Für Berliner gibt es drei verschiedene Fischereischeine: Fischereischein A für Angler Fischereischein B für Berufsfischer Jugendfischereischein Kosten der Fischereischeine Beantragung / Verlängerung der Fischereischeine Fischereiabgabe Wer seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat und in den Berliner Gewässern angeln möchte, muss einen Berliner Fischereischein A beantragen. Dafür ist grundsätzlich das erfolgreiche Ablegen einer Anglerprüfung erforderlich. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber schon eine Sportfischerprüfung bestanden oder die Raubfisch- oder die Salmonidenqualifikation erlangt hat und dies nachweisen kann, erhält den Fischereischein A ebenfalls. Die Sportfischer-, Fischer- und Anglerprüfungen, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften abgelegt worden sind, gelten wie eine Berliner Anglerprüfung. Seit dem 8. Juni 2000 erhält auch der einen Fischereischein, der einen Fischereischein mit Ausstellungsdatum vor dem 30.04.1995 besitzt oder aus dieser Zeit einen Mitgliedsausweis von einem Anglerverband vorweisen kann. Nähere Auskünfte über Zeitpunkt, Ort und Kosten der Anglerprüfung erteilen die fischereilichen Landesverbände. Dieser Schein ist Berufsfischern vorbehalten, die eine Berufsausbildung als Fischer oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben oder Personen, die mindestens zehn Jahre lang Erwerbsfischerei betrieben haben. Wer 12 Jahre alt geworden ist und noch nicht 18 Jahre ist, kann ohne Anglerprüfung einen Jugendfischereischein erwerben. Der gilt ein Jahr. Jugendliche mit diesem Schein brauchen außerdem eine Angelkarte, eine Mitgliedschaft im Angelverein und einen Nachweis über die sachkundige Einweisung durch einen Fischereischein A- oder B-Inhaber, um mit der Friedfischangel zu fischen. Die Fischereiabgabe wird als Jahresmarke gekauft und in den Fischereischein geklebt. Ohne diese Abgabe ist der Schein ungültig. Geltungsdauer Gebühr Fischereiabgabe 2025 Fischereischein A 5 Jahre 27,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein A 1 Jahr 18,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein B 5 Jahre 27,00 EUR 135,00 EUR Jugendfischereischein 1 Jahr 10,00 EUR 4,00 EUR Im Fischereiamt kann bar und mit girocard bezahlt werden. Fischereischeine gibt es im Fischereiamt Montag, Dienstag und Freitag: 09:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen im Dienstgebäude in der Havelchaussee 149/151 , 14055 Berlin (Charlottenburg), Tel.: (030) 300 69 90. Buslinie M49, Haltestelle Stößenseebrücke Wartezeiten Die durchschnittliche Wartezeit beträgt: 15 Minuten Die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Vorgang beträgt: 5 Minuten An Tagen mit hohem Besucherandrang in den Monaten März bis Juni ist mit einer durchschnittlichen Wartezeit von 1 Stunde zu rechnen. Unser Tipp: Legen Sie Ihren Besuchertag auf Montag oder Freitag. Kommen Sie in den Monaten Juli bis Februar. Kommen Sie rechtzeitig vor den Feiertagen. Nachweis der bestandenen Anglerprüfung oder vergleichbarer Prüfung oder einen Fischereischein oder einen Mitgliedsausweis eines Anglerverbandes aus der Zeit vor dem 30.04.1995 einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Passbild Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten mit Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten (Vorder- und Rückseite) Antragsformular einen Berliner Fischereischein ohne Auflagen innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten vor bis 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit, sofern dieser nicht bereits verlängert wurde einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zusätzlich ein Passbild, falls der Fischereischein bereits einmal verlängert wurde oder über 6 Monate abgelaufen ist Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten Antragsformular Die Gebühr einer einmaligen Verlängerung beträgt die Hälfte der Gebühr einer Neuausstellung. Wurde der Fischereischein bereits einmal verlängert, wird ein neues Dokument ausgestellt. Die Gebühr der Neuausstellung s.o. unter Kosten der Fischereischeine. wird von jedem erhoben, der einen Fischereischein besitzt. Die Marken gelten ein Kalenderjahr und können von jedem frei und in beliebiger Anzahl beim Fischereiamt oder den Fischereiorganisationen oder Angelgerätehändlern erworben werden. Wer seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat und den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt, ist von der Abgabe im Land Berlin befreit. Das Land Berlin muss das Geld aus der Fischereiabgabe , so sagt das Gesetz über den Fischereischein, wiederum zur Information über das Gebiet der Fischerei und die Förderung der Fischbestände verwenden. Es setzt die Mittel insbesondere dafür ein, die Bestände zu regulieren. Dafür werden die Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und die Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten untersucht und die dazu erforderlichen fischereiwissenschaftlichen Begleituntersuchungen durchgeführt.
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). geändert durch Gesetz Nr. 1211 vom 25. März 1987 (Amtsbl. S. 297) geändert durch Anlage Nr. 772 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) geändert durch Gesetz Nr. 1420 vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 26) geändert durch Art. 10 Abs. 96 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393)
Anfrage an das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV, aktuelle Bezeichnung) Zelten und Zelt im BNatschG sowie LWaldG, BbgNatSchG und BbgFischG im Bundesland Brandenburg Die hiesige Anfrage wird begründet durch aktuelle Anlässe und zeigt zudem Lücken in den Gesetzen auf. Sachverhalt: Fast ausschließlich Angler und Pseudoangler definieren nachweislich seit Jahren für sich das Recht zum zeitlich unbegrenztem Zelten in freier Landschaft entgegen den gesetzlichen Regelungen. Dabei werden eigens erfundene Auslegungen für das Zelten und das Zelt als Freifahrtschein (1) ins Feld geführt. Dazu kommt, dass die sogenannte „Waldfahrgestattung“ für Angler und Personen, die sich als Angler fälschlicherweise ausgeben (Pseudoangler), als Freifahrtschein (2) für das Zelten, Feuer machen (Grillen, Rauchen, Kiffen) und Lärmen an Gewässern verstanden und benutzt wird. Mit dem Ausstellen der „Waldfahrgestattung“ wird das Zelten, Feuer machen und Lärmen definitiv begünstigt. Noch erheblicher sind die multiplen Folgeerscheinungen wie bspw. Bodenverdichtungen, Eindringen von Kraftfahrzeugbetriebsstoffen, Mikroplastik und Reifenabrieb in Boden und Wasser, Vermüllungen, Nitrifizierungen durch das Verbringen menschlicher Fäkalien insbesondere in sensiblen, oft sogar gesetzlich geschützten Biotopen und gefährdeten Pflanzengesellschaften, Schaffen von festen und flüssigen Nahrungsangeboten insbesondere für das Neozoen usw. Ein generelles Anrecht auf eine „Waldfahrgestattung“ besteht nicht! Die bisherige Vergabepraxis ist generell haarsträubend und dient weder vordringlich der Landschaft noch der menschlichen Gesellschaft, sondern ausschließlich monitären Interessen des Landes und der Kommunen (nicht unerhebliche Einnahmequelle) sowie privater Interessen der Angler. Die Vergabepraxis ist dringend reformbedürftig. Nähere Ausführungen sind möglich. Stichprobenartig belegbar, erfüllen die zuständigen Behörden (Landesforst und Polizei sowie Kreisordnungsamt, Kommunales Ordnungsamt und die ggf. beauftragte Fischereiaufsicht) noch nicht einmal ein Mindestmaß an Kontrollen und Beweissicherung vor Ort und die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hinzu kommt: Die zuständigen Behörden betreiben gern ein unsägliches Ping-Pong-Spiel, einschließlich ihrer Beauftragter mögen sie keine Dunkelheit, alkoholisierte und bekiffte Personen und Ansammlungen über zwei Personen hinaus. Insgesamt wird das von den Anglern und Pseudoanglern ausgenutzt. Gesetzeslage: 1) Das Zelten in freier Landschaft im Bundesland Brandenburg wird im § 44 BbgNatSchG, Betreten der freien Landschaft, und im § 17 LWaldG, Weiter gehende Gestattungen, i.V.m. § 15 LWaldG, Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht, geregelt. LWaldG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lwaldg#15 BbgNatSchG: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-214595 2) Das Zelten und Nachtangeln sind im BNatschG nicht geregelt! https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf 3) Das Bundesland Brandenburg leistet sich noch immer mehrere die Landschaft betreffende Gesetze unter Zuständigkeit mehrerer Behörden auf Landes- und Kommunalebene, anstatt ein Landschaftsgesetz zu erschaffen. Ein Forstrevier hat mindestens zwei zuständige Landesförster! Das hat in der Praxis schwerwiegende Folgen und wird, wie an diesem kurz anskizzierten Beispiel ersichtlich, ausgenutzt. 4) Das Zelten und Nachtangeln sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13.05.1993, zuletzt geändert am 05.03.2024, nicht geregelt! Fischereigesetz: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfischg Fragen: 1) Was versteht der Landesgesetzgeber in beiden o.g. Gesetzen tatsächlich unter „Zelten“ über den unzureichenden Gesetzestext hinaus? 2) Was versteht der Landesgesetzgeber in beiden o.g. Gesetzen unter einem Zelt insbesondere hinsichtlich der Folgeerscheinungen? 3) Weshalb ist das Nachtangeln für Privatangler (im Ggs. zum Berufsfischer) im BbgFischG nicht erwähnt und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)
Erteilung von Fischereischeinen Ausgabe von Angelkarten Online-Service zum Erwerb einer digitalen Angelkarte Führung und Fortschreibung des Fischereibuches Prüfung und Bestätigung der von den Fischereiberechtigten erteilten Angelkarten Genehmigung und Überprüfung der Pachtverträge Dritter Amtliche Verpflichtung der von den Fischereiberechtigten bestellten Fischereiaufseher Fischarten in Berlin (Umweltatlas) Fischfänge in Berlin Fischereibiologie Berliner Fischbestände Fischbesatzplanung Fischereirechte in Berlin Fischereigesetzliche Regelungen des Landes Berlin Fischereigesetzliche Regelungen in den deutschen Bundesländern Fischereiförderungsmöglichkeiten Angebote GirlsDay im Fischereiamt Bild: Fischereiamt Berlin Publikationen Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Rechtsvorschriften Berliner Landesfischereigesetz, Berliner Landesfischereiordnung und weitere Rechtsvorschriften. Weitere Informationen Bild: SenStadtWohn Formulare Online Angelkarte, Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Fischereischeins nach Landesfischereischeingesetz Berlin. Weitere Informationen
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu den Klimaschutzgesetzen und Klimaschutzzielen der Bundesländer Um die vereinbarten Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, bedarf es nicht nur der Anstrengungen des Bundes, sondern auch der Länder und Kommunen. „Trotz der bun- desrechtlichen Rahmensetzungen bei der Förderung Erneuerbarer Energien haben die Länder er- hebliche Einflussmöglichkeiten, die Energiewende im Strom-, Wärme- Verkehrsbereich voranzu- bringen oder zu bremsen. Nicht nur mittels spezieller Klimaschutz- oder Energiegesetze kann die Veränderung der Versorgungssysteme gestaltet werden. Auch die Landesplanung oder die Bau- und Kommunalordnungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Ausbau von Wind- und So- 1 larenergie, Wasserkraft, Bioenergie sowie Erd- und Umweltwärme.“ Konkrete landespolitische Gesetze und Regelungen zu Klimaschutz und Erneuerbaren Energien (EE) sind auf der Website der von der Bundesregierung geförderten Agentur für Erneuerbare Energien, „foederal-erneuerbar“, unter dem in der Fußnote angegebenen link abrufbar. Hier fin- den sich nicht nur, nach Bundesländern geordnet, Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und Klimaschutz, sondern auch eine übersichtliche Zusammenfassung der Re- gelungen im jeweiligen Bundesland. Auf die gleiche Weise aufgebaut finden sich hier auch die einschlägigen Regelungen zu Raumordnung und Landesplanung, Bauordnung, Kommunalordnungen/-gesetze, Wassergesetzen, Fischereigesetzen und Wärmegesetzen. 1 https://www.foederal-erneuerbar.de/uebersicht/bundeslaen- der/BW%7CBY%7CB%7CBB%7CHB%7CHH%7CHE%7CMV%7CNI%7CNRW%7CRLP%7CSL%7CSN%7CST %7CSH%7CTH%7CD/kategorie/gesetze/#goto_302 WD 8 - 3000 - 021/19 (7. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zu den Klimaschutzgesetzen und Klimaschutzzielen der Bundesländer Auf der Website lassen sich die Bundesländer darüber hinaus auch vergleichen unter den Aspek- ten TOP 10 – eine Auswahl wichtiger Daten und Statistiken zu Erneuerbaren Energien und der Energiewende in den Bundesländern; Wind, Solar, Bioenergie, Wasser, Erdwärme; Wirtschaft, Arbeitsplätze, Unternehmen, Forschung; Energiemix; Strom, Wärme, Mobilität; Klimaschutz (Datensätze zu Treibhausgasemissionen, nach Bundesländern geordnet und in einer Länderkarte, wahlweise in einem Diagramm, mit Angaben zu erreichten Minde- rungen); Politik (Zielvorgaben, Förderprogramme, Informationsangebote), Gesetze, Akzeptanz; Effizienz (hier zeigen die Datensätze, wie weit die Bundesländer in ihren Effizienzbemü- hungen sind). Unter dem Stichwort „Politik“ findet sich in der Rubrik „Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Re- duktion)“ eine Auflistung der Klimaschutzziele, nach Bundesländern geordnet und mit Erläute- rungen versehen. Auch unter der Rubrik „Energie- und Klimaschutzkonzepte“ lassen sich die einschlägigen Konzepte, z. T. mit link zu den entsprechenden Gesetzen, ablesen. Einen Ausschnitt der Klimapolitik bildet die Energiepolitik. Hier gibt es eine neuere Studie (Stand November 2017), die die bisherigen Leistungen der Bundesländer vergleicht. Eine 32-sei- tige Zusammenfassung der Studie: „Vergleich der Bundesländer: Analyse der Erfolgsfaktoren für den Ausbau der Erneuerbaren Energien 2017 - Indikatoren und Ranking. Endbericht“ des Deut- schen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) und der Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) findet sich unter folgendem link: https://www.foederal-erneuerbar.de/tl_files/aee/Bun- deslaendervergleich_2017/83_Renews_Bundeslaendervergleich_2017-web.pdf , die 236-seitige Langfassung ist abrufbar unter https://www.foederal-erneuerbar.de/tl_files/aee/Bundeslaender- vergleich_2017/AEE_DIW_ZSW_Bundeslaendervergleich_EE_Endbericht_nov17.pdf *** Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.
600 Jahre Fischereiaufsicht und seit 1639 als Staatliche Fischereiaufsicht im heutigen Berliner Raum oder vom Pristabel, Pritzstabelamt, Oberfischmeister/Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg, Fischereiamt von Groß-Berlin zum Fischereiamt Berlin . Die Ausübung der Fischerei lässt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 bis 3000 vor Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Einer der ersten urkundlichen Hinweise auf die Fischereiausübung im Berliner Raum ist Markgraf Woldemar’s Überlassung des Fischzolls zu Berlin und Cölln an das Jungfrauenkloster zu Spandau (1318). Viele weitere Fischereiurkunden des 14. Jahrhunderts sowie des Mittelalters belegen das Wachstum des Gemeinwesens. Zwei zu Spandau (1407) und Köpenick (1487) als Wasservögte eingesetzte markgräfliche Privatbeamte bilden die nachweisbare Keimzelle jener von als Pritzstabeln [wendisch: Pristaw = Aufseher] zunächst privatrechtlich, von 1639 an polizeilich wahrgenommenen Staatlichen Fischereiaufsicht. Als Vorsteher der markgräflichen Gewässer (so er der hern water tu der tyd vorstund) schlichtete Petze Dines 1407 einen Streit wegen unrechtmäßiger Fischerei zwischen den Fischern von Spandau und denen von Berlin und Cölln. 1487 tritt ein Pristabel in Köpenick einem den Fischereigerechtigkeiten zu weit gehenden Anspruch der Gemeinde Rahnsdorf entgegen. Das Pritzstabelamt zu Spandau ist damit das nachweisbar älteste im Berliner Raum; es blieb bis 1949 in ununterbrochener Folge besetzt. Als lediglich die Polizei über die Fischerei ausübende Gewalt entstand im Laufe der Jahrhunderte das Pritzstabelamt. 1639 wird ein Pritzstabel mit Besoldung in Spandau bestellt. 1668 werden die Pritzstabel erstmals als öffentliche Fischerei-Aufseher benannt, wiederholt im Fischereiedikt von 1682. Deren Aufgabe war nicht ungefährlich. Mit “mörterlicher Gewehr” wurde der Pritzstabel Hans Mahnkopf, Vorfahre eines bis heute erhaltenen Fischergeschlechtes, von den Heiligenseer Fischern angefallen (1660). Zu seiner Durchsetzung bot der Kurfürst Reiter auf. – Nach dem viel späteren Tode Mahnkopf’s erhält die Witwe ein Gnadengehalt als Pension. Die Gehälter sind “mischfinanziert”, einerseits aus Zuschüssen der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer, andererseits aus freiwilligen Beiträgen der Fischereiinteressenten, was gelegentlich zu Bestechungsfällen führte. Die unzureichende Besoldung der Pritzstabel führte oft in eine unwürdige Abhängigkeit. Die Fischer ließen sich nicht zur Ordnung zwingen, drohten mit Schlägen und taten auf den Strömen “wie was sie wollten”. Die Besoldung der Aufsichtsbeamten besserte sich erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts; auf die Beitragserhebung zur Besoldung in den zu beaufsichtigenden Fischergemeinden wurde aber immer noch nicht verzichtet. Erst 1867 wurden die Pritzabel in die königliche Domänenverwaltung übernommen, dort voll besoldet. 1907 tauschten die Fischereiaufsichtsbeamten ihren alten “Pritzstabel”-Namen gegen den eines königlichen Fischmeisters. 1919 wurde die Amtsbezeichnung in “Fischmeister” abgeändert. Seit 1615 übergeordnet waren den Pritzstabeln die im Nebenamt tätigen kurfürstlichen Fischmeister, welchen in der kurfürstlichen Amtskammer das Dezernat Märkische Fischerei unterstand. Sie waren entscheidende Autorität bei Kompetenzstreitigkeiten, im 17. und 18. Jahrhundert Chefs der Fischereipolizei. Eine Strafgewalt stand ihnen ebenfalls zu. Die Aufgabenstellungen waren, übrigens wie heute noch der Fall, einerseits die der Verwaltung der Domänenfiskalischen Fischereien, andererseits die der ordnungsrechtlichen Fischereiaufsicht. – Im Zuge der Namensänderung vom Pritzstabel zum Fischmeister erfolgte die des Fischmeisters zum Oberfischmeister. Am 1.8.1919 wurde mit Dr. Quiel der erste hauptamtliche Oberfischmeister für die Provinz Brandenburg berufen. Neuer Amtsitz der gleichnamigen Dienststelle wurde Friedrichshagen bei Berlin, aber bereits 1925 nach Charlottenburg, Kaiserdamm 1, in das Oberpräsidium verlegt. Im Zuge einer 1940 erfolgten Besoldungsrechtsänderung wird die Bezeichnung “Oberfischmeister” in “Regierungsfischereirat” abgewandelt, die Bezeichnung der Dienststelle wird demzufolge in “Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg” geändert. Mehrfach ausgebombt findet sich das Amt 1945 in Berlin Friedrichshagen wieder mit der Bezeichnung “Fischereiamt von Groß-Berlin”. Diesem zugeordnet sind die Fischmeisterstellen in Köpenick und Spandau. Im Zuge der Teilung Berlins (1948) wurde aus dem Fischmeister in Spandau das heutige “Fischereiamt Berlin”, mit den Aufgaben biologischer und ordnungsrechtlicher Fischereiaufsicht, Verwaltung der staatlichen Fischereirechte, sowie Wahrnehmung zahlreicher Beratungsaufgaben auf dem Sektor der Fischerei. Dieses Amt führt die über Jahrhunderte hinweg bis heute unverzichtbar gebliebene Aufgabe des Fischschutzes, des Schutzes der natürlichen Grundlagen der menschlichen Ernährung fort. – Am Tage der deutschen Vereinigung, dem 3. Oktober 1990, wurde die seit 1948 für einen Zeitraum von gut 42 Jahren gespalten gewesene Fischereiaufsicht für den östlichen Landesteil von Berlin auf das Fischereiamt Berlin übertragen. Das im östlichen Landesteil von Berlin vorhandene Aufsichtspersonal wurde vollständig übernommen, stellt bis heute einen wertvollen und nicht missenswerten Zugewinn für die Durchführung der Fischereiaufsicht im Lande Berlin dar. Erste ordnungsrechtliche Grundlage war die Ordnung der Fischerei auf dem Havelstrom und anderen Hauptgewässern, die Kurfürst Joachim II. am 13. Oktober 1551 erließ. Am 23. Februar 1574 musste Kurfürst Johann Georg eine neue Fischereiordnung erlassen. – Ihm war Klage gekommen, die Wasser seien so verwüstet, dass, wenn nicht Abhilfe geschaffen, in kurzer Zeit die “Untertanen von diesen Gnadenreichen Landessegen, Göttlicher allmacht, nicht alleine ire Nahrung und handtierung (wie bis anhero geschehen) nicht haben, besonderen an irer eigener notturft mangel, steigerung, und teurung leiden und erfinden würden”. Kurfürst Friedrich III. erließ 1690 eine “Erneuerte Fischer-Ordnung”, der dann erst 1874 das “Fischereigesetz für den Preußischen Staat” folgte, welches 1917 vom “Preußischen Fischereigesetz” abgelöst wurde. Die Fischerei in der Berliner Umgebung war niemals frei ausübbar gewesen. Die Fischergemeinden und Innungen waren stets auf ein landesherrliches Privileg angewiesen und mussten hierfür als Gegenleistung bis in das 18. Jahrhundert vielerlei Dienste verrichten. Die Fischereiausübung mit großen Fanggeräten aber stand der Landesherrschaft zu, die diese Berechtigungen durch ihre Domänenkammer an Garnmeister verpachtete. Wiederholt bekunden Schriftsteller im Mittelalter, dass der Fischreichtum in Brandenburg überraschend groß gewesen ist. Doch werden bereits um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit Stimmen laut, die vor einer unverständigen, übermäßigen Ausübung der Fischerei warnen, so auch Martin Luther, der für die Mark das Fehlen von Holzungen und Fischen voraussah. Martin Luther hat Recht behalten. Störe laichten in der Spree, der wohl letzte wurde dort 1845 in Nähe der Langen Brücke gefangen. Neunaugen, Lachse, im Mittelalter häufig auf den Berliner Fischmärkten angeboten, sind ebenso längst ausgeblieben. Die Fischerei der Mark zwischen EIbe und Oder ist zu Zeiten primitiven und auf die natürliche Landschaft gegründeten Wirtschaftsbetriebes in der Lage gewesen, rund 30–40.000 Menschen zu ernähren. 1895 ernährte die Havelfischerei von Spandau bis zur Mündung noch rund 2.500 Menschen, wohl etwa 69 Familien befischten damals die Berliner Havel in beruflicher Weise. 1989 (Berliner Havelfischerei) waren es immerhin noch sechs Familien, die hauptberuflich und neun, die dem Fischfang auf überkommene Weise nebenberuflich nachgingen, zusammen mit rund 16.000 Anglern. Vierzig dieser Fischereirechte auf der Havel Berlins wurden ausschließlich durch Vergabe von Angelkarten genutzt. Im Zuge der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wird das Fischereiamt, seit dem 23. Oktober 1987 mit Sitz am Stößensee, Havelchaussee 149/151, 14055 Berlin (Charlottenburg), in einem für dessen Aufgaben neu hergestellten Amtsgehöft mit Bootshaus, Aquakulturanlage und Büroräumen, wieder für ganz Berlin zuständig und erhält damit das Aufsichtsgebiet übertragen, das es zusammen mit dem Fischmeister in Berlin-Köpenick zwischen 1945 und 1948 als Fischereiamt von Groß-Berlin hatte. Das Aufsichtsgebiet besteht seitdem aus insgesamt 5.800 ha Gewässerflächen und wird hauptsächlich von den flussseenartig geformten Gewässerstrecken des Spree-/Dahme- sowie des Havelsystems, mehreren Fließen und zehn Schifffahrtskanälen gebildet. Darin enthalten sind aber auch etwa 60 Landseen von mehr als 1 ha Ausdehnung sowie ungefähr 500 Teiche oder Pfuhle; Das fischereilich genutzte Aufsichtsgebiet verdoppelte sich von 2.700 ha Wasserflächen auf annähernd 5.400 ha; Die Anzahl der im Haupterwerb tätigen Berufsfischereibetriebe stieg von sechs auf vierzehn, in den fünfundzwanzig Kräfte beschäftigt sind, an, wobei Zuwächse sowohl im westlichen als auch dem östlichen Landesteil von Berlin erfolgten; Die Anzahl der im Nebenerwerb tätigen Berufsfischer erhöhte sich auf sechzehn; Von den rund 150 aus dem Mittelalter überkommenen Fischereiprivilegien (Koppelfischereiberechtigungen) werden mehr als 40 Fischereirechte damit immer noch von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern beruflich genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Angler und Berufsfischer ernteten im Jahr 2024 insgesamt 165 t Fisch in den 5.545 ha fischereilich genutzten Berliner Gewässern, also knapp 30 kg Fisch/ha Wasserfläche.
Die Ausübung der Fischerei läßt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 – 3000 v. Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Noch heute werden mehr als 40 Fischereirechte von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Das Fischereiamt Berlin ist eine der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nachgeordnete Behörde. Das Fischereiamt wahrt die Fischereirechte Berlins einschließlich der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht und fördert die Berufs- und Angelfischerei und die Fischzucht. Bild: Fischereiamt Berlin Aufgaben der Fischereibehörde Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei sowie weiteren Bereichen. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Kontakt Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin sind sehr vielfältig. Hier möchten wir Ihnen die Suche nach einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner erleichtern, so dass Sie schnell Auskünfte und Beratungen für Ihr Anliegen erhalten. Weitere Informationen
Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei und der Fischzucht mit dem Ziel der Gewässergüteverbesserung sowie der Schadstoffüberwachung bei Fischen und anderen Wasserorganismen. (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) Ministerialaufgaben des Fischereiwesens Fischereigesetz Fischereischeingesetz Schutz der aquatischen Umwelt Förderung der Fischerei Fachaufsicht über das Fischereiamt (Fischereiamt – Nachgeordnete Sonderbehörde) Hoheitliche Aufgaben Vollzug des Fischereigesetzes ordnungsrechtliche Fischereiaufsicht Vollzug der fischereibezogenen EU-Verordnungen Vollzug von Maßnahmen zur Förderung der Fischerei Wahrnehmung von Aufgaben der obersten Fischereibehörde in Angelegenheiten des Fischereirechts in Angelegenheiten des Bundes sowie der EU in Angelegenheiten des Wassergesetzes in Angelegenheiten des Schifffahrtsrechts in Angelegenheiten des Naturschutzrechts in Angelegenheiten des Tierschutz- und Seuchenrechts Fachliche Aufgaben fachliche Beratung des Gesetzgebers fachliche Beratung der Ministerialverwaltung Monitoring der Fischbestände der Nahrungsgrundlagen der Fischbestände der physikalischen Habitat Veränderungen gegenüber Fischen und anderen aquatischen Lebewesen der Fischfänge durch Berufs- und Angelfischerei Bio-Management der Hegemaßnahmen der fischereilichen Bioauswirkungen der aktuellen Gewässergüte fischereiliche Bekämpfung der Schadstoffkalamität Fiskalische Aufgaben Verwaltung der Fischereirechte Pachtverträge Erlaubnisscheine Behauptung der eigenen Fischereirechte Besatzmaßnahmen Verwaltung von Fischreirechten des Bundes
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 9 |
| Land | 22 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 6 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 17 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 18 |
| offen | 10 |
| unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 33 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 2 |
| Dokument | 10 |
| Keine | 12 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 15 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 31 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 33 |
| Wasser | 28 |
| Weitere | 33 |