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Verkehrszeichen Hamburg

Der Datensatz enthält Verkehrszeichen (VZ) nach den §§ 39 ff. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der räumlichen und organisatorischen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg. Hiervon ausgenommen sind a) temporäre VZ (z.B. Baustellen, Arbeitsstellen, saisonale Beschilderung), b) Fahrbahnmarkierungen, c) Einzelfälle, die aus bestimmten Gründen nicht erfasst wurden, sowie d) Beschilderungen, die keine Verkehrszeichen nach StVO darstellen. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten und haftet nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus der gesetzlichen Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme oder Verwendung der vorliegenden Geodaten entstehen. Aus der Veröffentlichung der Daten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz entstehen keinerlei Ansprüche an die Rechtssicherheit der Daten. Der Datensatz beruht weitgehend auf einer Erfassung aus Befahrungsbildern aus dem Jahr 2023 mit punktuellen Aktualisierungen aus Befahrungsbildern des Jahres 2025 sowie Nachträgen aus aktuellen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen. Der Datensatz wird regelmäßig aktualisiert. Durch einen Klick auf den Fußpunkt des skizzierten Pfostens (nicht auf das Verkehrszeichen selbst) können weitere Informationen zu jedem Verkehrszeichen abgerufen werden. Durch die Häufung von Verkehrszeichen an manchen Standorten sind Überlagerungen in Einzelfällen unvermeidlich, zur präzisen Nutzung steht alternativ der WFS-Dienst zur Einbindung in eine GIS-Software zur Verfügung. Das Datenmodell sieht vor, dass an einem Standort mehrere VZ aufgestellt sein können. Die Reihenfolge ist im Feld Sortierung erkenntlich (Sortierung=1 ist das oberste Verkehrszeichen). Im Feld Azimut ist die Richtung des Verkehrszeichens mit einer Gradzahl angegeben (0°= Nord, 90°=Ost, 180°=Süd, 270°=West). Hierbei gilt die Blickrichtung des Betrachters auf die Vorderseite des Schildes. In der 2D-Visualisierung wird diese Richtung durch einen liegenden Pfosten angedeutet, eine 3D-Visualisierung ist in Vorbereitung. Angeordnete Verkehrszeichen werden als einzelne Objekte erfasst, unabhängig davon, ob im Straßenraum ein oder mehrere Objekte auf einer physischen Metalltafel sichtbar sind. Doppelseitige Beschilderung kann auf einer oder zwei physischen Tafeln angebracht sein und wird in beiden Fällen als doppelseitig erfasst. In einzelnen Fällen werden im Feld vz_nr, Nummern oder Kürzel verwendet, die nicht Teil des offiziellen VZ-Kataloges sind. Digitale Wechselverkehrszeichen nach §39 Absatz 4 der StVO werden mit der vz_nr „wvz“ erfasst, verdeckte Schilder im Bereich des Hochwasserschutzes mit „hws“. Bei Beschilderung, die über dem Straßenraum angebracht ist (z.B. an einer Verkehrszeichenbrücke), wird die Mitte jedes einzelnen Schildes georeferenziert, dadurch entstehen Objekte, die scheinbar auf der Straße aufgestellt sind. Bei wegweisender Beschilderung und Verkehrszeichen mit veränderlichen Texten (z.B. zeitliche Beschränkungen) sind diese Texte in den meisten Fällen im Feld variabler_text oder unter Zielrichtung (links, geradeaus, rechts) hinterlegt. Eine weitere Unterteilung (z.B. halbrechts) erfolgt nicht.

WMS Großraum und Schwertransport Routen Hamburg

Dieser WebMapService (WMS), BIS_LBV_Grossraum_und_Schwertransport_Routen, stellt Routen für den Großraum- und Schwertransportverkehr in und durch Hamburg dar und dient u.a. als Hilfe bei der Umgehung von Baustellen bzw. bei der Baustellenkoordination. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Grünpfeil: Komfortabel abbiegen

Auch Kleinigkeiten entscheiden über die Attraktivität des Radverkehrs. Grünpfeile speziell für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer gehören zu den dezenten aber wirksamen Infrastrukturmaßnahmen, die den Radverkehr noch komfortabler und leichtgängiger werden lassen und einen weiteren Vorteil gegenüber dem Pkw bedeuten. Dafür sind versuchsweise an fünf Kreuzungen solche Grünpfeile angebracht worden. Radfahrerinnen und Radfahrer können dank dieser neuen Verkehrsschilder einfacher abbiegen, auch wenn die Ampel Rot anzeigt. Es gelten die gleichen Regeln wie für Stopp-Schilder: Radfahrende müssen kurz halten, auf Fußgängerinnen und Fußgänger achten und können dann rechts abbiegen. An folgenden Kreuzungen ist ein Grünpfeil angebracht: Prellerweg – Thorwaldsenstraße/Bergstraße (Tempelhof-Schöneberg) Ebertstraße/Hannah-Arendt-Straße – Lennéstraße (Mitte) Schönhauser Allee vor Torstraße (Mitte) Torstraße vor Rosa-Luxemburg-Straße (Mitte) Frankfurter Allee/Gürtelstraße – Möllendorffstraße für die Zufahrt Gürtelstraße (Lichtenberg) Diese Kreuzungen wurden für den Verkehrsversuch nach folgenden Kriterien ausgesucht: Relevantes Verkehrsaufkommen, keine Sichtbehinderungen, Haltelinie für Radverkehr vorhanden und kein gemeinsamer Geh- und Radweg. Der Pilotversuch läuft auch in anderen Städten, darunter Köln, München, Stuttgart und Münster. Die Erfahrungen werden anschließend ausgewertet und bei einem positiven Ergebnis – Verbesserung des Verkehrsflusses, keine Gefährdung Dritter – muss auf Bundesebene die Straßenverkehrsordnung geändert werden, damit die Grünpfeile dauerhaft und an weiteren Kreuzungen angebracht werden können.

Mobilitätsgesetz

Mit dem Mobilitätsgesetz setzt sich Berlin ein ehrgeiziges Ziel: Niemand soll mehr im Straßenverkehr durch andere schwer oder gar tödlich verletzt werden. In § 10 des Mobilitätsgesetzes wird die Bedeutung von Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer*innen betont. Das ist wichtig, um im Falle von Abwägungen zugunsten sicherer Verkehrswege zu entscheiden. In Satz 2 nimmt das Mobilitätsgesetz Bezug auf die Straßenverkehrsordnung. Darin ist als zentrale Bestimmung festgelegt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. In § 11 geht das Mobilitätsgesetz auf die Sicherheit im öffentlichen Raum und in diesem Zusammenhang besonders auf das Sicherheitsempfinden von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ein. Das Mobilitätsgesetz orientiert seinen Sicherheitsbegriff also an den schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen. Hier zeigt sich der Paradigmenwechsel der Berliner Mobilitätspolitik: Nicht mehr der frei fließende motorisierte Verkehr steht in ihrem Mittelpunkt, sondern diejenigen, die besonderer Rücksichtnahme und mehr Schutz bedürfen. Auf Landesebene hat Berlin damit der Mobilität einen neuen und an der Verkehrssicherheit orientierten Rahmen gegeben. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das Bundesrecht und hier insbesondere die Straßenverkehrsordnung den übergeordneten Rechtsrahmen setzt. Weitere Informationen zum Berliner Mobilitätsgesetz

Laufzettel zur Dokumentation der Antragsverfahren für Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland

Bei der Beantragung von temporären Sondernutzungserlaubnissen zur Einrichtung von Baustellen der Versorgungsunternehmen im öffentlichen Straßenland gemäß § 12 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) sowie bei der Beantragung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der Verkehrslenkung Berlin kann zukünftig ein Laufzettel zur Dokumentation der Antragsverfahren verwendet werden, der die Antragstellung übersichtlicher gestalten soll, einen Überblick darüber gibt, welche Unterlagen zur Beantragung der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 Absätze 3 und 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) und der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich sind, regelt, in welcher Reihenfolge die Beantragung zu erfolgen hat den aktuellen Stand des Verfahrens sowie die Beteiligung anderer Sondernutzer ersichtlich macht. Hinweis: Zur Erhöhung der Antragsqualität kann der Laufzettel auch von Bauherren, die keine Versorgungsunternehmen im Sinne von § 12 BerlStrG sind (z.B. zur Durchführung von Hochbaumaßnahmen) als Orientierung für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß § 11 Absatz 3 BerlStrG herangezogen werden. Eine elektronische Beantragung der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 BerlStrG für Versorgungsunternehmen ist nach Vereinbarung einer maschinenlesbaren Schnittstelle möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an die VISS-Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: VISS-Geschäftsstelle Tel.: (030) 9025-1125 E-Mail: viss-hilfe@senmvku.berlin.de Bauherren, die temporäre Sondernutzungserlaubnisse für die Baustelleneinrichtungsfläche ausschließlich aufgrund § 11 Absatz 3 BerlStrG beantragen, also alle Bauherren, die keine Versorgungsunternehmen im Sinne von § 12 BerlStrG sind und Hochbaumaßnahmen durchführen, gelangen hier zum Online-Formular .

Öffentlicher Parkraum Hamburg

Dieser Dienst zeigt den öffentlichen Parkraum Hamburgs in ausgewählten Bereichen. Nicht enthalten sind private Stellplätze oder Parkplätze (z. B. von Supermärkten, Unternehmen, P+R-/B+R-Anlagen, sonstige Parkhäuser und Tiefgaragen etc.). Für einiger dieser werden eigene Dienste von anderen Herausgebern angeboten. Jeder Stellplatz bzw. Parkstand ist als einzelnes Polygon dargestellt. Sofern die Parkstände nicht durch bauliche Maßnahmen oder Markierungen gekennzeichnet sind, wird von Standardabmessungen gemäß BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) ausgegangen. Jedes Polygon ist mit einer Reihe von Attributen versehen. Deren Merkmalsausprägung ist abhängig von den realen Gegebenheiten erfasst oder nicht erfasst. Liegt für ein Attribut kein Wert vor, wird es in der Regel auch nicht angezeigt. Die meisten Attribute sind selbsterklärend; für die anderen folgen Erläuterungen: (1) Geltungszeiten der jeweiligen Bewirtschaftung: Diese sind kodiert. Die erste(n) (beiden) Ziffern(en) geben den Tag der Woche oder einen Bereich an: 1 = montags, 2 = dienstags, ... , 7 = sonntags, 15 = montags bis freitags, 16 = werktags, 17 = täglich. Nach dem Doppelpunkt folgen Start- und Endstunde der Geltungsdauer. Das Beispiel 16:8_18 bedeutet also: Bewirtschaftung gilt montags bis samstags (= werktags) von 8 Uhr bis 18 Uhr. Falls es mehhrere diskrete Geltungstage gibt, z. B. bei 2x wöchentlich stattfindendem Wochenmarkt, sind die Geltungszeiten per Semikolon getrennt. (2) Markierung: Ist der Parkstand einzeln bzgl. seiner Größe markiert? Ja / Nein (3) Nummer des zugeordneten Parkautomatenstandorts: derzeit nicht konsistent erfasst (4) Restfläche: Falls das Polygon deutlich kleiner als ein regulärer Parkstand ist, wird es als Restfläche gekennzeichnet. Dies ist bei Auswertungen zur Anzahl verfügbarer Parkstände zu beachten, um eine Überschätzung zu vermeiden. Die auf dieser Website bereitgestellten Daten sind mit größtmöglicher Sorgfalt erhoben, verarbeitet und bereitgestellt worden. Dennoch können zwischenzeitliche Änderungen, Ungenauigkeiten oder Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte achten Sie auf die vor Ort geltenden Regelungen und die örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind die formelle Anordnung, die Beschilderung vor Ort sowie die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dieser Website zur Verfügung gestellten Inhalte.

Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

Parkerleichterungen

Parkerleichterungen für Beschäftigte der Daseinsvorsorge und systemrelevanter Infrastruktur sowie sonstige Berufsfelder Parkerleichterungen für Hebammenpraxen, Freie Hebammen und Pflegedienste Parkerleichterungen im Rahmen des Familiencarsharings Der Senat hat mit Zustimmung des Rats der Bürgermeister die Ausführungsvorschrift über Ausnahmegenehmigungen von der Parkraumbewirtschaftung nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte der Daseinsvorsorge oder systemrelevanter Infrastruktur (AV StVO PRB-AG UngünstArb) beschlossen. Die AV StVO PRB-AG UngünstArb ist am 2. März 2024 in Kraft getreten. Die Ausführungsvorschrift ermöglicht es, Beschäftigten der Daseinsvorsorge – inklusive der pflegenden Berufe – oder der systemrelevanten Infrastruktur mit regelmäßig ungünstigen Arbeits- oder Dienstzeiten auf vereinfachtem Wege Ausnahmegenehmigungen zum kostenfreien Parken in einer parkraumbewirtschafteten Zone des Beschäftigungsorts zu erteilen. Die Regelung gilt für Beschäftigte, die vor 6.30 Uhr oder nach 22.30 Uhr ihre Beschäftigung antreten. Die Umsetzung zur Anwendung der Vorgaben der neuen Ausführungsvorschrift für alle übrigen Beschäftigten (mit ungünstigen Diensten/Arbeitszeiten) ist durch eine Bekanntmachung der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung an die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin am 29. April 2024 in Kraft getreten. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin zuständig, sofern nicht Beschäftigte der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr (einschließlich der Freiwilligen Feuerwehr) und der Berliner Justiz betroffen sind. Die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a der Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz gehört zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin und das LABO stehen für Ihre Nachfragen gerne zur Verfügung. Freien Hebammen und Hebammenpraxen sowie ambulanten Pflegediensten wird das kostenfreie Parken in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung ermöglicht. Eine seit 20. März 2024 geltende Regelung bietet einen vereinfachten Zugang zu den Freistellungen von der Parkgebührenpflicht, um die Durchführung der Aufgaben sicherzustellen. In dem Verfahren müssen Antragstellende nur glaubhaft versichern, die Freistellung von der Parkgebührenpflicht dringend beziehungsweise in bestimmten Gebieten zu benötigen. Außerdem erhalten jede freie Hebamme und jede Hebammenpraxis sowie auch jeder ambulante Pflegedienst – auf Antrag – zusätzlich eine einzelne pauschale und kennzeichenlose Freiparkenregelung für das ganze Land Berlin. Die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin stehen für Ihre Nachfragen zur Verfügung. Zur Förderung des privaten Carsharings wurde die Möglichkeit des Erhalts von Parkerleichterungen für weitere Parkzonen im Rahmen des Familiencarsharings ausgeweitet. Fortan besteht für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie getrenntlebende Eltern, die gemeinsam ein Kind betreuen, die Möglichkeit des Erhalts einer oder mehrerer Ausnahmegenehmigung(en) nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für andere Parkzonen zu einem bestehenden Bewohnerparkausweis. Hierfür darf neben dem für das Familiencarsharing genutzten Fahrzeug auf keinen der Antragstellenden ein weiteres Fahrzeug zugelassen sein oder von diesem dauerhaft genutzt werden, für das zusätzlich eine Parkprivilegierung existiert. Auch muss mindestens ein beteiligter Bewohner selbst Inhaber der Zulassung des freizustellenden Kraftfahrzeuges sein. Der Zulassungsinhaber muss jedem teilnehmenden Bewohner die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs bestätigen. Jeder Antragstellende hat den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die beantragte Fahrzeugklasse nachzuweisen und wie bisher seine Wohnanschrift mitzuteilen, für deren entsprechende Parkzone die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann. Die Regelung wurde am 20. März 2024 bekanntgegeben und kann seitdem in Anspruch genommen werden. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen bezüglich des Antragsverfahrens an die für Sie zuständige Bezirksstraßenverkehrsbehörde.

Reitwege KLE KR VIE WES

Reitwege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnete Wege, auf denen nur geritten werden darf.

Reitrouten KLE KR VIE WES

Reitrouten sind in der Regel Streckenführungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen, auf denen zum Zweck der Erholung geritten werden kann. Die Streckenführung kann in der Örtlichkeit beschildert oder nur auf Reitroutenkarten oder in digitalen Medien veröffentlicht sein.

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