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Neuberechnung der Anlage IV der Strahlenschutzverordnung

Berechnung der 50-Jahre-Folgeaequivalentdosis fuer Organe und Gewebe, der effektiven Aequivalentdosis und der daraus resultierenden Grenzwerte der Jahresaktivitaetszufuhr fuer beruflich strahlenexponierte Personen. Ueberpruefung der metabolischen Daten, die in der Publikation ICRP 30 vorgeschlagen werden und eventuelle Unterbreitung eines Vorschlages. Vergleichsrechnungen mit alternativen metabolischen Daten. Sensitivitaetsanalyse fuer ausgewaehlte Verbindungen. Untersuchung der Relevanz kritischer Einwaende gegen die Anwendung des ICRP 30 Konzepts. Modellberechnungen der normierten Dosisleistung bei externer Bestrahlung.

Bewertung der Gesundheitsgefaehrdung durch Umweltradioaktivitaet: Eine Herausforderung fuer die gaengigen Untersuchungsmethoden

Die bisherigen Vorstellungen ueber die Hoehe des Strahlenkrebsrisikos muessen anhand neuerer und neuester Erkenntnisse revidiert werden. Dies sollte bei einer Novellierung der Strahlenschutzgesetzgebung Beruecksichtigung finden.

Pilotvorhaben zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus), Teilvorhaben: TÜV Rheinland

Pilotvorhaben zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus), Teilvorhaben: Regulatorik von Fusionsanlagen im inländischen, ausländischen und internationalen öffentlichen Recht im Rahmen des Pilotvorhaben zur Regulierung von Fusionsanlagen

Untersuchungen von fachlichen Fragestellungen bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht im Strahlenschutz und Maßnahmen zum Kompetenzerhalt im Vollzug des Strahlenschutzes

Pilotvorhaben zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus), Teilvorhaben: Konzepte für rechtliche und technische Regulatorik, inkl. Umfrage und Workshop

Pilotvorhaben zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus), Teilvorhaben: Regulatorik von Fusionsanlagen - Sicherheitstechnische, Nichtverbreitungs- und Entsorgungsaspekte

Untersuchung möglicher medizinischer und beruflicher Expositionen durch ionisierende Strahlung bei der Anwendung von Ultrakurzpuls-Lasern (UKP-Lasern) in der Zahnheilkunde

Atom- und Strahlenschutzrecht Zuständig­keiten im Atom- und Strahlen­schutz­recht Aufgaben des Minis­teriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Haupt­aufgabe der atom­recht­lichen Ge­neh­migungs-, Plan­fest­stel­lungs- und Auf­sichts­be­hörden ist der Schutz von Leben, Gesund­heit und Sach­gütern vor den Ge­fahren der Kern­ener­gie und der schäd­lichen Wir­kung ionsierender Strahlen. Die Grund­lage hier­für bilden das Atom­ge­setz mit seinen Rechtsverordnungen sowie unter­ge­setz­liche Regel­werke. Die wichtigsten natio­nalen Rechts­quel­len sind: Gesetz über die fried­liche Ver­wen­dung der Kern­ener­gie und den Schutz gegen ihre Ge­fahren ( Atom­gesetz ) Es bildet die Grund­lage des Atom- und Strahlen­schutz­rechts. Es enthält die wesent­lichen Vorschrif­ten, die bei der Nutzung der Kern­ener­gie ein­zu­halten sind und be­in­hal­tet inter­nationale Ver­pflichtungen der Bundes­re­publik Deutsch­land auf dem Gebiet der Kern­ener­gie und des Strahlen­schutzes. Gesetz zum vor­sor­gen­den Schutz der Be­völ­kerung gegen Strahlen­be­lastung ( Strahlen­schutz­vorsorge­gesetz ) Es regelt die Art und Weise der durch Bund und Länder vor­zu­nehmen­den Mes­sungen der Radio­akti­vität in allen wichtigen Umwelt­medien und in der Nah­rungs­ket­te. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlen­schutz­ver­ordnung ) Sie enthält Rege­lungen zum Schutz so­wohl von Per­sonen, die beruf­lich mit radio­akti­ven Stof­fen um­gehen, als auch der Be­völ­kerung vor der schädigen­den Wir­kung der Strahlung. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch Rönt­gen­strahlen ( Rönt­gen­ver­ord­nung ) Sie regelt den Strahlen­schutz beim Betrieb von Rönt­gen­ein­rich­tungen. Dem Bund steht gemäß Grund­gesetz die Gesetz­ge­bung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlen­schutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atom­gesetz und weiteren Rechts­vorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundes­auf­trags­ver­wal­tung aus. Dem Bund stehen damit weit­gehende Auf­sichts­rechte zu. Im Einzel­fall kann er den Ländern Wei­sungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt als oberste Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Die Aufsicht erstreckt sich allerdings nicht auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Hier übt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) die atomrechtliche Aufsicht aus.“ Im Rahmen der Strahlen­schutz­vor­sorge erledigt das Landes­amt für Um­welt­schutz Mess­auf­gaben. Es betreibt die Landes­mess­stelle. Zu den Haupt­auf­gaben der Landes­mess­stelle zählen die Über­wachung der Umwelt­radioakti­vität und die Über­gabe der Daten in das Inte­grierte Mess- und In­for­mations­sys­tem (IMIS) des Bundes. Die jeweilige Zu­ständig­keit der Landes­behörden ist in der Zu­stän­dig­keits­ver­ord­nung für das Atom- und Strahlen­schutz­recht (At-ZustVO) geregelt. Das Minis­terium erfüllt im Bereich des Atom- und Strahlen­schutz­rechts folgende Aufgaben: Mitarbeit in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht sowie der Endlagersuche Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren, Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe , Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden, Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ). Das Minis­terium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat dabei im Hin­blick auf das End­lager für radio­aktive Abfälle Mors­leben eine be­son­dere Aufgabe zu erfüllen. Bundes­weit erst­malig wird hier ein atomrechtliches Plan­fest­stellungs­verfahren zur Still­legung eines End­lagers geführt.

Strahlenschutz Verantwortung des Ministeriums Radioaktivität und Strahlung Atom- und Strahlenschutzrecht Rechtsquellen Zuständig­keiten im Atom- und Strahlen­schutz­recht

Das Ministerium arbeitet in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht mit. Es trägt Verantwortung bei der Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren. Es ist verantwortlich für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen und für die Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe . Weiterhin muss die Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden gewährleistet sein. Die Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ) ist ein weiteres Aufgabengebiet. Radioaktivität ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Radioaktive Stoffe sind zum einen natürlichen Ursprungs - natürliche Radionuklide sind in der Erdkruste vorhanden -, zum anderen wird Radioaktivität künstlich erzeugt und freigesetzt, zum Beispiel durch oberirdische Kernwaffenversuche oder den Betrieb von Kernkraftwerken. Ferner können radioaktive Stoffe durch Anwendung in Medizin, Forschung und Technik in die Umwelt gelangen. Neben den natürlichen Strahlenquellen - vor allem Radon und dessen Folgeprodukte - bilden vor allem die künstlichen Strahlenquellen aus dem Bereich der Medizin die Ursache für die Strahlenbelastung des Menschen. Die mittlere jährliche Strahlenexposition durch die medizinische Anwendung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe liegt bei etwa 1,9 Millisievert (mSv) pro Jahr, das ist die gleiche Größenordnung wie die natürliche Strahlenexposition. Der Hauptanteil wird dabei durch die Röntgendiagnostik verursacht. Die weiteren Beiträge zur zivilisatorischen Strahlenbelastung sind gering. Um Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergienutzung und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, gibt es in Deutschland ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk. Hauptaufgabe des Atomgesetzes ist die sichere und geordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zu gewerblichen Zwecken und der Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Strahlenschutzrecht trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung radioaktiver Strahlung bei bestimmten, im Gesetz näher beschriebenen Freisetzungsszenarien. Gesetz über die fried­liche Ver­wen­dung der Kern­ener­gie und den Schutz gegen ihre Ge­fahren ( Atom­gesetz ) In Sachsen-Anhalt gibt es zwar keine kerntechnischen Anlagen, allerdings fallen Planfeststellungsverfahren für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) betreffend unter das AtG. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzgesetz – StrlSchG ) Das StrlSchG enthält insbesondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen, z. B. Röntgengeräten, für den Einsatz radioaktiver Stoffe, für den Schutz vor natürlicher Radioaktivität sowie für das Notfallmanagement im Falle eines radiologischen Störfalls. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlen­schutz­ver­ordnung - StrlSchV) Die StrlSchV enthält nähere Anwendungsvorschriften im Umgang mit dem Strahlenschutzgesetz. Dem Bund steht gemäß Grund­gesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) als oberster Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Da es sich beim ERAM jedoch nicht um eine kerntechnische Anlage handelt, hat das MWU hier keine Aufsichtsbefugnis, die Aufsicht wird vielmehr vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wahrgenommen. Das MWU ist jedoch Planfeststellungsbehörde für förmliche Verwaltungsverfahren beim ERAM, hier insbesondere für die Genehmigung zur Stilllegung des ERAM. Die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz sind zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem MWU aufgeteilt. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist für Genehmigungen im Umgang mit Geräten und radioaktiven Stoffen im Bereich des Verbraucher-- und Arbeitsschutzes zuständig, das MWU für die Mitarbeit im bundesweiten Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS). Die Messaufgaben im IMIS erledigt dabei das Landesamt für Umweltschutz. Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht ( At-ZustVO ) geregelt.

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