Sichtbarer Unterschied: der Ausgangszustand mit Grüppen und Entwässerungsgräben.... ...und nach den Arbeiten mit Prielen sowie Pionier- und Salzwiesenstadien. Auszug aus dem am 01. Juni erschienenen Jahresbericht 2025 des NLWKN Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Das im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gelegene Projektgebiet umfasst einen Deichvorlandbereich im äußeren Emsästuar zwischen der Leybucht und dem Rysumer Nacken am Dyksterkruger Heller. Historisch ist dieser Bereich durch Aufspülungen aus den Jahren 1972/73 geprägt, die primär als Schutzmaßnahme für den Hauptdeich dienten. Heute bildet das Vorland ein naturbasiertes Element des Küstenschutzsystems, welches durch ein durchgehendes Vorlanddeckwerk als Erosionsschutz gesichert ist und eine Deichfußentwässerung durch Gräben aufweist. Das aus Salzwiesen bestehende Deichvorland weist erhebliche ökologische Defizite auf, da es von kleineren und größeren Entwässerungsgräben geprägt ist. Aufgrund geringer Dynamik dominieren vor allem Queckenfluren die Vegetation. Gemäß der FFH-Richtlinie besteht aufgrund des schlechten Erhaltungszustands ein dringender Handlungsbedarf zur (Re-)Naturierung. Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Fachliche Grundlage für die Umgestaltung bildet der Vorlandmanagementplan für den Bereich der Deichacht Krummhörn. Dieser wurde in enger Abstimmung mit allen relevanten Stakeholdern entwickelt. Ziel der Maßnahme ist, eine naturnahe, morphologische Dynamik mit einer salzwiesentypischen Prielentwicklung zu ermöglichen und die Etablierung der unteren Salzwiesenstadien zu fördern. Hierfür wird eine flächenhafte Absenkung des Geländes auf das Niveau des mittleren Tidehochwassers (MThw) durchgeführt sowie der Tideeinfluss dieser Flächen über Furten als Absenkungen im Deckwerk gezielt wiederhergestellt. Zusätzlich werden funktionslose Entwässerungsgräben verfüllt und lokale Feuchtbereiche geschaffen. Parallel muss der Küstenschutz sichergestellt sein: Die Stabilität des Vorlands bleibt erhalten, und ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zum Hauptdeichfuß garantiert weiterhin die notwendige Wellendämpfung und die Schutzfunktion für den Hauptdeich. Synergien entstehen zudem durch die Kleigewinnung: Das bei der Abtragung gewonnene Bodenmaterial wird für den Deichbau angrenzender Strecken verwendet. Die naturschutz- und küstenschutzfachliche Planung liegt in den Händen des NLWKN, Maßnahmenträger ist die Deichacht Krummhörn. Die bauliche Umsetzung erfolgt in drei Teilabschnitten, wobei zum Schutz der dort vorkommenden Vogelarten die Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Im Jahr 2021/22 wurde bereits der erste Teilabschnitt mit einer Fläche von etwa 9,3 Hektar erfolgreich fertiggestellt. Ab 2024 folgte die Umsetzung der weiteren Abschnitte auf einer Fläche von rund 14 Hektar. Um eine natürliche morphologische Entwicklung zu initiieren, wird eine ebene Oberfläche hergestellt. Ein naturnaher Priel wird nur für die Sicherstellung der Entwässerung des Hauptdeiches vorgeprägt. Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Um die Entwicklung der Projektfläche zu dokumentieren, führt der NLWKN ein gezieltes Monitoring durch. Erste Ergebnisse zeigen, dass sich die erwartete positive morphologische und biologische Entwicklung rasch einstellt: Bereits in den ersten Jahren entwickeln sich naturnahe, fein untergliederte Prielstrukturen. In den neu geschaffenen Pionierzonen konnte ein biotoptypischer, fast flächendeckender Quellerbewuchs beobachtet werden. Der wiederhergestellte Tideeinfluss ermöglicht einen kontinuierlichen Sedimenteintrag in die Fläche und eine damit verbundene deutliche, räumlich variierende Sedimentation. Zwischen 2021/22 und 2025 wurde auf den Flächen ein Aufwuchs von 15 bis 20 Zentimeter durch das Monitoring festgestellt. In der Folge bilden sich bereits verschiedene Stadien der unteren Salzwiese aus, die durch die durch die Ansiedlung von Zeigerarten wie Andelrasen und Strandastern charakterisiert wird. Ausgangspunkt.... ...und Entwicklung des ersten Teilabschnitts drei Jahre nach der Maßnahmenumsetzung
Auszug aus dem am 01. Juni erschienenen Jahresbericht 2025 des NLWKN Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Das im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gelegene Projektgebiet umfasst einen Deichvorlandbereich im äußeren Emsästuar zwischen der Leybucht und dem Rysumer Nacken am Dyksterkruger Heller. Historisch ist dieser Bereich durch Aufspülungen aus den Jahren 1972/73 geprägt, die primär als Schutzmaßnahme für den Hauptdeich dienten. Heute bildet das Vorland ein naturbasiertes Element des Küstenschutzsystems, welches durch ein durchgehendes Vorlanddeckwerk als Erosionsschutz gesichert ist und eine Deichfußentwässerung durch Gräben aufweist. Das aus Salzwiesen bestehende Deichvorland weist erhebliche ökologische Defizite auf, da es von kleineren und größeren Entwässerungsgräben geprägt ist. Aufgrund geringer Dynamik dominieren vor allem Queckenfluren die Vegetation. Gemäß der FFH-Richtlinie besteht aufgrund des schlechten Erhaltungszustands ein dringender Handlungsbedarf zur (Re-)Naturierung. Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Fachliche Grundlage für die Umgestaltung bildet der Vorlandmanagementplan für den Bereich der Deichacht Krummhörn. Dieser wurde in enger Abstimmung mit allen relevanten Stakeholdern entwickelt. Ziel der Maßnahme ist, eine naturnahe, morphologische Dynamik mit einer salzwiesentypischen Prielentwicklung zu ermöglichen und die Etablierung der unteren Salzwiesenstadien zu fördern. Hierfür wird eine flächenhafte Absenkung des Geländes auf das Niveau des mittleren Tidehochwassers (MThw) durchgeführt sowie der Tideeinfluss dieser Flächen über Furten als Absenkungen im Deckwerk gezielt wiederhergestellt. Zusätzlich werden funktionslose Entwässerungsgräben verfüllt und lokale Feuchtbereiche geschaffen. Parallel muss der Küstenschutz sichergestellt sein: Die Stabilität des Vorlands bleibt erhalten, und ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zum Hauptdeichfuß garantiert weiterhin die notwendige Wellendämpfung und die Schutzfunktion für den Hauptdeich. Synergien entstehen zudem durch die Kleigewinnung: Das bei der Abtragung gewonnene Bodenmaterial wird für den Deichbau angrenzender Strecken verwendet. Die naturschutz- und küstenschutzfachliche Planung liegt in den Händen des NLWKN, Maßnahmenträger ist die Deichacht Krummhörn. Die bauliche Umsetzung erfolgt in drei Teilabschnitten, wobei zum Schutz der dort vorkommenden Vogelarten die Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Im Jahr 2021/22 wurde bereits der erste Teilabschnitt mit einer Fläche von etwa 9,3 Hektar erfolgreich fertiggestellt. Ab 2024 folgte die Umsetzung der weiteren Abschnitte auf einer Fläche von rund 14 Hektar. Um eine natürliche morphologische Entwicklung zu initiieren, wird eine ebene Oberfläche hergestellt. Ein naturnaher Priel wird nur für die Sicherstellung der Entwässerung des Hauptdeiches vorgeprägt. Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Um die Entwicklung der Projektfläche zu dokumentieren, führt der NLWKN ein gezieltes Monitoring durch. Erste Ergebnisse zeigen, dass sich die erwartete positive morphologische und biologische Entwicklung rasch einstellt: Bereits in den ersten Jahren entwickeln sich naturnahe, fein untergliederte Prielstrukturen. In den neu geschaffenen Pionierzonen konnte ein biotoptypischer, fast flächendeckender Quellerbewuchs beobachtet werden. Der wiederhergestellte Tideeinfluss ermöglicht einen kontinuierlichen Sedimenteintrag in die Fläche und eine damit verbundene deutliche, räumlich variierende Sedimentation. Zwischen 2021/22 und 2025 wurde auf den Flächen ein Aufwuchs von 15 bis 20 Zentimeter durch das Monitoring festgestellt. In der Folge bilden sich bereits verschiedene Stadien der unteren Salzwiese aus, die durch die durch die Ansiedlung von Zeigerarten wie Andelrasen und Strandastern charakterisiert wird.
Am 13.07.2018 ging beim Landratsamt Aichach-Friedberg der Antrag der Firma Schweiger Straßenbau GmbH auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung ein. Die Schweiger Straßenbau GmbH, Schmelchen 2, 856250 Altomünster plant im Landkreis Aichach-Friedberg nördlich der Bergener Straße im Nordwesten von Aufhausen bei Schiltberg einen Kiesabbau auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 1228 der Gemarkung Aufhausen. Das Planungsgebiet liegt in einem Waldstück des südwestlichen Mühlengrundes zwischen Bergen und Aufhausen, knapp 3 km Luftlinie von Schiltberg entfernt. Das Planungsgebiet ist weitgehend durch einen forstwirtschaftlich genutzten Fichtenforst geprägt. Der geplante Abbau liegt im Landschaftsschutzgebiet „Weilachtal“ (LSG-00439.01). Dieses wird hauptsächlich durch die Lebensraumtypen Feuchtwald, Gewässerbegleitgehölz sowie Feuchtgebietskomplexe gekennzeichnet. Der Gesamtumgriff des Trockenabbaus beträgt ca. 7,5 ha. Abzüglich der Sicherheitsabstände verbleiben ca. 6,4 ha Eingriffsfläche, auf der der Trockenbau stattfinden soll. Vor Beginn des Abbaus ist die Rodung des Gehölzbestandes erforderlich. Es handelt sich überwiegend um Nadelholzforste unterschiedlicher Altersklassen. Hauptbaumart ist die Fichte mit vereinzelten Kiefern, Tannen und Buchen. Das gesamte Gelände soll nach dem Abbau wiederverfüllt, rekultiviert und wiederaufgeforstet werden. Abbau, Wiederverfüllung und Rekultivierung/Aufforstung sollen in sieben aufeinanderfolgenden Abschnitten I – VII erfolgen. Für den geplanten Kiesabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstücken mit den Fl.Nr 1228 der Gemarkung Aufhausen wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG betroffen sind und nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 5 UVPG wurde festgestellt. Insbesondere können durch die geplante Abgrabung nachteilige Umweltauswirkungen auf Landschaft, Fauna und Biotope nicht ausgeschlossen werden.
Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
<p> <p>In aktuellen Genehmigungsverfahren für 16 Fungizide zum Ausbringen per Luftfahrzeug in Weinbausteillagen hat sich das UBA für Auflagen ausgesprochen, um eine vom Aussterben bedrohte Schmetterlingsart zu schützen. Es sind aber bereits viele Mittel ohne Auflagen genehmigt. Wichtig für den Erhalt der Falterart ist die Wiederherstellung seiner Lebensräume. Das soll die Auflagen mittelfristig ablösen.</p> </p><p>In aktuellen Genehmigungsverfahren für 16 Fungizide zum Ausbringen per Luftfahrzeug in Weinbausteillagen hat sich das UBA für Auflagen ausgesprochen, um eine vom Aussterben bedrohte Schmetterlingsart zu schützen. Es sind aber bereits viele Mittel ohne Auflagen genehmigt. Wichtig für den Erhalt der Falterart ist die Wiederherstellung seiner Lebensräume. Das soll die Auflagen mittelfristig ablösen.</p><p> <p><strong>Update vom 12.03.2024: </strong>Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 11.03.2024 in einer <a href="https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/2024/2024_03_11_Luftfahrzeuge_Weinbau_Steillagen.html">Fachmeldung</a> bekannt gegeben, dass es die aktuellen Genehmigungen für die Anwendung von Fungiziden mit Luftfahrzeugen in Weinbausteillagen ohne Anwendungsbestimmungen zum Schutz des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters erteilt hat. Damit wurde eine Entscheidung gegen das hier dargelegte Votum des Umweltbundesamtes getroffen.</p> <p>Aktuell ist das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> in 26 Genehmigungsverfahren zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in deutschen Weinbausteillagen eingebunden. Eine spezifische Bewertung der Risiken für den weltweit nur noch im Weinbaugebiet des unteren Moseltals vorkommenden Mosel-Apollofalter ergab für 16 der Mittel eine so hohe Toxizität, dass eine Anwendung nur mit einem Sicherheitsabstand von – je nach Mittel – 5 bis 30 Metern zu Vorkommen des Schmetterlings vertretbar ist. Die letztendliche Entscheidung, ob die Mittel für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt werden und ob die vom UBA vorgeschlagenen Auflagen übernommen werden, trifft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).</p> <p>Das UBA kann in Anbetracht der aktuellen Datenlage zum dramatischen Bestandsrückgang des Falters bei der Beurteilung der neuen Anträge nicht mehr auf die Forderung nach Mindestabständen verzichten. Alle bisher genehmigten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pflanzenschutzmittel">Pflanzenschutzmittel</a> zur Anwendung mit Luftfahrzeugen haben solche Auflagen nicht. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung dieser Mittel schienen diese nicht nötig zu sein. Die bereits genehmigten Mittel sind also vorerst weiter für die Anwendung an Weinbausteilhängen verfügbar.</p> <p>Wenn für die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel Drohnen statt Hubschrauber verwendet werden, verringert sich das Risiko für den Apollofalter. Die genehmigten Drohnentypen können tiefer als Hubschrauber über die Reben fliegen. Dadurch werden die Mittel zielgenauer und mit weniger <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/abdrift">Abdrift</a> auf angrenzende Flächen ausgebracht. Die notwendigen Mindestabstände zu angrenzenden Flächen sind deshalb für die Drohne geringer als für den Hubschrauber. Ein vollständiger Umstieg auf Drohnen ist jedoch nicht kurzfristig möglich. Es müssen zum Beispiel erst Genehmigungen eingeholt, Geräteführer angelernt und Landeplätze eingerichtet werden. Der hohe Aufwand erfordert langfristige Planungssicherheit für die Anwender. Der erste Einsatz von Drohnen auf einer kleinen Fläche im Moseltal ist für das Frühjahr 2024 geplant.</p> <p>Die wichtigste Maßnahme für das Überleben des Mosel-Apollofalters ist jedoch die Wiederherstellung seines ursprünglichen Lebensraums in den Flächen, welche an die Rebzeilen angrenzen. Dieser Lebensraum ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts um die Hälfte geschrumpft. Solche Flächen können durch entsprechende Pflegemaßnahmen (z.B. Mahd, Beweidung) geschaffen werden. Hier sind regionale Akteure und die zuständigen Behörden des Bundeslandes gefragt. Auf kleinen Flächen wurden solche Schutzmaßnahmen bereits durchgeführt. Sobald wieder ausreichend Raum für den Arterhalt des Mosel-Apollofalters zur Verfügung steht, kann sich die Population erholen und wäre damit widerstandsfähiger gegen die Auswirkungen des Pflanzenschutzes. Dann könnte von den Auflagen zur Einhaltung von Mindestabständen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln voraussichtlich abgesehen werden. Auch eine Übertragung der Auflagen auf die schon früher genehmigten Mittel wäre dann nicht nötig.</p> <p>Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist in Deutschland aufgrund der sehr hohen Abdrift in umliegende Flächen grundsätzlich verboten. Für den Anbau in Weinbausteillagen gelten jedoch Ausnahmeregelungen. Fungizide (Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten) dürfen hier mit Hubschraubern oder Drohnen ausgebracht werden. Im Jahr 2023 wurden die Rebflächen im Moseltal durchschnittlich acht Mal mit Fungiziden aus Luftfahrzeugen behandelt.</p> <p>Werden bei der Risikobeurteilung bestimmte Werte überschritten, kann ein Mittel nicht oder nur mit Auflagen zugelassen werden. Solche Auflagen können beispielsweise Mindestabstände zum Schutz angrenzender Naturräume sein. Die zu behandelnden Rebflächen an Steilhängen sind jedoch sehr schmal und die Übergänge zu den angrenzenden Naturräumen verlaufen nicht geradlinig. Bei Einhaltung der Mindestabstände unter solchen Gegebenheiten kann demnach ein großer Teil der Rebflächen, auf oder neben denen der Apollofalter vorkommt, nicht behandelt werden. Mehrjährige Untersuchungen in Rheinland-Pfalz zeigten in der Vergangenheit, dass, trotz der langjährigen Pflanzenschutzpraxis, die Bestände ausgewählter Tierarten in den Weinhängen stabil waren. Aufgrund dieser Tatsache hat das UBA bisher auf Abstandsauflagen verzichtet. Doch mit dem Bekanntwerden der drastischen Bestandseinbrüche des Apollofalters musste die bisherige Genehmigungspraxis in Frage gestellt werden.</p> Hintergrund <p>Weinbau an der Mosel (Rheinland-Pfalz, Saarland) hat etwas Besonderes. Es ist das weltweit größte Anbaugebiet, in dem Wein in extrem steilen Hanglagen kultiviert wird. Der Einsatz von Traktoren und anderer Technik ist in solchen Steillagen nicht möglich. Pflegearbeiten und Traubenernte sind mühsam und arbeitsaufwendig. Solche Produktionsbedingungen sind oft nicht mehr wirtschaftlich, deshalb wurden viele dieser Weinhänge aufgegeben. Doch gerade diese Hänge, mit ihren nach Süden ausgerichteten Trockenmauern und den freiliegenden Felsen, sind besonders wertvolle Lebensräume für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten.</p> <p>An solchen Steilhängen lebt auch der Mosel-Apollofalter (<em>Parnassius apollo vinningensis</em>), eine Unterart des Apollofalters. Der schöne Falter, 2024 zum <a href="https://www.bund.net/themen/aktuelles/detail-aktuelles/news/schmetterling-des-jahres-2024-mosel-apollofalter/">Schmetterling des Jahres</a> gekürt, ist endemisch. Das heißt, sein Vorkommen im unteren Moseltal ist weltweit das Einzige und Deutschland hat somit eine besondere Verantwortung für den Erhalt dieser Unterart. Deren Vorkommen beschränkt sich auf eine Fläche von ungefähr 400 Hektar. Davon werden 80 Hektar weinbaulich genutzt, das sind etwa ein Prozent der Weinbaufläche an der Mosel. Zum Überleben ist der Falter auf ganz bestimmte Pflanzen angewiesen. An den Felsen und auf den Trockenmauern findet er die wichtigste Futterpflanze für seine Raupen, die Weiße Fetthenne (Sedum album, auch Weißer Mauerpfeffer genannt).</p> <p>Der Falter ist in der europäischen <a href="https://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/">Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) im Anhang IV</a> gelistet und somit „streng geschützt“. Laut <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html">Bundesnaturschutzgesetz § 44 Absatz 4</a> darf sich der Zustand der in Anhang IV gelisteten Arten durch eine Bewirtschaftung der Flächen nicht verschlechtern. Trotzdem gehen die Bestände des Mosel-Apollofalters stark zurück, an manchen Orten um bis zu 90 Prozent im Zeitraum von 1981 bis 2020. Insbesondere seit 2012 sinken die Bestände fortwährend dramatisch. Der Schmetterling ist auf der Roten Liste Deutschlands als „stark gefährdet” und auf der Roten Liste von Rheinland-Pfalz als „extrem selten“ eingestuft.</p> <p>Der Rückgang des Mosel-Apollofalters hat mehrere Ursachen, welche in ihrer Summe zum baldigen Aussterben dieser Unterart führen könnten. Eine Ursache ist der Verlust der Lebensräume des Falters. Wenn Weinbau in den Steillagen aufgegeben wird und die Flächen nicht durch Pflegemaßnahmen offengehalten werden, verbuschen diese und gehen dadurch als Lebensraum verloren. Als eine weitere Ursache wird der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a> vermutet. Ist der Herbst zu warm, kann das zu einem früheren Schlupf der Raupen im Frühling führen. Ist der Frühling dann wiederum zu kalt, überleben das viele Raupen nicht.</p> <p>Zusätzlich wird der Apollofalter durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährdet. Im Weinbau führen insbesondere Pilzkrankheiten, wie zum Beispiel der Falsche Mehltau, zu hohen Ertragsverlusten. Deshalb werden die meisten Behandlungen mit Fungiziden durchgeführt. Einige der Mittel sind giftig für Arthropoden (das sind z.B. Käfer, Schmetterlinge, Spinnen) und damit auch für den Apollofalter. Würde man jedoch auf Fungizide verzichten, wäre der Weinbau aufgrund der geringen Erträge nur noch dann wirtschaftlich, wenn Verbraucher*innen den so angebauten Wein mit einem höheren Preis honorieren würden. Andernfalls wird die Bewirtschaftung der Flächen aufgegeben. Perspektivisch wäre der Umstieg auf neue pilzwiderstandsfähige Sorten (sogenannte PIWIs) eine Alternative. Eine solche Umstellung durch Neuanpflanzungen braucht jedoch Zeit.</p> <p>Der Mosel-Apollofalter profitiert also vom Offenhalten der Flächen durch den Weinbau, und der Weinbau braucht Fungizide, um wirtschaftlich produzieren zu können. Die Ausbringung von Fungiziden gefährdet aber, zusammen mit den anderen genannten Faktoren, die Bestände des streng geschützten Falters. Der Weinbau hat also gleichzeitig positive und negative Auswirkungen auf den Mosel-Apollofalter.</p> Ausblick <p>Die Wiederherstellung der Lebensräume durch Biotoppflegemaßnahmen würde die Population des Mosel-Apollofalters widerstandfähiger gegen die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel machen. Zusammen mit einem Umstieg auf Drohnen bei der Ausbringung wäre zukünftig eine Verringerung beziehungsweise sogar ein Aussetzen der Mindestabstände möglich. Um gemeinsam tragfähige Lösungen zu erarbeiten, ist ein weiterer Dialog zwischen allen Akteuren, den Behörden von Bund und Ländern sowie den Winzer- und Naturschutzverbänden notwendig. So kann es gelingen, Weinbau und Artenschutz miteinander zu vereinbaren.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jede und jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzerinnen und Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzenden ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 Megahertz ( MHz , 11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte (der Wert beschreibt die Energieaufnahme im Körper) auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab. Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure*innen müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Menschen mit aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 13.01.2026
Waldbrände haben in Deutschland in der natürlichen Waldentwicklung keine Bedeutung. Auf Grund der negativen Auswirkungen von Waldbränden auf die Umwelt gilt es, diese zu vermeiden oder schnellstmöglich zu stoppen, was gleichzeitig der naturnahen Waldentwicklung und dem Naturschutz dient. Waldentwicklung und Waldbewirtschaftung haben zusammen mit technischen Lösungen zur Waldbrandvermeidung und Waldbrandüberwachung in den letzten Jahrzehnten eine allgemeine Abnahme des Waldbrandgeschehens bewirkt. Im aktuell erreichten, niedrigen Waldbrandniveau in Deutschland gelingt es in 99 % aller Fälle, die Brände innerhalb von 10 min zu orten, 15 min nach Alarmierung die Brandbekämpfung aufzunehmen und die Brandflächen nach spätestes zwei Stunden auf eine Fläche von maximal einem Hektar zu begrenzen. Es bestehen gute Chancen, dieses Niveau auch bei Waldveränderungen infolge des Klimawandels halten zu können. Ausnahmen gibt es v. a. auf Kampfmittelverdachtsflächen und Bergbaufolgelandschaften, weil die Brandbekämpfung dort durch große Sicherheitsabstände oder Verbote eingeschränkt oder unmöglich ist. Hier gilt es, bewährte Waldbrandvorbeugung umzusetzen bzw. neue Lösungen für die Waldbrandbekämpfung zu entwickeln.
Dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim liegt der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Besamungsverein Neustadt a.d.Aisch e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Clemens Haag, Karl-Eibl-Straße 17-27 in 91413 Neustadt a.d.Aisch zum Austausch der Gasspeicher auf Fermenter und Gärrestlager 3 gegen jeweils ein Tragluftdach mit ½ D Kugelkappenform sowie dadurch Erhöhung des maximal in der Anlage gelagerten Biogasvolumen auf 13.860 kg (untere Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV, Störfall-Verordnung) vor. Der Antragsteller betreibt bereits eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/1, Gemarkung Schauerheim. Es ist geplant die Tragluftdä-cher auf dem Fermenter und innerhalb der nächsten 3 Jahre auch auf dem Gärrestlager 3 zu erneuern. Aufgrund der flexiblen Stromeinspeisung ist es erforderlich, eine relativ große Gasspeicherkapazität vorzuhalten. Durch die geplante Änderung erhöht sich das maximal gelagerte Biogasvolumen in der Anlage auf 13.860 m3. Damit fällt die Biogasanlage erstmals in den Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV/Störfall-Verordnung. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren war insbesonde-re erforderlich, da die bestehende Anlage bereits den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterliegt (§ 4 Abs. 1 BImSchG), sich durch den Tausch der Dächer die Gasspeicherkapazität erhöht und die Anlage damit erstmals der Störfall-Verordnung – unteren Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV – unterfällt. Es wurde nachgewiesen, dass der an-gemessene Sicherheitsabstand des Betriebsbereichs zu benachbarten Schutzobjekten auch nach der Änderung unterschritten wird (§ 19 Abs. 4 BImSchG). Die Biogasanlage befindet sich im Außenbereich von Neustadt a.d.Aisch auf der Betriebsstät-te des Besamungsvereins, ca. 370 m nördlich vom Ortsrand Hasenlohe entfernt, innerhalb des Naturparks Steigerwald sowie des zugehörigen Landschaftsschutzgebiets. Sie liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Ein Hausbrunnen im Umkreis von 50 m ist nicht vorhanden. Nördlich, ca. 600 m entfernt von der Biogasanlage, befindet sich der nächste Immissionsort, Vinsbergerhaag. Im Umkreis von ca. 1,25 km liegen ausschließlich landwirtschaftliche Flä-chen und kleinere Waldstücke. Grundsätzlich sind die Emissionen der landwirtschaftlichen Biogasanlage als landwirtschaftstypisch einzustufen.
Die Eckle GmbH Bauunternehmen, Kiesgräble 16, 89129 Langenau, beabsichtigt die Erweiterung und Änderung der Rekultivierung des gesamten Steinbruchs Albeck auf der Gemarkung Langenau-Albeck. Die Abbaugenehmigung wird befristet bis zum 31.12.2042 beantragt. Die nachlaufende Rekultivierung soll bis Ende 2059 abgeschlossen sein. Der Steinbruch befindet sich ca. 180 m südwestlich des Ortes Albeck, nordwestlich liegt Hörvelsingen und westlich Witthau. Der Steinbruch befindet sich inmitten von Acker- und Wiesenflächen. Die Erweiterung erfolgt ausschließlich auf Ackerflächen. Der derzeitige Abbau beruht auf der letzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.1998 mit Änderung vom 13.05.1998. Der Antragsgegenstand ist wie folgt gefasst: Die derzeit gültige Genehmigungsgrenze umfasst 16,98 ha. Die beantragte Erweiterungsfläche (bisher unverritztes Gelände) beträgt 6,31 ha in Richtung Westen (inkl. Sicherheitsabstände) und Nettoabbaufläche von ca. 5,53 ha. Der Steinbruch hat nach der Änderung eine Fläche von insgesamt 25,79 ha. Die neue Abbausohle liegt auf einer Höhe zwischen 496 m ü. NN und 498,4 m ü. NN und steigt entsprechend der nach Westen zu ansteigenden Grundwasseroberfläche an. Die Rohsteinförderung beträgt insgesamt ca. 2.483.000 m³ beziehungsweise 5.959.200 t. Die Zufahrt erfolgt von Nordwesten. Dort gibt es eine Verbindungsstraße nach Norden an die K7302 sowie nach Osten an die L1079, welche an die A8 angeschlossen ist.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 110 |
| Kommune | 1 |
| Land | 42 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 16 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 27 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 94 |
| Umweltprüfung | 21 |
| unbekannt | 12 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 118 |
| Offen | 35 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 149 |
| Englisch | 10 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 5 |
| Dokument | 88 |
| Keine | 45 |
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| Webseite | 26 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 94 |
| Lebewesen und Lebensräume | 126 |
| Luft | 48 |
| Mensch und Umwelt | 151 |
| Wasser | 54 |
| Weitere | 155 |