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s/strahl/Stahl/gi

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Branchenabhängiger Energieverbrauch des verarbeitenden Gewerbes

<p>Alle Wirtschaftsbereiche zusammen verbrauchen fast drei Viertel der in Deutschland benötigten Primärenergie. Der Anteil des verarbeitenden Gewerbes am Primärenergieverbrauch aller Produktionsbereiche lag 2022 bei rund 46 Prozent. Der Energiebedarf dieses Gewerbes blieb im Zeitraum 2010 bis 2022 etwa konstant, der spezifische Energieverbrauch pro Tonne Stahl, Glas oder Chemikalien ging aber zurück.</p><p>Der Energiebedarf Deutschlands</p><p>Der gesamte Primärenergiebedarf Deutschlands betrug im Jahr 2022 nach dem Inländerkonzept rund 11.854 Petajoule (PJ). Dabei wird der Verbrauch inländischer Wirtschaftseinheiten in der übrigen Welt in die Berechnung des Gesamtverbrauchs einbezogen, während der Verbrauch gebietsfremder Einheiten im Inland unberücksichtigt bleibt. Die privaten Haushalte in Deutschland verbrauchten rund 30 % der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergie#alphabar">Primärenergie</a>⁠. Die Wirtschaft mit ihren vielen Produktionsbereichen benötigte die übrigen 70 %. Zu diesen Bereichen zählen das Herstellen von Waren, das Versorgen mit Energie und der Warentransport. All diese Produktionsbereiche verbrauchten im Jahr 2022 zusammen mehr als 8.170 PJ Primärenergie (siehe Abb. „Primärenergieverbrauch 2022 (Inländerkonzept)“).</p><p>Zur Begriffsklärung: Mit der Präposition „primär“ betonen Fachleute, dass der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/energie/primaerenergiegewinnung-importe">“Primär“-Energiebedarf</a> sowohl den realen Energiebedarf bei Energieverbrauchern erfasst als auch die Energieverluste, die bei der Bereitstellung und beim Transport von Energie entstehen. Und diese Verluste sind hoch: Mehr als ein Drittel aller Primärenergie geht bei der Bereitstellung und beim Transport von Energie verloren <a href="https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DEMonografie_monografie_00003790">(Statistisches Bundesamt 2006)</a>.</p><p>Der Energiebedarf des verarbeitenden Gewerbes</p><p>Die Firmen, die Waren herstellen, werden als „verarbeitendes Gewerbe“ bezeichnet. Sie hatten von allen Produktionsbereichen im Jahr 2022 mit circa 3.768 PJ den größten Primärenergiebedarf. Das ist ein Anteil von rund 46 % am Energieverbrauch aller Produktionsbereiche. Der nächstgrößte Energieverbraucher war die Energieversorgung mit 1.594 PJ (oder 19,5 % Anteil am ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergieverbrauch#alphabar">Primärenergieverbrauch</a>⁠), gefolgt vom Verkehr mit 1.121 PJ (oder 13,7 % Anteil am Primärenergieverbrauch) (siehe Abb. „Anteil wirtschaftlicher Aktivitäten am Primärenergieverbrauch aller Produktionsbereiche 2022“).</p><p>Primärenergienutzung des verarbeitenden Gewerbes</p><p>Die Primärenergienutzung innerhalb des verarbeitenden Gewerbes verteilt sich auf verschiedene Produktionssektoren (siehe Abb. „Anteile der Sektoren am ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergieverbrauch#alphabar">Primärenergieverbrauch</a>⁠ des verarbeitenden Gewerbes 2022“). Ein wichtiger Sektor ist dabei die Chemieindustrie. Sie benötigte im Jahr 2022 mit rund 1.592 PJ von allen Sektoren am meisten ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergie#alphabar">Primärenergie</a>⁠ zur Herstellung ihrer Erzeugnisse. Das ist ein Anteil von 42,3 % am Energieverbrauch im ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/v?tag=verarbeitenden_Gewerbe#alphabar">verarbeitenden Gewerbe</a>⁠. Weitere wichtige Energienutzer sind die Metallindustrie mit einem Anteil von 14,7 % sowie die Hersteller von Glas, Glaswaren, Keramik, verarbeiteten Steinen und Erden mit 7,3 % am Energieverbrauch im verarbeitenden Gewerbe.</p><p>Die Energie wird Unternehmen dabei als elektrischer Strom, als Wärme (etwa als Dampf oder Thermoöl) sowie direkt in Form von Brennstoffen (wie Erdgas, Kohle oder ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biomasse#alphabar">Biomasse</a>⁠) zur Verfügung gestellt.</p><p>Gleichbleibender Primärenergieverbrauch</p><p>Seit dem Jahr 2010 blieb der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergieverbrauch#alphabar">Primärenergieverbrauch</a>⁠ in fast allen Produktionssektoren relativ konstant (siehe Abb. „Primärenergieverbrauch ausgewählter Sektoren des verarbeitenden Gewerbes“).</p><p>Gesunkene und gestiegene Primärenergieintensität </p><p>Die Primärenergieintensität beschreibt, wie viel ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Primrenergie#alphabar">Primärenergie</a>⁠ bezogen auf die erzielte Bruttowertschöpfung eines Produktionsbereichs oder Wirtschaftszweigs verbraucht wird. Die Entwicklung dieser Energieintensität über mehrere Jahre kann einen Hinweis darauf geben, ob in einem Wirtschaftszweig energieeffizient gearbeitet wird.</p><p>Die Primärenergieintensität einzelner Wirtschaftszweige entwickelte sich im Zeitraum 2010 bis 2021 unterschiedlich (siehe Abb. „Primärenergieintensität ausgewählter Sektoren des verarbeitenden Gewerbes“):</p><p>Begrenzte Aussagekraft der Primärenergieintensität</p><p>Schwankende Preise für Rohstoffe und Produkte sowie andere äußere Wirtschaftsfaktoren oder ggf. auch die Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie beeinflussen zwar die Bruttowertschöpfung, nicht aber die Energieeffizienz eines Prozesses. Die Primärenergieintensität eignet sich daher nur eingeschränkt, um die Entwicklung der Energieeffizienz in den jeweiligen Herstellungsprozessen zu beschreiben. Dies ist unter anderem deutlich bei den Kokerei- und Mineralölerzeugnissen zu sehen.</p>

Freileitungen ab 110kv im Landkreis Osnabrück

Eine im Gegensatz zum Kabel frei verspannte, nicht durchgehend isolierte elektrische Leitung zur Versorgung größerer Verbraucher mit Hochspannung. Hochspannungsfreileitungen bestehen aus Kupfer, Aluminium (mit Stahlseele) oder Stahl. Träger der Hochspannungsfreileitungen sind die Hochspannungsmasten.

Design hochfester TWIP Stähle für die Wasserstoffinfrastruktur der Zukunft

KlimPro: Reduzierte Prozessemissionen in der Stahl- und Zementherstellung - Aufbereitung und Nutzung von Roheisenentschwefelungsschlacke, Teilprojekt 3: Evaluation von Rezyklaten aus Roheisenentschwefelungsschlacke als Substitute für Düngemittel

Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Brandenburg - Download-Service (WFS-LFU-BIMSCHG)

Der Download Service ermöglicht das Herunterladen von Geodaten zu Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Land Brandenburg. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A. Die Anlagen werden zum einen gruppiert nach Anlagenarten 1. Ordnung (ohne Anlagenteile), zum anderen nach Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen, nach Blockheizkraftwerken und nach großen Feuerungsanlagen. Die BImSchG-Anlagen 1. Ordnung werden unterschieden nach: - Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1) - Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2) - Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3) - Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (Nr. 4) - Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus - Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen (Nr. 5) - Holz, Zellstoff (Nr. 6) - Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7) - Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nr. 8) - Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9) - Sonstige Anlagen (Nr. 10) Die Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Geflügel (Nr. 7.1.1 bis 7.1.4) - Rinder und Kälber (Nr. 7.1.5 und 7.1.6) - Schweine (Nr. 7.1.7 bis 7.1.9) - gemischte Bestände (Nr. 7.1.11) Die großen Feuerungsanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Wärmeerzeugung, Energie (Nr. 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1) - Zementherstellung (Nr. 2.3.1) - Raffinerien (Nr. 4.1.12, 4.4.1) - Abfallverbrennung (Nr. 8.1.1.1, 8.1.1.3) Es werden nur Anlagen gemäß 13. und 17. BImSchV berücksichtigt. Die Blockheizkraftwerke werden hinsichtlich ihrer elektrischen Leistung unterschieden.

Precipitation data from Global Change Experimental Facility (GCEF) since 2014

The GCEF (Global Change Experimental Facility) is a large field experiment in Bad Lauchstädt (federal state of Saxony-Anhalt, Central Germany/Germany) for the investigation of the consequences of climate change for ecosystem processes under different land use options. The GCEF consists of 50 plots with a size of 16 m x 24 m. The experiment started in 2014 and is planned to be conducted for at least 15 years. The 50 plots are arranged in 10 blocks (5 plots per block). Half of the blocks are subjected to a climate change treatment. For this, all plots are equipped with a large steel constructions (5 m heigth), mobile shelters and side panels as well as an irrigation system. Each block is equipped with 1 rain sensor (in the grazing plot), thus the values from each block have to be assigned to all the plots within the block. Precipitation data including artificial irrigation in GCEF since 2014. Measurements have been made in the 10 mainplots of the experiment as sum over 15 minutes with tipping scales. The data are sampled to monitor the manipulation of precipitation according to the experimental plan and as basis data of climatic conditions on the plots. For details of the experiment see Schädler et al. (2019), Ecosphere (https://doi.org/10.1002/ecs2.2635) and the document with the detailed experiment design.

Ressourceneffiziente Integration multifunktionaler Lasermaterialbearbeitungsverfahren im Prozessnetz für die Leichtbau-Fertigung, Teilvorhaben: Entwicklung optimierter Leichtbaukonstruktionen mit Hilfe simulationsgestützter Variantenentwicklung und digitaler Bauteilzwillinge

KlimPro: Vermeidung von klimarelevanten Emissionen in der Grundstoffchemie: Produktion von Ethylen und Essigsäure durch oxidative Dehydrierung von Ethan, Teilprojekt 1: Koordination und Verfahrenstechnik

Häufig gestellte Fragen (NZIA) 1. Was ist der Net Zero Industry Act? 2. Was ist die Rechtsgrundlage? 3 Was ist ein Netto-Null-Projekt 4. Was ist ein strategisches (Netto-Null-) Projekt? 5. Welche Arten von strategischen Projekten gibt es? 6. Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren für strategische Projekte? 7. Was ist die zentrale Kontaktstelle und welchen Aufgaben hat sie? 8. Wo ist die zentrale Kontaktstelle in Sachsen-Anhalt angesiedelt? 9. Hat der Antragsteller ein Wahlrecht? 10. Werden Gebühren bei der Nutzung der zentralen Kontaktstelle erhoben? 11. Wie arbeiten Behörden und zentrale Kontaktstelle zusammen? 12. Welche Genehmigungsverfahren sind betroffen? 13. Welche Genehmigungsfristen gelten? 14. Welche Genehmigungsfristen gelten bei strategischen Projekten? 15. Sind Fristverlängerungen für Genehmigungsverfahren zulässig? 16. Welche Festlegungen zu Umweltprüfungen und –genehmigungen gibt es? 17. Gibt es feste Antragsfristen für Projektträger? 18. Gibt es Festlegungen zur elektronischen Antragstellung? 19. Wo können weitere Informationen abgerufen werden?

Mit dem Net Zero Industry Act (NZIA) sollen die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU gesteigert werden und die Energiewende vorangetrieben werden. Bis 2030 will die EU mindestens 40% ihres jährlichen Bedarfs an Netto-Null-Technologien (NNT) selbst decken. Die europäische Wirtschaft soll hierdurch wettbewerbsfähiger werden und die Energieabhängigkeit der EU reduziert werden. Ziel der EU ist es, die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1735, auch als Net Zero Industry Act (NZIA) bezeichnet. Der NZIA ist am 29.06.2024 als unmittelbar geltende EU-Verordnung in Kraft getreten. Dennoch bedarf es hinsichtlich vieler darin enthaltener Regelungen derzeit noch einer Konkretisierung. Die Europäische Kommission hat eine Reihe von konkretisierenden Durchführungsrechtsakten bzw. Delegierten Rechtsakten erlassen. Auf Bundesebene wurden Leitlinien erarbeitet und mit den Bundesländern abgestimmt. Unter den Anwendungsbereich des Net Zero Industry Act fallen alle Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien (NNT). Hierunter fallen zum einen geplante gewerbliche Anlagen oder die Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen, um folgende Netto-Null-Technologien herstellen zu können (Art. 3 Nr. 16 NZIA): Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien, Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie, Batterie- und Energiespeichertechnologien Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ ** , Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes, Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf, * Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Wasserkrafttechnologien, Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien, Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen, transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO₂ ** , Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr, Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.* * Hinweis: Nukleartechnologien – mit Ausnahme der Kernfusion im Rahmen des geltenden Rechts – sowie Technologien für Kernspaltungsenergie sind nicht Teil der allgemeinen Struktur der Energieversorgung Deutschlands und werden daher in Deutschland nicht als strategische Projekte anerkannt (Art. 13 Absatz 6 NZIA). ** Hinweis: Für die Technologien zur Abscheidung und Speicherung sowie zum Transport und zur Nutzung von CO₂ gibt es derzeit in Deutschland noch keine Festlegungen über die erforderlichen Genehmigungsverfahren. Bei strategischen Netto-Null-Projekten handelt es sich um Netto-Null-Technologieproduktionsprojekte im Rahmen des NZIA, die das Verfahren nach Art. 14 erfolgreich durchlaufen haben und denen somit der Status eines strategischen Projekts von dem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, in dem das strategische Projekt errichtet werden sollen. Sie haben also in dem betreffenden Mitgliedstaat einen spezifischen Antrags- und Anerkennungsprozess durchlaufen, erfüllen bestimmte Auswahlkriterien und werden daher als entscheidend für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, strategischen Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie der EU angesehen. Alle Netto-Null-Projekte im Sinne des NZIA, die nicht Nukleartechnologien außer Kernfusionstechnologien im Rahmen des geltenden Rechts umfassen, können auf Antrag als strategisches Projekt nach Art. 13 NZIA in Deutschland anerkannt werden, wenn sie die notwendigen Kriterien erfüllen: Unter einem „Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ werden eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien verstanden, Art. 3 Abs. 16 NZIA. „Netto-Null-Technologien“ bezeichnet die in Art. 4 des NZIA aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Endprodukte, bestimmte Komponenten oder bestimmte Maschinen handelt, die hauptsächlich für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. „Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ umfassen den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs (aus den Bereichen Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemie, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Zellstoff und Papier), die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist, Art. 3 Abs. 17 NZIA. Gemäß Art. 13 Abs. 6 NZIA kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt verweigern, wenn dieses Projekt zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie beiträgt, die der betreffende Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert. Deutschland nimmt diese Ausnahmen im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens für alle Nukleartechnologien außer Kernfusionstechnologien im Rahmen des geltenden Rechts in Anspruch. Es obliegt stets dem Projektträger die Anerkennung eines Netto-Null-Projektes als strategisches Projekt zu beantragen und auch den Behörden gegenüber anzuzeigen, dass ein Projekt den Status eines strategischen Projektes besitzt und somit die verkürzten Genehmigungsfristen zur Anwendung kommen. Das Anerkennungsverfahren ist zweistufig. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Europäischen Kommission ein. Diese prüft die Vollständigkeit des Antrags und übermittelt vollständige Anträge an die Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) koordiniert die Weitergabe an die für den Antrag zuständigen Landesbehörden. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bewertet werden. Danach schließt sich das jeweilige Genehmigungsverfahren an. Weiterführende Informationen: FAQs and benefits - European Commission Antragsverfahren für strategische Projekte - Europäische Kommission Guide for Applicants Die zentrale Kontaktstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien und für die Bereitstellung von Informationen. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit. Oberstes Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Antragsteller und die Vermeidung von Doppelprüfungen. Folgende Aspekte sind unbedingt zu beachten: Die zentrale Kontaktstelle ist keine zentrale Genehmigungsstelle Es werden keine neuen Genehmigungsverfahren etabliert, sondern es bleibt bei den bestehenden. Es geht um Information, Kommunikation, Koordination Zugang zur digitalen Antragstellung = zentrale Kontaktstelle als (Ver-)Mittler Die zentrale Kontaktstelle ist die einzige Kontaktstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien (Art. 6 Abs. 3 NZIA). Alle auch weiterhin eigenverantwortlichen zuständigen Behörden sind zu umfassender Kooperation untereinander und mit der zentralen Kontaktstelle verpflichtet (siehe hierzu auch Art. 6 Abs. 5 und 9 NZIA) Die Projektträger haben die Möglichkeit alle Unterlagen die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen (Art. 6 Abs. 4 NZIA, § 71e VwVfG). Dies setzt voraus, dass die Verfahren bereits digitalisiert/online sind (OZG-Leistungen).  Existiert nur noch ein elektronisches Verfahren, muss der Projektträger dieses nutzen. Der zentralen Kontaktstelle obliegt die Entgegennahme und (ggf. elektronische) Weiterleitung der gesamten Verfahrenskorrespondenz (z. B. Anträge, Unterlagen, Anfragen, Erklärungen, Bescheide) und zwar sowohl in Richtung der zuständigen Behörden als auch in Richtung des Antragstellers. Es gelten ergänzend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen des § 71b VwVfG. Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Kontaktstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern. Die zentrale Kontaktstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen (Art. 9 Abs. 10 NZIA). Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 11 NZIA). Im Freistaat Sachsen wird dies auf der Seite der Zentralen Kontaktstelle der Landesdirektion Sachsen erfolgen. Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten. Die zentrale Kontaktstelle stimmt sich hierzu eng mit den zuständigen Behörden ab (Art. 9 Abs. 3 NZIA). Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die UVP gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die UVP und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens angerechnet (Art. 9 Abs. 9 NZIA). Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NZIA kann der Projektträger die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen des UVP-Berichts ersuchen. In Sachsen-Anhalt ist die zentrale Kontaktstelle im Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten angesiedelt. Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Referat 23 – Regionale Wirtschaftsförderung, Branchendialoge, Industrieansiedlung, Industriebetreuung Telefon: (0391) 567 - 4330 Fax: (0391) 567 -4777 E-Mail: Zentrale.Kontaktstelle.NZIA(at)mw.sachsen-anhalt.de Website: t3://page?uid=93271 Dem Antragsteller steht auch im Anwendungsbereich des Art. 6 NZIA (zentrale Kontaktstelle) ein Wahlrecht im Sinne des § 71a Abs. 2 VwVfG zu. Er kann selbst entscheiden, ob er sich an die zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständigen Genehmigungsbehörden wendet. Allerdings wird empfohlen, dass eine direkt vom Antragsteller kontaktierte Genehmigungsbehörde diesen über die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über die zentrale Kontaktstelle informiert. Die die Abwicklung der Genehmigungsverfahren über die zentrale Kontaktstelle betreffenden Regelungen der Art. 6 bis 10 NZIA (insbesondere zu den Bearbeitungs- und Genehmigungsfristen) finden nur Anwendung, sofern der Projektträger das Verfahren bei der zentralen Kontaktstelle einleitet. In diesem Fall gelten auch ergänzend § 71a ff. VwVfG. Die Inanspruchnahme der zentralen Kontaktstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Die anfallenden Gebühren für erforderliche Genehmigungen richten sich nach den Regelungen zu den jeweiligen Verwaltungsverfahren und werden von den zuständigen Behörden festgesetzt. Die an den Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden und deren Umfang fest und unterrichten die betreffende zentrale Kontaktstelle entsprechend (Art. 6 Abs. 9 NZIA). Dies umfasst ggf. auch notwendige Informationen für das weitere UVP-Verfahren. Der Kreis der „beteiligten“ Behörden umfasst mehr als nur die „zuständigen Behörden“, d.h. mehr als die eigentlichen Genehmigungsbehörden. Die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin. Die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Behörden sollen sich hier gegenseitig unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der zentralen Kontaktstelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung (s. § 71d S. 2 VwVfG). Eine Weisungsbefugnis der zentralen Kontaktstelle gegenüber den zuständigen Behörden besteht nicht. Die zentrale Kontaktstelle ist gehalten sich abzeichnende Fristversäumnisse mit der zuständigen Behörde zu erörtern. Die zuständige Behörde soll Fristversäumnisse vermeiden oder aufgetretene Versäumnisse unverzüglich beseitigen. Notfalls sind andere Verfahren zurückzustellen, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, für die eine gleichwertige europarechtliche Beschleunigungsverpflichtung gilt. Betroffen sind Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen, die für die Errichtung oder Erweiterung oder die Umwidmung bestehender Anlagen zur Anwendung kommen. Welche(s) Genehmigungsverfahren ein Netto-Null-Projekt durchlaufen muss, ist vom konkreten Vorhaben abhängig und im Einzelfall zu prüfen und zu ermitteln. In der Regel wird es sich insbesondere um baurechtliche, immissionsschutzrechtliche sowie ggf. wasserrechtliche Genehmigungsverfahren handeln. Je nach Einzelfall können darüber hinaus aber auch noch weitere Genehmigungsverfahren berührt sein z.B. bergrechtliche (Technologien für die Nutzung geothermischer Energie in mehr als 400m Teufe). Da der Antragsteller ein Wahlrecht hat, ob er sich an die Zentrale Kontaktstelle oder direkt an die für die Genehmigung zuständigen Behörden wendet, sollte in jedem Fall immer eine Abstimmung zwischen Zentraler Kontaktstelle und den jeweiligen Genehmigungsbehörden erfolgen. Für „normale“ Netto-Null-Projekte (d. h. Projekte, die nicht den Status eines strategischen Projektes haben) dürfen für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-NullTechnologien folgende Genehmigungsfristen nicht überschritten werden (Art. 9 NZIA): 12 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität weniger als 1 GW beträgt 18 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität 1 GW oder mehr beträgt 18 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird Diese Fristen sind zu beachten und mit bestehenden Fristen in den einzelnen Genehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden abzugleichen ( Anlage Fristenvergleich ). Die im NZIA festgelegten Fristen für Genehmigungsverfahren lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt (Art. 9 Abs. 13 NZIA). Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten. Die zentrale Kontaktstelle stimmt sich hierzu eng mit den zuständigen Behörden ab. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 lit. g Ziffer i der Richtlinie 2011/92/EU genannte Prüfungsschritt (Ausarbeitung eines UVP-Berichtes durch den Projektträger) nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens angerechnet. Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 11 NZIA). Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf die folgende Dauer nicht überschreiten (Art. 16 NZIA): 9 Monate bei einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW 12 Monate bei einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr 18 Monate für den Betrieb einer Speicherstätte (CCS) gemäß der Richtlinie 2009/31/EG 12 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird Diese Fristen sind zu beachten und mit bestehenden Fristen in den einzelnen Genehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden abzugleichen ( Anlage Fristenvergleich ). Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/92/EU genannte Prüfungsschritt (Ausarbeitung eines UVP-Berichtes durch den Projektträger) nicht auf die Dauer des Genehmigungs-verfahrens angerechnet. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder des vorgeschlagenen strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens drei Monate verlängern (Art. 9 Abs. 6 NZIA). Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern (Art. 9 Abs. 7 NZIA). In diesen Fällen unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist. Hierzu treffen Art. 9 und 10 NZIA insbesondere die nachfolgenden Festlegungen: Ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so kann der betreffende Projektträger vor Einreichung des Antrags die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind, ersuchen. Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher, dass die Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum, an dem der Projektträger sein Ersuchen um Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird. Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind. Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen nach Eingang aller für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen die begründete Schlussfolgerung abgeben. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens 20 Tage verlängert werden. In diesem Fall unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und die Frist für ihre begründete Schlussfolgerung. Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Umweltbericht zu konsultieren sind, beträgt höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie mindestens 30 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU Richtlinie gilt, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Die zentrale Kontaktstelle informiert den Projektträger nach Art. 9 Abs. 5 NZIA darüber, bis zu welchem Zeitpunkt zusätzliche Informationen vorzulegen sind, wenn der UVP-Bericht nach Beteiligung anderer Behörden nach § 17 UVPG oder nach Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 18 UVPG ergänzt werden muss. Ein Antragssteller kann jederzeit ein Netto-Null-Projekt beantragen. Die elektronischen Verwaltungsverfahren sind möglichst so zu gestalten, dass die zentralen Kontaktstellen den Antragstellern von NNT Projekten leicht wahrnehmbar als Wahlmöglichkeit angezeigt werden. Die durchgehende elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren ist derzeit deutschlandweit und auch im Sachsen-Anhalt noch nicht bei allen Genehmigungsverfahren möglich bzw. befindet sich teilweise noch in der Umsetzung. Bei der Entwicklung und Einrichtung digitaler Antragsmodule für Genehmigungen, die einen fachlichen Bezug zur Umsetzung des NZIA haben, ist darauf zu achten, dass die zentrale Kontaktstelle in den jeweiligen digitalen Antrags- und Bearbeitungsprozessen eingebunden wird. Bereits bestehende elektronische Antragsverfahren sind dahingehend zu überprüfen und anzupassen. Hierfür sollte eine Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen, die die jeweiligen Genehmigungsverfahren fachlich betreuen (Fachaufsicht) mit den für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen zuständigen Stellen erfolgen und eine möglichst pragmatische und gut umsetzbare Vorgehensweise zur Implementierung der zentralen Kontaktstelle in die jeweiligen digitalen Verwaltungsverfahren abgestimmt werden. Nach derzeitigem Stand sind insbesondere folgende Genehmigungsverfahren betroffen: Immissionsschutzrechtliches Verfahren Baurechtliches Verfahren Wasserrechtliches Verfahren Darüber hinaus können ggf. weitere Genehmigungsverfahren betroffen sein. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Auf EU, Bundes- und Länderebene wurden verschiedene Internet-Portale eingerichtet. Hier sind grundlegende Informationen zum NZIA und dessen Umsetzung zu finden: Q&A: Netto-Null-Industrie-Verordnung und Europäische Wasserstoffbank BMWK - Der europäische Net Zero Industry Act (NZIA) Startseite | Zentrale Kontaktstelle

Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie: klimafreundliche Stahlproduktion

Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat heute dem Vorstandsvorsitzenden der Salzgitter AG, Prof. H.J. Fuhrmann, einen Förderbescheid in Höhe von über 5 Mio. Euro für ein Projekt zur Herstellung klimafreundlichen Stahls übergeben. Im Beisein des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, Stephan Weil, fiel damit auch der offizielle Startschuss des BMU-Förderprogramms 'Dekarbonisierung in der Industrie'. Mit diesem Programm sollen schwer vermeidbare, prozessbedingte Treibhausgasemissionen in den energieintensiven Branchen wie Stahl, Zement, Kalk und Chemie durch den Einsatz innovativer Techniken möglichst weitgehend und dauerhaft reduziert werden. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: 'Für ein klimaneutrales Deutschland brauchen wir eine Industrie, die ohne fossile Energie- und Rohstoffe auskommt. Mit unserem neuen Dekarbonisierungsprogramm fördern wir eine grundlegende Neuausrichtung der Produktionsprozesse. Der Klimaschutz wird so zum Innovationstreiber für die Wirtschaft, macht den Industriestandort Deutschland zukunftsfähig und erhält hochqualifizierte Arbeitsplätze. Das Projekt in Salzgitter ist ein wichtiger, erster Schritt in diese Richtung, dem weitere folgen werden. Es zeigt auch, dass wir den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Markthochlauf von grünem Wasserstoff beschleunigen müssen, damit wir unsere anspruchsvollen Ziele erreichen können.' Die Anlage der Salzgitter Flachstahl GmbH mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 13 Mio. Euro soll innerhalb der nächsten zwei Jahre in Betrieb gehen und zeigen, wie die sukzessive Umstellung eines integrierten Hochofenwerks auf die CO2-arme Stahlerzeugung erfolgen kann. Mit dem von der Salzgitter AG entwickelten Verfahren wird die konventionelle Roheisengewinnung im Hochofen auf die emissionsarme Direktreduktion umgestellt. Beim Einsatz von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird so die Herstellung von grünem Stahl ermöglicht. Innovative Projekte wie dieses sollen auch als Vorbilder dienen und als Multiplikatoren auf die ganze Branche ausstrahlen. Im Projekt ProDRI soll der flexible Betrieb mit Wasserstoff und Erdgas demonstriert und optimiert werden. Langfristiges Ziel von Salzgitter ist die ausschließliche Nutzung erneuerbaren Wasserstoffs zur Herstellung von grünem Stahl. Steht erneuerbarer Wasserstoff noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung, kann auch Erdgas zur Reduktion eingesetzt werden und dabei bereits erhebliche Mengen CO2 gegenüber der herkömmlichen Hochofen-Route einsparen. Die Stahlindustrie war 2019 mit über 36 Mio. Tonnen für etwa 30% der direkten Industrieemissionen in Deutschland verantwortlich. Mit dem Förderprogramm Dekarbonisierung im Industriesektor wird eine Maßnahme des Klimaschutzplans 2050 sowie des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt. Das BMU wird - vorbehaltlich der Verabschiedung des Bundeshaushalts in der kommenden Woche - über den Energie- und Klimafonds in den kommenden Jahren rund 2 Mrd. Euro zur Verfügung stellen. Text gekürzt

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