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Neue Untersuchungen bestätigen Zusammenhang zwischen Weichmachern in Kinderurin und Verwendung von Sonnenschutzmitteln

Aktuelle Untersuchungsergebnisse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUÄ) in Nordrhein-Westfalen bestätigen den Zusammenhang, dass der Weichmacher DnHexP (Di-n-hexyl-Phthalat) aus Verunreinigungen im UV-Filter DHHB (Diethylamino-hydroxybenzoyl-hexyl-benzoat) in Sonnenschutzmitteln stammt. Bisher untersuchte Sonnenschutzmittel wiesen teilweise Verunreinigungen mit dem Weichmacher DnHexP auf. Dies zeigt sich auch in den Kinderurin-Untersuchungen des LANUV. Die Belastungen liegen jedoch für über 99 Prozent der 250 untersuchten Kinder unterhalb der Schwelle für eine gesundheitliche Besorgnis. Somit ist die Verwendung von Sonnenschutzmitteln in der Regel sicher. Aus Gründen der Vorsorge muss aber sichergestellt sein, dass Sonnenschutzmittel nicht mit DnHexP verunreinigt sind. Die nordrhein-westfälischen Behörden haben außerdem zusammen mit Kosmetikherstellern, vertreten durch die Fachverbände, herausgefunden, dass es möglich ist, Sonnenschutzmittel so herzustellen, dass der UV-Filter DHHB frei von Verunreinigungen ist. Deshalb wurden Hersteller dazu aufgefordert, vorsorglich ihre Produktion so umzustellen, dass keine schädlichen Weichmacher mehr messbar sind. Alle Bewertungen sind weiterhin vorläufig, da die bundesweit laufende Ursachenforschung noch nicht abgeschlossen ist. Im laufenden Jahr soll es ein neues bundesweites Monitoring geben, um einen neuen Orientierungswert für die technische Vermeidbarkeit von DnHexP im UV-Filter DHHB abzuleiten. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen den Urin von 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel. Im Januar 2024 hatte das Landesamt erstmals Mono-n-hexyl-Phthalat (MnHexP), ein Stoffwechselabbauprodukt des Weichmachers DnHexP, im Kinderurin gefunden. Der Weichmacher DnHexP darf seit 2019 nicht mehr in kosmetischen Mitteln enthalten sein, weil er im Verdacht steht, die Fruchtbarkeit zu schädigen. In einer früheren Auswertung des LANUV vom März 2024 konnte bereits gezeigt werden, dass es einen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sonnencreme und erhöhten MnHexP-Belastungen im Urin der Kinder gibt. Das LANUV hat daraufhin im Jahr 2024 zwei weitere Nachweisverfahren geführt, die zum einen bei einer erneuten Kontrolle ähnlich auffällige Werte ergaben: In weiteren 250 Kinderurinproben von 2023/2024 wurde bei 55 Prozent der Proben MnHexP nachgewiesen. Bei zwei Proben wurden MnHexP-Konzentrationen gemessen, die oberhalb des von der Kommission Human-Biomonitoring im März 2024 abgeleiteten gesundheitlichen Beurteilungswertes (HBM-I-Wert) von 60 Mikrogramm pro Liter lagen. Dieser HBM-I-Wert stellt einen Vorsorgewert für die Allgemeinbevölkerung dar. Bei einer Überschreitung sollte der Messwert kontrolliert, nach Quellen für die Belastung gesucht und diese minimiert werden. Zum anderen hat das Landesamt in Zusammenarbeit mit den für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten Sonnenschutzmittel als mögliche Quelle identifiziert. „Die neuen Untersuchungsergebnisse bestätigen den Zusammenhang, dass der Weichmacher aus dem verunreinigten UV-A-Filter DHHB in Sonnenschutzmitteln stammt“, erklärt Elke Reichert, Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. „Wir haben in dieser Studienreihe nicht nur auf eine Belastung mit dem Weichmachermetaboliten geschaut. Wir haben in den Urinproben der Kinder auch nach Stoffwechselprodukten des verunreinigten UV-Filters gesucht. Unsere Ergebnisse bestätigen für einen Großteil der Proben den Zusammenhang zwischen dem Weichmacher und dem kontaminierten UV-Filter.“ „Damit tragen die Ergebnisse des Landesumweltamtes NRW wesentlich zur Aufklärung dieser bundesweiten Problematik bei. Die KISA-Studie des LANUV ist wichtig, um frühzeitig Hinweise auf mögliche Umweltbelastungen zu erhalten und gegensteuern zu können. Je mehr Transparenz und Aufklärung wir schaffen, desto mehr Schutz resultiert daraus am Ende für uns alle“, erklärt Umweltminister Oliver Krischer. Die Ergebnisse des LANUV zeigen auch, dass mindestens ein Drittel der Kinder Abbauprodukte des UV-Filters aufwiesen, ohne dass der Weichmachermetabolit bei ihnen nachgewiesen wurde. Dies bestätigt, dass die Herstellung von UV-Filtern ohne DnHexP-Verunreinigung möglich ist und dass DnHexP-freie Sonnenschutzprodukte am Markt verfügbar sind. Seit Anfang 2024 werden in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern verstärkt Untersuchungen von Sonnenschutzmitteln und von sog. UV-A-Filtern durchgeführt. Die CVUÄ in Nordrhein-Westfalen, die für kosmetische Mittel zuständig sind, untersuchten 42 Sonnenschutzmittel. Die Ergebnisse zeigen, dass die gemäß EU-Kosmetikverordnung festgelegte maximale Einsatzkonzentration von zehn Prozent des UV-A-Filters DHHB in kosmetischen Mitteln bei keinem der untersuchten Produkte überschritten wurde. In 31 (74 Prozent) untersuchten Produkten wurden DHHB-Gehalte nachgewiesen, in elf Sonnenschutzmitteln war kein DHHB nachweisbar. Bei sechs Sonnenschutzmitteln (14 Prozent) wurden DnHexP-Gehalte zwischen 0,8 und 5,9 mg/kg bestimmt. Bei 86 Prozent war kein DnHexP nachweisbar. Die in Nordrhein-Westfalen ermittelten Analyseergebnisse decken sich mit denen anderer Bundesländer. Neben Sonnenschutzmitteln selbst wurden auch weitere zwölf Proben des Rohstoffes DHHB (UV-A-Filter) analysiert. In allen Proben war DnHexP nachweisbar. Bei zehn Proben lagen die Gehalte zwischen 9,9 bis 69,7 mg/kg; zwei Proben wiesen Gehalte von über 100 mg/kg auf. Die ermittelten Analysenergebnisse zeigen, dass sich die DnHexP-Gehalte im Rohstoff unterscheiden können. Das Bundesamt für Risikobewertung geht davon aus, dass selbst bei höheren Verunreinigungen ein hinreichender Sicherheitsabstand besteht und eine gesundheitliche Beeinträchtigung daher sehr unwahrscheinlich ist. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten die Ergebnisse, dass die auf dem Markt bereitgestellten Sonnenschutzmittel sicher sind und dass es auch Sonnenschutzmittel mit DHHB ohne nachweisbare Verunreinigung mit DnHexP gibt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen leisten mit ihren Untersuchungen einen bedeutenden Dienst, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung zu schützen." Das Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen schließt sich weiterhin allgemein der geltenden Empfehlung an, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern keinesfalls auf Sonnenschutzmittel verzichten sollen, denn UV-Strahlung ist nach wie vor die Hauptursache für die Entstehung von Hautkrebs. Aufgrund der Zusammenhänge haben die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten Maßnahmen zur weiteren Minimierung der Verunreinigungen eingeleitet. Weichmacher gehören zu den vom LANUV untersuchten Stoffen. Eine wichtige Weichmacher-Gruppe sind die Phthalate. Diese Stoffe werden im Körper des Menschen in sogenannte Metaboliten umgewandelt und mit dem Urin ausgeschieden. Viele Phthalate sind für die Gesundheit des Menschen schädlich, da sie Effekte auf das Fortpflanzungssystem haben. Für eine Reihe von Phthalaten bestehen deshalb umfangreiche Verwendungsbeschränkungen. Vom LANUV werden aktuell insgesamt 35 Phthalat-Metaboliten im Urin von Kindern untersucht. Allen an der Studie teilnehmenden Erziehungsberechtigten bietet das LANUV eine umfassende umweltmedizinische Beratung zu den ermittelten Ergebnissen an. Kinder mit Überschreitungen können eine Nachuntersuchung erhalten. Außerdem bietet das LANUV den Erziehungsberechtigten an, nach den möglichen Quellen für die erhöhte Belastung zu suchen. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Schadstoffbelastung von Kindern aus Nordrhein-Westfalen (KiSA-Studie NRW). Alle drei Jahre wird seit 2011 der Urin von jeweils 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel analysiert. Der nächste reguläre Durchgang erfolgt in den Jahren 2026/27. Solche Untersuchungen wie die KiSA-Studie NRW werden als Human-Biomonitoring bezeichnet. Mit den LANUV-Daten aus dem Human-Biomonitoring lassen sich zeitliche Veränderungen in der Schadstoffbelastung der Kinder aufzeigen. Sie dienen als Frühwarnsystem für das Erkennen von Belastungen mit Schadstoffen. Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW zurück

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Abgrabungsgenehmigungsverfahren für Kiesabbau mit Wiederverfüllung im Bereich Schiltberg Aufhausen, Landkreis Aichach-Friedberg.

Am 13.07.2018 ging beim Landratsamt Aichach-Friedberg der Antrag der Firma Schweiger Straßenbau GmbH auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung ein. Die Schweiger Straßenbau GmbH, Schmelchen 2, 856250 Altomünster plant im Landkreis Aichach-Friedberg nördlich der Bergener Straße im Nordwesten von Aufhausen bei Schiltberg einen Kiesabbau auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 1228 der Gemarkung Aufhausen. Das Planungsgebiet liegt in einem Waldstück des südwestlichen Mühlengrundes zwischen Bergen und Aufhausen, knapp 3 km Luftlinie von Schiltberg entfernt. Das Planungsgebiet ist weitgehend durch einen forstwirtschaftlich genutzten Fichtenforst geprägt. Der geplante Abbau liegt im Landschaftsschutzgebiet „Weilachtal“ (LSG-00439.01). Dieses wird hauptsächlich durch die Lebensraumtypen Feuchtwald, Gewässerbegleitgehölz sowie Feuchtgebietskomplexe gekennzeichnet. Der Gesamtumgriff des Trockenabbaus beträgt ca. 7,5 ha. Abzüglich der Sicherheitsabstände verbleiben ca. 6,4 ha Eingriffsfläche, auf der der Trockenbau stattfinden soll. Vor Beginn des Abbaus ist die Rodung des Gehölzbestandes erforderlich. Es handelt sich überwiegend um Nadelholzforste unterschiedlicher Altersklassen. Hauptbaumart ist die Fichte mit vereinzelten Kiefern, Tannen und Buchen. Das gesamte Gelände soll nach dem Abbau wiederverfüllt, rekultiviert und wiederaufgeforstet werden. Abbau, Wiederverfüllung und Rekultivierung/Aufforstung sollen in sieben aufeinanderfolgenden Abschnitten I – VII erfolgen. Für den geplanten Kiesabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstücken mit den Fl.Nr 1228 der Gemarkung Aufhausen wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG betroffen sind und nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 5 UVPG wurde festgestellt. Insbesondere können durch die geplante Abgrabung nachteilige Umweltauswirkungen auf Landschaft, Fauna und Biotope nicht ausgeschlossen werden.

Masterhöhung Mast 34 - 110 kV-Leitung Neuendorf – Cottbus“

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH plant in der kreisfreien Stadt Cottbus eine Masterhö-hung des Mastes 34 der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neuendorf-Cottbus, Bl.6870 von 17,3 m auf 23,3 m (um 6 m). Aufgrund verschiedener Modernisierungsvorhaben der Infrastruktur in Cottbus muss die Anbindung der Infrastruktur an das Infrastrukturnetz ermöglicht werden. Es ist die Verlängerung des vorhandenen Straßen - und Wegenetzes geplant, u.a. auch der Ausbau der Werner-von-Siemens-Straße. Die Werner-von-Siemens-Straße kreuzt die 110-kV-Freileitung Neuendorf-Cottbus, Bl. 6870 im Spannfeld zwischen den 110-kV-Masten 33 und 34. Um die Sicherheitsabstände auch zukünftig sicherzustellen, ist die Erhöhung des Mastes 34 vorgesehen.

Welche Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern?

Welche Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern? Elektronische Geräte können empfindlicher auf hochfrequente elektromagnetische Felder reagieren als der menschliche Körper. Davon betroffen sind auch Träger von aktiven Körperhilfen wie z.B. Herzschrittmachern, Insulinpumpen und Cochlea-Implantaten. Die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen ergeben sich aus DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012). Für den besonders riskanten Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz gelten sie als Grenzwerte gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ). Von Mobilfunksendeanlagen wird dieser Frequenzbereich allerdings nicht genutzt, allenfalls von Amateurfunkanlagen. Nach § 10 BEMFV müssen die Betreiber von ortsfesten Funkanlagen in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz Schutzmaßnahmen für Träger aktiver Körperhilfen ergreifen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Falls der Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen über den von der Bundesnetzagentur festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, wird er zusätzlich in der Standortbescheinigung ausgewiesen.

Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk

Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jede und jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzerinnen und Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzenden ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 Megahertz ( MHz , 11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte (der Wert beschreibt die Energieaufnahme im Körper) auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab. Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure*innen müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Menschen mit aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 13.01.2026

Baumpflege und Pflanzung

Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume

Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III"

Für das Vorhaben "Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III" beantragte die Kieswerk Schiebsdorf GmbH die bergrechtliche Planfeststellung. Das Vorhaben umfasst eine Gesamtfläche (Fläche Rahmenbetriebsplan) von insgesamt 66,9 ha. Davon sind mit geltendem Hauptbetriebsplan bereits 24,2 ha beansprucht, sodass die mit dem Rah-menbetriebsplan beantragte Erweiterung 42,7 ha umfasst. Die Erweiterung setzt sich aus 38,6 ha Abbaufläche sowie 4,1 ha sonstige Fläche zusammen. Die sonstigen Flächen sind Grundstücksbereiche außerhalb des Bergwerkseigentums, Flächen zum landschaftspflegerischen Ausgleich sowie nicht in Anspruch zu nehmende Vegetations-/Waldflächen. Die derzeit am Standort betriebenen Tagesanlagen (Büro- und Sanitärcontainer, Waage, Zufahrt) werden auch weiterhin genutzt. Diese Anlagen sind jedoch genehmigungsrechtlich der Bauschuttrecyclinganlage zugeordnet und unterliegen damit nicht dem Bergrecht. Der noch anstehende gewinnbare Kiessandvorrat umfasst ca. 3,5 Mio. m³. Bei einer geplanten durchschnittlichen Fördermenge an verwertbaren Rohstoffen von ca. 135.000 m³/a beläuft sich die rechnerische Verlängerung der Lebensdauer des Tagebaus auf ca. 26 Jahre. Einschließlich der geplanten Wiedernutzbarmachung beträgt der beantragte Rahmenbetriebsplanzeitraum 30 Jahre. Die Gewinnung der Sande und Kiessande erfolgt ausschließlich im Trockenschnitt mittels Radlader. Zur Aufbereitung wird das gewonnene Material einer mobilen Tro-ckensiebanlage sowie bei Bedarf einer semimobilen Wasch- und Klassieranlage zugeführt. Die Gewinnung der Rohstoffe ist auch zukünftig bis zu einer Sohlenhöhe von 59,50 m NHN mit einem Sicherheitsabstand von 2,00 m zum ermittelten Grundwasserspiegel vorgesehen. Der Rahmenbetriebsplan liegt vom 10. Juni 2025 bis einschließlich 24. Juni 2025 während der im Bekanntmachungstext genannten Öffnungszeiten im Dienstgebäude Zimmer R108 (Zentraldienst) des Amts Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Amtsblatt für Brandenburg am 04.06.2025. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung in der Lausitzer Rundschau am 07.06.2025. Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen für zwei Wochen erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG im Amtsblatt des Amts Unterspreewald am 06.06.2025. Zusätzlich stellt das LBGR als Planfeststellungsbehörde unter Verweis auf § 27a VwVfG die ausgelegten Planunterlagen im Internet zur Einsichtnahme bzw. zum Download bereit. Für das Verfahren maßgeblich sind jedoch die öffentlich ausgelegten Unterlagen.

Anlage 10/3 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ( USBV ) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen

Anlage 10/3 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ( USBV ) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Abschnitt 2.1.4, Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Absatz 2.2.1.2.1, Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 16, Sondervorschrift 274, Sondervorschrift 311), Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Abschnitt 4.1.9, Unterabschnitt 5.2.1.5, Unterabschnitt 5.4.1.1, Unterabschnitt 5.4.1.2, Abschnitt 7.2.4 (Sondervorschrift V2), Unterabschnitt 7.5.5.2 und Kapitel 8.4 i. V. m. Kapitel 8.5 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände: ❐ aus unkonventioneller Spreng- und/oder Brandvorrichtung delaborierte Stoffe und Gegenstände [sofern möglich Angabe der UN-Nummer ] ❐ nicht zugelassene und/oder nicht klassifizierte Pyrotechnik [sofern möglich Angabe der UN-Nummer, siehe Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik (Anlage)] ❐ Gegenstände mit ABC -Stoffen [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ Gegenstände mit Explosivstoff [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klasse 1 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klassen 2 bis 9 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ Probentransport [Angaben zu Art und Menge der Probe sowie Zuordnung (siehe Hinweise zur Klassifizierung von Proben (Anlage))] ❐ Andere oben nicht genannte Stoffe und/oder Gegenstände vom sicheren Ort [Ortsangabe] nach [Ortsangabe] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts. 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben. II. Nebenbestimmungen 1. Bedingungen 1.1 Fahrzeug/Transportbehälter Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3) /Transportbehältern 4) in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar: Transportkugel/Transportbehälter 5) Bauart: Hersteller: Typ: Herstellungs-Nummer: Zugelassenes Sprengstoffäquivalent: Transportfahrzeug/Anhänger Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: Amtliches Kennzeichen des Anhängers: Falls die Transportkugel/der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes/Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann: Klasse 1: ❐ Fahrzeug EX/II ( max. 1 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen); amtliches Kennzeichen: ❐ Fahrzeug EX/III (max. 16 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen); amtliches Kennzeichen: ❐ sonstiges geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle) für Probentransport zur chemischen oder sonstigen Analyse; amtliches Kennzeichen: Klassen 2 bis 9: ❐ geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle); amtliches Kennzeichen: 1.2 Mengenbegrenzung Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach Nummer 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden. 1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden. 1.4 Bestimmung der Fahrstrecke Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten. 1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen. 1.6 Transportführer Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6) zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 1.7 Fahrzeugbesatzung Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen. 1.8 Begleitfahrzeuge Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten. 1.9 Besondere Ausrüstung In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7) zusätzlich mitzuführen: ❐ Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ❐ geeignetes Messgerät für die ausgehenden Gefahren ❐ weitere Ausrüstungen (z. B. persönliche Schutzausrüstung) 1.10 Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen. 1.11 Kennzeichnung 1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit ❐ Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist die Beförderungseinheit mit den geforderten Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR für die Klasse 1 oder Klasse 7 zu kennzeichnen. ❐ Probentransport ohne Kennzeichnung 1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden. 1.12 Rauchverbot Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot. 1.13 Verpackungen ❐ Die Stoffe und Gegenstände sind in geeigneten und zugelassenen Verpackungen zu verpacken und so in der Umschließung zu sichern, dass Lageveränderungen während der Beförderung weitgehend ausgeschlossen sind. Benutzt wird: [Angabe der Verpackungsart und des Verpackungsmaterials] ❐ Beim Probentransport ist eine geeignete Innenverpackung in einer geeigneten und zugelassenen Außenverpackung aus Pappe oder Kunststoff mindestens der Verpackungsgruppe II zu verwenden. 1.14 Beladung Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen. 1.15 Ersthelfer Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen. 1.16 Fernmeldemittel In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten. 2. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. 3) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: MECV-- Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen). 4) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: BOFOS-- Schwedischer Hersteller von Transportbehältern Dynasafe AB (bitte anpassen). 5) = Exakte Modelldaten eintragen. 6) = Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde. 7) = Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen. III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme (Interner Link) zu entnehmen. [IV. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.] Ort, Datum Stempel, Unterschrift Stand: 19. Juni 2025

Ersatzneubau der Masten 38 und 39 auf der 110-kV-Leitung Stadthagen – Sachsenhagen, L154/155

Die vorliegende Planung umfasst den standortnahen, erhöhten Ersatzneubau der zwei Freilei-tungsmasten 38N und 39N der 110-kV-Freileitung L154/155 zwischen Stadthagen und Sachsen-hagen im Landkreis Schaumburg sowie den Rückbau der Bestandsmasten 38 und 39. Die Notwendigkeit erhöhter Ersatzneubauten resultiert aus einer planfestgestellten Deponieerwei-terung im Leitungskorridor der L154/155. Die Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Schaumburg mbH (aws) als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin des Landkreises plant das Entsorgungs-zentrum Schaumburg (Recyclinghof) westlich der Ortslage Sachsenhagen zu erweitern. Die 110-kV-Freileitung überspannt die geplante Erweiterungsfläche zwischen den bestehenden Masten 38 und 39 und schränkt deren Nutzbarkeit in der Höhe ein. Um die Deponie vollumfänglich nutzen zu können, ist die Gewährleistung des Sicherheitsabstandes zwischen Leitung und Deponiehöhe unabdingbar, welcher nur durch eine Erhöhung sichergestellt werden kann. Die neuen Masten werden eine Gesamthöhe von 48,8 m ü. EOK aufweisen und damit ca. 18 m höher als die Bestandsmasten sein.

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