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Service

Angebote GirlsDay im Fischereiamt Bild: Fischereiamt Berlin Publikationen Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Rechtsvorschriften Berliner Landesfischereigesetz, Berliner Landesfischereiordnung und weitere Rechtsvorschriften. Weitere Informationen Bild: SenStadtWohn Formulare Online Angelkarte, Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Fischereischeins nach Landesfischereischeingesetz Berlin. Weitere Informationen

Rechtsvorschriften

Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) Anlage 1 zur LFischO: Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 2 zur LFischO: Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 3 zur LFischO: Muster der Vordrucke von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 4 zur LFischO: Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 5 zur LFischO: Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 6 zur LFischO: Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Landesfischereischeingesetz (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Fischereischeins nach LFischScheinG Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997 (GVBl. S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) Anlage 1 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Fischereischeine) Anlage 2 zur DVO-LFischScheinG (Prüfungsgebiete und Lehrplan) Anlage 3 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Prüfungsniederschrift) Anlage 4 zur DVO-LFischScheinG (Muster des Prüfungszeugnisses)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden, sich auf die Zuständigkeit der Fischereiverwaltung Rheinland-Pfalz beziehenden, Gesetzentwurf erfolgt eine Anpassung des Landesfischereigesetzes an neuere rechtliche, fachliche und vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auch der Vollzug soll erleichtert werden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorschriften über Fischereischeine. Bundesweit besteht das Anliegen einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften über den Fischereischein, in erster Linie hinsichtlich einer Digitalisierung. Nicht zuletzt ist eine Änderung des Gesetzes aufgrund neuer fischereifachlicher Erkenntnisse geboten. Dabei sollen vor allem Regelungslücken geschlossen sowie klarstellende Konkretisierungen vorgenommen werden, um einen noch besseren Fischschutz zu gewährleisten.

Aufgaben der Fischereibehörde

Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei und der Fischzucht mit dem Ziel der Gewässergüteverbesserung sowie der Schadstoffüberwachung bei Fischen und anderen Wasserorganismen. (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) Ministerialaufgaben des Fischereiwesens Fischereigesetz Fischereischeingesetz Schutz der aquatischen Umwelt Förderung der Fischerei Fachaufsicht über das Fischereiamt (Fischereiamt – Nachgeordnete Sonderbehörde) Hoheitliche Aufgaben Vollzug des Fischereigesetzes ordnungsrechtliche Fischereiaufsicht Vollzug der fischereibezogenen EU-Verordnungen Vollzug von Maßnahmen zur Förderung der Fischerei Wahrnehmung von Aufgaben der obersten Fischereibehörde in Angelegenheiten des Fischereirechts in Angelegenheiten des Bundes sowie der EU in Angelegenheiten des Wassergesetzes in Angelegenheiten des Schifffahrtsrechts in Angelegenheiten des Naturschutzrechts in Angelegenheiten des Tierschutz- und Seuchenrechts Fachliche Aufgaben fachliche Beratung des Gesetzgebers fachliche Beratung der Ministerialverwaltung Monitoring der Fischbestände der Nahrungsgrundlagen der Fischbestände der physikalischen Habitat Veränderungen gegenüber Fischen und anderen aquatischen Lebewesen der Fischfänge durch Berufs- und Angelfischerei Bio-Management der Hegemaßnahmen der fischereilichen Bioauswirkungen der aktuellen Gewässergüte fischereiliche Bekämpfung der Schadstoffkalamität Fiskalische Aufgaben Verwaltung der Fischereirechte Pachtverträge Erlaubnisscheine Behauptung der eigenen Fischereirechte Besatzmaßnahmen Verwaltung von Fischreirechten des Bundes

Fischerei und Fischartenschutz

Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)

Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten

Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005 Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005 Halle (Saale), den 25. Juli 2005 Das Landesverwaltungsamt (LVwA) informiert: Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten Vor einigen Wochen ist das vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes (FischG) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung war u.a. notwendig geworden, um die Rechtssprechung an die neue europäische Wasserrahmenrichtlinie anzupassen. Die verfolgt das Ziel, in den nächsten 15 Jahren die Qualität der europäischen Flüsse ¿ länderübergreifend von der Quelle bis zur Mündung ¿ entscheident zu verbessern. Aus diesem Grund fordert das FischG, dass der Zustand des aquatischen Ökosystems bei der Ausübung der Fischerei nicht verschlechtert werden darf. Hierfür tragen die Angler eine besondere Verantwortung. Für sie bringt das neue Fischereigesetz eine Reihe von Veränderungen mit sich. So haben einige Fischereischeine eine längere Geltungsdauer als bisher. Neben der bisher möglichen Geltungsdauer der Fischereischeine (1 bis 5 Jahre) kann nunmehr auch ein Fischereischein auf Lebenszeit erteilt werden. Die bisher auf ein Jahr beschränkte Geltungsdauer von Jugendfischereischeinen wurde abgeschafft, diese Fischereischeine können jetzt auch für mehrere Jahre, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, erworben werden. Um auch Personen mit einer geistigen Behinderung, die nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen, die Ausübung der Fischerei in beschränktem Umfang zu ermöglichen, wird die Erteilung eines Sonderfischereischeines eingeführt. Der berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt. In besonderen Fällen ist kein Fischereischein erforderlich, etwa bei der Unterstützung eines Fischereischeininhabers und im Rahmen von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht des Ausbilders. Ab 01. Januar 2006 ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Der Lehrgang muss mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen und soll die künftigen Angler mit der neuen Rechtslage auf dem Gebiet der Fischerei und in den angrenzenden Rechtsgebieten (Naturschutzrecht, Tierschutzrecht, Wasserrecht, Tierseuchenrecht) vertraut machen. In der Prüfung muss der potenzielle Angler natürlich ausreichende Kenntnisse über die vorkommenden Fischarten, die Hege der Fischbestände, die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch sowie die Behandlung der gefangenen Fische nachweisen. Die Lehrgänge werden vor allem von Anglervereinen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge erfolgt durch die obere Fischereibehörde beim LVwA. Bisher konnten Personen, die am 03.10.1990 einen noch gültigen Mitgliedausweis des Deutschen Anglerverbandes (DAV) besessen haben oder bis zum Inkrafttreten des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 07.09.1993 ein solches oder gleichwertiges Dokument erworben hatten, den Fischereischein ohne Ablegen einer Fischerprüfung erwerben. Bereits erteilte Fischereischeine bleiben aber bestandskräftig. Neue Regelungen sieht das Fischereigesetz auch zum Schutz der Fische an Wasserentnahmen und Triebwerken vor. Um negativen Auswirkungen dieser Anlagen möglichst gering zu halten, war bisher die Installation eines Rechens mit 2 cm Stababstand in der Fischereiordnung des Landes gefordert. Diese starre Regelung hat sich nicht bewährt. Künftig sind bei neu zu errichtenden Anlagen durch die obere Fischereibehörde beim LVwA konkrete Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtungen im Einzelfall festzulegen. Wenn der Anlagenbetreiber dies beantragt, können auch für bestehende Anlagen entsprechende Veränderungen an den Schutzvorrichtungen genehmigt werden. Impressum: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation 0345-5141244 Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Alter DDR-Anglerausweis soll nicht mehr automatisch zu neuem Fischereischein führen/Sachsen-Anhalt ändert Gesetz

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 225/03 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 225/03 Magdeburg, den 25. Oktober 2003 Alter DDR-Anglerausweis soll nicht mehr automatisch zu neuem Fischereischein führen/Sachsen-Anhalt ändert Gesetz Sachsen-Anhalt ändert sein Fischereigesetz. Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke sagte am Samstag auf dem Fischereitag Sachsen-Anhalt in Schlaitz: "Obgleich sich das Fischereigesetz von 1993 bewährt hat, wollen wir auf Veränderungen der vergangenen zehn Jahre reagieren." Die Ministerin sprach von einer "änderung mit Augenmaß" und sagte den Fachverbänden Möglichkeiten der Mitwirkung zu. Insbesondere will Wernicke die Fachkunde der Angler stärken. Der alte DDR-Anglerausweis soll künftig nicht mehr automatisch zu einem neuen Fischereischein führen. Wiedereinsteiger müssten demnach wie jeder andere auch eine ordentliche Prüfung ablegen, um einen Fischereischein zu bekommen. Bislang reicht die Raubfischmarke des DDR-Anglerverbandes (ein Dokument zur Befugnis, Raubfische wie Hecht, Zander oder Aal zu angeln) von 1990 aus, um ohne weitere Prüfung neu einen Fischereischein zu bekommen. Wernicke sagte: "Es ist fachlich falsch und ungerecht, dass 13 Jahre nach der Einheit die historische Zufälligkeit eines Verbandsausweises als Blankoscheck gelten soll. Wer seit 1990 nichts mit dem Fischereirecht zu tun hatte und sich neu als Angler beweisen will, muss sich einer Prüfung unterziehen - egal, ob er in der DDR aktiver Angler war oder nicht." Zudem soll es künftig einen 30-stündigen Pflichtlehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung geben. Wernicke sagte: "Damit folgen wir dem Beispiel der meisten anderen Bundesländer. Wir leisten also einen Beitrag zur Harmonisierung der Prüfungsbedingungen in Deutschland." Ein Schwerpunkt der Novelle ist auch der Abbau von Barrieren für Behinderte. Menschen, die wegen ihrer Behinderung nicht zur Ablegung einer Fischerprüfung in der geforderten Form in der Lage sind, sollen einen Sonderfischereischein bekommen können. Dieser berechtigt dann zum Angeln in Begleitung eines regulären Fischereischeininhabers. Nach Wernickes Fahrplan könnte das neue Gesetz Mitte kommenden Jahres in Kraft treten. Eine erste Kabinettsbefassung steht in Kürze an. Danach ist eine Verbandsanhörung vorgesehen. Der Landtag würde sich demnach Anfang 2004 erstmals mit der Novelle befassen können. Hintergrund: In Sachsen-Anhalt gibt es rund 62.000 Fischereischeinbesitzer, 7.000 mehr als vor fünf Jahren. Rund 50.000 Angler sind im Deutschen Anglerverband DAV und im Verband Deutscher Sportfischer VDSF organisiert. Die beiden Landesverbände arbeiten unter dem Dach des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt. Die Speisefischerzeugung lag 2002 mit 648 Tonnen deutlich über dem Durchschnitt der Vorjahre von 540 Tonnen. Dies gilt als Beleg für die Stabilisierung der landesweit 22 im Haupterwerb tätigen Fischereibetriebe. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Über uns

Die Ausübung der Fischerei läßt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 – 3000 v. Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Noch heute werden mehr als 40 Fischereirechte von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Das Fischereiamt Berlin ist eine der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nachgeordnete Behörde. Das Fischereiamt wahrt die Fischereirechte Berlins einschließlich der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht und fördert die Berufs- und Angelfischerei und die Fischzucht. Bild: Fischereiamt Berlin Aufgaben der Fischereibehörde Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei sowie weiteren Bereichen. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Kontakt Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin sind sehr vielfältig. Hier möchten wir Ihnen die Suche nach einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner erleichtern, so dass Sie schnell Auskünfte und Beratungen für Ihr Anliegen erhalten. Weitere Informationen

Kleiner Leitfaden für Angler

Das Saarland bietet mit seinen Flüssen, Bächen und Teichen zahlreiche Möglichkeiten zur Fischerei. Angeln ist für viele Menschen eine beliebte Freizeitbeschäftigung in freier Natur. Die Fischerei sensibilisiert den Angler für den Schutz unserer Natur und unserer Gewässer und dient nicht zuletzt auch dem Nahrungserwerb. Angeln bedeutet aber auch den Umgang mit Mitgeschöpfen, der besonderer Sorgfalt und Achtsamkeit bedarf. Tierschutz und Nachhaltigkeit in der Bewirtschaftung der Fischbestände stehen für mich daher beim Angeln an erster Stelle. Die saarländischen Anglerinnen und Angler sind wichtige Partner, wenn es um Fragen der Fischerei, aber auch um Fragen des Natur-, Tier- und Artenschutzes an den Gewässern geht. Wir haben seit 2017 ein neues Fischereigesetz, das unter Mitwirkung des Fischereiverbandes Saar, aber auch der Naturschutzverbände und dem institutionellen Tierschutz entstanden ist. Dieser Leitfaden ist gedacht für alle Anglerinnen und Angler und alle die es werden wollen. Der Inhalt ist angelehnt an das aktuelle saarländische Fischereirecht.

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Auflagen für Angelkarten Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

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