§ 21 VerpackG sieht u.a. die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen durch die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem UBA vor. Die Kenntnis über die Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen, die von den Systemen gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden, bildet eine wesentliche Grundlage für die Arbeiten zur Fortschreibung des Mindeststandards. In einem Vorhaben des ReFo-Plan 2018 (FKZ 3718 33 311 0) wurde eine Methode zur Ermittlung der Praxis der Sortierung und Verwertung entwickelt und erstmals angewendet. Die Ermittlung der Praxis der Sortierung und Verwertung muss nunmehr aktualisiert werden. Ziel: (1) Jährliche Ermittlung der aktuellen Praxis der Sortierung und Verwertung anhand der im Vorläufervorhaben entwickelten Methode (2) Weiterentwicklung der Methode und vorhandener Vorlagen, insbesondere zur Aktualisierung und leichteren Handhabung (3) Entwicklung von Empfehlungen zur Fortschreibung und Weiterentwicklung des Mindeststandards. Methode: (1) Literatur- und Quellenauswertung, insbesondere der Mengenstromnachweise der Systeme und Systemberichte § 21 VerpackG (2) Befragung von Praxisakteuren und Auswertung der Ergebnisse (3) Wissenschaftlicher Austausch mit Stakeholdern, insbesondere Praxisakteuren und Zentraler Stelle (4) Expert Judgement (5) Wissenschaftliche Methodenentwicklung und -fortschreibung (6) Wissenschaftliche Dokumentation der Ergebnisse. Output: Aktueller Stand der Praxis der Sortierung und Verwertung, Empfehlungen zur Fortentwicklung des Mindeststandards.
Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Mineralische Abfälle stellen mit ca. 55 % (ca. 230 Mio. Tonnen) den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Im Kontext nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensweise ist ihre verstärkte Nutzung als Roh- oder Baustoff ein Schlüsselelement gelungener Kreislaufwirtschaft. Sie bieten ein hohes Potenzial wiederverwendet, recycelt oder stofflich verwertet und als Mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt zu werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt deutschlandweit eine Getrenntsammlungspflicht fürTextilabfälle. Das Bundesumweltministerium hat hierzu Fragen und Antworten veröffentlicht. Informationen über Entsorgungsmöglichkeiten vor Ort können auch die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sachsen-Anhalts geben. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.
Ein zentrales Instrument des Verpackungsgesetzes zur Sicherung und Stärkung des Recyclings von Wertstoffen sind Quotenvorgaben für systembeteiligungspflichtige (haushaltsnahe) Verpackungen. Das Forschungsvorhaben legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Überprüfung der Anforderungen an das Recycling dieser Verpackungsabfälle und entwickelt Vorschläge zu deren Anpassung. Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Transportverpackungen sowie gewerblich Verkaufs- und Umverpackungen) werden Daten zu Anfallstellen, Anfallmengen und deren Verwertung aufbereitet. Auf dieser Basis analysiert das Vorhaben Hemmnisse und Verbesserungspotenziale für das Recycling dieser Verpackungsarten und gibt Empfehlungen zur Erschließung der Potenziale. Veröffentlicht in Texte | 44/2025.
Jährlich wird bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Menge der gesammelten/zurückgenommenen Abfälle aus systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Tonnen, differenziert nach Materialart, erfragt. Die gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden zudem gegliedert nach Bundesländern erfragt. Ältere und weitere Qualitätsberichte finden Sie im Bereich Methoden.
<p>Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.</p><p>Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.</p><p>Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten<a href="https://www.verpackungsregister.org/stiftung-und-behoerde/mindeststandard">Mindeststandard 2025</a>berücksichtigt. Die Hintergründe zu Änderungen im Vergleich zum Vorjahr können dort ebenfalls eingesehen werden. Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Die Ausgabe 2025 unterscheidet sich optisch deutlich von den Vorgängerversionen. ZSVR und UBA greifen damit Bitten aus der Wirtschaft auf. Eines der Ziele war es, die Lesbarkeit und Zugänglichkeit für Anwender*innen weiter zu erhöhen – insbesondere für Unternehmen und Verpackungshersteller. Die neue, praxisnahe Struktur soll zudem einen sanften Übergang zu zukünftig EU-weit einheitlich geltenden Vorgaben unter der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) vorbereiten.</p><p>Die Methodik, die der Bemessung zugrunde liegt, ist gleichgeblieben. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird konkret gemessen, welcher Anteil der Verpackung für ein „zweites Leben“ in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht, also zu neuen Produkten verarbeitet wird. Die Rechtsgrundlage für den Mindeststandard bleibt § 21 Verpackungsgesetz.<br>Erstmals begleitet eine einfach verständliche Anwendungshilfe den verbindlichen Mindeststandard. Sie zeigt mit Schritt-für-Schritt-Anleitung und Verpackungsbeispielen, wie Unternehmen die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen ermitteln können.<p>Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite:<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen/fragen-antworten-verpackungen-verpackungsabfaelle?sprungmarke=verpackung-umweltgerecht">Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle</a>.</p>
<p>Eine aktuelle Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes hat die Recyclingquoten des Verpackungsgesetzes evaluiert und Vorschläge für deren Weiterentwicklung entwickelt. Ein Vergleich mit den Recyclingergebnissen gewerblicher Verpackungen zeigt ein vergleichbares Niveau bei Papier und Metallen, während bei Kunststoffen die haushaltsnahen Verpackungen höhere Recyclingzuführungsquoten erreichen.</p><p>Maßgebliches Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden und zu verringern sowie diese dem Recycling zuzuführen. Als zentrales Instrument nutzt das VerpackG Verwertungs- und Recyclingquoten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 4 VerpackG). Diese Verpackungen fallen typischerweise in privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen an. Die Bundesregierung ist gemäß § 16 Abs. 7 VerpackG verpflichtet, diese Quoten zu evaluieren. Die vom Umweltbundesamt beauftragte Studie „Analyse und Fortentwicklung der Verwertungsquoten des Verpackungsgesetzes als Lenkungsinstrument zur Ressourcenschonung“ liefert die wissenschaftliche Grundlagen hierfür.</p><p>Zudem bietet die<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/analyse-fortentwicklung-der-verwertungsquoten-des">Studie</a>durch eine Länderanalyse einen umfassenden Überblick über Regelungen zur Erweiterten Herstellerverantwortung, Verwertungsquoten und Verwertungsergebnissen in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Österreich. Darüber hinaus werden Daten zu Anfallstellen, Anfallmengen und Recyclingquoten für nicht-systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen sowie nicht-systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen ermittelt und Handlungsempfehlungen abgeleitet.</p><p>Aufbauend auf dem Status quo der Quotenermittlung und der Verwertungsergebnisse werden fünf mögliche Szenarien für Recyclingzuführungsquoten modelliert und Regelungsvorschläge zur Anpassung des VerpackG abgeleitet.<br>Es wird insbesondere vorgeschlagen, die bisherigen Quotenvorgaben für sonstige Verbundverpackungen und jene für Getränkekartonverpackungen abzulösen. Verbunde auf Eisenmetall-, Aluminium- und Kunststoffbasis sollen gemeinsam mit der jeweiligen Hauptmaterialart nachgewiesen werden. Eigene Quotenvorgaben sollen stattdessen für Flüssigkeitskartons und faserbasierte Verbunde (auf Papierbasis) eingeführt werden.<p>Die Studie empfiehlt außerdem für die Materialart Kunststoffe zwischen einer werkstofflichen Recyclingquote und einer neu einzuführenden allgemeinen Recyclingquote zu differenzieren, in welcher dann weitere Formen des Recyclings, wie das chemische Recycling, anrechenbar sind. Die Recyclingquote soll dabei die Verwertungsquote in § 16 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ablösen, welche das Recycling und die energetische Verwertung umfasst. Die Empfehlungen für die Anpassung der Recyclingquoten (Zuführung zum Recycling) stellt die Tabelle zusammenfassend dar.</p><p>Während die jährliche Studie „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen" stets Gesamtverwertungsergebnisse für Verpackungen liefert, bietet dieses Vorhaben erstmals eine detailliertere Aufbereitung der Anfallstellen und der Verwertungsergebnisse gewerblicher (nicht-systembeteiligungspflichtiger) Verpackungen.</p><p>Die Ergebnisse zeigen, dass nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Jahr 2021 für die Materialfraktionen Papier, Pappe, Karton (PPK) und Metalle Quoten für die Zuführung zum Recycling von über 90 % erreichten, womit die für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gültigen Quoten erfüllt wären. Glas spielt in diesem Bereich keine Rolle. Nicht-systembeteiligungspflichtige Kunststoffverpackungen (entspr. § 15 VerpackG) erreichten eine Recyclingzuführungsquote von 59,3 %. Diese Recyclingzuführungsquote setzt sich zusammen aus Kunststofftransportverpackungen (71,7 %), Kunststoffverpackungen im Gewerbe (51,7 %) und Mehrwegverpackungen (90 %). Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind in dieser Quote nicht eingerechnet. Eine Stoffstromübersicht nicht-systembeteiligungspflichtiger Kunststoffverpackungen findet sich in der Abbildung 25 der<a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/44_2025_texte.pdf">Studie auf Seite 224</a>. Systembeteiligungspflichtige Kunststoffe erreichten hingegen 2021 bereits eine Recyclingzuführungsquote von 65,5 %. Dies verdeutlicht, dass bei gewerblichen Kunststoffverpackungen ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Recycling besteht, zumal diese Verpackungen im Gewerbe meist homogener und weniger verschmutzt anfallen. Daher schlägt die Studie die Einführung gewerblicher Erfassungssysteme für alle gewerblich anfallenden Kunststoffverpackungen vor.</p><p>Auch bei Holzverpackungen besteht mit einer Recyclingquote von 32,8 % Verbesserungspotential. Da der Rest energetisch verwertet und auch Frischholz in großem Umfang energetisch genutzt wird, werden für Holz jedoch keine Maßnahmen vorgeschlagen.</p>
Ein zentrales Instrument des Verpackungsgesetzes zur Sicherung und Stärkung des Recyclings von Wertstoffen sind Quotenvorgaben für systembeteiligungspflichtige (haushaltsnahe) Verpackungen. Das Forschungsvorhaben legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Überprüfung der Anforderungen an das Recycling dieser Verpackungsabfälle und entwickelt Vorschläge zu deren Anpassung.Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Transportverpackungen sowie gewerblich Verkaufs- und Umverpackungen) werden Daten zu Anfallstellen, Anfallmengen und deren Verwertung aufbereitet. Auf dieser Basis analysiert das Vorhaben Hemmnisse und Verbesserungspotenziale für das Recycling dieser Verpackungsarten und gibt Empfehlungen zur Erschließung der Potenziale.
Sowohl das Verpackungsgesetz (VerpackG) als auch die derzeitige Fassung der zukünftigen EU-Verpackungsverordnung sehen vor, dass hochgradig recyclingfähige Verpackungen finanziell belohnt werden sollen. Verpackungen sollen dabei nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich recycelt werden können. Der Bericht gibt einen Überblick über die Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in den Jahren 2022/2023, wenn diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels umfangreicher Erhebungen ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG). Veröffentlicht in Texte | 121/2024.
Teil der Statistik "Erhebung systembeteilungspflichtiger Verpackungen" Von der Erhebung der Systembeteiligungspflichtige Verpackungen wird die Tabelle der Art und Menge der gesammelten Verpackungen erstellt. Darstellungseinheiten sind zum einen die erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Tonnen differenziert nach Verpackungsmaterial Glas, Papier, Pappe, Karton (PPK), Leichtverpackungen (LVP) und sonstige Materialien, zum anderen die gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle bei privaten Endverbrauchern in Tonnen differenziert nach den genannten Verpackungsmaterialien und nach ihrem Verbleib. Qualitätsbericht: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Umwelt/erhebung-systembeteiligungspflichtige-verpackungen-ebv.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Um die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu reduzieren und ein hochwertiges Recycling zu stärken, verpflichtet das Verpackungsgesetz (VerpackG) in § 21 die dualen Systeme, finanzielle Anreize zu schaffen, um hochgradig recyclingfähige Verpackungen zu fördern. Die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen muss sich nach VerpackG an der aktuellen Praxis der Sortierung und Verwertung orientieren, d. h. an den bestehenden Möglichkeiten und Grenzen der Sortier- und Verwertungsinfrastruktur. Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die für die Jahre 2021 und 2022 ermittelte Praxis der Sortierung und Verwertung deutscher Verpackungsabfälle, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen und über die Altglas-, Altpapier- und Leichtverpackungssammlung erfasst werden (systembeteiligungspflichtige Verpackungen). Die Praxis wurde auf Basis von Erhebungen bestimmt. Sortierer und Verwerter deutscher Verpackungsabfälle wurden nach aktueller Prozesstechnik und spezifischen Problemen bei der Sortierung und Verwertung und einer Einschätzung dazu befragt. Dabei wurde das Recycling von Behälterglas, Altpapier sowie Leichtstoffverpackungen betrachtet. UBA-TEXTE 11/2021 von Dehoust et al. diente als Grundlage für die verwendete Methode zur Ermittlung der Praxis. Der vorliegende Teilbericht 2 basiert in weiten Teilen auf dem Teilbericht 1 UBA-TEXTE 125/2022 "Praxis der Sortierung und Verwertung 2020/2021" von Grummt (2022). Dieser zweite Teilbericht identifiziert und beschreibt Änderungen in der Prozesstechnik und den Mengenströmen gegenüber den vergangenen Jahren sowie innovative technische Potenziale beim Recycling. Altpapiersortieranlagen sowie Aufbereiter und Verwerter von Weißblech- und Aluminiumverpackungen wurden erstmalig befragt. Des Weiteren wird der Stand der Technik der Anlagen innerhalb der ermittelten Praxis eingestuft. Die Ergebnisse aus der Studie dienen als wissenschaftliche Grundlage für die Fortentwicklung des "Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG". Insbesondere werden quantitative Aussagen über die Verfügbarkeit bestehender Sortier- und Verwertungsstrukturen (Anhang 1 des Mindeststandards) getroffen sowie Änderungsvorschläge für dessen Anhänge 2 und 3 gegeben. Der Bericht ordnet zudem die von den Sortierern und Verwertern angegebenen Probleme bei der Trennung, Sortierung und Verwertung ein Quelle: Forschungsbericht
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