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Ökologische Steuerreform: sachgerechte, ökologisch zielgenaue Festlegung von Steuerfreibeträgen für energieintensive Prozesse und Einführung eines Energieaudits als Bedingung für reduzierte Steuersätze, insbesondere den Spitzenausgleich f.d.Industrie

Dieses Vorhaben knüpft an die bisherige Konzeption der Ökologischen Steuerreform an. Ziel ist es, Kritik an der bisherigen Konzeption der Ökologischen Steuerreform aufzunehmen und, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des abgeschlossenen Forschungsvorhabens vom Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstitut und KPMG, spezifische Steuerfreibeträge für energieintensive Prozesse bzw. Produkte festzulegen und/oder ein Energieaudit als Bedingung für Spitzenausgleich und/oder Steuerreduktionen umzusetzen. Diese sollen dann auf ihre praktische Anwendbarkeit und steuerliche Administrierbarkeit in der Praxis getestet werden. Für beide Ansätze sollen einige Unternehmen ausgewählt werden, die bereit sind, ein Energieaudit beispielhaft anzuwenden und auf diese Art und Weise zu testen, ggf. bis zur Anwendungsreife zu modifizieren. Beim Energieaudit soll auch eine Koordinierung mit der Steuerbehörde derart erfolgen, dass die steuerliche Anerkennung eines erfolgreich durchgeführten Energieaudits von dieser mit minimalem administrativen Aufwand erfolgen, z.B. durch Ausstellung einer entsprechend standardisierten Bescheinigung, und zu möglicher Steuerreduktion führen kann. Auch bei den Freibeträgen ist eine enge Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden vorgesehen, um die Praktikabilität zu gewährleisten. Bereits jetzt gibt es in einer wachsenden Zahl von Unternehmen erste Schritte, die Energiekosten einzelner Prozesse den End- bzw. Zwischenprodukten möglichst genau zuzurechnen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Senkung der Energiekosten bzw. Erhöhung der Energieeffizienz zu steigern. Mittels eines Freibetrages würde die für die Wettbewerbsfähigkeit relevante durchschnittliche Steuerbelastung in energieintensiven Unternehmen gering gehalten werden, während der für die ökologische Anreizwirkung relevante Grenzsteuersatz entsprechend seine volle Wirkung entfalten könnte. Dadurch lassen sich Synergieeffekte für den Klimaschutz und für die Wettbewerbsfähigkeit erzielen. Ein Energieaudit ist, sofern es nicht verpflichtend eingeführt wird, voll kompatibel mit der am 9. November 2000 unterzeichneten Klimavorsorgevereinbarung. Dort ist in einer Protokollnotiz lediglich ein verpflichtendes Energieaudit ausgeschlossen worden. Für ein freiwilliges oder an Steuersatzreduktionen optional gekoppeltes Energieaudit gibt es keine Limitationen. Auch mit einer Anknüpfung an Freibeträge für energieintensive Prozesse/Produkte wäre eine solche Regelung kompatibel. Zudem ist vorstellbar, dass die Selbstverpflichtung in ein System des Emissionshandels überführt wird. Hier wäre dann eine entsprechende Abgrenzung zur Ökologischen Steuerreform notwendig.

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