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Abgrabungsgenehmigungsverfahren für Kiesabbau mit Wiederverfüllung im Bereich Schiltberg Aufhausen, Landkreis Aichach-Friedberg.

Am 13.07.2018 ging beim Landratsamt Aichach-Friedberg der Antrag der Firma Schweiger Straßenbau GmbH auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung ein. Die Schweiger Straßenbau GmbH, Schmelchen 2, 856250 Altomünster plant im Landkreis Aichach-Friedberg nördlich der Bergener Straße im Nordwesten von Aufhausen bei Schiltberg einen Kiesabbau auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 1228 der Gemarkung Aufhausen. Das Planungsgebiet liegt in einem Waldstück des südwestlichen Mühlengrundes zwischen Bergen und Aufhausen, knapp 3 km Luftlinie von Schiltberg entfernt. Das Planungsgebiet ist weitgehend durch einen forstwirtschaftlich genutzten Fichtenforst geprägt. Der geplante Abbau liegt im Landschaftsschutzgebiet „Weilachtal“ (LSG-00439.01). Dieses wird hauptsächlich durch die Lebensraumtypen Feuchtwald, Gewässerbegleitgehölz sowie Feuchtgebietskomplexe gekennzeichnet. Der Gesamtumgriff des Trockenabbaus beträgt ca. 7,5 ha. Abzüglich der Sicherheitsabstände verbleiben ca. 6,4 ha Eingriffsfläche, auf der der Trockenbau stattfinden soll. Vor Beginn des Abbaus ist die Rodung des Gehölzbestandes erforderlich. Es handelt sich überwiegend um Nadelholzforste unterschiedlicher Altersklassen. Hauptbaumart ist die Fichte mit vereinzelten Kiefern, Tannen und Buchen. Das gesamte Gelände soll nach dem Abbau wiederverfüllt, rekultiviert und wiederaufgeforstet werden. Abbau, Wiederverfüllung und Rekultivierung/Aufforstung sollen in sieben aufeinanderfolgenden Abschnitten I – VII erfolgen. Für den geplanten Kiesabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstücken mit den Fl.Nr 1228 der Gemarkung Aufhausen wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG betroffen sind und nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 5 UVPG wurde festgestellt. Insbesondere können durch die geplante Abgrabung nachteilige Umweltauswirkungen auf Landschaft, Fauna und Biotope nicht ausgeschlossen werden.

Abstände um Störfallbetriebe im Land Bremen

Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Sprit sparen: Kosten für Benzin, Diesel und Strom reduzieren

<p> Wie Sie Sprit und Strom sparen - für umweltbewusstes Autofahren <ul> <li>Der Energieverbrauch eines Autos hängt in erster Linie vom Auto selbst ab. Kaufen Sie daher möglichst ein Auto mit niedrigem Kraftstoff- oder Stromverbrauch.</li> <li>Fahren Sie niedertourig, vorausschauend und gleichmäßig.</li> <li>Achten Sie auf geeignete Reifen und den richtigen Reifendruck.</li> <li>Vermeiden Sie unnötige Lasten und Aufbauten.</li> <li>Nutzen Sie Nebenaggregate wie Klimaanlage nur bei Bedarf.</li> </ul> Gewusst wie <p>Der Großteil der Treibhausgasemissionen eines Autos mit Verbrennungsmotor entsteht beim Fahren durch das Verbrennen von Benzin oder Diesel. Der Verbrauch hängt dabei nicht nur vom spezifischen Sprit- oder Stromverbrauch des Fahrzeugs (siehe&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22420">Tipps zum Autokauf</a>), sondern auch maßgeblich von Fahrweise und Nutzung ab. Dies gilt gleichermaßen für Verbrenner- wie für Elektroautos. Durch vorausschauendes und energiesparendes Fahren lassen sich jährlich mehrere hundert Euro einsparen. Bei steigenden Kraftstoffpreisen fällt dieser Effekt noch stärker ins Gewicht.</p> <p><strong>Niedertourig und vorausschauend fahren:</strong> Schalten Sie nach dem Anfahren möglichst früh hoch und orientieren Sie sich, wenn vorhanden, an der Schaltpunktanzeige. Fahren Sie gleichmäßig in hohen Gängen bei niedrigen Drehzahlen. Das reduziert auch den Geräuschpegel. Moderne Motoren vertragen niedertouriges Fahren problemlos. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verzichten Sie auf das Sportprogramm. Durch vorausschauendes Fahren mit ausreichendem Sicherheitsabstand vermeiden Sie unnötiges Beschleunigen und Bremsen. Beim Elektroauto ist zudem bei einer vorausschauenden Fahrweise die Energierückgewinnung bei der Verringerung der Geschwindigkeit (Rekuperation) effektiver. Wenn Sie früh vom Pedal gehen statt hart zu bremsen, landet mehr Energie wieder in der Batterie statt als Wärme verloren zu gehen. Auf der anderen Seite treiben hohe Geschwindigkeiten den Verbrauch und damit die Kosten nach oben: Fährt beispielsweise ein Auto mir einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt 120 km/h, spart es auf gleicher Strecke rund 15 Prozent Kraftstoff bzw. Strom.</p> <p><strong>Die richtigen Reifen:</strong> Verwenden Sie zur Jahreszeit passende Reifen und überprüfen Sie regelmäßig den empfohlenen Reifendruck. Ein um 0,5 bar zu niedriger Druck erhöht den Energieverbrauch um etwa 5 Prozent, stellt ein Sicherheitsrisiko dar und führt zu vorzeitigem Reifenverschleiß. Winterreifen verursachen mehr Rollwiderstand, nutzen sich schneller ab und erhöhen den Energieverbrauch um bis zu 10 Prozent. Verwenden Sie diese daher nur im Winter (von Oktober bis Ostern). Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Kauf von neuen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12425">Reifen</a>.</p> <p><strong>Unnötige Aufbauten vermeiden:</strong> Dachgepäckträger erhöhen den Luftwiderstand erheblich. Laut Messungen kann der Energieverbrauch bei 130 km/h um bis zu 25 Prozent steigen. Fahrradträger auf dem Dach verursachen Mehrverbräuche von 7 (innerorts) bis 32 Prozent. Entfernen Sie solche Aufbauten daher, wenn sie nicht benötigt werden. Auch unnötiges Gewicht im Fahrzeug erhöht den Verbrauch.</p> <p><strong>Nebenaggregate bewusst nutzen:</strong> Klimaanlage und Heckscheibenheizung erhöhen den Energieverbrauch. Eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12530">Klimaanlage</a> kann den Energieverbrauch im Stadtverkehr um etwa 10 bis 30 Prozent erhöhen. Im Durchschnitt liegt der Mehrverbrauch bei 10 bis 15 Prozent. Eine beheizte Heckscheibe erhöht den Verbrauch um etwa bis zu 7 Prozent. Besonders im Winter kann der Energiebedarf für das Heizen erheblich sein. Nutzen Sie deshalb im Winter beim Elektroauto – wenn möglich – die Vorkonditionierung während des Ladevorgangs, um Innenraum und Batterie vorzuheizen – so sparen Sie Batteriestrom.</p> <p><strong>Kurzstrecken zu Fuß oder mit dem Rad:</strong> Ein kalter Motor verbraucht deutlich mehr Kraftstoff als ein betriebswarmer. Direkt nach dem Start kann der Verbrauch rechnerisch auf bis zu 30 Liter pro 100 km ansteigen (Momentanwert). Kurzstrecken führen bei Autos mit Verbrennungsmotor zudem zu höherem Verschleiß des Motors. Kurze Wege zu Fuß oder mit dem Rad zurückzulegen ist die bessere Wahl – für Umwelt, Geldbeutel und Gesundheit.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Energiesparendes Autofahren lässt sich in speziellen Trainings erlernen (z. B. bei Fahrschulen oder Automobilclubs).</li> <li>Lassen Sie den Motor nicht im Stand warmlaufen – das ist unnötig und in vielen Fällen unzulässig.</li> <li>Schalten Sie den Motor bei längeren Stopps aus oder nutzen Sie die „Start-Stopp-Automatik“.</li> <li>Verwenden Sie Leichtlauföle und rollwiderstandsarme Reifen.</li> <li>Nutzen Sie Alternativen zum eigenen Auto. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12609">Bus und Bahn fahren</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13571">Fahrrad und Radeln</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13558">Fahrgemeinschaften</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22425">Carsharing</a>.</li> <li>Entsorgen Sie Ihr Auto fachgerecht (Tipps zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12527">Altautoentsorgung</a>).</li> </ul> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> (2020): <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimawirksame-emissionen-des-deutschen">Klimawirksame Emissionen des deutschen Reiseverkehrs</a>.</li> </ul> </p><p> Wie Sie Sprit und Strom sparen - für umweltbewusstes Autofahren <ul> <li>Der Energieverbrauch eines Autos hängt in erster Linie vom Auto selbst ab. Kaufen Sie daher möglichst ein Auto mit niedrigem Kraftstoff- oder Stromverbrauch.</li> <li>Fahren Sie niedertourig, vorausschauend und gleichmäßig.</li> <li>Achten Sie auf geeignete Reifen und den richtigen Reifendruck.</li> <li>Vermeiden Sie unnötige Lasten und Aufbauten.</li> <li>Nutzen Sie Nebenaggregate wie Klimaanlage nur bei Bedarf.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Der Großteil der Treibhausgasemissionen eines Autos mit Verbrennungsmotor entsteht beim Fahren durch das Verbrennen von Benzin oder Diesel. Der Verbrauch hängt dabei nicht nur vom spezifischen Sprit- oder Stromverbrauch des Fahrzeugs (siehe&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22420">Tipps zum Autokauf</a>), sondern auch maßgeblich von Fahrweise und Nutzung ab. Dies gilt gleichermaßen für Verbrenner- wie für Elektroautos. Durch vorausschauendes und energiesparendes Fahren lassen sich jährlich mehrere hundert Euro einsparen. Bei steigenden Kraftstoffpreisen fällt dieser Effekt noch stärker ins Gewicht.</p> <p><strong>Niedertourig und vorausschauend fahren:</strong> Schalten Sie nach dem Anfahren möglichst früh hoch und orientieren Sie sich, wenn vorhanden, an der Schaltpunktanzeige. Fahren Sie gleichmäßig in hohen Gängen bei niedrigen Drehzahlen. Das reduziert auch den Geräuschpegel. Moderne Motoren vertragen niedertouriges Fahren problemlos. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verzichten Sie auf das Sportprogramm. Durch vorausschauendes Fahren mit ausreichendem Sicherheitsabstand vermeiden Sie unnötiges Beschleunigen und Bremsen. Beim Elektroauto ist zudem bei einer vorausschauenden Fahrweise die Energierückgewinnung bei der Verringerung der Geschwindigkeit (Rekuperation) effektiver. Wenn Sie früh vom Pedal gehen statt hart zu bremsen, landet mehr Energie wieder in der Batterie statt als Wärme verloren zu gehen. Auf der anderen Seite treiben hohe Geschwindigkeiten den Verbrauch und damit die Kosten nach oben: Fährt beispielsweise ein Auto mir einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt 120 km/h, spart es auf gleicher Strecke rund 15 Prozent Kraftstoff bzw. Strom.</p> <p><strong>Die richtigen Reifen:</strong> Verwenden Sie zur Jahreszeit passende Reifen und überprüfen Sie regelmäßig den empfohlenen Reifendruck. Ein um 0,5 bar zu niedriger Druck erhöht den Energieverbrauch um etwa 5 Prozent, stellt ein Sicherheitsrisiko dar und führt zu vorzeitigem Reifenverschleiß. Winterreifen verursachen mehr Rollwiderstand, nutzen sich schneller ab und erhöhen den Energieverbrauch um bis zu 10 Prozent. Verwenden Sie diese daher nur im Winter (von Oktober bis Ostern). Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Kauf von neuen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12425">Reifen</a>.</p> <p><strong>Unnötige Aufbauten vermeiden:</strong> Dachgepäckträger erhöhen den Luftwiderstand erheblich. Laut Messungen kann der Energieverbrauch bei 130 km/h um bis zu 25 Prozent steigen. Fahrradträger auf dem Dach verursachen Mehrverbräuche von 7 (innerorts) bis 32 Prozent. Entfernen Sie solche Aufbauten daher, wenn sie nicht benötigt werden. Auch unnötiges Gewicht im Fahrzeug erhöht den Verbrauch.</p> <p><strong>Nebenaggregate bewusst nutzen:</strong> Klimaanlage und Heckscheibenheizung erhöhen den Energieverbrauch. Eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12530">Klimaanlage</a> kann den Energieverbrauch im Stadtverkehr um etwa 10 bis 30 Prozent erhöhen. Im Durchschnitt liegt der Mehrverbrauch bei 10 bis 15 Prozent. Eine beheizte Heckscheibe erhöht den Verbrauch um etwa bis zu 7 Prozent. Besonders im Winter kann der Energiebedarf für das Heizen erheblich sein. Nutzen Sie deshalb im Winter beim Elektroauto – wenn möglich – die Vorkonditionierung während des Ladevorgangs, um Innenraum und Batterie vorzuheizen – so sparen Sie Batteriestrom.</p> <p><strong>Kurzstrecken zu Fuß oder mit dem Rad:</strong> Ein kalter Motor verbraucht deutlich mehr Kraftstoff als ein betriebswarmer. Direkt nach dem Start kann der Verbrauch rechnerisch auf bis zu 30 Liter pro 100 km ansteigen (Momentanwert). Kurzstrecken führen bei Autos mit Verbrennungsmotor zudem zu höherem Verschleiß des Motors. Kurze Wege zu Fuß oder mit dem Rad zurückzulegen ist die bessere Wahl – für Umwelt, Geldbeutel und Gesundheit.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Energiesparendes Autofahren lässt sich in speziellen Trainings erlernen (z. B. bei Fahrschulen oder Automobilclubs).</li> <li>Lassen Sie den Motor nicht im Stand warmlaufen – das ist unnötig und in vielen Fällen unzulässig.</li> <li>Schalten Sie den Motor bei längeren Stopps aus oder nutzen Sie die „Start-Stopp-Automatik“.</li> <li>Verwenden Sie Leichtlauföle und rollwiderstandsarme Reifen.</li> <li>Nutzen Sie Alternativen zum eigenen Auto. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12609">Bus und Bahn fahren</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13571">Fahrrad und Radeln</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13558">Fahrgemeinschaften</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22425">Carsharing</a>.</li> <li>Entsorgen Sie Ihr Auto fachgerecht (Tipps zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12527">Altautoentsorgung</a>).</li> </ul> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> (2020): <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimawirksame-emissionen-des-deutschen">Klimawirksame Emissionen des deutschen Reiseverkehrs</a>.</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Masterhöhung Mast 34 - 110 kV-Leitung Neuendorf – Cottbus“

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH plant in der kreisfreien Stadt Cottbus eine Masterhö-hung des Mastes 34 der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neuendorf-Cottbus, Bl.6870 von 17,3 m auf 23,3 m (um 6 m). Aufgrund verschiedener Modernisierungsvorhaben der Infrastruktur in Cottbus muss die Anbindung der Infrastruktur an das Infrastrukturnetz ermöglicht werden. Es ist die Verlängerung des vorhandenen Straßen - und Wegenetzes geplant, u.a. auch der Ausbau der Werner-von-Siemens-Straße. Die Werner-von-Siemens-Straße kreuzt die 110-kV-Freileitung Neuendorf-Cottbus, Bl. 6870 im Spannfeld zwischen den 110-kV-Masten 33 und 34. Um die Sicherheitsabstände auch zukünftig sicherzustellen, ist die Erhöhung des Mastes 34 vorgesehen.

Elektromagnetische Felder

Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .

Welche Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern?

Welche Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern? Elektronische Geräte können empfindlicher auf hochfrequente elektromagnetische Felder reagieren als der menschliche Körper. Davon betroffen sind auch Träger von aktiven Körperhilfen wie z.B. Herzschrittmachern, Insulinpumpen und Cochlea-Implantaten. Die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen ergeben sich aus DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012). Für den besonders riskanten Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz gelten sie als Grenzwerte gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ). Von Mobilfunksendeanlagen wird dieser Frequenzbereich allerdings nicht genutzt, allenfalls von Amateurfunkanlagen. Nach § 10 BEMFV müssen die Betreiber von ortsfesten Funkanlagen in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz Schutzmaßnahmen für Träger aktiver Körperhilfen ergreifen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Falls der Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen über den von der Bundesnetzagentur festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, wird er zusätzlich in der Standortbescheinigung ausgewiesen.

Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk

Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jede und jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzerinnen und Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzenden ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 Megahertz ( MHz , 11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte (der Wert beschreibt die Energieaufnahme im Körper) auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab. Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure*innen müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Menschen mit aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 13.01.2026

Baumpflege und Pflanzung

Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume

Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III"

Für das Vorhaben "Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III" beantragte die Kieswerk Schiebsdorf GmbH die bergrechtliche Planfeststellung. Das Vorhaben umfasst eine Gesamtfläche (Fläche Rahmenbetriebsplan) von insgesamt 66,9 ha. Davon sind mit geltendem Hauptbetriebsplan bereits 24,2 ha beansprucht, sodass die mit dem Rah-menbetriebsplan beantragte Erweiterung 42,7 ha umfasst. Die Erweiterung setzt sich aus 38,6 ha Abbaufläche sowie 4,1 ha sonstige Fläche zusammen. Die sonstigen Flächen sind Grundstücksbereiche außerhalb des Bergwerkseigentums, Flächen zum landschaftspflegerischen Ausgleich sowie nicht in Anspruch zu nehmende Vegetations-/Waldflächen. Die derzeit am Standort betriebenen Tagesanlagen (Büro- und Sanitärcontainer, Waage, Zufahrt) werden auch weiterhin genutzt. Diese Anlagen sind jedoch genehmigungsrechtlich der Bauschuttrecyclinganlage zugeordnet und unterliegen damit nicht dem Bergrecht. Der noch anstehende gewinnbare Kiessandvorrat umfasst ca. 3,5 Mio. m³. Bei einer geplanten durchschnittlichen Fördermenge an verwertbaren Rohstoffen von ca. 135.000 m³/a beläuft sich die rechnerische Verlängerung der Lebensdauer des Tagebaus auf ca. 26 Jahre. Einschließlich der geplanten Wiedernutzbarmachung beträgt der beantragte Rahmenbetriebsplanzeitraum 30 Jahre. Die Gewinnung der Sande und Kiessande erfolgt ausschließlich im Trockenschnitt mittels Radlader. Zur Aufbereitung wird das gewonnene Material einer mobilen Tro-ckensiebanlage sowie bei Bedarf einer semimobilen Wasch- und Klassieranlage zugeführt. Die Gewinnung der Rohstoffe ist auch zukünftig bis zu einer Sohlenhöhe von 59,50 m NHN mit einem Sicherheitsabstand von 2,00 m zum ermittelten Grundwasserspiegel vorgesehen. Der Rahmenbetriebsplan liegt vom 10. Juni 2025 bis einschließlich 24. Juni 2025 während der im Bekanntmachungstext genannten Öffnungszeiten im Dienstgebäude Zimmer R108 (Zentraldienst) des Amts Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Amtsblatt für Brandenburg am 04.06.2025. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung in der Lausitzer Rundschau am 07.06.2025. Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen für zwei Wochen erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG im Amtsblatt des Amts Unterspreewald am 06.06.2025. Zusätzlich stellt das LBGR als Planfeststellungsbehörde unter Verweis auf § 27a VwVfG die ausgelegten Planunterlagen im Internet zur Einsichtnahme bzw. zum Download bereit. Für das Verfahren maßgeblich sind jedoch die öffentlich ausgelegten Unterlagen.

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