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Einsatz von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand

Erhebung über Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur Rekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bauschutts und Straßenaufbruchs sowie Art der Maßnahme bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-, Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen zuständigen Behörden

Aufbereitung und Verwertung von Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch

Abfrage nach eingesetzten Bauabfällen, gewonnenen Erzeugnissen und entstandenen Abfällen zur Beseitigung jeweils nach Art und Menge.

Teerhaltiger Straßenaufbruch und Ausbauasphalt

Dieses Arbeitsblatt richtet sich an Behörden und Unternehmen, insbesondere Bauherren, bauausführende Unternehmen, Planer und beratende Ingenieure, Transportunternehmen und Entsorger, die mit dem Ausbau, Umgang und Entsorgung von Straßenaufbruch in NRW befasst sind. Das Arbeitsblatt enthält Hinweise für die Erkennung von Schadstoffen in Straßenausbaustoffen, Anforderungen an den ordnungsgemäßen Umgang sowie an die Entsorgung und den Wiedereinbau von Straßenaufbruch.

Feststellung gemäß § 5 UVPG, van der Ahe Tiefbau und Sandgruben GmbH, Errichtung und Betrieb einer Lagerfläche für Schrotte, GAA Emden v. 23.11.2022 – H43.092.08/99/EMD22-026-02

Die Firma van der Ahe Tiefbau und Sandgruben GmbH, Lähdener Straße 64, 49740 Haselünne hat mit Schreiben vom 05.04.2022 die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) für die Erweiterung eines Lagerplatzes für Bauschutt und Straßenaufbruch um Flächen für Bodenaushub sowie zur Lagerung von Z1.2-Böden und gefährlichen Abfällen bis 49 t am Standort 49774 Lähden, An der Riehe 12, Gemarkung Lähden, Flur 13, Flurstücke 9/74, 108/9, 9/73, 9/105, 9/108, 9/111 beantragt. Gegenstand der beantragten Anlagenänderung ist u.a. die Errichtung und der Betrieb einer Lagerfläche für Mischschrotte. Die Schrotte fallen bei Baustellen- und Abbrucharbeiten des eigenen Betriebes an. Die Lagerfläche hat eine Größe von 750 m². Auf der Fläche können ca. 1.000 t Schrotte gelagert werden. Eine Annahme von Schrotten Dritter ist nicht vorgesehen. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Bebauungsplanes Nr. 43 „Industriegebiet- und Gewerbegebiet Wulfsberg“ der Gemeinde Lähden. Das Betriebsgelände ist in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet (GI) dargestellt.

Planfeststellungsverfahren Deponie Driftsethe

Die Firma Freimuth Abbruch und Recycling GmbH, Am Kanal 1, 21782 Bülkau hat am 4.03.2015 einen Antrag auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I für mineralische Abfälle am Standort Driftsethe in der Gemeinde Hagen im Bremischen gestellt. Die in der vorhandenen Grube eines ehemaligen Sandabbaus geplante Haldendeponie umfasst laut Antrag eine Gesamtfläche von ca. 12 ha mit einem Ablagerungsvolumen von ca. 1,9 Mio m³. Die Fa. Freimuth beantragt Abfälle zur Ablagerung aus dem Baubereich: Bauschutt, Straßenaufbruch, Aushubböden, Gleisschotter, Baustoffe auf Gipsbasis. Insgesamt sind 13 Abfallschlüssel vorgesehen. Abfälle aus der Abfallgruppe „Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe“ werden nicht beantragt. Die Errichtung und der Betrieb des oben näher bezeichneten Vorhabens bedarf der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Nach Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 9.04.2015 bis 8.05.2015 ist das Vorhaben bzw. sind die Planunterlagen geändert bzw. ergänzt worden. Die Planunterlagen werden daher in der geänderten Fassung, die beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt am 9.05.2018 eingegangen ist, vollständig erneut ausgelegt. Der Antrag beinhaltet den UVP-Bericht sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Prognosegutachten zu Lärm- und Staubemissionen.

Förmliches Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Norderweiterung Deponie Kapiteltal – Verlegung der Umschlaganlage

Die Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) - gemeinsame kommunale Anstalt der Stadt und des Landkreises Kaiserslautern - betreibt seit 2007 am südwestlichen Rand der Deponie eine Umschlaganlage. Das ca. 14.300 m² große Areal, das neben der Umschlaganlage noch Verkehrsflächen und eine Konditionierungsanlage umfasst, soll zukünftig als Deponieerweiterung (Nord) zum aktuell in Betrieb befindlichen DKI-Deponieabschnitt hinzukommen. Im Zuge der geplanten Umsetzung der Deponieerweiterung (Nord) muss daher die Umschlaganlage mit Verkehrs- und Lagerflächen vollständig rückgebaut und an geeigneter Stelle neu errichtet werden. Der ausgewählte neue Standort für die Umschlaganlage befindet sich an der nördlichen Talflanke des Kapiteltals, unmittelbar nordöstlich der Abschlussböschung der Deponie. Zur Errichtung der neuen Umschlaganlage muss an dieser Talflanke eine ca. 8.500 m² große, ebene Plateaufläche errichtet werden. Die erforderlichen Stützkonstruktionen sollen mittels „Bewehrter Erde“ hergestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine unter 70 bis 80 Grad geneigte Stützkonstruktion bzw. Stützwand. Für die neue Umschlaganlage wird am geplanten Standort ein Plateau durch Geländeaufträge in einer Größenordnung von etwa 64.000 m³ (rd. 115.000 Mg) hergestellt. Vorgesehen ist der Einbau von mineralischen Abfällen (Boden, Bauschutt, Recycling-material, Schlacken bzw. Aschen) bis zur Verwertungsklasse Z2 sowie von hydraulisch gebundenem teer/pechhaltigem Straßenaufbruch (> 30 mg/kg PAK nach EPA). Die Geländeaufträge werden mit einer Asphaltdecke und der Umschlaghalle überbaut und somit versiegelt. Die Plateau-Böschungen werden als „Steilwand“ hergestellt. Vorgesehen ist gemäß den Planungen eine 70° steile Stützkonstruktion aus bewehrter Erde in Verbindung mit vorgelagerten Gitterbögen, die im Baufeld aufeinander angeordnet und lagenweise mit grobem Steinmaterial verfüllt werden. Bezogen auf die Geländeoberkante im Bereich der künftig befestigten Fläche beträgt die Höhe der geplanten Stützkonstruktion maximal bis zu 24 m. Weiterhin ist geplant, die Ansichtsflächen der Stützkonstruktion mittels einer mineralischen Dichtung (kf-Wert < 5 x 10-9 m/s) zu versiegeln. Das geplante Vorhaben wird im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4, 10 BImSchG beantragt. Für die neu zu errichtende Umschlaganlage sind drei abfallwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen. • Der Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 100 Mg oder mehr je Tag unterfällt der Nr. 8.15.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. • Die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtla-gerkapazität von 100 Mg oder mehr unterfällt der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. • Die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen mit einer maximalen La-germenge von unter 30 Mg unterliegt nach Nr. 8.12.1.2 erst ab einer Lagerkapa-zität von 30 Mg und mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-pflicht. Die dennoch notwendige behördliche Zulassung wird im Rahmen der Konzentrationswirkung im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens geprüft und ggf. zugelassen. • Die Sperrabfallzerkleinerung mit einer Kapazität von max. 75 Mg/d unterfällt der Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV schreibt das förmliche Genehmigungsverfahren vor. Anlagen, die sich aus mehreren Einzelanlagen zusammensetzen, für die teilweise das vereinfachte und teilweise das förmliche Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, unterfallen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) der 4. BImSchV insgesamt dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. • Der maximale inputseitige Durchsatz der gesamten Anlage ist für alle Abfälle in Summe auf 100.000 Mg pro Jahr begrenzt. • Es wird zudem die Rodung und Umwandlung in eine anderen Bodennutzung-sart von knapp 1,12 Hektar Wald nach § 9 Abs. 1 BWaldG i.V.m § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaldG beantragt. Für die beabsichtigte Waldrodung wurde eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Die Unterlagen dazu liegen den An-tragsunterlagen bei. • Ebenfalls beantragt wird die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG.

Immissionsschutzrecht Norderweiterung Deponie Kapiteltal - Verlegung Müllumschlaganlage Neuantrag nach §§ 4,10 BImSchG

Die Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) - gemeinsame kommunale Anstalt der Stadt und des Landkreises Kaiserslautern - betreibt seit 2007 am südwestlichen Rand der Deponie eine Umschlaganlage. Das ca. 14.300 m² große Areal, das neben der Umschlaganlage noch Verkehrsflächen und eine Konditionierungsanlage umfasst, soll zukünftig als Deponieerweiterung (Nord) zum aktuell in Betrieb befindlichen DKI-Deponieabschnitt hinzukommen. Im Zuge der geplanten Umsetzung der Deponieerweiterung (Nord) muss daher die Umschlaganlage mit Verkehrs- und Lagerflächen vollständig rückgebaut und an geeigneter Stelle neu errichtet werden. Der ausgewählte neue Standort für die Umschlaganlage befindet sich an der nördlichen Talflanke des Kapiteltals, unmittelbar nordöstlich der Abschlussböschung der Deponie. Zur Errichtung der neuen Umschlaganlage muss an dieser Talflanke eine ca. 8.500 m² große, ebene Plateaufläche errichtet werden. Die erforderlichen Stützkonstruktionen sollen mittels „Bewehrter Erde“ hergestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine unter 70 bis 80 Grad geneigte Stützkonstruktion bzw. Stützwand. Für die neue Umschlaganlage wird am geplanten Standort ein Plateau durch Geländeaufträge in einer Größenordnung von etwa 64.000 m³ (rd. 115.000 Mg) hergestellt. Vorgesehen ist der Einbau von mineralischen Abfällen (Boden, Bauschutt, Recyclingmaterial, Schlacken bzw. Aschen) bis zur Verwertungsklasse Z2 sowie von hydraulisch gebundenem teer/pechhaltigem Straßenaufbruch (> 30 mg/kg PAK nach EPA). Die Geländeaufträge werden mit einer Asphaltdecke und der Umschlaghalle überbaut und somit versiegelt. Die Plateau-Böschungen werden als „Steilwand“ hergestellt. Vorgesehen ist gemäß den Planungen eine 70° steile Stützkonstruktion aus bewehrter Erde in Verbindung mit vorgelagerten Gitterbögen, die im Baufeld aufeinander angeordnet und lagenweise mit grobem Steinmaterial verfüllt werden. Bezogen auf die Geländeoberkante im Bereich der künftig befestigten Fläche beträgt die Höhe der geplanten Stützkonstruktion maximal bis zu 24 m. Weiterhin ist geplant, die Ansichtsflächen der Stützkonstruktion mittels einer mineralischen Dichtung (kf-Wert < 5 x 10-9 m/s) zu versiegeln. Das geplante Vorhaben wird im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4, 10 BImSchG beantragt. Für die neu zu errichtende Umschlaganlage sind drei abfallwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen. • Der Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 100 Mg oder mehr je Tag unterfällt der Nr. 8.15.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. • Die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Mg oder mehr unterfällt der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. • Die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen mit einer maximalen Lagermenge von unter 30 Mg unterliegt nach Nr. 8.12.1.2 erst ab einer Lagerkapazität von 30 Mg und mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Die dennoch notwendige behördliche Zulassung wird im Rahmen der Konzentrationswirkung im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens geprüft und ggf. zugelassen. • Die Sperrabfallzerkleinerung mit einer Kapazität von max. 75 Mg/d unter-fällt der Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV schreibt das förmliche Genehmigungsverfahren vor. Anlagen, die sich aus mehreren Einzelanlagen zusammensetzen, für die teilweise das vereinfachte und teilweise das förmliche Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, unterfallen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) der 4. BImSchV insgesamt dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. • Der maximale inputseitige Durchsatz der gesamten Anlage ist für alle Ab-fälle in Summe auf 100.000 Mg pro Jahr begrenzt. • Es wird zudem die Rodung und Umwandlung in eine anderen Bodennutzungsart von knapp 1,12 Hektar Wald nach § 9 Abs. 1 BWaldG i.V.m § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaldG beantragt. Für die beabsichtigte Waldrodung wurde eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Die Unterlagen liegen den Antragsunterlagen bei. • Ebenfalls beantragt wird die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG.

Plangenehmigung Erweiterung des bestehenden Zwischenlagers als Nebenanlage der DK0-Deponie Berchtolding

Der Firma Moosleitner GmbH wurde mit Bescheid vom 14.01.2013 die Errichtung und der Betrieb einer Inertabfalldeponie (Deponieklasse 0) abfallrechtlich genehmigt. Mit Feststellungsvermerk vom 04.11.2010 wurde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 18.04.2019 wurden folgende Änderungen der Deponie genehmigt: Tiefere Deponiesohle (bedingt durch tieferen Kiesabbau), Verringerung des Deponiekörpers und des Verfüllvolumens durch eine zwischenzeitlich in einem Teilbereich errichtete Betriebsfläche sowie Anpassungen am Sickerwassersystem. Für diese Änderung wurde mit Feststellungsvermerk vom 27.02.2019 im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung ebenfalls festgestellt, dass mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Mit dem 01.01.2022 ging die Errichtung und der Betrieb der Deponie unter gleicher Genehmigung auf die Firma Moosleitner Entsorgungslogistik GmbH über. Nunmehr soll das bestehende Zwischenlager als Nebenanlage der Deponie erweitert werden. Bevor angeliefertes Material in der Deponie eingelagert werden kann, muss zunächst eine Beprobung durchgeführt werden. Um das Material vor Niederschlag zu schützen und somit eine eventuelle Mobilisierung von Schadstoffen in Boden und/oder Grundwasser durch Auswaschen zu vermeiden, wird das Material in den Hallen trocken und auf befestigtem Boden zwischengelagert bis ein Ergebnis vorliegt. Anschließend werden die zugelassenen Materialien gesammelt eingebaut. In den bisherigen Deponiegenehmigungen sind in der bestehenden Halle drei der insgesamt zwölf vorhandenen Boxen als Zwischenlager bzw. Deklarationsfläche mit einer Kapazität von 500 m³ genehmigt. Zwei weitere Boxen sind zur Lagerung von ungefährlichem teerhaltigen Straßenaufbruch eigenständig immissionsschutzrechtlich genehmigt und werden von der Änderung nicht berührt. Die übrigen sieben bestehenden Boxen wurden bisher als Humus- bzw. Kieslager genutzt. Diese sieben Boxen mit einer Kapazität von 2.750 m³ sollen nun ebenfalls als Zwischenlager der DK0-Deponie genutzt werden. Außerdem soll in nördlicher Richtung ein Hallenneubau mit vier Boxen und einer Kapazität von 1.325 m³ entstehen. Eine bestehende Box schließt sich im Süden an die vorhandenen Hallen an und war bisher nicht überdacht. Diese Box soll überdacht werden und mit ihrer Kapazität von 175 m³ ebenfalls als Deklarationsfläche zur DK0-Deponie dienen. Insgesamt wird das Zwischenlager damit eine Kapazität von 4.750 m³ bzw. 8.550 t umfassen, es soll also um 4.250 m³ erweitert werden. Außerdem wird das restliche Teilstück des Zufahrtsbereichs vor den bestehenden Boxen sowie der Zufahrtsbereich zu den neuen Boxen befestigt. Der Deponiekörper an sich, das zur Verfügung stehende Verfüllvolumen sowie die Verfülldauer werden von der Änderung nicht berührt.

Zwischenl Straßenaufbruch (2009 - 2011)

Berichtsjahr: 2011 Adresse: A 480 35586 Wetzlar Bundesland: Hessen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d

Bau- und Abbruchabfälle

Mineralische Bau und Abbruchabfälle und industrielle Massenabfälle wie Aschen und Schlacken bilden den größten Abfallstrom in NRW. Gleichzeitig kann ein erheblicher Teil dieser mineralischen Abfälle als Ersatzbaustoff wieder in den Baustoffkreislauf zurückgeführt werden. Die Randbedingungen für die Verwendung von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken werden seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung als Teil der so genannten Mantelverordnung geregelt. Die dafür in NRW bisher anwendbaren "Verwertererlasse" wurden aufgehoben. In der ErsatzbaustoffV ist neben Recyclingbaustoffen, Gleisschotter, Aschen und Schlacken auch die Verwendung von Bodenmaterial und Baggergut in technischen Bauwerken geregelt. Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird eine verpflichtende Güteüberwachung für die Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt. Die Güteüberwachung beinhaltet den grundlegenden Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in bestimmten Bauweisen des Erd- und Straßenbaus bzw. Bahnbauweisen kann ohne wasserrechtliche Erlaubnis erfolgen. Die dazu erforderlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sind in der Verordnung konkret geregelt. Zudem gibt es Einbaubeschränkungen abhängig von den hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort. In einigen Fällen sind Anzeigepflichten vor Beginn der Maßnahme zu beachten. Den gesamten Verordnungstext finden Sie hier: ErsatzbaustoffV Aktuelles Einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen zum Übergang auf das neue Regelwerk sowie weitere aktuelle Hinweise und Dokumente finden Sie unter dem nachfolgenden Link: Informationen MUNV Einen Überblick über die Lieferwerke in NRW, die güteüberwachte Ersatzbaustoffe herstellen, bietet z.B. der quartalsweise veröffentlichte Bericht „Güteüberwachung im Straßenbau“ mit den jeweils aktuellen Testaten. Güteüberwachung NRW Gemäß § 12 (2) ErsatzbaustoffV hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis der zuständigen Behörde vorzulegen. Das LANUV bittet um Zusendung der Eignungsnachweise für die Aufbereitungsanlagen in NRW als pdf-Dokument an die folgende E-Mail-Adresse (Funktionspostfach): gueteueberwachungMEB(at)lanuv.nrw.de. Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatstern zu gewährleisten, stellt das LANUV Excel-Dateien zur Verfügung, mit denen die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Verwendung des Musterformulars gem. Anlage 8 (Reiter Formular) angezeigt werden können. Die ausgefüllte Datei kann per E-Mail an die jeweils zuständige Untere Umweltschutzbehörde übermittelt werden. Musterformular Anlage 8 - Straßen- und Erdbauweisen Musterformular Anlage 8 - Bahnbauweisen Auskünfte zu Grundwasserständen in NRW erteilt das LANUV auf Antrag. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: Grundwasserstand Die LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat eine Sammlung von Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV veröffentlicht, die unter dem folgenden link zu finden ist: LAGA FAQ ErsatzbaustoffV (aktuelle Version) Die Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, insbesondere im Rahmen der Rekultivierung, der Wiedernutzbarmachung, des Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht insbesondere auf technischen Bauwerken regeln die §§ 6 bis 8 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der geänderten Fassung, die als Artikel 2 der MantelV hier zu finden ist: BBodSchV Maßnahmen zum Schutz und zur möglichen Wiederverwendung von Boden sollten bereits bei der Bauplanung und Ausführung berücksichtigt werden: Fachinformationssystem Bodenschutz Das LANUV erarbeitet fachliche Grundlagen für die Ermittlung und Sanierung von Altlasten und führt die zentrale Datei der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Hier finden sich weitere detaillierte Informationen zu den Themen Bodenschutz und Altlasten: Bodenschutz und Altlasten Für teer-/ pechhaltigen Straßenaufbruch und Ausbauasphalt mit bituminösem Bindemittel finden sich Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung, zu den umweltfachlichen Anforderungen an den Umgang und zu Entsorgungsmöglichkeiten im LANUV-Arbeitsblatt 47, das 2020 in NRW per Erlass des MULNV eingeführt wurde: Arbeitsblatt 47 Straßenaufbruch

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