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Daten zur Luftqualität 2018: 57 Städte über dem NO2-Grenzwert

Umweltbundesamt veröffentlicht Magazin „Gesunde Luft“ Die Messdaten für Stickstoffdioxid (NO2) im Bundesgebiet für das Jahr 2018 liegen vor: Demnach überschritten im vergangenen Jahr noch 57 Städte den Luftqualitätsgrenzwert von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) im Jahresmittel. Im Jahr 2017 waren noch 65 Städte betroffen. Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA): „Die Luft in den Städten wird besser und der Trend geht in die richtige Richtung. Dennoch sieht man: Die bislang beschlossenen Maßnahmen reichen nicht aus, damit wirklich überall der EU-Grenzwert für NO2 im Jahresmittel zum Schutz der Gesundheit eingehalten wird. Neben den angelaufenen Software-Updates brauchen wir insbesondere eine schnelle Nachrüstung älterer Diesel-Pkw mit wirksamen Katalysatoren zur deutlichen Reduzierung des Stickoxidausstoßes. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Zulassung solche Katalysatoren liegen vor und Nachrüstunternehmen haben erste Anträge auch für Pkw gestellt. Nun kommt es darauf an, dass der Genehmigungsprozess rasch durchlaufen wird. Alle Automobilhersteller sind dazu aufgerufen, die Nachrüstunternehmen technisch und die Kunden beim Kauf der Systeme finanziell zu unterstützen.“ Im Vergleich zum Vorjahr wurde in 13 Städten der Grenzwert nicht mehr überschritten. Gleichzeitig liegen fünf Städte wieder geringfügig über dem Wert: Leipzig, Ulm, Koblenz, Eschweiler und Sindelfingen. Insgesamt setzt sich der langsame Rückgang der NO 2 -Belastung in den Städten fort. Im Mittel lagen die NO 2 -Werte (Jahresmittelwert) an verkehrsnahen Messstationen rund 1,5 µg/m³ unter denen des Jahres 2017. Auch wenn im Jahr 2018 nur an einer industrienahen Messstation der Feinstaub (PM 10 )-Grenzwert (nicht mehr als 35 Tage mit Tagesmittelwerten über 50 µg/m³) überschritten wurde, ist die Belastung dennoch zu hoch und ein Risiko für die Gesundheit. Deutlich wird dies, wenn die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (⁠ WHO ⁠) – maximal drei Tage mit Werten oberhalb von 50 µg/m³ – zur Bewertung herangezogen wird. An 78 Prozent aller 374 Messstellen wurde dieser von der WHO emfohlene Wert überschritten. Nicht nur Ballungsräume und große Städte waren hiervon betroffen, sondern auch Kleinstädte und ländliche Gebiete. Es bedarf also weiterer Anstrengungen, um das Gesundheitsrisiko durch Feinstaub zu verringern. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Emissionen aus der Holzverbrennung in Privathaushalten und die nicht-verbrennungsbedingten Partikelemissionen aus dem Abrieb von Bremsen, Kupplungen und Reifen zu legen. Auch die Landwirtschaft, die mit Emissionen gasförmiger Vorläuferstoffe, insbesondere Ammoniak aus der Tierhaltung, zur sekundären Feinstaubbildung beiträgt, muss in die Minderungsanstrengungen einbezogen werden. Nachträgliche Datenlieferungen oder Korrekturen aus den Ländermessnetzen sind bis zum Termin der offiziellen Berichterstattung an die EU-Kommission am 30.09.2019 noch möglich. Magazin „Gesunde Luft“: Das ⁠ UBA ⁠ greift das Thema auch im aktuellen Magazin „Schwerpunkt: Gesunde Luft“ auf. In knapper und verständlicher Form stellt das Magazin die relevantesten Luftschadstoffe vor, erläutert Grundlagen der Luftreinhaltung und stellt Messverfahren und Berechnungsmethoden zur Krankheitslast vor. Das Heft ist hier zum Download verfügbar.

Luftdaten der Station Sindelfingen Hanns-Martin-Schleyer-Straße (DEBW233) in Sindelfingen

Dieser Datensatz enthält Information zu gas- und partikelförmigen Schadstoffen. Verfügbare Auswertungen der Schadstoffe sind: Tagesmittel, Ein-Stunden-Mittelwert, Ein-Stunden-Tagesmaxima, Acht-Stunden-Mittelwert, Acht-Stunden-Tagesmaxima, Tagesmittel (stündlich gleitend). Diese werden mehrmals täglich von Fachleuten an Messstationen der Bundesländer und des Umweltbundesamtes ermittelt. Schon kurz nach der Messung können Sie sich hier mit Hilfe von deutschlandweiten Karten und Verlaufsgrafiken über aktuelle Messwerte und Vorhersagen informieren und Stationswerte der letzten Jahre einsehen. Neben der Information über die aktuelle Luftqualität umfasst das Luftdatenportal auch zeitliche Verläufe der Schadstoffkonzentrationen, tabellarische Auflistungen der Belastungssituation an den deutschen Messstationen, einen Index zur Luftqualität sowie Jahresbilanzen für die einzelnen Schadstoffe.

Negative allgemeine Vorprüfung für 1 WEA in Mechernich

Die International Wind Investments ApS & Co. KG, Wengertstr. 28/1, 71065 Sindelfingen beantragt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nabenhöhe von 166,6 m, einer Gesamthöhe von 246,6 m und einer Nennleistung von 5.560 kW auf dem Grundstück in 53894 Mechernich, Gemarkung Kallmuth, Flur: 9, Flurstück: 91.

Waldumwandlung im Zusammenhang mit dem Ausbau der K1055 im Zuge der Netzkonzeption Böblingen / Sindelfingen-Ost

Mit Datum vom 28.09.2016 hat das Amt für Straßenbau des Landkreises Böblingen die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG zum Neubau des Verkehrsknotenpunktes im Bereich Böblingen/Sindelfingen beantragt. Die beantragte Fläche zur Waldumwandlung beträgt insg. ca. 4,7647 ha und umfasst die Teilflächen der Flurstücke Nr. 5763/35, 5763/1,5763/8, 5764/2, 5764/23 und 5764/7 der Gemarkung Böblingen. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens wurden bereits im Jahr 2015 für den Umbau der sogenannten Thermalbadkreuzung ca. 0,7883 ha Wald umgewandelt. Des Weiteren sieht der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.09.2018 eine Waldflächeninanspruchnahme von ca. 3,4 ha für den sechsstreifigen Ausbau der BAB 81 zwischen der AS Sindelfingen-Ost und der AS Böblingen-Hulb vor. Gemäß § 10 Abs. 4 UVPG sind diese Verfahren kumulativ zu berücksichtigen. Daher muss für die Gesamtfläche von 8,9 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als kumulierendes Vorhaben i S. § 11 (3) Nr. 2 UVPG durchgeführt werden. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem geplanten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. In der zweiten Stufe prüft die Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das aktuelle Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Es besteht keine UVP-Pflicht, wenn durch das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die aktuelle Inanspruchnahme von ca. 4,7647 ha Wald Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind. Im Eingriffsbereich liegen die Biotope „Feldgehölz zwischen Autobahnzubringer und K1055“ (Biotop-Nr.7220-115-1401) und „Pflanzenstandort O Sindelfingen“ (Biotop-Nr. 7220-115-3557). Zudem liegt das Vorhaben innerhalb des Heilquellenschutzgebietes „Stuttgart 111150“. Das Vorhaben zieht darüber hinaus den Verlust von kartieren Erholungswald (Stufe 1a), Klimaschutzwald, Bodenschutzwald (kleinflächig) und Immisionsschutzwald (kleinflächig) nach der Waldfunktionenkartierung nach sich. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erholungsfunktionen können durch die hierfür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie an Jagdhabitaten insb. für Fledermäuse und Haselmaus können durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die in der Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Prüfung auf UVP-Pflichtigkeit mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine UVP-Pflicht nicht besteht, können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden.

BW-456-94-ROE-Nachtragb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 Röntgenverordnung (RöV) 4. Nachtrag zur Zulassung BW/456/94/Rö Vom 6. Oktober 2004 Gemäß den §§ 8 ff. RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung BW/456/94/Rö vom 12. Oktober 1994, in der Fassung vom 18. Juni 2001 und in Verbindung mit dem 3. Nachtrag vom 2. April 2002, geändert: Bezeichnung der Vorrichtung: a. Fischerscope X-Ray XDVM mit Messkopf XMDVM (Vollschutzgerät) b. Fischerscope X-Ray XDV mit Messkopf XMDV (Vollschutzgerät) Typenbezeichnung: a. Fischerscope X-Ray XDVM b. Fischerscope X-Ray XDV Inhaber der Zulassung/Hersteller der Vorrichtung: Helmut Fischer GmbH & Co.KG Industriestr. 21 71069 Sindelfingen Die Zulassung wird wie folgt geändert: Die Gültigkeit der Bauartzulassung wird um den Zeitraum von drei Jahren bis zum 12. Oktober 2007 verlängert. Salzgitter, den 6. Oktober 2004 57502/2-058 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

BfS-05-06-V-RoeV-Erg-1-ua32ec.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 05/06 V RöV 3. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 11/07 V RöV 3. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 12/07 V RöV 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 14/07 V RöV 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 15/07 V RöV 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 03/10 V RöV 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 04/10 V RöV 2. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 13/12 V RöV 1. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 02/14 V RöV Vom 19. November 2015 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 RöV in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, werden die Bauartzulassungen wie folgt ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtungen: Vollschutzgeräte (gemäß § 2 Nr. 25 RöV) Typen /Firmenbezeichnungen: Fischerscope X-RAY XDV mit Messkopf XDV Fischerscope X-RAY XDL … Fischerscope X-RAY XDAL … Fischerscope X-RAY XDVM mit Messkopf XDVM Fischerscope X-RAY XDVM-µ (Mikro) mit Messkopf XDVM-µ Fischerscope X-RAY XUL Fischerscope X-RAY XULM Fischerscope X-RAY XAN 2xx Fischerscope X-RAY XUL(M) 2xx Inhaber der Zulassungen/Hersteller der Vorrichtungen: Helmut Fischer GmbH Institut für Elektronik und Messtechnik Industriestraße 21 71069 Sindelfingen Zugelassene Verwendung: Die Vollschutzgeräte sind zur Schichtdickenmessung und Materialanalyse zugelassen. Befristungen der Zulassungen: BfS 05/06 V RöV BfS 11/07 V RöV BfS 12/07 V RöV BfS 14/07 V RöV BfS 15/07 V RöV BfS 03/10 V RöV BfS 04/10 V RöV BfS 13/12 V RöV BfS 02/14 V RöV 10. August 2016 4. Juli 2017 5. Oktober 2017 12. Oktober 2017 12. Oktober 2017 10. August 2020 10. August 2020 18. Dezember 2022 29. Januar 2024 Die Ergänzung der Zulassungsscheine umfasst folgende technische Änderungen der Bauart: Bei den Sicherheitsvorrichtungen der o.g. Vollschutzgeräte werden zwei Bauteile durch andere ersetzt. Salzgitter, den 19. November 2015 Z 5-57502/2-2015-006-E3 Z 5-57502/2-2015-010-E2 Z 5-57502/2-2015-007-E3 Z 5-57502/2-2015-008-E2 Z 5-57502/2-2015-009-E2 Z 5-57502/2-2015-011-E2 Z 5-57502/2-2015-012-E2 Z 5-57502/2-2012-002-E2 & Z 5-57502/2-2012-012-E1 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

BW-526-00-Roe-Ergaenzung-4b1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassungen BW/526/00/Rö; 4.Ergänzung, BfS 05/06 V RöV; 1.Ergänzung, BfS 11/07 V RöV; 2.Ergänzung, BfS 12/07 V RöV; 2.Ergänzung, BfS 14/07 V RöV; 1.Ergänzung, BfS 15/07 V RöV; 1.Ergänzung, BfS 03/10 V RöV; 1.Ergänzung und BfS 04/10 V RöV; 1.Ergänzung Vom 12. Mai 2011 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nummer 3 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) werden die Bauarten der folgenden Vorrichtungen ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtungen: Vollschutzgeräte (gemäß § 2 Nr. 25 RöV) Typen/Firmenbezeichnungen: Fischerscope X-RAY XDAL-2 (BfS 12/07 V RöV) Fischerscope X-RAY XDV (BfS 05/06 V RöV) Fischerscope X-RAY XULM (BfS 04/10 V RöV) Fischerscope X-RAY XUL (BfS 03/10 V RöV) Fischerscope X-RAY XAN und XAN-DPP-XYm-BC (BW/526/00/Rö) Fischerscope X-RAY XDL (BfS 11/07 V RöV) Fischerscope X-RAY XDVM (BfS 14/07 V RöV) Fischerscope X-RAY XDVM-µ (BfS 15/07 V RöV) Inhaber der Zulassungen/Hersteller der Vorrichtungen: Firma Helmut Fischer GmbH Institut für Elektronik und Messtechnik Industriestraße 21 71069 Sindelfingen Die Zulassungen werden wie folgt geändert: Wahlweise zu den bisher zugelassenen Röntgenröhren kann die Röntgenröhre vom Röhrentyp TOSHIBA E7664-W mit einem Anodenmaterial aus Wolfram verwendet werden. Bei dem Röntgenröhrentyp E7664-W ist das Strahlenaustrittsfenster aus Beryllium und hat eine Stärke von 127 µm. Die maximale Röhrenleistung der Rönt- geneinrichtung Fischerscope X-RAY XDAL-2 wird bei gleicher Röhrenspannung (50 kV) von 40 W auf 50 W erhöht. Salzgitter, den 12. Mai 2011 57502/2-307 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Häusler

BfS-14-07-V-RoeV-ffb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassungen BfS 14/07 V RöV und BfS 15/07 V RöV Vom 2. November 2007 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nr. 3 der RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung BW/456/94/Rö, erteilt vom Staatlichen Gewerbeauf- sichtsamt Stuttgart am 12. Oktober 1994, zuletzt geändert vom Bundesamt für Strah- lenschutz am 28. Juli 2005, für die unten bezeichneten Vollschutzgeräte verlängert. Sie ist mit Wirkung vom 12. Oktober 2007 für die Vorrichtung „Fischerscope X-Ray XDVM mit Messkopf XDVM“ unter der Zulassungsnummer BfS 14/07 V RöV und für die Vorrichtung „Fischerscope X-Ray XDVM-µ (Mikro) mit Messkopf XDVM-µ“ unter der Zulassungsnummer BfS 15/07 V RöV gültig. Inhaber der Zulassungen und Hersteller der Vorrichtungen: Helmut Fischer GmbH & Co.KG Industriestraße 21 71069 Sindelfingen Zugelassene Verwendung: Die Vollschutzgeräte sind zur Röntgenfluoreszenzana- lyse in der Schichtdickenmessung und Materialanaly- se zugelassen. Technische Angaben zu den Vorrichtungen: Maximale Betriebswerte: Röhrenspannung Röhrenstrom Röhrenleistung 50 kV (Gleichspannung) 0,8 mA 40 W Maximale Blendenöffnungen: für BfS 14/07 V RöV: 0,3 mm Durchmesser für BfS 15/07 V RöV: 0,2 mm x 0,2 mm Befristung der Zulassungen: 12. Oktober 2017 Salzgitter, den 2. November 2007 57502/2-189a und -189 b Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus

BW-532-00-Roe-Nachtrag2b1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 2. Nachtrag zur Zulassung BW/532/00/Rö Vom 8. Juli 2005 Gemäß den §§ 8 ff. RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung Nr. BW/532/00/Rö vom 10. August 2000 in der Fassung vom 22. Juni 2001, erteilt durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart, wie folgt ergänzt: Bauartzeichen:BW/532/00/Rö Bezeichnung der Vorrichtung:Schichtdickenmessgerät (Vollschutzgerät nach Anlage 2 Nr. 3 RöV) Typenbezeichnungen:Fischerscope X-Ray XUL Inhaber der Zulassung/ Hersteller der Vorrichtung:Helmut Fischer GmbH + Co. KG Industriestraße 21 71069 Sindelfingen Befristung:10. August 2010 Die Bauartzulassung wird wie folgt geändert: Zum Einbau in die Vorrichtung ist auch die Röntgenröhre des Typs KL15-0.8-70, Hersteller KAILONG, China, zugelassen. Die technischen Kenndaten der Röntgen- röhre sind im Datenblatt No. KL/SM-15-2001 festgelegt. Dieser 2. Nachtrag gilt nur im Zusammenhang mit der o.g. Bauartzulassung und den hierzu ergangenen Nachträgen. Salzgitter, den 8. Juli 2005 57502/2-110 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

Windpark Mechernich Ravelsberg

Die Fa. International Wind Investments ApS & Co. KG, Wengerstraße 28/1, 71065 Sindelfingen plant in Mechernich im Windpark Ravelsberg (Gemarkung Kallmuth, Flur 9, Flurstück 91 die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 02) vom Typ Typ Nordex N 117 mit einer Nabenhöhe von 140 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 198,5 m sowie einer Nennleistung von 2.400 kW. Dabei handelt es sich um den Antrag auf Errichtung und Betrieb der WEA 02, aus dem ursprünglichen Antrags- und Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb von drei WEA vom 14.07.2015. Die Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 03 wurden bereits mit Datum vom 24.11.2016 genehmigt. Die WEA 02 wurde zunächst nicht genehmigt, da insbesondere auf der Nähe zu einem vorhande-nen Rotmilanhorst ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die nicht genehmigte WEA 02 wurde eine Abtrennung und Fortführung des Verfahrens mittels zusätzlichen Unterlagen, einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit vereinbart. Für das Vorhaben besteht nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 BImSchG bekannt gemacht.

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