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Planfeststellung „Hochwasserschutz Boizenburg“; Teilprojekt 1 „Rückdeichung Hafendeich“ und Teilprojekt 2 „Sude Hochwassersperrwerk“ (HWS Boizenburg)

Für das seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das StALU WM, geplante Vorhaben „Hochwasserschutz Boizenburg“ mit den Teilprojekten 1 „Rückdeichung Hafendeich“ und Teilprojekt 2 „Sude Hafensperrwerk“ ist ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der z.Z. geltenden Fassung durchzuführen. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow. Die Stadt Boizenburg wird bei Hochwasser mittels Schutzanlagen vor Überflutungen durch die Elbe geschützt. Auf Grundlage der im „Hochwasserschutzkonzept Elbe“ durchgeführten Defizitanalyse ergab sich mit dem Ansatz einer neuen Bemessungshochwasser (BHW) – Linie aus dem Jahr 2015 von 11,37 m NHN am Pegel Boizenburg für den Bereich des Hafendeichs in Boizenburg ein mittleres Freiborddefizit von 0,77 m. Im Bereich Gothmann weisen die Elbdeiche ein Defizit von 0,46-0,53 m auf. Aus diesem Grund wurde durch das StALU WM die Planung zur Behebung des Defizits der Hochwasserschutzlinie zwischen Hafenmauer in Boizenburg und der Landesgrenze zu Niedersachsen priorisiert erstellt und der Ausbau beantragt. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Verbundprojekt aus zwei Teilprojekten. Das Teilprojekt 1 beinhaltet die Planung der Hochwasserschutzlinie zwischen Hafenmauer Boizenburg bis zum Anschluss an den rechten Sudedeich Boizenburg nördlich der Ortschaft Gothmann. Teilprojekt 2 beinhaltet die Planung eines neuen Hochwassersperrwerks sowie die Erhöhung der Elbdeiche Boizenburg und Mahnkenwerder bis zur Landesgrenze. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen. Gemäß § 70 WHG i.V.m. § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG M-V und § 18 UVPG erfolgt die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen für die Dauer eines Monats vom 23. Mai 2022 bis 22. Juni 2022.

EG Wasserrahmenrichtlinie Flussgebietseinheit Elbe Sude Amt Neuhaus Wasserkörperdatenblatt: Wasserkörperdatenblätter-Handlungsempfehlungen 2016

Hinweis: Im Zuge der Veröffentlichung des dritten Bewirtschaftungsplans 2021 bis 2027 werden gegenwärtig die Wasserkörperdatenblätter mit Handlungsempfehlungen (WKDB-HE) mit Stand 2016 aus dem zweiten Bewirtschaftungszeitraum für alle Fließgewässer bzw. Wasserkörper mit der Priorität 1 bis 6 aktualisiert. Sukzessiv werden zuerst die WKDB-HE für die Fließgewässer/Wasserkörper mit der Priorität 1 bis 2, dann Priorität 3 bis 4 und abschließend mit der Priorität 5 bis 6 veröffentlicht. Hinweis: Wasserkörperdatenblätter mit Handlungsempfehlungen werden in Niedersachsen für alle Wasserkörper mit der Priorität 1 bis 6 (siehe hierzu: Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie, Ergänzungsband 2017 ) in der Regel alle sechs Jahre herausgegeben bzw. aktualisiert. Für alle Gewässer ohne Priorität und für Marschengewässer gibt es nur allgemeine, nicht speziell wasserkörperbezogene Handlungsempfehlungen. Sofern die Wasserkörperdatenblätter-Handlungsempfehlungen in wasserrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden sollen, ist vorab immer der örtliche Gewässerkundliche Landesdienst (GLD) einzubinden, um die Angaben in Bezug auf die Aktivität inhaltlich anzugleichen. wasserrechtlichen Verfahren örtliche Gewässerkundliche Landesdienst Aktualisierte Wasserkörperdatenblätter-Handlungsempfehlungen für die Fließgewässer im Bearbeitungsgebiet Sude (Amt Neuhaus) . Bearbeitungsgebiet Sude (Amt Neuhaus) Die Planung von Maßnahmen im Sinne der WRRL muss sich an den festgestellten biologischen, chemischen und hydromorphologischen Defiziten der Gewässer ausrichten. Um diesem Leitsatz zu entsprechen, erarbeitet der NLWKN für die verschiedenen Gewässer Wasserkörperdatenblätter mit Handlungsempfehlungen für Maßnahmen. Die Basis für die Handlungsempfehlungen bilden die Ergebnisse des laufenden biologischen, chemischen und hydromorphologischen Monitorings. Demzufolge sind auch die Handlungsempfehlungen fortgeschrieben worden. In den aktualisierten Wasserkörperdatenblättern werden Wasserkörperdatenblättern sowie Die empfohlenen Maßnahmen orientieren sich im Wesentlichen an dem Leidfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie sowie am fortgeschriebenem Ergänzungsband 2017. Die Handlungsempfehlungen für Maßnahmen Handlungsempfehlungen Die Maßnahmenempfehlungen werden bei Vorlage neuer Erkenntnisse, insbesondere aufgrund neuer Monitoringergebnisse, aktueller Gewässerkartierungen oder umgesetzter Maßnahmen laufend aktualisiert. Erläuterungen wie die Handlungsempfehlungen für Maßnahmen erstellt werden, finden Sie im Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil D Strategien und Vorgehensweisen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele an Fließgewässern in Niedersachsen . Den Leitfaden können Sie auch in unserem Webshop bestellen. Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Wasserkörperdatenblätter-Handlungsempfehlungen mit den Schritten 1 bis 5 für prioritäre Gewässer sowie Schwerpunktgewässer inkl. Schritt 6 finden Sie rechts alphabetisch nach Gewässernamen sortiert in einer Downloadtabelle mit einem entsprechenden Downloadlink zu den einzelnen PDF Dokumenten. Des Weiteren erhalten Sie eine Übersicht über alle Wasserkörper (WK), die im Bearbeitungsgebiet liegen, sowie spezifische Angaben zu der WK-Nr., zuständigen NLWKN Betriebsstelle, Gewässerpriorität, Schwerpunktgewässer sowie weitere Informationen zu dem jeweiligen Wasserkörper. Bitte beachten Sie: Downloadtabelle Wasserkörper ohne Priorität Wasserkörper ohne Priorität Für Wasserkörper ohne Priorität werden nachstehende allgemeine Handlungsempfehlungen zu Wasserqualität und Hydromorphologie gegeben. Sie sind im Einzelfall auf Relevanz und Umsetzung vor Ort zu prüfen und schließen weitere Maßnahmen nicht aus: Wasserqualität Wasserqualität Hydromorphologie Hydromorphologie Bei Fragen zu den Wasserkörperdatenblätter-Handlungsempfehlungen wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner in den Betriebsstellen, die rechts in der Infospalte in der Kontakttabelle aufgelistet sind.

Hochwasserschutz: NLWKN erneuert Poldersteuerung Sückau-West

Lüneburg – Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) modernisiert den Hochwasserschutz in der Sudeverwallung (Amt Neuhaus im heutigen Landkreis Lüneburg) und nimmt eine wichtige Erneuerung an der Poldersteuerung Sückau-West vor: Das aus den 1960er-Jahren stammende Schöpfwerk wird durch einen an die heutigen ökologischen und hydraulischen Randbedingungen angepassten steuerbaren Durchlass ersetzt. Der NLWKN hat jetzt mit den Arbeiten für das sogenannte Flutungsbauwerk begonnen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) modernisiert den Hochwasserschutz in der Sudeverwallung (Amt Neuhaus im heutigen Landkreis Lüneburg) und nimmt eine wichtige Erneuerung an der Poldersteuerung Sückau-West vor: Das aus den 1960er-Jahren stammende Schöpfwerk wird durch einen an die heutigen ökologischen und hydraulischen Randbedingungen angepassten steuerbaren Durchlass ersetzt. Der NLWKN hat jetzt mit den Arbeiten für das sogenannte Flutungsbauwerk begonnen. „Der Durchlass besteht aus Wellstahl und kann mit einem Schieber verschlossen werden. Er soll noch in diesem Jahr fertiggestellt werden. Im kommenden Jahr erfolgt der Rückbau des alten Schöpfwerks“, kündigt Merle Sandkühler von der für das Projekt zuständigen NLWKN-Betriebsstelle Lüneburg an. Das Projekt ist Teil des Aktionsprogramms „Niedersächsische Gewässerlandschaften“, mit dem die landesweiten Bemühungen zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung der heimischen Bach- und Flusslandschaften deutlich verstärkt werden. Sobald die Erneuerung abgeschlossen ist, wird der Durchlass vom NLWKN an den zuständigen Unterhaltungsverband übergeben. Der Hochwasserschutz an der Sude ist von großer Bedeutung. Die entlang des Gewässers verlaufenden Verwallungen mit ihren wasserwirtschaftlichen Bauwerken schützen die dahinterliegenden Polderflächen vor kleineren und mittleren Hochwasserereignissen. Bei einem größeren Hochwasser, vor allem wenn die Sude bei hohen Elbewasserständen nicht normal abfließen kann, werden diese Flächen geflutet, um Überschwemmungen außerhalb der Polder zu verhindern. Die Bundesländer Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben dafür in einem Hochwassermanagementplan klar festgelegt, in welcher Reihenfolge und bei welchen Wasserständen die einzelnen Polder geflutet werden. Zur raschen Entwässerung der Polderflächen nach einem Hochwasser wurden in der Vergangenheit Schöpfwerke errichtet, um die Flächen möglichst schnell wieder landwirtschaftlich nutzen zu können. Inzwischen gehören die Flächen im Polder Sückau-West der Naturschutzstiftung Storck-Foundation, die sich für den Schutz der Störche und damit auch für den Erhalt sowie die Entstehung von Feuchtlebensräumen einsetzt. „Dadurch wird die aktive Entwässerung der Flächen überflüssig. Deshalb haben wir uns für den Bau eines einfachen steuerbaren Durchlasses entschieden. Ein vollständiger Verzicht auf eine Steuerung ist aufgrund des vereinbarten Hochwassermanagements allerdings nicht möglich“, betont Merle Sandkühler. Zur weiteren ökologischen Aufwertung wird im Polder Boden entnommen, um eine Flachwasserzone herzustellen. Mit diesem Boden wird die durch den Rückbau des Schöpfwerks entstehende Lücke gefüllt. Dadurch kann auf unnötige Bodentransporte verzichtet werden. Da sich die Bauarbeiten in naturschutzfachlich hochwertigen Bereichen des Biosphärenreservats stattfinden, können diese erst ab August starten. „Insgesamt hat sich auch bei dieser vergleichsweise kleinen Baumaßnahme gezeigt, dass eine Umsetzung nur realisierbar ist, wenn alle Akteure aus Wasserwirtschaft und Naturschutz sowie private Anlieger an einem Strang ziehen. In diesem Fall kann durch partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Augenhöhe ein Projekt umgesetzt werden, von der sowohl Natur- als auch Hochwasserschutz profitieren“, so Merle Sandkühler.

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke; Lückenschluss zwischen dem rechten Krainkedeich einschl. Höherlegung der Kreisstraße 55 in der Gemarkung Preten (Südvariante)

Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV), Bahnhofstraße 38, 19723 Neuhaus/Elbe, hat die Planfeststellung für den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke; Lückenschluss zwischen dem rechten Krainkedeich einschl. Höherlegung der Kreisstraße 55 in der Gemarkung Preten (Südvariante) gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Das jetzt beantragte Verfahren resultiert aus dem ursprünglichen Verfahren über den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke in den Gemarkungen Dellien, Niendorf und Preten aus dem Jahr 2009. Nach dem Beteiligungsverfahren, in dem die Planunterlagen auch öffentlich ausgelegen haben, fand am 13.01.2010 der Erörterungstermin statt. In der Folgezeit gab es noch einen Änderungsantrag sowie mehrere vorzeitige Maßnahmenbeginne für unkritische Deichabschnitte, die bereits realisiert wurden. Es stellte sich zudem heraus, dass der zunächst in der Planung enthaltene Bereich „Karhau/Rade“ (sog. Südvariante) aus naturschutzfachlichen Gründen umgeplant werden soll, um Retentionsraum durch eine Rückdeichung in diesem Bereich zu schaffen. Aus diesem Grund hat der NDUV bereits 2012 den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für diesen Bereich zurückgezogen. Zur Bewältigung der Planänderung wurde im Februar 2011 der sog. „Runde Tisch“ einberufen, um gemeinsam die besten Lösungsmöglichkeiten der komplexen Probleme der Umplanung zu erarbeiten. Der „Runde Tisch“ dauerte bis zum März 2018 an. Ein Ergebnis des „Runden Tisches“ war, dass für den umgeplanten Bereich „Karhau/Rade“ ein gesondertes Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden wird. Dieses Verfahren wurde nunmehr mit der Vorlage des o. g. Antrags eingeleitet. Durch den Neubau des linken Sudedeiches (nachfolgend als Sudedeich bezeichnet) von Deich-km 2+400 bis 2+932 und den Neubau des rechten Krainkedeiches von Deich-km 2+470 bis 2+508 in der Gemarkung Preten bis zum Anschluss an den Sudedeich einschließlich der Höherlegung der Kreisstraße 55 von Str.-km 5,427 bis Str.-km 6,965 kommt der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband im Rahmen seiner Verbandsaufgabe der Verpflichtung nach, den Hochwasserschutz in diesem Bereich zu vollenden. Der Neubau der Deiche ist notwendig, um die bestehende Lücke im Hochwasserschutzsystem für die Ortschaft Preten zu schließen und die Höherlegung der Kreisstraße 55 ist erforderlich, um bei einem Extremhochwasser die Deichverteidigung und im Bedarfsfall eine Evakuierung zu ermöglichen. Auf einem Teilabschnitt von Deich-km 2+777 bis 2+932 verlaufen der Sudedeich und die Kreisstraße 55 in gemeinsamer Trasse. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus/Elbe im Landkreis Lüneburg aus. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damaligen Beschränkungen wurde vom 19.01.2022 bis 09.02.2022 eine Online-Konsultation durchgeführt, die gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) den Erörterungstermin ersetzt hat. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Online-Konsultation wurden noch Umplanungen der Kompensationsmaßnahmen vorgenommen. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde am 19.09.2022 gestellt. Nach dem Abschluss dieses Änderungsverfahrens wurde nunmehr der Planfeststellungsbeschluss erstellt. Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird aufgrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der vollständige Planfeststellungsbeschluss einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie die planfestgestellten Unterlagen können daher in der Zeit vom 09.12.2022 bis zum 22.12.2022 (einschließlich) hier auf dieser Seite eingesehen werden. Die entsprechenden Dokumente finden Sie nachstehend. Als zusätzliches Informationsangebot liegt eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 09.12.2022 bis einschließlich 22.12.2022 bei der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet sowie die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Den Text der Bekanntmachung, mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung und Auslegung des Beschlusses, finden Sie ebenfalls nachstehend.

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

^1 WSV.de Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zum Befahren der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Nordsee Ost“ und „Meerwind Süd/Ost“ sowie die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ vom 13. Juli 2021 I. Die Allgemeinverfügungen vom 3. September 2015 und vom 16. November 2015 zum Befahren der jeweiligen Sicherheitszonen der Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ werden aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ sowie um die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH zur Änderung der Sicherheitszone (NfS 28-29/21) zu entnehmen. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (vor allem Messstellen) wird gewarnt. 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar, behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Windparks oder an den Konverterplattformen ist verboten 5Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite großer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten in der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen in der Sicherheitszone außerhalb der bebauten Windparkflachen bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Außerhalb der bebauten Windparkflachen bedeutet, dass 150 m zu den Windparkaußengrenzen, zu der parkinternen Verkabelung der Windparks und den stromabfuhrenden Kabeln Meerwind_AC112, Meerwind_AC113, FlelWinl, HelWin2, NordseeOst_AC110, NordseeOst_AC111, AmrumbankWest_AC132, AmrumbankWest_AC133 sowie ein Mindestabstand von 1000 m zu den Konverterplattformen und Umspannplattformen eingehalten wird Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt (Nummer 4) in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte 1370 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Windenergieanlagen ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten 9Zu allen Plattformen (insbesondere Umspannwerken und Konverterplattformen) ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten Die Positionen dieser Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken einzuhalten 11 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet Ausnahmen von den Nummern 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks bzw Konverterplattformen dienen oder von den Betreibern der Windparks bzw der Konverter zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Diese Allgemeinverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1 bis 10 und Nummer 12 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Diese Allgemeinverfugung wird gemäß § 60 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung öffentlich bekanntgegeben Zu Nummer 11 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Ein eventuell erhobener Rechtsbehelf gegen die vorliegende Allgemeinverfugung hatte ohne diese Anordnung aufschiebende Wirkung Somit konnten die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden Eine sofortige Umsetzung ist notwendig und liegt im Interesse der Allgemeinheit Mit dem Bau des Windparks Kaskasi II in diesem Jahr und der damit einhergehenden Sperrung der ehemaligen Verkehrsflache inklusive der Sicherheitszone, zu der auch der Windpark Amrumbank West zahlt, wird eine umgehende verkehrliche Nutzbarkeit der Wasserfläche in den obig genannten Windparks erforderlich, um zugig verkehrliche Ausweichflachen zu schaffen Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfugung inklusive ihrer Nebenbestimmungen uberwiegt, da nur so die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen in der Sicherheitszone der Windparks gewährleistet werden kann Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfugung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden Bonn, den 13 Juli 2021 3800S21-332 16/0004-WKA/029 OWP Nordsee Ost 3800S21-332 16/0004-WKA/037 OWP Meerwind Sud / Ost Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag KARSTEN

Global SnowPack - MODIS - Yearly

This product shows the snow cover duration for a hydrological year. Its beginning differs from the calendar year, since some of the precipitation that falls in late autumn and winter falls as snow and only drains away when the snow melts in the following spring or summer. The meteorological seasons are used for subdivision and the hydrological year begins in autumn and ends in summer. The snow cover duration is made available for three time periods: the snow cover duration for the entire hydrological year (SCD), the early snow cover duration (SCDE), which extends from autumn to midwinter (), and the late snow cover duration (SCDL), which in turn extends over the period from mid-winter to the end of summer. For the northern hemisphere SCD lasts from September 1st to August 31st, for the southern hemisphere it lasts from March 1st to February 28th/29th. The SCDE lasts from September 1st to January 14th in the northern hemisphere and from March 1st to July 14th in the southern hemisphere. The SCDL lasts from January 15th to August 31st in the northern hemisphere and from July 15th to February 28th/29th in the southern hemisphere. The “Global SnowPack” is derived from daily, operational MODIS snow cover product for each day since February 2000. Data gaps due to polar night and cloud cover are filled in several processing steps, which provides a unique global data set characterized by its high accuracy, spatial resolution of 500 meters and continuous future expansion. It consists of the two main elements daily snow cover extent (SCE) and seasonal snow cover duration (SCD; full and for early and late season). Both parameters have been designated by the WMO as essential climate variables, the accurate determination of which is important in order to be able to record the effects of climate change. Changes in the largest part of the cryosphere in terms of area have drastic effects on people and the environment. For more information please also refer to: Dietz, A.J., Kuenzer, C., Conrad, C., 2013. Snow-cover variability in central Asia between 2000 and 2011 derived from improved MODIS daily snow-cover products. International Journal of Remote Sensing 34, 3879–3902. https://doi.org/10.1080/01431161.2013.767480 Dietz, A.J., Kuenzer, C., Dech, S., 2015. Global SnowPack: a new set of snow cover parameters for studying status and dynamics of the planetary snow cover extent. Remote Sensing Letters 6, 844–853. https://doi.org/10.1080/2150704X.2015.1084551 Dietz, A.J., Wohner, C., Kuenzer, C., 2012. European Snow Cover Characteristics between 2000 and 2011 Derived from Improved MODIS Daily Snow Cover Products. Remote Sensing 4. https://doi.org/10.3390/rs4082432 Dietz, J.A., Conrad, C., Kuenzer, C., Gesell, G., Dech, S., 2014. Identifying Changing Snow Cover Characteristics in Central Asia between 1986 and 2014 from Remote Sensing Data. Remote Sensing 6. https://doi.org/10.3390/rs61212752 Rößler, S., Witt, M.S., Ikonen, J., Brown, I.A., Dietz, A.J., 2021. Remote Sensing of Snow Cover Variability and Its Influence on the Runoff of Sápmi’s Rivers. Geosciences 11, 130. https://doi.org/10.3390/geosciences11030130

Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit Sude, Rotenfurt, Bresegarder Mühlenbach

Der Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“, Dorfstraße 26, 19230 Toddin beabsichtigt die „Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit Sude, Rotenfurt, Bresegarder Mühlenbach“ mit dem Ziel die ökologische Durchgängigkeit, mittels Wehrersatzneubau und Fischaufstiegsanlagen, herzustellen. Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar. Der Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“ hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke Verbindung 1 Redefin 3 120, 126/1 Verbindung 2 Redefin 3 112/1, 120, 177/2 Verbindung 3 Redefin 3 112/1, 118, 177/2 9 56,59,60

Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke

Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV), Bahnhofstraße 38, 19723 Neuhaus/Elbe, hat die Planfeststellung für den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bereits im Jahr 2009 beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Das beantragte Verfahren beinhaltet den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke in den Gemarkungen Dellien, Niendorf und Preten. Nach dem Beteiligungsverfahren im Jahre 2009, in dem die Planunterlagen auch öffentlich ausgelegen haben, fand am 13.01.2010 der Erörterungstermin statt. In der Folgezeit gab es noch einen Änderungsantrag sowie mehrere vorzeitige Maßnahmenbeginne für unkritische Deichabschnitte, die bereits weitestgehend realisiert wurden. Es stellte sich zudem heraus, dass der zunächst in der Planung enthaltene Bereich „Karhau/Rade“ (sog. Südvariante) aus naturschutzfachlichen Gründen umgeplant werden sollte, um Retentionsraum durch eine Rückdeichung in diesem Bereich zu schaffen. Aus diesem Grund hat der NDUV bereits 2012 den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für diesen Bereich zurückgezogen. Zur Bewältigung der Planänderung wurde im Februar 2011 der sog. „Runde Tisch“ einberufen, um gemeinsam die besten Lösungsmöglichkeiten der komplexen Probleme der Umplanung zu erarbeiten. Der „Runde Tisch“ dauerte bis zum März 2018 an. Ein Ergebnis des „Runden Tisches“ war, dass für den umgeplanten Bereich „Karhau/Rade“ ein gesondertes Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll. Dieses Verfahren mit der Bezeichnung "Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke; Lückenschluss zwischen dem Sudedeich und dem rechten Krainkedeich einschl. Höherlegung der Kreisstraße 55 in der Gemarkung Preten (Südvariante)" wurde mittlerweile auch mit einem gesonderten Antrag eingeleitet. Für das Ursprungsverfahren gab es dann u. a. aufgrund der v. g. Herauslösung des Bereiches Karhau/Rade noch einen Änderungsantrag. Nach dem Abschluss dieses Änderungsverfahrens wurde nunmehr der Planfeststellungsbeschluss erstellt. Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird aufgrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der vollständigen Planfeststellungsbeschluss einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie die planfestgestellten Unterlagen können daher in der Zeit vom 09.02.2022 bis zum 22.02.2022 (einschließlich) hier auf dieser Seite eingesehen werden. Die entsprechenden Dokumente finden Sie nachstehend. Als zusätzliches Informationsangebot liegt eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 09.02.2022 bis einschließlich 22.02.2022 bei der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet sowie die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Den Text der Bekanntmachung, mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung und Auslegung des Beschlusses, finden Sie ebenfalls nachstehend.

Plan zum Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke genehmigt

Lüneburg/Neuhaus. Einen besseren Schutz vor Gefahren durch Hochwasser insbesondere in den Ortslagen Dellien, Niendorf und Preten erhofft sich der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV) vom Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke. Vorgesehen ist auch ein Neubau von Deichverteidigungswegen. Sie sollen die Deichverteidigung und Deichunterhaltung verbessern und erleichtern. Der entsprechende Plan wurde jetzt von der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), nach Prüfung aller Einwendungen und Änderungsanträge förmlich festgestellt. Einen besseren Schutz vor Gefahren durch Hochwasser insbesondere in den Ortslagen Dellien, Niendorf und Preten erhofft sich der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV) vom Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke. Vorgesehen ist auch ein Neubau von Deichverteidigungswegen. Sie sollen die Deichverteidigung und Deichunterhaltung verbessern und erleichtern. Der entsprechende Plan wurde jetzt von der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), nach Prüfung aller Einwendungen und Änderungsanträge förmlich festgestellt. Damit ist ein 2009 mit der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen begonnenes Beteiligungsverfahren nun vollständig abgeschlossen. „Die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer ergab sich vor allem aus zahlreichen vorgebrachten Einwendungen und im Zuge des Verfahrens identifizierten Problemlagen, für die Kompromisse gefunden werden mussten“, so Klaus Gossen vom NLWKN in Lüneburg. In der Zwischenzeit gab es mehrere vorzeitige Maßnahmenbeginne für unkritische Deichabschnitte, die bereits weitestgehend realisiert werden konnten. Insofern muss jetzt nur noch der Deichabschnitt entlang der Ortslage Niendorf und am Schöpfwerk gebaut werden. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich unter anderem heraus, dass der zunächst in der Planung enthaltene Bereich „Karhau/Rade“ – die sogenannte Südvariante – aus naturschutzfachlichen Gründen umgeplant werden sollte, um Retentionsraum durch eine Rückdeichung in diesem Bereich zu schaffen. Vor diesem Hintergrund hatte der NDUV bereits 2012 den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für den betroffenen Abschnitt zurückgezogen. Zur Bewältigung der Planänderung wurde im Februar 2011 ein Runder Tisch einberufen, um gemeinsam die besten Lösungsmöglichkeiten der komplexen Probleme der Umplanung zu erarbeiten. Das Gremium kam bis 2018 zu regelmäßigen Beratungen zusammen. „Ein Ergebnis des Runden Tisches war, dass für den umgeplanten Bereich „Karhau/Rade“ ein gesondertes Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll“, berichtet Klaus Gossen. Dieses Verfahren betrifft den Lückenschluss zwischen dem Sudedeich und dem rechten Krainkedeich einschließlich der Höherlegung der Kreisstraße 55 bei Preten. Es wurde mittlerweile eingeleitet. Für das Ursprungsverfahren ergaben sich aufgrund der langen Verfahrensdauer einige Planänderungen. Zudem mussten nicht zuletzt die naturschutzfachlichen Begleitunterlagen zum Projekt grundlegend überarbeitet werden. Diese Planungen sind mit der Entscheidung des NLWKN nun endgültig zugelassen worden. Betroffene Akteure und Interessenvertreter, die Einwendungen im Verfahren erhoben haben, wird der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt. Zudem liegt der Planfeststellungsbeschluss mit den planfestgestellten Planunterlagen vom 09. bis zum 22. Februar bei der Gemeinde Amt Neuhaus zur Einsichtnahme aus. Er wird im gleichen Zeitraum zudem unter www.nlwkn.niedersachsen.de auch im Internet veröffentlicht.

Erweiterung des Sudhauses durch die Kulmbacher Brauerei AG

Die Kulmbacher Brauerei AG beabsichtigt, das Sudhaus mit einem Anbau zu vergrößern und die Leistung der Sudanlage zu erhöhen. Die Kapazität der Sudanlage wird von 12 Sude pro Tag (7.200 hl/d) auf 20 Sude pro Tag (12.000 hl/d) erhöht. Es handelt sich hierbei um die wesentliche Änderung einer Brauerei, die nach § 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.27.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

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