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Störfallkonzept (12. BImSchV) der Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL)

Umweltinformationen zur Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL): 1. Das Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß § 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) sowie zugehörige Sicherheitsmanagementsystem-Dokumentation (Anhang III der 12. BImSchV) für die Gasversorgungsleitung Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL), soweit diese Unterlagen Ihrer Behörde vorliegen oder zugänglich sind. 2. Sämtliche behördlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Vermerke, die sich mit der Anwendbarkeit der 12. BImSchV auf die vorgenannte Anlage befassen, insbesondere Unterlagen zur Einordnung der Pipeline als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse im Sinne des Anhangs I der 12. BImSchV. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA)

Umweltinformationen zur Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182)

Umweltinformationen zur Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Störfallkonzept (12. BImSchV) der Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200)

Umweltinformationen zur Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200): 1. Das Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß § 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) sowie zugehörige Sicherheitsmanagementsystem-Dokumentation (Anhang III der 12. BImSchV) für die Gasversorgungsleitung Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200), soweit diese Unterlagen Ihrer Behörde vorliegen oder zugänglich sind. 2. Sämtliche behördlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Vermerke, die sich mit der Anwendbarkeit der 12. BImSchV auf die vorgenannte Anlage befassen, insbesondere Unterlagen zur Einordnung der Pipeline als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse im Sinne des Anhangs I der 12. BImSchV. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Störfallkonzept (12. BImSchV) der Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA)

Umweltinformationen zur Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA): 1. Das Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß § 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) sowie zugehörige Sicherheitsmanagementsystem-Dokumentation (Anhang III der 12. BImSchV) für die Gasversorgungsleitung Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Etzel-Wardenburg (EWA), soweit diese Unterlagen Ihrer Behörde vorliegen oder zugänglich sind. 2. Sämtliche behördlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Vermerke, die sich mit der Anwendbarkeit der 12. BImSchV auf die vorgenannte Anlage befassen, insbesondere Unterlagen zur Einordnung der Pipeline als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse im Sinne des Anhangs I der 12. BImSchV. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200)

Umweltinformationen zur Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Störfallkonzept (12. BImSchV) der Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182)

Umweltinformationen zur Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182): 1. Das Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß § 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) sowie zugehörige Sicherheitsmanagementsystem-Dokumentation (Anhang III der 12. BImSchV) für die Gasversorgungsleitung Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182), soweit diese Unterlagen Ihrer Behörde vorliegen oder zugänglich sind. 2. Sämtliche behördlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Vermerke, die sich mit der Anwendbarkeit der 12. BImSchV auf die vorgenannte Anlage befassen, insbesondere Unterlagen zur Einordnung der Pipeline als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse im Sinne des Anhangs I der 12. BImSchV. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL)

Umweltinformationen zur Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Wilhelmshaven-Küstenlinie Pipeline (WKL), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD)

Umweltinformationen zur Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

Störfallkonzept (12. BImSchV) der Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD)

Umweltinformationen zur Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD): 1. Das Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß § 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) sowie zugehörige Sicherheitsmanagementsystem-Dokumentation (Anhang III der 12. BImSchV) für die Gasversorgungsleitung Etzel-Wardenburg-Drohne Pipeline - Strecke Wardenburg-Drohne (WAD), soweit diese Unterlagen Ihrer Behörde vorliegen oder zugänglich sind. 2. Sämtliche behördlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Vermerke, die sich mit der Anwendbarkeit der 12. BImSchV auf die vorgenannte Anlage befassen, insbesondere Unterlagen zur Einordnung der Pipeline als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse im Sinne des Anhangs I der 12. BImSchV. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).

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