The Weser estuary at the German North Sea coast serves as a fairway to the harbours of Bremerhaven and Bremen. To ensure safe shipping and navigation, the navigation channel depths are nowadays intensively monitored, and have been so in the past. These are valuable data for consulting and research purposes, and enables investigations leading to a better understanding of hydrodynamics, salt intrusion and morphological processes in the estuary, in the present as well as the past. For recent years, thanks to modern monitoring techniques and digitalization, measuring data has been compiled to consistent digital terrain models of high quality and accuracy. For time periods before the 1990ies however, measurements were scarcer and the data are available only in form of printed bathymetrical and nautical charts. The objective of the project “Historical system states of the Weser estuary (HIWEST)” was to: • digitalize depths measurements starting from 1960, • georeference the data points and • process and compile them to digital terrain models that can be used for research and consulting. The project was led and financed by the Federal Waterways Engineering and Research Institute (BAW). It was supported by the Federal Maritime and Hydrographic Agency (BSH) and by the German Water and Shipping Administration (WSV) who provided printed charts and scanned data sets. The smile consulting GmbH was contracted to process the data and compile digital terrain models. One of the main challenges of the project was georeferencing. While georeferencing and projecting in the horizontal domain was comparatively straightforward, the transformation of depths below different chart datums to the Germans mean height reference system represented a challenge. This was accomplished by an algorithm considering spatial polygons provided by BSH and further meta information on the different levelling systems. The accuracy of the data sets differs depending on the quality of the original data. Since the 1990ies, powerful measurement methods such as airborne laser scanning (ALS) and multibeam echo-sounding has led to high resolutions and high data accuracy. In past surveys, the depths were measured in single-beam echo-soundings, often along individual cross sections, and there is no information between these soundings. As a result, the older terrain models are much smoother then the newer ones and contain less detailed information. More technical details can be found in the appendix of the technical report. The following digital terrain models (DTM, in the following the German abbreviation DGM is used) of the Lower and Outer Weser estuary were made available: • DGM 1966, marking the situation before deepening the Outer Weser to SKN-12 m</li> • DGM 1972, marking the situation before deepening the Lower Weser to SKN-9 m</li> • DGM 1981, marking the situation before extensive river works in the Lower Weser</li> • DGM 1996, marking the situation before deepening the Outer Weser to SKN-14 m</li> • DGM 2002, marking the situation after deepening the Outer Weser to SKN-14 m, reference digital terrain model. The years were chosen so they would represent consistent periods not affected by constructive engineering measures such as channel deepenings, and secondly based on optimal data availability. Each data set however consists not only of data from the respective year, but data had to be added from adjacent years. To close gaps, data from recent surveys were used. The data sets span the whole estuary from the North Sea to the tidal weir in the city of Bremen and are available as 1x1 m raster data sets. How to cite the HIWEST data: <strong style="color: red;"> The data set is only to be quoted together with the Technical Report.</strong> Report: Bundesanstalt für Wasserbau (2020): Historical digital terrain models of the Weser Estuary (HIWEST). Technical Report B3955.02.04.70168-6. Bundesanstalt für Wasserbau. https://henry.baw.de/handle/20.500.11970/107521 Data set: Bundesanstalt für Wasserbau (2020): Historical digital terrain model data of the Weser Estuary (HIWEST) [Data set]. Bundesanstalt für Wasserbau. https://doi.org/10.48437/02.2020.K2.5200.0001
Daten des Landschaftsrahmenplans (LRP) von 2020. Der Landschaftsrahmenplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der regionalen Ebene. Er hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abgeleitet aus dem § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, für den Landkreis Nienburg/Weser darzustellen und die Erfordernisse und Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können, aufzuzeigen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat den nach § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geforderten Landschaftsrahmenplan neu aufgestellt. Der Landschaftsrahmenplan (LRP) unterliegt den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG in der Fassung bis 15.05.2017) und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (NUVPG) und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.2 NUVPG der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Gemäß § 14 l Abs. 1 UVPG ist der neu aufgestellte Landschaftsrahmenplan 2020 öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht auszulegen. Diese Auslegung erfolgte vom 31.08. bis 01.10.2020.
Die dänische Energiebehörde hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Espoo-Konvention im Rahmen einer grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung zur Änderung der Durchführungsverordnung über die geologische Speicherung von CO₂ unter 100 Kilotonnen für Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren beteiligt. Gegenstand der Änderung ist die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung auf das gesamte dänische Land- und Meeresgebiet innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die übrigen Regelungen der Verordnung bleiben unverändert. Das grenzüberschreitende Beteiligungsverfahren ist abgeschlossen. Die geänderte Durchführungsverordnung ist am 9. Februar 2026 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Abschluss des grenzüberschreitenden Beteiligungsverfahrens.
Anlass: Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Jahr 2004 in deutsches Recht - U. a. Regionalpläne und Bauleitpläne unterliegen der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung - EU-Kommission erstattet 5 Jahre nach Inkrafttreten Bericht über Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie. Ziele: - Überblick über das Qualitätsniveau von Umweltberichten - Trendaussagen zu Ursachen für gute oder schlechte Planungsfälle - Handlungsempfehlungen. Ergebnisse - Erhebliches Defizit in der Qualität der Umweltberichte - Größte Mängel in den Themenkomplexen Monitoring, Status-Quo-Prognose, Bewertung der Schutzgüter, Umweltziele und Alternativenprüfung - Zielstellung der UB häufig nicht erreicht. Ursachen: - fachliche Unsicherheiten - Interpretationsschwierigkeiten bezüglich Anforderungen an UB - Leitfäden nicht ausreichend - defizitäre Datengrundlagen - Fehlende Beratung und Prüfung.- mangelnde Akzeptanz des Instrumentes - mangelndes Bewusstsein über Funktion des Umweltberichtes - unbefriedigende Rahmenbedingungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.
Austausch und Paneldiskussion in der Stadtwerkstatt Berlin Am Montag, den 11. Dezember 2023 lud die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in die Stadtwerkstatt Berlin ein, um sich mit der Stadtgesellschaft zum Masterplan Wasser auszutauschen. Der Plan, der im September 2022 veröffentlicht wurde und in enger Zusammenarbeit mit den Berliner Wasserbetrieben entstanden ist, beinhaltet eine Vielzahl an Maßnahmen, die eine langfristige Vorsorge Berlins aufzeigen. Zeit für eine Zwischenbilanz: Was sind die wichtigsten Handlungsfelder des Masterplans Wasser? Wie erfolgt seine Umsetzung? Was sind die nächsten Schritte, um langfristig eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen? Darum ging es beim heutigen Austausch in der Stadtwerkstatt. Hier kamen Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft mit Politik und der Senatsverwaltung für Umwelt und Klimaschutz zusammen. Das Grußwort zur Veranstaltung sprach Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Sie betonte die Bedeutung des gemeinsamen Austausches und die Langfristigkeit der Aufgabe: „Viele Maßnahmen sind bereits in der Umsetzung. Ziel des Masterplans ist eine sichere Trinkwasserversorgung durch einen umfassenden Ressourcen- und Gewässerschutz. Dieser Dialog zum Masterplan Wasser ist mir ein großes Anliegen. Und er wird das auch bleiben, denn für die Bewältigung der damit zusammenhängenden Herausforderungen brauchen wir einen langen Atem.“ Im Anschluss skizzierte ein kurzes Erklärvideo den Masterplan Wasser und Frauke Bathe, Referatsleiterin für Wasserwirtschaft, Wasserrecht und Geologie in der Senatsverwaltung, nahm die fachliche Einleitung vor und stellte die wesentlichen Inhalte des Masterplans vor. Drei Ziele stünden dabei im Zentrum: eine gleichbleibend sichere Trinkwasserversorgung, ein verbesserter Gewässerschutz sowie der Ausbau und die Modernisierung der Abwasserentsorgung. Die 32 beschriebenen konkreten Maßnahmen des Masterplans waren zudem in Form von Plakaten im Raum ausgestellt. Wichtig sei außerdem, den Masterplan Wasser als dynamischen Prozess zu betrachten – man müsse den Erkenntnisfortschritt zur qualitativen und quantitativen Entwicklung der Wasserressourcen kontinuierlich nachhalten und den Plan entsprechend weiterentwickeln. Die heutige Veranstaltung sei auch Auftakt zum Beteiligungskonzept des Masterplans, stellte Referatsleiterin Bathe klar. Ziel sei es, bei der Fortschreibung des Masterplans die verschiedenen Akteure stärker einzubinden. Nach einer kurzen Verständigungsrunde und Fragen, u. a. zur Einbindung der Bezirke, zur Zuordnung von Haushaltsmitteln und der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), wurde die kurze Pause bereits intensiv zum Austausch und Netzwerken genutzt. Anschließend begann der zweite Teil der Veranstaltung mit der Podiumsdiskussion „Gemeinsames Wassermanagement für die Hauptstadtregion: Herausforderungen und Chancen“. Miteinander sprachen dort Dr. Birgit Fritz-Taute, Leiterin der Abteilung Integrativer Umweltschutz der SenMVKU, sowie ihre Kollegin der Brandenburger Verwaltung Anke Herrmann, Abteilungsleiterin Wasser und Bodenschutz im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg (MLUK), Dr. Gesche Grützmacher, Abteilungsleiterin Wasserwirtschaft bei den Berliner Wasserbetrieben, Michael Bender, Leiter der Bundeskontaktstelle Wasser bei GRÜNE LIGA Berlin e. V., sowie Simon Margraf, Bereichsleiter Wirtschaft & Politik bei der IHK Berlin. Die größte Herausforderung zum Masterplan bestünde aus Brandenburger Sicht darin, länderübergreifend in eine gemeinsame Arbeitsstruktur zu kommen, betonte Herrmann. Dabei hob sie einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Flächenland und dem Stadtstaat hervor: Während Berlin einen Wasserversorger habe, arbeite das MLUK mit mehr als 80 Versorgern zusammen. Alle Teilnehmenden der Podiumsdiskussion konnten sich darauf einigen, dass die nötige Sensibilisierung aller Berlinerinnen und Berliner für einen sorgsamen Umgang mit Wasser ein wesentlicher Schritt sein müsse. Das sei nicht immer der Fall, bemerkte Simon Markgraf, wenngleich auch zahlreiche Unternehmen die Notwendigkeit nachhaltigeren Arbeitens mittlerweile immer deutlicher sähen. Michael Bender wies außerdem auf die gravierenden Verluste der Biodiversität hin, die mit abnehmenden Durchflüssen der Oberflächengewässer genauso wie mit sinkenden Grundwasserständen einhergingen. Da die Lösung der wasserwirtschaftlichen Herausforderungen keinen Aufschub duldet, müsse man außerdem im Blick behalten, welche Maßnahmen des Plans den besten Kosten-Nutzen-Ansatz hätten, so Dr. Gesche Grützmacher. Während der Diskussion wurden immer wieder Wortmeldungen und Fragen aus dem Publikum aufgegriffen. Unter anderem wurde die Verantwortung der Bergbauunternehmen, die Themen Hochwasser und Starkregen, mögliche Oberflächenwasserentnahmeentgelte sowie steigende und gestaffelte Gebühren für den Wasserverbrauch diskutiert. Die Hinweise und Fragen wurden außerdem auf Moderationskarten gesammelt und neben den 32 Maßnahmen angebracht. Im Anschluss an die Diskussion konnten die Teilnehmenden ihre Wünsche im Hinblick auf die Fortschreibung des Masterplans Wasser auf Karten notieren und ebenfalls sichtbar aufhängen. Die Diskussion und die Karten halfen, ein Stimmungsbild zu zeichnen, welche Aspekte aus dem Publikum besondere Beachtung finden sollten. Abschließend erhielten alle Teilnehmenden die Möglichkeit, noch einmal in persönlichen Gesprächen ihre Hinweise zu geben. Die Pressemitteilung zur Veranstaltung „Masterplan Wasser: Berlin sorgt vor“ Veranstaltungsprogramm Wann : Montag, 11.12.2023, 9.30 bis 12.30 Uhr Wo : Stadtwerkstatt, Karl-Liebknecht-Straße 11, 10178 Berlin ab 09.00 Uhr Einlass und Get-Together mit Imbiss 09.30 Uhr Beginn der Veranstaltung Grußwort Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Vortrag „Masterplan Wasser: Berlin sorgt vor“ Frauke Bathe, Referatsleiterin Wasserwirtschaft, Wasserrecht und Geologie Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Publikumsfragen 11:00 Uhr Paneldiskussion, Gemeinsames Wassermanagement für die Hauptstadtregion: Herausforderungen und Chancen Britta Behrendt, Staatssekretärin für Klimaschutz und Umwelt in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Anke Herrmann, Abteilungsleiterin Wasser und Bodenschutz im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg Dr. Gesche Grützmacher, Abteilungsleiterin Wasserwirtschaft bei den Berliner Wasserbetrieben Simon Margraf, Bereichsleiter Wirtschaft & Politik bei der Industrie- und Handelskammer Berlin Michael Bender, Leiter Bundeskontaktstelle Wasser bei GRÜNE LIGA Berlin e. V. Publikumsfragen 12.30 Uhr Ausklang und Imbiss
Landesrecht Bundesrecht Informationsfreiheitsgesetz (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU
Daten des Landschaftsrahmenplans (LRP) von 2020. Der Landschaftsrahmenplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der regionalen Ebene. Er hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abgeleitet aus dem § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, für den Landkreis Nienburg/Weser darzustellen und die Erfordernisse und Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können, aufzuzeigen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat den nach § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geforderten Landschaftsrahmenplan neu aufgestellt. Der Landschaftsrahmenplan (LRP) unterliegt den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG in der Fassung bis 15.05.2017) und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (NUVPG) und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.2 NUVPG der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Gemäß § 14 l Abs. 1 UVPG ist der neu aufgestellte Landschaftsrahmenplan 2020 öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht auszulegen. Diese Auslegung erfolgte vom 31.08. bis 01.10.2020.
Daten des Landschaftsrahmenplans (LRP) von 2020. Der Landschaftsrahmenplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der regionalen Ebene. Er hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abgeleitet aus dem § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, für den Landkreis Nienburg/Weser darzustellen und die Erfordernisse und Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können, aufzuzeigen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat den nach § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geforderten Landschaftsrahmenplan neu aufgestellt. Der Landschaftsrahmenplan (LRP) unterliegt den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG in der Fassung bis 15.05.2017) und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (NUVPG) und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.2 NUVPG der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Gemäß § 14 l Abs. 1 UVPG ist der neu aufgestellte Landschaftsrahmenplan 2020 öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht auszulegen. Diese Auslegung erfolgte vom 31.08. bis 01.10.2020.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 232 |
| Europa | 2 |
| Kommune | 9 |
| Land | 93 |
| Weitere | 10 |
| Wissenschaft | 42 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 122 |
| Gesetzestext | 7 |
| Text | 107 |
| Umweltprüfung | 13 |
| unbekannt | 60 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 137 |
| Offen | 156 |
| Unbekannt | 19 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 284 |
| Englisch | 45 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 5 |
| Bild | 17 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 72 |
| Keine | 140 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 129 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 154 |
| Lebewesen und Lebensräume | 279 |
| Luft | 137 |
| Mensch und Umwelt | 312 |
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