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Störfallbetriebe im Land Bremen

Daten zu Störfallbetrieben im Land Bremen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zum Berichtsstand 2025

WMS Störfallbetriebe Land Bremen

Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt Daten zum INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) dar. Es werden Daten zu Störfallbetrieben im Land Bremen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) bereitgestellt.

INSPIRE-WMS Produktions- und Industrieanlagen Störfallbetriebe Land Bremen

Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen Inhalte zu den Störfallbetrieben im Land Bremen im INSPIRE-Datenmodell bereit. Es werden Daten zu Störfallbetrieben im Land Bremen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) bereitgestellt.

INSPIRE Produktions- und Industrieanlagen Störfallbetriebe Land Bremen

Dieser Datensatz enthält für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen Inhalte zu den Störfallbetrieben des Landes Bremen im INSPIRE-Datenmodell.

Abstände um Störfallbetriebe im Land Bremen

Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.

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