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Rechtliche Zulässigkeit und Folgen der Regulierung eines CO2-Ausgleichsmechanismus im EU-ETS

a) Zielstellung, fachliche Begründung: In diesem Vorhaben soll über die Möglichkeiten einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung von Regulierungsoptionen einer CO2-Grenzausgleichsmechanismus bzw. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erstellt werden. Eine entsprechende Regulierung hat auch die neue EU-Kommission in ihrem ''Green-New-Deal'' in Betracht gezogen. Ein CBAM könnte die Einführung von CO2-Bepreisungen flankieren, um sicherzustellen, dass gleiche Produktgruppen, die in einem Markt im Wettbewerb stehen, mit den gleichen CO2-Kosten belegt sind. Eine solche Regelung könnte die Carbon-Leakage Regelung des EU-ETS ersetzen. Auf der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste für die 4. Handelsperiode (2021 - 2030) befinden sich derzeit 45 Sektoren, die weiterhin von einer 100 prozentigen kostenlosen Zuteilung profitieren (u.a. Steinkohlebergbau, Gewinnung von Erdöl, Herstellung von Zement/Aluminium). Diese Sektoren werden von den Kosten des Emissionshandels weitestgehend befreit und verspüren, daher nur einen geringen Anreiz in emissionsärmere Technik zu investieren. Ein CBAM könnte das Ambitionsniveau dieser Sektoren steigern. Ein CBAM muss mit WTO-Recht, insbesondere dem Verbot von Einfuhrbeschränkungen, vereinbar sein und mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehen. Vor allem sind auch die beihilferechtlichen Regelungen der Strompreiskompensation in die Ausgestaltung der Regulierungsoptionen mit einzubeziehen, da durch diese Beihilfe eine anteilige Rückzahlung von CO2-Kosten an stromintensive Unternehmen erfolgt und in ihrer Wirkung, ähnlich wie die 'carbon-leakage' Regelungen, der Abfederung von Mehrbelastungen durch Umweltschutzregelungen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten dient. b) Output: Erstellung von Handlungsempfehlungen und Regulierungsoptionen zur Schaffung einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung eines CBAM.

Strompreiskompensation: Auswertungsbericht 2020 online

<p> <p>Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor.</p> </p><p>Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor.</p><p> Auswertungsbericht 2020 <p>Für das Abrechnungsjahr 2020 gingen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt von 326 Unternehmen Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Emissionshandels ein. Nach deren Prüfung erhielten 325 Unternehmen mit 893 Anlagen rund 833 Millionen Euro zur Strompreiskompensation. Der für die Berechnung der Beihilfe anzusetzende Preis für die Zertifikate (EU-Allowances) betrug 25,20 Euro. Damit übersteigt die bewilligte Beihilfesumme für 2020 die für das Abrechnungsjahr 2019 ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 546 Millionen Euro erneut deutlich.</p> Zweck der Strompreiskompensation <p>Indirekte CO2-Kosten entstehen dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben.</p> <p>Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Ziel dabei ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern mit Standorten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die keine derartigen Kosten tragen, zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO2-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“) sollen damit verhindert werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Neuer Newsletterservice zum Emissionshandel

<p> <p>Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt um: vom elektronischen Serienbrief zum smarten Newsletter. Im DEHSt-Newsletter erhalten Sie Neuigkeiten zu allen wichtigen Themen, die den Emissionshandel betreffen – beispielsweise regelmäßige Berichte über Auktionen, die Entwicklung des Emissionshandels sowie Veranstaltungseinladungen. Melden Sie sich jetzt an.</p> </p><p>Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt um: vom elektronischen Serienbrief zum smarten Newsletter. Im DEHSt-Newsletter erhalten Sie Neuigkeiten zu allen wichtigen Themen, die den Emissionshandel betreffen – beispielsweise regelmäßige Berichte über Auktionen, die Entwicklung des Emissionshandels sowie Veranstaltungseinladungen. Melden Sie sich jetzt an.</p><p> <p>Ab sofort bietet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Newsletter an, über den sich teilnehmende Unternehmen und Organisationen, aber auch alle anderen Interessierten über den Emissionshandel in Deutschland und Europa sowie den internationalen Kohlenstoffmarkt auf dem Laufenden halten können.</p> <p>Die einzelnen Themen sind:</p> <ul> <li>Europäischer Emissionshandel für stationäre Anlagen</li> <li>Europäischer Emissionshandel im Luftverkehr und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/corsia">CORSIA</a></li> <li>Strompreiskompensation</li> <li>Nationaler Emissionshandel</li> <li>Internationale Berichte, Forschungsergebnisse, Aktivitäten</li> </ul> <p>Der Newsletter erscheint in unregelmäßigen Abständen und ersetzt die bisherigen Mailings.</p> <p>Aus Gründen des Datenschutzes können wir die bisher bei uns für die Mailings gespeicherten Daten nicht für den Newsletter-Versand übernehmen. Wenn Sie weiterhin die neusten Informationen der DEHSt erhalten wollen, melden Sie sich bitte für den Newsletter an: https://www.dehst.de/Newsletter-Anmeldung.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Analysen zum direkten und indirekten Carbon-Leakage-Risiko europäischer Industrieunternehmen

Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht

Analysen zum direkten und indirekten Carbon-Leakage-Risiko europäischer Industrieunternehmen

Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht

Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung EEG-EB, Fachlos 9 BesAR-Eigenverbrauch

Evaluierung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung von Neuanlagen. a) bis 30.10.16: vorläufige Ergebnisse der Analyse der historischen Antragsdaten und Bewilligungen des BAFA im Rahmen der BesAR für die Antragsjahre 2010 bis 2015 b) bis 1.8.17: Zwischenbericht mit Untersuchung der energiewirtschaftlichen und ökonomischen Aspekte der BesAR und der Eigenerzeugung c) bis 15.02.18: Endbericht mit Aktualisierung Zwischenbericht und Entwicklung ab 2016 d) bis 15.10.18: Endbericht mit Aktualisierung mit den dann verfügbaren Daten.

Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020, insbesondere Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung

Im Hinblick auf den Beginn der 4. Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels ist die Überprüfung und Anpassung der Emissionshandelsrichtlinie bzw. damit zusammenhängender Regelungen in den nächsten Jahren zu erwarten. Dies beinhaltet insbesondere die Diskussion von kostenloser Zuteilung und Carbon-Leakage-Regelungen, die schon im Rahmen des Stakeholder-Beteiligungsprozesses der Europäischen Kommission zu Carbon Leakage nach 2020 im Jahr 2014 begonnen wurde. Unterstützend für den politischen Verhandlungsprozess sollen daher wichtige Aspekte der Zuteilung und der Carbon-Leakage-Regelungen im EU-ETS analysiert und bewertet sowie ggf. eigene Vorschläge entwickelt werden. Die Regelungen zu direktem Carbon Leakage sollen hierbei aufbauend auf bzw. ergänzend zu den Ergebnissen des UFOPLAN-Vorhabens FKZ 371441504 'Evaluierung und Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels aus ökonomischer Perspektive für die Zeit nach 2020' untersucht und weiterentwickelt werden. Im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgt auch eine Analyse und Bewertung der indirekten Carbon-Leakage-Regelung, insbesondere der in Deutschland angewandten Strompreiskompensation, für deren Verwaltungsvollzug DEHSt/UBA zuständig ist. Dabei geht es vor allem um die Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und deren Zielsetzung wie Zielerreichung im Sinne einer Vermeidung von indirektem Carbon Leakage unter Beibehaltung der Anreizwirkung des EU-ETS sowie Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU. Etwaige Vorschläge zur Weiterentwicklung der indirekten Carbon-Leakage-Regeln sind zu bewerten und ggf. durch eigene Vorschlägen zu ergänzen.

Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2016 bis 2020

In der Studie 'Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2016 bis 2020' ermittelte das Fraunhofer ISI für 2016 den Letztverbrauch, auf den die Kosten durch die Refinanzierung der Erneuerbaren Energien umgelegt werden. Der rückläufige Letztverbrauch ist auf ein Absinken des Nettostrombedarfs auf etwa 512 TWh zurückzuführen, der insbesondere aus einer Effizienzsteigerung bei strombasierten Anwendungen und Prozessen resultiert. Des Weiteren ist der rückläufige Letztverbrauch auf einen leichten Anstieg der Eigenversorgung auf etwa 52 TWh zurückzuführen, beispielsweise durch die Installation von PV-Anlagen in privaten Haushalten. Eine Kombination dieser Entwicklungen resultiert für das Jahr 2016 in einem gegenüber 2015 auf 460 TWh abgesunkenen Letztverbrauch. Der privilegierte Letztverbrauch, für den nur eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden muss, beläuft sich im kommenden Jahr auf 104 TWh. Daraus resultiert ein nicht-privilegierter Letztverbrauch von etwa 356 TWh, für den die EEG-Umlage in voller Höhe zu entrichten ist. Der Rückgang des voll-umlagepflichtigen Letztverbrauchsanteils führt in Kombination mit einem weiteren Kostenanstieg für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einer Erhöhung der EEG-Umlage für 2016 auf 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Analyse des EEG-umlagepflichtigen Letztverbrauchs nimmt die Studie des Fraunhofer ISI zudem eine Abschätzung der damit einhergehenden Zahlungsströme vor. Die Umlagezahlungen der Letztverbraucher (privilegiert und nicht-privilegiert) tragen mit 22,88 Milliarden Euro zur Finanzierung der Erneuerbaren Energien bei. Die EEG-Umlage finanziert die Differenz zwischen den Erlösen durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse und den Vergütungen des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird von den nicht- bzw. teil-privilegierten Stromendverbrauchern getragen. Welche Stromkunden nur eine begrenzte EEG-Umlage zahlen müssen, ist in der besonderen Ausgleichsregelung festgelegt. Die im Jahr 2014 durchgeführte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) führte zu einer deutlich komplizierteren Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung, vor allem auch durch die Einführung verschiedener Sonder- und Härtefallregelungen. Die Letztverbrauchsprognose des Fraunhofer ISI wurde differenziert nach den verschiedenen Privilegierungskategorien durchgeführt, um eine adäquate Berücksichtigung der unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätze vornehmen zu können.

CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO₂-Grenzausgleich ab 2026 befreit

<p>Der Europäische CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird deutlich vereinfacht. Der Mechanismus für Carbon Leakage-Schutz und damit gegen eine Verlagerung industrieller Produktion außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie sind von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die enorme Entlastung geht einher mit der Einhaltung der Klimaziele und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) und das Umweltbundesamt (UBA) begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.</p><p> <p>Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/co2">CO2</a>-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/cbam">CBAM</a> nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“</p> <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> Hand in Hand gehen können.“</p> <p>Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.</p> <p>Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.</p> <p><strong>Weitere Vereinfachungen</strong></p> <p>Darüber hinaus gibt es <strong>weitere Vereinfachungen</strong> für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die <strong>freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten.</strong> Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.</p> <p>Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.</p> <p><strong>Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I</strong></p> <p>Die Europäische Kommission veröffentlichte am <strong>26. Februar 2025</strong> als Teil des Omnibus-Paket I ihren <strong>Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems</strong>. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die <strong>Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten</strong>.</p> <p>Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.</p> <p><strong>Weitere WeInformationen:</strong></p> <p><em>Der CBAM im Detail:</em></p> <p>Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h.&nbsp;strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte.&nbsp; Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.</p> <p>Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden. &nbsp;</p> <p>Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.</p> <p>2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.</p> <p>Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im &nbsp;Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).</p> <p>Der CBAM wird künftig das zentrale&nbsp;EU-Instrument zum Schutz vor&nbsp;Carbon Leakage&nbsp;und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab.&nbsp;</p> <p><em>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</em></p> <p>Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.</p> </p><p>Informationen für...</p>

20 Jahre Europäischer Emissionshandel: Deutsche Emissionen seit Einführung nahezu halbiert

<p>Im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) lässt sich ein deutlicher Rückgang klimaschädlicher Emissionen verzeichnen. Seit dem Start des Emissionshandels vor 20 Jahren haben die deutschen Anlagen im EU-ETS 1 ihre Emissionen um etwa 47 Prozent reduziert. Europaweit gingen die Emissionen im EU-ETS 1 mit 51 Prozent sogar noch etwas stärker zurück. Sie haben sich damit seit 2005 ungefähr halbiert, wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) berichtet. Im vergangenen Jahr nahmen die Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland um 5,5 Prozent ab. Der EU-ETS 1 umfasst die klimaschädlichen Emissionen der energieintensiven Industrie, der Energiewirtschaft, des innereuropäischen Luftverkehrs sowie seit 2024 des Seeverkehrs.</p><p> <p>Dirk Messner, Präsident des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠: „Der Emissionshandel hat sich seit seiner Einführung Schritt für Schritt zum zentralen Klimaschutzinstrument in Deutschland und Europa entwickelt. Zusammen mit dem nationalen Emissionshandel decken die beiden Systeme aktuell rund 85 Prozent der deutschen Treibhausgasemissionen ab. Die Erlöse von zuletzt rund 18,5 Milliarden Euro im vergangenen Jahr bilden die maßgebliche Finanzierungssäule für den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Transformationsfonds der Bundesregierung.“</p> <p>Daniel Klingenfeld, beauftragter Leiter des Fachbereichs „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im UBA: „Bei den anstehenden Verhandlungen zur Neuausrichtung der europäischen Klimapolitik für den Zeitraum ab 2030 unterstützen wir mit unserer Expertise eine konsequente Weiterentwicklung des Emissionshandels: Eingebettet in einen wirkungsvollen Instrumenten-Mix wird der Emissionshandel maßgeblich dazu beitragen, die gesetzlichen Klimaziele Deutschlands und der EU zu erreichen. Die Projektionen des UBA zur künftigen nationalen Emissionsentwicklung vom März dieses Jahres haben deutlich den hohen Handlungsbedarf unterstrichen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Verkehr und Gebäude, in denen ab 2027 der Europäische Emissionshandel für Brennstoffe – der sogenannte EU-ETS 2 – wirksam werden wird.“</p> <p>Im Jahr 2024 emittierten die vom EU-ETS 1 erfassten 1.716 stationären Anlagen in Deutschland rund 273 Millionen Tonnen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kohlendioxid-aequivalente">Kohlendioxid-Äquivalente</a> (CO2-Äq). Das entspricht einer Minderung gegenüber dem Vorjahr von etwa 5,5 Prozent.</p> <p><strong>Energie:</strong> 2024 setzte sich der Rückgang bei den Emissionen aus der Energieversorgung fort: Sie sanken 2024 gegenüber dem Vorjahr um 9,5&nbsp;Prozent auf 171 Millionen Tonnen CO2-Äq. Hauptgründe dafür sind der wachsende Anteil erneuerbarer Energien, die rückläufige Stromerzeugung aus Stein- und Braunkohlekraftwerken sowie die Vergrößerung des negativen Stromaustauschsaldos mit dem Ausland (Netto-Importe). Gegenüber 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Energieanlagen im EU-ETS 1 bei etwa 54 Prozent. Der Gesamtemissionsrückgang deutscher Anlagen im EU-ETS 1 wird damit vom Energiesektor getrieben.</p> <p><strong>Industrie</strong>: Die Emissionen der energieintensiven Industrie in Deutschland lagen 2024 mit 102 Millionen Tonnen CO2-Äq – mit einem leichten Plus von 1,1 Prozent – annähernd auf dem Niveau des Vorjahres. Die Produktionsentwicklung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Dabei gab es in allen Industriebranchen einen Anstieg der Emissionen mit der Ausnahme von Zementklinker (-10 Prozent). Hier lag der Rückgang bei der Zementklinkerproduktion bei knapp 9 Prozent. Besonders ausgeprägt war der Anstieg der Emissionen aus Anlagen für die Herstellung von Nichteisenmetallen (+15 Prozent) und der chemischen Industrie (+9&nbsp;Prozent). Gegenüber 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Industrieanlagen im EU‑ETS&nbsp;1 bei etwa 29 Prozent.</p> <p><strong>Luftverkehr:</strong> Der Flugverkehr zieht weiter deutlich an und erreicht das Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019. Insgesamt waren 2024 in Deutschland 75 Luftfahrzeugbetreiber mit aggregierten Emissionen von rund 8,9&nbsp;Millionen Tonnen CO2-Äq emissionshandelspflichtig. Der Emissionsanstieg im Vergleich zum Vorjahr lag bei rund 16 Prozent. Der Wachstumstrend ab 2022 setzt sich somit fort. Der Luftverkehr ist bereits seit 2012 in den EU-ETS 1 integriert. Gegenwärtig besteht eine Berichts- und Abgabepflicht grundsätzlich nur für Emissionen von Flügen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) starten und landen.</p> <p><strong>Seeverkehr: </strong>Seit 2024 unterliegen die CO2-Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 5.000 einer Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS 1. Einbezogen sind 100 Prozent der Emissionen in den Häfen eines Mitgliedstaates sowie 100 Prozent der Emissionen von Fahrten zwischen Häfen des EWR. Für Emissionen auf Strecken zwischen EWR-Häfen und Häfen außerhalb des EWR besteht eine Abgabepflicht von 50 Prozent. Eine belastbare Auswertung der Emissionen im Schiffsverkehr für das Jahr 2024 ist erst für den Folgebericht möglich, da bis zum Redaktionsschluss dieses Berichts ein signifikanter Anteil der Emissionsberichte noch ausstand.</p> <p><strong>Deutschland und Europa</strong>: Auch die Emissionen aller am EU-ETS 1 teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) sanken 2024: Gemäß den Angaben <a href="https://www.eea.europa.eu/en/analysis/maps-and-charts/emissions-trading-viewer-1-dashboards">der Europäischen Umweltagentur (EEA)</a> gingen die Emissionen im Jahr 2024 verglichen mit dem Vorjahr um 6,5&nbsp;Prozent auf rund 1,03 Milliarden Tonnen CO2-Äq zurück.</p> <p><strong>Emissionshandel und Gesamtemissionen:</strong> Die UBA-Schätzung vom März 2025 weist für 2024 einen voraussichtlichen Rückgang der Gesamtemissionen aller Sektoren in Deutschland um 3,4 Prozent aus. Die Minderung im EU‑ETS 1 fiel damit gegenüber der Entwicklung der Gesamtemissionen deutlich höher aus. Der Anteil des EU-ETS 1 an den deutschen Gesamtemissionen liegt bei etwa 43 Prozent.</p> Weitere Informationen: <p><strong>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</strong> Die DEHSt im Umweltbundesamt ist für die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie für den Europäischen Emissionshandel für Brennstoffe (EU-ETS 2) zuständig. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) befasst. Die DEHSt ist als nationale Behörde seit Ende 2023 auch für das neue CO2-Grenzausgleichssystem (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/cbam">CBAM</a>) zuständig.</p> </p><p>Informationen für...</p>

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