Berechnung der 50-Jahre-Folgeaequivalentdosis fuer Organe und Gewebe, der effektiven Aequivalentdosis und der daraus resultierenden Grenzwerte der Jahresaktivitaetszufuhr fuer beruflich strahlenexponierte Personen. Ueberpruefung der metabolischen Daten, die in der Publikation ICRP 30 vorgeschlagen werden und eventuelle Unterbreitung eines Vorschlages. Vergleichsrechnungen mit alternativen metabolischen Daten. Sensitivitaetsanalyse fuer ausgewaehlte Verbindungen. Untersuchung der Relevanz kritischer Einwaende gegen die Anwendung des ICRP 30 Konzepts. Modellberechnungen der normierten Dosisleistung bei externer Bestrahlung.
Hauptaufgabe der atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehörden ist der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionsierender Strahlen. Die Grundlage hierfür bilden das Atomgesetz mit seinen Rechtsverordnungen sowie untergesetzliche Regelwerke. Die wichtigsten nationalen Rechtsquellen sind: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz ) Es bildet die Grundlage des Atom- und Strahlenschutzrechts. Es enthält die wesentlichen Vorschriften, die bei der Nutzung der Kernenergie einzuhalten sind und beinhaltet internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes. Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung ( Strahlenschutzvorsorgegesetz ) Es regelt die Art und Weise der durch Bund und Länder vorzunehmenden Messungen der Radioaktivität in allen wichtigen Umweltmedien und in der Nahrungskette. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung ) Sie enthält Regelungen zum Schutz sowohl von Personen, die beruflich mit radioaktiven Stoffen umgehen, als auch der Bevölkerung vor der schädigenden Wirkung der Strahlung. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen ( Röntgenverordnung ) Sie regelt den Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Dem Bund steht gemäß Grundgesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt als oberste Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Die Aufsicht erstreckt sich allerdings nicht auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Hier übt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) die atomrechtliche Aufsicht aus.“ Im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge erledigt das Landesamt für Umweltschutz Messaufgaben. Es betreibt die Landesmessstelle. Zu den Hauptaufgaben der Landesmessstelle zählen die Überwachung der Umweltradioaktivität und die Übergabe der Daten in das Integrierte Mess- und Informationssystem (IMIS) des Bundes. Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) geregelt. Das Ministerium erfüllt im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts folgende Aufgaben: Mitarbeit in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht sowie der Endlagersuche Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren, Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe , Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden, Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ). Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat dabei im Hinblick auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben eine besondere Aufgabe zu erfüllen. Bundesweit erstmalig wird hier ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung eines Endlagers geführt.
Das Ministerium arbeitet in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht mit. Es trägt Verantwortung bei der Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren. Es ist verantwortlich für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen und für die Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe . Weiterhin muss die Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden gewährleistet sein. Die Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ) ist ein weiteres Aufgabengebiet. Radioaktivität ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Radioaktive Stoffe sind zum einen natürlichen Ursprungs - natürliche Radionuklide sind in der Erdkruste vorhanden -, zum anderen wird Radioaktivität künstlich erzeugt und freigesetzt, zum Beispiel durch oberirdische Kernwaffenversuche oder den Betrieb von Kernkraftwerken. Ferner können radioaktive Stoffe durch Anwendung in Medizin, Forschung und Technik in die Umwelt gelangen. Neben den natürlichen Strahlenquellen - vor allem Radon und dessen Folgeprodukte - bilden vor allem die künstlichen Strahlenquellen aus dem Bereich der Medizin die Ursache für die Strahlenbelastung des Menschen. Die mittlere jährliche Strahlenexposition durch die medizinische Anwendung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe liegt bei etwa 1,9 Millisievert (mSv) pro Jahr, das ist die gleiche Größenordnung wie die natürliche Strahlenexposition. Der Hauptanteil wird dabei durch die Röntgendiagnostik verursacht. Die weiteren Beiträge zur zivilisatorischen Strahlenbelastung sind gering. Um Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergienutzung und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, gibt es in Deutschland ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk. Hauptaufgabe des Atomgesetzes ist die sichere und geordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zu gewerblichen Zwecken und der Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Strahlenschutzrecht trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung radioaktiver Strahlung bei bestimmten, im Gesetz näher beschriebenen Freisetzungsszenarien. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz ) In Sachsen-Anhalt gibt es zwar keine kerntechnischen Anlagen, allerdings fallen Planfeststellungsverfahren für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) betreffend unter das AtG. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzgesetz – StrlSchG ) Das StrlSchG enthält insbesondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen, z. B. Röntgengeräten, für den Einsatz radioaktiver Stoffe, für den Schutz vor natürlicher Radioaktivität sowie für das Notfallmanagement im Falle eines radiologischen Störfalls. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Die StrlSchV enthält nähere Anwendungsvorschriften im Umgang mit dem Strahlenschutzgesetz. Dem Bund steht gemäß Grundgesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) als oberster Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Da es sich beim ERAM jedoch nicht um eine kerntechnische Anlage handelt, hat das MWU hier keine Aufsichtsbefugnis, die Aufsicht wird vielmehr vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wahrgenommen. Das MWU ist jedoch Planfeststellungsbehörde für förmliche Verwaltungsverfahren beim ERAM, hier insbesondere für die Genehmigung zur Stilllegung des ERAM. Die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz sind zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem MWU aufgeteilt. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist für Genehmigungen im Umgang mit Geräten und radioaktiven Stoffen im Bereich des Verbraucher-- und Arbeitsschutzes zuständig, das MWU für die Mitarbeit im bundesweiten Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS). Die Messaufgaben im IMIS erledigt dabei das Landesamt für Umweltschutz. Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht ( At-ZustVO ) geregelt.