a) Zielstellung, fachliche Begründung: In diesem Vorhaben soll über die Möglichkeiten einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung von Regulierungsoptionen einer CO2-Grenzausgleichsmechanismus bzw. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erstellt werden. Eine entsprechende Regulierung hat auch die neue EU-Kommission in ihrem ''Green-New-Deal'' in Betracht gezogen. Ein CBAM könnte die Einführung von CO2-Bepreisungen flankieren, um sicherzustellen, dass gleiche Produktgruppen, die in einem Markt im Wettbewerb stehen, mit den gleichen CO2-Kosten belegt sind. Eine solche Regelung könnte die Carbon-Leakage Regelung des EU-ETS ersetzen. Auf der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste für die 4. Handelsperiode (2021 - 2030) befinden sich derzeit 45 Sektoren, die weiterhin von einer 100 prozentigen kostenlosen Zuteilung profitieren (u.a. Steinkohlebergbau, Gewinnung von Erdöl, Herstellung von Zement/Aluminium). Diese Sektoren werden von den Kosten des Emissionshandels weitestgehend befreit und verspüren, daher nur einen geringen Anreiz in emissionsärmere Technik zu investieren. Ein CBAM könnte das Ambitionsniveau dieser Sektoren steigern. Ein CBAM muss mit WTO-Recht, insbesondere dem Verbot von Einfuhrbeschränkungen, vereinbar sein und mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehen. Vor allem sind auch die beihilferechtlichen Regelungen der Strompreiskompensation in die Ausgestaltung der Regulierungsoptionen mit einzubeziehen, da durch diese Beihilfe eine anteilige Rückzahlung von CO2-Kosten an stromintensive Unternehmen erfolgt und in ihrer Wirkung, ähnlich wie die 'carbon-leakage' Regelungen, der Abfederung von Mehrbelastungen durch Umweltschutzregelungen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten dient. b) Output: Erstellung von Handlungsempfehlungen und Regulierungsoptionen zur Schaffung einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung eines CBAM.
<p>Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor.</p><p>Auswertungsbericht 2020</p><p>Für das Abrechnungsjahr 2020 gingen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt von 326 Unternehmen Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Emissionshandels ein. Nach deren Prüfung erhielten 325 Unternehmen mit 893 Anlagen rund 833 Millionen Euro zur Strompreiskompensation. Der für die Berechnung der Beihilfe anzusetzende Preis für die Zertifikate (EU-Allowances) betrug 25,20 Euro. Damit übersteigt die bewilligte Beihilfesumme für 2020 die für das Abrechnungsjahr 2019 ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 546 Millionen Euro erneut deutlich.</p><p>Zweck der Strompreiskompensation</p><p>Indirekte CO2-Kosten entstehen dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben.</p><p>Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Ziel dabei ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern mit Standorten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die keine derartigen Kosten tragen, zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO2-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“) sollen damit verhindert werden.</p>
Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht
Evaluierung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung von Neuanlagen. a) bis 30.10.16: vorläufige Ergebnisse der Analyse der historischen Antragsdaten und Bewilligungen des BAFA im Rahmen der BesAR für die Antragsjahre 2010 bis 2015 b) bis 1.8.17: Zwischenbericht mit Untersuchung der energiewirtschaftlichen und ökonomischen Aspekte der BesAR und der Eigenerzeugung c) bis 15.02.18: Endbericht mit Aktualisierung Zwischenbericht und Entwicklung ab 2016 d) bis 15.10.18: Endbericht mit Aktualisierung mit den dann verfügbaren Daten.
Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht
Im Hinblick auf den Beginn der 4. Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels ist die Überprüfung und Anpassung der Emissionshandelsrichtlinie bzw. damit zusammenhängender Regelungen in den nächsten Jahren zu erwarten. Dies beinhaltet insbesondere die Diskussion von kostenloser Zuteilung und Carbon-Leakage-Regelungen, die schon im Rahmen des Stakeholder-Beteiligungsprozesses der Europäischen Kommission zu Carbon Leakage nach 2020 im Jahr 2014 begonnen wurde. Unterstützend für den politischen Verhandlungsprozess sollen daher wichtige Aspekte der Zuteilung und der Carbon-Leakage-Regelungen im EU-ETS analysiert und bewertet sowie ggf. eigene Vorschläge entwickelt werden. Die Regelungen zu direktem Carbon Leakage sollen hierbei aufbauend auf bzw. ergänzend zu den Ergebnissen des UFOPLAN-Vorhabens FKZ 371441504 'Evaluierung und Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels aus ökonomischer Perspektive für die Zeit nach 2020' untersucht und weiterentwickelt werden. Im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgt auch eine Analyse und Bewertung der indirekten Carbon-Leakage-Regelung, insbesondere der in Deutschland angewandten Strompreiskompensation, für deren Verwaltungsvollzug DEHSt/UBA zuständig ist. Dabei geht es vor allem um die Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und deren Zielsetzung wie Zielerreichung im Sinne einer Vermeidung von indirektem Carbon Leakage unter Beibehaltung der Anreizwirkung des EU-ETS sowie Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU. Etwaige Vorschläge zur Weiterentwicklung der indirekten Carbon-Leakage-Regeln sind zu bewerten und ggf. durch eigene Vorschlägen zu ergänzen.
In der Studie 'Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2016 bis 2020' ermittelte das Fraunhofer ISI für 2016 den Letztverbrauch, auf den die Kosten durch die Refinanzierung der Erneuerbaren Energien umgelegt werden. Der rückläufige Letztverbrauch ist auf ein Absinken des Nettostrombedarfs auf etwa 512 TWh zurückzuführen, der insbesondere aus einer Effizienzsteigerung bei strombasierten Anwendungen und Prozessen resultiert. Des Weiteren ist der rückläufige Letztverbrauch auf einen leichten Anstieg der Eigenversorgung auf etwa 52 TWh zurückzuführen, beispielsweise durch die Installation von PV-Anlagen in privaten Haushalten. Eine Kombination dieser Entwicklungen resultiert für das Jahr 2016 in einem gegenüber 2015 auf 460 TWh abgesunkenen Letztverbrauch. Der privilegierte Letztverbrauch, für den nur eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden muss, beläuft sich im kommenden Jahr auf 104 TWh. Daraus resultiert ein nicht-privilegierter Letztverbrauch von etwa 356 TWh, für den die EEG-Umlage in voller Höhe zu entrichten ist. Der Rückgang des voll-umlagepflichtigen Letztverbrauchsanteils führt in Kombination mit einem weiteren Kostenanstieg für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einer Erhöhung der EEG-Umlage für 2016 auf 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Analyse des EEG-umlagepflichtigen Letztverbrauchs nimmt die Studie des Fraunhofer ISI zudem eine Abschätzung der damit einhergehenden Zahlungsströme vor. Die Umlagezahlungen der Letztverbraucher (privilegiert und nicht-privilegiert) tragen mit 22,88 Milliarden Euro zur Finanzierung der Erneuerbaren Energien bei. Die EEG-Umlage finanziert die Differenz zwischen den Erlösen durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse und den Vergütungen des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird von den nicht- bzw. teil-privilegierten Stromendverbrauchern getragen. Welche Stromkunden nur eine begrenzte EEG-Umlage zahlen müssen, ist in der besonderen Ausgleichsregelung festgelegt. Die im Jahr 2014 durchgeführte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) führte zu einer deutlich komplizierteren Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung, vor allem auch durch die Einführung verschiedener Sonder- und Härtefallregelungen. Die Letztverbrauchsprognose des Fraunhofer ISI wurde differenziert nach den verschiedenen Privilegierungskategorien durchgeführt, um eine adäquate Berücksichtigung der unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätze vornehmen zu können.
<p>BMUKN und UBA begrüßen Erleichterungen für Importeure kleiner Warenmengen </p><p>Der Europäische CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird deutlich vereinfacht. Der Mechanismus für Carbon Leakage-Schutz und damit gegen eine Verlagerung industrieller Produktion außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie sind von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die enorme Entlastung geht einher mit der Einhaltung der Klimaziele und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) und das Umweltbundesamt (UBA) begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.</p><p>Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CBAM#alphabar">CBAM</a> nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> Hand in Hand gehen können.“</p><p>Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Grundstoffe#alphabar">Grundstoffe</a> einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.</p><p>Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.</p><p><strong>Weitere Vereinfachungen</strong></p><p>Darüber hinaus gibt es <strong>weitere Vereinfachungen</strong> für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die <strong>freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten.</strong> Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.</p><p>Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.</p><p><strong>Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I</strong></p><p>Die Europäische Kommission veröffentlichte am <strong>26. Februar 2025</strong> als Teil des Omnibus-Paket I ihren <strong>Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems</strong>. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die <strong>Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten</strong>.</p><p>Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.</p><p><strong>Weitere WeInformationen:</strong></p><p><em>Der CBAM im Detail:</em></p><p>Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h. strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte. Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.</p><p>Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden. </p><p>Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.</p><p>2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.</p><p>Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).</p><p>Der CBAM wird künftig das zentrale EU-Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab. </p><p><em>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</em></p><p>Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.</p>
<p>Emissionen sinken um 18 Prozent und damit deutlich stärker als die deutschen Gesamtemissionen</p><p>Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) umfasst die Emissionen der energieintensiven Industrie, der Energiewirtschaft und des innereuropäischen Luftverkehrs. Im Jahr 2023 emittierten die vom EU-ETS 1 erfassten 1.725 stationären Anlagen in Deutschland rund 289 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO₂-Äq). Das entspricht einer Minderung gegenüber dem Vorjahr von etwa 18 Prozent und ist der größte Rückgang seit der Einrichtung des EU-ETS 1 im Jahr 2005. Die Emissionen der Energieanlagen sanken um 22 Prozent, in den Industriesektoren gingen sie um 10 Prozent zurück. Dies berichtet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA).</p><p>Dirk Messner, Präsident des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>, sagt: „Der erhebliche Rückgang der Emissionen im Energiesektor ist ein großer Schritt zur Erreichung unserer Klimaschutzziele. Das liegt vor allem am Ausbau erneuerbarer Energien und dem Rückgang der Kohleverstromung. Hieran hat der Emissionshandel einen wichtigen Anteil. Im Industriesektor hingegen sind die sinkenden Emissionen vor allem auf die rückläufige Produktionsentwicklung aufgrund von Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine zurückzuführen. Wir müssen daher auf eine konsequente Transformationsstrategie für unsere Industrie setzen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit mit ambitioniertem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> vereint.“</p><p>Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs „Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im UBA, ergänzt: „Die Beschlüsse zur Neuausrichtung der europäischen Klimapolitik aus dem letzten Jahr setzen zentral auf eine ambitionierte Reform des Emissionshandels. Dafür ist insbesondere entscheidend, dass die Emissionsobergrenzen im Emissionshandel bereits in diesem Jahr deutlich abgesenkt wurden. Damit werden klare Leitplanken für den Umbau zu einer klimaneutralen Wirtschafts- und Lebensweise gesetzt. Maßgeblich unterstützt wird dieser Transformationsprozess durch die Auktionserlöse aus dem Emissionshandel. Im Jahr 2023 verzeichneten wir Rekordeinnahmen von über 18 Milliarden Euro, die vollständig in den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>- und Transformationsfonds der Bundesregierung geflossen sind. Um einen Ausgleich für die privaten Haushalte sicherzustellen, sollte die Politik jetzt zügig das im Koalitionsvertrag vereinbarte Klimageld kombiniert mit spezifischen Förderprogrammen für vulnerable Haushalte einführen. So kann der Emissionshandel ambitionierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> und Sozialverträglichkeit vereinen – auch bei weiter steigenden CO2-Preisen.“</p><p><strong>Energie:</strong> Die Emissionen aus der Energieversorgung sanken 2023 um 22 Prozent auf 188 Millionen Tonnen CO2-Äq und damit auf das niedrigste Niveau seit Beginn des EU-ETS 1 im Jahr 2005. Das ist vor allem auf die stark gesunkene Energienachfrage der Wirtschaft und der privaten Haushalte, einen deutlich wachsenden Anteil erneuerbarer Energien und den damit verbundenen Rückgang der fossilen Energieerzeugung zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahr sank die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Bruttostromerzeugung#alphabar">Bruttostromerzeugung</a> der Braunkohlekraftwerke um rund 25 Prozent, die der Steinkohlekraftwerke um rund 36 Prozent und die der Erdgaskraftwerke um rund 2 Prozent (laut Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen – AGEB). Damit war auch die CO2-Intensität der Stromproduktion in Deutschland rückläufig.</p><p><strong>Industrie</strong>: Die Emissionen der energieintensiven Industrie sanken im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent auf 101 Millionen Tonnen CO2-Äq und damit auf das niedrigste Niveau seit 2013. Ursächlich hierfür waren konjunkturell bedingte Produktionsrückgänge in allen Branchen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine. Der größte Emissionsrückgang lag bei den Nichteisenmetallen (19 Prozent), gefolgt von der „sonstigen mineralverarbeitenden Industrie“ mit 18 Prozent. Die Rückgänge der Emissionen der chemischen Industrie, der Raffinerien, Industrie- und Baukalkherstellung, der Zementklinkerherstellung und der Papier- und Zellstoffindustrie liegen zwischen 9 und 17 Prozent. Die Emissionen der Eisen- und Stahlindustrie blieben hingegen mit minus 2 Prozent nahezu unverändert.<strong> </strong></p><p><strong>Luftverkehr:</strong> Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber lagen 2023 bei etwa 7,6 Millionen Tonnen CO2-Äq. Das entspricht einem Anstieg im Vergleich zum Vorjahr um ungefähr 4,5 Prozent. Die Emissionen lagen damit aber weiterhin unterhalb des Niveaus vor der Covid-19-Pandemie.</p><p><strong>Deutschland und Europa</strong>: Auch die Emissionen aller am EU-ETS 1 teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) sanken 2023 deutlich: Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen im Jahr 2023 um 17 Prozent auf rund 1,09 Milliarden Tonnen CO2-Äq. Der europaweite Emissionsrückgang im EU-ETS 1 beträgt etwa 48 Prozent gegenüber dem ersten Jahr des Emissionshandels 2005. Die Emissionen haben sich seither also nahezu halbiert. Die Emissionen der Anlagen in Deutschland waren mit 44 Prozent in einem etwas geringerem Ausmaß rückläufig.</p><p><strong>Emissionshandel und Gesamtemissionen:</strong> Die UBA-Schätzung vom März 2024 weist einen voraussichtlichen Rückgang der Gesamtemissionen aller Sektoren um 10 Prozent aus. Diese Entwicklung bedeutet den stärksten Rückgang von Treibhausgasemissionen in Deutschland seit 1990. Die Minderung im EU‑ETS 1 fiel damit gegenüber der Entwicklung der Gesamtemissionen deutlich überproportional aus. Der Anteil des EU-ETS 1 an den deutschen Gesamtemissionen liegt bei etwa 46 Prozent.</p><p><strong>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</strong> Die DEHSt im Umweltbundesamt ist für die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie auch für den Europäischen Emissionshandel für Brennstoffe (EU-ETS 2) zuständig. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) befasst. Die DEHSt ist als nationale Behörde seit Ende 2023 auch für das neue CO2-Grenzausgleichssystem (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CBAM#alphabar">CBAM</a>) zuständig.</p>
<p>Reform des Europäischen Emissionshandels wirkt</p><p>Im Jahr 2019 emittierten die rund 1.850 im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfassten stationären Anlagen in Deutschland etwa 363 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äq). Dies entspricht einem Rückgang um 14 Prozent gegenüber 2018. Das berichtet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) detailliert in ihrem diesjährigen Bericht über die Treibhausgasemissionen der emissionshandelspflichtigen stationären Anlagen und im Luftverkehr für Deutschland im Jahr 2019 (VET-Bericht 2019). Der Rückgang der Emissionen geht maßgeblich auf Minderungen in der Energiewirtschaft zurück. Aber auch die Emissionen der energieintensiven Industrie gingen erstmalig im Verlauf der dritten Handelsperiode zurück.</p><p>Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die erfolgreiche Reform des europäischen Emissionshandels zeigt Wirkung. Der stark gestiegene Preis für CO2-Zertifikate hat zu einem deutlichen Rückgang der Emissionen geführt. Kohlestrom verschwindet zunehmend aus dem Markt und macht so Platz für Strom aus Wind und Sonne. Das zeigt: Wo die Politik den Übergang zu den Zukunftstechnologien aktiv gestaltet, haben wir Erfolg. Das macht Mut für die großen Aufgaben, die noch vor uns liegen.“ </p><p>Dirk Messner, Präsident des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>: „Die aktuellen Entwicklungen im Energiesektor zeigen eindrucksvoll, dass ein gestärkter Emissionshandel die in ihn gesetzten Erwartungen als Klimaschutzinstrument voll erfüllt. Gleichwohl muss insbesondere im Industriesektor noch mehr erreicht werden. Dafür brauchen wir eine intelligente Dekarbonisierungsstrategie. Der neue europäische Innovationsfonds ist hierfür ein zentraler Baustein. Denn er fördert künftige europaweit innovative klimaschonende Technologien im Industriesektor mit Auktionserlösen aus dem Emissionshandel.“</p><p><strong>Energie:</strong> Im Jahr 2019 gingen die Emissionen der deutschen Energieanlagen um etwa 18 Prozent auf 244 Millionen Tonnen Kohlendioxid zurück. Damit verstärkt sich der rückläufige Trend des Vorjahres noch einmal deutlich (2018: minus 4,5 Prozent). In Folge stark gestiegener Preise im EU-ETS und gleichzeitig gesunkener Erdgaspreise war der Betrieb von Gaskraftwerken 2019 häufig wirtschaftlicher als der von Kohlekraftwerken. Ein weiterer Treiber ist der deutlich gestiegene Beitrag der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion. Zudem wurden weitere Kraftwerksblöcke in die Sicherheitsbereitschaft überführt. </p><p><strong>Industrie:</strong> Die Emissionen der energieintensiven Industrie bewegten sich in den Jahren 2013 bis 2018 kaum und schwankten jeweils zwischen rund 123 und 126 Millionen Tonnen CO2-Äq. 2019 sanken sie erstmals in der dritten Handelsperiode des EU-ETS deutlich um 4 Prozent auf 119 Millionen Tonnen CO2-Äq und lagen damit unter dem Niveau von 2013. Die Emissionen waren 2019 in fast allen Industriebranchen rückläufig, lediglich die Emissionen der Zementindustrie zeigen sich im Jahresvergleich nahezu unverändert. Dies spiegelt in etwa auch die Produktionsentwicklung in den einzelnen Branchen wider. </p><p><strong>Emissionen im Luftverkehr:</strong> Für 2019 meldeten die von Deutschland verwalteten emissionshandelspflichtigen Luftfahrzeugbetreiber Emissionen in Höhe von 9,0 Millionen Tonnen Kohlendioxid. Damit sind die Emissionen im Vergleich zum Vorjahr um rund 4 Prozent gesunken.</p><p><strong>Deutschland und Europa:</strong> Die Emissionen aller am EU-ETS teilnehmenden Anlagen (in den 28 EU- Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) sanken 2019 ebenfalls, jedoch in geringerem Maße als in Deutschland: Nach Angaben der Europäischen Kommission gingen die Emissionen im Jahr 2019 um neun Prozent zurück und beliefen sich auf rund 1,53 Milliarden Tonnen CO2-Äq. Gegenüber 2005 sind die ETS-Emissionen europaweit mit rund 36 Prozent allerdings stärker zurückgegangen als in Deutschland mit etwa 30 Prozent. Das Europäische Klimaziel für die vom EU-ETS umfassten Bereiche, minus 21 Prozent im Jahr 2020 gegenüber 2005, wird damit bereits erreicht.</p><p><strong>Emissionshandel und Gesamtemissionen:</strong> Der relative Rückgang der Emissionen im Emissionshandelssektor fällt stärker aus als der Rückgang der gesamten deutschen Treibhausgasemissionen. Die Vorjahresschätzung des UBA vom März weist einen Rückgang von rund 54 Millionen Tonnen CO2-Äq bzw. 6,3 Prozent aus. Mit den nun vorliegenden Angaben der DEHSt ist eine vorläufige Berechnung der deutschen Emissionen außerhalb des EU-ETS für 2019 möglich. Demnach haben die deutschen Emissionen innerhalb des Europäischen Lastenteilungsverfahrens die zugewiesenen Emissionsrechte im Jahrn 2019 um rund 21,6 Millionen Tonnen CO2-Äq überschritten. Auch die in den Vorjahren angesparten Emissionsrechte reichen voraussichtlich nicht mehr aus, um diese Lücke für 2019 zu decken. Die Mitgliedstaaten sind zwar rechtlich nicht verpflichtet, ihr jeweiliges Ziel punktgenau zu erreichen. Sie müssen aber nachweisen, dass sie für jedes Jahr zwischen 2013 und 2020 über ausreichende Emissionszuteilungen aus der EU-Lastenteilungsentscheidung verfügen. Hierfür können nicht genutzte Zuteilungen aus früheren Jahren des Geltungszeitraums oder von anderen Mitgliedstaaten übertragene Emissionsrechte genutzt werden.</p><p><strong>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</strong> Die DEHSt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des EU-ETS. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe kostenloser Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie steuert die Auktionen und informiert die Öffentlichkeit und Marktteilnehmer über die Versteigerungsergebnisse. Sie ist zudem zuständig für die administrativen Belange bei der Nutzung der projektbasierten Mechanismen, Joint Implementation und Clean Development Mechanism. Die DEHSt ist zudem die nationale Bewilligungsbehörde für die Zahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation). Die DEHSt ist außerdem zuständig für die Umsetzung des 2021 startenden nationalen Emissionshandels für Brennstoffe.</p>
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 12 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 4 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 8 |
| offen | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 12 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 6 |
| Keine | 5 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 11 |
| Luft | 6 |
| Mensch und Umwelt | 12 |
| Wasser | 6 |
| Weitere | 12 |