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Strahlenschutz-Studie: Untersuchte E‑Autos halten zum Schutz der Gesundheit empfohlene Höchstwerte ein

Strahlenschutz-Studie: Untersuchte E‑Autos halten zum Schutz der Gesundheit empfohlene Höchstwerte ein Umfangreiche Magnetfeld -Messungen in und an elektrischen Pkw und Krafträdern Ausgabejahr 2025 Datum 09.04.2025 Quelle: Halfpoint/stock.adobe.com In einer Strahlenschutz -Studie haben alle untersuchten Elektroautos die Empfehlungen zum Schutz vor gesundheitlichen Auswirkungen von Magnetfeldern eingehalten. Außerdem ist man in reinen Elektroautos nicht prinzipiell stärkeren Magnetfeldern ausgesetzt als in Fahrzeugen mit konventionellem oder hybridem Antrieb. Das zeigen aufwendige Messungen und Computersimulationen im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) und des Bundesumweltministeriums ( BMUV ). Unabhängig von der Antriebsart unterschritten alle untersuchten Fahrzeuge die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte. Diese Höchstwerte begrenzen die elektrischen Ströme und Felder, die von Magnetfeldern im menschlichen Körper verursacht werden können, auf ein unschädliches Maß. Für die Untersuchung wurden die Magnetfelder an den Sitzplätzen von vierzehn verschiedenen Pkw-Modellen der Baujahre 2019 bis 2021 in unterschiedlichen Betriebszuständen gemessen und bewertet. "Zwar wurden in einigen Fällen – lokal und zeitlich begrenzt – vergleichsweise starke Magnetfelder festgestellt. Die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in den untersuchten Szenarien aber eingehalten, sodass nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlich relevanten Wirkungen zu erwarten sind" , unterstreicht BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Die Studienergebnisse sind eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits ein Elektroauto fahren oder über einen Umstieg nachdenken." Die Studie wurde von einem Projektteam aus Mitarbeitenden der Seibersdorf Labor GmbH , des Forschungszentrums für Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (femu) der Uniklinik RWTH Aachen und des Technik Zentrums des ADAC e.V. durchgeführt. Fahrzeughersteller waren an der Untersuchung nicht beteiligt. Magnetfelder treten in allen Kraftfahrzeugen auf Magnetfeldquellen nur in Elektroautos und Hybriden Magnetfelder entstehen, wenn elektrische Ströme fließen. In modernen Kraftfahrzeugen gibt es daher viele Quellen magnetischer Felder. Dazu gehören zum Beispiel Klimaanlagen, Lüfter, elektrische Fensterheber oder Sitzheizungen. Bei Elektrofahrzeugen kommen vor allem eine größere und leistungsstärkere Batterie, die Hochvoltverkabelung und der Inverter (Wechselrichter) für den Antriebsstrom sowie der elektrische Antrieb selbst hinzu. Die Untersuchung nahm alle in den Autos auftretenden Magnetfelder in den Blick und ordnete sie – wo möglich – der jeweiligen Ursache zu. Höchste Werte meist im Fußbereich Dummy mit Messsonden im Fond eines Elektroautos Die Auswertung der Messungen und Simulationen zeigte, dass die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder in allen erfassten Szenarien eingehalten wurden. Im Detail ergab sich allerdings ein differenziertes Bild: Die gemessenen Magnetfeldwerte variierten zwischen den untersuchten Fahrzeugen, räumlich innerhalb der einzelnen Fahrzeuge sowie abhängig vom Betriebszustand deutlich. So traten die stärksten Magnetfelder in erster Linie im Fußbereich vor den Sitzen auf, während die Magnetfelder im Kopf- und Rumpfbereich meist niedrig waren. Motorleistung ist kein Indikator für Magnetfeldstärke Zwischen der Motorisierung und den Magnetfeldern im Innenraum der Elektrofahrzeuge zeigte sich kein eindeutiger Zusammenhang. Größeren Einfluss als die Leistungsstärke des Motors hatte die Fahrweise. Bei einer sportlichen Fahrweise mit starken Beschleunigungs- und Bremsvorgängen waren kurzzeitig deutlich stärkere Magnetfelder zu verzeichnen als bei einem moderaten Fahrstil. Kurzzeitige Spitzenwerte von unter einer Sekunde Dauer traten unter anderem beim Betätigen des Bremspedals, beim automatischen Zuschalten von Motorkomponenten wie auch – unabhängig von der Antriebsart – beim Einschalten der Fahrzeuge auf. Der höchste lokale Einzelwert wurde beim Einschalten eines Hybridfahrzeugs ermittelt. Spitzenwerte senken BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: Holger Kohl/ Bildkraftwerk "Die großen Unterschiede zwischen den Fahrzeugmodellen zeigen, dass Magnetfelder in Elektroautos nicht übermäßig stark und auch nicht stärker ausgeprägt sein müssen als in herkömmlichen Pkw" , sagt Paulini. "Die Hersteller haben es in der Hand, mit einem intelligenten Fahrzeugdesign lokale Spitzenwerte zu senken und Durchschnittswerte niedrig zu halten. Je besser es zum Beispiel gelingt, starke Magnetfeld-Quellen mit Abstand von den Fahrzeuginsassen zu verbauen, desto niedriger sind die Felder, denen die Insassen bei den verschiedenen Fahrzuständen ausgesetzt sind. Solche technischen Möglichkeiten sollten bei der Entwicklung von Fahrzeugen von Anfang an mitgedacht werden." Über die Studie Die Studie stellt nach Kenntnisstand des BfS die bislang umfangreichste und detaillierteste Untersuchung zum Auftreten von Magnetfeldern in Elektrofahrzeugen dar. Die erhobenen Daten beruhen auf systematischen Feldstärkemessungen in aktuellen, für den deutschen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugmodellen auf Rollenprüfständen, auf einer abgesperrten Test- und Versuchsstrecke und im realen Straßenverkehr. Insgesamt wurden elf rein elektrisch angetriebene Pkw, zwei Hybridfahrzeuge sowie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor untersucht. Mit einem E-Roller, zwei Leichtkrafträdern und einem Elektro-Motorrad wurden erstmals auch elektrische Zweiräder berücksichtigt. Ähnlich wie bei den Pkw traten die stärksten Magnetfelder im Bereich der Füße und der Unterschenkel auf. Die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in allen untersuchten Szenarien eingehalten. Folglich ist das Auftreten nachgewiesenermaßen gesundheitsrelevanter Feldwirkungen in den untersuchten Fahrzeugen als insgesamt sehr unwahrscheinlich einzuschätzen. Messverfahren Durch die Anwendung ausgefeilter Messtechnik ließen sich in der Studie auch kurzzeitige Magnetfeld -Spitzen von unter 0,2 Sekunden Dauer zuverlässig erfassen und bewerten. Die aktuell gültigen Messvorschriften lassen solche kurzzeitigen Schwankungen, die bei der Aktivierung von elektrischen Fahrzeugkomponenten auftreten können, außer Acht. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass sie in relevantem Umfang vorkommen. Eine entsprechende Erweiterung der Messnormen erscheint aus Sicht des BfS deshalb geboten. Der Studienbericht "Bestimmung von Expositionen gegenüber elektromagnetischen Feldern der Elektromobilität. Ergebnisbericht – Teil 1" ist im Digitalen Online Repositorium und Informations-System DORIS unter der URN https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0221-2025031250843 abrufbar. Weitere Informationen über den Strahlenschutz bei der Elektromobilität gibt es unter https://www.bfs.de/e-mobilitaet . Stand: 09.04.2025

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland

<b>Öffentliche Bekanntmachung Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 28. 3. 2022 — PT-KKE-40311/09/93/30 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3530), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 22.12.2016, den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Der Standort des KKE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage beinhaltet Folgendes: a) Beantragt wird die Stilllegung der atomrechtlich genehmigten Anlage KKE. b) Beantragt wird die Ergänzung der Regelungen und Gestattungen der Betriebsgenehmigung für das KKE durch eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, wobei die erforderlichen Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten im Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben sollen, soweit diese nicht durch Regelungen der beantragten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ersetzt oder geändert werden. c) Beantragt wird die Aufhebung bzw. die Feststellung der Erledigung aller Nebenbestimmungen/Auflagen aus den gültigen atomrechtlichen Genehmigungen, mit Ausnahme der in einer Antragsunterlage einzeln aufgelisteten Nebenbestimmungen/Auflagen, die für Stilllegung und Abbau erforderlich sind. d) Beantragt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs. Vor Beginn von Stilllegung und Abbau werden die dafür notwendigen Regelungen in das für das KKE maßgebliche Betriebshandbuch (BHB) integriert. e) Beantragt werden neue Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft. f) Beantragt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile (z. B. Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen). Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können. g) Beantragt wird der im Rahmen von Stilllegung und Abbau nach § 7 StrlSchV genehmigungsbedürftige Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die Stilllegung des KKE sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 AtG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handelt sich um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 22.12.2016, — die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Emsland, Stilllegung und Abbau der Anlage KKE“, ERM GmbH (Stand: 21.3.2022). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG i. d. F. vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstraße 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Antrag und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Weg auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Errichtung und den Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE) separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

Ueberwachung der Umweltradioaktivitaet (kuenstlich und natuerlich) / Ueberwachung der Radioaktivitaet in Umgebung von Kernkraftwerken, Spitaelern und Industrien

Ueberwachung der Umweltradioaktivitaet in der Schweiz: Luft, Regen, Erdboden, Gras, Getreide, Milch, andere Lebensmittel, Fluss- und Grundwasser, Wasserpflanzen, Fische, Sedimente, Plankton etc; Umgebungsueberwachung bei Kernkraftwerken, und in der Umgebung von Industrien und Spitaelern die Radionuklide verarbeiten; Messungen der Ortsdosen und der Ortsdosisleistung; Aufbau und Betieb eines Netzes mit Fernuebertragung zur automatischen Messung der Ortsdosisleistung an 51 Stationen in der Schweiz (zusammen mit der SMA); Korrelation zwischen Variationen der Strahlendosis und meteorologischen Einfluessen; Berechnung der Strahlendosen der Bevoelkerung in der Umgebung von Kernkraftwerken; Messung von Radon in Wohnhaeusern und Berechnung der Strahlendosen der Bewohner (zusammen mit EIR); Ausarbeitung der Jahresberichte der KUER an den Bundesrat; Beurteilung der Messergebnisse aus der Sicht des Strahlenschutzes (Schweiz. Strahlenschutzverordnung und Internationale Empfehlungen); Bestimmung von Parametern und Test radiooekologischer Modelle fuer die Ausbreitung und den Transfer radioaktiver Stoffe in der Umwelt.

Radon in Niedersachsen : Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen

gesetzlichen Referenzwert von 300 Bq/m³ AV. d. GAA BS v. 30.11.2020 - 40350/06/10 Nds. MBl. Nr. 57/2020, S. 1643-1673 Drei Gemeinden des Landkreises Goslar werden als Radonvorsorgegebiete ausgewiesen. Die Allgemeinverfügung des GAA Braunschweig gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben . Die folgenden drei Gemeinden des Landkreises Goslar werden hiermit als Radonvorsorgegebiet nach § 121 StrlSchG festgelegt: gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben drei Gemeinden des Landkreises Goslar Goslar-Stadt Clausthal-Zellerfeld Braunlage Hiermit sind folgende, Stadtteile, Ortsteile, eingemeindete Ortschaften und Siedlungsgebiete der drei ausgewiesenen Gemeinden betroffen: Hiermit sind folgende, Stadtteile, Ortsteile, eingemeindete Ortschaften und Siedlungsgebiete der drei ausgewiesenen Gemeinden betroffen: Goslar -Stadt: Goslar -Stadt: Oker Vienenburg Jerstedt Immenrode Hahndorf Wiedelah Hahnenklee-Bockswiese Lengde Lochtum Weddingen Clausthal-Zellerfeld: Clausthal mit Polsterberger Hubhaus; Zellerfeld mit Erbprinzentanne; Buntenbock ; Altenau mit den Ortsteilen Torfhaus, Bastesiedlung, Sperberhaier Dammhaus, Gemkenthal, Polstertaler Zechenhaus; Schulenberg im Oberharz mit den Ortsteilen Oberschulenberg, Mittelschulenberg, Festenburg, Forsthaus Ahrendsberg; Wildemann (Spiegelthaler Zechenhaus) Clausthal Zellerfeld Buntenbock Altenau Schulenberg im Oberharz Wildemann Braunlage: Braunlage: Braunlage mit den Ortsteilen Brunnenbachsmühle und Königskrug; Hohegeiß ; Sankt Andreasberg mit den Ortsteilen Oderberg, Oderbrück, Oderhaus, Odertaler Sägemühle, Silberhütte, Sonnenberg Braunlage Hohegeiß Sankt Andreasberg Eine interaktive Karte bietet das GEOPORTAL des Bundesamt für Strahlenschutz hier . Eine interaktive Karte bietet das GEOPORTAL des Bundesamt für Strahlenschutz hier . Schutz vor Radon am Arbeitsplatz und bei der Errichtung von Neubauten Anforderungen und Pflichten für Arbeitsplätze Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der aus der Gebietsfestlegung resultierenden Pflichten für Radon an Arbeitsplätzen regional zuständigen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen. Rechtsgrundlage der Gebietsausweisung Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet die Bundesländer durch § 121 StrlSchG bis Ende 2020 Gebiete auszuweisen, für die erwartet wird, dass in einer Vielzahl von Gebäuden der Referenzwert von 300 Bq/m³ Radon überschritten sein könnte ( § 124 oder § 126 StrlSchG ). Referenzwert von 300 Bq/m³ Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor, entsprechende Vorhersagen auf Basis von wissenschaftlichen Methoden, unter Zugrundelegung geeigneter Daten und unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten, zu treffen. Hierbei eignen sich insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen und der Bodenluft, Bodenpermeabilität sowie Fernerkundungsdaten. Die Festlegung hat innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungseinheiten zu erfolgen. Eine Verwaltungseinheit wird zum Radonvorsorgegebiet, wenn für mindesten 75 Prozent seiner Fläche in mindestens 10 Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes anzunehmen ist ( § 153 Abs. 2 StrlSchV ). Die Festlegung und Bekanntgabe der niedersächsischen Radonvorsorgegebiete erfolgt durch das Land Niedersachsen auf Grundlage des § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG i. V. m. § 153 StrlSchV per Allgemeinverfügung (AV. d. GAA BS v. 30.11.2020 - 40350/06/10) . 40350/06/10) Allgemeinverfügung (AV) Erläuterung zur Methodik der Gebietsausweisung in Niedersachsen drei Gemeinden Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage Für den Landkreis Göttingen wird zurzeit keine Gemeinde für eine Ausweisung als Radonvorsorgegebiet empfohlen. Die Karte des geogenen Radonpotentials liefert Hinweise, dass vor allem in den nordöstlichen Gebieten des Landkreises Göttingen höhere Radon-222-Aktivitätskonzentrationen im Boden vorliegen können. Jedoch gibt es nur wenige konkrete Messwerte, die eine genauere Eingrenzung der betroffenen Gebiete erlauben oder den bestehenden Verdacht bestätigen. Auch die geologischen Gegebenheiten, die sich besonders im Südharz sehr heterogen darstellen, können nur bedingt belastbare Nachweise über hohe Radonbelastungen liefern. Auf Basis der aktuellen Datenlage kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die geforderten Kriterien zur Ausweisung eines Radonvorsorgegebietes von einzelnen Gemeinden des Landkreises erfüllt werden. Auch hier sind weitere umfangreiche Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration, sowohl in der Bodenluft, als auch in Innenräumen geplant, um eine belastbare Abschätzung des Radonpotentials und eine geografische Eingrenzung von möglicherweise als Radonvorsorgegebiet auszuweisenden Gemeinden zu erhalten. Hinweis:

Radon in Sachsen-Anhalt Was ist Radon? Radon in der Umwelt Radon in Gebäuden Auswirkungen des Radons auf den Menschen Festlegung von Gebieten nach § 121 Strahlenschutzgesetz Radonfachperson - Eintrag in die Liste ausgebildeter Radonfachleute FAQ - Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Radonvorsorgegebieten Messpflicht für Arbeitsplatzverantwortliche in Radonvorsorgegebieten Maßnahmen zum Schutz vor Radon Radon-Schutzmaßnahmen bei Neubauten Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt

Radon-222 ist ein natürliches radioaktives Edelgas, welches durch den Zerfall von Uran-238 entsteht. Uran befindet sich in natürlicher Form in Böden und Gesteinen, aus denen sich Radon-222 lösen kann. Radon ist farblos, man kann es nicht riechen und schmecken. Es ist nicht entflammbar und ist nicht giftig, jedoch radioaktiv. Als Gas ist es ausgesprochen mobil, kann sich vom Entstehungsort aus in den Boden- und Gesteinsschichten verteilen und in die freie Atmosphäre austreten. Über undichte Fundamente gelangt es in Gebäude und kann sich dort anreichern. Ist eine Person länger oder häufig einer erhöhten Radon-222-Konzentration ausgesetzt, so steigert dies das Lungenkrebsrisiko. Bürger, die in Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen leben, können sich durch geeignete Verhaltens- und Vorsorgemaßnahmen vor gesundheitlichen Risiken schützen. In der Erdkruste sind radioaktive Stoffe, wie Uran, Thorium und das Mutternuklid des Radons, das Radium, enthalten. Geologische Prozesse, die in der Folge entstandenen geologischen Lagerungsbedingungen und die Eigenschaften der Radionuklide bestimmen die Konzentration der natürlichen radioaktiven Stoffe in den Gesteinen und im Boden. Im Norden und Osten von Sachsen-Anhalt wurden nur geringe Radonkonzentrationen in der Bodenluft gemessen, während die Messwerte vor allem im Südwesten erhöht sind. Dies liegt an den geologischen Gegebenheiten im Bereich des Harzes. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt in seinem Geoportal eine interaktive Karte von Deutschland zur Verfügung. Dort ist es möglich, die Radon-222-Konzentrationen in der Bodenluft einzublenden: https://www.imis.bfs.de/geoportal/ Tritt Radon aus dem Boden aus, wird es entweder im Freien in die Luft oder aber in Gebäuden freigesetzt. Während die Radonkonzentration im Freien durch Vermischen mit der Umgebungsluft nur wenige zehn Becquerel (Bq) pro Kubikmeter (m³) beträgt, ist sie in Wohnräumen in Deutschland im Durchschnitt drei- bis viermal höher, da das Radon unverdünnt aus dem Untergrund in das Gebäude eindringt. Es ist somit bestimmend für die durch das Radon verursachte Strahlenbelastung der Bewohner. Ausgehend von der Radonkonzentration in der Bodenluft liegt das Verhältnis von Radon in der Raumluft zu Radon in der Bodenluft bei circa 0,1 bis 0,5 Prozent, das heißt bei einer Aktivitätskonzentration in der Bodenluft von z. B. 100 kBq/m³ könnten Werte im Bereich von 100 bis 500 Bq/m³ in der Raumluft des Gebäudes auftreten. Das Radon gelangt durch undichte Stellen im Fundament oder in den Kellerräumen in das Haus und breitet sich dort über Treppenaufgänge, Kabelkanäle und Versorgungsschächte aus. Die Radonkonzentration in Gebäuden wird durch gebäudespezifische Einflussfaktoren bestimmt: das Radonangebot im Boden und seine Beschaffenheit, den Zustand des Gebäudes, einen möglichen Kamineffekt im Gebäude, das Lüftungsverhalten der Gebäudenutzer. Eine Prognose der Radon-222-Konzentration in der Raumluft zeigt diese Karte des Bundesamtes für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/karten/innenraeume.html Radon-222 wird beim Atmen aufgenommen und zum größten Teil wieder ausgeatmet. Die ebenfalls radioaktiven Zerfallsprodukte Polonium, Blei oder Wismut werden jedoch in den Atmungsorganen abgelagert. Untersuchungen bei größeren Bevölkerungsgruppen lassen darauf schließen, dass ein Zusammenhang zwischen der Radon-Exposition und dem Lungenkrebsrisiko besteht. Allerdings dürfen für eine Bewertung der Gefährdung andere Faktoren wie Rauchen, Feinstaub und weitere Schadstoffe nicht außer Acht gelassen werden. So zeigen Studien, dass das auf Radon basierende Lungenkrebsrisiko durch gleichzeitiges Rauchen erhöht wird - die meisten radonbedingten Lungenkrebsfälle treten bei Rauchern auf. Somit wird die Frage zur Festlegung der Höhe eines Referenzwerts der Radonkonzentration in Wohnräumen in Fachkreisen unterschiedlich bewertet. Der in Deutschland gesetzlich festgelegte Referenzwert liegt bei 300 Becquerel pro Kubikmeter, doch auch darunter ist eine weitere Verringerung sinnvoll. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) ist durch das Strahlenschutzgesetz beauftragt, sogenannte Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt festzulegen. Radonvorsorgegebiete sind Gebiete nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes. Für diese Gebiete wird erwartet, dass die über ein Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den gesetzlichen Referenzwert überschreitet. Der Referenzwert liegt für Aufenthaltsräume und Räume mit Arbeitsplätzen bei 300 Bq/m³. Das damalige Umweltministerium legte zum 30. Dezember 2020 die folgenden Gemeinden als Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (Radonvorsorgegebiete) fest: Im Landkreis Mansfeld-Südharz : Allstedt Arnstein Goldene Aue Hettstedt Lutherstadt Eisleben Mansfeld Mansfelder Grund – Helbra Sangerhausen Südharz Im Landkreis Harz : Falkenstein Harzgerode Ilsenburg Oberharz am Brocken Thale Wernigerode Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt basiert auf: der wissenschaftlichen Auswertung geologischer Daten, der Prognosekarte des geogenen Radonpotenzials 2020 des Bundesamtes für Strahlenschutz, Messwerten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Innenräumen und auf der Betrachtung weiterer örtlicher Faktoren. Die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der aus der Festlegung folgenden Pflichten ist das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt. Geogenes Radonpotenzia l Das Bundesamt für Strahlenschutz hat eine Karte von Deutschland erstellt, welche das sogenannte „geogene Radonpotenzial“ in einem 10 x 10 km²-Raster abbildet. Diese Karte stellt das Ergebnis von Modellrechnungen dar, welche unter anderem geologische Daten, Daten zur Bodenpermeabilität, Messdaten in der Boden- und Raumluft, sowie Gebäudeeigenschaften einbeziehen. Diese Prognose betrachtet alle bis zum 30. Juni 2020 eingegangenen, mittels aktiver Messtechnik gewonnenen Bodenluftmessdaten. Die Methodik dieser Prognose entspricht annähernd einer älteren Modellierung des Bundesamtes für Strahlenschutz, die in einem Bericht von 2019 erläutert wird. Die aktuelle Prognose des Radonpotenzials nutzt jedoch eine abweichende Interpolationsmethode und die dominierende Geologie von jedem Rasterfeld als Prädiktor. Für die Prognose wurde die Modellierung mit Innenraummessungen verknüpft. Bei Fach-, Berufsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen zu Radonfachleuten Ausgebildete können sich in die Liste ausgebildeter Radonfachleute eintragen lassen. Der Antrag ist unter dem Betreff "Radonfachleute" zu richten an: strahlenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de Mit Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste geben Sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung Ihre Einwilligung, dass Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Telefonnummer (personenbezogene Daten) in der beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) geführten Liste gemeinsam mit weiteren Radonfachleuten aufgenommen und diese Liste im Internet auf der Homepage des MWU veröffentlicht wird. Datenschutzhinweise Sie sind nicht zur oben genannten Einwilligung verpflichtet. Ohne Ihre Einwilligung können Ihre personenbezogenen Daten nicht in die Liste aufgenommen und im Internet veröffentlicht werden. Zudem können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie sie für die Verarbeitungszwecke, für die sie erhoben wurden, notwendig sind, längstens jedoch 30 Jahre. Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, soweit Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Weiterhin steht Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg; der behördliche Datenschutzbeauftragte des Ministeriums ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse Datenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de. Zudem besteht für Sie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde in einem der EU-Mitgliedstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als auch die Datenschutzbeauftragten der Länder Aufsichtsbehörden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Aufsichtsbehörde im Land Sachsen-Anhalt ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg. Mit der Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt wurden viele Fragen an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) gerichtet. Auf einer eigens eingerichteten FAQ-Seite sind alle Fragen und Antworten zum Thema Festlegung von Radonvorsorgegebieten übersichtlich zusammengestellt. zum FAQ -Festlegung von Radonvorsorgegebieten Durch die Festlegung besteht seit dem 31. Dezember 2020 in den Radonvorsorgegebieten eine Messpflicht für Arbeitsplatzverantwortliche nach § 127 Strahlenschutzgesetz. Innerhalb von 18 Monaten sind an allen Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft durchzuführen. Die Messungen sollen an repräsentativen Messorten über eine Dauer von 12 Monaten erfolgen. Mit der Messung der Radonkonzentration muss ein vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannter Anbieter beauftragt werden. Diese Anbieter werden in einer regelmäßig aktualisierten Liste bekannt gegeben: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/messen.html Es ist empfehlenswert, bei mehreren Anbietern ein Angebot für die Messungen einzuholen. Ergibt eine Messung eine Überschreitung des Referenzwertes, sind gemäß § 128 Strahlenschutzgesetz durch den Arbeitsplatzverantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft zu treffen.  Der Erfolg der getroffenen Maßnahmen ist durch Messungen zu überprüfen. Zuständig für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen ist das Landesamt für Verbraucherschutz . Abhängig von der Überschreitung des Referenzwertes der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft sind organisatorische, technische oder bauliche Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Konzentration durchzuführen. Dies kann beispielsweise die regelmäßige Lüftung der betroffenen Räume, die Installation einer automatischen Lüftungsanlage oder die Abdichtung von Türen, Leitungen oder anderen Zugängen zwischen Aufenthaltsräumen und Räumen, in die Radon über das Fundament eindringen kann (z.B. Kellerräume), sein. Sollten sich nach Ergreifen dieser einfacheren Maßnahmen weiterhin erhöhte Messwerte (> 300 Bq/m³) ergeben, sollte zur weiteren Beratung ein fachkundiger Dienstleister hinzugezogen werden. Dieser hilft beim Auffinden versteckter Risse oder undichter Stellen und berät zu weiterführenden Maßnahmen, wie einer Versiegelung oder der Installation von Absaugvorrichtungen. Auch in Gebäuden, welche nicht in Radonvorsorgegebieten liegen, kann zum Beispiel aufgrund von Schäden im Gemäuer oder mangelnder Durchlüftung eine erhöhte Radon-222-Konzentration in der Raumluft auftreten. Obwohl dort keine gesetzlichen Pflichten für Arbeitsplatzverantwortliche bestehen, sollten dennoch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen werden. Weiterführende Informationen über die Maßnahmen zum Schutz vor Radon bietet das Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/massnahmen.html Nach § 123 Strahlenschutzgesetz sind bei der Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern bzw. erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt für Neu- oder Umbauten von Arbeitsplatzverantwortlichen und privaten Bauherren. Im gesamten Landesgebiet von Sachsen-Anhalt sind zum Schutz vor Radon die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten. In den festgelegten Radonvorsorgegebieten ist gemäß § 154 der Strahlenschutzverordnung darüber hinaus mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen: Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude Gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und der Bodenluft Begrenzung von Rissbildungen in Wänden oder Böden und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten Absaugung von Radon Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen. In den Jahren 2001 und 2002 hat das Bundesamt für Strahlenschutz insgesamt 1.670 Langzeitmessungen in bestehenden Wohnungen und Gebäuden in auffälligen Gebieten in Sachsen-Anhalt durchgeführt, wobei eine Weitergabe der bewerteten Ergebnisse an die Betroffenen erfolgte. Auch das Land Sachsen-Anhalt hat Messungen durchgeführt. In öffentlichen Räumlichkeiten mit Radonkonzentrationen von zum Teil über 400 Bq/m³ konnte bereits durch einfache Maßnahmen eine ausreichende Verringerung der Radonkonzentration erreicht werden.

Überwachung des fliegenden Personals

Überwachung des fliegenden Personals In großen Höhen wirkt deutlich mehr Höhenstrahlung auf den Menschen als am Boden. Piloten und flugbegleitendes Personal sind als beruflich strahlenexponierte Personen überwachungspflichtig, wenn sie während der Flüge durch Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können. Das Strahlenschutzregister des BfS erfasst seit August 2003 die monatlich ermittelten Dosiswerte des fliegenden Personals. Für das Flugpersonal wird die Strahlenbelastung pro Flug mittels anerkannter Rechenprogramme anhand von Flugdaten berechnet. Die Prüfung von Rechenprogrammen zur Abschätzung der Körperdosis des fliegenden Personals im Rahmen der Anerkennungsverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt erfolgt durch das BfS . Strahlenbelastung in unterschiedlichen Höhen In großen Höhen wirkt deutlich mehr Höhenstrahlung auf den Menschen als am Boden. Im Flugzeug gibt es keine effiziente Möglichkeit, sich dagegen abzuschirmen. Piloten und flugbegleitendes Personal können daher, vor allem wenn sie häufig Langstrecken auf den Polrouten fliegen, Strahlendosen erhalten, die durchaus vergleichbar sind mit Dosiswerten von Berufsgruppen, die ionisierende Strahlung einsetzen oder die mit radioaktiven Quellen umgehen. Strahlenschutzüberwachung des fliegenden Personals Die EU -Richtlinie 96/29 EURATOM , die durch die EU -Richtlinie 2013/59 EURATOM ersetzt wurde, verlangte eine Strahlenschutzüberwachung des fliegenden Personals. In Deutschland wurde diese Forderung erstmals 2001 mit der Novelle der Strahlenschutzverordnung und 2018 mit dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit der neuen Strahlenschutzverordnung (StrSchV) in nationales Recht umgesetzt: Überwachungspflichtig ist Luftfahrtpersonal dann, wenn es in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß deutschem Arbeitsrecht steht und während der Flüge durch Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten kann. Für diese Beschäftigten ist die Körperdosis zu ermitteln, zu begrenzen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu reduzieren. Die Betreiber von Flugzeugen sind verpflichtet, die Dosiswerte zu ermitteln und durch eine entsprechende Planung des Personaleinsatzes und der Flugrouten die Strahlendosis ihrer Beschäftigten zu reduzieren. Strahlenschutzregister des BfS erfasst Strahlenbelastung des Cockpit- und Kabinenpersonals deutscher Luftfahrtgesellschaften Die monatlich ermittelten Dosiswerte des fliegenden Personals werden seit August 2003 im Strahlenschutzregister des BfS erfasst. Es überwacht unter anderem die Einhaltung der Grenzwerte der zulässigen Jahresdosen und die Berufslebensdosis. Da die physikalischen Bedingungen auf Flügen sehr genau bekannt sind, wird die Strahlenbelastung pro Flug anhand von Flugdaten berechnet. Dazu dürfen die Fluggesellschaften die vom Luftfahrt-Bundesam t zugelassenen Computerprogramme einsetzen. Die für die Zulassung erforderliche Prüfung dieser Rechenprogramme übernimmt das BfS . Es legt dahingehend auch die Anforderungen für eine erfolgreiche Anerkennung fest. Die Programme ermitteln auf der Basis von physikalischen Messungen (zum Beispiel der Neutronenflussdichte) und anhand der Flugdaten (Start- und Zielflughafen, Flugdauer und -höhe, Datum) die effektive Dosis , die aus dem jeweiligen Flug resultiert. Die Fluggesellschaften melden die errechneten Werte an das Luftfahrt-Bundesamt, das die Aufsicht über das fliegende Personal führt und unter anderem die Einhaltung von Dosisgrenzwerten überwacht. Dies gewährleistet auch für das fliegende Personal eine rechtlich abgesicherte Strahlenschutzüberwachung. Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jeweils die Monatsdosen der Beschäftigten an das Strahlenschutzregister des BfS . Mittlere effektive Jahresdosis der beruflich strahlenexponierten Personen in verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 2023 (N = Anzahl der messbar strahlenexponierten Personen pro Berufsgruppe) Berufsgruppe mit vergleichsweise hoher Strahlenbelastung Das fliegende Personal stellte 2023 mit rund 38.000 Beschäftigten etwa neun Prozent aller beruflich strahlenschutzüberwachten Personen, die im Strahlenschutzregister des BfS geführt werden. Diese neun Prozent erhalten mit einer Kollektivdosis von zirka 44 Personen-Sievert zwei Drittel der gesamten beruflich bedingten Strahlendosis in Deutschland. Die Abbildung zur mittleren effektiven Jahres im Jahr 2023 zeigt, dass das fliegende Personal mit einer durchschnittlichen effektiven Jahresdosis von 1,2 Millisievert nach den Beschäftigen an Radon-Arbeitsplätzen an Platz zwei der strahlenexponierten Berufsgruppen steht. Die durchschnittliche Strahlenbelastung des medizinischen Personals liegt im Vergleich dazu mit einer effektiven Jahresdosis von 0,3 Millisievert deutlich niedriger. Vergleich der Häufigkeitsverteilungen der Jahresdosis beruflich strahlenexponierter Personen in verschiedenen Bereichen im Jahr 2023 Charakteristisch ist auch der Unterschied bei den Dosisverteilungen, wie die Abbildung zur Häufigkeitsverteilung der Jahresdosis beruflich strahlenexponierter Personen im Jahr 2023 zeigt: Beim fliegenden Personal (blaue Balken) sind Jahresdosiswerte von 1,0 bis 1,5 Millisievert am häufigsten, alle anderen verteilen sich in etwa symmetrisch um diese Gruppe. Dagegen haben in den anderen beruflichen Bereichen Medizin, Forschung, Kerntechnik und Industrie (rote Balken) die meisten strahlenexponierten Personen nur Dosiswerte bis 0,5 Millisievert ; mit steigenden Dosiswerten fallen die Häufigkeiten dann steil ab. Dennoch sind für die Berufsgruppen, die ionisierende Strahlung einsetzen oder mit radioaktiven Quellen umgehen, Jahresdosen bis 20 mSv pro Jahr möglich. Im Vergleich werden beim fliegenden Personal Jahresdosen über acht Millisievert praktisch nicht beobachtet. Begrenzte Möglichkeiten zur Minimierung der Strahlenbelastung Es ist bislang technisch nicht möglich, Flugzeuge gegen die Höhenstrahlung abzuschirmen. Geringere Flughöhen oder weniger dosisintensive Flugrouten sind in der Regel nicht zielführend, da sie Kosten und Umweltbelastung erhöhen; außerdem begrenzen die Belange der Flugsicherheit, die immer Priorität haben, den Handlungsspielraum. Die Möglichkeiten des Strahlenschutzes beschränken sich daher auf vergleichsweise wenige Maßnahmen bei der Flugplanung, um Routendosen zu senken, sowie bei der Einsatzplanung der Crews, um eine möglichst faire Verteilung der Dosis auf das Personal zu erreichen. Stand: 11.12.2024

Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition

Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition Die Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) legt zur Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung im Alltag und bei der Berufsausübung Dosisgrenzwerte und Richtwerte fest. Zur Berechnung der Strahlenexposition dienen die Dosiskoeffizienten. Die Bekanntmachung der Dosiskoeffizienten erfolgte in der Beilage 160 a und b zum Bundesanzeiger vom 28. August 2001. Sie finden die Dosiskoeffizienten auf der Internetseite des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz . Hinweis: Die Urheberrechte dieser Dosiskoeffizienten liegen bei der ICRP (International Commission on Radiological Protection, Internationale Strahlenschutzkommission ). Zusätzlich hat das Bundesamt für Strahlenschutz weitere Dosiskoeffizienten erstellt: Dosiskoeffizienten für beruflich exponierte Personen für die Abschätzung der effektiven Dosis für das ungeborene Kind nach Inkorporation von Radionukliden durch die Mutter Dosiskoeffizienten für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Abschätzung der effektiven Dosis für das ungeborene Kind nach Inkorporation von Radionukliden durch die Mutter Erläuterungen und Rechenbeispiele unterstützen beim Umgang mit den Dosiskoeffizienten. Stand: 06.05.2025

Bergbauliche Hinterlassenschaften mit erhöhter natürlicher Radioaktivität

Bergbauliche Hinterlassenschaften mit erhöhter natürlicher Radioaktivität Überreste aus dem Bergbau und der Erzverarbeitung können natürliche radioaktive Anteile enthalten und bei ihrer Freisetzung Mensch und Umwelt unerwünscht beeinflussen. In Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt betrifft dies die Rückstände des mittelalterlichen Bergbaus und insbesondere des Uranerzbergbaus. Die bergbaulichen Hinterlassenschaften wurden in einem großen Projekt untersucht und die Folgen der Umweltradioaktivität eingeschätzt. Da die abgebauten Erze häufig eine hohe Uranmineralisation aufwiesen, liegen in den Rückständen des Bergbaus (Berge- oder Haldenmaterial) und besonders in den Aufbereitungsrückständen (zum Beispiel Tailings, Schlacken) so hohe Gehalte an Radionukliden der Uran -Radium-Zerfallsreihe vor, dass diese Hinterlassenschaften aus der Sicht des Strahlenschutzes beachtet werden müssen. Äußere und innere Strahlenbelastung Die wichtigsten Expositionspfade, durch die die Bevölkerung in den Bergbaugebieten eine Strahlenbelastung erfahren kann, sind: die äußere Strahlenbelastung durch Gammastrahlung beim Aufenthalt auf bergbaulich beeinflussten Flächen (Materialablagerungen) oder in unmittelbarer Nähe von Bergbauanlagen (Halden und so weiter) und die innere Strahlenbelastung durch Ingestion (Nahrungsaufnahme) von Trinkwasser sowie von landwirtschaftlich oder gärtnerisch erzeugten Produkten und Pilzen, Ingestion von kontaminiertem Staub und Boden durch spielende Kinder, Inhalation (Einatmen) von kontaminiertem Staub und Inhalation von Radon . Für die Strahlenbelastung der Bevölkerung ist dabei von besonderer Bedeutung, dass Rückstände des Bergbaus und der Erzaufbereitung (zum Beispiel Haldenmaterialien, Schlacken) häufig zur Geländeauffüllung, zum Straßenbau, aber auch zum Hausbau verwendet wurde. Regionale Schwerpunkte Infolge der geologischen Bedingungen liegt der Schwerpunkt der bergbaulichen Hinterlassenschaften mit erhöhter natürlicher Radioaktivität in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, da dort der Bergbau und die Gewinnung von Silber, Zinn, Kupfer und anderen Metallen seit dem Mittelalter ein bedeutender Wirtschaftsfaktor war. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam die Urangewinnung durch die SAG/SDAG (Sowjetische Aktiengesellschaft/Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft) Wismut hinzu, die zeitweise weltweit an dritter Stelle lag. Altlastenkataster Von 1991 bis 1999 hat das BfS das Projekt "Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten (Altlastenkataster)" durchgeführt und folgte damit dem damaligen gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher Radioaktivität stammenden Umweltradioaktivität in den neuen Bundesländern. Wie die in der folgenden Tabelle zusammengestellten Ergebnisse des Projektes "Altlastenkataster" zeigen, wurden in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen infolge des Bergbaus insgesamt zirka 20 Millionen Kubikmeter Schlacken, zirka 130 Millionen Kubikmeter Haldenmaterial und zirka 30 Millionen Kubikmeter Aufbereitungsrückstände auf Hinterlassenschaften abgelagert, die als "radiologisch relevant" bewertet werden müssen. Überblick über Anzahl und Fläche der bergbaulichen Hinterlassenschaften in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und die Menge der abgelagerten Rückstände Parameter Klasse A1 "radiologisch nicht relevant" und "uneingeschränkt nutzbar" Klasse A2 "radiologisch nicht relevant" und "weiter zu beobachten" Klasse B "radiologisch relevant" Anzahl der Hinterlassenschaften 437 2.553 820 Fläche in Hektar 289 255 2.280 Volumen in Millionen Kubikmeter 24 5,7 184 Die Identifikation der radiologisch relevanten Flächen und Hinterlassenschaften ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Entscheid über die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen, da derartige Entscheidungen nur auf der Grundlage von fall- und standortspezifischen Untersuchungen getroffen werden können. Für die alten Bundesländer liegen keine Untersuchungen in vergleichbarer Qualität wie das "Altlastenkataster" vor. Repräsentative Erhebungen, die zur Bewertung der radiologischen Bedeutung bergbaulicher Hinterlassenschaften herangezogen werden können, gibt es für Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Wie eine Abschätzung des BfS gezeigt hat, dürften in den alten Bundesländern nur etwa eine Million Kubikmeter radiologisch relevante Rückstände des Bergbaus lagern. Einige dieser Hinterlassenschaften wurden in der Vergangenheit bereits untersucht und zum Teil saniert. Stand: 20.03.2025

Mobi-Kids-Studie: Keine Erhöhung des Hirntumor-Risikos bei Kindern durch mobile Kommunikationsgeräte

Mobi-Kids-Studie: Keine Erhöhung des Hirntumor-Risikos bei Kindern durch mobile Kommunikationsgeräte Fachliche Stellungnahme des BfS zu einer internationalen Untersuchung Die MOBI-Kids-Studie untersuchte den Zusammenhang zwischen Hirntumoren und der Nutzung von drahtlosen Telefonen in einer gemeinsamen Auswertung von Daten aus 14 Ländern. Mit fast 900 Kindern und Jugendlichen mit Hirntumoren und 1900 Kindern und Jugendlichen ohne Hirntumorerkrankung handelt es sich um die bisher größte Studie zu Mobiltelefonnutzung und Hirntumoren in dieser Altersgruppe. Die Ergebnisse der Studie sprechen dafür, dass die Benutzung von Mobiltelefonen bzw. schnurlosen Telefonen das Risiko für Hirntumoren bei Jugendlichen nicht erhöht. Eine in der Studie beobachtete vermeintliche Abnahme des Hirntumorrisikos, je länger und öfter mobile Kommunikationsgeräte genutzt wurden, deutet auf ein mögliches methodisches Artefakt hin, da es keinen Grund für die Annahme eines tatsächlich existierenden schützenden Effektes gibt. Die Autoren vermuten als Gründe für den beobachteten Effekt Unsicherheiten bei den Angaben zur Nutzung, wenn diese von den Eltern statt von den Kindern und Jugendlichen selbst stammen, und Änderungen im Nutzungsverhalten bei erkrankten Personen bereits vor der Diagnose. Aufgrund möglicher Verzerrungsquellen, die in Fall-Kontroll-Studien trotz größter Sorgfalt und größtem Aufwand vorhanden sein können, kann auch auf Basis dieser Studienergebnisse ein kleiner Risikoanstieg nicht völlig ausgeschlossen werden. Insgesamt sprechen die Beobachtungen der Studie aber deutlich gegen ein substantiell erhöhtes Risiko von Hirntumoren durch die Nutzung von Mobiltelefonen und kabellosen Telefonen bei Kindern und Jugendlichen. Die Studie untermauert den aktuellen wissenschaftlichen Stand, dass es keine belastbaren wissenschaftlichen Belege dafür gibt, dass Strahlung von Mobiltelefonen das Hirntumorrisiko erhöht. Hintergrund Quelle: byswat/stock.adobe.com Drahtlose Kommunikationstechniken wie Mobiltelefone oder kabellose DECT -Telefone sind zentraler Bestandteil unseres Lebens. Dies gilt inzwischen auch für Kinder und Jugendliche, insbesondere im Bereich des Mobilfunks. Mobiltelefone wie auch kabellose DECT -Telefone sind Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder und niederfrequenter Magnetfelder. Diese werden von der Weltgesundheitsorganisation WHO als "möglicherweise krebserregend" eingestuft (Gruppe 2b). Eine solche Einstufung seitens der IARC bedeutet, dass die Möglichkeit eines solchen Risikos zwar nicht wahrscheinlich ist, aber wegen Einzelhinweisen auch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Mobiltelefonen und DECT -Telefonen stellt sich vor allem die Frage nach einem möglichen Risiko für Hirntumoren, da die Exposition im Kopfbereich am stärksten ist. Falls ein solches Risiko bestünde, könnten Kinder und Jugendliche besonders betroffen sein. Zum einen ist das sich noch entwickelnde Gehirn bei Kindern und Jugendlichen besonders empfindlich, zum anderen können Kinder und Jugendliche bei einem frühen Nutzungsbeginn im Lauf ihres Lebens besonders lange einer entsprechenden Exposition ausgesetzt sein. Die wissenschaftliche Untersuchung der Frage, ob Telefonieren mit dem Mobiltelefon oder DECT -Telefon das Risiko für Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen erhöht, ist eine besondere Herausforderung. Hirntumoren treten bei Kindern und Jugendlichen glücklicherweise nur sehr selten auf. Aussagekräftige Ergebnisse sind jedoch nur von einer Studie mit einer großen Anzahl an Hirntumor-Fällen zu erwarten. Daher werden hierfür oft Fall-Kontroll-Studien durchgeführt. Hierbei ist es aber rein methodisch schwierig, rückwirkend zuverlässige Informationen über das Nutzungsverhalten zu erhalten, da sich alle Teilnehmenden an ihr zum Teil jahrelang zurückliegendes Verhalten erinnern müssen. Berücksichtigt man diese Einschränkungen jedoch in adäquater Weise, lassen sich aus sorgfältig geplanten und korrekt durchgeführten Fall-Kontroll-Studien - wie dieser - dennoch wissenschaftlich belastbare Aussagen ableiten. Generell ist für die Risikobewertung immer das Gesamtbild, das sich aus den verschiedenen Arten von Studien ergibt, relevant. In die MOBI-Kids-Studie wurden Patient*innen aus 14 Ländern eingeschlossen. Ergebnisse der Studie zum Zusammenhang zwischen der Nutzung von Mobil- und DECT -Telefonen durch Kinder und Jugendliche und deren Risiko für Hirntumoren wurden Ende Dezember 2021 in der Zeitschrift Environment International veröffentlicht ( Castaño-Vinyals et al. 2021 ). Finanziert wurde die MOBI-Kids-Studie hauptsächlich von der Europäischen Kommission (Förderungen 226873 und 603794), eine Teilfinanzierung des deutschen Projekts erfolgte durch das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen des Ressortforschungsvorhabens 3609S30010 (Laufzeit 2010-2014). Bewertung Die Studie von Castaño-Vinyals et al. hat eine Reihe von Stärken im Vergleich zu bisher existierenden Studien zu dem Thema. Der Studienumfang ist deutlich größer als bei der einzigen bisher existierenden Fall-Kontroll-Studie zum Zusammenhang zwischen Mobilfunknutzung und Hirntumorerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen ( Aydin et al. 2011 ), der sogenannten CEFALO-Studie. Diese umfasste 352 Fälle und 646 Kontrollen aus vier Ländern (Dänemark, Schweden, Norwegen und der Schweiz) und hatte ein statistisch nicht signifikant erhöhtes Risiko gezeigt. Zudem sind die durchschnittliche Nutzungsdauer und -häufigkeit in der MOBI-Kids-Studie deutlich größer als in der CEFALO-Studie, so dass sich ein Zusammenhang zwischen Mobilfunknutzung und Hirntumorrisiko in der MOBI-Kids-Studie mit größerer Wahrscheinlichkeit gezeigt hätte als in der CEFALO-Studie, wenn ein solcher Zusammenhang bestehen würde. Der Anteil der Langzeit-Nutzer*innen (> 10 Jahre) ist mit 22,5 % in der MOBI-Kids-Studie sogar größer als in der bei Erwachsenen durchgeführten INTERPHONE -Studie ( INTERPHONE Study Group, 2010 ), bei der dieser Anteil laut Castaño-Vinyals et al. bei 13,6 % lag. Damit verfügt die MOBI-Kids-Studie über eine aussagekräftigere Datenbasis als bisherige Studien. Zu beachten ist dabei, dass sich die durchschnittliche Sendeleistung der Mobiltelefone mit der flächendeckenden Einführung neuer Mobilfunktechnologien deutlich reduziert hat. Während die Exposition in der Interphone-Studie vorwiegend durch 1G (C-Netz) und 2G ( GSM ) -Telefone geschah, waren für die Nutzer*innen in der MOBI-Kids-Studie bereits Telefone mit dem deutlich effizienteren Standard 3G ( UMTS ) verfügbar, sodass bei gleichem Nutzungsverhalten von einer geringeren Exposition der Teilnehmenden der MOBI-Kids-Studie ausgegangen werden muss. Weitere Stärken der Studie sind, dass auch die Nutzung von kabellosen Telefonen berücksichtigt worden ist und dass die Auswertung zusätzlich mit einem Maß für die geschätzte Feldeinwirkung am Ort des Tumors durchgeführt wurde ( Calderón et al. 2022 ). Positiv hervorzuheben an der Studie ist zudem, dass in einer zusätzlichen Studie durch den Vergleich zwischen den Fragebogenangaben und den Angaben der Mobilfunk-Anbieter geprüft wurde, ob die Qualität der Fragebogenangaben sich zwischen Fällen und Kontrollen unterschied. Ein solcher Unterschied würde zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen. Es zeigte sich jedoch kein relevanter Unterschied. Trotz des vergleichsweise großen Studienumfangs sind auch in dieser Studie die Fallzahlen in verschiedenen Untergruppen sehr klein, so dass aussagekräftige Auswertungen für diese Untergruppen nicht möglich sind bzw. deren Ergebnisse sehr ungenau sind. Schwächen der Studie, die jedoch für praktisch alle Fall-Kontroll-Studien gelten, sind zudem, dass eine gewisse Verzerrung der Ergebnisse durch unterschiedliche Teilnahmebereitschaft von Fällen und Kontrollen in Abhängigkeit vom Nutzungsverhalten („Selektionsbias“) nicht ausgeschlossen werden kann, und dass die Angaben zum Nutzungsverhalten im Nachhinein erhoben worden sind. Im Unterschied zu Fall-Kontroll-Studien besteht bei Kohortenstudien das Problem der selektiven Teilnahmebereitschaft von erkrankten und nicht erkrankten Personen nicht und es ist möglich, Angaben zum Nutzungsverhalten fortlaufend zu erheben. Kohortenstudien sind jedoch deutlich aufwändiger als Fall-Kontroll-Studien . Zurzeit läuft mit der COSMOS-Studie eine Langzeit- Kohortenstudie , die 300.000 Teilnehmer aus sechs Nationen (die Niederlande, England, Schweden, Finnland, Dänemark und Frankreich) umfasst ( Schüz et al. 2011 ). Ergebnisse liegen bisher noch nicht vor. Die Ergebnisse der MOBI-Kids-Studie stützen die Ergebnisse vorliegender Studien an Erwachsenen, die mehrheitlich kein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Hirntumoren in Abhängigkeit von Mobiltelefon-Nutzung fanden. Die bisher einzige Studie zu Mobiltelefon-Nutzung und Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen ( Aydin et al. 2011 ) zeigte keinen statistisch signifikanten Zusammenhang. Die Studie betrachtete aber deutlich kleinere Fallzahlen und die Nutzungsdauer war wesentlich kürzer als in der MOBI-Kids-Studie. Fazit Bisher gibt es keine wissenschaftlichen Belege für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Mobiltelefonnutzung und dem Risiko für Hirntumoren bei Kindern und Jugendlichen, wie es auch im Standpunkt des BfS zum Thema 5G erläutert wird. Die Ergebnisse der MOBI-Kids-Studie liefern ebenfalls keinen Hinweis auf einen entsprechenden Zusammenhang. Die große sorgfältig durchgeführte multizentrische Studie trägt damit wesentlich zur Verringerung bestehender Unsicherheiten bezüglich des Gesundheitsrisikos von Kindern und Jugendlichen durch Nutzung von drahtlosen Telefonen bei. Stand: 07.03.2025

Radon - Anzahl der Radonmessungen (langzeit)

Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt Daten der Radonmessungen des Saarlandes dar.:Die Daten sind nach Gemeinden aufgeschlüsselt und in vier Radonaktivitätskategorien (0-99 Bq/m³; 100-299 Bq/m³; 300-1000 Bq/m³; > 1000 Bq/m³), sowie nach der Messzeit (kurzzeit = bis zu mehreren Monaten; langzeit = mind. 1 Jahr) eingeteilt. Die Werte in den Kategorien sind die Anzahl der Messungen bis heute.

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