Jobcenter team.arbeit.hamburg ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Hamburg und der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie unterstützt Menschen bei der Integration in Ausbildung und Arbeit und erbringt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 18 Standorte von Jobcenter team.arbeit.hamburg sind flächendeckend in ganz Hamburg verteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach verschiedenen Einzugsgebieten und ergibt sich daraus, wo eine Person ihre letzte bzw. derzeitige Meldeadresse oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus gibt es besondere Standorte für Menschen ohne festen Wohnsitz, für schwerbehinderte Menschen und für Selbstständige. Die Jugendberufsagentur Hamburg begleitet Jugendliche und junge Erwachsene auf ihren Weg in den Beruf. Sie ist die Anlaufstelle für alle Fragen rund um Ausbildung und Studium sowie zur Bewältigung persönlicher oder familiärer Probleme, die den Weg ins Berufsleben beeinträchtigen. Die Zuständigkeit beschränkt die Jugendberufsagentur keinesfalls nur auf besonders förderungsbedürftige Jugendliche. Die sieben Standorte der Jugendberufsagentur arbeiten eng und abgestimmt mit gleichwertigen Partnern zusammen. In zwei Jahren entstanden in enger Zusammenarbeit standardisierte Geschäftsprozesse. Diese kontinuierliche Verzahnung stellt sicher, dass unter 25-Jährigen mit ihren unterschiedlichen Fragen, Anliegen und Unterstützungsbedarfen aus einer Hand geholfen werden kann. Die Anlaufstelle W.I.R., work and integration for refugees, berät Geflüchtete und Arbeitgeber bei ausländerrechtlichen Fragen zu Ausbildung oder Beschäftigung. Sie bietet eine offene Sprechstunde für Geflüchtete an, die auf der Suche nach einem Praktikumsplatz, einer Ausbildung oder Arbeit sind.
Die Infoline ist das Hamburger Online-Regelwerk der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) zu den Leistungen der - kommunalen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - nach dem SGB II - Sozialhilfe und Grundsicherung - nach dem Sozialgesetzbuch XII - sowie den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die Infoline stellt den zuständigen behördlichen Dienststellen sowie Bürgerinnen und Bürgern die gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsvorschriften zur Bewilligung von Sozialleistungen zur Verfügung.
Leitlinie zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX im Bundesamt für Strahlenschutz Präambel Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein wichtiges Anliegen des Bundesamtes für Strahlenschutz. Wir wollen für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soziales, psychisches und physisches Wohlbefinden erhalten und fördern. Wir wollen erkrankten Kolleginnen und Kollegen helfen, wieder gesund zu werden, und dazu beitragen, sie wieder in den Arbeitsprozess im BfS einzugliedern. Die sich aus § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ergebende Verpflichtung des BfS zur Einführung eines BEM gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Beamtinnen und Beamte. Für Auszubildende gilt diese Leitlinie entsprechend. Das BEM wird vom BfS als wichtiges Instrument im Rahmen der Gesundheitsförderung gesehen. Es ist als Hilfsangebot für diejenigen Beschäftigten des BfS gedacht, die innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt nicht arbeiten konnten. Es geht im Wesentlichen darum, arbeitsbezogene Krankheitsursachen zu erkennen und abzustellen und gegebenenfalls die Rückkehr aus der Krankheit zu unterstützen. Ziel des BEM ist es: -die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, -die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern, -Behinderungen und chronische Erkrankungen zu vermeiden und -das Beschäftigungsverhältnis zu sichern. 1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für das BEM ist § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. Danach ist die Dienststelle verpflichtet, mit der Personalvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, sofern Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sind. Einen Anspruch auf BEM haben darüber hinaus auch Beschäftigte, die weniger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, wenn damit die Entstehung einer Schwerbehinderung oder die Dauerhaftigkeit eines gesundheitlichen Leidens vermieden werden kann. Damit wird der präventive Charakter dieses Instruments deutlich. Die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit nach dem Bundesbeamtengesetz bleiben unberührt. 2. Einleitung des BEM Die Dienststelle prüft anhand der Dauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten bezogen auf die letzten zwölf Monate, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Das Personalreferat überprüft hierzu einmal monatlich anhand der Krankmeldungen, ob Beschäftigte innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen krankheitsbedingt nicht im Dienst waren. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zeitspanne durch mehrere kurze Ausfallzeiten oder durch eine längere am Stück erreicht wurde. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, leitet das Personalreferat das BEM- Verfahren durch eine erste Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person ein. Stand: 07/14 1 Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Das BEM erfolgt ausschließlich mit Zustimmung und unter Beteiligung der betreffenden Person. Dieser entstehen bei einer Nichtteilnahme am BEM keine Nachteile. 3. Ablauf des BEM 3.1 Informations- und Beratungsgespräch Das Personalreferat lädt die betroffene Person mit einem Angebotsschreiben zur Teilnahme am BEM ein. In einem ersten Schritt wird ihr ein Informations- und Beratungsgespräch mit einem Mitglied ihrer Wahl aus dem Integrationsteam (s. Ziffer 4) angeboten. In diesem Erstgespräch werden insbesondere Ziel und Verfahren des BEM sowie Fragen der Vertraulichkeit besprochen. Die betroffene Person entscheidet dann, ob das BEM-Verfahren weiter geführt werden soll. 3.2 Weiteres Verfahren Für das weitere Verfahren stehen alle Mitglieder eines eventuell eingerichteten örtlichen Integrationsteams (vgl. Ziff. 4) der betroffenen Person als Ansprechpartner/-partnerinnen zur Verfügung. Dieser steht es frei, unter den Teammitgliedern seine Ansprechpartner/- partnerinnen – neben der Vertretung des Personalreferats – frei zu wählen. Auf Wunsch der betroffenen Person können weitere Ansprechpartner/ -partnerinnen, z. B. die Führungskraft und/oder eine sonstige Person des Vertrauens, in das BEM-Verfahren einbezogen werden. In den weiteren Gesprächen geht es darum, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet die Dienststelle. 3.3 Beendigung des Verfahrens Das Verfahren endet, wenn die betroffene Person das Gesprächsangebot ablehnt oder darauf nicht reagiert (vgl. Ziff. 3.1) oder nach Umsetzung der Hilfsangebote mit einer einvernehmlich zwischen Personalreferat und der betroffenen Person vereinbarten Abschlussdokumentation. Im Übrigen kann das Verfahren zu jedem Zeitpunkt von der betroffenen Person beendet werden, ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen. Die Beendigung wird vom Personalreferat dokumentiert. 4. Integrationsteam An den jeweiligen Standorten des BfS kann ein Integrationsteam gebildet werden. Mitglieder eines Integrationsteams sind jeweils - - - - - - der/die Beauftragte des Arbeitgebers für Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen (Vorsitzende/r), die Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, ein/e Vertreter/in des Personalreferats, ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung (ÖPR), die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. der zuständige Betriebsarzt/die zuständige Betriebsärztin. Weitere Mitglieder können im Einzelfall einbezogen werden. Eine aktuelle Liste der Mitglieder der Integrationsteams ist im Intranet hinterlegt. 5. Datenschutz Im Personalreferat wird eine BEM-Akte angelegt, die getrennt von der Personalakte verwaltet wird. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, insbesondere medizinisch-diagnostische Daten, und die Weiterleitung solcher Daten an die ausgewählten Ansprechpartner/innen ist nur zulässig, soweit dies für die Durchführung des BEM erforderlich ist, die betroffene Person eingewilligt und ggf. den beteiligten Arzt/die Stand: 07/14 2 beteiligte Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Die BEM-Akte wird drei Jahre nach Abschluss des BEM-Verfahrens vernichtet. Aus den Informations- und Beratungsgesprächen werden lediglich die wesentlichen Ergebnisse in der BEM-Akte protokolliert. Auf diese Akte haben nur die ausgewählten Ansprechpartner/innen Zugriff, die – unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes - Einsicht nehmen können. Sie werden ausdrücklich auf ihre Schweigepflicht hingewiesen. Das Angebotsschreiben (vgl. Ziff. 3.1) wird zu Dokumentationszwecken drei Jahre aufbewahrt. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person das Gesprächsangebot ablehnt. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die betroffene Person hat Anspruch auf vollständige Einsichtnahme in die BEM-Akte. Die Daten der BEM-Akte dürfen ausschließlich für die oben genannten Ziele des BEM verwendet werden. Zu anderen Zwecken ist ihre Nutzung untersagt, insbesondere zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der betroffenen Person sowie zu deren Kündigung durch die Dienststelle. In die Personalakte werden aufgenommen - die Kopie des Angebotsschreibens nach Ziff. 3.1, - die Rückantwort bzw. bei Nichtantwort ein entsprechender Vermerk, - der Hinweis darauf, dass und wann das BEM-Verfahren beendet wurde und erfolgte Maßnahmen. 6. Beteiligung der Interessenvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten 6.1 Beteiligung der Interessenvertretungen Der/die Vorsitzende der zuständigen Personalvertretung oder ein vom Gremium bestimmtes Mitglied erhält vom Personalreferat monatlich eine Zusammenstellung mit den Namen der jeweils aktuell im Rahmen des BEM erfassten Beschäftigten des jeweiligen Standorts. Zudem erhält dieses Personalratsmitglied die BEM-Angebotsschreiben an die betroffenen Personen zur Kenntnis. Bei schwerbehinderten Beschäftigten erhält die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX eine Kopie des Schreibens. Die Zusammenstellung und Anschreiben dürfen ausschließlich zur Überprüfung der korrekten Durchführung des BEM im BfS verwendet werden. Spätestens nach erfolgter Überprüfung der ordnungsgemäßen Einleitung des BEM-Verfahrens sind die Listen und Anschreiben zu vernichten. 6.2 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte erhält vom Personalreferat ebenfalls monatlich eine Zusammenstellung mit den Namen aller jeweils aktuell im Rahmen des BEM erfassten Beschäftigten. Nach Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des BGleiG ist sie verpflichtet, die Listen unverzüglich zu vernichten. 7. Evaluation Im Abstand von drei Jahren wird eine Evaluation zu dieser Leitlinie durchgeführt, um ggf. Anpassungs- oder Änderungsbedarf ermitteln zu können. Stand: 07/14 3
Leitlinie zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX im Bundesamt für Strahlenschutz Leitlinie zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX im Bundesamt für Strahlenschutz Leitlinie zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX im Bundesamt für Strahlenschutz (PDF, 99 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 04.06.2015
4 2007 unter Internet auch im nburg-regio.de edli www.qu 3. März 2007 kostenlos an die Haushalte Auflage 38.000 Exemplare 15. Vorlesewettbewerb Mareike Manthey vom Ballenstedter Gymnasium überzeugte Jury Die Teilnehmerinnen am Kreis- ausscheide zum 48. bundeswei- ten Vorlesewettbewerb (h.v.l.): Mary Jettkandt, Soraya Jakob, Sarah Ulbrich, Jennifer Pase- mann und Paula Schön. Vorne v.l.: Johanna Wieben- sohn, Linette Grzenda und Mareike Manthey. Mehr zum Vorlesewettbewerb auf Seite 12. Quedlinburger KREISBLATT 4/07 Leitende Notarztgruppe des Landkreises Quedlinburg Dr. Yvette Schmidt als Mitglied bestellt Am 19. Februar 2007 wurde Dr. Yvette Schmidt von Landrat Wolfram Kul- lik als Mitglied der Leitenden Notarztgruppe für den Landkreis Quedlin- burg bestellt. Die 32-jährige ist derzeit im Klinikum Quedlinburg in der Not- aufnahme tätig. Mit dem Gewinn von Dr. Schmidt für die Notarztgruppe ist der Landkreis Quedlinburg weiterhin in der Lage, in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen (z. B. Busunfall) mit Massenanfall von Verletzten, entsprechende Hilfe zu leisten. Landrat Wolfram Kullik wünsch- te Frau Schmidt viel Erfolg bei ihrer Tätigkeit. „Allerdings hoffe ich, dass der Einsatz der Leitenden Notarztgruppe im Sinne der Menschen möglichst nicht erforderlich wird. Mit Frau Dr. Schmidt und den anderen Ärzten steht jedoch ein fachlich hervorragendes Team mit hoher Einsatzbereitschaft je- derzeit bereit.“, so der Landrat. Oberarzt Klaus-Hermann Schmidt wurde mit Wirkung vom 19. Februar als ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes für den Landkreis Quedlinburg be- stellt. Einen entsprechenden Dienstvertrag unterzeichnete der Landrat. Der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes unterstützt und berät den Landkreis als Träger des Rettungsdienstes. 3 Ilse Loch ausgezeichnet Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Ehrensache Ehrenamt“ wurde Ilse Loch als Leiterin des Chores der Harzgeröder Volkskunstgruppe ausgezeichnet. Für ihr über 50-jähriges ehrenamtliches Engage- ment dankten ihr die Initiatoren der Ge- meinschaftsinitiative bei einer kleinen Feierstunde. Auch zahlreiche Chormit- glieder waren zur Auszeichnung gekom- men und bedankten sich mit Blumen bei ihrer Chorleiterin. Landrat Wolfram Kullik zeigte sich besonders von dem langen Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit beeindruckt. Ilse Loch bedankte sich bei ihren Mitstreitern und wünschte sich für die Zukunft mehr Kinder und Jugendliche in der Volks- kunstgruppe, um das Harzer Brauchtum zu bewahren und weiter mit Leben zu erfüllen. Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über minde- stens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nach- kommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im abgelaufenen Kalenderjahr 2006 müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber der Landkreise Halberstadt, Quedlin- burg und Wernigerode bis spätestens 31. März 2007 der Agentur für Arbeit Halberstadt ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden. Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA über minde- stens 20 Arbeitsplätze verfügen und somit beschäftigungspflichtig sind, erhalten bis Mitte Februar die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke so- wie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Die Ver- wendung anderer Vordrucke ist nicht zugelassen. Das PC-Programm unter- stützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.rehadat- elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber ebenfalls die Informationen rund um das Anzeigeverfahren, zur Installation und zur Anwendung des Programms. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätz- lichen Bedarf haben, gebeten, diese über den Bestellservice der Bundes- agentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber min- destens 30, können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dieser Personenkreis wird bei der Prüfung zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht berücksichtigt. 5 Quedlinburger KREISBLATT 4/07 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil INHALT A. Landkreis Quedlinburg • 8. Verordnung zur Änderung der VO über das Landschaftsschutzgebiet “Harz u. nördliches Harzvorland” . . Seite 5 • Bekanntmachung der Unteren Landesplanungsbehörde . . . . . Seite 6C. Sonstige Dienststellen • Bekanntmachung Regionale Planungsgemeinschaft . . . . . . . . Seite 6 • Bekanntmachung Jahresrechnung 2005 der Regionalen Planungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 B. Kommunale GebietskörperschaftenD. Sonstige Mitteilungen A. Landkreis Quedlinburg Landkreis Quedlinburg Der Landrat Achte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Än- derung der Verordnung über das Landschaftsschutzge- biet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 19.02.2007 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) wird verordnet: §1 (1) Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Land- schaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 (Quedlin- burger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung des Landkreises Quedlinburg vom 18. Juli 2002 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 16/2002 S. 5) wird in der Gemarkung Güntersberge folgende Fläche entlassen: nördlicher Rand von Bärenrode, Gemarkung Güntersberge Flur 7 Flurstück 59/29 (teilweise). (2) Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlassung um ca. 5 ha. (3) In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz to- pografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genau- en Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem Landschaftsschutzgebiet ha- ben, hinterlegt sind, wird die Grenze des Landschafts- schutzgebietes auf den Karten Nrn. 85, 86, 95 und 96 geän- dert. Die Grenze ist durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe. Ein Zusammenschnitt der geänderten Karten im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verord- nung und wird hiermit bekannt gemacht. Quedlinburg, den 19. Februar 2007 §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 19.02.2007 gez. Kullik Landrat Bekanntmachung der unteren Landesplanungsbehörde beim Landkreis Quedlinburg Öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes des Regionalen Entwick- lungsplanes für die Planungsregion Harz - Beschluss-Nr. 04-RV01/2007 - gez. Kullik Siegel Anlage: Zusammenschnitt der geänderten Karten Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RegPlGHarz) hat am 30.01.07 die Einleitung des Beteiligungsverfah- rens zum 2. Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes für die Pla- nungsregion Harz (REPHarz) gemäß § 7 Abs. 3 und 5 Landesplanungs- gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) sowie die öffentliche Ausle- gung des REPHarz gemäß §§ 3b und 7 Abs. 4 und 5 LPlG beschlossen.
Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam. Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u.a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers. Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u.a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juni 2024, L 6 U 19/23, nicht rechtskräftig Hintergrund: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden. Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de . Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lsg.sachsen-anhalt.de
Halle. Mit rund 718.000 Euro fördert das Land in der Stadt Halle den Aufbau eines Örtlichen Teilhabemanagements. Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat heute den Zuwendungsbescheid an Katharina Brederlow, Beigeordnete für Bildung und Soziales der Stadt Halle (Saale) überreicht. Mit der Summe soll in Halle die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen und damit die Idee eines inklusiven Gemeinwesens weiter vorangebracht werden. Hintergrund ist, dass alle Menschen gleichermaßen selbstbestimmt ein barrierefreies Lebensumfeld nutzen und gestalten können. Um das Vorhaben auf den Weg zu bringen, analysieren Teilhabemanagerinnen und ?manager die Teilhabebedingungen vor Ort. Gemeinsam mit bereits bestehenden Netzwerken sollen sie konkrete Maßnahmen und lokale Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen. Angedacht ist beispielsweise die Erstellung eines Teilhabewegweisers für Halle, verbunden mit einer Internetplattform als zentraler Anlaufstelle. Die Personalkosten für die Fachleute werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus dem Landeshaushalt bezahlt; die Sachkosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte. ?Wenn es darum geht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen, kommt den Kommunen eine herausragende Bedeutung zu?, sagt Ministerin Grimm-Benne. Dennoch sei Inklusion natürlich eine Gemeinschaftsaufgabe, für die Politik, Verwaltung und handelnde Akteure gemeinsam Verantwortung übernehmen, hebt sie hervor. Das Ziel sei eine barrierefreie kommunale Infrastruktur und wohnortnahe Angebote der Teilhabesicherung. ?Ein inklusives Gemeinwesen ist ein Gewinn für alle Bürgerinnen und Bürger, nicht nur für Menschen mit Behinderungen?, so die Ministerin. Beigeordnete Katharina Brederlow: ?Dank der Förderung können wir noch gezielter auf die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen eingehen. Ziel ist es, Barrieren weiter abzubauen und die Integration über das gesetzliche normierte Maß nach dem zwölften Sozialgesetzbuch hinaus zu stärken. Dazu werden die künftigen Teilhabe-Manager konkrete Lösungsvorschläge und Angebote erarbeiten." Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Das Verwaltungsgericht Halle hat über den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe zu entschieden. Der Kläger ist seit 1995 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und bietet Seminare und verschiedene Jugendfreizeiten an, hält Kinderfreizeitangebote und kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor. Nachdem Presseberichte bekannt wurden, nach denen der Vorsitzende des Klägers in von ihm gehaltenen Seminaren Homosexualität als therapierbar und zu therapieren dargestellt haben soll, widerrief der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, der Beklagten habe nicht festgestellt, dass die Jugendarbeit des Klägers entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nicht mehr darauf gerichtet ist, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen. Zum inhaltlichen Konzept des Klägers und dessen personeller Absicherung habe der Beklagte keinerlei Feststellungen getroffen, sondern seine Entscheidung allein auf bekannt gewordene Äußerungen des Vereinsvorsitzenden gestützt. Aus diesen folge aber nicht, dass die Jugendhilfearbeit des Klägers nicht mehr geeignet ist, die im SGB VIII genannten Ziele zu erreichen. Die Äußerungen und Beiträge des Vereinsvorsitzenden gäben dessen Haltung und Überzeugungen wieder, beträfen aber nicht die Jugendarbeit des klägerischen Vereins. Ob und wie diese von den Beiträgen und Äußerungen beeinflusst werde und ob diese den Kläger womöglich sogar präge, habe der Beklagte nicht geprüft. Da der Kläger ein breites Jugendhilfeangebot vorhalte, ohne dass ersichtlich sei, ob und zu welchem Anteil und mit welchem Inhalt der Vorsitzende selbst Jugendhilfeangebote betreue, bedürfe es bei einem Verein von der Größe des Klägers und seiner organisatorischen Struktur mit unabhängigen beratenden und unterstützenden Gremien einer ausdrücklichen Feststellung, dass sich die persönliche Einstellung und das Verhalten des Vereinsvorsitzenden prägend auf die Jugendhilfearbeit des Klägers auswirke. VG Halle, Urteil vom 29. August 2016 ? 7 A 115/14 HAL Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe ? (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.Nicola BausPressesprecherin Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332 Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de
Vor fast drei Monaten gab der russische Präsident Wladimir Putin den Angriffsbefehl auf den freien und souveränen Staat Ukraine. Seitdem sind Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg und Zerstörung und finden auch in Sachsen-Anhalt Zuflucht. Die aktuellsten Informationen über die Zahl der in Sachsen-Anhalt befindlichen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bieten die täglichen Meldungen aus den Kommunen, auf die das Ministerium für Inneres und Sport seit Anfang März 2022 zurückgreift. Diese täglichen Meldungen erfahren nunmehr ihre Bestätigung durch die Registrierungen, die bereits in den Melde- und Ausländerbehörden erfolgten, sowie der nunmehr vorliegenden Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach Angaben der Kommunen sind bisher 23.373 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen worden, darunter sind mindestens 2.530 Kinder im Kindergarten- und 5.930 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 19. Mai 2022, 15:00). Fast 97 Prozent der Kriegsflüchtlinge haben die ukrainische Staatsangehörigkeit. In der Zwischenunterbringung des Landes sind derzeit insgesamt 39 Kriegsflüchtlinge untergebracht, davon mindestens fünf Kinder im Kindergarten- und 15 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 20. Mai 2022, 08:00 Uhr). Das Ministerium für Inneres und Sport hat frühzeitig appelliert, dass alle Kriegsflüchtlinge sich bei ihren zuständigen Ausländerbehörden melden sollen, auch wenn sie zunächst bei Freunden, hilfsbereiten Privatleuten oder Verwandten untergekommen sind. Dabei ging es zum einen um eine zügige Erfassung im Ausländerzentralregister, um unter anderem Doppelerfassungen oder Weiterreisende auszuschließen. Zum anderen ging es auch darum, frühzeitig zu unterstützen, zu beraten und Kontakte zu wichtigen Ansprechpartnern herzustellen. Eine Pflicht, sich sofort nach Ankunft bei den Ausländerbehörden zu melden, besteht laut „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat derzeit nicht. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind durch diese Verordnung bis zum 31. August 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zudem sicherte bereits vor Beginn des russischen Angriffskriegs eine EU-Verordnung unter anderem auch ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, zu, dass sie zunächst für 90 Tage ohne Visum in die Europäische Union und damit auch nach Deutschland einreisen dürfen. Nach bisherigen Feststellungen der Bundespolizei verfügen knapp 87 Prozent der geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen über einen biometrischen Pass. Wenn sich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei den zuständigen Melde- oder Ausländerbehörden registrieren, werden ihre persönlichen Daten im Ausländerzentralregister (AZR) hinterlegt. Im AZR wurden seit 24. Februar 2022 bisher knapp 21.000 Menschen registriert, die aus der Ukraine nach Sachsen-Anhalt geflüchtet sind (Stand: 15. Mai 2022). Damit haben sich die allermeisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bereits im AZR registrieren lassen, auch wenn dazu noch keine Verpflichtung bestand. Im AZR werden unter anderem Identitätsmerkmale wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie ein Lichtbild registriert. Die Kommunen erfassen all jene, die sich mit einer Wohnanschrift melden oder die zuständigen Ausländerbehörden aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel (in diesem Fall vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz) und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu bekommen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen all jenen zu, denen vorübergehender Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) gewährt wird, und die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Jüngsten vorliegenden Angaben aus den Landkreisen und kreisfreien Städten zufolge erhielten zuletzt (Stand 26. April 2022) bereits 18.700 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, die meisten sind weiblich (12.900) beziehungsweise minderjährige Kinder und Jugendliche (fast 7.500). Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zugestimmt, das unter anderen die Regelungen zum Rechtskreiswechsel enthält. Danach haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) gewährt wird, ab dem 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII. Dieser kurzfristige Wechsel von der jetzigen Leistungsgewährung über das Asylbewerberleistungsgesetz hin zum Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs II oder XII stellt Leistungsberechtigte, Kommunen und Jobcenter erneut vor große Herausforderungen. Weitere Informationen für Betroffene sind abrufbar auf der Homepage des Ministeriums für Inneres und Sport unter lsaurl.de/FAQUkraine . Die Handreichung wird in den nächsten Tagen auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung gestellt. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Franziska Höhnl Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Burg. Mit rund 388.000 Euro fördert das Land den Aufbau eines Örtlichen Teilhabemanagements im Jerichower Land. Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat heute beim Besuch der Lebenshilfe in Burg den Zuwendungsbescheid an Landrat Dr. Steffen Burchhardt überreicht. Mit der Summe soll im Jerichower Land die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen und damit die Idee eines inklusiven Gemeinwesens weiter vorangebracht werden. Hintergrund ist, dass gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention alle Menschen das Recht haben, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Ein barrierefreies Lebensumfeld ist dafür eine wichtige Voraussetzung. Um das Vorhaben auf den Weg zu bringen, analysieren Teilhabemanagerinnen die Teilhabebedingungen innerhalb des Landkreises. Sie sind Ansprechpartnerinnen für alle Menschen mit Beeinträchtigungen aber auch für Verwaltung, Unternehmen oder Vereine. Die Personalkosten für die Fachleute werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus dem Landeshaushalt bezahlt; die Sachkosten tragen die Kommunen. ?Wenn es darum geht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen, kommt den Kommunen eine herausragende Bedeutung zu?, sagt Ministerin Grimm-Benne. Dennoch sei Inklusion natürlich eine Gemeinschaftsaufgabe, für die Politik, Verwaltung und handelnde Akteure gemeinsam Verantwortung übernehmen, hebt sie hervor. Das Ziel seien eine barrierefreie kommunale Infrastruktur und wohnortnahe Angebote der Teilhabesicherung. ?Ein inklusives Gemeinwesen ist ein Gewinn für alle Bürgerinnen und Bürger, nicht nur für Menschen mit Behinderungen?, so die Ministerin. Die Teilhabemanagerinnen werden ein Netzwerk mit interessierten und engagierten Akteuren, die sich um die Belange von Beeinträchtigten und deren Angehörige kümmern, aufbauen und pflegen. Mit ihnen zusammen wird ein Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention vor Ort auf die Beine gestellt. Zudem werden eine Inklusions-Ansprechstelle mit regelmäßigen Sprechzeiten in der Kreisverwaltung etabliert und ein barrierefreier Internetauftritt für das Projekt gestaltet. Dr. Steffen Burchhardt: ?Dank der Förderung können wir noch gezielter auf die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen eingehen. Ziel ist es, Barrieren weiter abzubauen und die Integration über das gesetzliche normierte Maß nach dem zwölften Sozialgesetzbuch hinaus zu stärken. Dazu werden unsere beiden Teilhabemanagerinnen konkrete Lösungsvorschläge und Angebote erarbeiten.? Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
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