Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes
Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg
Dr. Marco König
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 321
53107 Bonn
- Nur per E-Mail -
Magdeburg, 01.09.2020
Referenten-Entwurf zur TierWKV
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht:
Sehr geehrte
321-34819/0032
vom: 06. August 2020
die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin,
Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein möchten gerne die Gelegenheit nutzen, zu dem von Ihnen
versandten Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung des
Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichenverordnung – TierWKV) Stellung
zu nehmen.
Mein Zeichen: TSB
Bearbeitet von:
Dr. Marco König
Tel.: 0391 567 1844
Das Vorhaben, Lebensmittel zukünftig so kennzeichnen zu wollen, dass
Verbraucher daraus Rückschlüsse auf das Niveau der Tierhaltung ziehen
können, wird generell begrüßt. Zum Referentenentwurf wird Folgendes
angemerkt:
Fax: 0391 567 1922
E-Mail: tierschutzbeauftragter@
mule.sachsen-anhalt.de
Abschnitt 9
§ 27 Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens:
Absatz 1 sollte eine eindeutige Regelung der Menge des angebotenen Strohs
beinhalten.
Vorschlag: „Jungsauen und Sauen ist abweichend von § 30 Absatz 7 Satz 2,
1. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bereits ab dem
Einstallen in die Abferkelbucht ein ständiges, mindestens bodenbedeckendes
(Einstreutiefe > 3cm) Angebot von Stroh oder anderem langfaserigem
organischem Material in Reichweite zur Verfügung zu stellen (…)“
Informationen zum Datenschutz
finden Sie unter:
http://lsaurl.de/DatenschutzMULE
Auf Wunsch werden diese
Informationen in Papierform
versandt.
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Tel.: 0391 56701
Fax: 0391 5671727
E-Mail: poststelle@
mule.sachsen-anhalt.de
www.mule.sachsen-anhalt.de
Landeshauptkasse
Sachsen-Anhalt
Deutsche Bundesbank
Filiale Magdeburg
BIC: MARKDEF1810
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0015 00
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§ 28 Ferkelkastration
Auch wenn die TierWKV bereits vor dem 01.01.2021 in Kraft treten sollte, ist die Kastration unter
Labelbedingungen generell unter Betäubung auszuführen. Von den zur Verfügung stehenden
Alternativen ist die Immunokastration nach vorherrschender Meinung die tierschonendste.
Vorschlag: Formulierung des § 28 von Abschnitt 9 in Abschnitt 10 Stufen 1 und 2. In Abschnitt 10
Stufe 3 Aufnahme eines zusätzlichen Paragraphen: „Männliche Schweine dürfen, auch wenn sie
unter acht Tage alt sind, nur mit der Methode der Immunokastration kastriert werden.“
§ 31 Transport
Zu Abs. 1:
Es sollte eingedenk der Forderung, sich beim Tierwohllabel über dem gesetzlichen
Mindeststandard zu bewegen auch auf Transporten mit einer (geplanten) Beförderungsdauer < 4
Stunden Einstreu und Trinkwasser in geeigneten Tränken auf den Transportfahrzeugen
vorgeschrieben werden. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Tiere eine
Minimalablenkung/Beschäftigungsmöglichkeit zur Stressreduktion erhalten und andererseits ihr
Grundbedürfnis Durst jederzeit befriedigt werden können.
Zu Abs. 3:
Es besteht ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2. Der gesetzliche Mindeststandard ist, dass
Tiere nach Eintreffen im Schlachthof „so schnell wie möglich“ (VO (EG) Nr. 1099/2009) bzw.
„unverzüglich“ (TierSchTrV) zu entladen sind (entspricht Satz 1). Satz 2 eröffnet die Möglichkeit,
sich sogar unterhalb dieses gesetzlichen Standards zu bewegen – das ist für die Verwendung eines
Tierwohlkennzeichens nicht akzeptabel.
Vorschlag:
Satz 1: „Schweine sind nach Ankunft am Schlachthof unverzüglich, das heißt spätestens nach einer
Dauer von dreißig Minuten, zu entladen.
Satz 2: Streichung
§ 32 Unterbringung am Schlachthof
Zu Nr. 1:
Die Vorgabe von maximal sechs Stunden sollte sich auch auf den nicht laufenden Schlachtbetrieb
beziehen. Mindestens sollte jedoch eine explizite Unterbringungsregelung für den Fall des nicht
laufenden Schlachtbetriebes getroffen werden.
Zu Nr. 2:
Die Formulierung „so gering wie möglich zu halten“ sollte konkretisiert werden durch eine definierte
Lautstärkeobergrenze
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Vorschlag:
„ist der betriebsbedingte Geräuschpegel in den Bereichen des Schlachthofes, in denen sich
Schweine aufhalten, auf höchstens 85 Dezibel zu begrenzen.“
(analog Österreichische Tierhaltungverordnung Anl. 5 Pkt. 2.6.)
Zu Nr. 3:
Die Reduzierung auf pro Mastschwein ist zu ungenau. Mastschweine wiegen im Durchschnitt 110-
120 kg; für Tiere dieser Größe sind 0,6 m² zu gering bemessen.
Vorschlag:
„muss bei Mastschweinen für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von
mindestens 0,6 m² pro 100 kg Lebendgewicht zur Verfügung stehen.“
Zu Nr. 5:
Vorschlag:
„muss bei der Unterbringung in einer Gruppe für je zwölf Schweine mindestens eine geeignete
Tränke zur Verfügung stehen (…)“
Zu Nr. 7:
Es ist nicht angestrebt, dass die Schweine mit kaltem Wasser zum Beispiel aus einem Schlauch
abgespritzt werden. „Benetzung mit Wasser“ sollte deshalb konkretisiert werden.
Vorschlag:
„bei Anzeichen von Überhitzung durch eine Berieslung mit Wasser benetzt werden, (…)“
§ 33 Betäubung
Zu Abs. 2 Satz 2:
Es ist zu fordern, dass der pneumatische Bolzenschussapparat bereits ab einem
Betäubungsdurchsatz von >180 Schweinen pro Stunde einsatzbereit zur Verfügung stehen muss.
Die Nachbetäubung kann durchaus ganze Gondeln betreffen, die mit durchschnittlich sechs
Schweinen belegt sind, und muss daher sehr schnell und hintereinander weg bei allen
fehlbetäubten Tieren erfolgen. Es ist fraglich, ob Betriebe für diese Fälle sechs (und mehr) geladene
einsatzbereite Bolzenschussgeräte in Griffweite des verantwortlichen Personals haben. Der fest
installierte pneumatische Bolzenschussapparat erleichtert und beschleunigt die Nachbetäubung.
§ 34 Entbluten
Zu Abs. 1:
Der ausreichende Entblutungsgrad der Tiere ist immer und unabhängig von der Anzahl der Tiere
im Betrieb zu kontrollieren.