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Erprobung eines elektrischen Verfahrens zur Krautsikkation in Kartoffeln (ElektroSiKa)

Vorbereitung einer markergestützten Verbesserung der Trockenstresstoleranz bei der Ackerbohne, Teilprojekt 3

Mit dem Klimawandel und einhergehenden Veränderungen in Temperatur und Niederschlagsverteilung sind Winterackerbohnen zunehmend als Alternative zu Sommerackerbohnen interessant. Voraussetzung ist ihre weitere züchterische Bearbeitung. Das Gesamtziel des Verbundvorhabens besteht in der Identifizierung von DNA-Markern auf der Basis der Assoziationskartierung, die ein markergestütztes 'pre-breeding' von Winterackerbohnen mit verbesserter Trockentoleranz erlauben sollen. Die Arbeitsplanung gliedert sich in drei Komplexe: (1) Die Kartierung von DNA-Markern: 2000 AFLP sollen mittels einer geeigneten Linienpopulation kartiert werden. (2) An einem zweiten Satz von größer als 200 Linien erfolgt die Analyse der Assoziation von DNA-Markern mit Merkmalen. Die physiologische Charakterisierung der Ackerbohnenlinien bezüglich ihrer Trockentoleranz findet unter reproduzierbaren Laborbedingungen an 4 Wochen alten Pflanzen statt. Merkmale sind die Membranstabilität, gemessen als 'electrolyte leakage', das relative Blattwasserdefizit, der Prolingehalt, der Gesamtgehalt löslicher Zucker, der Gehalt an Glycinbetain sowie der Chlorophyllgehalt, gemessen mittels SPAD-Meter. (3) An 40 Linien (Validierungssatz) wird die Trockentoleranz unter freilandnahen Bedingungen im Rain out-Shelter evaluiert. Neben der 13C Diskriminierung als Parameter der Wassernutzungseffizienz werden hier in 3 Umwelten vor allem Ertrag einschließlich Ertragsparametern und Ertragsstabilität ermittelt. Außerdem sollen Feldversuche mit chemischer Sikkation durchgeführt werden, um zu untersuchen, ob solche bei Getreide in der Züchtung auf Trockentoleranz angewandten Methoden für Ackerbohnen relevant sind. Vergleichbare Arbeiten bei Ackerbohnen liegen bislang nicht vor. Die Züchtung trockentoleranter Ackerbohnen wird die Absatzmöglichkeiten für Sorten im In- und Ausland ebenso verbessern, wie Anbauwürdigkeit und Nachhaltigkeit des Anbaus von Ackerbohnen als einheimische Leguminosen. Erkenntnisse und Material stehen über die GFP der Pflanzenzüchtung zur Verfügung.

UBA kritisiert übermäßigen Einsatz von Glyphosat

Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel werden in großen Mengen verwendet. Die biologische Vielfalt ist dadurch beeinträchtigt. Mit knapp 6000 Tonnen im Jahr 2012 ist Glyphosat der am häufigste verwendete Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln. Etwa jede vierte Tonne ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ enthält diesen Wirkstoff. Warum hat die Glyphosatanwendung in den vergangenen 15 Jahren um das Dreifache zugenommen? Unter anderem, weil Landwirte ihre Böden nicht mehr pflügen, verwenden sie mehr ⁠ Herbizide ⁠ gegen Unkraut. Unkräuter lassen sich aber auch ohne Pflug und mit wenig Herbiziden effektiv bekämpfen. Zum Beispiel mit vielfältiger Fruchtfolge, Zwischenfruchtanbau und der bodenschonenden mechanischen Unkrautbekämpfung mit Eggen. Rund 15 Prozent des Wirkstoffs könnten dadurch eingespart werden, wenn auf Glyphosat als Erntebeschleuniger, die so genannte Sikkation, verzichtet würde. Insgesamt hält das Umweltbundesamt eine Reduktion um tausend Tonnen pro Jahr für möglich.

Analyse und Beeinflussung des Trocknungsverhaltens von Halmgut unter Feldbedingungen, Optimierung der Feldtrocknung

A) Richtiges Vorwelken bzw. Trocknen des Futters auf dem Feld ist ein Wesentlicher Faktor fuer die Leistungsfaehigkeit von Konservierungsverfahren. Die Quantitative Ermittelung Biologischer Kenndaten beim Natuerlichen anwelken und/oder Behandlung des Frischgutes mit Agrochemikalien (Sikkation) sind Voraussetzung fuer die Optimierung der Feldtrocknung. B) Bestimmung des Einflusses der Quetschverfahren und der Schwadbildung auf dem Trocknungsverlauf. Sikkation im Feldversuch. Bilanzierter Trocknungsversuch - Analysenprogramm - Auswertung. C) ab 1976 Feldversuche unter dem Einfluss der Jeweiligen Witterungsverhaeltnisse. Ab 1977 Laborversuche unter Definierten Klimabedingungen.

Pflanzenschutz

Das Land Brandenburg ist Mitglied des bundesweiten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP). Dieses gemeinsame internetbasierte Beratungsportal der deutschen Landwirtschaftskammern und Bundesländer dient der unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Beratung im Sinne einer umweltverträglichen Pflanzenproduktion. Im Land Brandenburg können Sie mit dem Bestellen der Warndienst-Hinweise im Abo einen persönlichen Zugang zu ISIP anfordern. Wenn Sie ISIP testen möchten, nutzen Sie bitte den kostenlosen Probezugang. Das Land Brandenburg ist Mitglied des bundesweiten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP). Dieses gemeinsame internetbasierte Beratungsportal der deutschen Landwirtschaftskammern und Bundesländer dient der unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Beratung im Sinne einer umweltverträglichen Pflanzenproduktion. Im Land Brandenburg können Sie mit dem Bestellen der Warndienst-Hinweise im Abo einen persönlichen Zugang zu ISIP anfordern. Wenn Sie ISIP testen möchten, nutzen Sie bitte den kostenlosen Probezugang. Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen: Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen: Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.): Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.): Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden. Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden. Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden. Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden. Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt. Wesentliche Neuregelungen sind: Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor. Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig. Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein). Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich. Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein. In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind. Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung. Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen: Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden. Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden. Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten. Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt. Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies: Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten. Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können. Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt. Wesentliche Neuregelungen sind: Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor. Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren. Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig. Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein). Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich. Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein. In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind. Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung. Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen: Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden. Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden. Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten. Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt. Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies: Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten. Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können. Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg. Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg. Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen. Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen. Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt. Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen. Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat. Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt. Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen. Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat. Der Riesenbärenklau ( Heracleum mantegazzianum oder auch Herkulesstaude genannt), ist eine beeindruckende Pflanze mit riesigen Blättern und großen reinweißen Blütendolden. Sie zählt allerdings zu den Giftpflanzen. Weiterlesen Der Riesenbärenklau ( Heracleum mantegazzianum oder auch Herkulesstaude genannt), ist eine beeindruckende Pflanze mit riesigen Blättern und großen reinweißen Blütendolden. Sie zählt allerdings zu den Giftpflanzen. Weiterlesen Seit einigen Jahren beschäftigt sich das LELF auch mit Alternativen bei der Unkrautbekämpfung. An der Prüfstation in Nuhnen kam in verschiedenen Kulturen der Striegel zum Einsatz und neu in diesem Jahr ein Hackgerät. Weiterlesen Seit einigen Jahren beschäftigt sich das LELF auch mit Alternativen bei der Unkrautbekämpfung. An der Prüfstation in Nuhnen kam in verschiedenen Kulturen der Striegel zum Einsatz und neu in diesem Jahr ein Hackgerät. Weiterlesen Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen Seit vergangenem Jahr erreichen den Pflanzenschutzdienst vermehrt Anfragen zum Thema Kichererbsen. Unsere Landwirte suchen nach lohnenden alternativen Pflanzensorten, die gut an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Weiterlesen Seit vergangenem Jahr erreichen den Pflanzenschutzdienst vermehrt Anfragen zum Thema Kichererbsen. Unsere Landwirte suchen nach lohnenden alternativen Pflanzensorten, die gut an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Weiterlesen Gemeinhin als „Ambrosia“ werden aus Nordamerika stammende Unkräuter aus der Gattung der Traubenkräuter bezeichnet, die ungewollt als Neophyten in viele Teile der Welt verschleppt wurden. Vor allem seit den 2000-er Jahren werden sie zunehmend auch in Deutschland beobachtet. Weiterlesen Gemeinhin als „Ambrosia“ werden aus Nordamerika stammende Unkräuter aus der Gattung der Traubenkräuter bezeichnet, die ungewollt als Neophyten in viele Teile der Welt verschleppt wurden. Vor allem seit den 2000-er Jahren werden sie zunehmend auch in Deutschland beobachtet. Weiterlesen Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen

Schulze legt Plan für Glyphosat-Ausstieg vor

Neue Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel soll Ausstieg ergänzen Das Bundesumweltministerium hat einen Plan für einen schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung des Breitband-Herbizids Glyphosat vorgelegt. Dazu soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden. Zudem wird das Umweltbundesamt, das als Fachbehörde am Zulassungsverfahren beteiligt ist, die Zulassung biodiversitätsschädigender Produkte an einen Anwendungsvorbehalt knüpfen. Landwirte, die solche Mittel nutzen wollen, müssen auf ihren Ackerflächen einen Mindestanteil an pestizidfreien Ackerlebensräumen für Tier- und Pflanzenarten garantieren. Dieser Anwendungsvorbehalt gilt nicht nur für Glyphosat, sondern künftig für alle Pestizide, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Diese Koalition hat sich darauf verständigt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der einfachste Weg, ein Verbot des Wirkstoffs auf EU-Ebene, ist bis Ende 2022 verbaut, weil der frühere Bundeslandwirtschaftsminister in Brüssel für eine erneute Genehmigung des Wirkstoffes gestimmt hat – entgegen der Abmachung der damaligen Bundesregierung. Jetzt müssen wir alle rechtlichen Hebel nutzen, die uns auf nationaler Ebene für einen Glyphosat-Ausstieg zur Verfügung stehen. Glyphosat bedroht nachweislich die Artenvielfalt in unserer Agrarlandschaft. Die große Mehrheit der Bevölkerung wünscht sich eine naturverträgliche Landwirtschaft ohne Glyphosat. Aber wir dürfen an diesem Punkt nicht stehen bleiben und müssen den massenhaften Einsatz von Pestiziden insgesamt drastisch reduzieren. Wenn statt Glyphosat nur andere, vielleicht noch schädlichere ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ eingesetzt werden, ist für die Umwelt nichts gewonnen. Darum werden wir im Rahmen des Zulassungsverfahrens für jedes Pflanzenschutzmittel, das die ⁠ Biodiversität ⁠ schädigt, neue Naturschutzauflagen einfordern.“ ⁠ UBA ⁠-Präsidentin Maria Krautzberger: „Solange Glyphosat in der EU zugelassen ist, ist es rechtlich nicht möglich, seinen Einsatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens ganz zu verhindern. Gleichwohl müssen wir jede Möglichkeit nutzen, um die schlimmsten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt abzuwenden, indem wir neue und wirksame Auflagen vorschreiben. Daher müssen Landwirte künftig einen Teil ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsfläche vorhalten. Dort sollen Wildtiere wie Feldlerche, Rebhuhn, Wildbienen und Schmetterlinge wieder ausreichend Nahrung finden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss diese Anwendungsbestimmungen nun in die Zulassung übernehmen, sonst sind die Produkte nicht zulassungsfähig. Damit tragen wir deutlich zu mehr Schutz der Biodiversität bei als bislang.“ Glyphosat hat wie viele andere Pflanzenschutz-Wirkstoffe gravierende Folgen für die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft. Als Totalherbizid vernichtet es ohne Unterschiede alle Pflanzen und zerstört damit die Nahrungs- und Lebensgrundlage für viele Insekten- und Vogelarten wie Schmetterlinge und Feldlerche. Dies wurde mehrfach wissenschaftlich belegt. Die Bundesregierung hat sich aus diesen und anderen Gründen im Koalitionsvertrag dazu bekannt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der Ausstieg aus Glyphosat ist ein schrittweiser Prozess, den das Bundesumweltministerium mit dem federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium gemeinsam gehen will. Ein Verbot des Mittels u.a. in Privatgärten und Parks hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist es zudem möglich und erforderlich, folgende Beschränkungen in die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung aufzunehmen: ein Verbot des Glyphosateinsatzes in ökologisch sensiblen Gebieten und in Wasserschutzgebieten, ein Verbot für die Vorsaat- und Stoppelbehandlung und die Sikkation im Ackerbau sowie bei Sonderkulturen; diese Teilverbote dürfen durch pauschale Rückausnahmen nicht leerlaufen, die Festlegung eines generellen Gewässerabstandes in Anlehnung an die Regelungen zu den ⁠ Gewässerrandstreifen ⁠ Durch ein solches Maßnahmenbündel ließe sich der Glyphosateinsatz zeitnah in einem EU-konformen Rahmen minimieren. Darüber hinaus will das ⁠ BMU ⁠ in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Regelung festschreiben, die den Glyphosateinsatz mit Ablauf der Wirkstoffzulassung auf EU-Ebene und der vorgeschriebenen Übergangsfrist Ende 2023 verbindlich und umfassend beendet. Parallel dazu wird das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel künftig an Auflagen zum Schutz der Artenvielfalt geknüpft und zwar für alle Mittel, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Demnach müssen Landwirte, die diese Pflanzenschutzmittel einsetzen, ab dem 1. Januar 2020 einen Teil ihrer Ackerfläche als „Biodiversitätsfläche“ vorhalten. Auf diesen Flächen dürfen dann keine Pflanzenschutzmittel mehr gespritzt werden. Als Biodiversitätsflächen werden vom UBA unter anderem Blühflächen und Brachen anerkannt, sowie Getreideäcker mit geringer Saatdichte. Diese Flächen fehlen heute vielerorts in der Agrarlandschaft, was gravierende Folgen für die Artenvielfalt hat. Im Schnitt soll der Anteil dieser Flächen bei 10 Prozent liegen, je nach ökologischer Wertigkeit. Dieser Wert wird von Fachleuten als Mindest-Rückzugsraum für Insekten, Vögel oder Säugetiere empfohlen. Das Umweltbundesamt hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute die ersten Bescheide übermittelt, die diese neuen Auflagen für die Zulassung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel enthalten. Die Genehmigung dieser Mittel muss in diesem Jahr verlängert werden. Die Zulassung erfolgt durch das BVL im Geschäftsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Sie muss im Einvernehmen mit dem UBA erteilt werden, das die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bewertet. Das EU-Recht schreibt ausdrücklich vor, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden dürfen, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, haben.

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