Die sandigen Tieflandbäche liegen vornehmlich in den sandigen Gebieten der direkt vom Inlandeis geformten Alt- und Jungmoränenlandschaft von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Typische Vertreter des Gewässertyps sind die Sude, die Oberläufe von Plane, Alster, Wümme, Hase und Ems. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.
Die sandigen Tieflandbäche liegen vornehmlich in den sandigen Gebieten der direkt vom Inlandeis geformten Alt- und Jungmoränenlandschaft von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Typische Vertreter des Gewässertyps sind die Sude, die Oberläufe von Plane, Alster, Wümme, Hase und Ems. Veröffentlicht in Poster.
In November 2009 a framework action plan for achieving a sustainable use of pesticides was established by Directive 2009/128/EC on the basis of the corresponding Thematic Strategy. It aims at minimising hazards and risks for human health and the environment. This is accomplished by improving the controls of pesticide application, their distribution and by encouraging cultivation methods with limited use of pesticides. This shall be achieved by supporting „good practices” and by integrated pest management as well as by use restrictions in sensitive areas. Up to now the sustainable use of pesticides Directive (SUD) has focused on plant protection products. However, the possibility for extending the Directive to biocides is kept open. Veröffentlicht in Texte | 53/2015.
This product shows the snow cover duration for a hydrological year. Its beginning differs from the calendar year, since some of the precipitation that falls in late autumn and winter falls as snow and only drains away when the snow melts in the following spring or summer. The meteorological seasons are used for subdivision and the hydrological year begins in autumn and ends in summer. The snow cover duration is made available for three time periods: the snow cover duration for the entire hydrological year (SCD), the early snow cover duration (SCDE), which extends from autumn to midwinter (), and the late snow cover duration (SCDL), which in turn extends over the period from mid-winter to the end of summer. For the northern hemisphere SCD lasts from September 1st to August 31st, for the southern hemisphere it lasts from March 1st to February 28th/29th. The SCDE lasts from September 1st to January 14th in the northern hemisphere and from March 1st to July 14th in the southern hemisphere. The SCDL lasts from January 15th to August 31st in the northern hemisphere and from July 15th to February 28th/29th in the southern hemisphere. The “Global SnowPack” is derived from daily, operational MODIS snow cover product for each day since February 2000. Data gaps due to polar night and cloud cover are filled in several processing steps, which provides a unique global data set characterized by its high accuracy, spatial resolution of 500 meters and continuous future expansion. It consists of the two main elements daily snow cover extent (SCE) and seasonal snow cover duration (SCD; full and for early and late season). Both parameters have been designated by the WMO as essential climate variables, the accurate determination of which is important in order to be able to record the effects of climate change. Changes in the largest part of the cryosphere in terms of area have drastic effects on people and the environment. For more information please also refer to: Dietz, A.J., Kuenzer, C., Conrad, C., 2013. Snow-cover variability in central Asia between 2000 and 2011 derived from improved MODIS daily snow-cover products. International Journal of Remote Sensing 34, 3879–3902. https://doi.org/10.1080/01431161.2013.767480 Dietz, A.J., Kuenzer, C., Dech, S., 2015. Global SnowPack: a new set of snow cover parameters for studying status and dynamics of the planetary snow cover extent. Remote Sensing Letters 6, 844–853. https://doi.org/10.1080/2150704X.2015.1084551 Dietz, A.J., Wohner, C., Kuenzer, C., 2012. European Snow Cover Characteristics between 2000 and 2011 Derived from Improved MODIS Daily Snow Cover Products. Remote Sensing 4. https://doi.org/10.3390/rs4082432 Dietz, J.A., Conrad, C., Kuenzer, C., Gesell, G., Dech, S., 2014. Identifying Changing Snow Cover Characteristics in Central Asia between 1986 and 2014 from Remote Sensing Data. Remote Sensing 6. https://doi.org/10.3390/rs61212752 Rößler, S., Witt, M.S., Ikonen, J., Brown, I.A., Dietz, A.J., 2021. Remote Sensing of Snow Cover Variability and Its Influence on the Runoff of Sápmi’s Rivers. Geosciences 11, 130. https://doi.org/10.3390/geosciences11030130
Wasser- und Bodenverband Schweriner See/Obere Sude Rogahner Str. 96 19061 Schwerin Maßnahme: Renaturierung Gewässer LV 60 (Otterngraben) und LV 60 / 1.14 in der Gemeinde Zülow Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke 1.1. Zülow 2 31/2, 32/2, 32/1, 38/1, 38/7, 1.2. Zülow 2 33 1.3. Zülow 2 65/11, 65/16 1.4. Zülow 2 67/1, 1.5. Zülow 2 32/1 2.1 Zülow 2 68/1, 87 2.2 Zülow 2 82, 83 2.3 Zülow 2 31/2, 38/1 2.4 Zülow 2 19/4, 31/1, 31/2, 40/1, 125/2 Die Genehmigungsbehörde, der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde, hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des UVPG durchgeführt. Das Vorhaben ist gem. § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das durch den Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (a.F.) des UVPG, zu Ende zu führen. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die sandigen Tieflandbäche liegen vornehmlich in den sandigen Gebieten der direkt vom Inlandeis geformten Alt- und Jungmoränenlandschaft von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Typische Vertreter des Gewässertyps sind die Sude, die Oberläufe von Plane, Alster, Wümme, Hase und Ems.
Die Kulmbacher Brauerei AG beabsichtigt, das Sudhaus mit einem Anbau zu vergrößern und die Leistung der Sudanlage zu erhöhen. Die Kapazität der Sudanlage wird von 12 Sude pro Tag (7.200 hl/d) auf 20 Sude pro Tag (12.000 hl/d) erhöht. Es handelt sich hierbei um die wesentliche Änderung einer Brauerei, die nach § 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.27.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.
Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV), Bahnhofstraße 38, 19723 Neuhaus/Elbe, hat die Planfeststellung für den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bereits im Jahr 2009 beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Das beantragte Verfahren beinhaltet den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke in den Gemarkungen Dellien, Niendorf und Preten. Nach dem Beteiligungsverfahren im Jahre 2009, in dem die Planunterlagen auch öffentlich ausgelegen haben, fand am 13.01.2010 der Erörterungstermin statt. In der Folgezeit gab es noch einen Änderungsantrag sowie mehrere vorzeitige Maßnahmenbeginne für unkritische Deichabschnitte, die bereits weitestgehend realisiert wurden. Es stellte sich zudem heraus, dass der zunächst in der Planung enthaltene Bereich „Karhau/Rade“ (sog. Südvariante) aus naturschutzfachlichen Gründen umgeplant werden sollte, um Retentionsraum durch eine Rückdeichung in diesem Bereich zu schaffen. Aus diesem Grund hat der NDUV bereits 2012 den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für diesen Bereich zurückgezogen. Zur Bewältigung der Planänderung wurde im Februar 2011 der sog. „Runde Tisch“ einberufen, um gemeinsam die besten Lösungsmöglichkeiten der komplexen Probleme der Umplanung zu erarbeiten. Der „Runde Tisch“ dauerte bis zum März 2018 an. Ein Ergebnis des „Runden Tisches“ war, dass für den umgeplanten Bereich „Karhau/Rade“ ein gesondertes Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll. Dieses Verfahren mit der Bezeichnung "Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke; Lückenschluss zwischen dem Sudedeich und dem rechten Krainkedeich einschl. Höherlegung der Kreisstraße 55 in der Gemarkung Preten (Südvariante)" wurde mittlerweile auch mit einem gesonderten Antrag eingeleitet. Für das Ursprungsverfahren gab es dann u. a. aufgrund der v. g. Herauslösung des Bereiches Karhau/Rade noch einen Änderungsantrag. Nach dem Abschluss dieses Änderungsverfahrens wurde nunmehr der Planfeststellungsbeschluss erstellt. Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird aufgrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der vollständigen Planfeststellungsbeschluss einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie die planfestgestellten Unterlagen können daher in der Zeit vom 09.02.2022 bis zum 22.02.2022 (einschließlich) hier auf dieser Seite eingesehen werden. Die entsprechenden Dokumente finden Sie nachstehend. Als zusätzliches Informationsangebot liegt eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 09.02.2022 bis einschließlich 22.02.2022 bei der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet sowie die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Den Text der Bekanntmachung, mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung und Auslegung des Beschlusses, finden Sie ebenfalls nachstehend.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) mit Sitz in Schwerin beabsichtigt das Vorhaben „Ökologische Sanierung der Boize von Wehr I bis Ei-senbahnbrücke“ im Amtsbereich der Stadt Boizenburg/Elbe sowie in der Gemeinde Gresse, Amt Boizenburg-Land, Landkreis Ludwigslust - Parchim, durchzuführen. Hierzu wurde ein entsprechender Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht an das Landesamt für Umwelt, Na-turschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) gestellt. Die Boize stellt ein nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik-Europäische Wasserrahmenrichtlinie- EG-WRRL (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) berichtspflichtiges Gewässer dar. Der zu renaturiernde Abschnitt ist Teil des Wasserkörpers SBOI-0600 (Wasserkörper-Name: Boize, Flussgebietseinheit Elbe, Planungseinheit: Sude). Ziel dieser Sanierung ist es, einen weiteren Abschnitt der Boize (Gewässer I. Ordnung) nach den Maßgaben und Kriterien der WRRL in einen „guten Zustand“ zu überführen (u. a. Wiederherstellung der naturraum- und typspezifischen Gewässermorphologie). Das Plangebiet umfasst einen etwa 4,2 km langen Fließabschnitt. Der geplante Abschnitt zur Renaturierung befindet sich zwischen Wehr I südlich des Ortes Gresse und verläuft bis zur Eisenbahnbrücke der Stadt Boizenburg. Folgende Schwerpunkte sind bei der Renaturierung geplant: • Entwicklung einer strukturreichen Laufausbildung (Laufauslenkung und Strukturverbesserung) sowie Wiederherstellung bzw. Optimierung gewässertypischer Habitatstrukturen - Strukturverbesserung (ca. 900 m Länge) - Anlage flacher, temporär überströmter Uferzonen durch lokale Uferaufweitungen - Fließgewässerverlängerung durch Veränderung der Laufstrukturen , Vorsehen von Prall- und Gleithängen • Habitatverbesserung und Lebensraumgestaltung für die Fischfauna und deren Migration - Einbau von Laubbaumstämmen mit Krone und/ oder Wurzel in das Gewässer - Hervorrufen positiver Effekte auf die Strömungsdiversität und die Sauerstoffbindung - Einbau von Kiesbänken - Berücksichtigung der unterschiedlichen Habitatansprüche der einzelnen Fischarten bzgl. des Laichverhaltens - Anpassung der Sohlgleite und Optimierung der Stützschwelle bzgl. der ökologischen Durchgängigkeit Schaffung eines Gewässerentwicklungsraumes bzw. -korridors - Ausweisung/ Anlage eines beidseitig von der Böschungsoberkante unterschiedlich breiten Entwicklungsraumes zur typkonformen Gewässerentwicklung (Variabilität in Bebauungsbereichen) Der Ausbau eines Gewässers bedarf nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), der Planfeststellung. Für einen nicht UVP- pflichtigen Gewässerausbau kann gemäß § 68 Abs. 2 WHG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Anwendung des § 74 Abs. 7 VwVfG M-V entfällt, da die Entscheidung über die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit im § 68 WHG selbst getroffen wird (vgl. Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, 2019, § 70, Rn. 2, S. 1064). Die Boize ist nach § 48 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228), ein Gewässer erster Ordnung. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LWaG M-V ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V) zuständige Behörde für die Durchführung des Planfest-stellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Das LUNG als zuständige Behörde für Planfeststellungen oder - genehmigungen nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), durchgeführt. Die überschlägige Prüfung der notwendigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergab, dass keine UVP-Pflicht für das Gewässerausbauvorhaben besteht. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für die Maßnahme „Ökologische Sanierung der Boize von Wehr I bis Eisenbahnbrücke“ nicht erforderlich.
Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV), Bahnhofstraße 38, 19723 Neuhaus/Elbe, hat die Planfeststellung für den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke; Lückenschluss zwischen dem rechten Krainkedeich einschl. Höherlegung der Kreisstraße 55 in der Gemarkung Preten (Südvariante) gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Das jetzt beantragte Verfahren resultiert aus dem ursprünglichen Verfahren über den Ausbau und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke in den Gemarkungen Dellien, Niendorf und Preten aus dem Jahr 2009. Nach dem Beteiligungsverfahren, in dem die Planunterlagen auch öffentlich ausgelegen haben, fand am 13.01.2010 der Erörterungstermin statt. In der Folgezeit gab es noch einen Änderungsantrag sowie mehrere vorzeitige Maßnahmenbeginne für unkritische Deichabschnitte, die bereits realisiert wurden. Es stellte sich zudem heraus, dass der zunächst in der Planung enthaltene Bereich „Karhau/Rade“ (sog. Südvariante) aus naturschutzfachlichen Gründen umgeplant werden soll, um Retentionsraum durch eine Rückdeichung in diesem Bereich zu schaffen. Aus diesem Grund hat der NDUV bereits 2012 den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für diesen Bereich zurückgezogen. Zur Bewältigung der Planänderung wurde im Februar 2011 der sog. „Runde Tisch“ einberufen, um gemeinsam die besten Lösungsmöglichkeiten der komplexen Probleme der Umplanung zu erarbeiten. Der „Runde Tisch“ dauerte bis zum März 2018 an. Ein Ergebnis des „Runden Tisches“ war, dass für den umgeplanten Bereich „Karhau/Rade“ ein gesondertes Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden wird. Dieses Verfahren wurde nunmehr mit der Vorlage des o. g. Antrags eingeleitet. Durch den Neubau des linken Sudedeiches (nachfolgend als Sudedeich bezeichnet) von Deich-km 2+400 bis 2+932 und den Neubau des rechten Krainkedeiches von Deich-km 2+470 bis 2+508 in der Gemarkung Preten bis zum Anschluss an den Sudedeich einschließlich der Höherlegung der Kreisstraße 55 von Str.-km 5,427 bis Str.-km 6,965 kommt der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband im Rahmen seiner Verbandsaufgabe der Verpflichtung nach, den Hochwasserschutz in diesem Bereich zu vollenden. Der Neubau der Deiche ist notwendig, um die bestehende Lücke im Hochwasserschutzsystem für die Ortschaft Preten zu schließen und die Höherlegung der Kreisstraße 55 ist erforderlich, um bei einem Extremhochwasser die Deichverteidigung und im Bedarfsfall eine Evakuierung zu ermöglichen. Auf einem Teilabschnitt von Deich-km 2+777 bis 2+932 verlaufen der Sudedeich und die Kreisstraße 55 in gemeinsamer Trasse. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus/Elbe im Landkreis Lüneburg aus. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damaligen Beschränkungen wurde vom 19.01.2022 bis 09.02.2022 eine Online-Konsultation durchgeführt, die gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) den Erörterungstermin ersetzt hat. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Online-Konsultation wurden noch Umplanungen der Kompensationsmaßnahmen vorgenommen. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde am 19.09.2022 gestellt. Nach dem Abschluss dieses Änderungsverfahrens wurde nunmehr der Planfeststellungsbeschluss erstellt. Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird aufgrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der vollständige Planfeststellungsbeschluss einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie die planfestgestellten Unterlagen können daher in der Zeit vom 09.12.2022 bis zum 22.12.2022 (einschließlich) hier auf dieser Seite eingesehen werden. Die entsprechenden Dokumente finden Sie nachstehend. Als zusätzliches Informationsangebot liegt eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 09.12.2022 bis einschließlich 22.12.2022 bei der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet sowie die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Den Text der Bekanntmachung, mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung und Auslegung des Beschlusses, finden Sie ebenfalls nachstehend.
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