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s/suig/UIG/gi

Bebauungspläne Schmelz/Limbach - Erweiterung Fa. SPIG

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Schmelz (Saarland), Ortsteil Limbach:Bebauungsplan "Erweiterung Fa. SPIG" der Gemeinde Schmelz, Ortsteil Limbach

Anbau Gentechnisch veränderter Organismen (GVO) im Land Brandenburg

Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) - Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetz in Deutschland wurde aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/4/EG im Februar 2005 grundlegend novelliert. Seitdem existieren entsprechende Länderumweltinformationsgesetze und das Bundesumweltinformationsgesetz (UIG). Erstmals wurde in einem wissenschaftlichen Vorhaben zwischen 2017 und 2019 die Praxis des UIG seit 2005 evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden mit diesem Report vorgelegt. Untersucht wurde in der Evaluation, ob und wie die gesetzlichen Ziele des UIG, für einen freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen und für eine aktive Verbreitung der Umweltinformationen zu sorgen, in der Praxis erreicht werden. Die Evaluation folgt der Methodik der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, die für die Untersuchung entsprechend angepasst wurde. In die Evaluation wurden Daten aus einer Online-Umfrage an 423 informationspflichtigen Stellen des Bundes sowie 39 private informationspflichtige Stellen, leitfaden-gestützte Interviews, eine sozialwissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung zum UIG bis 2017, ein Rechtsgutachten, eine sozialwissenschaftliche Untersuchung sowie einige empirische Vorgängeruntersuchungen einbezogen. Quelle: Forschungsbericht

Geothermieprojekt „Laufzorn II“ auf Flurstück Nr. 75/2 in der Gemarkung Grünwalder Forst, gemeindefreies Gebiet, Landkreis München

Mit Schreiben vom 16.05.2023 hat das Unternehmen Erdwärme Grünwald II GmbH & Co. KG beim Bergamt Südbayern Unterlagen zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung für das Geothermieprojekt „Laufzorn II“ vorgelegt. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles war festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG, § 1 Nr. 10 a UVP-V Bergbau und. Nr. 17.2.3 Anlage 1 UVPG). Die Vorprüfung des Bergamtes Südbayern hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zu dieser Entscheidung haben folgende Aspekte geführt: Merkmale des Vorhabens: Zur Förderung von Erdwärme ist in der Gemarkung Grünwalder Forst die Niederbringung von vier Geothermiebohrungen mit einer Endteufe von jeweils ca. 3.864 m (TVD) geplant. Die Gesamtfläche des Vorhabens beträgt in der Bau- und Bohrphase ca. 17.000 m². Standort des Vorhabens: Der geplante Bohrplatz befindet sich auf dem Grundstück Flur-Nr. 75/2 in der Gemarkung Grünwalder Forst in gemeindefreiem Gebiet des Landkreises München. Das Plangebiet befindet sich auf einer als Bannwald „Perlacher und Grünwalder Forst“ ausgewiesenen Fläche, im Landschaftsschutzgebiet „Perlacher und Grünwalder Forst“ und im „Regionalen Grünzug Nr. 10 Gleißental / Hachinger Tal sowie flankierende Waldkomplexe“. Des Weiteren verläuft entlang des Grundstücks das Bodendenkmal „Straße der römischen Kaiserzeit mit begleitenden Materialentnahmegruben“. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen: Die Errichtung des Bohrplatzes für die Geothermiebohrungen umfasst die Rodung von 17.000 m² Waldfläche. Im Falle der Nichtfündigkeit wird das gesamte Areal zurückgebaut und aufgeforstet. Im Falle der Fündigkeit der Bohrung wird der Bohrplatz auf 5500 m2 zurückgebaut und angrenzend die Wärmezentrale auf 1500 m2 errichtet. Die Restfläche von ca. 10.000 m² wird wieder rekultiviert und mit einem höherwertigen Baumbestand, als Teil der Eingriffsregelung des waldrechtlichen Ausgleichs, aufgeforstet. Der durch das Vorhaben entstehende dauerhafte Eingriff von 7.000 m² in den Bannwald wird durch eine höherwertige Neuaufforstung von klimaresistenten Waldflächen in funktionalem Bezug zum bestehenden Bannwald im selben Naturraum kompensiert. Eine archäologische Grabung wird aufgrund des vorhandenen Bodendenkmals in unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet im Rahmen der Rodungsmaßnahmen durchgeführt. Die erforderliche Erlaubnis wird bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt. Eine Grundwasserbeeinträchtigung durch die Bohrarbeiten ist nicht zu erwarten. Es können temporär während der Bohr- und Bauphase Belastungen durch Lärm und Staub auftreten, für die entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Weitere mögliche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Mensch, Natur und Umwelt und auf die betroffenen Schutzgebiete werden durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen als nicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne der Kriterien nach Anlage 3, Nr. 2.3 UVPG eingestuft. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayer. Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Bergamt Südbayern, Maximilianstraße 39, 80539 München, eingeholt werden.

Waldumwandlung im Zusammenhang mit dem Ausbau der K1055 im Zuge der Netzkonzeption Böblingen / Sindelfingen-Ost

Mit Datum vom 28.09.2016 hat das Amt für Straßenbau des Landkreises Böblingen die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG zum Neubau des Verkehrsknotenpunktes im Bereich Böblingen/Sindelfingen beantragt. Die beantragte Fläche zur Waldumwandlung beträgt insg. ca. 4,7647 ha und umfasst die Teilflächen der Flurstücke Nr. 5763/35, 5763/1,5763/8, 5764/2, 5764/23 und 5764/7 der Gemarkung Böblingen. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens wurden bereits im Jahr 2015 für den Umbau der sogenannten Thermalbadkreuzung ca. 0,7883 ha Wald umgewandelt. Des Weiteren sieht der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.09.2018 eine Waldflächeninanspruchnahme von ca. 3,4 ha für den sechsstreifigen Ausbau der BAB 81 zwischen der AS Sindelfingen-Ost und der AS Böblingen-Hulb vor. Gemäß § 10 Abs. 4 UVPG sind diese Verfahren kumulativ zu berücksichtigen. Daher muss für die Gesamtfläche von 8,9 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als kumulierendes Vorhaben i S. § 11 (3) Nr. 2 UVPG durchgeführt werden. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem geplanten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. In der zweiten Stufe prüft die Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das aktuelle Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Es besteht keine UVP-Pflicht, wenn durch das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die aktuelle Inanspruchnahme von ca. 4,7647 ha Wald Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind. Im Eingriffsbereich liegen die Biotope „Feldgehölz zwischen Autobahnzubringer und K1055“ (Biotop-Nr.7220-115-1401) und „Pflanzenstandort O Sindelfingen“ (Biotop-Nr. 7220-115-3557). Zudem liegt das Vorhaben innerhalb des Heilquellenschutzgebietes „Stuttgart 111150“. Das Vorhaben zieht darüber hinaus den Verlust von kartieren Erholungswald (Stufe 1a), Klimaschutzwald, Bodenschutzwald (kleinflächig) und Immisionsschutzwald (kleinflächig) nach der Waldfunktionenkartierung nach sich. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erholungsfunktionen können durch die hierfür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie an Jagdhabitaten insb. für Fledermäuse und Haselmaus können durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die in der Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Prüfung auf UVP-Pflichtigkeit mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine UVP-Pflicht nicht besteht, können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden.

Geodatennutzung im Umweltvollzug – Teil 2

Geodaten können die Vollzugstätigkeit im Umweltbereich erleichtern, indem sie den Behörden einen einfacheren und schnelleren Zugriff auf bestimmte Informationen erlauben. Diese Handreichung gibt Vollzugsbehörden einen Überblick über wesentliche rechtliche Anforderungen dazu, welche Daten sich als Beweismittel eignen können und welche Abwägungen bei ihrer Nutzung vorzunehmen sind. Der Fokus liegt auf allgemein gültigen Normen, die in verschiedenen Bereichen des Umweltrechts angewendet werden. Sektorale Anforderungen können ergänzend hinzutreten.

Herstellung der Durchgängigkeit der Werra - Errichtung einer Querrechenanlage mit Fischabstieg an der Wasserkraftanlage der TEAG in Falken an der Werra und Bau einer Restwasserkraftanlage und einer Fischaufstiegsanlage am Wehr der Wasserkraftanlage Falken in der Werra

Die TEAG Thüringer Energie AG plant an der Wasserkraftanlage in Falken an der Werra eine Rechenanlage mit einer Fischabstiegsanlage zu errichten. Des Weiteren plant sie in Falken am Wehr in der Werra im Rahmen der Umsetzung des Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz zur Herstellung der Durchgängigkeit der Werra den Bau einer Fischaufstiegsanlage und die Errichtung einer Restwasserkraftanlage. Die TEAG wird dazu einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), stellen. Bei den Teil-Vorhaben am Wehr handelt es sich um Gewässerausbauvorhaben, für welche nach Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben: Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird eingeschätzt, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassung zu berücksichtigen sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Durchgängigkeit der Werra wird am Standort des Wehres Falken hergestellt. Das Projekt dient daher insgesamt dem Natur- und Artenschutz sowie den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes. Mit der geplanten Errichtung der Fischaufstiegsanlage und der Restwasserkraftanlage geht ein Verlust der natürlichen Bodenfunktionen einher. Anstelle des gewachsenen Bodens, welcher einer Nutzung als Grünland unterliegt, sollen technische Anlagen treten. Es wird eingeschätzt, dass diese Anlagen keine erheblichen Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden durch die Inanspruchnahme von Flächen für Bauzufahrten und Lagerflächen erfolgt nur temporär. Die Inanspruchnahme von Boden für die Wasserkraftanlage und die Fischaufstiegsanlage erfolgt nur kleinräumig. Das Gewässer wird ökologisch aufgewertet und die Durchgängigkeit erreicht. Daher wird der Eingriff in den Boden als nachrangig betrachtet. Mit dem Gewässerausbau sind räumlich begrenzte Eingriffe in den Sohl- und Uferbereich der Werra verbunden. Die zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen der Fauna während der Bauausführung werden durch Bauzeiten-beschrän¬kungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vermieden. Die Auswirkungen auf die Werra und das FFH-Gebiet in diesem Bereich sind lediglich punktuell und bauzeitlich begrenzt. Negative Auswirkungen auf das Abflussverhalten, insbesondere im Hoch¬wasserfall, sind durch die Vorhaben nicht zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158), im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 52, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, zugänglich. Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz veröffentlicht.

Waldumwandlung im Zusammenhang mit dem BImSch-Verfahren "Windpark Königsbronn" der EnBW Windkraftprojekte GmbH

Die EnBW Windkraftprojekte GmbH ist Verfahrensträger des Windparkvorhabens „Königsbronn“ mit einer geplanten Windenergieanlage. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG für den Windpark „Königsbronn“ wurde am 02.07.2018, Az: 3029-IM/Hs18, vom Landratsamt Heidenheim erteilt. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hat im Rahmen des o.g. BImSch-Verfahrens für den „Windpark Königsbronn“ mit Schreiben vom 19.10.2018 über die untere Forstbehörde Heidenheim einen Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG für einen ca. 0,8843 ha großen Waldbereich auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 255, 334/1 und 47/2 auf Gemarkung Ochsenberg gestellt. Die im Rahmen des Vorhabens „Windpark Königsbronn“ beantragten Flächen grenzen an den bereits bestehenden Windpark „Ochsenberg“ an, für den im Jahr 2015 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 6,11 ha genehmigt und vollzogen wurde. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs.1 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem kumulierenden Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 0,8813 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2015 erfolgten Inanspruchnahme von 6,11 ha Wald im Wasserschutzgebiet (WSG) Zone III, Bodenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung und im Bereich der Zuwegung im FFH-Gebiet Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und daher besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das WSG „Fassungen im Brenztal“ und das WSG „WF im Egautal, Dischingen“ sind durch die kumulierenden Vorhaben betroffen. Durch die Waldumwandlung werden die das Grundwasser schützenden Deckschichten teilweise entfernt und der Kahlhieb kann zu einer vermehrten Nitratfreisetzung führen, durch die Versiegelung von Teilflächen wird diese Gefahr für das Grundwasser jedoch wieder kompensiert. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind keine negativen Auswirkungen durch die geplante Waldumwandlung zu befürchten, sofern eine flächengleiche Waldfläche innerhalb der Wasserschutzzone III mit überwiegenden Laubholzanteilen wiederaufgeforstet wird (vgl. Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Heidenheim vom 22.11.2018). Das Vorhaben zieht darüber hinaus den kleinflächigen Verlust von kartiertem Bodenschutzwald nach sich. Angesichts der Kleinflächigkeit und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenschutzfunktion zu erwarten. Der Zufahrtsbereich der WEA Königsbronn ragt im Süden in das FFH-Gebiet „Heiden- und Wälder zwischen Aalen und Heidenheim“ hinein, wobei die beanspruchte Fläche von 2.170 m² die Relevanzschwelle von 2.500 m² unterschreitet und sich größtenteils als Überschwenkbereiche im Bereich von Grünstreifen darstellt. Eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen bzw. Lebensräumen von Arten ist nicht zu erwarten (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des BImSch-Verfahrens). Naturschutzfachlich bestehen keine Bedenken gegen die geplante Waldumwandlung (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde Heidenheim vom 15.11.2018). Die in Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden). Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

Umweltportal Sachsen-Anhalt

Für die technische Umsetzung der aktiven Informationspflicht aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) soll das vorhandene Umweltinformationssystem (UIS) der Umweltverwaltung genutzt werden. Diese Anforderungen für das Umweltinformationsgesetz (UIG) erfüllt das Landesumweltportal Sachsen-Anhalt (LUPO). Es verlinkt alle aktiv zu verbreitenden Informationen zentral und stellt die Informationen der Öffentlichkeit in geprüfter Qualität zur Verfügung. Inhalt: Suche, Umweltthemen, digitale Karten, Veranstaltungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Metadaten Formen: Web-Applikation, digitale Karten

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Rinderanlage/BGA der Fa. Rosé Kälber GmbH in Neukieritzsch

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Rosé Kälber GmbH beantragte mit Datum vom 29.10.2020 die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Kahnsdorf, Gemarkung Pürsten, Flurstück 100/8. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.373 kW auf 2.694 kW. Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast und wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt. Die geplante ORC-Anlage dient der zusätzlichen Erzeugung von 39 kW elektrischer Energie aus der Abgaswärme des BHKW 2. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), eingestuft. Für die Rinderanlage/Biogasanlage Kahnsdorf wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt, daher ist bei der Prüfung des § 9 UVPG das Gesamtvorhaben zu betrachten. Die Tatsache, dass aktuell keine Tiere eingestallt sind, ist dabei nicht von Belang. Rinderanlagen mit 800 oder mehr Plätzen sind der Nr. 7.5.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist der Standort der Biogasanlage Kahnsdorf als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). Für den Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) mit den Forderungen der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut. In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-139 vom 25.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach Sechster Allgemeiner Verwaltungs- vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen. Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben. Bedingt durch die Abgastemperatur von mind. 180 °C und durch die Abgasgeschwindigkeit wird das Abgas in höhere Schichten transportiert, wodurch eine Verdünnung resultiert und damit bodennah keine Immissionen wahrnehmbar sind. Zusätzlich unterstützend wirkt hierbei die Mindestschornsteinhöhe von 10 m. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone oder einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Abstände zu Bächen, Flüssen und Seen betragen mehr als 100 m. Dem Schutzbedürfnis des Schutzgutes Wasser wird durch die Errichtung der Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Rechnung getragen. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Diese befinden sich innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen, sodass der Flächenbedarf nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen kann. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

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