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Umsetzung internationaler Regelwerke bei der Zwischenlagerung

Die Western European Nuclear Regulator Association (WENRA), bei der Deutschland Mitglied ist, hat vereinbart, gemeinsame Sicherheitsstandards für die Lagerung radioaktiver Abfälle einzuführen und deren Einhaltung zu überprüfen. In diesem Projekt für das Bundesumweltministerium begleitet das Öko-Institut die Arbeiten zum Self-Assessment der regulatorischen Rahmenbedingungen und der Lageranlagen. Schwerpunkte der Arbeiten sind Abgleiche der WENRA-Regeln mit dem Regelwerk der IAEA und Zuarbeiten bei der Einschätzung der Regelwerkskonformität bei Anlagen für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen (LAW/MAW-Lager).

Abwasserbeseitigung

Die abwassertechnische Erschließung der Siedlungsgebiete Berlins ist ein Investitionsschwerpunkt der Berliner Wasserbetriebe in den nächsten Jahren. Zurzeit sind ca. 98 % der Grundstücke in den Siedlungsgebieten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. In den nichtkanalisierten Gebieten wohnen ca. 56.000 Einwohner, davon in Wasserschutzgebieten rund 31.000 Einwohner. Die Erschließungsplanung sieht vor, unter Beachtung wirtschaftlicher Belange alle zusammenhängenden gemeindlichen Siedlungsgebiete Berlins in den Trinkwasserschutzzonen und im Urstromtal weitestgehend mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation zu versehen. Für einzelne Siedlungsgebiete, die kurz- bis mittelfristig aus wirtschaftlichen Gründen nicht mit einer Kanalisation ausgestattet werden können, sind individuelle Maßnahmen mit gleichem Umweltschutzniveau nachzuweisen. Sofern in Gebieten ohne Kanalisation der Berliner Wasserbetriebe Abwässer anfallen, sind diese in Abwassersammelanlagen mit abflusslosen Abwassersammelbehältern zu sammeln und durch zugelassene Abfuhrunternehmen ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Abwassersammelanlage besteht aus dem Abwassersammelbehälter und der Abwasserzuleitung sowie ggf. einer Abwasserableitung mit Ansaugstutzen für die mobile Entsorgung. Zulässig sind nur dichte monolithische Behälter aus Kunststoff oder wasserundurchlässigem Beton, die für diesen Verwendungszweck hergestellt werden. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind ‘nicht geregelte Bauprodukte’, die gemäß § 18 Bauvereinfachungsgesetz (BauVG Bln) einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bedürfen. Die in den Zulassungen festgelegten Einbauvorschriften und Bestimmungen für die jeweiligen Behälter müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden. Für einen neuen monolithischen Abwassersammelbehälter aus Beton ist dann keine Zulassung des DIBt erforderlich, wenn es sich um ein tragendes Fertigteil aus Beton oder Stahlbeton nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.1, DIN 1045 oder DIN V ENV 1992-1-3 handelt, das von einer für dieses Bauprodukt bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach dieser Bauregelliste zertifiziert und überwacht wird. Als Werkstoff muß wasserundurchlässiger Beton der Fertigungsklasse B 35 oder höher verwendet werden. Wasserbehördliche Genehmigungen für die Errichtung von Abwassersammelanlagen sind gemäß § 38 Abs. 1, Ziff. 2 Berliner Wassergesetz (BWG) nur noch dann erforderlich, wenn der tägliche Abwasseranfall im Jahresdurchschnitt über 8 m³ liegt. Vorhandene Abwassersammelbehälter aus Betonschachtringen oder stabilem Mauerwerk können auch mit Innenhüllen aus Kunststoff oder eingepassten Kunststoffbehältern nachgerüstet werden. Die für diese Sanierungsverfahren zugelassenen Werkstoffe bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und müssen von Fachbetrieben verarbeitet werden. Von Sanierungen in Eigenregie ist daher Abstand zu nehmen. In Kleingartenanlagen sind, um eine Vielzahl von Einzelanlagen zu vermeiden, zentrale Sammelanlagen oder ein Anschluss an die Kanalisation anzustreben. Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen ergibt sich entweder aus den Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen. Liegt das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet und besteht auch keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen, gilt folgendes: Bei neuen Abwassersammelbehältern mit Zulassung durch das DIBt muss aus der Gewährsbescheinigung bzw. dem Einbauzertifikat hervorgehen, dass die neue Abwasseranlage – die Rohrleitungen und der Sammelbehälter – vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 auf Dichtheit überprüft worden ist. Bei sanierten Abwasseranlagen und solchen, die in Eigenleistung errichtet wurden, sind Überprüfungen der Dichtheit durch Sachverständige erforderlich, um die Dichtheit der Anlagen nachweisen zu können. Sachverständige müssen entweder von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer bestellt oder Mitglied der “Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen” sein oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellen. Eine vergleichbare Qualifikation weisen Firmen auf, die bei einer Handwerkskammer eingetragene Meisterbetriebe für das “Installations- und Heizungsbauerhandwerk” sind und durch externe Kontrolle, z.B. durch den TÜV oder eine andere Überwachungsgemeinschaft regelmäßig überprüft werden (ein Überwachungsvertrag bzw. ein entsprechendes Zertifikat muss vorhanden sein). Die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfungen muss nach den DIN-Normen DIN 1986-30 und DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 erfolgen und in einem Dichtheitsgutachten dokumentiert werden. Ausschlaggebend für die Dichtheitsgutachten sind die Prüfprotokolle. Aus diesen Protokollen müssen die Art der Prüfungen und die zutreffenden Parameter wie z.B. bei der Prüfung mit Wasser – Material, Durchmesser der Rohrleitungen, Haltungslängen, benetzte Flächen, Volumen und Füllmengen, zulässige Wasserzugabe, gemessene Wasserzugabe und Prüfdauer – ersichtlich sein Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz der Wasservorkommen, die von der öffentlichen Wasserversorgung zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden. Sie sind nach Gefährdungsgrad in die Schutzzonen II bis III B eingeteilt. Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen regeln diese besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz. Beim Bau und Betrieb von Abwassersammelanlagen in diesen Gebieten werden erhöhte Anforderungen an die Sicherheit gestellt. Besonders hervorzuheben ist, dass die Abwassersammelanlagen in der Schutzzone II grundsätzlich doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard auszugestalten sind. Außerdem ist die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf Kosten der Betreiber bei Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen. Die für den Einsatz in den Schutzzonen II und III A vorgesehenen Abwassersammelbehälter aus Kunststoff mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik müssen im Werk als Ganzes (Monolith) für diesen Verwendungszweck hergestellt worden sein, d. h., Behälter in zweiteiliger Bauweise sowie Behältersysteme sind nicht zulässig. Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Kleingärten – Tel.: (030) 9025-1657 oder Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – Tel.: (030) 9025-2005 (Sekretariat) zur Verfügung.

Vertiefte Untersuchungen von Betriebserfahrungen aus Kernreaktoren

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Überprüfung des Sicherheitsstandards der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle in Roßberg/ Hessen

Bidirektional integrierte (mobile) Speicher für Sektorkopplung und Ersatzstromversorgung in wohnungswirtschaftlichen und gewerblichen Quartieren (Micro Smart Grids), Teilvorhaben: Energie, Kommunikation und bidirektionale Ladepunkte im Micro Smart Grid

Circular Economy menschengerecht gestalten, Teilprojekt: Aufbau von Lehr-Lerninfrastruktur für die zirkuläre Produktion von Solarpaneelen

Co-creation nachhaltiger Transformationen von Lebensmittelversorgungsketten durch kooperative Geschäftsmodelle und Governance

Der Klimawandel, die COVID-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine machen deutlich, dass die konventionellen, globalisierten Lebensmittelversorgungsketten nicht nachhaltig sind. Hinzu kommen erhebliche Treibhausgasemissionen, Ernährungsunsicherheit, hohe Lebensmittelpreise, Ungerechtigkeiten gegenüber Arbeitnehmern und die Abhängigkeit von Handelspartnern, die die Menschenrechte verletzen. Es wurden verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Lebensmittelversorgungsketten in Richtung Nachhaltigkeit zu verändern, indem Transporte reduziert, faire Preise gezahlt, die Wertschöpfung in der Herkunftsregion erhöht, Sicherheitsstandards für Arbeitnehmer eingeführt und die Rechenschaftspflicht entlang der gesamten Versorgungskette von der Produktion bis zum Verbrauch verbessert werden. Kooperative Geschäftsmodelle, wie Arbeiter- oder Verbrauchergenossenschaften, sowie kooperative Governance, wie zum Beispiel Ernährungsräte oder solidarische Landwirtschaft, übernehmen viele dieser nachhaltigen Praktiken. Dennoch gibt es wenig empirische, vergleichende Forschung darüber, wie nachhaltige Lebensmittelversorgungsketten durch genossenschaftliche Modelle umgesetzt werden können. Dieses Projekt koordiniert transdisziplinäre Forschungsaktivitäten von sechs Teams in Deutschland, Schweden, der Türkei, Thailand, den USA und Taiwan, die mit lokalen Gruppen verschiedener Interessengruppen zusammenarbeiten, um zu erforschen, wie Lebensmittelversorgungsketten in unterschiedlichen soziokulturellen und politischen Kontexten erneuert, umgestellt und gestärkt werden können. Während alle Studien ganze Versorgungsketten untersuchen, unterscheiden sich sind die Fälle hinsichtlich der spezifischen Probleme der Versorgungskette, der Phase der Versorgungskette, die für die Umwandlung offen ist, der Bandbreite der Lebensmittelprodukte und der Steuerungselemente des unterstützenden unternehmerischen Ökosystems. Alle Teams stützen sich auf einen theoretischen Rahmen, der Nachhaltigkeitstransformation, kurze Lieferketten und alternative Lebensmittelnetzwerke miteinander verbindet, und verwenden eine Forschungsmethodik, die Nachhaltigkeitsbewertung, Visionsbildung, Strategieentwicklung, reale Experimente und Evaluierungsmethoden in transdisziplinärer Zusammenarbeit mit Akteuren der Lieferkette und der Unternehmensführung kombiniert. Die Ergebnisse dieser Forschung sollen Wissenschaft und Praxis Anhaltspunkte bieten, wie Lebensmittelversorgungsketten erfolgreich in Richtung Nachhaltigkeit umgestaltet werden können.

Küstenschutz und Deichbau in Niedersachsen: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Frage: Wie viele Kilometer Deiche gibt es Niedersachsen überhaupt? Frage: Wie viele Kilometer Deiche gibt es Niedersachsen überhaupt? Antwort: Die Hauptdeich-Linie an der Küste umfasst etwa 610 Kilometer. Insgesamt gibt es mehr als 1000 Kilometer Deiche an den Küsten, an den tidebeeinflussten Flussmündungen und auf den Inseln - nicht umsonst hat der Küstenschutz für Niedersachsen einen hohen Stellenwert. Frage: Wie viel Geld steht in Niedersachsen jährlich für den Küstenschutz zur Verfügung? Frage: Wie viel Geld steht in Niedersachsen jährlich für den Küstenschutz zur Verfügung? Antwort: Jahr für Jahr werden mehr als 60 Millionen Euro investiert. Frage: Wie viel Geld wurde bisher überhaupt in Niedersachsen in den Küstenschutz investiert? Frage: Wie viel Geld wurde bisher überhaupt in Niedersachsen in den Küstenschutz investiert? Antwort: Große Fortschritte im Küstenschutz hat es vor allem deshalb gegeben, weil das Land Niedersachsen kontinuierlich seit 1955 umgerechnet rund drei Milliarden Euro in den Küstenschutz investiert hat. Inzwischen sind die höchsten Deiche bis zu neun Meter hoch. Frage: Wie schätzt der NLWKN die Deichsicherheit in den einzelnen Regionen Niedersachsens ein? Sind die Deiche auch gegen schwere Sturmfluten mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit gerüstet? Frage: Wie schätzt der NLWKN die Deichsicherheit in den einzelnen Regionen Niedersachsens ein? Sind die Deiche auch gegen schwere Sturmfluten mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit gerüstet? Antwort: Schon seit der fünfte UN-Klimabericht vorliegt, wird der NLWKN immer wieder gefragt: "Sind die Deiche noch sicher?" Die Deiche sind sicher! Das hat u.a. die sehr schwere Sturmflut vom 6. Dezember 2013 gezeigt. Nach der großen Sturmflut von 1953 in den Niederlanden ist man auch in Deutschland vom reagierenden Küstenschutz zum vorsorglichen Küstenschutz übergegangen. Seither wurden und werden die Deiche für zukünftig zu erwartende Belastungen ausgebaut. Die Höhe der Hauptdeiche wird nach dem zu erwartenden höchsten Tidehochwasser bemessen; der Wellenauflauf wird noch hinzugerechnet. Damit sind unsere Deiche auch gegen schwere Sturmfluten mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit gesichert. Einen absoluten Schutz gibt es aber nicht. Frage: Gibt es eine Häufung von Sturmfluten aufgrund des Klimawandels? Frage: Gibt es eine Häufung von Sturmfluten aufgrund des Klimawandels? Antwort: Bisher ist keine Zunahme der Sturmflutaktivität zu erkennen, wenn nur der durch Stürme verursachte Teil der Wasserstände betrachtet und der Anstieg des Meeresspiegels herausgerechnet wird. Die Aufzeichnungen vom Pegel Norderney (hier wird seit mehr als 100 Jahren der Wasserstand erfasst) belegen, dass die Sturmfluthäufigkeit ohne eine klare Tendenz schwankt: In den 1950er und 1960er Jahren gab es relativ wenige Sturmfluten, in den 1970er bis 1990er dafür umso mehr. Um das Jahr 2010 ereigneten sich nur sehr wenige Sturmfluten, in dem jeweiligen Jahr davor und danach gab es überdurchschnittlich viele Sturmflutereignisse. Im Jahr 2013 und 2014 liefen wiederum wenige Sturmfluten auf, davon aber eine sehr schwere. Und auch die letzten Jahre zeigen diese große Schwankungsbreite in der Sturmfluthäufigkeit: 2021 und 2023 gab es nur wenige leichte Ereignisse, in 2022 hingegen sehr viele Sturmfluten. Frage: Der Anstieg des Meeresspiegels wird heftig diskutiert. Ist Niedersachsen darauf vorbereitet? Antwort: Der Klimawandel ist spürbar, mit den Folgen werden insbesondere die Menschen an der Küste leben müssen. Die Anpassung an den Klimawandel bildet für die Küstenschutzstrategie Niedersachsens einen zentralen Baustein: Bei der Konzeption von Küstenschutzanlagen wird auf Grund der jüngsten Berichte des Weltklimarates IPCC zukünftig ein sogenanntes Vorsorgemaß von 100 Zentimetern statt bisher 50 cm berücksichtigt. Der neue niedersächsische Klimadeich ermöglicht darüber hinaus für den Fall ungünstiger Entwicklungen eine Deicherhöhung um einen weiteren Meter. Grundsätzlich gilt aber: Die Folgen des Klimawandels sind derzeit nicht genau bekannt, selbst die Meinungen von seriösen Wissenschaftlern gehen auseinander. Eine globale Erwärmung und ein daraus resultierender beschleunigter Anstieg des Meeresspiegels werden unstrittig kommen; die Frage ist nur: In welcher Größenordnung? Eine exakte und verlässliche Antwort auf diese Frage kann niemand geben. Die Experten des Weltklimarates IPCC gehen in ihrem jüngsten Bericht aus dem September 2019 von einem Anstieg des Meeresspiegels zwischen 60 und 110 Zentimetern bis zum Ende dieses Jahrhunderts aus, schließen aber nicht aus, dass er auch stärker ansteigen könnte. Die Schwankungsbreiten beruhen vor allem auf unterschiedlichen Szenarien für die weltwirtschaftliche Entwicklung und der politischen Entscheidungen zum Klimaschutz sowie auf naturwissenschaftlichen Kenntnisdefiziten, welche die Prognosen zusätzlich beeinflussen. Die verwendeten Szenarien gehen von unterschiedlichen Emissionsraten von Treibhausgasen aus, die einen erheblichen Einfluss auf die globale Erwärmung haben können. Die Prognosen, die für die Nordsee voraussichtlich noch höhere Werte bedeuten werden, werden vom NLWKN sehr ernst genommen. Schon jetzt wird bei Deicherhöhungen und Deichneubauten grundsätzlich ein Anstieg des mittleren Tidehochwassers von 50 cm in den nächsten 100 Jahren eingeplant. Massivbauwerke wie Sperrwerke, Siele und Schutzmauern werden heute schon so gegründet, dass sie nachträglich um bis zu einen Meter nachgerüstet werden können; auch die Deiche können jederzeit erhöht werden. Wesentlich ist zudem, den technischen und wissenschaftlichen Kenntnisstand laufend zu verbessern und den Sicherheitsstandard der Küstenschutzanlagen regelmäßig zu überprüfen. Nach 2007 und der Vorlage des Generalplans Küstenschutz wurden die Deiche 2013 erneut überprüft; die Ergebnisse fließen in die aktuelle Küstenschutzplanung ein. Der NLWKN verfolgt die Debatte um den steigenden Meeresspiegel sehr genau und beteiligt sich an europäischen Forschungsvorhaben; er kann dabei auch auf eigene Daten zurückgreifen: Gegen Ende des 18. Jahrhunderts sind im deutschen Küstengebiet erste Pegel errichtet und betrieben worden, um die Wasserstandsentwicklung zu dokumentieren. Dazu gehört auch der Pegel Norderney (betrieben vom WSA Emden). Die Auswertung langer Pegelaufzeichnungen ergibt einen säkularen Anstieg des mittleren Tidehochwassers von ca. 25 cm in 100 Jahren an der offenen Küste. Dieser Anstieg setzt sich aus einer Erhöhung des Wasserspiegels und einer Landsenkung zusammen und unterlag dabei gewissen Schwankungen. Mit dem Norderneyer Pegel kann aber nach wie vor ein beschleunigter Anstieg des Meeresspiegels nicht nachgewiesen werden. Frage: Wie wird die Bevölkerung im Ernstfall gewarnt? Frage: Wie wird die Bevölkerung im Ernstfall gewarnt? Antwort: Der NLWKN betreibt für Binnenland und Waterkant unseres Bundeslandes einen Sturmflut- und Hochwasserwarndienst. Im Bedarfsfall werden die betroffenen Kommunen und Institutionen schnell und umfassend informiert. Die Öffentlichkeit wird über das Internetangebot des NLWKN auf dem Laufenden gehalten: In der Rubrik "Aktuelles“ (weiter unter Warndienste/Messwerte) können Sie - unabhängig von Sturmflut- oder Hochwasserereignissen - die jeweils aktuellen Stände der Küsten- und Binnenpegel abrufen.

Netzwerk Berliner Verkehrssicherheitsarbeit

Mitglieder des Forums sind verschiedene Verwaltungen, die in unterschiedlichen Funktionen an der Umsetzung des Verkehrssicherheitsprogramms sind. Ergänzt wird der Kreis der Teilnehmenden durch unabhängige Experten der Unfallforschung, wie z. B. der Unfallforschung der Versicherer (UDV), die eine beratende Rolle einnehmen. Es ist somit die zentrale Plattform zur Kommunikation mit den Maßnahmen-Umsetzern des Verkehrssicherheitsprogramms des Landes Berlin und ist gleichzeitig das Gremium, in dem Nachsteuerungsbedarfe erarbeitet werden. Die Erkenntnisse des Verkehrssicherheitsforums fließen in den Evaluationsteil der Verkehrssicherheitsberichte ein. Die Träger der Berliner Verkehrssicherheitsarbeit haben sich auf eine gemeinsame Charta verständigt – die “Berliner Charta für die Verkehrssicherheit”. Die unterzeichnete Selbstverpflichtung benennt konkrete Maßnahmen und Aktivitäten der Verkehrssicherheitsarbeit. Wichtige inhaltliche Punkte der Charta sind: Die möglichst schnelle Verringerung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in Berlin Austausch von Informationen technischer oder statistischer Art, die ein besseres Verständnis der Unfallursachen, Unfallverletzungen und Wirksamkeit von Vermeidungs- und Folgenminderungsmaßnahmen ermöglichen Verhinderung von Verkehrsunfällen durch Maßnahmen in der Mobilitätserziehung, Verbesserung von Sicherheitsstandards von Fahrzeugen und der Entwicklung von Technologien zur Minderung von Unfallfolgen Verkehrssicherheit als gesellschaftliche Aufgabe, welche die Mitarbeit möglichst vieler Akteure erfordert und nur durch die koordinierte und zielgerichtete Zusammenarbeit aller Akteure ein dauerhafter Erfolg erzielt werden kann Bereitschaft zu einer kontinuierlichen Mitarbeit und zur Evaluierung der Verkehrssicherheitsarbeit in Berlin und der durchgeführten Maßnahmen Die Charta ist für weiteres Engagement offen. Zusätzliche Kooperationspartner und “Mitstreiter” sind jederzeit willkommen.

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