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Erkenntnisse zu Umweltwirkungen von Smart Metern

Der europäische Smart-Meter-Rollout wird von den Mitgliedsstaaten sehr heterogen umgesetzt. Die Publikation legt dar, wo die einzelnen Mitgliedsstaaten aktuell stehen und welche Erfahrungen daraus für den Rollout in Deutschland aus ökologischer Sicht zu ziehen sind. Der Fokus liegt dabei auf dem Einbau von Smart Metern in Privathaushalten und deren Beitrag zur Umweltbelastung oder -entlastung sowie die damit verbundenen Potenziale in der Klimaschutzwirkung. Dabei sind die Erkenntnisse, die sich aus den Mitgliedsstaaten der EU ziehen lassen durch eingeschränkte Vergleichbarkeit und fehlende wissenschaftliche Auswertungen zur ökologischen Auswertung begrenzt. Daher wurden im Rahmen der Analyse auch eigene Berechnungen zu den ökologischen Effekten von Smart Metern auf Haushaltsebene sowie auf Ebene des gesamten Smart-Meter-Rollouts in Haushalten durchgeführt. Zentrale Aussage der Analyse ist, dass der Smart-Meter-Rollout nicht automatisch zu positiven Umwelteffekten führt. Für eine Nettoeinsparung ist insbesondere ein differenziertes und verständliches Feedback an die Nutzer*innen zentrale Voraussetzung. Ein optimierter Ressourcen- und Energieeinsatz zum Betrieb und die Lebensdauer der Geräte sind ebenfalls notwendig, um die positiven Effekte zu heben. Quelle: Forschungsbericht

Bundesrat stimmt der Einführung sogenannter intelligenter Stromzähler zu

Der Bundesrat stimmte am 8. Juli 2016 der Einführung sogenannter intelligenter Stromzähler zugestimmt. Bereits ab 2017 sollen Großkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden ein entsprechendes Gerät erhalten. Für private Haushalte mit hohem Verbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden gilt die Vorgabe ab 2020. Der Bundestag hatte die Einführung 23. Juni 2016 beschlossen. Das Digitalisierungsgesetz folgt einem europäischen Rahmengesetz, nach dem 80 Prozent der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind, sofern eine Analyse zum Ergebnis kommt, dass dies nicht mehr Kosten als Nutzen verursacht.

Erkenntnisse zu Umweltwirkungen von Smart Metern

Smart Meter für Haushalte können das ⁠ Klima ⁠ schützen. Dafür müssen Haushalte über den Nutzen informiert werden, und es muss komfortable Angebote und Geschäftsmodelle geben. Auch sollten Geräte möglichst lange genutzt werden. Das zeigt eine Analyse des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW), die Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern untersucht hat. In der Studie „Erkenntnisse zu Umweltwirkungen von Smart Metern – Erfahrungen aus dem Einsatz von Smart Metern in Europa“ hat das IÖW die Umweltwirkung von Smart Metern in Privathaushalten untersucht und wichtige Handlungsempfehlungen formuliert, die eine möglichst lange und intensive Nutzung ermöglichen. Dafür wurde auf Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern aufgebaut und ökologische Bewertungen wurden vorgenommen. Veröffentlicht in Climate Change | 34/2021.

Potenziale der Digitalisierung für die Minderung von Treibhausgasemissionen im Energiebereich

In der Debatte um den Beitrag der Digitalisierung zu den Energie- und Klimaschutzzielen blieb eine ganzheitliche und vergleichbare Bewertung der damit verbundenen Umweltwirkungen lange unberücksichtigt. Ziel der vorliegenden Studie war es, eine übertragbare Methode zur Umweltbewertung der Digitalisierung im Endkundenmarkt des Energiebereichs zu entwickeln, in ausgewählten Fallstudien anzuwenden und politische Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Die entwickelte Methode basiert auf der etablierten Ökobilanzierung und einer systematischen Einteilung der potenziell auftretenden Umweltwirkungen. In der Methodenanwendung werden direkte Umwelteffekte digitaler Technologien (Herstellung, Nutzung, Entsorgung) und indirekte Effekte (z. B. erhöhter Einsatz von erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz, Rebound-Effekte) gegenübergestellt. Die Methode wurde in fünf ausgewählten Fallstudien angewendet: (1) Wetterprognosesteuerung von Heizanlagen, (2) Online-Effizienzüberwachung von Heizanlagen, (3) Smarte Stromverbrauchserfassung über Smart Meter mit Feedback-System, (4) Stromspeicher auf Haushaltsebene als Teil eines virtuellen Verbunds und (5) Stromnetzdienlicher Betrieb von Wärmepumpen und Elektroladestationen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Digitalisierung im Endkundenmarkt des Energiebereichs zum Klimaschutz beitragen kann. Gleichwohl bestehen Unsicherheiten bei der Bewertung indirekter Effekte. Abhängig vom Anwendungsfall sind unter bestimmten Rahmenbedingungen auch Umweltnachteile möglich. Hochgerechnet auf ganz Deutschland können die untersuchten Anwendungen unter den aktuellen Marktbedingungen nur einen geringen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele 2030 leisten. Auch wenn dieser Beitrag über politische Maßnahmen ausgebaut wird, kann die Digitalisierung andere zentrale Klimaschutzmaßnahmen wie Gebäudesanierung und Energieträgerwechsel nur ergänzen und nicht ersetzen. Quelle: Forschungsbericht

ZNER Zeitschrift für neues Energierecht (PDF)

25/2 2021 Aus dem Inhalt: Nina Grube/Eva-Maria Hoyer u.a. Zur Phase I des Standortauswahlverfahrens nach § 13 StandAG Prof. Dr. Walter Frenz Einklagbarer Anspruch auf mehr Klimaschutz Judith Schäfer/Susan Wilms Wasserstoffherstellung: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Genehmigung von Elektrolyseuren Micha Klewar/Sophia-Charlotte Grawe Zum Investitionsbeschleunigungsgesetz: Wegfall der aufschiebenden Wirkung und Zuständigkeit des OVG für beklagte WEA-Genehmigungen? Dr. Peter Becker/Prof. Dr. Lorenz J. Jarass Was läuft schief mit der Energiewende? Rezension zu Henrik Paulitz: StromMangelWirtschaft EuGH Zu einem Kahlschlag als Verstoß gegen das Tötungs- und Störungsverbot mit Anmerkung von Maximilian Schmidt und Frank Sailer BGH Zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor OVG Rheinland-Pfalz Zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets per Rechtsverordnung: geringfügige Änderungen ggü. Auslegungsfassung, künftige Wasser- versorgung, Mindestschutzniveau mit Anmerkung von Guido Morber Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Gabriele Britz Heinz-Peter Dicks Prof. Dr. Martin Eifert Peter Franke Anne-Christin Frister Dr. Stephan Gatz Prof. em. Dr. Reinhard Hendler Prof. Dr. Georg Hermes Dr. Volker Hoppenbrock Prof. Dr. Lorenz Jarass Prof. Dr. Claudia Kemfert Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff Prof. Dr. H.-J. Koch Prof. Dr. Silke R. Laskowski Prof. Dr. Uwe Leprich Prof. Dr. Kurt Markert Prof. Dr. Bernhard Nagel Prof. Dr. Alexander Roßnagel Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. F. J. Säcker Prof. Dr. Sabine Schlacke Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Prof. Dr. Joachim Wieland Redaktion OVG Münster Zur artenschutzrechtlichen Ausnahme vom TötungsverbotRA Dr. Peter Becker (Schriftleiter) RA Dr. Martin Altrock Prof. Dr. Edmund Brandt RA Dr. Hartwig von Bredow RA Dr. Wieland Lehnert Dr. Volker Oschmann RAin Dr. Heidrun Schalle Dr. Nina Scheer, MdB RA Franz-Josef Tigges VG Koblenz Zu einer pauschalen Abstandsvorgabe eines LEP als entgegenstehendem Ziel der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB mit Anmerkung von Dr. Nils Wegner, LL.M. (Stockholm)ZNER · Jahrgang 25 · Nr. 2 April 2020 · S. 117 – 236 ISSN: 1434-3339 OVG Münster Zum Stopp für Einbauverpflichtung intelligenter Messsysteme dfV Mediengruppe · Frankfurt am Main Grube/Hoyer/Vortmeyer/Kreye/Kanitz/Seidel/Rühaak, Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet ZNER 2/21 117 Aufsätze N. Grube, E.-M. Hoyer, C. Vortmeyer, P. Kreye, S. Kanitz, L. Seidel und W. Rühaak Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Schritt 1 der Phase I des Standortauswahlverfahrens: Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet gemäß § 13 StandAG 1 Einleitung Das 2017 auf der Grundlage der Empfehlungen der „Kommis- 1 sion Lagerung hochradioaktiver Abfälle“ novellierte „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für 2 hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) “ regelt einen Auswahlprozess, der zu einem ersten Zwischen- ergebnis geführt wurde: Ende September 2020 hat die Bundes- gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)3mit dem Zwischen- bericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG Gebiete ausgewie- sen, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in einem der drei Wirts- gesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein erwarten lassen. Die Ausweisung dieser Teilgebiete erfolgte gemäß Standortauswahlgesetz durch Anwendung der in § 22 Stan- dAG (Ausschlusskriterien), § 23 StandAG (Mindestanforde- rungen) und § 24 StandAG (Geowissenschaftliche Abwä- gungskriterien) festgelegten geowissenschaftlichen Anforde- rungen und Kriterien. Im Ergebnis der gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StandAG durchzuführenden sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse zu allen geowissenschaftlichen Abwägungskri- terien wurden insgesamt 90 Teilgebiete4 mit einer Fläche von 2 insgesamt ca. 240 874 km ausgewiesen , in welchen günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung ra- dioaktiver Abfälle zu erwarten sind. Da sich diese Teilgebiete in erdgeschichtlich unterschiedlichen Einheiten befinden, überlagern sie sich teilweise. Berücksich- tigt man die Überlagerung einiger Teilgebiete, ist in Deutsch- 2 land eine Fläche von ca. 194 157 km , also ein Anteil von ca. 54% der Landesfläche als Teilgebiet ausgewiesen worden. In der medialen Diskussion, in der Kommunikation der Akteu- re des Verfahrens, der lokalen Politik und der breit gefächerten (Fach-)Öffentlichkeit hat neben der flächenhaften Ausdeh- nung 5einiger Teilgebiete die Nachricht, dass der Salzstock Gor- leben nicht als Teilgebiet ermittelt wurde, zu einer erheb- lichen Resonanz geführt. Entsprechend der Regelung des § 36 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 StandAG scheidet der Salzstock Gorleben- Rambow aus dem Standortauswahlverfahren aus. 1 2 3 4 5 Eingesetzt von 2014-2016, im Folgenden auch „Endlagerkommission“. Im Folgenden StandAG. https://www.bge.de/de/endlagersuche/zwischenbericht-teilgebiete/. Übersichtskarte und interaktive Karte der Teilgebiete auf https://www. bge.de/de/endlagersuche/zwischenbericht-teilgebiete/. Genaugenommen handelt es sich um den Salzstock Gorleben-Ram- bow, dieser wird häufig kurz als Salzstock Gorleben bezeichnet, da der in der Vergangenheit als Endlager erkundete Bereich des Salz- stocks einzig im westlich der Elbe liegenden Gorleben lag, nicht im östlichen Teil Rambow, welcher bis 1990 zum Staatsgebiet der DDR gehörte. Im Folgenden wird insbesondere aufgezeigt, wie entsprechend der Vorgaben des Standortauswahlgesetzes die sicherheitsge- richtete Abwägung der Ergebnisse zu allen Kriterien für den Salzstock Gorleben-Rambow keine günstige Bewertung der geologischen Gesamtsituation zum Ergebnis hatte. 2 Das Standortauswahlverfahren Das Standortauswahlverfahren stellt gemäß § 1 Abs. 2 Stan- dAG ein partizipatives, wissenschaftsbasiertes, transparentes, selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren dar; Ziel des Standortauswahlverfahrens ist die Ermittlung eines Standorts mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hoch- radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen. Die BGE ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StandAG i. V. m. § 9a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Atomgesetz (AtG) und Bescheid des damaligen Bun- desministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- sicherheit vom 24. April 2017 Vorhabenträgerin für das in drei Phasen gestaffelte Standortauswahlverfahren (siehe Abbil- dung 1), ihr obliegt die Durchführung des Standortauswahl- verfahrens, mithin • die bereits erfolgte Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG (Schritt 1, Phase I) • die Erarbeitung von Vorschlägen für die Auswahl von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG (Schritt 2, Phase I) und für die untertägig zu erkundenden Standorte gemäß § 16 StandAG (Phase II), • die Erarbeitung standortbezogener Erkundungsprogramme gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 StandAG sowie Prüf- kriterien nach § 16 Absatz 2, • die Durchführung der übertägigen und untertägigen Erkun- dung gemäß §§ 16, 18 StandAG, • die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchun- gen gemäß § 27 StandAG und § 26 StandAG, der Verord- nung über Anforderungen an die Durchführung der vor- läufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahl- verfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – Endl- SiUntV) und der Verordnung über Sicherheitsanforderun- gen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endla- gersicherheitsanforderungsverordnung – EndlSiAnfV) und • die Erarbeitung des Standortvorschlags für ein Endlager gemäß § 18 Abs. 3 StandAG. Des Weiteren obliegt der BGE als Vorhabenträgerin die Infor- mation der Öffentlichkeit über die im Standortauswahlverfah- ren vorgenommen Maßnahmen. Für die Öffentlichkeitsbetei- ligung ist gemäß § 5 Abs. 2 StandAG das Bundesamt für die 118 ZNER 2/21 Grube/Hoyer/Vortmeyer/Kreye/Kanitz/Seidel/Rühaak, Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet Abbildung 1: Schematisch dargestellter Ablauf des Standortauswahlverfahrens. Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig. Der Präsident des Bundesamtes hat den Aufgabenbereich des Am- tes und auch die Rollen und Aufgaben der weiteren Akteure Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si- cherheit (BMU) und Nationales Begleitgremium (NBG) im Standortauswahlverfahren in dieser Zeitschrift bereits vorge- 6 stellt. (s. Abb. 1) 2.1 Von der „weißen Landkarte“ zu den Teilgebieten Ausgehend von der gesamten Bundesrepublik Deutschland startete die Suche nach dem Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle am 5. September 2017 mit dem Schritt 1 der Phase I, der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG. Im Zuge dessen wurden auf Basis der von Bundes- und Landesbehörden gemäß § 12 Abs. 3 StandAG zur Verfügung zu stellenden Daten deutsch- landweit die Ausschlusskriterien gemäß § 22 StandAG ange- wendet. Im Ergebnis wurden ausgeschlossene Gebiete ermittelt, welche mit Blick auf den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren nicht als Endlagerstandort geeignet sind. Auf der verbleibenden Fläche wurden nunmehr von der BGE mittels der in § 23 StandAG festgelegten Mindestanforde- rungen identifizierte Gebiete ermittelt. Das Gesetz trägt der sich mit fortschreitendem Verfahren verbessernden Datenlage Rechnung und regelt in § 23 Abs. 3 StandAG die überschät- zende Annahme der Erfüllung von Mindestanforderungen. Bei unzureichender gebietsspezifischer Datenlage für die Bewer- tung einer Mindestanforderung ist diese unter der Maßgabe, dass die ansonsten für ein Gebiet vorhandenen Daten dies erwarten lassen, bis zum Zeitpunkt der Möglichkeit einer da- tenbasierten Bewertung als erfüllt zu betrachten. In der Be- 7 gründung des Gesetzentwurfes werden die Bedeutung dieser Regelung insbesondere für die ausschließlich auf der Grund- lage von Bestandsdaten durchzuführende Phase I der Stand- ortauswahl und der Zweck herausgestellt: Kein potentiell ge- eignetes Gebiet darf im trichterförmig angelegten Verfahren 6 7 König (2020). BT-Drs. 18/11398 (2017), S. 69. frühzeitig ausscheiden. Vor dieser gesetzlichen Maßgabe 8 er- klären sich die teils sehr großen identifizierten Gebiete , die dann gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 StandAG Gegenstand der geo- wissenschaftlichen Abwägung geworden sind. Jedes identifizierte Gebiet wurde anhand der geowissenschaft- lichen Abwägungskriterien im Ganzen bewertet. Mit Blick auf die Bestandsdatenlage hat sich die Vorhabenträgerin gegen eine Aufteilung der identifizierten Gebiete in unterschiedlich günstige Bereiche entschieden. Damit diese Methode keine Re- lativierung günstiger Eigenschaften in einem Teil des Gebietes zur Folge hat, wurde jedes Gebiet allein nach der Eignung der jeweils günstigsten Teile und nicht nach9 der durchschnitt- lichen Eignung für ein Endlager beurteilt. Durch die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwä- gungskriterien gemäß § 24 StandAG wurden im Ergebnis jene Gebiete als Teilgebiete ermittelt, welche eine günstige geolo- gische Gesamtsituation für die sichere Endlagerung radioakti- ver Abfälle erwarten lassen. Das Standortauswahlgesetz gibt keine Detailtiefe für die Ermittlung der Teilgebiete und für den zu veröffentlichenden Zwischenbericht vor. Der folgenden Darstellung der Anwendung der geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien in Schritt 1 der Phase I soll noch eine Einordnung vorangestellt werden. Die BGE hat im Zuge der Ermittlung von Teilgebieten keine Gebiete ausgewie- sen, „die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können“ (§ 13 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 Stan- dAG), womit die Empfehlung zum weiteren Umgang entfällt. Während der Salzstock Gorleben-Rambow in dem ersten Schritt der Bewertung kein Ausschlusskriterium und alle Min- destanforderungen erfüllt und somit von der BGE als identifi- ziertes Gebiet ermittelt wurde, hat die sicherheitsgerichtete geowissenschaftliche Abwägung für diesen Salzstock keine „günstige geologische Gesamtsituation“ ergeben. Damit wird der Salzstock Gorleben-Rambow in der weiteren Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle nicht weiter betrachtet. 8 9 Übersichtskarte identifizierte Gebiete: https://www.bge.de/fileadmin/ user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenberich t_Teilgebiete/Ausgeschlossene_Gebiete_A3.jpg. Gaßner und Buchholz (2019), S. 34 ff.

Smart Meter: Intelligente Messsysteme für die Digitalisierung der Energiewende

Smart Meter zur Ermittlung von Verbrauchsdaten in Echtzeit, Potentiale für die Erreichung der Klimaneutralität; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität

Politikempfehlungen fürs Energiesparen

Politikempfehlungen fürs Energiesparen Drei UBA-Vorschläge, um den Energieverbrauch günstig und einfach zu senken Quelle: Umweltbundesamt Infografik als PNG-Datei zum Download Energie ist immer noch knapp, die Energiepreise sind nach wie vor hoch und belasten die Haushaltskassen. Das Umweltbundesamt empfiehlt der Bundesregierung, Rahmenbedingungen vorzugeben, die es den Menschen leichter machen, ihren Verbrauch an Heizwärme und Strom zu senken. Das wäre gleichzeitig gut fürs Klima. Für die empfohlenen Maßnahmen wären in der Regel nur geringe Investitionen nötig. Die Bundesregierung hat mit den Verordnungen im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes die ersten Maßnahmen auf den Weg gebracht, um kurzfristig Energie zu sparen. Darüber hinaus läuft die Debatte zu mehr Energieeffizienz weiter. Es gibt eine Reihe von Ansatzpunkten, die den Verbrauch an Heizwärme, Gas und Strom in Deutschland schnell, dauerhaft und signifikant senken können. Es bedarf häufig keiner teuren Investitionen, sondern „nur“ einer Veränderung der Anreizstrukturen. Was sollte die Politik tun? Die Heizkostenverordnung führt die monatliche Verbrauchsinformationen für Häuser ein, in denen eine Zentralheizung zwei oder mehr Nutzeinheiten versorgt. Diese Heizinformationen sollten nicht erst bis 1.1.2026 flächendeckend zugänglich gemacht werden, sondern idealerweise so schnell wie möglich, spätestens binnen zwei Jahren. Auch in bereits teilweise hierfür ausgerüsteten Gebäuden, zum Beispiel mit fernauslesbaren Zählern für Raumwärme aber noch nicht für Wasser, sollte die monatliche Verbrauchsinformation für diese Teile verpflichtend sein. Darüber hinaus sollten diese Informationen zeitlich feiner aufgelöst werden dürfen als derzeit zulässig, bis hin zu Tageswerten. Ein solches zeitnahes Feedback motiviert stärker zu Energieeinsparungen. Zudem sollten die Mindestanforderungen an die monatliche Heizinformation präzisiert werden, da aussagekräftigere Kennwerte eher zu erfolgreichem Handeln führen; Vorschläge veranschaulicht der Leitfaden „Verständliche monatliche Heizinformation als Schlüssel zur Verbrauchsreduktion“ . Ohne ausreichend verständliche Angaben wird die monatliche Verbrauchsinformation nicht hinreichend helfen, vorhandene Einsparpotenziale auszuschöpfen. Diese liegen bei rund 10 bis 15 Prozent des Energieverbrauchs der Mehrfamilienhäuser und damit bei jährlich rund 19 bis 28 Terawattstunden ⁠ Endenergie ⁠ und 8 bis 12 Terawattstunden Erdgas. Auch für Strom und Gas, das zum Beispiel in Einfamilienhäusern zum Heizen verwendet wird, sollten Endkund*innen regelmäßige und verständliche Informationen über Verbrauch und zu erwartende Kosten erhalten. Im Zuge der Umstellung auf digitale Zähler (so genannte Smart Meter) sollten für die betroffenen Abnahmestellen mindestens monatliche Verbrauchsinformationen für Strom und Gas mit aussagekräftigen Vergleichswerten vorgegeben werden, so dass ein schnelles und differenziertes Feedback mit einer komfortablen, IT-gestützten Anwendung angeboten wird. Denn Smart Meter bieten nur einen Umwelt- und Kostenvorteil, wenn ihre Verbreitung das Nutzungsverhalten tatsächlich so ändert, dass signifikant Energie eingespart wird. Zudem ist es vorstellbar, den Anwendungsbereich von Smart Meter auf Abnahmestellen mit geringerem Energieverbrauch zu erweitern und Umstellungsfristen vorzuziehen, soweit sich unter den neuen Preisbedingungen ein ökologischer und ökonomischer Vorteil erkennen lässt. Für Abnahmestellen ohne digitale Zähler sollten verständlichere Vergleichswerte bereitgestellt werden, die eine bessere Einordnung des abgerechneten Energieverbrauchs erlauben. Vorbilder hierfür sind Stromspiegel und Heizspiegel . Die große gesellschaftliche Aufgabe, schnell die Gas- und Klimakrise anzugehen, macht es zwingend erforderlich, die Kommunikationsoffensive niederschwellig, aufsuchend (ohne „Holschuld“ der Zielgruppen) und aktivierend (motivierend und persönlichen Bezug herstellend) zu gestalten. Das kann zum Beispiel umfassen, die Haushalte aktiv mit Informationen oder Selbsthilfe-Anleitungen anzuschreiben oder befristet einsetzbare Energiespar-Gutscheine auszustellen, die für Sparduschkopf, Thermostatventile oder Heizungsoptimierung einlösbar sind. Gute Online-Beratung bietet mit wenigen Angaben individuelle Ersteinschätzungen zu Handlungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten; sie sollte in die Kampagnenarbeit integriert und ausgebaut werden, da die personellen Kapazitäten bei der Energieberatung jetzt schon höchst ausgelastet sind. Etwa zwei Drittel der Gasbrennwertkessel arbeiten nicht im Brennwertbetrieb und rund vier Fünftel der Anlagen sind nicht hydraulisch abgeglichen. Bei diesen Anlagen besteht ein Energieeinsparpotenzial von rund 10 bis 20 Prozent, in einigen Fällen auch höher, das nicht verloren gehen sollte. Die Verordnungen zum Energiesicherungsgesetz verpflichten zur optimierten Reglereinstellung von Gasheizungen und, in größeren Häusern, auch zum hydraulischen Abgleich. Sie gelten nur befristet, und ihr Vollzug ist unklar geregelt. Das ⁠ UBA ⁠ empfiehlt daher, die Vorschriften zur Heizungsoptimierung in das Gebäudeenergiegesetz aufzunehmen und zu verstetigen sowie auf alle Häuser anzuwenden. Mieter*innen haben keinen Einfluss auf den Betrieb der Heizungsanlage. Vermieter*innen haben keinen direkten Anreiz zur Heizungsoptimierung, da sie die höheren Betriebskosten nicht tragen; der CO 2 -Preis wirkt nur indirekt und ist absehbar zu niedrig, um schnelle Impulse zu geben. Das UBA empfiehlt daher, die umlegbaren Heizkosten auf die Höhe zu begrenzen, die beim effizienten Betrieb einer Heizungsanlage entstehen würde. Der Nachweis kann am besten über direkte Messungen der Anlageneffizienz, also mit nachgerüstetem Wärmemengenzähler, oder auch durch umgesetzte Optimierungsmaßnahmen erfolgen. Beides wäre in der jährlichen Heizkostenabrechnung gegenüber den Mieter*innen zu dokumentieren. Weitere UBA-Empfehlungen enthält das Kurzpapier „Aus der Energiekrise durch Effizienz und Suffizienz“ . Was können Verbraucher*innen tun? Verbraucher*innen können die hohen Energiekosten abfedern, indem sie selbst handeln. Kleine, kurzfristig wirksame Handlungen sind Raumtemperatur senken, Heizung einstellen, Warmwasser sparen. Darüber hinaus ist es wichtig, den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu planen und das Haus auf die Installation einer Wärmepumpe vorzubereiten oder einen Sanierungsfahrplan zu beauftragen. Für den Start bieten interaktive Energiespar-Ratgeber eine erste Einschätzung des Energieverbrauchs und von Energiesparmaßnahmen. Mit dem Energiesparkonto können Verbraucher*innen nachvollziehen, wie erfolgreich sie dabei waren. Hier finden Sie weitere Umwelttipps des UBA zur Energiekrise .

20151105_PM_5._EF.pdf

5. November 2015 Presseinformation Energieeffizienz und Informationstechnologie wachsen zusammen 5. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt „IT als ein Schlüssel für Energieeffizienz“ Halle. Mehr als 14.000 Menschen sind in Sachsen-Anhalt in der Branche der Informationstechnologie (IT) beschäftigt, Tendenz steigend. IT durchdringt immer mehr Lebensbereiche - mit neuen technischen Möglichkeiten und einer wachsenden Zahl stationärer und mobiler Geräte, also immer neuen Stromverbrauchern. Gleichzeitig können „maßgebliche energetische Einsparpotenziale in unseren Unternehmen nur mithilfe von Informationstechnologie sichtbar und auswertbar gemacht werden. Das bildet die Grundlage für fortlaufende Optimierungen in den betriebsinternen Verfahren bzw. Prozessen und letztendlich auch für Investitionen zur Energieeffizienzsteigerung.“ Kurz gesagt: IT und Energieeffizienz wachsen rasant und stufenlos zusammen.“, so Marko Mühlstein, Geschäftsführer der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt auf dem 5. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt in Halle. Das Forum der LENA und des Clusters IT Mitteldeutschland e.V. in den Räumlichkeiten des Fraunhofer CSP stand unter dem Thema „IT als ein Schlüssel für Energieeffizienz“. Es zeigte Möglichkeiten der IT und Wege zu ihrer Umsetzung in die Praxis auf. Effizienz kann eine Energiekostenexplosion und Energiearmut vermeiden. „Sieht man sich den Stand der energetischen Gebäudesanierung an, zeigt sich jedoch ein Nachfrageproblem“, sagte Susann Bollmann von der Deutschen Unternehmerinitiative Energieeffizienz DENEFF. Auch in der Industrie würden Investitionen in Energieeffizienz eher zögerlich umgesetzt. Eine Energiewende sei jedoch ohne bedeutende Effizienzfortschritte undenkbar. Heike Diebler von der ccc software Gmbh betonte, dass 80 Prozent des Energieverbrauchs in den Fertigungsprozessen entstehen. Grund genug, an dieser Stelle zuerst anzusetzen. Hierzu ist ein Energiemanagementsystem, das die Verbrauchsdaten in den Unternehmen erfasst, zusammenführt, auswertet und Einsparmöglichkeiten sichtbar macht, Vorschläge für sinnvolle Investitionen unterbreitet und deren Wirtschaftlichkeit berechnet, ein geeignetes Werkzeug. Beim Austausch von Geräten müsse immer auch der Lebenszyklus des zu ersetzenden und des neuen Gerätes oder der Anlage betrachtet werden, so der Hinweis von Jens Lockenvitz vom Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt. Das schließt auch die Betrachtung des Energieeinsatzes für die Herstellung bzw. für das Recycling der Anlagen ein. Doch warum machen sich viele Unternehmen noch nicht auf den Weg? Thomas Schedl, Vorstand der SEMPACT AG, fände es „grob fahrlässig, das Thema Energieeffizienz links liegen zu lassen“. Fehlendes Kapital für Investitionen, aber auch fehlendes Wissen über Einsparmöglichkeiten werden von den Firmen als Hemmnisse angeführt. Wichtig sei deshalb die Botschaft, dass sich im Zuge der Effizienzsteigerung im Unternehmen in erheblichem Maße Kosten sparen und Gewinne generieren lassen. Neben dem für das Unternehmen spezifischen Energiemanagementsystem und der dafür maßgeschneiderten Software, der Investition in effiziente Geräte und Anlagen sowie der Optimierung der Prozesse ist die Vernetzung der Geräte ein wichtiges Thema. So lassen sich durch funkgesteuerte Heizungsanlagen und Klimatechnik oder Steckerleisten mit Abschaltfunktion Energieverbräuche deutlich senken. Intelligente Messsysteme werden künftig die Verbrauchsdaten weiterleiten und den entsprechenden Marktpartnern für die jeweiligen Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Mit der Digitalisierung steigen die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Andreas Hoch vom Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt informierte über zunehmend mehr digitale Angriffe auf Unternehmen. Aufgrund ihrer hohen Innovationskraft seien deutsche Unternehmen bevorzugte Ziele fremder Nachrichtendienste, aber auch von Extremisten und Terroristen. In Deutschland gibt es demnach 1.000 qualifizierte Angriffe jährlich. Hochs Fazit: „Sie brauchen einen Verantwortlichen für den Know-how-Schutz.“ Mitarbeiter müssen für Sicherheitsbelange wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sensibilisiert werden. Außerdem sollten Unternehmen ein Datensicherheitskonzept sowie ein Notfallmaßnahmenplan erarbeiten. Die LENA GmbH und das Cluster IT Mitteldeutschland zogen ein positives Fazit des 5. ENERGIEFORUMS: zum einen gibt es leistungsfähige IT-Unternehmen in Sachsen-Anhalt die sich zunehmend mehr mit dem Thema Energie im Sinne von Energiemanagement, Lastgangmanagement oder Smart-Grid und Smart-Metering befassen. Zum anderen steigt der Bedarf zur Analyse und Unterstützung von energetischen Prozessen in Unternehmen täglich. Eine gute Grundlage für eine dauerhafte Kooperation der LENA mit dem IT Cluster.

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Mit System zum kommunalen Klimaschutz Der European Energy Award (eea) - Das Instrument zur Umsetzung von Energieeffizienz und Klimaschutz in Kommunen - 1. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt – Gebäude Energie Technologie 23./24. Oktober 2013, Umweltbundesamt Dessau 1. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt, 23./24.10.2013, Dessau 1 Nachhaltige Energie- und Klimaschutzpolitik 1. Was ist der European Energy Award (eea)? 2. Der eea-Prozess und die Instrumente 3. Beispiele – was tun Kommunen 4. Kosten und Förderung 5. Nutzen des eea für die kommunale Arbeit 1. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt, 23./24.10.2013, Dessau 2 Aufgaben - Themen: nachhaltige Energie- und Klimaschutzpolitik Energieberatung Klimaschutzkonzept Gebäudemanagement Energiewende Nullenergiestandard Blockheizkraftwerk ILEK Gebäudesanierung Hausmeisterschulung Windkraft Energieautarke/ Bioenergie Region Fernwärmenetze jetzt? Wärmepumpe Bürger – privateUnd Haushalte Energiemix Contractingverträge Rad- und Fußwegenetze Bauleitplanung ÖPNV 1. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt, 23./24.10.2013, Dessau Solarkollektoren Mikrogasnetze Straßenbeleuchtung Gemeinsame Gewerbegebiete Ökoprofit smart metering Demographie Unternehmerstammtische 3

"Energiewende hin zu 100 Prozent erneuerbaren Energien ist der Motor für den Klimaschutz"

Magdeburg . Der Bundesrat hat heute die sogenannte "EEG-​Novelle" auf den Weg gebracht. Das Gesetz zur Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien wurde überarbeitet. Sachsen-​Anhalts Energieministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert äußerte sich kritisch zum Ergebnis: "Die Bundesregierung hat es verpasst, Rahmenbedingungen für eine zügige Umstellung des Energiesystems zu schaffen, um die Klimakrise zu verhindern. Die Energiewende hin zu 100 Prozent erneuerbaren Energien ist der Motor für den Klimaschutz. Ich bin überzeugt, dass wir Möglichkeiten schaffen können, die Versorgungssicherheit und Preisstabilität zu gewährleisten. Viele Unternehmen wollen mit ihren Innovationen starten. Diese gilt es Schnellsten zu ermöglichen und zu fördern. Wir müssen viel mehr Energie aus Sonne, Wind und Biomasse erzeugen! Und die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie erreichen wir zum Beispiel durch eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Orte – dort wo die Windräder stehen. Die geplanten Regelungen hierzu im EEG 2021 sind aus meiner Sicht völlig unzureichend. Beim Ausbau der Solarenergie fahren wir weiterhin mit angezogener Handbremse. Dass sich die Bedingungen für Erneuerbare Energien nicht verschlechtern, reicht bei Weitem nicht. Wir hätten beim Ausbau einen Zahn zulegen müssen. Mit diesem Erneuerbare-​Energien-Gesetz erreichen wir die Klimaziele nicht. Damit wird der Rückstand beim Ausbau der Erneuerbaren Energien hingenommen. Heute ist kein guter Tag für den Klimaschutz." Die Ministerin ergänzte zu den einzelnen Bereichen: "Der Bruttostromverbrauch für 2030, den die Bundesregierung annimmt, ist viel zu niedrig. Der Strombedarf wird bis 2030 eher steigen – für die Sektorenkopplung und den Grünen Wasserstoff. Daher bedarf es deren Anpassung. Wir haben in Deutschland viel mehr Potenzial für Energie aus Wind, Sonne und Biomasse. Das gilt es zu nutzen. Zum Beispiel könnten zehn Gigawatt statt nur fünf GW pro Jahr das Ausbauziel der Solarenergie sein. Mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden EEG hebt die Bundesregierung all diese Potenziale nicht. Im Bereich der Photovoltaik haben die Länder mit Grüner Regierungsbeteiligung mit viel politischem Druck erreicht, dass es keine Verschlechterung der Rahmenbedingungen gibt. Sehr kleine Anlagen bis sieben kWp, also durchschnittliche Photovoltaikanlagen auf Wohneigentum, werden zum Glück nicht durch den Zwangs-​Einbau neuerer intelligenter Messsysteme verteuert und können auch nach Förderende ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Ein weiterer nennenswerter Meilenstein der politischen Arbeit im Gesetzgebungsverfahren ist, dass größere Dachanlagen bis 750 kWp nun doch nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Auch bei der Biomasse wurde die Novellierung des EEG durch viel Engagement in die richtige Richtung gelenkt und unter anderem durch die Anhebung des Gebotshöchstwertes das Ziel der Stärkung der Bestandsanlagen in Sachsen-​Anhalt erreicht. Beim Ausbau der Windenergie sieht es deutlich schlechter aus: Windkraftanlagen werden vermutlich künftig noch schneller abgeschaltet, wenn an den Strombörsen negative Preise gelten. Auch ist der fehlende Lösungsansatz für ausgeförderte Bestandswindenergieanlagen und die gänzlich fehlenden Signale für eine optimierte Vorgehensweise im Repowering zu kritisieren. Es wäre viel besser gewesen, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass eigene Geschäftsmodelle zur Vermarktung von grünem Strom attraktiv und möglich sind." Hintergrund: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0701-​0800/0763-​20.html Impressum: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950 Fax: +49 391 567-1964 E-Mail: PR@mule.sachsen-anhalt.de Facebook: Umwelt.LSA Twitter: UmweltLSA YouTube: Umwelt_LSA Instagram: Umwelt.LSA

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