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Minister Sven Schulze: „Jetzt gemeinsam die Formel für die Chemie der Zukunft finden, um die wirtschaftliche Stabilität Ostdeutschlands zu sichern“

Sachsen-Anhalts Wirtschaftsminister Sven Schulze setzt sich auf dem Chemiegipfel in Böhlen für schnelle Lösungen zur Sicherung der ostdeutschen Chemiebranche ein und begrüßt ausdrücklich den Schulterschluss von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Politik für eine wettbewerbsfähige Transformation der Chemieindustrie. Eine gemeinsame Erklärung von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaft wurde heute an die Ostbeauftragte der Bundesregierung übergeben. Auf dem Chemiegipfel Ostdeutschland in Böhlen hat Minister Sven Schulze erneut die dringenden Herausforderungen der Chemieindustrie in Ostdeutschland betont. Die Branche leidet aufgrund der im internationalen Vergleich hohen Energiepreise unter erheblichen Wettbewerbsnachteilen. Die unzureichende Auslastung der Kapazitäten und drohende Schließungen verdeutlichen die Notwendigkeit für schnelle Maßnahmen. „Die Situation ist dramatisch, und duldet keinen weiteren Aufschub. Die Politik muss jetzt handeln, um die Wettbewerbsfähigkeit unserer Chemieindustrie zu stabilisieren und langfristig zu sichern“, erklärte Minister Sven Schulze. In seiner Rede setzte sich Schulze nachdrücklich für Maßnahmen ein, die die Industriestandorte stärken und den Erhalt von Arbeitsplätzen in Ostdeutschland gewährleisten. „Wir dürfen die Schlüsselindustrie Chemie in unserem Land nicht aufs Spiel setzen. Ich werde weiterhin meinen Einfluss auf Brüssel und Berlin geltend machen, um die dringend notwendigen Veränderungen zu erreichen. Jetzt ist Tempo gefragt, um die wirtschaftliche Stabilität Ostdeutschlands zu sichern“, so Minister Sven Schulze. „Wir müssen jetzt an den richtigen Stellschrauben drehen. Die Einführung eines Industriestrompreises, die Abschaffung der Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026 und die angekündigte Ausweitung der Strompreiskompensation sind erste Schritte. Doch um die Wettbewerbsfähigkeit dauerhaft zu gewährleisten, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.“ Minister Sven Schulze unterstrich auch die Bedeutung europäischer Zusammenarbeit: „Sachsen-Anhalt ist bereits aktiv. Mein Ministerium hat sich um eine Mitarbeit in der Critical Chemicals Alliance (CCA) auf EU-Ebene beworben, um europaweit kritische Produktionsstandorte und Chemieverbünde zu identifizieren – einige davon auch hier in Sachsen-Anhalt.“ Zudem fordert Minister Sven Schulze von der EU-Kommission ein sofortiges Aussetzen des Abschmelzens der kostenlosen Emissionsberechtigungen im Europäischen Emissionshandelssystem (ETS) und die Aussetzung des Löschungsmechanismus der Marktstabilitätsreserve. „Die EU muss den Kohlenstoffmarkt überarbeiten und den CO 2 -Grenzausgleichsmechanismus CBAM verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen zu sichern und den Carbon Leakage-Schutz zu verstärken“, erklärte der Minister. „Alle europäischen Entscheidungsträger sind jetzt gefordert, um den besonderen Stoffverbund hier bei uns im Mitteldeutschen Chemiedreieck zu erhalten und zukunftssicher weiterzuentwickeln. Diese Schlüsselindustrie ist ein Garant für Innovation und wirtschaftliche Stabilität in Ostdeutschland“, so Minister Sven Schulze abschließend. Hintergrund: Die gemeinsame Erklärung der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften wurde an Elisabeth Kaiser, die Ostbeauftragte der Bundesregierung, übergeben. Die Erklärung fordert konkrete Schritte, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu verbessern und die Chemiearbeitsplätze in Ostdeutschland zu sichern. Sie umfasst fünf zentrale Forderungen:

Rechtliche Zulässigkeit und Folgen der Regulierung eines CO2-Ausgleichsmechanismus im EU-ETS

a) Zielstellung, fachliche Begründung: In diesem Vorhaben soll über die Möglichkeiten einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung von Regulierungsoptionen einer CO2-Grenzausgleichsmechanismus bzw. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erstellt werden. Eine entsprechende Regulierung hat auch die neue EU-Kommission in ihrem ''Green-New-Deal'' in Betracht gezogen. Ein CBAM könnte die Einführung von CO2-Bepreisungen flankieren, um sicherzustellen, dass gleiche Produktgruppen, die in einem Markt im Wettbewerb stehen, mit den gleichen CO2-Kosten belegt sind. Eine solche Regelung könnte die Carbon-Leakage Regelung des EU-ETS ersetzen. Auf der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste für die 4. Handelsperiode (2021 - 2030) befinden sich derzeit 45 Sektoren, die weiterhin von einer 100 prozentigen kostenlosen Zuteilung profitieren (u.a. Steinkohlebergbau, Gewinnung von Erdöl, Herstellung von Zement/Aluminium). Diese Sektoren werden von den Kosten des Emissionshandels weitestgehend befreit und verspüren, daher nur einen geringen Anreiz in emissionsärmere Technik zu investieren. Ein CBAM könnte das Ambitionsniveau dieser Sektoren steigern. Ein CBAM muss mit WTO-Recht, insbesondere dem Verbot von Einfuhrbeschränkungen, vereinbar sein und mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehen. Vor allem sind auch die beihilferechtlichen Regelungen der Strompreiskompensation in die Ausgestaltung der Regulierungsoptionen mit einzubeziehen, da durch diese Beihilfe eine anteilige Rückzahlung von CO2-Kosten an stromintensive Unternehmen erfolgt und in ihrer Wirkung, ähnlich wie die 'carbon-leakage' Regelungen, der Abfederung von Mehrbelastungen durch Umweltschutzregelungen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten dient. b) Output: Erstellung von Handlungsempfehlungen und Regulierungsoptionen zur Schaffung einer völker- und europarechtlich zulässigen Ausgestaltung eines CBAM.

Strompreiskompensation: Auswertungsbericht 2020 online

<p> <p>Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor.</p> </p><p>Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor.</p><p> Auswertungsbericht 2020 <p>Für das Abrechnungsjahr 2020 gingen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt von 326 Unternehmen Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Emissionshandels ein. Nach deren Prüfung erhielten 325 Unternehmen mit 893 Anlagen rund 833 Millionen Euro zur Strompreiskompensation. Der für die Berechnung der Beihilfe anzusetzende Preis für die Zertifikate (EU-Allowances) betrug 25,20 Euro. Damit übersteigt die bewilligte Beihilfesumme für 2020 die für das Abrechnungsjahr 2019 ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 546 Millionen Euro erneut deutlich.</p> Zweck der Strompreiskompensation <p>Indirekte CO2-Kosten entstehen dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben.</p> <p>Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Ziel dabei ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern mit Standorten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die keine derartigen Kosten tragen, zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO2-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“) sollen damit verhindert werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Neuer Newsletterservice zum Emissionshandel

<p> <p>Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt um: vom elektronischen Serienbrief zum smarten Newsletter. Im DEHSt-Newsletter erhalten Sie Neuigkeiten zu allen wichtigen Themen, die den Emissionshandel betreffen – beispielsweise regelmäßige Berichte über Auktionen, die Entwicklung des Emissionshandels sowie Veranstaltungseinladungen. Melden Sie sich jetzt an.</p> </p><p>Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt um: vom elektronischen Serienbrief zum smarten Newsletter. Im DEHSt-Newsletter erhalten Sie Neuigkeiten zu allen wichtigen Themen, die den Emissionshandel betreffen – beispielsweise regelmäßige Berichte über Auktionen, die Entwicklung des Emissionshandels sowie Veranstaltungseinladungen. Melden Sie sich jetzt an.</p><p> <p>Ab sofort bietet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Newsletter an, über den sich teilnehmende Unternehmen und Organisationen, aber auch alle anderen Interessierten über den Emissionshandel in Deutschland und Europa sowie den internationalen Kohlenstoffmarkt auf dem Laufenden halten können.</p> <p>Die einzelnen Themen sind:</p> <ul> <li>Europäischer Emissionshandel für stationäre Anlagen</li> <li>Europäischer Emissionshandel im Luftverkehr und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/corsia">CORSIA</a></li> <li>Strompreiskompensation</li> <li>Nationaler Emissionshandel</li> <li>Internationale Berichte, Forschungsergebnisse, Aktivitäten</li> </ul> <p>Der Newsletter erscheint in unregelmäßigen Abständen und ersetzt die bisherigen Mailings.</p> <p>Aus Gründen des Datenschutzes können wir die bisher bei uns für die Mailings gespeicherten Daten nicht für den Newsletter-Versand übernehmen. Wenn Sie weiterhin die neusten Informationen der DEHSt erhalten wollen, melden Sie sich bitte für den Newsletter an: https://www.dehst.de/Newsletter-Anmeldung.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Analysen zum direkten und indirekten Carbon-Leakage-Risiko europäischer Industrieunternehmen

Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht

Analysen zum direkten und indirekten Carbon-Leakage-Risiko europäischer Industrieunternehmen

Die Ergebnisse des Projekts "Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020 - Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung" sind in diesem Gesamtbericht zusammengeführt. Ziel des Projekts war die methodisch und empirisch fundierte, zeitnahe und politikrelevante wissenschaftliche Analyse verschiedener Aspekten des Themas Carbon Leakage bei der anstehenden Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels für die Zeit nach 2020, und insbesondere der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelungen für die vierte Handelsperiode (2020 - 2030) und darüber hinaus. Die Arbeiten wurden vom Ecologic Institut und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim durchgeführt. Im ersten der insgesamt drei Arbeitspakete wurde der Begriff Carbon Leakage genauer geklärt. Insbesondere wurden die wesentlichen Einflussfaktoren bestimmt, die einen Einfluss auf das Carbon Leakage-Risiko haben. Innerhalb des zweiten Arbeitspakets wurde eine vergleichende Analyse der klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU und ihrer größten industriellen Handelspartner-Länder erstellt. Sie liefert ein möglichst aktuelles und möglichst umfassendes Bild des klimabezogenen regulatorischen Rahmens für energieintensive Industrien in den wichtigsten Handelspartnerländern der EU. Im dritten Arbeitspaket wurden die indirekten CO2-Kosten von Industrieunternehmen näher betrachtet. Unter indirekten CO2-Kosten werden die zusätzlichen Kosten im Rahmen des EU ETS verstanden, die durch eine Überwälzung der in der Stromerzeugung anfallenden CO2-Kosten auf den Strompreis entstehen. Quelle: Forschungsbericht

Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung EEG-EB, Fachlos 9 BesAR-Eigenverbrauch

Evaluierung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung von Neuanlagen. a) bis 30.10.16: vorläufige Ergebnisse der Analyse der historischen Antragsdaten und Bewilligungen des BAFA im Rahmen der BesAR für die Antragsjahre 2010 bis 2015 b) bis 1.8.17: Zwischenbericht mit Untersuchung der energiewirtschaftlichen und ökonomischen Aspekte der BesAR und der Eigenerzeugung c) bis 15.02.18: Endbericht mit Aktualisierung Zwischenbericht und Entwicklung ab 2016 d) bis 15.10.18: Endbericht mit Aktualisierung mit den dann verfügbaren Daten.

Zuteilung für Industrieanlagen im EU-ETS nach 2020, insbesondere Analyse und Weiterentwicklung der direkten und indirekten Carbon-Leakage-Regelung

Im Hinblick auf den Beginn der 4. Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels ist die Überprüfung und Anpassung der Emissionshandelsrichtlinie bzw. damit zusammenhängender Regelungen in den nächsten Jahren zu erwarten. Dies beinhaltet insbesondere die Diskussion von kostenloser Zuteilung und Carbon-Leakage-Regelungen, die schon im Rahmen des Stakeholder-Beteiligungsprozesses der Europäischen Kommission zu Carbon Leakage nach 2020 im Jahr 2014 begonnen wurde. Unterstützend für den politischen Verhandlungsprozess sollen daher wichtige Aspekte der Zuteilung und der Carbon-Leakage-Regelungen im EU-ETS analysiert und bewertet sowie ggf. eigene Vorschläge entwickelt werden. Die Regelungen zu direktem Carbon Leakage sollen hierbei aufbauend auf bzw. ergänzend zu den Ergebnissen des UFOPLAN-Vorhabens FKZ 371441504 'Evaluierung und Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels aus ökonomischer Perspektive für die Zeit nach 2020' untersucht und weiterentwickelt werden. Im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgt auch eine Analyse und Bewertung der indirekten Carbon-Leakage-Regelung, insbesondere der in Deutschland angewandten Strompreiskompensation, für deren Verwaltungsvollzug DEHSt/UBA zuständig ist. Dabei geht es vor allem um die Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und deren Zielsetzung wie Zielerreichung im Sinne einer Vermeidung von indirektem Carbon Leakage unter Beibehaltung der Anreizwirkung des EU-ETS sowie Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU. Etwaige Vorschläge zur Weiterentwicklung der indirekten Carbon-Leakage-Regeln sind zu bewerten und ggf. durch eigene Vorschlägen zu ergänzen.

Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2016 bis 2020

In der Studie 'Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2016 bis 2020' ermittelte das Fraunhofer ISI für 2016 den Letztverbrauch, auf den die Kosten durch die Refinanzierung der Erneuerbaren Energien umgelegt werden. Der rückläufige Letztverbrauch ist auf ein Absinken des Nettostrombedarfs auf etwa 512 TWh zurückzuführen, der insbesondere aus einer Effizienzsteigerung bei strombasierten Anwendungen und Prozessen resultiert. Des Weiteren ist der rückläufige Letztverbrauch auf einen leichten Anstieg der Eigenversorgung auf etwa 52 TWh zurückzuführen, beispielsweise durch die Installation von PV-Anlagen in privaten Haushalten. Eine Kombination dieser Entwicklungen resultiert für das Jahr 2016 in einem gegenüber 2015 auf 460 TWh abgesunkenen Letztverbrauch. Der privilegierte Letztverbrauch, für den nur eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden muss, beläuft sich im kommenden Jahr auf 104 TWh. Daraus resultiert ein nicht-privilegierter Letztverbrauch von etwa 356 TWh, für den die EEG-Umlage in voller Höhe zu entrichten ist. Der Rückgang des voll-umlagepflichtigen Letztverbrauchsanteils führt in Kombination mit einem weiteren Kostenanstieg für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einer Erhöhung der EEG-Umlage für 2016 auf 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Analyse des EEG-umlagepflichtigen Letztverbrauchs nimmt die Studie des Fraunhofer ISI zudem eine Abschätzung der damit einhergehenden Zahlungsströme vor. Die Umlagezahlungen der Letztverbraucher (privilegiert und nicht-privilegiert) tragen mit 22,88 Milliarden Euro zur Finanzierung der Erneuerbaren Energien bei. Die EEG-Umlage finanziert die Differenz zwischen den Erlösen durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse und den Vergütungen des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird von den nicht- bzw. teil-privilegierten Stromendverbrauchern getragen. Welche Stromkunden nur eine begrenzte EEG-Umlage zahlen müssen, ist in der besonderen Ausgleichsregelung festgelegt. Die im Jahr 2014 durchgeführte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) führte zu einer deutlich komplizierteren Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung, vor allem auch durch die Einführung verschiedener Sonder- und Härtefallregelungen. Die Letztverbrauchsprognose des Fraunhofer ISI wurde differenziert nach den verschiedenen Privilegierungskategorien durchgeführt, um eine adäquate Berücksichtigung der unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätze vornehmen zu können.

CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO₂-Grenzausgleich ab 2026 befreit

<p>Der Europäische CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird deutlich vereinfacht. Der Mechanismus für Carbon Leakage-Schutz und damit gegen eine Verlagerung industrieller Produktion außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie sind von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die enorme Entlastung geht einher mit der Einhaltung der Klimaziele und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) und das Umweltbundesamt (UBA) begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.</p><p> <p>Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/co2">CO2</a>-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/cbam">CBAM</a> nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“</p> <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> Hand in Hand gehen können.“</p> <p>Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.</p> <p>Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.</p> <p><strong>Weitere Vereinfachungen</strong></p> <p>Darüber hinaus gibt es <strong>weitere Vereinfachungen</strong> für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die <strong>freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten.</strong> Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.</p> <p>Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.</p> <p><strong>Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I</strong></p> <p>Die Europäische Kommission veröffentlichte am <strong>26. Februar 2025</strong> als Teil des Omnibus-Paket I ihren <strong>Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems</strong>. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die <strong>Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten</strong>.</p> <p>Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.</p> <p><strong>Weitere WeInformationen:</strong></p> <p><em>Der CBAM im Detail:</em></p> <p>Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h.&nbsp;strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte.&nbsp; Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.</p> <p>Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden. &nbsp;</p> <p>Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.</p> <p>2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.</p> <p>Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im &nbsp;Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).</p> <p>Der CBAM wird künftig das zentrale&nbsp;EU-Instrument zum Schutz vor&nbsp;Carbon Leakage&nbsp;und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab.&nbsp;</p> <p><em>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</em></p> <p>Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.</p> </p><p>Informationen für...</p>

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