Greenpeace fährt mit einem seiner Schiffe auf die Karasee bei Novaja Semlja, wo sowjetischer Atommüll, etwa Atomreaktoren aus U-Booten, versenkt wurden. Das Schiff wird beschossen und von Marinesoldaten abgeschleppt. Präsident Jelzin verspricht, die Verstrahlung im Eismeer untersuchen zu lassen.
Deutsch: Während eines Handytelefonats kann die Wange vergleichsweise starken hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein (Exposition). Diese Studie am Menschen untersucht die Wirkung dieser Felder auf Zellen der Wangenschleimhaut unter realistischen Bedingungen. Es wurden einige zytotoxische Wirkungen, aber keine Chromosomschäden gefunden. Im Vergleich zu früheren Studien wurde die Erzeugung und Quantifizierung der Exposition sowie die Gewebeuntersuchungen methodisch verbessert, die Aussagekraft der Studie ist jedoch limitiert.
Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle mit gestohlenen bzw. herrenlosen radioaktiven Strahlenquellen sowie der Möglichkeit, terroristische Anschläge unter Verwendung radioaktiven Materials zu verüben, wurden seit den 1990er Jahren auf IAEA-Ebene Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit radioaktiver Quellen diskutiert und als Ergebnis im September 2000 der „Code of Conduct on The Safety and Security of Radioactive Sources (CoC)” veröffentlicht. Insbesondere nach den Terroranschlägen vom 11. September 2011 begannen innerhalb der Europäischen Union (EU) Diskussionen über einheitliche Grundsätze bei der Anwendung von radioaktiven Quellen mit hohem Sicherheitsrisiko. Im Jahr 2003 wurde daraufhin die „Council Directive 2003/122/EURATOM on the Control of High-activity Sealed Sources and Orphan Sources”, die sogenannte HASS-Direktive (HASS – High Activity Sealed Source), verabschiedet, in der für die Mitgliedstaaten der EU einheitliche Vorgaben zur Kontrolle von hochradioaktiven umschlossenen sowie herrenlosen Strahlenquellen verbindlich festgelegt sind. Mit dem Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen, das am 18./19. August 2005 in Kraft trat, wurde die HASS-Direktive in deutsches Recht umgesetzt. Kern des deutschen Gesetzes ist die Einrichtung eines bundesweiten Registers über hochradioaktive umschlossene Strahlenquellen (HRQ-Register). Dieses ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgung von hochradioaktiven Strahlenquellen innerhalb Deutschlands, da Erwerb, Abgabe und regelmäßige Kontrollen sowie Verlust oder Fund von hochradioaktiven Strahlenquellen dem Register zu melden sind. Hochradioaktive Strahlenquellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität einem Hundertstel des sogenannten A1-Wertes entspricht oder diesen Wert überschreitet. Dieser Aktivitätsgrenzwert ist in der deutschen Strahlenschutzverordnung für jedes Nuklid angegeben. Hochradioaktive Strahlenquellen finden breite Anwendung in der Medizin (Brachytherapie, Transfusionsmedizin, Teletherapie), bei der zerstörungsfreien Prüfung (Gamma-Radiografie, Materialanalyse), in Füllstands- oder Dichtemesseinrichtungen in der Forschung sowie in der Produktbestrahlung. Sie werden je nach Anwendung in den unterschiedlichsten Bauformen hergestellt. Dazu steht eine Vielzahl von unterschiedlichen radioaktiven Nukliden zur Verfügung. Im Falle von missbräuchlicher Verwendung, von Verlust, Diebstahl oder Fund besitzen HRQ ein sehr hohes Gefährdungspotential. Die Direktstrahlung einer HRQ kann bei Personen in unmittelbarer Nähe der Quelle bereits innerhalb kurzer Zeit zu schweren oder sogar tödlichen Strahlenschäden führen. Mit dem vorliegenden Handbuch wird unter Berücksichtigung des Bestandes der HRQ im HRQ-Register eine Materialsammlung geschaffen, die sowohl Aussagen über die einzelnen Quellenhersteller, als auch die von diesen produzierten und in den Verkehr gebrachten Bauarten der HRQ beinhalten. Ergänzt wird dieses mit einer Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen und der Erläuterung der physikalisch-technischen Gesichtspunkte, die für eine sicherheitstechnische Bewertung relevant sind.
Langfristige Wirkungen UV - Strahlung kann Langzeitschäden, also später im Leben auftretende Schäden, an Augen und Haut hervorrufen. Langzeitschäden der Augen Bei den Augen ist in erster Linie die Augenlinse betroffen, die einen großen Anteil der in das Auge eindringenden UV - Strahlung aufnimmt. Übermäßige UV -Bestrahlung ist einer der auslösenden Faktoren für den "Grauen Star" ( Katarakt ). Ein bis zwei Prozent der UV-A-Strahlung kann bis zur Netzhaut vordringen. Studien geben Hinweise, dass in jungen Jahren (von Geburt bis etwa zum 30. Lebensjahr) sogar bis zu 10 Prozent der UV-A-Strahlung die Netzhaut erreichen könnten. Es konnte wissenschaftlich bisher nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der geringe Anteil an UV-Strahlung, der die Retina erreicht, zu degenerativen Netzhauterkrankungen wie der altersabhängigen Makuladegeneration (Makula = Gelber Fleck = Ort des schärfsten Sehens) beiträgt. Langzeitschäden der Haut Bei der Haut kann übermäßige UV -Bestrahlung vorzeitige Hautalterung und im schlimmsten Fall Hautkrebs zur Folge haben. Zur Vorbeugung sollte man eine übermäßige UV-Belastung vermeiden. Zusätzlich hilft eine regelmäßige Hautkrebs-Früherkennung beim Hautarzt oder der Hautärztin, bereits bestehende Erkrankungen in einem frühen Stadium zu entdecken, wenn die Heilungschancen noch besser sind. Vorzeitige Hautalterung UV -A- Strahlung dringt tief in die Haut ein und verursacht dort unter anderem die Bildung sogenannter "freier Radikale", die wiederum eine Schädigung des Kollagens im Bindegewebe bewirken können. Gleichzeitig wird die Neubildung von Kollagen verhindert. In der Folge nimmt die Straffheit der Haut ab und elastische Fasern quellen auf, was zu einem Verlust der Dehnbarkeit der Haut führt. Es kommt zu dauerhaften Bindegewebsschädigungen und Faltenbildung. Ein Risikofaktor für vorzeitige Hautalterung sind unter anderem Sonnenbäder und Solariennutzung. Hautkrebs UV-Strahlung ist durch die Internationale Agentur für Krebsforschung (International Agency for Research on Cancer, IARC) in die höchste Risikogruppe 1 "krebserregend für den Menschen" eingestuft. UV-Strahlung ist Hauptursache für Hautkrebs. Hautkrebserkrankungen haben in der hellhäutigen Bevölkerung weltweit stärkere Zuwachsraten als alle anderen Krebserkrankungen. In Deutschland erkrankt jeder siebte Mann und jede neunte Frau bis zum Alter von 75 Jahren an Hautkrebs – Tendenz steigend: Allein in Deutschland verdoppelt sich die Neuerkrankungsrate (Inzidenz) alle 10 bis 15 Jahre. In Deutschland sterben derzeit jährlich über 4000 Menschen an Hautkrebserkrankungen, die auf UV-Strahlung zurückzuführen sind. Risikofaktoren für Hautkrebs sind unter anderem der Hauttyp, große angeborene oder klinisch atypische Muttermale, die Anzahl der Muttermale, Hautkrebserkrankungen in der Familie sowie die individuelle Lebens-UV-Belastung (Lebenszeitdosis) und Sonnenbrände. Man unterscheidet zwischen dem "hellen" und dem "schwarzen" Hautkrebs. Heller Hautkrebs Helle Hautkrebsarten sind unter anderem das Basalzellkarzinom sowie das Plattenepithelkarzinom und dessen Vorstufen, die aktinischen Keratosen. Betroffen sind vor allem ältere Menschen. Basalzellkarzinom Beim Basalzellkarzinom handelt es sich um einen langsam wachsenden Tumor, der nur sehr selten Metastasen (Tochtergeschwülste) bildet. Er tritt vorwiegend an Hautpartien wie Gesicht, Ohren und Kopfhaut auf, die der direkten UV - Strahlung ausgesetzt sind. Die Sterblichkeit ist sehr niedrig. Da der Tumor aber lokal Gewebe zerstört, stellt die Therapie häufig ein großes kosmetisches Problem dar. Plattenepithelkarzinom Das Plattenepithelkarzinom ist ein in das umliegende Gewebe hineinwuchernder ("invasiver"), lokal zerstörender Tumor, der ab einer bestimmten Größe auch Metastasen bilden und zum Tode führen kann. Er tritt ebenfalls an Hautpartien wie Gesicht, Handrücken und Unterarmen auf, die der UV-Strahlung ausgesetzt sind. Schwarzer Hautkrebs (malignes Melanom) Der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom) betrifft alle Altersstufen und ist für die meisten Todesfälle unter allen Hautkrebsarten verantwortlich. Das Melanom ist ein unterschiedlich wachsender, in der Regel braun gefärbter Tumor, der häufig und in einem ziemlich frühen Stadium Metastasen bildet und an beliebigen Hautpartien auftreten kann. Bei Früherkennung ist der Tumor überwiegend heilbar, bei verzögerter Therapie oft tödlich. Für den "schwarzen Hautkrebs" (malignes Melanom) nimmt die Inzidenz stärker zu als für alle anderen Krebsarten – und immer mehr jüngere Menschen, vor allem Frauen, erkranken daran. Stand: 20.06.2024
Abklingbecken Ein mit Wasser befülltes Becken, in dem Brennelemente nach dem Reaktoreinsatz so lange lagern, bis die Aktivität und Wärmeentwicklung auf einen gewünschten Wert gesunken ist, so dass eine Handhabung, u.a. zum Abtransport möglich wird. Ableitung radioaktiver Stoffe Ist die Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. (§ 1 Abs. 1 StrlSchV ). Ein Beispiel ist die geordnete und überwachte Abgabe von Fortluft aus Anlagengebäuden. Ableitungswerte Sind Angaben über die Aktivität (also Menge) radioaktiver Stoffe als auch über die hervorgerufene Dosis (also Wirkung) von Ableitungen. Für die durch Ableitung freigesetzten radioaktiven Stoffe hat der Gesetzgeber Grenzwerte festgesetzt (§§ 99 ff. StrlSchV ). Die in Genehmigungen festgelegten Werte (nach § 102 StrlSchV ) liegen in Berlin deutlich unterhalb dieser Grenzwerte. Die tatsächlich freigesetzten radioaktiven Stoffe unterschreiten wiederum in der Regel die genehmigten Werte deutlich. Äquivalentdosis Äquivalentdosis ist die mit einem Qualitätsfaktor gewichtete (multiplizierte) Energiedosis . Der Qualitätsfaktor berücksichtigt die relative biologische Wirksamkeit (die Wirkung ist bei verschiedenen Geweben nicht gleich) der unterschiedlichen Strahlenarten. Die Äquivalentdosis ist deshalb die Messgröße für die biologische Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen. Ihre Einheit ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Aktivität Aktivität ist die Anzahl von Atomkernen eines radioaktiven Stoffes , die in einem bestimmten Zeitintervall zerfallen. Die Aktivität wird in Becquerel (Einheit im Internationalen Einheitssystem) gemessen und beschreibt die Anzahl der Kernzerfälle eines radioaktiven Stoffes in einer Sekunde. Siehe auch Erläuterung unter Dosis . Anlage, kerntechnische siehe „ kerntechnische Anlage Becquerel Das Becquerel (Kurzzeichen: Bq) ist die Maßeinheit der Aktivität eines “radioaktiven Stoffes”/sen/uvk/umwelt/strahlenmessstelle/glossar/#radioaktiver: und gibt an, wie viele Kernzerfälle pro Sekunde stattfinden. Betreiber/in Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 7 Atomgesetz zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage . Brennelemente Brennelemente enthalten Kernbrennstoff . Sie bestehen meist aus einer Vielzahl von Brennstäben und sind wesentlicher Bestandteil des Reaktorkerns einer kerntechnischen Anlage . Dekontamination Alle Maßnahmen und Verfahren zur Beseitigung einer möglichen radioaktiven Verunreinigung einer Person oder eines Objekts (z.B. Geräte, Kleidung, Körperteile). Dialoggruppe Gesprächskreis durch ein Vorhaben direkt oder indirekt berührter Bürgerinnen und Bürger aus der Umgebung, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit. Ziel ist es, das Vorhaben aktiv mit dem Vorhabenträger zusammen zu diskutieren und evtl. mitzugestalten. Darüber hinaus treffen sich die am Dialogverfahren des BER II Beteiligten ohne Vertreter des HZB im Rahmen der sogenannten Begleitgruppe. Dosimetrie Lehre von den Verfahren zur Messung der Dosis bzw. der Dosisleistung bei der Wechselwirkung von ionisierender Strahlung mit Materie. Dosis Die Dosis ist ein Maß für die Strahlenwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Energiedosis , Organdosis , Effektive Dosis . Dosisleistung Dosis, die in einem bestimmten Zeitintervall erzeugt wird. Die Einheit ist Sievert oder Gray pro Zeitintervall. Effektive Dosis Die Effektive Dosis berücksichtigt die unterschiedliche Empfindlichkeit der Organe und Gewebe bezüglich stochastischer (zufallsgesteuert auftretender) Strahlenwirkungen. Dazu werden die spezifizierten Organdosen mit einem Gewebe-Wichtungsfaktor multipliziert. Die Effektive Dosis erhält man durch Summation der gewichteten Organdosen aller spezifizierten Organe und Gewebe, wobei die Summe der Gewebe-Wichtungsfaktoren 1 ergibt. Die Gewebe-Wichtungsfaktoren bestimmen sich aus den relativen Beiträgen der einzelnen Organe und Gewebe zum gesamten stochastischen Strahlenschaden (Detriment) des Menschen bei gleichmäßiger Ganzkörperbestrahlung. Die Einheit der Effektiven Dosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). In der Praxis des Strahlenschutzes werden in der Regel Bruchteile der Dosiseinheit verwendet, zum Beispiel Millisievert oder Mikrosievert Elektromagnetische Strahlung Elektromagnetische Strahlung ist nicht an Materie gebundene Strahlung (kein “Teilchenstrom”), die sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet und je nach Energieinhalt (charakterisiert durch die Frequenz oder die Wellenlänge) unterschiedliche Eigenschaften hat. Von den langen zu den kurzen Wellen unterscheidet man Ultralangwelle, Langwelle, Mittelwelle, Kurzwelle, Mikrowelle, Wärmestrahlung (Infrarot), sichtbares Licht, Ultraviolett, Röntgenstrahlung, Gammastrahlung. Für Infrarot und für sichtbares Licht besitzen wir Sinnesorgane, die anderen Strahlungsarten können nur über ihre Wirkung oder mit Messgeräten wahrgenommen werden. Im Ultraviolettbereich liegt die Grenze der ionisierenden Strahlung : kürzerwellige Strahlung ionisiert, längerwellige nicht. Gammastrahlung ist die kürzestwellige und energiereichste dieser Strahlungsarten, sie tritt bei Vorgängen in Atomkernen auf. Energiedosis Die Energiedosis beschreibt die Energie, die einem Material mit einer bestimmten Masse durch ionisierende Strahlung zugeführt wird, dividiert durch diese Masse. Die Einheit der Energiedosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Gray (Kurzzeichen: Gy). Entlassung aus dem Atomgesetz Mit der Entlassung aus dem Atomgesetz liegt keine kerntechnische Anlage nach § 2 Abs. 3a Atomgesetz mehr vor. EURATOM-Vertrag Der EURATOM-Vertrag ist einer der Römischen Verträge und damit Bestandteil der Gründungsvereinbarung der Europäischen Union. Das Ziel ist nach Artikel 1 die Schaffung der für die rasche Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern. Kapitel 3 regelt Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. Fernüberwachungssystem (Reaktorfernüberwachungssystem – RFÜ) Für die deutschen Kernkraftwerke existieren komplexe Messsysteme zur Erfassung von Anlagendaten und Werten der Umweltradioaktivität (KFÜ). Im Falle des Berliner Forschungsreaktors ist ein der KFÜ analog aufgebautes Reaktorfernüberwachungssystem (RFÜ) vorhanden. Das RFÜ erfasst und überwacht vollautomatisch rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors BER II einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission). Freigabe Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 2 StrlSchV), der die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (und auf diesem beruhender Rechtsverordnungen) bewirkt. Er kann Vorgaben zum weiteren Umgang oder zur Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der freigegebenen und damit rechtlich als nicht radioaktiv anzusehenden Stoffe enthalten. Freigabeverfahren Nach §§ 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des “Strahlenschutzgesetzes“https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/: (und auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen) auf Antrag bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständige Behörde einen Freigabebescheid erteilt. Dieser wird erst dann erteilt, wenn festgestellt worden ist, dass die Materialien oder Objekte nicht so stark strahlen, dass durch sie ein Mitglied der Bevölkerung gefährdet werden könnte. Hierfür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die (z. B. durch Messung) überprüft werden. Der Freigabebescheid kann zusätzliche Festsetzungen enthalten, wonach die freigegebenen Objekte nur dann als nicht radioaktive Objekte gelten, wenn mit ihnen in bestimmter Weise weiter umgegangen wird. Durch die freigegebenen Stoffe darf für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis bis zu 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten (10-Mikrosievert-Konzept). Formelles Verfahren Ist ein auf Antrag erfolgendes behördliches Prüfungsverfahren mit dem Ziel einer Bescheidung durch die zuständige Behörde. Je nach Thematik können sich formelle Genehmigungsverfahren über Jahre erstrecken. Fortluft Der Begriff Fortluft stammt aus der Lüftungs- und Klimatechnik und bezeichnet den Teil der geführten Abluft, welcher nicht weitergenutzt und in die Atmosphäre abgegeben wird. Halbwertszeit Die Zeit, in der die Hälfte der Menge der Atomkerne eines bestimmten radioaktiven Stoffes zerfallen ist. Nach zwei Halbwertszeiten liegt demnach noch ein Viertel der Anfangsmenge vor, nach drei Halbwertszeiten ein Achtel usw. Nach zehn Halbwertszeiten ist die Menge und die Aktivität eines radioaktiven Stoffes auf 1/1024 oder rund ein Promille des Anfangswertes gesunken usw. Die Halbwertszeit ist charakteristisch für eine bestimmte radioaktive Atomkernsorte („Nuklid“). Herausgabeverfahren Nicht jeder Stoff oder Gegenstand in einer kerntechnischen Anlage , der von einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz umfasst ist, ist zwingend radioaktiv kontaminiert oder aktiviert . Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nachweislich von Vornherein weder radioaktiv kontaminiert noch aktiviert sind, fallen nicht unter das in der Strahlenschutzverordnung geregelte Freigabeverfahren . Ein klassisches Beispiel ist ein Anlagenzaun, der in der Genehmigung gefordert wird (also zum genehmigten Bereich gehört), aber nie mit Strahlung oder radioaktiven Stoffen in Verbindung stand. Das Herausgabeverfahren stellt daher ergänzend sicher, dass die Entlassung auch dieser Materialien aus dem atomrechtlichen Genehmigungsbereich überwacht wird. Das Verfahren wird behördlich begleitet. Das Herausgabeverfahren wird grundsätzlich in der Genehmigung zu Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage festgelegt und im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren, d.h. bei der nachfolgenden Stilllegung und dem Abbau der kerntechnischen Anlage, angewendet. IAEA Internationale Atomenergie-Organisation IMIS Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt ( IMIS ) dient dazu, die Radioaktivität in der Umwelt zum Schutz der Bevölkerung zu überwachen, und ist im Strahlenschutzgesetz verankert. Die Überwachungsaufgaben werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. INES INES steht für International Nuclear and Radiological Event Scale und ist eine Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse in kerntechnischen Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischenlager etc.), aber auch allgemein bei sämtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen . Informelles Verfahren Das informelle Verfahren ist vom formellen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Es dient zunächst ausschließlich der frühzeitigen Information aller potentiell Betroffenen eines bestimmten Vorhabens und steht in der alleinigen Verantwortung des Vorhabenträgers. Das informelle Verfahren umfasst z.B. Informationsveranstaltungen oder eine erweiterte Medienpräsenz. Es steht dem Vorhabenträger weiterhin zu, bei Bedarf eine Dialoggruppe einzurichten, der eine aktive Mitwirkung vorbehalten sein kann. Iodblockade Bei einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage kann unter anderem auch radioaktives Iod freigesetzt werden. Durch die rechtzeitige Einnahme von hochdosierten Iodid-Tabletten kann die – Iod speichernde – Schilddrüse mit nicht radioaktivem Iod gesättigt und so die Aufnahme radioaktiven Iods verhindert werden. Siehe auch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ionisierende Strahlung Strahlung, die so energiereich ist, dass sie beim Auftreffen auf Luftmoleküle aus diesen Elektronen herausschlagen, also sie ionisieren kann. Dabei wird üblicherweise bei dem Begriff “Strahlung” nicht zwischen lichtartiger Strahlung (Röntgenstrahlung oder Gammastrahlung) und Strömen energiereicher Teilchen (Alphastrahlung, Betastrahlung, Neutronenstrahlung usw.) unterschieden – für die Naturwissenschaft ist ein Scheinwerferstrahl ein “Strahl”, ein Wasserstrahl aber auch (diese beiden sind aber nicht ionisierend). Mehr zu ionisierender Strahlung und deren Wirkung beim Bundesamt für Strahlenschutz . Katastrophenschutzplan Er beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des Forschungsreaktors BER II und dient dem Zweck, die Zeit zwischen einem Schadensereignis und den zu treffenden Einsatzmaßnahmen optimal zu nutzen und damit die Schäden in der Umgebung zu begrenzen, die bei einem schweren Unfall entstehen können. Dabei beschreibt der Katastrophenschutzplan die der Planung zugrundeliegende Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Kerntechnische Anlage Kerntechnische Anlagen sind ortsfeste Anlagen, die eine Genehmigung nach Atomgesetz benötigen. Hierunter fallen im eigentlichen Sinn Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder Aufbewahrung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die alle eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes benötigen. Gemäß § 2 Abs. 3a des Atomgesetzes gelten außerdem folgende Einrichtungen als „kerntechnische Anlagen“: Anlagen zur Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 Atomgesetz, Anlagen zur Zwischenlagerung für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerung direkt mit einer vorstehend bezeichneten kerntechnischen Anlage in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände der Anlage befindet. Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen sonst umgegangen wird (nach § 9 des Atomgesetzes), werden gelegentlich als „kerntechnische Einrichtung im weiteren Sinn“ in die Definition einbezogen. Kernbrennstoffe Was unter den Begriff „Kernbrennstoff“ zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes genauer definiert. Danach sind Kernbrennstoffe eine Teilgruppe der radioaktiven Stoffe , und zwar “besondere spaltbare Stoffe“ u.a. in Form von Plutonium 239, Plutonium 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran. Mehr zu Kernbrennstoffen wird hier angeboten. Kerntechnisches Regelwerk Die Nutzung der Kernenergie ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen, Regelungen, Leit- und Richtlinien geregelt. Unterhalb der Gesetzes- und Verordnungsebene werden die Anforderungen durch das kerntechnische Regelwerk weiter konkretisiert. Weitere Informationen, u.a. auch zur Regelwerkspyramide, finden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) . Kontamination Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 19 der Strahlenschutzverordnung eine Verunreinigung von Arbeitsflächen, Geräten, Räumen, Wasser, Luft usw. durch radioaktiven Stoffe . Unter Oberflächenkontamination versteht man die Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen. Für Zwecke des Strahlenschutzes wird bei der Oberflächenkontamination zwischen festhaftender und nicht festhaftender (ablösbarer) Kontamination unterschieden. Bei nicht festhaftender Oberflächenkontamination kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich radioaktive Stoffe ablösen und verbreitet werden.“ Kontrollbereich siehe Strahlenschutzbereich Landessammelstelle Berlin (ZRA) Der Gesetzgeber verpflichtet jedes Bundesland eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle einzurichten. Diese nimmt Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung an, jedoch Betriebs- oder Stilllegungsabfälle von Kernkraftwerken oder anderen kerntechnischen Anlagen nur in speziell gelagerten Fällen mit besonderer Erlaubnis. Das Land Berlin hat dem Helmholtz-Zentrum Berlin den gesetzlichen Auftrag zum Betrieb der Berliner Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, genannt „Zentralstelle für radioaktive Abfälle“, ZRA , übertragen. Die ZRA übernimmt folglich als Berliner Landessammelstelle schwach- und mittelradioaktive Abfälle , die z.B. bei Anwendern radioaktiver Stoffe in der Industrie, in der Medizin sowie in Forschung und Lehre des Landes Berlin anfallen. Mediator*in Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet “Vermittler“. Umgangssprachlich wird ein Mediator*in auch als Streitschlichter*in bezeichnet, da die Aufgabe darin besteht, einen Konflikt zwischen mehreren Parteien friedlich zu lösen. Meist gestaltet sich die Lösung in Form eines Kompromisses oder eines Vergleichs. Megawatt (MW) siehe Watt . Meldekategorien (siehe auch meldepflichtiges Ereignis ) Gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung werden meldepflichtige Ereignisse nach der Frist, in der die Aufsichtsbehörden unterrichtet werden müssen, in unterschiedliche Meldekategorien unterteilt. Sie werden im Einzelnen in den Anlagen 1 bis 5 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung aufgeführt. Meldepflichtiges Ereignis Vorkommnis, das nach der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist. Es handelt sich dabei bei weitem nicht nur um Unfälle oder Störfälle; diese machen erfahrungsgemäß nur einen sehr kleinen Bruchteil der meldepflichtigen Ereignisse aus. Zu melden sind (als „Normalmeldung“) unter anderem alle Abweichungen vom Normalzustand, die eine sicherheitswichtige Einrichtung beeinträchtigen könnten, auch wenn selbst deren Ausfall noch keine Gefahr darstellen würde. Ein Beispiel für eine Normalmeldung bei einem Forschungsreaktor (Bericht Seite 3 und 7) finden Sie hier . Wesentlichere Befunde sind als Eilmeldung oder gar als Sofortmeldung in das Meldesystem einzubringen. Meldepflichtige Ereignisse werden entsprechend in verschiedene Meldekategorien unterteilt. Weitere Informationen stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hier . Mikrosievert Sievert ist die Maßeinheit der effektiven Dosis , benannt nach dem schwedischen Mediziner und Physiker Rolf Sievert. 1 Mikrosievert (µSv) sind 0,000 0001 Sievert (Sv). Bsp.: Eine Zahnaufnahme erzeugt pro Anwendung eine Dosis von weniger als 10 µSv. Millisievert 1 Millisievert (mSv) sind 1000 Mikrosievert (µSv) oder 0,001 Sievert (Sv). Bsp.: Die Dosis einer Ganzkörper-Computertomographie eines Erwachsenen beträgt pro Anwendung ca. 10 mSv. Mittelradioaktive Abfälle siehe Radioaktiver Abfall Neutronen Neutronen sind ungeladene Elementarteilchen. Sie werden insbesondere bei der Kernspaltung freigesetzt. Die Kernspaltung ist nur für schwere Atomkerne (z.B. vom Element Uran) charakteristisch. Die Neutronenstrahlung besitzt wie die Gammastrahlung ein hohes Durchdringungsvermögen und erfordert zur Abschirmung ebenfalls einen stärkeren Einsatz von Abschirmmaterialien. Mehr zu Neutronen und Neutronenstrahlung finden Sie hier . Organdosis Die Organdosis berücksichtigt die unterschiedliche biologische Wirksamkeit verschiedener Arten ionisierender Strahlung (bei gleicher Energiedosis). Sie ist das Produkt aus der Organ-Energiedosis und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten ist die gesamte Organdosis die Summe der ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Organdosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Ortsdosis Ortsdosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der Strahlenmenge an einem Ort und ist definiert als die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Fettgewebe und Muskelgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Ortsdosisleistung (ODL) Die Ortsdosisleistung ist die pro Zeitintervall erzeugte Ortsdosis. Die Ortsdosis ist die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Muskelgewebe oder Fettgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Personendosis Personendosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der von einer Person erhaltenen Dosis und ist definiert als die Äquivalentdosis gemessen an einer repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Personendosimeter Messgeräte zur Bestimmung der Personendosis als Schätzwert für die Körperdosis einer Person durch externe Bestrahlung (§§ 66 und 172 StrlSchV ). Radioaktiver Stoff Radioaktive Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne von § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes sind alle Stoffe, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie enthalten ein oder mehrere Radionuklide und ihre Aktivität oder spezifische Aktivität kann im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Wann die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann ist in den Regelungen des Atomgesetzes (§ 2 Absatz 2 AtG) oder der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben. In der Bundesrepublik sind Stoffe mit zerfallenden Atomkernen daher kein „radioaktiver Stoff“, wenn in der Strahlenschutzverordnung festgelegt ist, festgelegt ist, dass die entstehende Strahlung unwesentlich ist. Solche Festlegungen findet man z.B. in § 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Das neue Strahlenschutzgesetz greift in seinem § 3 diese Definition aus dem Atomgesetz auf. Mehr zu Grenzwerten im Strahlenschutz finden Sie hier . Radioaktivität Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter Stoffe, sich spontan (ohne äußere Wirkung) umzuwandeln (zu „zerfallen“) und dabei charakteristische Strahlung (ionisierende Strahlung) auszusenden. Die Radioaktivität wurde 1896 von Antoine Henri Becquerel an Uran entdeckt. Wenn die Stoffe, genauer gesagt, die Radionuklide, in der Natur vorkommen, spricht man von natürlicher Radioaktivität; sind sie ein Produkt von Kernumwandlungen in Kernreaktoren oder Beschleunigern, so spricht man von künstlicher Radioaktivität. Mehr über die Wirkung ionisierender Strahlung finden Sie hier . Röntgenstrahlung Durchdringende elektromagnetische Strahlung mit einem Frequenzspektrum (und Energie) zwischen Ultraviolettstrahlung und Gammastrahlung. Mehr zum Thema „Wie wirkt Röntgenstrahlung?“ finden Sie hier . Auch bei Röntgenstrahlung gelten die Grundsätze des Strahlenschutzes. Mehr dazu wird hier angeboten. Rückbauverfahren Der Abbauprozess einer kerntechnischen Anlage , welcher typischerweise aus verschiedenen Verfahrensschritten besteht, z.B. Dekontamination, Demontage, Gebäudeabriss. Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen zu Stilllegung und Rückbau einer kerntechnischen Anlage . Er legt die relevanten Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz dar. Er soll außerdem Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob die mit der Stilllegung und dem Abbau verbundenen Auswirkungen sie in ihren Rechten verletzen könnten. Sperrbereich siehe Strahlenschutzbereich Stilllegung Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage besteht hauptsächlich aus dem Rückbau (siehe Rückbauverfahren ) des nuklearen Teils und der Entsorgung des radioaktiven Inventars „(Gesamtheit der in einer kerntechnischen Anlage enthaltenen radioaktiven Stoffe). Zielsetzung ist die Beseitigung der Anlage und Verwertung der Reststoffe so weit wie möglich. Stilllegungsverfahren Der Begriff „Stilllegungsverfahren“ bezeichnet den Gesamtprozess von der Einreichung des Grundantrages bis zur endgültigen Entlassung der kerntechnischen Anlage aus dem Atomgesetz. Strahlendosis siehe Dosis Strahlenexposition Ist ein Synonym für Strahlenbelastung. Bezeichnung für die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Lebewesen oder Materie. Strahlenschutz (nur bezogen auf die schädigende Wirkung ionisierender Strahlung) Strahlenschutz dient dem Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung aus natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen. Strahlenschutzbeauftragter Nach § 43 bis 44 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) die Person, die neben dem Strahlenschutzverantwortlichen (Genehmigungsinhaber) in einem Betrieb für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich ist. Strahlenschutzbereich Strahlenschutzbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden. Sie unterteilen sich in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich. Überwachungsbereich Nicht zum Kontrollbereich (und nicht zum Sperrbereich) gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert: erhalten können. Der Zutritt zu einem Überwachungsbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn Personen eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist, sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie Besucher sind. Kontrollbereich Sind Strahlenschutzbereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden und in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können. Der Zutritt zu einem Kontrollbereich darf aus gesundheitlichen Gründen Personen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sperrbereich Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert (mSv) durch Stunde sein kann. Der Zutritt zu einem Sperrbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt hat. Es gelten spezielle Reglungen für Schwangere. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II: Die Durchführung einer UVP dient der frühzeitigen Feststellung, Erkennung und Bewertung der möglichen Auswirkungen des Rückbaus des Reaktors für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie auf die Qualität der Böden, Luft, Gewässer, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter. Die Durchführung der UVP ist bei der Stilllegung von Reaktoranlagen ab 1 kW thermischer Dauerleistung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. der Forschungsreaktor BER II hat eine thermische Dauerleistung von 10 Megawatt ). Überwachungsbereich siehe Strahlenschutzbereich Watt Maßeinheit für Leistung. Der Forschungsreaktor BER II hat eine Nennleistung von 10 MW. Zum Vergleich: Ein mittleres Kernkraftwerk hat eine Nennleistung von ca. 1.400 MW. 1 Megawatt (MW) = 1.000.000 Watt (W) > 1 Gigawatt (GW) = 1.000 Megawatt (MW) = 1.000.000 Kilowatt (kW) = 1.000.000.000 Watt (W) Wetterparameter Ist eine Größe wie Temperatur, Windstärke oder Niederschlagsmenge, mit deren Hilfe eine Aussage über die Wetterverhältnisse gewonnen werden kann. Das spielt eine Rolle zum Beispiel bei der Vorhersage der Ausbreitung radioaktiver Stoffe nach einer Freisetzung. ZRA Die Zentralstelle für radioaktive Abfälle (ZRA) betreibt als Institution der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH die Landessammelstelle Berlin. Das Atomgesetz verpflichtet jedes Bundesland, eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in seinem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Zwischenlager Lagerort für radioaktive Abfälle, die aufbewahrt werden müssen, bis man sie an ein Endlager abgeben kann. Es werden Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle ( Brennelemente und Wiederaufarbeitungsabfälle) und Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle unterschieden.
Methode CIR Straßenbaum-Zustandsbericht 2020 Ursachen der Straßenbaumschäden Straßenbaum-Zustandsberichte 2020, 2015, 2010 Unsere Straßenbäume sind vielfältigen Schadfaktoren ausgesetzt, die in Kombination auftreten und sich teilweise durch Wechselwirkungen verstärken. Um Erkenntnisse über den Zustand der Straßenbäume in der Berliner Innenstadt zu erhalten, wird seit über 40 Jahren turnusmäßig alle 5 Jahre die Bewertung anhand von Colorinfrarot (CIR) – Luftbildaufnahmen von dem Berliner Senat beauftragt. Die Ergebnisse werden im „Straßenbaum-Zustandsbericht Berliner Innenstadt“ zusammengefasst. Dieser Bericht stellt den Zustand der Straßenbäume nach den untersuchten innerstädtischen Bereichen sowie nach den Baumgattungen Linde, Ahorn, Rosskastanie und Platane dar. Ferner enthält der Bericht einen Vergleich mit den Ergebnissen der vorhergehenden Auswertungen. Nun liegt die Auswertung der Befliegung im Sommer 2020 vor. Der Vergleich der Straßenbaum-Zustandsberichte von 2015 und 2020 offenbart hinsichtlich der Kronenvitalität der Innenstadt-Straßenbäume einen deutlichen Trend zur Verschlechterung. Genaue Aussagen über die Ursachen der Schädigungen und über die Verkehrssicherheit von Bäumen können mit der Methode der Color-Infrarot-Luftbildauswertung allerdings nicht gewonnen werden. Die Methode, den Zustand der Straßenbäume anhand von Colorinfrarot-Luftbildern zu erfassen und zu bewerten, basiert darauf, dass die Bilder den jeweiligen Vitalitätszustand der Kronen durch Reflexionsunterschiede abbilden. Die unterschiedlichen Reflexionen werden beispielsweise durch Laubschädigungen und Laubverluste hervorgerufen. Um die Vitalität der Bäume anhand eines Luftbildes bewerten zu können, ist der Vergleich von Laubfarbe, Blattmasse, Kronenform und Verzweigung mit sogenannten Referenzbäumen notwendig. Diese Referenzbäume werden zum Zeitpunkt der Befliegung vor Ort vom Boden aus auf ihren Kronenzustand hin untersucht und im Hinblick auf Schadenssymptome und Besonderheiten beschrieben. Dieser sogenannte Interpretationsschlüssel dient dem folgenden Abgleich des vor Ort festgestellten Erscheinungsbildes mit dem des Luftbildes. Nur mit Hilfe dieses Abgleiches kann der Vitalitätszustand der Bäume anhand des CIR-Luftbildes bewertet werden. Für die CIR- Methode werden Stichproben-Bäume der Hauptbaumgattungen Linde, Ahorn, Rosskastanie und Platane in Stichprobengebieten bewertet und die Ergebnisse anschließend auf den Gesamtbestand aller bis zum Jahr 1990 gepflanzten Straßenbäume der Berliner Innenstadt statistisch hochgerechnet. Die Bewertung des Zustands der Bäume nimmt eine Einteilung in Kronenvitalitätsstufen vor. Die untersuchten Hauptbaumgattungen bilden zusammen mehr als 3/4 des Innenstadt-Straßenbaumbestandes. Weitere Gattungen konnten aufgrund ihrer geringen Bestandsanteile nicht berücksichtigt werden. Als Berliner Innenstadt gilt hierbei das Gebiet innerhalb des S-Bahn-Ringes, erweitert um die geschlossenen bebauten Bereiche der Alt-Bezirke Steglitz, Weißensee, Pankow und den kompletten Alt-Bezirk Wedding. Im Ergebnis der Zustandserfassung der Befliegung des Jahres 2020 ist bei den Straßenbäumen in fast allen Berliner Bezirken eine bedeutende Zustandsverschlechterung im Vergleich zu 2015 nachzuweisen. Damit ist leider festzustellen, dass sich der schon mit dem Straßenbaum-Zustandsbericht des Jahres 2015 aufgezeigte negative Trend fortgesetzt hat. Während im Jahre 2015 insgesamt rd. 52 % der untersuchten Bäume als nicht geschädigt eingestuft wurden, sind es für 2020 noch rd. 44 %. Im Einzelnen zeigen die Linden mit einem Anteil von rund 56 % nicht geschädigter Bäume wieder die beste Kronenvitalität (2015: rd. 60 %). Die Platane folgt mit einem Anteil von 30 % nicht geschädigter Bäume (2015: rd. 50 %). Die Rosskastanie weist rd. 11 % nicht geschädigte Stichprobenbäume auf (2015: 47 %) und der Ahorn rd. 29 % (2015: rd. 38 %). Damit gibt es insbesondere bei der Rosskastanie im Vergleich zu 2015 einen sehr deutlichen Trend zur Verschlechterung. Die jeweiligen Ursachen der Straßenbaumschäden sind durch das Luftbild nicht zu ermitteln. Ferner wirken verschiedene Schadfaktoren zusammen, so dass eine eindeutige Ursache ohne eine vorherige genaue Analyse nicht festgestellt werden kann. Die Verschlechterung des Kronenzustandes der innerstädtischen Berliner Straßenbäume zeigt aber, dass zumindest die Summe der schädigenden Einflüsse zugenommen hat. Diese dürften eine Mischung sein aus den Hauptfaktoren Stadtklima mit erhöhter Hitze, Trockenheit und Strahlung, verstärkt durch die Auswirkungen des Klimawandels, mechanische Schäden durch Bauarbeiten im Wurzelbereich und durch allgemeine Bautätigkeiten, Schädigungen durch Tausalz Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung und -verdichtung, Schäden durch Verkehrsunfälle und Verätzungen durch Hunde-Urin. Die Wetterextreme der letzten Jahre haben insbesondere durch die trocken-heiße Witterung mit zunehmender Strahlung die Bäume sehr gestresst und die sonstigen negativen Einflüsse verstärkt. Auch das Tausalz ist ein bedeutender Schadfaktor für die Straßenbäume der Berliner Innenstadt. Zwar wird nur bei bestimmten Wetterlagen Feuchtsalz auf bestimmten Straßen ausgebracht, doch dieses lagert sich im Boden an. Auch von privater Seite wird auf Gehwegen Tausalz gestreut, obwohl dieses verboten ist. Als Folge werden in den letzten Jahren – und besonders in den Sommern seit 2010 – wieder vermehrt tausalzbedingte Blattschadens-Symptome beobachtet, auch an jüngeren Straßenbäumen. Das Tausalz entfaltet seine negative Wirkung auf die Straßenbäume insbesondere bei hohem Wassermangel im Sommer, was wiederum durch die Auswirkungen des Klimawandels verstärkt wird.
~ W 1kerntechnische Bundesamt für Entsorgungssicherheit Sitzungsprotokoll 10. Sitzung der AG „Umgebungsüberwachung Schachtanlage Asse" Ort:Infostelle Asse Tag der Sitzung:10.08.2016 Anwesende:siehe Teilnehmerliste (Anlage) zuzüglich zehn Gastzuhörer Tagesordnung TOP1BegrüßungBfE/EÜ TOP2Jahresbericht 2015 des BetreibersAsse-GmbH TOP3Jahresbericht 2015 der unabhängigen MessstelleLUFA-ITL TOP4Bericht der ergänzenden Umgebungsüberwachung 2015LUFA-ITL TOPSFachvortrag „Vom Bequerel zur Dosis"BfSiSW ; .6 TOP6Antrag auf C-14-UntersuchungenUmweltverband TOP?Diskussion zu TOP 1 Zur Begrüßung sprach Herr einleitende Worte und erläuterte die neue Struktur im Endlager- bereich mit ihren zukünftigen Institutionen und Aufgaben. Auf die Tagesordnung wurde im Vorfeld der Sitzung bereits der Punkt 6 aufgenommen, der auf eine schriftliche Anfrage der Umweltverbände zurückgeht. Ohne weitere Änderungswünsche ist die Tagesordnung angenommen worden. zu TOP 2 Herr stellte den Jahresbericht der Asse-GmbH für das Jahr 2015 vor. Er berichtete, dass die zukünftige Beprobung des Niederschlags, der Windgeschwindigkeit und -richtung sowie der Luftstaubproben an den neu errichteten Messorten am nördlichen Hang der Schachtanlage Asse a& 1Bundesamt für W kerntechnische Entsorgungssicherheit Seite 2 zum Protokoll 9A 9234/2 vom 21.09.2016 II stattfinden werde. Auch die Referenzmessstelle werde an einen Standort umziehen, der sich zu- künftig in Remlingen, in der Nähe des alten REMATEC-Geländes, befinden wird. Aus den Ergebnissen der Betreibermessungen ergab sich, dass wie in den Jahren zuvor, ein Ein- fluss durch die Schachtanlage Asse II in der Umgebung nicht feststellbar ist. Aus dem Zuhörerraum wurde u.a. die Frage gestellt, warum kein Tritium gemessen werde und warum sich die zukünftige Referenzmessstelle in Remlingen befände. Herr erläuterte hierzu, dass Tritium nach den Vorgaben der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwa- chung kerntechnischer Anlagen (REI) nicht im Messprogramm des Betreibers vorgesehen sei, aber von der unabhängigen Messstelle bei den Wasserproben untersucht werde. Bisher sei je- doch noch nie Tritium nachgewiesen worden. Der Standort der Referenzmessstelle für die meteo- rologische Messdatenerfassung wurde an der zukünftigen Stelle in Remlingen ausgewählt, weil dort für die erhobenen Messwerte eine Beeinflussung der Schachtanlage Asse II ausgeschlossen sei. zu TOP 3 Heri stellte die Ergebnisse des absolvierten Messprogramms der unabhängigen Messstelle für das Jahr 2015 vor. Bei allen ausgewerteten Proben wurden keine Aktivitäten gefunden, die hö- her als in Proben aus anderen Teilen Deutschlands sind. zu TOP 4 Herr teilte mit, dass 192 Proben im Radius von zehn Kilometern um die Schachtanlage ge- nommen werden konnten. Deren Auswertung ergab, dass die nachgewiesenen Aktivitäten nicht auf den Betrieb der Schachtanlage Asse II zurückzuführen sind. Jedoch ist bei der Auswertung der Proben aufgefallen, dass die Werte für Strontium-90 bei den Bodenproben leicht erhöht wa- ren. Bei der institutsinternen Ursachenforschung wurde festgestellt, dass es sich höchstwahr- scheinlich um einen Softwarefehler des zum Einsatz gekommenen Messgerätes handele. Frau Dr. wollte in Erfahrung bringen, ob das Messprogramm der ergänzenden Umge- bungsüberwachung weiter geführt werde. Herr Fortführung für die nächsten Jahre geplant sei. sicherte zu, dass nach derzeitigem Stand eine ~ "'B' 1Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Seite 3 zum Protokoll 9A 9234/2 vom 21.09.2016 Aus dem Zuhörerraum kam die Frage, ob Wildproben genommen werden. Herr verneinte dies, weil es in der REI nicht vorgesehen sei, sondern über Messungen nach dem Strahlenschutz- vorsorgegesetz abgedeckt werde. zu TOP 5 Herr vom BfS aus Neuherberg stellte in seinem Fachvortrag dar, wie man mit den unter- schiedlichen Größen im Strahlenschutz, den Arten der ionisierenden Strahlung, der Einwirkung radioaktive Stoffe auf unterschiedlichen Wegen auf den menschlichen Körper und der daraus re- sultierenden biologischen Wirkung von Radionukliden in Form von Strahlenschäden zu einer ef- fektive Dosis kommt. Diese ist das Maß, um mögliche gesundheitliche Schäden infolge ionisieren- der Strahlung zu bewerten und zu vergleichen. Aus dem Zuhörerraum kam u.a. die Frage, ob verschiedene Altersgruppen bei der Berechnung der Dosiswerte berücksichtigt werden. Herr erklärte, dass derzeit zwischen Säuglingen, Kleinkindern, Kindergartenkinder, Schulkindern, Jugendlichen und Erwachsenen differenziert wer- de. zu TOP 6 Frau Dr (Umweltverbände) brachte im Vorfeld der Sitzung diesen Tagesordnungspunkt ein. Es wurde darüber diskutiert, ob die Untersuchung der Einlagerung von C-14 in die Jahresrin- ge eines Baumes, der in der Nähe der Schachtanlage gewachsen ist, als weitere Untersuchung in die Messprogramme der Umgebungsüberwachung aufgenommen werden kann. Die Fachebene des BfS (SE 6.1 und SW 1.6) und der Vertreter der unabhängigen Messstelle wa- ren sich darin einig, dass die Zielstellung derartiger Messungen unklar sei und das Ergebnis im Hinblick auf die zu erwartenden Unsicherheiten kaum interpretierbar sein werde. Man benötige zur Verifizierung einen Referenzbaum, was sich als kompliziert erweisen werde, da die Schwankun- gen durch unterschiedliches Wachstum zu groß sind . Aus den Ergebnissen Rückschlüsse zu zie- hen, wieviel C-14 in die Jahresringe eingelagert wurde und daraus einen möglichen Anteil aus der Schachtanlage Asse II heraus zu filtern, schien den Fachleuten höchst komplex und mit hohen Unsicherheiten behaftet. Um eine verlässliche Information über die C-14-Ableitungen zu erhalten
Vorbemerkung Jeder kennt die wohltuende Wirkung von Licht und Wärme der Sonne auf Körper und Seele. Richtig dosiert, regt die Sonne Kreislauf und Stoffwechsel an und steigert unsere Vitalität. Doch im Über- maß können die UV-Strahlen der Sonne gefährliche Folgen haben. Übermäßige UV-Belastung und Sonnenbrände, vor allem in der Kindheit und der Jugend, erhöhen das Risiko erheblich, Jahre später an dem so genannten „schwarzen Hautkrebs“ (malignes Melanom), der gefährlichsten Form von Hautkrebs, zu erkranken. Neben weiteren akuten (Sonnenbrand, Sonnenallergie etc.) und chro- nischen Hautschäden (Hautalterung, Hautkrebserkrankungen etc.) verursacht UV-Strahlung auch akute (Entzündung der Hornhaut etc.) und chronische (Grauer Star) Augenschäden und verringert die Immunabwehr. Dabei ist wichtig zu wissen: • Kinder verbringen viel Zeit im Freien und können damit in den ersten 18 Jahren viel der UV- Lebensdosis aufnehmen. • UV-Strahlung kann DNS-Schäden und infolge davon Zellschäden induzieren, die bei fortgesetz- ten, übermäßigen UV-Belastungen zur Krebsentstehung beitragen. • Die Kinder tragen das größte Risiko. Trotzdem wird das richtige Verhalten in der Sonne meist vernachlässigt. Dies kann später Hautkrebs zur Folge haben. • Erwachsene sind oft schlechte Vorbilder, denen Kinder bereitwillig folgen. Auch heute noch ist die Meinung weit verbreitet, dass eine stark gebräunte Haut ein Zeichen für Gesundheit sei. Aber leider ist das Gegenteil der Fall. Das Thema Sonnenschutz kann ganz einfach in den Alltag und den Urlaub integriert werden und wird zum „Kinderspiel“, wenn schon die Kinder damit aufwachsen und es von der Schule nach Hau- se tragen. Deshalb ist es so wichtig, bereits in der Grundschule auf die Gefahren der UV-Strahlung hinzuweisen. Anwendbarkeit der Arbeitsunterlagen Das Thema Sonnenschutz ist in viele Fächer integrierbar. Zum Beispiel kann die Wirkung von UV- Strahlung im Sachkunde-Unterricht diskutiert oder das Thema Sonnenschutz mit anderen Gesund- heitsthemen wie Verkehrssicherheit, Hygiene und Essverhalten verbunden werden. Idealerweise wird Sonnenschutz auch in Schulveranstaltungen mit Außenaktivitäten eingebunden. Unterrichtsstrategien Das Thema Sonnenschutz in der Schule und der konsequente Schutz vor der schädlichen UV-Strah- lung helfen Kindern und ihren Familien, bewusster mit der Sonne umzugehen. Inhalte können am effektivsten vermittelt werden, wenn die Themen und Aktivitäten einen praktischen Fokus haben und mit den eigenen Erfahrungen korrespondieren. Die folgenden Lehrmodule basieren auf einer Vielzahl unterschiedlicher Lehrstrategien. 3 Lernziele – Wissen Die Kinder sollen lernen, dass • die Sonne sowohl wohltuende als auch schädigende Wirkungen auf die Menschen hat. • die UV-Strahlung zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten am stärksten ist und zu Hautschäden wie Sonnenbrand und vorzeitiger Hautalterung sowie zu Augenschäden führen kann. • Sonnenbräune und Sonnenbrand ein Zeichen für Hautschäden sind. • Sonnenbrillen helfen, Augenschäden durch die Sonne zu vermeiden. • Sonnencreme die UV-Strahlung nie vollständig blockt, sondern nur das Auftreten eines Sonnen- brandes verlangsamt. • sie sich am besten gegen die UV-Strahlung schützen, indem sie eine schützende Kopfbedeckung mit Nackenschutz, lange leichte Kleidung und eine Sonnenbrille tragen. • sie sich zusätzlich reichlich mit einer Sonnencreme eincremen müssen, die mindestens einen Lichtschutzfaktor (LSF) von 20 hat. • sie sich im Sommer bei strahlendem Sonnenschein mittags am besten im Haus und ansonsten möglichst oft im Schatten aufhalten sollen. • die künstliche UV-Strahlung in Solarien genauso schaden kann wie die natürliche UV- Strahlung. • dass auch Fensterscheiben schädliche UV-Strahlung durchlassen. Gegebenenfalls können Sie den Schülerinnen und Schülern noch vermitteln, dass • sich die Sonnenstrahlung aus sichtbarem Licht, Wärmestrahlung und aus nicht sichtbarer UV-Strahlung zusammensetzt. • die Erde von einer Ozonschicht umgeben ist, die zwar die meisten schädigenden Strahlen der Sonne abhält, aber dennoch einen Teil zu uns durchlässt. Lernziele – Verhalten Die Kinder sollen lernen, • Sonnenschutzmaßnahmen zu gebrauchen. • andere zu ermutigen, sich auch vor der Sonne zu schützen. • Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen. • dem gesellschaftlichen Druck braun sein zu müssen, zu widerstehen. Lernziele – fähigkeiten Die Kinder sollen lernen, • ihr Wissen über die Risiken der Sonnenbestrahlung und ihre persönliche Einstellung zur Mini- mierung dieser Risiken auszudrücken. • Strategien zur Minimierung der Sonnenbestrahlung zu benennen. • Zeiten, Orte und Situationen zu benennen, die Sonnenschutz erfordern. • bestimmte Sonnenschutz-Maßnahmen für bestimmte Situationen auszuwählen. • Sonnencreme richtig aufzutragen. • Zeichen strahlenbedingter Schädigungen zu erkennen. • andere zu ermutigen, ihr Sonnenverhalten zu optimieren 4 Hinweise zu den Arbeitsblättern Arbeitsblatt 1: Die Strahlen der Sonne Die Sonne brauchen wir für unser Leben. Sie ermöglicht die Fotosynthese bei Pflanzen und ver- sorgt die Menschen mit Wärme und Licht. Sonnenstrahlung beinhaltet aber auch UV-Strahlung, die Gesundheit und Wohlbefinden gefährden kann. UV-Strahlung ist unsichtbar, unabhängig von der Lufttemperatur und auch dann vorhanden, wenn es wolkig ist. Die einzige gut untersuchte positive Wirkung der UV-Strahlung besteht darin, dass ein bestimmter Anteil der UV-Strahlung, die UV-B-Strahlung, in der Haut die Bildung des Prävitamins D auslöst, das im Körper zu Vitamin D umgewandelt wird. Vitamin D reguliert die Kalziumkonzentration im Blut und ist von entschei- dender Bedeutung für den Knochenaufbau und -erhalt in der Kindheit sowie im Erwachsenenleben und Alter. Für die Bildung der für die menschliche Gesundheit erforderlichen Menge von Vitamin D reicht bereits eine geringe Strahlungsmenge aus; je nach Alter und Jahreszeit genügen ca. 10 bis 30 Minuten normales Sonnenlicht pro Tag auf Gesicht und Hände, um eine ausreichende Versorgung mit Vitamin D zu gewährleisten. Zudem kann die Versorgung des Körpers mit Vitamin D auch über eine geeignete Ernährung sichergestellt werden. Zuviel UV-Strahlung ist dagegen schädlich. Die Folgen übermäßiger UV-Bestrahlung spürt man erst, wenn es zu spät ist. Zu viel UV-Strahlung kann kurzfristig zu Sonnenbränden und Augenentzündun- gen, langfristig zu frühzeitiger Hautalterung, Hautkrebs und Augenschäden wie dem Grauen Star führen. UV-Strahlung schwächt das Immunsystem. Arbeitsblatt 2: Die Sonnentipps Gesundheitsschäden durch UV-Strahlung sind vermeidbar, wenn Sonnenschutz frühzeitig und kontinuierlich beachtet wird. Die Kernbotschaft dabei ist: Sonnenbrand vermeiden, Verhaltenswei- sen ändern! Wichtig ist es, alle Sonnenschutzmaßnahmen gleichzeitig zu nutzen. Viele Menschen bekommen einen Sonnenbrand, weil sie Sonnenschutz in manchen Momenten unnötig finden: Beispiele hierfür sind Kinder auf dem Balkon, beim Ausflug, auf dem Spielplatz oder während der Pausen in der Schule. Arbeitsblatt 3: Vergiss mein nicht! Kinder können stärker der Sonne ausgesetzt sein, weil sie oftmals viel Zeit im Freien verbringen. Zusätzlich zu geeigneter Kleidung sollte ca. 30 Minuten bevor man ins Freie geht, reichlich Sonn- creme aufgetragen werden. Dabei sollte ein Sonnenschutzmittel verwendet werden, das mindestens einen Lichtschutzfaktor von 20 und einen ausgewiesenem Schutz vor UV-A- und UV-B-Strahlung aufweist. Bei empfindlicher Haut und extremen Sonnensituationen wie in den Bergen, am Wasser, in süd- lichen Ländern etc., sollte der LSF der Sonnencreme noch höher liegen. Kinder vergessen gerne gewisse Körperstellen, auf die besonders aufmerksam gemacht werden soll. Das Nachcremen darf nicht vergessen werden, vor allem nach dem Baden. Aber Achtung: Das Nachcremen verlängert nicht die Schutzwirkung, es erhält sie nur. Und: Sonnenschutzmittel sind kein vollkommener Schutz gegen chronische Hautschäden. 5
Radar Commission Report July 02, 2003 Radar Commission Report - Executive Summary - 1. Task Based on the possibility that their health could be jeopardised due to former activities at radar units, diseased – mostly former – soldiers of the Federal Armed Forces and the National People´s Army (NVA) and civilian employees filed applications for acknowledgement of a disease caused by practising their occupation. On request by the Defence Committee of the German Bundestag the Radar Commission was appointed by the Federal Ministry of Defence. Its objective was - to contribute to elucidate the former workplace conditions, taking into account the interim results already available - to submit a report on the exposure values taken as a basis in the Dienstbeschädigungsverfahren (procedures concerning injuries sustained in the course of one´s duties) - if required, to process additional and new findings on health effects in case of radiation exposure due to radar units and - to determine the scientific state-of-the-art regarding the possibility of damages to health due to ionising radiation and HF radiation and to investigate the medical aspects of radiation damages. Radar Commission Report 2. July 02, 2003 Working method of the Commission The Commission was constituted on 26th September 2002 under the chairmanship of Wolfram König, President of the German Federal Office for Radiation Protection. The 17 members represent a broad spectrum of scientific disciplines and opinions. The Commission did not perform independent research but concentrated on the evaluation of previous actions on the basis of the material available, of hearings and own measurements. This was particularly done under the aspects of -conformity of risk evaluation with the state-of-the-art of science and -the correctness or plausibility, respectively, of proceeding in view of the existing uncertainties in the reconstruction of exposures part of which having occurred already decades ago. To fulfil its objective the Radar Commission evaluated a multitude of data, documents and scientific publications. Furthermore the report of the task force Dr. Sommer “The Federal Armed Forces and their Dealing with Hazards and Hazardous Goods – Uranium Ammunition, Radar, Asbestos” was taken into account. The Radar Commission carried out a series of hearings – in detail of employees having participated in the Wehrdienstbeschädigungsverfahren in the portfolio of the Federal Ministry of Defence, of soldiers and officers of the Federal Armed Forces and the NVA, of representatives of the Federal Ministry for Health and Social Security and of representatives of the trade associations and the TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V.. The Commission involved representatives of the Bund zur Unterstützung Radargeschädigter (Association for the Support of Radar Victims) in its investigation, in particular when visiting on site some important radar facilities still existing. 3.Results 3.1Exposures During the operation, maintenance and repair of radar units exposures to ionising radiation and high-frequency radiation (HF radiation) can occur. Furthermore radioactive substances can be incorporated when working with radioactive fluorescent paint. Radar Commission Report July 02, 2003 The ionising radiation mainly consists of X-rays of so-called stray radiation sources, i. e. component parts (electron tubes) emitting X-rays as an unwelcome side effect. External radiation exposure due to radioactive fluorescent paint is low. Incorporated radionuclides, however, can lead to a not inconsiderable dose. The weak radioactivity in some electron tubes is insignificant. With respect to HF radiation particularly the useful beam (Nutzstrahlung) in the area of antennas is relevant from the radiation point of view. Exposures to X-rays With regard to the reconstruction of exposure to X-rays at the Federal Armed Forces the Radar Commission considers it reasonable to differentiate unit-specifically three phases. These phases differ with respect to the possibility of determining radiation exposure retrospectively and to the implementation of radiation protection measures. Phase 1 is characterised by the fact that hardly any measurements of dose rates and no person-related dose values are available or can be reconstructed reliably. For Phase 1 a reliable, or even upper retrospective assessment of exposure to X-rays is not considered possible, as the data and information basis is insufficient. An application of the results of later measurements (carried out by the measuring centres of the Federal Armed Forces) and of current measured values to past exposure periods is not possible as a rule, since a multitude of influencing factors cannot be reconstructed any more. For the NVA units Phase 1 lasted until the end of the NVA, as for the NVA units sufficiently representative measurements of the dose rate and person-dosimetrical monitoring are not available according to the knowledge of the Federal Armed Forces. During the Transitional Phase 2 radiation protection measures were established and measurements of the dose rate at frequently used weapon systems were carried out. Two radiation measuring centres were established and both technical and organisational radiation protection measures were taken. This phase can be limited
Schulung und Fortbildung von Fachpersonal für den Umgang mit UV Bestrahlungsgeräten gemäß §§ 4 und 5 UVSchutz Verordnung Ausbildungsleitfaden In § 4 Absatz 1 der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung“ (UV SchutzVerordnung, UVSV) ist geregelt, dass während der Betriebszeiten der UVBestrahlungsgeräte mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten nach § 4 Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV Bestrahlungsgeräte anwesend sein muss. Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 der UVSV teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 der UVSV teilnimmt. In Anlage 6 der UVSV sind die wesentlichen Schulungsinhalte aufgeführt, die eine Schulung und eine Fortbildung mindestens beinhalten muss. 1. ZIELSETZUNG DES AUSBILDUNGSLEITFADENS Wer ein Solarium betreibt, trägt auch Verantwortung für die Gesundheit seiner Kundinnen und Kunden. Gemäß der UVSchutzVerordnung ist zu gewährleisten, dass das Fachpersonal Kenntnis bezüglich der mit UV Bestrahlung verbundenen gesundheitlichen Risiken zur Einschätzung des individuellen Risikos durch UV Bestrahlung sowie bezüglich des sicheren Umgangs mit UVBestrahlungsgeräten hat. Nur auf dieser Basis ist eine verantwortungsvolle Kundenberatung möglich. Im Anlage 6 der UVSchutzVerordnung sind die für die Schulung zum Fachpersonal notwendigen Inhalte aufgeführt. Um eine dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienende Schulung und Fortbildung des Fachpersonals zu gewährleisten, wurde in Ergänzung zu den Angaben in der UVSchutzVerordnung dieser Ausbildungsleitfaden vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS, www.bfs.de) in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP, www.unserehaut.de) erstellt. Es wird erläutert, welche Gewichtung den Lerninhalten zu geben ist, welche detaillierte Inhalte zu vermitteln sind und welche nicht, welchen Bezug die Lerninhalte zueinander haben und welche Lernziele erreicht werden sollen. Der Ausbildungsleitfaden des BfS und der ADP ist als Hilfsmittel sowohl für die Akkreditierung von Schulungsstätten und der damit verbundenen Bewertung eingereichter Schulungsunterlagen als auch für die Erstellung von Schulungsunterlagen durch potentielle Schulungsträger gedacht. 2. HINWEISE ZUR AKKREDITIERUNG VON SCHULUNGSTRÄGERN Schulungsträger müssen mindestens die Vorgaben der UVSchutzVerordnung erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass •die beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, •die Art der Schulung und Fortbildung keinen Einfluss auf die Qualität der Lerninhalte nimmt und dass •die Schulung die praktische Übung der Lerninhalte vorsieht (Durchführung eines Kundengesprächs, Hauttypbestimmung, Erstellen eines individuellen, auf den Hauttyp abgestimmten Dosierungsplans). Für die im Rahmen der UVSV vorgesehene Fortbildung gelten dieselben Maßstäbe. 3. ZIELGRUPPE DER SCHULUNG UND FORTBILDUNG Zielgruppe sind volljährige Personen, die sich als Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten gemäß UVSchutzVerordnung qualifizieren wollen. 4. ZIEL DER SCHULUNG Durch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UVBestrahlungsgeräte durchzuführen, individuelle Risiken zu erkennen und entsprechend Ausschlusskriterien anzuwenden, eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen und die gemäß Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen. 5. SCHULUNGS UND FORTBILDUNGSKOMPONENTEN Für die Schulung sind insgesamt mindestens 12 Stunden, für die Fortbildung mindestens 5 Stunden vorgesehen. Die Schulung sowie die Fortbildung sind in drei Hauptkomponenten unterteilt: A.UVSTRAHLUNG (30 %) B.GERÄTEKUNDE (10 %) C.KUNDENGESPRÄCH UND –BERATUNG (60 %). Teil A dient der Vermittlung von Kenntnissen sowohl über die physikalischen Grundlagen als auch über die gesundheitlichen Folgen von UVStrahlung. Diese Kenntnisse sind Grundvoraussetzung für ein effektives Kundegespräch im Sinne der Verordnung. Entsprechend soll Teil A etwa 30 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen. Auf ausgewogene und dem anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Inhalte ist besonders zu achten. Teil B, der etwa 10 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen soll, dient der Vermittlung technischer Kenntnisse, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, sowohl die Bedienung des jeweiligen UVBestrahlungsgeräts erklären als auch Fehler und Beschädigungen des Geräts erkennen und unmittelbar entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Aufbauend auf Teil A und B werden in Teil C die Inhalte und Strategien für ein effektives Kundengespräch und eine nachhaltige Kundenberatung vermittelt. Kundengespräch und beratung sind die Grundvoraussetzung für den Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von UVBestrahlungsgeräten. Darum liegt hier mit etwa 60 % der Schulungs bzw. Fortbildungsdauer das meiste Gewicht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben alle Komponenten des Kundengesprächs praktisch zu üben, um in der Praxis handeln zu können. Grundsätzlich wird die Veranschaulichung der Lerninhalte mit Hilfe von geeignetem Bildmaterial empfohlen, auch im Hinblick auf die Befähigung, Ausschlusskriterien (UVSV, Anlage 7) zu erkennen bzw. auf Rückfragen der Kunden eingehen zu können. 6. DETAILLIERTE LERNINHALTE Im Folgenden werden die Lerninhalte der einzelnen Schulungskomponenten, die Lernziele und der Bezug der Lerninhalte untereinander verdeutlicht. Im Gegensatz zur weiteren Gliederung der Lerninhalte in Anlage 6 der UV SchutzVerordnung ist hier die Reihenfolge der Inhalte leicht verändert worden, um einen in sich schlüssigen Ausbildungsleitfaden zu generieren. A UVSTRAHLUNG Mit 30 % Schulungs bzw. Fortbildungsanteil sind für diesen Part etwa 4 Stunden Schulung bzw. etwa 2 Stunden Fortbildung anzusetzen. A.1 PHYSIKALISCHE GRUNDLAGEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, die wichtigsten physikalischen Grundbegriffe der UVStrahlung im Hinblick auf den Betrieb eines UVBestrahlungsgerätes und die biologischen Wirkungen von UVStrahlung zu kennen sowie Berechnungen vornehmen zu können. Des Weiteren wird eine vergleichende Betrachtung natürlicher und künstlicher UVStrahlung, vor allem im Hinblick auf deren UVA und UVBAnteil sowie auf natürlich wie künstlich vorkommender Strahlungsintensitäten vorgenommen. 2 A.1.1 Grundbegriffe und Definitionen Neben der wellenlängenabhängigen Einteilung der elektromagnetischen Strahlung im optischen Bereich (Spektrum) wird der Zusammenhang von Bestrahlungsstärke, zeit und biologischer Wirkung angesprochen. Die Begriffe „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke“, „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“, „Minimale Erythemdosis“ und „Erstbestrahlungsstärke und dauer“ mit Hinweis auf deren Hauttyp Abhängigkeit sollen erläutert werden. A.1.2 Natürliche (solare) und künstliche UVStrahlung Es wird erläutert, dass in natürlicher UVStrahlung, die die Erdoberfläche erreicht, UVCStrahlung nicht enthalten ist, und in UVBestrahlungsgeräten UVCStrahlung auszuschließen ist. Bei der Gegenüberstellung von UV Strahlung der Sonne und eines UVBestrahlungsgerätes wird gezeigt, dass sowohl in der Verteilung der Wellenlängen als auch in der Stärke der Bestrahlung Unterschiede bestehen, und dass die solare UVStrahlung hoher Variabilität in Bezug auf den Sonnenstand (Tageszeit, Jahreszeit, Ort) und atmosphärischer Transparenz unterliegt. Der Begriff „Referenzsonne“ ist unter Angabe der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke der Referenzsonne zu erklären. A.1.3 Messung der UVStrahlung Es wird vermittelt, dass exakte UVMessungen mittels Spektralradiometer sehr aufwändig sind und grobe UV Messungen mit Breitbandradiometern nur der Kontrolle dienen. Eine tiefgehende Betrachtung von Messverfahren ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass auf die Unzuverlässigkeit einfacher Messverfahren hingewiesen wird. A.2 WIRKUNGEN DER UVSTRAHLUNG AUF DEN MENSCHEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die biologisch medizinischen Hintergründe der in der UVSchutzVerordnung dargelegten Maßnahmen zur Risikominimierung zu vermitteln. Es wird klar erläutert, dass natürliche wie künstliche UVA und UVBStrahlung die gleiche biologische Wirkung haben. A.2.1 Wirkung auf die Haut A.2.1.1 Aufbau und Funktion der Haut, Eindringtiefe von UVStrahlung Die Teilnehmer erhalten einen kurzen Überblick über Aufbau und wesentliche Funktionen der Haut. Die wellenlängenabhängige Eindringtiefe von UVStrahlung in die Haut wird erläutert. Es wird verdeutlicht, dass UVA tiefer eindringt als UVB und somit auch tiefer gelegene Hautzellen erreichen kann. A.2.1.2 Sofortige (akute) Wirkungen Es wird vermittelt, dass akute Schäden sowohl von UVB als auch von UVA Strahlung erzeugt werden können. Es wird erläutert, dass die UVBestrahlung im Solarium keine „gesunde Alternative zur Sonne“ darstellt. Es werden positive und negative sofortige Wirkungen von UVStrahlung vorgestellt. •Die positive Wirkung von UVBStrahlung für die Bildung von Vitamin D wird, dargestellt. Es wird vermittelt, dass UVAStrahlung keinen Einfluss auf die VitaminDSynthese hat. Vermittelt wird auch, dass das Solarium keine therapeutisch eingesetzte Quelle für die Bildung von ausreichend viel Vitamin D sein kann, und darum ein Bewerben der Solariennutzung für diesen Zweck entfällt. Es wird dargestellt, dass weitere positive Effekte, die zur Zeit diskutiert werden, wie Schutz vor Herz Kreislauferkrankungen oder sogar Schutz vor Krebserkrankungen, wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. •Die negativen Wirkungen Sonnenbrand, phototoxische und photoallergische Reaktionen sowie Schäden an der Erbsubstanz (der DNS) werden erläutert. Das Prinzip phototoxischer und photoallergischer Reaktionen wird verständlich dargestellt und die auslösenden Faktoren (Duftstoffe, Medikamente wie z. B. Antibiotika, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, etc.) besprochen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Notwendigkeit vermittelt, Nutzerinnen und Nutzer auf die Risiken möglicher phototoxischer oder photoallergischer Reaktionen auf UVStrahlung im Zusammenhang mit Kosmetika oder Medikamenten hinzuweisen. Im Fall von Medikamenten ist eine Abklärung bezüglich möglicherweise kritischer Inhaltsstoffe mit dem behandelnden Arzt zu empfehlen. Der Zusammenhang zwischen akuten Erbgutschäden durch UVStrahlung und der möglichen Spätfolge Hautkrebs wird hergestellt. Den Teilnehmern wird vermittelt, dass der Sonnenbrand (das Erythem) eine starke Schädigung der Haut anzeigt und dass Sonnenbrände, vor allem in der Kindheit, das Risiko erhöhen, später im Leben an Hautkrebs zu erkranken. Sonnenbrände sind demzufolge strikt zu vermeiden. Es wird drauf hingewiesen, dass sich bei regelmäßiger Nutzung von Solarien das Risiko an Hautkrebs 3
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