1. Art, Menge, Herkunft und Verbleib der behandelten, abgelagerten sowie der abgegebenen Abfälle, ohne besonders überwachungsbedürftige Abfälle, nach Art der Anlage ( Deponie, chemisch/physikalische Behandlungsanlage, Bodenbehandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Shredderanlage, Sortieranlage und sonstige Anlagen).
2. Außerdem alle 2 Jahre Angaben zu Ausstattung und Kapazität der Anlagen (Energiegewinnung).
Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung"
Raum: Berichtsjahr
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
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1.1 Bezeichnung der Statistik:
Erhebung der Abfallentsorgung
1.2 Berichtszeitraum:
Kalenderjahr
1.3 Erhebungstermin:
Erstes und zweites Quartal nach Ende des Berichtsjahres.
1.4 Periodizität:
Seit 1996 jährlich.
1.5 Regionale Gliederung:
Statistisches Bundesamt: Bundesländer; Statistische
Landesämter: Zusätzlich Regierungsbezirke und Kreise.
1.6 Erhebungsgesamtheit:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken
(UStatG) wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von
zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben.
1.7 Erhebungseinheiten:
Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, thermische
Behandlungsanlangen, Feuerungsanlagen mit energetischer
Verwertung von Abfällen, mechanisch-biologische
Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen,
chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, biologische
Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen und verwandte
Anlagen, Sortieranlagen, Zerlegeeinrichtungen für Elektro-
und Elektronikaltgeräte, sonstige Behandlungsanlagen).
1.8 Rechtsgrundlagen:
Gesetz über Umweltstatistiken (UStatG) vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Art. 12 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.
Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils gültigen
Fassung. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 1
UStatG.
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Eine Übermittlung der
erhobenen Angaben ist nach § 20 UStatG in Verbindung mit §
16 Abs. 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit
statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2 Zweck und Ziele der Statistik
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2.1 Erhebungsinhalte:
Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der
behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in den
geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte
Ausstattungsmerkmale bei den befragten Abfallanlagen
erhoben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsanlagen wird bei
den Betreibern von "öffentlichen" Abfallanlagen
(Entsorgungswirtschaft) und von "betrieblichen"
Abfallanlagen (Eigenentsorger) durchgeführt.
2.2 Zweck der Statistik:
Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und
die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste
Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des
gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher
Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über die
Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/442 EWG über
Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung EG
Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. Weiterhin werden
anlagenspezifische Informationen erhoben, z.B. über
Deponieabdichtungen oder Deponiesickerwasser-Behandlung, die
zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie
1999/31 EG über Abfalldeponie (Deponierichtlinie)
erforderlich sind.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw.
Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt,
Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der
Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch
Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft
(Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte
Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten
Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf
nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels
Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die
Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die
Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im
Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das
Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät.
3 Erhebungsmethodik
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3.1 Art der Datengewinnung:
Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG
festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die
gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 18 UStatG in
Verbindung mit § 15 BStatG.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG wird die Abfallentsorgung bei
den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben.
Die Daten werden im Rahmen einer jährlichen Erhebung
(Fragebogenerhebung) gewonnen. Für die Erhebung besteht
Auskunftspflicht.
3.2 Stichprobenverfahren: -
3.3 Saisonbereinigungsverfahren: -
3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der
Länder durchgeführt. Das Statistische Bundesamt stellt aus
den Länderergebnissen Bundesergebnisse zusammen.
3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen:
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 18 UStatG in
Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die
Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs-
oder Beseitigungspflichten übertragen worden sind,
auskunftspflichtig. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen
und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden seit 1996
nicht mehr die Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger
befragt.
3.6 Dokumentation des Fragebogens:
Statistisches Bundesamt: Umwelt - Abfallentsorgung,
Fachserie 19 / Reihe 1, Anhang.
4 Genauigkeit
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Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als
genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt.
Allerdings treten verschiedene Schwierigkeiten auf. Ein
Problem liegt darin, dass die Qualität der Abfallstatistik
auf der richtigen Verschlüsselung der entstandenen
Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV)
basiert. Eine Kontrolle der korrekten Zuweisung von
Abfallarten zu Abfallschlüsseln des EAV ist durch
Plausibilitätsprüfungen nur bedingt möglich. Eine weitere
Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des Berichtskreises.
Im Wesentlichen maßgebend für die Befragung von
Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach der 4.
Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Dazu kommen
Entsorgungsanlagen, die auf Grund länderspezifischer
Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind. Die Befragung der
Entsorgerseite birgt zudem die Gefahr der Doppelzählung von
Abfallmengen, wenn diese von einer Entsorgungsanlage zu
einer weiterverarbeitenden Entsorgungsanlage transportiert
werden. Diese Doppelzählungen werden größtenteils durch ein
Rechenmodell eliminiert.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
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Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des
jeweiligen Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern
versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in
der Regel ca. 14 Monate nach Ende des Berichtsjahres
veröffentlicht.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
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Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit:
Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum
gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen drei Brüche in
der Zeitreihe vor. Zunächst kam es 1999 mit der Einführung
des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengen-
verschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in
den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-
Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu
Grunde lag. Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus
dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis
(EAV) 2002. Zudem wurden für das Berichtsjahr 2003 die
Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der
Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der
Datenreihe (1996 - gegenwärtig) Datenvergleiche nur mit
einigen Einschränkungen durchgeführt werden.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
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Nach § 3 (2) UStatG wird die Erhebung über das Einsammeln
von Hausmüll u. ä. im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr
geregelt. Die mit Begleitscheinen transportierten besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle werden nach § 4 UStatG
erhoben und zwar durch jährliche sekundärstatistische
Auswertungen der Begleitscheine, die gemäß § 15 der
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung NachwV) des KrW/AbfG für alle besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle, die das Betriebsgelände
verlassen, zu führen sind. Der § 5 UStatG regelt die
Erfassung der Aufbereitung und des erneuten Einsatzes im
Produktionsprozess von bestimmten Abfällen wie z.B.
Bauschutt, Bodenaushub, Altöl, Kunststoff und Altglas sowie
die getrennte Einsammlung von Verpackungen.
Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere
Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung,
Indikatoren und Eurostat-Datenbanken.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006
Zielsetzung:
Dicht- und Klebstoffkartuschen finden in sehr vielen Bereichen zunehmende Anwendung. Kartuschen sind eine vom Endnutzer sehr gut akzeptierte Verpackung und Verarbeitungshilfe der Produkte. Sie zeichnen sich einerseits durch eine hohe Homogenität des Kartuschenmaterials, vorwiegend hochwertiges Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE), und andererseits durch eine extrem variable chemische Zusammensetzung der Inhaltsstoffe aus. In ersten Voruntersuchungen wurde festgestellt, dass etwa 90 % der gesammelten Kartuschen MS (modifizierte Silan-)Polymer , Acryl- und Silikon-haltige Restinhaltstoffe aufwiesen. Die restlichen 10 % beinhalten eine Vielzahl anderer Inhaltsstoffe (u. a. Bitumen, Polyurethan, Zement). Die Menge und der Zustand der in den Kartuschen verbliebenen Restinhaltstoffe variiert stark.
Dichtstoffkartuschen werden als „nicht recyclingfähig“ eingestuft. Dies liegt an der sehr variablen Zusammensetzung der Inhaltsstoffe und deren Rückstände in der Kartusche, die bei der Kreislaufführung des HDPEs zu massiven Problemen führen (z. B. Silikonrückstände). Deshalb werden Kartuschen in Deutschland derzeit thermisch verwertet, in anderen europäischen Ländern auch deponiert.
Marktanalysen gehen davon aus, dass in Deutschland jährlich 60- 70 Mio. Stück Kartuschen in Verkehr gebracht werden. In Europa fallen pro Jahr rund 45.000 t Kartuschenabfälle an. Aufgrund der hohen Mengen und des ungelösten Entsorgungsproblems sollen die Hersteller verstärkt in die Pflicht genommen werden. Für die Verwendung von Kunststoffen werden von der EU zwischenzeitlich Aufschläge von 800 €/t erhoben. Es ist absehbar, dass diese Aufschläge früher oder später an die Hersteller weitergereicht werden. Auf EU-Ebene wurden und werden auch Diskussionen über ein Verbot nicht-recyclingfähiger Kunststoffverpackungen geführt.
Im Rahmen des Forschungsvorhabens soll die Recyclingfähigkeit von Dicht- und Klebstoffkartuschen untersucht werden. Dies setzt zunächst ein effizientes Erfassungssystem voraus, das gleichermaßen beim Fachhandel, Handwerk und Sortieranlagen ansetzt und die gebrauchten Kartuschen als Monostrom separiert. Bei der Entwicklung des Recyclingprozesses sollen vorzugsweise mechanische und chemische, nachgeordnet thermische Verfahren betrachtet werden.
Ziel ist die Kreislaufführung des hochwertigen HDPEs. Konkret: Aus gebrauchten Kartuschen neue Kartuschen produzieren. Wenn es gelingt HDPE in ausreichender Qualität zu gewinnen, existiert für das Rezyklat bereits ein Absatzmarkt.
Rund 10.000 Einwohner eines Teilgebietes im Iserlohner Ortsteil Letmathe nehmen über die Dauer eines Jahres an diesem bundesweit einmaligen Modellversuch teil. Die Beteiligten erwarten nach Abschluss des Versuches belastbare Ergebnisse, die einen technischen und wirtschaftlichen Vergleich mit dem bestehenden Entsorgungssystem zulassen. Hinter dem Begriff SiB steht ein ebenso einfaches wie innovatives Entsorgungssystem: Über lediglich einen Behälter werden verschiedene Abfallarten, die bereits im Haushalt in farblich unterschiedlichen, hochreißfesten Spezialsäcken gesammelt wurden, erfasst. Nach dem Transport in eine Sortieranlage werden anhand der Sackfarben die Wertstoffe wieder aussortiert und zur Verwertung weitergeleitet, der Restabfall geht von dort in das Müllheizkraftwerk. Beim Pilotprojekt SiB in Iserlohn-Letmathe betrifft dies die Abfallarten Restabfall (grauer Sack), Leichtverpackungen Grüner Punkt (gelber Sack) sowie Papier/Pappe (blauer Sack). Anstelle der grauen Restmülltonne und der gelben Wertstofftonne werden die am Modellversuch teilnehmenden Haushalte in den Abfuhrrevieren 7und 9 mit Behältern ausgestattet, die durch einen silberfarbenen Deckel als SiB-Behälter gekennzeichnet sind. Die Abfuhr dieser Behälter erfolgt wöchentlich. Die Projektverantwortlichen erhoffen sich durch den Versuch positive Ergebnisse mit Blick auf eine Verbesserung der Qualität von Wertstoffen bei gleichzeitiger Erfassung mehrerer Abfallarten. Im Vergleich zu anderen in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Sortierversuchen liegt ein wesentlicher Vorteil des SiB-Systems auf der Hand: Vorher vermischte Restabfälle und Wertstoffe müssen nicht nachträglich mit erheblichem verfahrenstechnischen Aufwand wieder aussortiert werden. Die für eine Wiederverwertung notwendige Qualität der Wertstoffe wird bei SiB durch die bereits im Behälter erfolgte Trennung nicht beeinträchtigt. (...)Wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird der Pilotversuch von zwei renommierten Instituten, dem Institut für Entsorgung und Umwelttechnik gGmbH (IFEU) in Iserlohn sowie dem Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH (INFA) in Ahlen. Erste Ergebnisse werden im August 2007 erwartet.