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Der Schutz der Nacht in der praktischen Umsetzung am Beispiel des Sternenparks Rhön

Künstliche nächtliche Beleuchtung erweist sich zunehmend als Problem für Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, menschliche Gesundheit, Energieverbrauch und die Sichtbarkeit des Sternenhimmels. Am Beispiel des Sternenparks Rhön sowie weiterer praxisrelevanter Ansätze zeigt der Beitrag, wie ein Entgegenwirken gelingen kann; z. B. durch die Umsetzung selbstverpflichtender Beleuchtungsrichtlinien, zielgruppenspezifische Planungshilfen sowie verbindliche Vorgaben in Bauleitverfahren. Kommunale Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung in die Praxis ergeben sich weiterhin über städtebauliche Verträge, das Bauordnungsrecht, Satzungen, Wettbewerbe, Ausschreibungen und Förderprogramme sowie Umweltbildung und Kooperationen.

Vorhabenbezogene Bebauungspläne Stadt Bremen

Rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungspläne in der Stadtgemeinde Bremen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verbindet städtebauliche Planung mit städtebaulichen Durchführungsmaßnahmen, wie sie im städtebaulichen Vertrag zwischen Kommune und Bauherr ausgehandelt werden können. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden vorhabenbezogenen Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>

Bramfeld 73 - Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zum Bebauungsplan Bramfeld 73 (Bramfelder Chaussee / Fabriciusstraße / Unnenland) - Anlagen 1 und 2

Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust?

... möchten immer mehr Verwaltungsmitarbeiter/innen und Kommunalpolitiker/innen vor Ort wissen, wenn sie im Rahmen ihrer Planung die Weichen für die zukünftige Gemeindeentwicklung stellen. Jedem Projekt der Siedlungsentwicklung wie zum Beispiel der Bau von Wohnungen oder die Bereitstellung von Gewerbebauflächen geht in der Kommune eine Planung voraus. Verschiedene Faktoren beeinflussen Planungen und Entscheidungen über deren Umsetzung. Der Nutzen eine neuen Baugebiete wird in den Gemeinden in der Regel nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Ertrag gemessen. Mittel- und langfristige Folgekosten derartiger Entscheidungen im Rahmen der Gemeinde- oder Stadtentwicklung rücken aber zunehmend in das Blickfeld der zuständigen Verwaltungen und Kommunalpolitiker vor Ort. Daher ist die Kenntnis der Kosten und des finanziellen Nutzens baulicher Entwicklungen eine wichtige Voraussetzung für eine fundierte Planungs- und Umsetzungsentscheidung. Welche Kosten sollten betrachtet werden? Wohn- und Gewerbegebiete verursachen Folgekosten in fünf wichtigen Bereichen. Zu denken ist an die Kosten der Erstellung und der langfristigen Unterhaltung der technischen Infrastruktur der Erschließung von Bauflächen wie zum Beispiel Wohnstraßen. Weiterhin werden häufig Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten oder Schulen neu errichtet oder ausgebaut. Häufig sind im Zusammenhang mit neuen Wohngebieten auch neue Grünflächen zu erstellen. In vielen Fällen erfordert die Anbindung neuen Wohn- und Gewerbegebiete auch Anlagen der äußeren Erschließung in Form von Straßen oder Kreuzungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs z.B. durch Straßenbahn oder Bus. Und schließlich ist in vielen Fällen auch der Bau von Lärmschutzanlagen erforderlich. Bei der erstmaligen Herstellung von Anlagen der inneren Erschließung (Straßen, Wege), öffentlichen Grünanlagen, Lärmschutzanlagen und Straßenbeleuchtung tragen die Kommunen in der Regel einen Anteil von 10 %. Häufig werden die Kosten der erstmaligen Herstellung von Infrastrukturen (Straßen, Kanäle, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Grünanlagen etc.) entweder im Rahmen städtebaulicher Verträge auf den Investor abgewälzt oder im Rahmen der Erschließungsbeiträge refinanziert. Jedoch die mittel- und langfristigen Kosten für Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von technischen und sozialen Infrastrukturen eines Wohn- oder Gewerbegebietes tragen hauptsächlich die Kommunen, bei technischen Infrastrukturen teilweise auch die Anlieger. Die Herstellungskosten für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen liegen in der Regel bei den Versorgungsunternehmen. Recht unterschiedlich können die kommunalen Kosten für den Grunderwerb sein, wenn Kommunen eine aktive Baulandpolitik betreiben, um das Flächengeschehen in der Gemeinde aktiv zu steuern. Diese sind abhängig vom jeweils eingesetzten Baulandmodell, das einen kommunalen Zwischenerwerb des zu entwickelnden Baulands beinhalten kann. Mehreinnahmen infolge neuer Baugebiet und neuer Einwohner ziehen auch wieder Mehrausgaben nach sich wie z.B. die Kreisumlage bei kreisangehörigen Gemeinden und die Umlage an Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Zweckverband usw. Welche Einnahmen sind von einem neuen Baugebiet zu erwarten? Im Zusammenhang mit neuen Baugebieten können die Kommunen mit einer Reihe von Einnahmen rechnen. Hierzu zählen u.a. die Grundsteuer, der Anteil an der Einkommensteuer, die Gewerbesteuer nach Abzug der Umlage, der Kommunalanteil an der Umsatzsteuer, ggf. erhöhte Zuweisungen aus dem landesspezifischen kommunalen Finanzausgleich und - sofern erhoben - die Konzessionsabgabe der Versorger. Hinzu kommen ggf.  auch landesspezifisch geregelte Beteiligungen der Kommunen an anderen Steuern wie z.B. der Grunderwerbsteuer. Wodurch werden die Kosten und Einnahmen beeinflusst? Die Topografie des Geländes, die Form der Erschließungsnetze und die Grundstückseinteilung beeinflussen die Kosten der inneren Erschließung. Die Erschließungseffizienz beschreibt das Verhältnis des Kosten- und Flächenaufwands für die innere und äußere Erschließung zum Nettobauland. Diese Aufwände sind z.B. bei Ein- und Zweifamilienhausgebieten höher als im mehrgeschossigen Wohnungsbau. Der demografische Wandel und Schrumpfungsprozesse in den Gemeinden beeinflussen mittel- und langfristig den wirtschaftlichen Betrieb von Erschließungsanlagen der technischen und sozialen Infrastruktur. Einer sich reduzierende Bevölkerungszahl und Leerstände wirken sich aus auf die festen und laufenden Kosten für den Betrieb z.B. von Wasser- und Abwasserleitung oder Kindergärten und Schulen. Daher sollte unbedingt eine vorausschauende Betrachtung für die kommenden Jahrzehnte angestellt werden, inwiefern neben den Belastungen des Gemeindehaushalts auch mit steigenden Pro-Kopf-Kosten für die privaten Haushalte und Unternehmen zu rechnen ist. Sind Infrastrukturen auf lange Sicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben, müssen sie angepasst werden. Während technische, insbesondere netzgebundene Infrastrukturen mit langfristigen Folgekosten nur mit großem Aufwand an demografische Entwicklungen angepasst werden können, sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur grundsätzlich leichter anpassungsfähig. Allerdings wird die vielerorts notwendige Schließung von Kindergärten oder Schulen von den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel nicht akzeptiert. Auch der Faktor Zeit ist zu beachten. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben der Siedlungsentwicklung entstehen zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten. Während Grunderwerbs-, Planungs- und Erschließungskosten in einer frühen Projektphase anfallen, fließen Einnahmen unter anderem aus der Grundsteuer, aus dem kommunalen Finanzausgleich bzw. anteilige Einkommensteuer erst einige Jahre nach dem Beginn der Besiedlung neuer Wohn- oder Gewerbeflächen. Dabei hängt die Höhe dieser Einnahmen ab von der Aufsiedlungsgeschwindigkeit und letztendlich von der tatsächlich erreichten Belegung von Baugebieten. Gewerbesteuereinnahmen wiederum sind sowohl von Art, Struktur und Branche der jeweiligen Unternehmen als auch von konjunkturellen Einflüssen abhängig. Sie können starken Schwankungen unterliegen. Praxiserprobte Kostenrechner helfen Ihnen, die langfristigen finanziellen Auswirkungen von Siedlungsentwicklungen bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Wirtschaft in Deutschland wächst – und damit auch die Fläche, die für die Industrie- und Gewerbeentwicklung benötigt wird. Mit den richtigen Strategien sind wirtschaftliches Wachstum und Flächensparen vereinbar. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.

Kompensationsfläche Landkreis Lüchow-Dannenberg

Geltungsbereich der Kompensationsflächen, der städtebauliche Verträge und der K-Flächen der Ergänzungssatzung. Digitalisiergrundlage sind die Bebauungspläne, die auf Grundlage der ALK bzw ALKIS digitalisiert wurden

WFS Vorhabenbezogene Bebauungspläne Stadt Bremen

Rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungspläne in der Stadtgemeinde Bremen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verbindet städtebauliche Planung mit städtebaulichen Durchführungsmaßnahmen, wie sie im städtebaulichen Vertrag zwischen Kommune und Bauherr ausgehandelt werden können. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden vorhabenbezogenen Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>

Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung

Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.

Bauleitplanung: Delmenhorst, Stadt

Stadt Delmenhorst - Leben - Beteiligungen Stadtplanung Sprungmarken Inhalt anspringen Navigation anspringen Suche anspringen Fußbereich anspringen Suche einblenden Dynamische Navigation einblenden Dynamische Navigation ausblenden Suche Suche Suche Suche starten Hauptnavigation Leben Einkaufen & Märkte Jugend & Familie Kirchen & Religionen Planen, Bauen & Wohnen Sicherheit & Ordnung Soziales & Gesundheit Stadtgrün & Naturschutz Umwelt & Abfall Unsere Stadt Vereine Rathaus online Beschäftigte Dezernenten Lebenslagen Nutzergruppen Oberbürgermeisterin Organigramm Satzungen Virtuelle Verwaltung Rat & Politik Bürgerbeteiligung Haushalt Ratsinformation Wahlen & Volksabstimmungen Wirtschaft Branchenbuch Einheitlicher Ansprechpartner Einzelhandel Perspektive Innenstadt Bildung & Kultur Bildungsregion Hanse-Wissenschaftskolleg Haus Coburg Jugendkunstschule KulturBüro Museumsbahn Museumsmühle Musikschule Nordwolle-Museum Radio Weser.TV Runder Tisch Kultur Schulen Sonstige Bildungseinrichtungen Stadtbücherei/MPZ Theater „Kleines Haus“ Volkshochschule Freizeit & Tourismus Aktivitäten Einkaufen & Märkte Essen & Trinken GraftTherme Kino & Co. Spiel- & Sportplätze Veranstaltungen Übernachten vorlesen Beteiligungen Stadtplanung Zur Zeit finden keine Beteiligungen statt. Schritt 1 - Vorentwurf und Erarbeitung eines ersten städtebaulichen Planentwurfs: Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan beinhaltet die mit der Bebauungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke. Er wird in der Regel durch den Verwaltungsausschuss der Stadt gefasst. Schritt 2 - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Mit dem ersten städtebaulichen Planentwurf wird die Öffentlichkeit an der Planung beteiligt und ausdrücklich aufgefordert, sich über die Planinhalte zu informieren und sich dazu zu äußern. Die Ziele und Zwecke der Planung werden erläutert. Die Meinung der Bürger und ihre Vorstellungen werden im Hinblick auf die Vereinbarkeit untereinander und mit der bisherigen Planung geprüft und abgewogen. Schritt 3 - Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs: Der Entwurf stellt das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung, fortgeschrittener Kenntnisse und etwaiger Fachplanung dar. Schritt 4 - Öffentliche Auslegung: Der Bebauungsplanentwurf wird für einen Monat öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit, sich an der städtebaulichen Planung zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden erneut geprüft und abgewogen. Sofern der Bebauungsplanentwurf als Folge daraus geändert wird, ist die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen. Dieser Vorgang kann sich mehrfach wiederholen. Schritt 5 - Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Bebauungsplans: Am Ende des Aufstellungs- oder Änderungsverfahrens steht der Satzungsbeschluss des Rates, in dem über alle Eingaben abschließend entschieden und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird. Schritt 6 - Mit der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erlangt der Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit. Startseite Leben Planen, Bauen & Wohnen Stadtplanung B 212 neu Baulückenkataster Bebauungspläne Bestand Beteiligungen Stadtplanung Bodenordnung & Umlegung Flächennutzungsplan Masterplan Innenstadt Möller-Gelände Städtebauliche Verträge Wohnbauentwicklung Hasbergen Kontakt Frau Tewes-Meyerholz Telefon: (04221) 99-2675 E-Mail Herr Bothe Telefon: (04221) 99-2661 E-Mail Frau Foroughi Telefon: (04221) 99-1782 E-Mail Herr Kalesse Telefon: (04221) 99-2674 E-Mail Herr Lohreit Telefon: (04221) 99-2664 E-Mail Veranstaltungen Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. 1 30 31 01 02 03 04 05 2 06 07 08 09 10 11 12 3 13 14 15 16 17 18 19 4 20 21 22 23 24 25 26 5 27 28 29 30 31 01 02 6 03 04 05 06 07 08 09 ◄◄ ◄ Januar 2025 ► ►► Teilen Instagram WhatsApp Seite drucken Kontakt Notrufe Stadtplan Stadt Delmenhorst Rathausplatz 1 27749 Delmenhorst Telefon (04221) 99-0 Telefax (04221) 99-2034 Datenschutz Hinweisgeberschutz Impressum Übersicht Seitenanfang Wir verwenden auf delmenhorst.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie hier. einverstanden

Bauleitplanung: Braunlage, Stadt

Örtliches Baurecht | Stadt Braunlage Suchbegriff eingeben... Seiten{{ sa2search.resultSets['self:live'].result.totalCount > sa2search.resultSets['self:live'].perPage ? '> ' + sa2search.resultSets['self:live'].perPage : sa2search.resultSets['self:live'].result.totalCount}} Leistungen{{ sa2search.resultSets['bwc:entry'].result.totalCount > sa2search.resultSets['bwc:entry'].perPage ? '> ' + sa2search.resultSets['bwc:entry'].perPage : sa2search.resultSets['bwc:entry'].result.totalCount}} Abteilungen{{ sa2search.resultSets['bwc:department'].result.totalCount > sa2search.resultSets['bwc:department'].perPage ? '> ' + sa2search.resultSets['bwc:department'].perPage : sa2search.resultSets['bwc:department'].result.totalCount}} Mitarbeitende{{ sa2search.resultSets['bwc:employee'].result.totalCount > sa2search.resultSets['bwc:employee'].perPage ? 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Dies sind in der Regel die Bauleitpläne, die eine Kommune aufgestellt hat, aber auch Gestaltungssatzungen, Städtebauliche Verträge und andere Satzungen etc. gehören dazu. Bauleitpläne werden unterteilt in den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan). Jeder Ortsteil der Stadt Braunlage hat einen eigenen Flächennutzungsplan. Er stellt die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar. Der Flächennutzungsplan ist nur behördenverbindlich, d.h. er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für die Grundstückseigentümer. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er regelt die Art der baulichen Nutzung (z. B. Allgemeines Wohngebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Gebäudehöhe, Zahl der Vollgeschosse, die überbaubare Grundstücksfläche) und die öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Wege, Parkplätze). Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen dessen Vorgaben nicht widersprechen. In jedem Ortsteil gibt es verschiedene Flächen, die mit einem Bebauungsplan überplant sind. Bauleitpläne werden im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens durch den Rat der Stadt Braunlage beschlossen. Das Planverfahren durchläuft mehrere Verfahrensschritte in denen die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. In den Breichen, in denen es keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich die Bebauung gemäß § 34 BauGB nach der umliegenden Bebauung. Weitere örtliche Bauvorschriften können beispielsweise die Gestaltung von Fassaden und Dächern regeln. Für die Stadt Braunlage aber ist lediglich die Stellplatzsatzung für Ferienwohnungen und Ferienhäuser zu beachten. Weitere örtliche Bauvorschriften gibt es nicht. Für genehmigungsfreie Maßnahmen nach NBauO (niedersächsische Bauordnung) gilt es, all diese Vorgaben zu beachten, ein Bauantrag ist nicht erforderlich. Für alle anderen Maßnahmen ist ein Bauantrag zu stellen. Dieser ist in dreifacher Ausfertigung von einer vorlageberechtigten Person (beispielsweise einem Architekten) vorzubereiten und beim Landkreis Goslar als Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Stadt Braunlage wird lediglich am Verfahren beteiligt und hat eine Stellungnahme abzugeben. Allgemeine Auskünfte zur Bebaubarkeit von Grundstücken oder zum örtlichen Baurecht können im Bauamt der Stadt Braunlage unter den nebenstehenden Kontaktdaten erfragt werden. Örtliches Baurecht Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Flächennutzungspläne Bebauungspläne Braunlage Bebauungspläne St. Andreasberg Bebauungspläne Hohegeiß Stellplatzsatzung für FeWo Suchergebnisse werden geladen Weitere Abteilungen anzeigen Keine Abteilungen gefunden.

Klimaschutz und Bebauungsplanung – Ein Leitfaden zu energierelevanten Zusatzanforderungen unter Nutzung des Instrumentariums des Baugesetzbuches

Im Baugesetzbuch (BauGB) ist der Grundsatz definiert, dass Bauleitpläne dazu beitragen sollen, den Klimaschutz insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Der Leitfaden soll eine Orientierungshilfe im Umgang mit den klimaschutzrelevanten Regelungsmöglichkeiten, die das BauGB bietet, darstellen. Er adressiert in erster Linie die in der verbindlichen Bauleitplanung tätigen Fachleute in Berlin. Zunächst benennt der Leitfaden relevante Fachgesetze und Fachplanungen zum Klimaschutz und setzt diese in Beziehung zur Bauleitplanung. Schwerpunkt des Leitfadens sind dann Erläuterungen zu klimaschutzrelevanten Festsetzungsmöglichkeiten in den Handlungsfeldern “Graue Energie”, “Energetische Qualität von Gebäuden”, “Energieversorgung” und “Mobilität”. Es werden jeweils die Möglichkeiten und zugleich die Voraussetzungen und Grenzen der entsprechenden Regelungsmöglichkeit aufgezeigt. Ergänzend werden mögliche Regelungsinhalte im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB benannt. Der Leitfaden ist das Ergebnis einer Kooperation mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

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