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Wasserstand Pegel Willenscharen - Stör

Der Pegel Willenscharen befindet sich im Gewässer Stör. Alle Daten sind Rohdaten ohne Gewähr. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dargestellten Informationen. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. [Informationen zum Pegel](https://hsi-sh.de/pegel/pegel.html?mstnr=114135) Der Datensatz enthält folgende Felder * **Zeit** im Format `yyyy-MM-dd HH:mm:ss` * **Wasserstand** in cm * **Status** Angabe "1" bedeutet qualitätsgesichert, "0" bedeutet nicht qualitätsgesichert * **Wertetyp** Angabe "mw" bedeutet Mittelwert, "thw" bedeutet Tidehochwasser, "tlw" bedeutet Tideniedrigwasser Zeichensatz ist ISO-8859-1, Spaltentrenner ist Semikolon.

Geologische Übersichtskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 (GÜK200) - CC 2318 Neumünster

Auf Blatt Neumünster ist das Norddeutsche Tiefland mit dem Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer erfasst. Bei Brunsbüttel münden der Nord-Ostsee-Kanal und die Elbe in die Nordsee. Die Morphologie des Norddeutschen Tieflandes ist eiszeitlich geprägt. Zu den glazialen Ablagerungen der Elster-, Saale- bzw. Weichselkaltzeit zählen glazilimnische Beckensedimente, Geschiebelehm der Grundmoränen, fluviatile und glazifluviatile Ablagerungen sowie äolische Sande. Im Küstenbereich wird die Sedimentverteilung von holozänen Lockergesteinen verschiedener Faziesbereiche dominiert: Meeresboden, Hallig- und Strandbereich sowie Watt- und Marschgebiete. In den Flusstälern der Elbe, Eider, Oste und Stör reichen die brackischen Ablagerungen des Holozäns weit in das Festland hinein. Die Aufbrüche von älteren Sedimentgesteinen sind an die Dynamik der Zechstein-Salze im Untergrund gebunden. In Folge des Salzauftriebs kam es zum Aufbeulen der überlagernden (mesozoischen und känozoischen) Schichten, zu tektonischen Brüchen und Verwerfungen. So tritt beispielsweise Oberkreide in der Gegend südlich von Itzehoe unter der quartären Deckschicht zu Tage; Tonsteine des Rotliegenden sind südöstlich von Elmshorn aufgeschlossen. Neben der Legende, die über Alter, Petrographie und Genese der dargestellten Einheiten informiert, gewährt ein geologischer Schnitt zusätzliche Einblicke in den Aufbau des Untergrundes. Das Nordwest-Südost-Profil schneidet die Salzstöcke von Westerhever, Oldenswort, Heide, Süderhastedt, Krempe, Elmshorn und Quickborn und veranschaulicht die Dynamik der Zechstein-Salze.

Acipenser sturio Linnaeus, 1758 Europäischer Stör Süßwasserfische und Neunaugen Ausgestorben oder verschollen

Der Europäische Stör (Abb.: siehe Publikation für Abbildungsnummer) ist seit 1964 mit dem letzten Nachweis von Jungstören in der Elbe als reproduktive Art ausgestorben. Vereinzelte Tiere wurden bis in die 1990er Jahre vornehmlich in der Deutschen Bucht nachgewiesen. Aktuell laufen Wiederansiedlungsmaßnahmen mit Tieren aus Frankreich im Einzugsgebiet der Elbe. Erste Rückkehrer konnten 2021 in der Unterelbe flussaufwärts bis Hamburg nachgewiesen werden; der Nachweis der Reproduktion steht noch aus (J. Gessner, pers. Mitteilung). Aktuelle Ausbaupläne in der Elbe sowie die fehlende Berücksichtigung bei Wehr-Planungen in den großen Nebenflüssen wie Havel, Spree, Saale und Mulde könnten einer erfolgreichen Wiederansiedlung entgegenstehen.

Fischfauna 2002

Die Fließgewässer Berlins haben sich über den Lauf der Jahrhunderte infolge der menschlichen Nutzung stark verändert. Wo früher ein Mündungsdelta der Spree in die Havel lag, mit Auengewässern und Überschwemmungsflächen, finden sich heute durch Schleusen und Wehre geregelte, träge oder gar nicht fließende Gewässer. Dadurch haben sich auch die Lebensräume der ursprünglich hier heimischen Fischarten gewandelt und wurden teilweise zerschnitten. In der Folge verloren viele Fischarten ihren Lebens- und Laichraum, Insbesondere Wanderfischarten wie Stör und Lachs, Neunaugen oder anspruchsvollere Arten wie Zährte oder Barbe starben aus oder waren verschollen. Seitdem sich durch ein wachsendes Umweltbewusstsein langsam die Wasserqualität wieder verbessert, erholen sich entsprechend auch die Fischbestände. Die Schaffung der Durchgängigkeit von Wanderhindernissen dauert allerdings an und auch die Bedarfe der Schifffahrt und der Wassernutzung bestehen weiter. Die Bedingungen für die Wanderfische haben sich daher noch nicht gebessert. Zuletzt wurden bei der Auswertung von 153 Berliner Gewässern 40 Fischarten nachgewiesen. Die artenreichsten Gewässer waren zwischen 2014 und 2022 erwartungsgemäß die durchflossenen Seen, wie der Große Müggelsee und der Griebnitzsee. Besonders verbreitet sind Plötze, Rotfeder, Barsch und Hecht. Hier können Sie die Bestandsaufnahmen aus den Jahren 1993, 2002, 2013 und 2022 nachvollziehen. Die rechtlichen Bedingungen für die Verbesserungen setzte im Jahr 2000 die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Sie strebt an, dass sich die ökologische Qualität von Flüssen und Seen in der EU wieder verbessert. Die Inhalte dieses Jahrgangs sind historisch und nicht mehr aktuell. Einleitung Datengrundlage Methode Kartenbeschreibung Kurzcharakteris­tik ausgewählter Berliner Gewässer Literatur Abbildungen der im Text genannten Fischarten Karten Download

Fischfauna 2022

In den Berliner Gewässern wurden über den gesamten Auswertezeitraum 2014 bis 2022 insgesamt 40 Fischarten nachgewiesen. In dieser Kartenbeschreibung wird dieser Zeitraum dargestellt. In der Broschüre „Fische in Berlin“ steht der gesamte Zeitraum der Datenerhebung im Fokus. Vierzehn der bis Ende 2022 nachgewiesenen Fischarten sind nicht einheimisch, sog. Neozoa. Darunter ist in diesem Jahr erstmals auch der Giebel, welcher bisher als einheimische Art geführt wurde. Aktuelle Untersuchungen ergaben allerdings, dass historische Darstellungen und Belege des Giebels, inklusive der Sammlung des Typenmaterials im Berliner Naturkundemuseum, ausnahmslos Karauschen sind bzw. zeigen. Der Giebel wurde wahrscheinlich erst nach 1945 in Deutschland eingeführt, weshalb die Art nun zu den nicht einheimischen gezählt wird (Freyhof et al. 2023). Seit der letzten Veröffentlichung 2013 neu nachgewiesen wurden Sibirischer Stör, ein Einzelexemplar 2017 im Obersee, Schwarzmundgrundel, seit 2015 in den Hauptfließgewässern etabliert und Marmorgrundel, Erstnachweis 2022 im Großen Müggelsee. Dagegen wurden Bachsaibling und Goldorfe nach 2013 nicht mehr nachgewiesen. Da der Braune Zwergwels in der Lausitz und im Einzugsgebiet der Schwarzen Elster vorkommt, wurde 2003 noch angenommen, dass beide Zwergwelsarten in Berliner Gewässern präsent sind, was sich bei der aktuellen Erfassung nicht bestätigte. Alle gefangenen Zwergwelse gehörten der Art Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas) an. Ungeachtet der Neunachweise – auch hier handelte es sich mit Ausnahme der Schwarzmundgrundel nur um wenige Exemplare oder Einzelfische – sind die Vorkommen der nicht einheimischen Fischarten bis auf die Grundeln, Giebel und Sonnenbarsch nach wie vor rückläufig. Mit Ausnahme des Giebels sind nicht einheimische Fischarten in Berlin nur gering präsent. Nach dem in 26,8% aller zwischen 2014 und 2022 befischten Gewässer nachgewiesenen Giebel, war unter den selten vorkommenden Fisch-Neozoa der Goldfisch noch am weitesten verbreitet und in 13,1 % aller Gewässer präsent, gefolgt von der sich stark ausbreitenden Schwarzmundgrundel die in 11,8 % der befischten Berliner Gewässer nachgewiesen wurde. Drei der nicht einheimischen Arten wurden bisher nur in einem Gewässer nachgewiesen, Sibirischer Stör, Marmorgrundel und Bachsaibling. Damit sind die nicht einheimischen Arten, bis auf wenige Ausnahmen, in den Berliner Gewässern seltener als die einheimischen Fischarten. Zu den einheimischen Fischarten mit nur Einzelnachweisen bzw. wenigen Vorkommen zählen Schmerle, Zährte, Nase und Meerforelle. In Berlin insgesamt am weitesten verbreitet ist die Plötze, die in 66 % der zwischen 2014 und 2022 befischten Berliner Gewässer nachgewiesen wurde. Beinahe ebenso weit verbreitet waren Barsch (in 57,5 % aller Gewässer präsent), Rotfeder (52,9 ), Hecht (49 ) und Schleie (40,5 %). Hechte sind insbesondere in den Kleingewässern weit verbreitet, wo fast überall einzelne Exemplare zu finden waren. Die Nachweishäufigkeit des Aals ist das Resultat umfangreicher Besatzmaßnahmen und erlaubt keine Rückschlüsse auf die Gewässerqualität. Dagegen ist die weite Verbreitung von Plötze, Barsch, Kaulbarsch, Blei, Rotfeder, Güster und Ukelei in den Fließgewässern und insbesondere in den Flussseen Ausdruck dessen, dass diese Arten sich vergleichsweise gut mit den Lebensbedingungen in Berliner Gewässern arrangieren können. Bis auf die Rotfeder gehören die genannten Fischarten zum anpassungsfähigen Typ der eurytopen Arten, die keine besonderen Lebensraumansprüche stellen. Sie zeigen darüber hinaus, wie vollständig sich der Charakter der Hauptfließgewässer Berlins von der Barben- zur Bleiregion gewandelt hat. Bei der Betrachtung der Ergebnisse in Tabelle 1 ist zu beachten, dass in den jeweiligen Untersuchungszeiträumen nicht immer die selben Gewässer befischt wurden. Aus der Tabelle lassen sich daher keine Aussagen über den Bestandszustand oder die Entwicklung der Vorkommen in einem bestimmten Gewässer schließen. Die Darstellung der Vorkommenshäufigkeit der Fischarten nach Haupt-Gewässertypen erlaubt zusätzliche Rückschlüsse auf deren bevorzugten Lebensraum. Beispielsweise wurden die typischen Flussfische Gründling, Aland und Rapfen nur in rund 19 % aller Gewässer gefunden, waren dagegen aber in mindestens 67 % der Flussseen präsent. Zahlreiche weitere Arten, z.B. Zander, Stint, Quappe oder Wels haben ihr Hauptverbreitungsgebiet in den Flussseen. Die detailliertere Darstellung der Fischartenzahlen je Gewässertyp zeigt drei Gruppen unterschiedlicher Artenvielfalt. Die artenreichsten Gewässer waren zwischen 2014 und 2022 erwartungsgemäß die durchflossenen Seen (im Mittel 13 Fischarten), gefolgt von großen Fließgewässern (9 Arten) und Kanälen (4 Fischarten). Landseen (künstliche Seen: 6 Fischarten; natürliche Seen: 6 Fischarten) nehmen eine intermediäre Stelle ein, wobei sie sich bezüglich der Artenzahlen ähnlich sind. Die geringsten Artenzahlen fanden sich in den Kleingewässern, unabhängig davon, ob diese fließen oder nicht (jeweils im Mittel 4 Fischarten in Gräben bzw. 4 Fischarten in kleinen Standgewässern). Allerdings deutet das Gesamtartenspektrum der in den fließenden (15 Arten, davon 2 nicht heimische Arten) und stehenden (26 Arten, davon 7 nicht heimische Arten) Kleingewässern nachgewiesenen Arten darauf hin, dass die Artenzusammensetzung sehr variabel und schwer vorhersagbar ist. Innerhalb der fließenden und stehenden Gewässer wurden die geringsten Artenzahlen jeweils in den kleinsten Gewässern beobachtet. Im Gegensatz zu den Kleingewässern weisen die Kanäle im urbanen Bereich eher eine geringe Gesamtfischartenzahl auf. Wenn Fische die Möglichkeit haben, ungünstigen Umweltbedingungen durch Kompensationswanderungen zu entgehen, machen sie davon offensichtlich Gebrauch.

Acipenser oxyrinchus Mitchill, 1815 Baltischer Stör Süßwasserfische und Neunaugen Ausgestorben oder verschollen

Der Baltische Stör ist seit Mitte des 20. Jahrhunderts im Geltungsbereich der Roten Liste ausgestorben. Seit 2006 werden im Einzugsgebiet der Oder vielversprechende Wiederansiedlungsmaßnahmen durchgeführt, die durch die Ostsee-Anrainerstaaten koordiniert werden (BfN o.J.). Ein erster Nachweis eines geschlechtsreifen Rückkehrers erfolgte 2016. Allerdings kam es nach Aussage der Expertinnen und Experten wahrscheinlich bisher zu keiner Reproduktion. Leider werden die Tiere trotz des geltenden fischereirechtlichen Fangverbotes und ersten Vorschlägen für technische Maßnahmen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Fängen in der Stellnetzfischerei („Bodenfenster“) vermutlich oftmals schon als Jungtiere Opfer der intensiven Fischerei in inneren Küstengewässern. Außerdem wurden nicht genehmigte Entnahmen nachgewiesen. Es gibt einen Aktionsplan zur Wiederansiedlung der Störe. Die Bedürfnisse der Art werden bei Planungen zum Umbau von Querbauwerken zu wenig berücksichtigt. Aktuell geplante Ausbaumaßnahmen der Oder (Wolter & Gessner 2020) könnten einer erfolgreichen Wiederansiedlung ebenfalls entgegenstehen.

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Wasserstand Pegel Kellinghusen - Stör

Alle Daten sind Rohdaten ohne Gewähr. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dargestellten Informationen. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. [Informationen zum Pegel](https://hsi-sh.de/pegel/pegel.html?mstnr=114457) Der Datensatz enthält folgende Felder * **Zeit** im Format `yyyy-MM-dd HH:mm:ss` * **Wasserstand** in cm * **Status** Angabe "1" bedeutet qualitätsgesichert, "0" bedeutet nicht qualitätsgesichert * **Wertetyp** Angabe "mw" bedeutet Mittelwert, "thw" bedeutet Tidehochwasser, "tlw" bedeutet Tideniedrigwasser Zeichensatz ist ISO-8859-1, Spaltentrenner ist Semikolon.

Huso huso (Linnaeus, 1758) Hausen Süßwasserfische und Neunaugen Ausgestorben oder verschollen

Die Donaustöre Hausen Huso huso, Sternhausen Acipenser stellatus und Waxdick Acipenser gueldenstaedtii gelangten bereits im 19. Jahrhundert nur noch sehr vereinzelt vom Schwarzen Meer bis in die deutsche Donau (Siebold 1863). Schon damals waren die Bestände stark durch Überfischung beeinträchtigt. Heute sind alle drei Arten in Deutschland in der RL-Kategorie „Ausgestorben oder verschollen“.

Wasserstand Pegel Arpsdorf Brücke - Stör

Alle Daten sind Rohdaten ohne Gewähr. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dargestellten Informationen. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. [Informationen zum Pegel](https://hsi-sh.de/pegel/pegel.html?mstnr=114638) Der Datensatz enthält folgende Felder * **Zeit** im Format `yyyy-MM-dd HH:mm:ss` * **Wasserstand** in cm * **Status** Angabe "1" bedeutet qualitätsgesichert, "0" bedeutet nicht qualitätsgesichert * **Wertetyp** Angabe "mw" bedeutet Mittelwert, "thw" bedeutet Tidehochwasser, "tlw" bedeutet Tideniedrigwasser Zeichensatz ist ISO-8859-1, Spaltentrenner ist Semikolon.

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