Ziel des Projektes ist es, Bedingungen herauszuarbeiten, unter denen oekologische Steuerreformen wohlfahrtssteigernde bzw. beschaeftigungssteigernde Wirkungen haben. Dabei steht im Mittelpunkt die Frage, ob es eine doppelte Dividende oekologischer Steuerreformen gibt.
<p> <p>Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht die Steuer- und Umweltwirkungen der pauschalen Dienstwagenbesteuerung (Ein-Prozent-Regel). Für 2024 ergeben sich Steuermindereinnahmen von mindestens 4,2 Milliarden Euro und zusätzliche CO₂-Emissionen von 1,68 Millionen Tonnen. Die verbesserte Datengrundlage und Methodik sorgen für verlässlichere Ergebnisse als bisherige Studien.</p> </p><p>Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht die Steuer- und Umweltwirkungen der pauschalen Dienstwagenbesteuerung (Ein-Prozent-Regel). Für 2024 ergeben sich Steuermindereinnahmen von mindestens 4,2 Milliarden Euro und zusätzliche CO₂-Emissionen von 1,68 Millionen Tonnen. Die verbesserte Datengrundlage und Methodik sorgen für verlässlichere Ergebnisse als bisherige Studien.</p><p> <p>Die pauschale Besteuerung privat genutzter Dienstwagen in Deutschland – die sogenannte Ein-Prozent-Regel – steht seit Jahren in der Kritik. Zahlreiche Studien weisen darauf hin, dass diese Regel mit teils erheblichen Steuervorteilen für Dienstwagennutzende verbunden ist, weswegen sie auch als Dienstwagenprivileg bezeichnet wird.</p> <p>Durch die pauschale Besteuerung sinken die Kosten für die private Nutzung von Dienstwagen, was zu mehr Verkehr führt – besonders, wenn dank Tankkarte frei getankt werden kann. Die damit verbundenen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/treibhausgas">Treibhausgas</a>- und Schadstoffemissionen schaden zudem dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> und der Umwelt. Das zeigt eine neue <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/quantifizierung-des-dienstwagenprivilegs">Untersuchung im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA)</a>.</p> <p><strong>Weniger Steuereinnahmen bei steigenden Emissionen</strong></p> <p>Die Studie bestimmt auf Grundlage verbesserter Datensätze die Steuervorteile für Dienstwagennutzende durch die Ein-Prozent-Regel. Demnach beliefen sich die Mindereinnahmen für den Staat im Jahr 2024 auf mindestens 4,2 Milliarden Euro . Hinzu kommen zusätzliche, klimapolitisch begründete steuerliche Vergünstigungen bei der privaten Nutzung von Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen in Höhe von 720 Millionen Euro. In der Gesamtbetrachtung führten die Steuervorteile aufgrund der überwiegenden Mehrnutzung von Verbrennern 2024 schätzungsweise zu 1,68 Millionen Tonnen CO₂ Mehremissionen. </p> <p>Die Ergebnisse bestätigen, dass die pauschale Dienstwagenbesteuerung eine umweltschädliche Subvention mit erheblichem Finanzvolumen darstellt. Sie zeigen den politischen Handlungsbedarf, da hier öffentliche Mittel nicht optimal eingesetzt werden.</p> <p><strong>Relevanz für Steuer-, Verkehrs- und Klimapolitik</strong></p> <p>Die Studie legt nahe, dass eine Aufhebung der pauschalen Besteuerung privater Dienstwagennutzung eine Veränderung der Fahrzeugnutzung und Senkung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/co2">CO2</a>-Emissionen bewirken und gleichzeitig zu höheren Steuereinnahmen führen könnte. Wichtig ist dabei die Einordnung des Subventionsvolumens: Dieses beschreibt geschätzte Steuerausfälle unter den bestehenden Rahmenbedingungen ohne Verhaltensanpassungen.</p> <p>Die ausgewiesenen Beträge können deshalb nicht mit potenziellen zusätzlichen Staatseinnahmen bei einer Reform gleichgesetzt werden. Um ein realistisches Einnahmepotenzial zu bestimmen, müsste modelliert werden, wie Betroffene auf veränderte steuerliche Regelungen reagieren würden.</p> <p><strong>Verbesserte Datengrundlage und neuer methodischer Ansatz</strong></p> <p>Zudem wirkt sich nach Einschätzung der Autor*innen selbst die Förderung von Hybrid-Dienstwagen nicht emissionsmindernd aus, wie ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigt, denn die elektrische Nutzung ist deutlich geringer als angenommen. Kritsch bewerten sie darüber hinaus die steuerliche Begünstigung von Elektro-Dienstwagen mit Blick auf die Fördereffizienz und Verteilungswirkung. Hier profitieren überwiegend einkommensstarke Haushalte.</p> <p>Ziel der Studie war es, die Wirkungen der pauschalen Dienstwagenbesteuerung auf einer belastbareren empirischen Grundlage als in bisherigen Studien zu bestimmen. Um die Steuervorteile zu berechnen, wird unterschieden zwischen der Bereitstellung eines Dienstwagens und dessen private Nutzung im Vergleich zu einem privat angeschafften Fahrzeug. Im Ergebnis liegen die Steuervorteile durch die reine Bereitstellung bei 2,73 Milliarden Euro (bzw. bei 3,45 Milliarden Euro einschließlich zusätzlicher Vergünstigungen für E-Dienstwagen von 294 Millionen Euro und PHEV-Dienstwagen von 426 Millionen Euro) und bei 1,47 Milliarden Euro für die private Nutzung bei.</p> <p>Darüber hinaus wird der Privatnutzungsanteil erstmals auf Basis von Umfragedaten hergeleitet, statt pauschal angenommen zu werden. Die Analyse greift auf die aktuellen Daten der Befragung Mobilität in Deutschland 2023 sowie des Kraftfahrt-Bundesamts und des Deutschen Mobilitätspanels zurück. Die Autor*innen bewerten die Ergebnisse auch deshalb als robuster als bisherige Schätzungen. </p> <p><strong>Wie geht es weiter?</strong></p> <p>Um weiter bestehende Datenlücken und Unsicherheiten in Bezug auf die private Dienstwagennutzung zu schließen, läuft aktuell ein Forschungsprojekt im Rahmen des Klimaforschungsplans. Geplant ist eine groß angelegte empirische Erhebung. Mit ersten Ergebnissen kann ab 2028 gerechnet werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>
A) Problemstellung: Der Koalisationsvertrag 2002 sieht die Einführung einer Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent für den Schienenfernverkehr vor. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Bahn gegenüber anderen Verkehrsträgern gestärkt werden. In der derzeitigen Diskussion beruft sich insbesondere das BMF auf ein Urteil des EuGH (C-109/02 vom 23.10.2003), das einer derartigen Begünstigung der Bahn im Verhältnis zu konkurrierenden Verkehrsträgern entgegenstehen soll. Nach dortigem Verständnis des EuGH-Urteils kann aufgrund des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit eine Mehrwertsteuerreduzierung nur dann vorgenommen werden, wenn sie gleichzeitig auf konkurrierende Verkehrsträger - also den Inlandsflugverkehr und Omnibussysteme erstreckt wird. Die beabsichtigte Verbesserung der Wettbewerbssituation der Bahn ließe sich dann allerdings nicht erreichen. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aus Sicht des BMU ist eine Mehrwertsteuerreduktion ein wichtiges Instrument, um über eine Steigerung der Attraktivität der Bahn zu einer verstärkten Verlagerung des Individualverkehr auf die Schiene beizutragen. BMU hat sich daher in der bisherigen Diskussion für eine Umsetzung des Koalitionsziels - sofern Gegenfinanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden - ausgesprochen. Für die weitere Diskussion muss die bisherige BMU-Position auf Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme einer Überprüfung unterzogen werden und eventuell einer Anpassung erfahren. C) Ziel des Vorhabens ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die weitere Positionierung des BMU zur dargestellten Problematik. Im Rahmen des Gutachtens ist zu prüfen, ob eine Mehrwertsteuersenkung allein für den Schienenfernverkehr auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere C-109/02 vom 23.10.2003) mit dem europäischen Steuerrecht (Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar ist.