<b>Öffentliche Bekanntmachung Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 28. 3. 2022 — PT-KKE-40311/09/93/30 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3530), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 22.12.2016, den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Der Standort des KKE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage beinhaltet Folgendes: a) Beantragt wird die Stilllegung der atomrechtlich genehmigten Anlage KKE. b) Beantragt wird die Ergänzung der Regelungen und Gestattungen der Betriebsgenehmigung für das KKE durch eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, wobei die erforderlichen Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten im Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben sollen, soweit diese nicht durch Regelungen der beantragten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ersetzt oder geändert werden. c) Beantragt wird die Aufhebung bzw. die Feststellung der Erledigung aller Nebenbestimmungen/Auflagen aus den gültigen atomrechtlichen Genehmigungen, mit Ausnahme der in einer Antragsunterlage einzeln aufgelisteten Nebenbestimmungen/Auflagen, die für Stilllegung und Abbau erforderlich sind. d) Beantragt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs. Vor Beginn von Stilllegung und Abbau werden die dafür notwendigen Regelungen in das für das KKE maßgebliche Betriebshandbuch (BHB) integriert. e) Beantragt werden neue Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft. f) Beantragt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile (z. B. Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen). Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können. g) Beantragt wird der im Rahmen von Stilllegung und Abbau nach § 7 StrlSchV genehmigungsbedürftige Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die Stilllegung des KKE sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 AtG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handelt sich um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 22.12.2016, — die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Emsland, Stilllegung und Abbau der Anlage KKE“, ERM GmbH (Stand: 21.3.2022). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG i. d. F. vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstraße 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Antrag und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Weg auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Errichtung und den Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE) separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Endbericht) im Zusammenhang mit der Talsperrenschau der Steinbachtalsperre, Ruhrtalsperre, Bevertalsperre, Wupper-Talsperre, Große-Dhünn-Talsperre im Jahr 2020. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Die Atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist zuständig für Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen in Berlin. In Deutschland muss auch die Stilllegung und der Abbau einer kerntechnischen Anlage durch die zuständige Behörde genehmigt werden (Atomgesetz, § 7 Abs. 3). Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Informationsportal Sicherheit in der Kerntechnik Zurzeit führt die Behörde das Stilllegungsgenehmigungsverfahren für den Forschungsreaktor BER II der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB) durch. Der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) wurde bereits Ende 2019 von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), endgültig abgeschaltet. Wie die behördliche Aufsicht über den Forschungsreaktor BER II erfolgt, erfahren Sie hier . Im Rahmen eines formellen atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens prüft die Behörde, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zudem bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Planungen zu beziehen. Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, die Öffentlichkeit früh am Vorhaben zu beteiligen. Dies erfolgt seit 2017 durch ein freiwilliges informelles Verfahren . Auf YouTube ansehen Die Genehmigungsbehörde zieht bei ihrer Tätigkeit unabhängige atomrechtliche Sachverständige zur Beurteilung von sicherheitstechnischen Aspekten und zur Prüfung der Einhaltung von Vorschriften bei Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen hinzu. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Genehmigungsinhabern zu erstatten. Nachfolgend sollen die Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit erläutert werden: Das informelle Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit Das formelle Genehmigungsverfahren Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin. Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet. An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest. In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt. Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden. Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin. Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen. Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt. Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV). Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen. Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet. Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte: I. Erstellung einer Scoping-Unterlage Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht. Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. II. Durchführung des Scoping-Termins Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt. Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde. Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend. In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können. III. Unterrichtungsschreiben der Behörde Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind. Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise: ein Sicherheitsbericht ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung Der Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV) Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen auslegungsreif sind. Auslegungsreif sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben. Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bei der Erörterung können die Einwendungen genauer erläutert werden. Dieses kann mündlich im Rahmen eines Erörterungstermins oder schriftlich im Rahmen einer Online-Konsultation erfolgen Durch die Erörterung werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind. Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer bei der Erörterung zugelassen: die atomrechtliche Genehmigungsbehörde das Helmholtz-Zentrum Berlin diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (gegebenenfalls mit Sachbeistand) die betroffenen Fachbehörden gegebenenfalls der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet Ein Datum für die Erörterung zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest. Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden. Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.
<b>Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß § 12 StrlSchG in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO</b> Bek. d. MU v. 28.3.2022 — PT-KKE-40311/09/83/30 — Gemäß § 12 i. V. m. § 181 Abs. 1 StrlSchG i. d. F. vom 27.6.2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20.5.2021 (BGBl I S. 1194; 2022 I S. 15), und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (KLE), Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 29.8.2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 12 StrlSchG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 8.7.2020 geändert und mit Schreiben vom 22.2.2021 sowie vom 20.1.2022 ergänzt. Mit Schreiben vom 3.12.2019 wurde zudem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Daneben wurde ein Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit Datum vom 16.11.2021 gestellt. Für die Errichtung des TLE wurde am 7.12.2020 sowie am 3.5.2021 für die Außenanlagen des TLE der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO gestellt. Daneben liegt ein Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept vor. Der Antrag auf Entwässerung vom 10.12.2020, weiter ergänzt durch Antrag vom 3.5.2021, wurde ebenfalls eingereicht. Der Standort des TLE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Beantragt wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG die Erteilung einer Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE. Die sonstigen radioaktiven Stoffe sind: — sonstige radioaktive Stoffe aus dem Betrieb (einschließlich Nachbetrieb, Restbetrieb) und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Emsland (KKE), — fachgerecht verpackte radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Lingen (KWL), — sonstige radioaktive Stoffe, die beim Betrieb des TLE anfallen, — Prüfstrahler, — fremdkontaminierte, mobile Gegenstände und Materialien, z. B. Werkzeuge, — „äquivalente radioaktive Abfälle“ im Sinne der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle vom 19.11.2008, d. h. Abfälle, die mit vergleichbaren Abfällen extern konditioniert wurden. Der Umgang mit den sonstigen radioaktiven Stoffen umfasst: — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die sichere Aufbewahrung der sonstigen radioaktiven Stoffe erforderlich sind, — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter erforderlich sind. Die Gesamtaktivität im TLE beträgt einschließlich der Behandlung 3,0 E17 Becquerel (Bq). Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei der Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter umfasst eine Gesamtaktivität in Höhe von 1,0 E14 Bq. Das TLE besteht aus einem Logistikbereich 1, einem Logistikbereich 2/Behandlung sowie einem Verladebereich, einem Infrastrukturbereich mit Personenzugang und dem zum Betrieb des TLE gehörenden Gelände. Die in das TLE einzubringenden radioaktiven Stoffe werden in geeigneten Behältnissen oder in sonstigen transportgerechten Verpackungen im Verladebereich angeliefert. Im Logistikbereich 1 werden die sonstigen radioaktiven Stoffe in geeigneten Verpackungen aufbewahrt. Im Logistikbereich 1 erfolgt keine Behandlung radioaktiver Stoffe. Der Logistikbereich 2/Behandlung wird ebenfalls zur Aufbewahrung von sonstigen radioaktiven Stoffen in geeigneten Verpackungen genutzt. Im Logistikbereich 2/Behandlung ist eine Behandlung von radioaktiven Abfällen aus dem KKE mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen. Die außerhalb des TLE zu entsorgenden sonstigen radioaktiven Stoffe werden in transportgerechten Verpackungen an Einrichtungen Dritter abgegeben. Für die Errichtung des TLE beantragt die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH eine separate Genehmigung nach der NBauO. Es wurde ebenfalls ein Antrag gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit folgendem Inhalt gestellt: Beim Betrieb des beantragten TLE fallen im Kontrollbereich geringe Mengen von festen und flüssigen Stoffen an, die als radioaktiver Abfall entsorgt werden müssen. Diese radioaktiven Abfälle sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 AtEV an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden. Es ist geplant, die im Kontrollbereich des TLE anfallenden radioaktiven Abfälle in externen Einrichtungen zu konditionieren und gemeinsam mit den radioaktiven Abfällen des Kernkraftwerkes Emsland an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abzugeben. Hierzu beantragt die KLE mit Schreiben vom 16.11.2021 die Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AtEV. Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE bedarf gemäß § 12 StrlSchG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO ist das Bauaufsichtsamt der Stadt Lingen (Ems) die zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nummer 11.4 der Anlage 1 UVPG wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. In Entsprechung des Antrags der Vorhabenträgerin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorangehende Vorprüfung vom 3.12.2019 hat das MU die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG festgestellt. Federführende Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG das MU. Gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz — im Folgenden: AtG — sowie § 181 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StrlSchG i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 4 UVPG ist das Vorhaben gemäß den Vorschriften der AtVfV durchzuführen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG und einer Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — Antrag der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH auf Genehmigung nach § 12 Abs. 1 StrlSchG vom 29.8.2019, — Änderung des Antrages vom 29.8.2019 durch Schreiben vom 8.7.2020, — Konkretisierung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 22.2.2021, — Klarstellung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 20.1.2022, — Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5, 6 AtEV vom 16.11.2021, — Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3.12.2019, — Sicherheitsbericht „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — Kurzbeschreibung „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — UVP-Bericht „Errichtung und Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE), Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht)“ (Stand 2.3.2022), — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für den „Neubau eines Technologie- und Logistikgebäudes (TLE)“ vom 7.12.2020, eingereicht mit Schreiben vom 8.12.2020, — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für die „Außenanlagen eines Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE)“ vom 3.5.2021, — Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept, eingereicht mit Schreiben vom 23.11.2021, — Entwässerungsantrag gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG vom 10.12.2020, — Ergänzung des Entwässerungsantrages vom 10.12.2020 durch Antrag vom 3.5.2021, — Formular Baubeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Formular Betriebsbeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Brandschutzkonzept TLE, Revision B vom 27.10.2021 — Lageplan, Zeichnungen Schnitte: — Zeichnung Liegenschaftskarte (1 : 2 000), — Zeichnung Lageplan (1 : 500), — Zeichnung KKET-1264798-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Nordwest, Nordost, — Zeichnung KKET-1264799-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Südwest, Südost. Entsprechend § 3 Abs. 1 PlanSiG i. d. F. vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstr. 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COViD-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wir die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Lingen gemäß § 7 Abs. 3 AtG einen separaten Antrag gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
<b>Öffentliche Bekanntmachung; Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 6. 4. 2021 — PT-KWG-40311/08/93/02 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15. 7. 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. 12. 2020 (BGBl. I S. 2760), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3. 2. 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. 11. 2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, hat mit Schreiben vom 26. 10. 2017 den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde (KWG) in der ersten Abbauphase gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Ergänzt wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 7. 2. 2020. Diesem Antrag sind die Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, und die Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, mit jeweiligen Schreiben vom 9. 11. 2017 und 30. 3. 2020 beigetreten. Der Standort des KWG befindet sich linksseitig der Weser und südlich der Stadt Hameln im Gebiet der Gemeinde Emmerthal im Landkreis Hameln-Pyrmont im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage in der ersten Abbauphase umfasst Folgendes: — die Stilllegung der Anlage KWG, — den Restbetrieb der Anlage KWG, — den Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen, erste Abbauphase. Die Stilllegung des KWG sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 540) sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 26. 10. 2017, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG vom 9. 11. 2017, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG vom 9. 11. 2017, — Ergänzungsantrag vom 7. 2. 2020 gemäß § 7 Abs. 3 AtG, — Ergänzungsantragsbeitritt der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG vom 30. 3. 2020, — Ergänzungsantragsbeitritt der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG zum Antrag vom 30. 3. 2020, — die Kurzbeschreibung „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau, Kurzbeschreibung“ (Stand März 2021), — der Sicherheitsbericht „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau, Sicherheitsbericht“ (Stand März 2021), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau der Anlage KWG“, ERM (Stand 1. 3. 2021). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgender Internetseite in der Zeit <b>vom 6. 5. bis einschließlich 5. 7. 2021 </b>einsehbar: www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlagen > Kernkraftwerk Grohnde > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Grohnde, — Errichtung und Betrieb der Transportbereitstellungshalle Kernkraftwerk Grohnde TBH-KWG“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr; — der Gemeinde Emmerthal, Berliner Straße 15, 31860 Emmerthal, Tel. 05155 69121, montags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr zur Einsichtnahme aus. <b>Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19 Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. </b> Bekanntmachung, Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG vom 18. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Internetadresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse Einwendungen-KWG@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 AtVfV durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerkes Grohnde — genannt Transportbereitstellungshalle (TBH-KWG) — separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
1. den o.a. Sicherheitsbericht, 2. das dazugehörende Gutachten des TÜV Rheinland zur Berechnung des Sicherheitsabstandes, inkl. der Rahmenbedingungen, die der Antragsteller dieses Gutachtens dem Gutachter in Auftrag gegeben hat (z. B. max.-Werte für Massenstrom, Ausströmdruck, Rohrdurchmesser etc.) 3. Den Prüfbericht Ihrer Behörde mit dem Sie der STORAG die Vollständigkeit und Plausibilität des Sicherheitsberichtes bescheinigt haben. 4. Bitte beantworten Sie mir die Frage, warum die Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitsberichtes nicht gem. § 18 Störfallverordnung in Bezug auf §23b BImSchG durchgeführt worden ist.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Errichtung eines Batteriewerks mit einer jährlichen Kapazität von 24GWh mittels Lithium-Nickel-Cobalt-Mangan-Technologie am Erfurter Kreuz wird die 1. Teilgenehmigung beantragt. Hierbei handelt es sich aufgrund der eingesetzten Technologie und der Größe des Werks um eine Pilotanlage für Deutschland. Zur Herstellung der Batterien werden u.a. ca. 390t/Jahr des Lösungsmittel NMP und 42.000t/Jahr Lithium-Nickel-Cobalt-Mangan (LNCM) Pulver benötigt. Für LNCM gibt es kein EU-gültiges Sicherheitsdatenblatt. NMP wird nach EU-REACH-Verordnung als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft. Aufgrund der gelagerten Stoffe und Mengen ist die Batteriefertigung als Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß Störfallverordnung 12. BImSchV einzustufen. Im 1. Teilgenehmigungsantrag wird die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens beantragt. Weitere Ausbaustufen mit einem Investitionsvolumen von 1,8Mrd. € sind innerhalb der nächsten 5 Jahre vorgesehen. Bitte erteilen Sie mir Auskunft, wo und welche fachliche und unabhängige Expertise sich das Landesverwaltungsamt Thüringen als Genehmigungsbehörde einholt, um a) den Sicherheitsbericht zu beurteilen. b) speziell das Risiko für einen internen Kurzschluss in einer Batterie zu beurteilen, der ein thermisches Durchgehen ("thermal runaway") zur Folge haben könnte und möglicherweise Auslöser einer Kettenreakion wird. c) die Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere durch NMP und LNCM, aber auch durch den Elektrolyten einzuschätzen, die vom regulären Betrieb des Werkes ausgehen und um die entsprechende Sicherheit gewährleisten zu können. d) die Risiken für Mensch und Umwelt im Fall eines Störfalls einzuschätzen und um größtmögliche Sicherheit davor zu gewährleisten. e) die Wirksamkeit des Abluftreinigungskonzepts zu beurteilen und sicherzustellen. f) die Wirksamkeit des Abwasserbehandlungskonzepts zu beurteilen und sicherzustellen. g) die Risiken einer möglichen Fehlfunktion oder eines Ausfalls bei der Abwasserbehandlung zu beurteilen. h) die Beeinträchtigung von ökologisch wertvollen Gebieten zu beurteilen und die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. i) das Abfall-Entsorgungskonzept zu beurteilen und zu prüfen. j) die Risiken für Mensch und Umwelt insbesondere auch durch das Batterie-Recycling zu beurteilen. k) die Risiken für Mensch und Umwelt beim Transport der Chemikalien und Abfälle auf dem Weg zum und vom Werk zu beurteilen und um diese zu minimieren. l) die Notwendigkeit einer speziell für einen Störfall ausgebildeten Werksfeuerwehr zu beurteilen. m) zu beurteilen, ob für die auf den umliegenden Äckern produzierten Nahrungsmittel gesundheitliche Bedenken zu erwarten sind. Bitte teilen Sie mir mit, ob eine Genehmigung aufgrund des im Antrag nur rudimentär vorliegenden, bzw. fehlenden Abfallentsorgungskonzepts rechtlich zulässig ist. Dies ist ein Antrag auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zuzusenden. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Die Covestro Deutschland AG hat mit Datum vom 02.12.2022, zuletzt ergänzt am 07.06.2023, einen Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Kohlenoxid-Betriebs durch apparative Änderungen und Aktualisierung des Sicherheitsberichtes auf dem Betriebsgelände im CHEMPARK Krefeld-Uerdingen an der Rheinuferstraße 7-9 in 47829 Krefeld gestellt.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 46 |
| Land | 25 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 12 |
| Text | 26 |
| Umweltprüfung | 6 |
| unbekannt | 30 |
| License | Count |
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