Rund 12 % der Berliner Stadtgebietsfläche sind öffentliche Grünflächen – das sind knapp 11.000 Hektar. Dazu gehören Grünanlagen, Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe, das Straßenbegleitgrün sowie rund 433.000 Straßenbäume und ein Vielfaches an Parkbäumen. Die Pflege und Unterhaltung des Berliner Stadtgrüns ist eine anspruchsvolle, vielgestaltige und manchmal auch schwierige Aufgabe, die von verschiedenen dafür verantwortlichen Stellen wahrgenommen wird. Für das öffentliche Stadtgrün sind überwiegend die Grünflächenämter der Bezirke zuständig. Aber auch weitere Institutionen sind mit der Pflege von Parks und Grünanlagen betraut, wie z.B. die Grün Berlin GmbH und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Ein ressortübergreifend abgestimmtes Handbuch Gute Pflege stellt die Berliner Ziele für eine qualifizierte Grünflächenpflege unter Berücksichtigung von Erholungs- und Naturschutzbelangen mit den dafür erforderlichen Aufwänden dar. Im Rahmen der Grünflächenpflege sind auch Aspekte des Pflanzenschutzes zu berücksichtigen. Das mit der zunehmenden Globalisierung einhergehende Einschleppen von Schadorganismen und Neophyten wie auch das sich verändernde Klima beeinträchtigen nicht nur die Gesundheit der Pflanzen im Stadtgrün, sondern können auch für den Menschen zu gesundheitlichen Einschränkungen führen. Neben der Sicherstellung des fach- und umweltgerechten Schutzes der Pflanzen und Bäume in unserer Stadt sind dabei also auch Fragen der Gesundheit der Bevölkerung zu beachten. Beispiele hierfür sind das seit einigen Jahren verstärkte Auftreten des Eichenprozessionsspinners und die zunehmende Ausbreitung der aus Nordamerika stammenden Pflanze Ambrosia. Die Pollen der Ambrosia sind stark allergen, weshalb die Ausbreitung der Pflanzen u.a. auch im Rahmen der Grünflächenpflege bekämpft wird. Die Grünflächenämter arbeiten in solchen Fragen mit dem Pflanzenschutzamt Berlin zusammen. Immer mehr Abfall im Stadtgrün macht es leider notwendig, auf den Zusammenhang zwischen Müllbeseitigung und gärtnerischer Pflege aufmerksam zu machen. Weiterführende Informationen zur Organisation der Pflege und Unterhaltung des Berliner Stadtgrüns bzw. den verschiedenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden Sie unter Kontakt. Bild: SenUVK Grün der Bezirke Die Grünflächenämter der Bezirke pflegen und unterhalten rund 9.000 ha Grünflächen, die sich in erster Linie aus öffentlichen Grünanlagen, Spielplätzen und Friedhöfen zusammensetzen und überwiegend zu ihrem Fachvermögen gehören. Weitere Informationen Bild: Bezirksamt Spandau Handbuch Gute Pflege (HGP) – Pflegestandards für die Berliner Grün- und Freiflächen Grünflächenmanagement steht im Spannungsfeld zwischen gärtnerischer Pflege und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der naturschutzfachlichen Belange. Darüber hinaus sind die speziellen Anforderungen der Gartenkunst und die Bewahrung des gartenkünstlerischen Erbes zu beachten. Weitere Informationen Bild: Holger Koppatsch Kein Müll im Park Ob als Ort von Stille und Entspannung, als Spielfeld für Bewegung, Spaß und Sport oder als Treffpunkt für Freunde und Fremde: Berlins Grün- und Erholungsanlagen locken nicht nur im Sommer täglich zehntausende Besucher an. Das ist gut so und Sinn und Zweck der Sache. Weitere Informationen
Die vorliegende Planung beinhaltet den Ausbau der B 9 (Koblenzer Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt von Bingen-Bingerbrück. Die Maßnahme beginnt im Norden der Ortslage von Bingerbrück und endet vor der Einmündung der L 214 (Stromberger Straße) in die B 9 und umfasst damit den Ausbau der B 9 im Bereich der Ortslage. Zusätzlich beinhaltet der hier vorliegende Entwurf den Ausbau des Einmündungsbereichs der L 419 (Am Rupertsberg) in die B 9 (Koblenzer Straße) bei Bau-km 0+771 (Achse 2) (Netzknoten 6013 105). Die bestehende Kreuzung mit Lichtsignalanlage (LSA) soll zu einer Mini-Kreisverkehrsanlage umgestaltet werden. Die hier vorliegende Maßnahme stellt den Um- bzw. Ausbau eines bestehenden Straßenzuges dar. Es werden keine Straßen erstmalig hergestellt und somit keine Flächen zusätzlich versiegelt. Vielmehr kommt es durch zahlreiche Baum- und Strauchpflanzungen zu einer großflächigen Entsiegelung im Straßenkörper. Die vorliegende Planung umfasst neben dem Ausbau der Fahrbahnen und Nebenanlagen, die erforderlichen Entwässerungseinrichtungen sowie die Anlage von Straßenbegleitgrün und Bäumen.
Für den Großteil des öffentlichen Stadtgrüns in Berlin sind verschiedene Stellen sowohl in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als auch in den Bezirksverwaltungen zuständig. In der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt die Abteilung “Naturschutz und Stadtgrün”, und hier das Referat “Freiraumplanung und Stadtgrün”, die gesamtstädtischen Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung) für das öffentliche Stadtgrün in Berlin wahr. Dazu gehören die Erarbeitung von Fachplanungen für die Gesamtstadt, die Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Stadtgrün sowie der Informationsaustausch und fachliche Abstimmungen mit den bezirklichen Grünflächenämtern (auch Gartenämter oder Gartenbauämter genannt). Darüber hinaus werden im Referat “Freiraumplanung und Stadtgrün” auch Einzelangelegenheiten, die in unmittelbarer Regierungsverantwortung durchgeführt werden (z.B. Planung und Bau der Grünanlagen im Parlaments- und Regierungsviertel), wahrgenommen. Den Straßen- und Grünflächenämtern der Berliner Bezirke obliegen die kommunalen Aufgaben von Bau, Pflege und Unterhaltung öffentlicher Grünflächen (Grün- und Erholungsanlagen einschließlich öffentliche Kinderspielplätze, Straßengrün und Grünflächen an öffentlichen Gebäuden), Pflanzung und Pflege der Straßenbäume, Verwaltung und Verpachtung der Kleingartenanlagen auf landeseigenen Grundstücken, Verwaltung sowie Pflege und Unterhaltung der landeseigenen Friedhöfe. Diese Aufgaben werden im bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt wahrgenommen. In besonderen Einzelfällen sind weitere Institutionen und Organisationen in öffentlicher, aber auch in privater Trägerschaft für bestimmte öffentliche Grünflächen verantwortlich. Neben den Kontakten in Bezug auf die Pflege und Unterhaltung des öffentlichen Stadtgrüns in Berlin gibt es eine Vielzahl von Organisationen und Vereinen, die sich mit gärtnerischen und grünfachlichen Themen beschäftigen. Eine Auswahl von diesen finden Sie unter dem Punkt Verbände und Organisationen . Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Hier finden Sie Kontakte und Ansprechpersonen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Weitere Informationen Bezirksverwaltungen Hier finden Sie Kontakte und Ansprechpersonen der Bezirksverwaltungen Weitere Informationen Weitere Institutionen Hier finden Sie Kontakte und Ansprechpersonen weiterer Institutionen Weitere Informationen Verbände und Organisationen Hier finden Sie Kontakte und Ansprechpersonen von Verbänden und Organisationen Weitere Informationen
In diesem Dienst werden die zu pflegenden Hecken des Bezirks Hamburg-Mitte in den Grünanlagen und im Straßenbegleitgrün, die in der Zuständigkeit der Abteilung Stadtgrün liegen, angezeigt. Hierbei handelt es sich um georeferenzierte Polygone, welche im Rahmen der behördlichen Grünunterhaltung gepflegt werden. Jede Fläche beinhaltet fachliche Informationen: - Inhalt der Fläche: Um was für eine Fläche handelt es sich (Hecke, Gehölzfläche, Pyracantha-Gehölz/Hecke, Weide/Hängebirke)? - Fremdeigentum und Patenschaft: Ist die Fläche in der Verantwortung anderer (ja) oder der FHH (nein)? - Bemerkungen zu der Fläche - Grünpflege: Wird die Fläche von der FHH gepflegt (ja) oder nicht (nein)? - Pflegekategorie: Wie wird die Fläche/ das Objekt geschnitten (Hecken-/Gehölzschnitt, Weiden-/Hängebirkenschnitt, Seitenprofil) - Schnittmaßnahme: Spezifische Schnittangaben - Angestrebte Höhe in Metern der zuschneidenden Fläche/ des zuschneidenden Objektes - Umfang der Fläche/des Objekts - Vergabe: Wer führt die Pflegemaßnahmen durch?
In diesem Dienst werden die zu mähenden Flächen des Straßenbegleitgrünes, die in der Zuständigkeit der Abteilung Stadtgrün liegen, angezeigt. Hierbei handelt es sich um georeferenzierte Polygone, welche im Rahmen der bezirklichen Verkehrssicherungspflicht gepflegt werden müssen. Jede Fläche beinhaltet fachliche Informationen: - Inhalt der Fläche: Um was für eine Fläche handelt es sich (Rasen/Baumscheibe etc.)? - Fremdeigentum und Patenschaft: Ist die Fläche in der Verantwortung anderer (ja) oder der FHH (nein)? - Bemerkungen zu der Fläche - Grünpflege: Wird die Fläche von der FHH gepflegt (ja) oder nicht (nein)? - Pflegemaßnahme: Wird die Fläche 2 mal jährlich (extensiv) oder 6 mal jährlich (intensiv) gemäht? - Vergabe: Wer führt die Pflegemaßnahmen durch?
Mit dem Weißbuch Stadtgrün 2017 hat sich der Bund den Arbeitsauftrag gegeben, urbanes Grün durch eine integrierte und nachhaltige Stadtentwicklungspolitik zu stärken. Valide, zeitreihenfähige und qualifizierte Informationen zur Grünausstattung und zum Grünvolumen fehlen aber bundesweit. Das Projekt zielt darauf ab, die Grünausstattung flächendeckend für alle deutschen Städte mittels Fernerkundung zu erfassen und ein Konzept für ein dauerhaftes Grünmonitoring zu definieren und umzusetzen. Ausgangslage: Zum urbanen Grün zählen grüne Freiräume innerhalb der Städte wie Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingärten, Brachflächen, Spielbereiche und Spielplätze, Sportflächen, Straßenbegleitgrün und Straßenbäume. Hinzu kommen Grünflächen an öffentlichen Gebäuden, Naturschutzflächen, Wald und weitere Freiräume, die zur Gliederung und Gestaltung der Städte entwickelt, erhalten und gepflegt werden müssen. Auch private Gärten und landwirtschaftliche Nutzflächen sind ein wesentlicher Teil des städtischen Grünsystems. Bund, Länder und Kommunen benötigen fundierte Informationen, um sachlich-räumliche Defizite und kritische Entwicklungen beobachten und Handlungsbedarfe empirisch untermauern zu können. Grünflächen machen Städte für deren Bewohner attraktiv und steigern die allgemeine Umwelt- und Lebensqualität. Bei Fragen der sozialen Gerechtigkeit in der Stadt wird der Freiraumqualität im Wohnumfeld eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Denn gerade Bewohnern sozial benachteiligter Quartiere stehen häufig weniger wohnungsnahe Grünflächen und damit weniger Erholungsmöglichkeiten im direkten Wohnumfeld zur Verfügung. Während einige Städte seit Jahren ein Monitoring ihres Stadtgrüns betreiben und wiederkehrende Erhebungen des städtischen Grünvolumens und Biotopkartierungen durchführen, fehlen auf der bundesweiten Ebene zuverlässige und flächendeckende Informationen zu diesem Thema. Mit diesem Projekt sollen grundlegende Fragen zur Ausstattung deutscher Städte mit urbanem Grün beantwortet werden. Bisher sind gesamtstaatliche Aussagen dazu nur auf der Grundlage von geotopographischen Daten zu treffen. Satellitendaten (Sentinel-2) aus dem europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus bieten sich hier als vielversprechende alternative Informationsquelle an. Neben bundesweiten Auswertungen auf Basis der Satellitenbilder wird in diesem Projekt untersucht, welche weiteren Datenquellen zur Informationsgewinnung zum urbanen Grün zur Verfügung stehen und wie stabile Zeitreihen (unterschiedliche Phänologie zum Aufnahmezeitpunkt usw.) aufgebaut werden können. Dazu werden Testgebiete in sieben Fallstudienstädten definiert. Die Betrachtung erfolgt dabei auf unterschiedlichen Maßstabsebenen (Städte, Stadtteile, Quartiere etc.).
Es wurde ein hochaufloesendes mikroskaliges numerisches Rechenmodell zur Simulation der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen natuerlichen und kuenstlichen Oberflaechen, der Vegetation und der Atmosphaere entwickelt. Das Modell ermoeglicht die Simulation der Auswirkungen lokaler Umweltgestaltung (Strassengruen, Entsiegelung, Baugestaltung) auf das Mikroklima im staedtischen Umfeld.
Die Bodensee-Stiftung hat zusammen mit Projektpartnern unter der Leitung der Universität Kassel am Beispiel des Landkreises Bodenseekreis erarbeitet, wie Pflanzen-Aktivkohle aus Restbiomassen regionaler Herkunft in Kläranlagen eingesetzt werden kann, um damit herkömmliche fossile Aktivkohle zu ersetzen. Labor- und Praxisversuche haben die Reinigungsleistung der biogenen Aktivkohle bestätigt. Bei einer Abschlusstagung haben die Projektpartner zudem eine ökonomische und ökologische Bewertung und die Umsetzbarkeit der Forschungsergebnisse aufgezeigt. Das auf fünf Jahre angelegte Projekt „CoAct – Integriertes Stadt-Land-Konzept zur Erzeugung von Aktivkohle und Energieträgern aus Restbiomasse" wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Förderprogramm Stadt-Land-Plus unterstützt. Aktivkohle wird in der vierten Reinigungsstufe von Kläranlagen eingesetzt, um Spurenstoffe wie Medikamente, Pestizide oder Hormone wie ein Schwamm aufzusaugen. Die Kläranlage des Zweckverbands Abwasserreinigung Kressbronn a. B. -Langenargen (AZV) zählte 2011 zu den Vorreitern bei der Erweiterung um die sogenannte vierte Reinigungsstufe nach mechanischer, biologischer und chemischer Reinigung. Nun wird die Anlage nochmals zum viel beachteten Pionier, bestätigten bei der Tagung Dr. Christian Strauß vom Projektträger Forschungszentrum Jülich, und Vera Kohlgrüber, kommissarische Leiterin des Kompetenzzentrums Spurenstoffe Baden-Württemberg (KomS) mit Blick auf die Projektergebnisse. Eine bevorstehende Änderung der EU-KARL, der EU-Kommunalabwasserrichtlinie, die Vorgaben für die Elimination von Spurenelementen durch Kläranlagen beinhaltet, werde den Bedarf an Aktivkohle europaweit erhöhen. Dadurch seien Preissteigerungen bei Aktivkohle fossiler Herkunft zusätzlich zu den bestehenden Importabhängigkeiten sowie ökologisch und sozial kritischen Punkten zu erwarten. „Wir hoffen, dass wir das innovative Verfahren umsetzen können und sind offen für neue Forschungsprojekte", betonte Daniel Enzensperger, Bürgermeister der Gemeinde Kressbronn und Vorsitzender des AZV. Auf andere Regionen übertragbar Mit dem CoAct-Verfahren haben die Projektpartner ein zukunftsweisendes Konzept dafür entwickelt, wie die Nutzung fossiler Stoffe sowie die Abhängigkeit von Importen reduziert und im Gegenzug die regionale Wertschöpfung gefördert werden kann. „Für die pflanzenbasierte Aktivkohle können Restbiomassen aus dem Landkreis genutzt werden, die bisher nicht oder in wenig wertgebender Weise verarbeitet werden", erläutert Andreas Ziermann von der Bodensee-Stiftung. So kann zum Beispiel (Gehölz-)Schnittgut, das nicht für die Hackschnitzelherstellung geeignet ist, Straßenbegleitgrün oder Mähgut aus Naturschutzgebieten verwertet werden. Die Bodenseeregion habe sich hervorragend als Modellregion für „CoAct" geeignet, da mit Schutzgebieten, Ausgleichsflächen, Straßenbegleitgrün und Sonderkulturen verschiedene Flächenkulturen vorhanden sind. Nun liegt eine Liste mit Reststoffen vor, deren Eignung als potenzielle Substrate für die Aktivkohleproduktion untersucht wurden. Diese berücksichtigt auch Biomassen, die für eine Übertragbarkeit der Projektergebnisse auf andere Regionen von Bedeutung sind. In einer Verarbeitung nach dem IFBB-Verfahren (Integrierte Festbrennstoff- und Biogasproduktion aus Biomasse) werden die Biomassen in eine feste (Presskuchen) und flüssige Fraktion (Presssaft) aufgeteilt. Die flüssigen Bestandteile können in einer Biogasanlage energetisch verwertet werden. Die feste Fraktion kann zu Aktivkohle weiterverarbeitet werden. Ökobilanz und ökonomische Bewertung Nach erfolgreichen Laborversuchen bestätigte auch der Praxisversuch in der Kläranlage Kressbronn a. B.-Langenargen die Wirkung: „Die biogenen Aktivkohlen erreichen die geforderten Reinigungsleistungen und können konventionelle ersetzen", sagte Dr. Marcel Riegel vom Technologiezentrum Wasser bei der Tagung. Eine Evaluierung des CoAct-Technikkonzeptes unterstreicht den ökologischen Mehrwert: „Wichtigste Stellschraube aus ökologischer Sicht ist die Produktion einer qualitativ hochwertigen biogenen Aktivkohle, die Aktivkohle auf Steinkohlebasis substituieren kann, um möglichst viel davon einzusparen", sagte Joachim Reinhardt vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu). Die ökonomische Perspektive ist noch schwer bezifferbar, da es die benötigte Anlage auf dem Markt noch nicht gibt. Werde sie mit einer Kläranlage gekoppelt, „könnten diverse Synergieeffekte genutzt werden, wie bestehende Anlagenelemente und Infrastruktur sowie die Verwendung von Prozesswasser, Presssaft oder Biogas", betonte Christoph Mathias vom Institut für Ländliche Strukturforschung e.V.. Neben dem Verkauf der Pflanzen-Aktivkohle könnten Erlöse zusätzlich aus der Strom- und Wärmeeinspeisung gewonnen werden. Bestechend sei die regionale Wertschöpfung im CoAct-Verfahren: „Die Kosten kommen der Region zugute", betonte Christoph Mathias. Vor allen Erlösen stünden aber zunächst Investitionskosten. Noch gebe es keine CoAct-Anlage „von der Stange". Eine Anlage zur Produktion von Pflanzenkohle sei schnell verfügbar, eine kombinierte Anlage zur Aktivierung der Pflanzenkohle in der erforderlichen Größenordnung müsse erst als Prototyp erstellt werden, hob Dr. Korbinian Kaetzl, Wissenschaftler aus dem Fachbereich Grünlandwissenschaft und Nachwachsende Rohstoffe der Universität Kassel, hervor. Abwasserzweckverband erneuert Interesse an Umsetzung Seitens Bund und Land blicke man mit großem Interesse auf das Projekt, so Dr. Christian Strauß. Er sehe Möglichkeiten für weitere Fördermaßnahmen, deutete er an. Der Abwasserzweckverband Kressbronn a. B.-Langenargen ist vom Konzept überzeugt und hat die Bodensee-Stiftung beauftragt, die Vorplanung einer für die Biomasseverarbeitung und die Pyrolyse geeigneten Anlage, die vor Ort an der Kläranlage betrieben werden kann, voranzutreiben. „Wenn die öffentliche Förderung stimmt, sind wir bereit für nachhaltige Lösungen und haben keine Angst vor zusätzlicher Arbeit", betonte Betriebsleiter Alexander Müller, der die Forschungspartner während des Projekts mit großem Engagement unterstützt hat. Auch die Projektpartner haben ein Interesse an der Umsetzung. „Wir haben viele Herausforderungen gemeistert. Es stimmt froh, auf gute Ergebnisse und einen erfolgreichen Abschluss blicken zu können", sagte Andreas Ziermann, und Volker Kromrey, Geschäftsführer der Bodensee-Stiftung, ergänzt: „Das Projekt für sauberes Wasser mit nachwachsenden Rohstoffen am Bodensee durchzuführen, Europas größtem Trinkwasserspeicher, hat eine besondere Bedeutung für uns." Rückenwind hatte das Projekt bereits im November 2023 erfahren: Am 7. Bioökonomietag des Landes Baden-Württemberg hatte Landwirtschaftsminister Peter Hauk der Bodensee-Stiftung hierfür den Innovationspreis Bioökonomie verliehen. Quelle: BMBF
Verwaltungsmäßige Zuständigkeiten in Berlin Organisation der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Winterdienst Winterdienstkonzept Radverkehr Häufige Fragen zum Winterdienst: Räum- und Streupflichten der Anlieger Kontakte zur Durchführung des Winterdienstes Die Hauptverwaltung (Senatsverwaltung) ist zuständig für die Grundsatzangelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Dazu gehören z.B. alle Angelegenheiten rund um das Straßenreinigungsgesetz, der Rechtsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen, die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der öffentlichen Straßen in die Reinigungsklassen. Die Bezirksverwaltung ist zuständig für die ordnungsrechtlichen Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Hierzu zählt die Ahndung von Verstößen gegen das Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zum Erlass von Bußgeldbescheiden (Zuständigkeit bei den bezirklichen Ordnungsämtern). Die Prüfung, ob den An- bzw. Hinterliegern aufgrund von grundstücksbezogenen Besonderheiten bei der Entgeltberechnung Härten einzuräumen ist (Zuständigkeit beim Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben). Für die Reinigung und Pflege der Grünanlagen sind die Bezirksämter (Grünflächenämter) der einzelnen Berliner Bezirke zuständig. Für die Grundsatzangelegenheiten ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Etliche Grünanlagen werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt. Welche dies sind, wird durch die Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigene Waldflächen geregelt. Hinsichtlich der Reinigung von Uferwegen, Böschungen etc. ist es abhängig davon, in wessen Fachvermögen der Bereich fällt. Das kann z.B. das Wasser- und Schifffahrtsamt sein, die bezirklichen Grünflächenämter oder auch die Gewässerverwaltung (Abteilung Integrativer Umweltschutz). Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Rechtsvorschriften im Bereich Straßenreinigung Grundlage für die Durchführung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin sind das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen. Nach den Regelungen des StrReinG obliegt dem Land Berlin die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe, die allerdings durch das StrReinG den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wurde. Gereinigt werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) alle öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen inklusive des Straßenbegleitgrüns, wenn es zum öffentlichen Straßenland gehört. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind außerdem für die Erhebung der Entgelte für die Straßenreinigung zuständig. Zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung gehört ebenfalls die Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen. Der Winterdienst auf den Fußwegen wird von den Anliegern durchgeführt . Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden zu 75% durch Gebühren und zu 25% durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die Gebührenpflichtigen sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in den Straßen liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen (Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B). Durch das StrReinG wird geregelt, dass die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen sind (ordnungsmäßige Reinigung). Mit welcher Methode die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) reinigen, wird durch das Straßenreinigungsgesetz nicht geregelt. Ob und wann die Berliner Stadtreinigungsbetriebe manuell oder maschinell reinigen bleibt diesen selbst überlassen. Der Reinigungsturnus für die einzelnen Straßen wird durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und die jeweilige Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen bestimmt. Die Straßenreinigungsverzeichnisse A, B und C sind Bestandteil dieser Verordnung. In dem Straßenreinigungsverzeichnis A sind die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Dieses Verzeichnis wird zudem unterteilt in folgende Reinigungsklassen: Reinigungsklasse 1a = in der Regel zehnmal wöchentlich, ggf. bis 22 Uhr Reinigungsklasse 1b = in der Regel siebenmal wöchentlich Reinigungsklasse 2a = in der Regel sechsmal wöchentlich Reinigungsklasse 2b = in der Regel fünfmal wöchentlich Reinigungsklasse 3 = in der Regel dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 4 = in der Regel einmal wöchentlich In dem Straßenreinigungsverzeichnis B sind die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, enthalten. Diese Straßen werden ebenfalls von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) in der Regel analog zur Reinigungsklasse 4 einmal wöchentlich gereinigt. In dem Straßenreinigungsverzeichnis C sind die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Diese Straßen werden von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anlieger) selbst gereinigt. Das bedeutet, dass jeder Anlieger den Bereich vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße reinigen muss. Die Anlieger in diesen Straßen brauchen dafür keine Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Die Kriterien für die Einteilung von Straße in die Reinigungsklassen , die sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen ergeben, lauten wie folgt: Reinigungsklasse 1a: Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen. Reinigungsklasse 1b: Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr. Reinigungsklasse 2a: Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte. Reinigungsklasse 2b: Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr. Reinigungsklasse 3: Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr. Reinigungsklasse 4: Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen. Es handelt sich um eine Aufzählungen von Kriterien, die kumulativ oder alternativ auf Straßen zutreffen müssen, damit diese den Reinigungsklassen zugeordnet werden können. Zuständig für die Beurteilungen in welche Reinigungsklasse die jeweiligen Straßen einzugruppieren sind, ist die Straßeneingruppierungskommission. In der Straßeneingruppierungskommission ist jeweils ein Vertreter des Bezirksamtes Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, als der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Ordnungsbehörde, der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), bei Bedarf des Tiefbauamtes des jeweiligen Bezirks und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vertreten. Die BSR führen für das Land Berlin den Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Dieser Streuplan hat zwei Einsatzstufen. Daraus ergibt sich der Umfang des Winterdienstes auf den Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen und der Parkflächen sowie den im Gesetz festgelegten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen.In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in den im Gesetz genannten Fußgängerzonen und auf den im Gesetz genannten öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen . Fußgängerüberwege in Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses A, die genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze sind von den BSR zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn. Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen müssen die BSR mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege vom Schnee räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen. Die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen (Winterdienst) auf Gehwegen und Fußgängerbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”). Der Umfang der Räum- und Streupflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Außerdem sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen zu wiederholen. Eisbildungen sind zu beseitigen. Unter Eisglätte im Sinne des Gesetzs ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z.B. Salz, Harnstoff u.a.) ausnahmslos verboten! Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee und Eis ebenfalls nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Zur Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, müssen die Anlieger dieser Straßen zusätzlich, wenn deren Grundstücke an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen liegen, den Winterdienst auch auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite durchführen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Anlieger, die ihren Verpflichtungen nach dem Straßenreinigungsgesetz nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem sind bei angeordneten Ersatzvornahmen die Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu bezahlen. Fußgängerzonen Altstadt Spandau Fritz-Lang-Platz Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße) Marzahner Promenade Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5) Wilmersdorferstraße Öffentlichen Plätze Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße) Bebelplatz Breitscheidplatz Gendarmenmarkt Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke) Hermann-Ehlers-Platz Hermannplatz Kurt-Schumacher-Platz Pariser Platz Platz des 18. März Wittenbergplatz Friedrich-Ebert-Platz Bild: SenMVKU Winterdienstkonzept Radverkehr Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer im Winter zu erhöhen, wurde das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet. Weitere Informationen Bei Fragen zur Durchführung des Winterdienstes können sich Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Firmen an folgende Stellen wenden: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Tel.: (030) 7592-4900 Berliner Stadtreinigung (BSR) – Winterdienst Berliner Ordnungsämter Verwaltungsführer Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf: Tel.: (030) 9029-29000 Friedrichshain-Kreuzberg: Tel.: (030) 90298-2246 Lichtenberg: Tel.: (030) 90296-4360 Marzahn-Hellersdorf: Tel.: (030) 90293-6500 Mitte: Tel.: (030) 9018-22010 Neukölln: Tel.: (030) 90239-6699 Pankow: Tel.: (030) 90295-6244 Reinickendorf: Tel.: (030) 90294-2933 Spandau: Tel.: (030) 90279-3000 Steglitz-Zehlendorf: Tel.: (030) 90299-4660 Tempelhof-Schöneberg: Tel.: (030) 90277-3460 Treptow-Köpenick: Tel.: (030) 90297-4629 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben Tel.: (030) 90296-4707 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Straßen- und Grünflächenamt (Tiefbau) Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter ungeeignet sind
Origin | Count |
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Bund | 87 |
Kommune | 9 |
Land | 44 |
Wissenschaft | 5 |
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Daten und Messstellen | 5 |
Förderprogramm | 76 |
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Boden | 81 |
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