Eine Bebauung des Grundstückes im hinteren Bereich ist aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht, auch vor dem Hintergrund, dass das Grundstück in Richtung Westen abfällt und der Wald in unmittelbarer Nähe ist (Sicherheitsabstand 30m). Entlang der Anxbachstraße soll lediglich eine einzeilige Bebauung im vorderen Bereich der Straße erfolgen.
Eine Bebauung des Grundstückes im hinteren Bereich ist aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht, auch vor dem Hintergrund, dass das Grundstück in Richtung Westen abfällt und der Wald in unmittelbarer Nähe ist (Sicherheitsabstand 30m). Entlang der Anxbachstraße soll lediglich eine einzeilige Bebauung im vorderen Bereich der Straße erfolgen.
Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Waldbrände haben in Deutschland in der natürlichen Waldentwicklung keine Bedeutung. Auf Grund der negativen Auswirkungen von Waldbränden auf die Umwelt gilt es, diese zu vermeiden oder schnellstmöglich zu stoppen, was gleichzeitig der naturnahen Waldentwicklung und dem Naturschutz dient. Waldentwicklung und Waldbewirtschaftung haben zusammen mit technischen Lösungen zur Waldbrandvermeidung und Waldbrandüberwachung in den letzten Jahrzehnten eine allgemeine Abnahme des Waldbrandgeschehens bewirkt. Im aktuell erreichten, niedrigen Waldbrandniveau in Deutschland gelingt es in 99 % aller Fälle, die Brände innerhalb von 10 min zu orten, 15 min nach Alarmierung die Brandbekämpfung aufzunehmen und die Brandflächen nach spätestes zwei Stunden auf eine Fläche von maximal einem Hektar zu begrenzen. Es bestehen gute Chancen, dieses Niveau auch bei Waldveränderungen infolge des Klimawandels halten zu können. Ausnahmen gibt es v. a. auf Kampfmittelverdachtsflächen und Bergbaufolgelandschaften, weil die Brandbekämpfung dort durch große Sicherheitsabstände oder Verbote eingeschränkt oder unmöglich ist. Hier gilt es, bewährte Waldbrandvorbeugung umzusetzen bzw. neue Lösungen für die Waldbrandbekämpfung zu entwickeln.
Dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim liegt der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Besamungsverein Neustadt a.d.Aisch e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Clemens Haag, Karl-Eibl-Straße 17-27 in 91413 Neustadt a.d.Aisch zum Austausch der Gasspeicher auf Fermenter und Gärrestlager 3 gegen jeweils ein Tragluftdach mit ½ D Kugelkappenform sowie dadurch Erhöhung des maximal in der Anlage gelagerten Biogasvolumen auf 13.860 kg (untere Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV, Störfall-Verordnung) vor. Der Antragsteller betreibt bereits eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/1, Gemarkung Schauerheim. Es ist geplant die Tragluftdä-cher auf dem Fermenter und innerhalb der nächsten 3 Jahre auch auf dem Gärrestlager 3 zu erneuern. Aufgrund der flexiblen Stromeinspeisung ist es erforderlich, eine relativ große Gasspeicherkapazität vorzuhalten. Durch die geplante Änderung erhöht sich das maximal gelagerte Biogasvolumen in der Anlage auf 13.860 m3. Damit fällt die Biogasanlage erstmals in den Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV/Störfall-Verordnung. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren war insbesonde-re erforderlich, da die bestehende Anlage bereits den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterliegt (§ 4 Abs. 1 BImSchG), sich durch den Tausch der Dächer die Gasspeicherkapazität erhöht und die Anlage damit erstmals der Störfall-Verordnung – unteren Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV – unterfällt. Es wurde nachgewiesen, dass der an-gemessene Sicherheitsabstand des Betriebsbereichs zu benachbarten Schutzobjekten auch nach der Änderung unterschritten wird (§ 19 Abs. 4 BImSchG). Die Biogasanlage befindet sich im Außenbereich von Neustadt a.d.Aisch auf der Betriebsstät-te des Besamungsvereins, ca. 370 m nördlich vom Ortsrand Hasenlohe entfernt, innerhalb des Naturparks Steigerwald sowie des zugehörigen Landschaftsschutzgebiets. Sie liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Ein Hausbrunnen im Umkreis von 50 m ist nicht vorhanden. Nördlich, ca. 600 m entfernt von der Biogasanlage, befindet sich der nächste Immissionsort, Vinsbergerhaag. Im Umkreis von ca. 1,25 km liegen ausschließlich landwirtschaftliche Flä-chen und kleinere Waldstücke. Grundsätzlich sind die Emissionen der landwirtschaftlichen Biogasanlage als landwirtschaftstypisch einzustufen.
Die Eckle GmbH Bauunternehmen, Kiesgräble 16, 89129 Langenau, beabsichtigt die Erweiterung und Änderung der Rekultivierung des gesamten Steinbruchs Albeck auf der Gemarkung Langenau-Albeck. Die Abbaugenehmigung wird befristet bis zum 31.12.2042 beantragt. Die nachlaufende Rekultivierung soll bis Ende 2059 abgeschlossen sein. Der Steinbruch befindet sich ca. 180 m südwestlich des Ortes Albeck, nordwestlich liegt Hörvelsingen und westlich Witthau. Der Steinbruch befindet sich inmitten von Acker- und Wiesenflächen. Die Erweiterung erfolgt ausschließlich auf Ackerflächen. Der derzeitige Abbau beruht auf der letzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.1998 mit Änderung vom 13.05.1998. Der Antragsgegenstand ist wie folgt gefasst: Die derzeit gültige Genehmigungsgrenze umfasst 16,98 ha. Die beantragte Erweiterungsfläche (bisher unverritztes Gelände) beträgt 6,31 ha in Richtung Westen (inkl. Sicherheitsabstände) und Nettoabbaufläche von ca. 5,53 ha. Der Steinbruch hat nach der Änderung eine Fläche von insgesamt 25,79 ha. Die neue Abbausohle liegt auf einer Höhe zwischen 496 m ü. NN und 498,4 m ü. NN und steigt entsprechend der nach Westen zu ansteigenden Grundwasseroberfläche an. Die Rohsteinförderung beträgt insgesamt ca. 2.483.000 m³ beziehungsweise 5.959.200 t. Die Zufahrt erfolgt von Nordwesten. Dort gibt es eine Verbindungsstraße nach Norden an die K7302 sowie nach Osten an die L1079, welche an die A8 angeschlossen ist.
den VZP für die Ertüchtigung der Knotenpunkte der Schöneberger Straße so wie der dort geplanten RVA. Ich bitte Sie um Prüfung der Gebührenbefreiung für diese Anfrage. Sie erfolgt im Namen von << Adresse entfernt >> Die Pläne werden gebraucht um die MobG konforme Umsetzung zu prüfen, insbesondere mit Hinblick auf die Breiten der RVA sowie Sicherheitsabstände und Belange des Fußverkehrs.
Funkanlagen mit einer effektiven Sendeleistung von 10 Watt oder mehr müssen ein Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchlaufen, in dem geprüft wird, ob die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektro-magnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen eingehalten werden. Dies gilt sowohl für neue Funkstandorte als auch für Erweiterungen und wird mit einer sogenannten Standortbescheinigung bestätigt, die die erforderlichen Sicherheitsabstände rund um die Funkanlage aufweist. Erst mit Erhalt dieser Standortbescheinigung darf auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV 1)) eine solche Funkanlage betrieben werden. Falls die bestimmten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten, würde der Funkstandort keine Genehmigung (d.h. Standortbescheinigung) bekommen.
Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 118 |
| Kommune | 1 |
| Land | 44 |
| Weitere | 6 |
| Wissenschaft | 15 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 28 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 108 |
| Umweltprüfung | 22 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 129 |
| Offen | 37 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 160 |
| Englisch | 12 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 5 |
| Bild | 4 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 87 |
| Keine | 55 |
| Unbekannt | 5 |
| Webseite | 31 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 101 |
| Lebewesen und Lebensräume | 132 |
| Luft | 50 |
| Mensch und Umwelt | 161 |
| Wasser | 55 |
| Weitere | 168 |