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Bebauungsplan Stellingen 49 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 49 vom 3. September 1998 (HmbGVBl. S. 199) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 49" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Bebauungsplans Stellingen 49 werden im Gewerbegebiet die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und die Bezeichnung "(A)" gestrichen. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 12 m bis 14 m als Mindest- und Höchstmaß wird in eine Gebäudehöhe von 14 m als Höchstmaß geändert. 3. § 2 wird wie folgt geändert: 3.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchs-belästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), unzulässig." 3.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt: "Im Gewerbegebiet sind lärmbelästigende Betriebe und Anlagen zulässig, wenn die Anforderungen gemäß Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe e, unter Beachtung der Nummer 3.2 und insbesondere der Nummer 3.2.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 in den östlich angrenzenden Wohngebieten eingehalten werden. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen." 3.2 Nummern 2 und 3 werden gestrichen. 3.3 Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 2 bis 6. 3.4 Es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Gewerbegebiet eine etwa 4860 m2 große Teilfläche des Flurstücks 4351 der Gemarkung Stellingen außerhalb des Plangebiets zugeordnet.

Wendelstein Käsewerk GmbH

Wesentliche Änderung der Anlage zur Verarbeitung von Milch durch Festsetzung einer Gemengelage i. S. d. TA Lärm

Schallimmissionsdaten

Die Schallimmissionspläne (Städte sh. unten) gliedern sich auf in: 1. Daten zu natürl. und künstl. Hindernissen ausgewählter Städte: Angabe von Koordinaten (x, y und z) 2. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Gewerbebetrieben ausgewählter Städte: 3. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Sport- und Freizeitanlagen ausgewählter Städte: 4. Emissions- und Immissionsdaten von Straßen und Parkplätzen ausgewählter Städte: 5. Emissions- und Immissionsdaten von Schienen- und Rangierverkehr 6. Emissions- und Immissionsdaten von Wasserverkehr 7. Emissions- und Immissionsdaten militärische Anlagen zu 1.) natürl. Hindernisse: Geländeprofil (Höhenlinien, Böschungskanten, Geländeeinschnitte) künstl. Hindernisse: Bebauung (Einzelhindernisse, teilw. Einzelbebauung zusammengefaßt in homogene Gebiete mit einheitl. Höhe und Bebauungsdämpfung); - Schallschirme (Lärmschutzwände, -wälle, Wände); - zusammenhängende Waldgebiete; - größere Wasserläufe, Gewässer zu 2.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach TA Lärm bzw. VDI 2058, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Betriebe und Gewerbegebiete Lärmrelevante Betriebe wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur, Gewerbegebiete erhielten größtenteils Flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend der DIN 18005. zu 3.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach 18.BImSchV, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Stätten, Lärmrelevante Sport- und Freizeitanlagen wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur zu 4.) Emissionsberechnung erfolgte nach RLS-90, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Emissionsdaten (Regelqerschnitt, DTV, p, Straßenoberfläche, Steigung, Straßengattung) der Steckenabschnitte, die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand, für ausgewählte auch für verschiedene Prognosevarianten 2010 vor. Die Emissionsdaten können mit einem Editor aktualisiert werden. zu 5) Emissionsberechnung erfolgte mit Schall 03. Die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand und für den Prognosezustand 2010 vor. Rangierverkehr teilweise mit Akustik 04, sonst über FBS nach DIN18005. zu 6.) Emissionsberechnung über FBS nach DIN 18005 bzw. für Motorboote als Linienquelle, Eingangsdaten abgeschätzt zu 7.) Berechnung der Emissionen ausschließlich über FBS Folgende Projekte wurde in den einzelnen Jahren bearbeitet bzw. sind geplant: 1992 Güstrow (SIP) 1993 Rostock (V), Schwerin (V), Greifswald 1994 Stralsund, Wismar, Neubrandenburg, Grevesmühlen 1995 Bützow, Ludwigslust 1996 Güstrow (SIP, LMP), Waren 1997 Neustrelitz, Ribnitz-Damgarten, Laage, Malchin 1998 Malchow, Bad Doberan, Wolgast (SIP), Anklam, Pasewalk, Parchim 1999 Neubukow, Wittenburg, Wolgast (LMP) 2000 Hagenow, Bergen, Kaiserbäder (Ahlbeck, Her.-dorf, Bansin)

Schallimmissionskarten

Die Schallimmissionspläne (Städte sh. unten) gliedern sich auf in: 1. Daten zu natürl. und künstl. Hindernissen ausgewählter Städte: Angabe von Koordinaten (x, y und z) 2. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Gewerbebetrieben ausgewählter Städte: 3. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Sport- und Freizeitanlagen ausgewählter Städte: 4. Emissions- und Immissionsdaten von Straßen und Parkplätzen ausgewählter Städte: 5. Emissions- und Immissionsdaten von Schienen- und Rangierverkehr 6. Emissions- und Immissionsdaten von Wasserverkehr 7. Emissions- und Immissionsdaten militärische Anlagen zu 1.) natürl. Hindernisse: Geländeprofil (Höhenlinien, Böschungskanten, Geländeeinschnitte) künstl. Hindernisse: Bebauung (Einzelhindernisse, teilw. Einzelbebauung zusammengefaßt in homogene Gebiete mit einheitl. Höhe und Bebauungsdämpfung); - Schallschirme (Lärmschutzwände, -wälle, Wände); - zusammenhängende Waldgebiete; - größere Wasserläufe, Gewässer zu 2.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach TA Lärm bzw. VDI 2058, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Betriebe und Gewerbegebiete Lärmrelevante Betriebe wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur, Gewerbegebiete erhielten größtenteils Flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend der DIN 18005. zu 3.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach 18.BImSchV, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Stätten, Lärmrelevante Sport- und Freizeitanlagen wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur zu 4.) Emissionsberechnung erfolgte nach RLS-90, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Emissionsdaten (Regelqerschnitt, DTV, p, Straßenoberfläche, Steigung, Straßengattung) der Steckenabschnitte, die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand, für ausgewählte auch für verschiedene Prognosevarianten 2010 vor. Die Emissionsdaten können mit einem Editor aktualisiert werden. zu 5) Emissionsberechnung erfolgte mit Schall 03. Die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand und für den Prognosezustand 2010 vor. Rangierverkehr teilweise mit Akustik 04, sonst über FBS nach DIN18005. zu 6.) Emissionsberechnung über FBS nach DIN 18005 bzw. für Motorboote als Linienquelle, Eingangsdaten abgeschätzt zu 7.) Berechnung der Emissionen ausschließlich über FBS Folgende Projekte wurde in den einzelnen Jahren bearbeitet bzw. sind geplant: 1992 Güstrow (SIP) 1993 Rostock (V), Schwerin (V), Greifswald 1994 Stralsund, Wismar, Neubrandenburg, Grevesmühlen 1995 Bützow, Ludwigslust 1996 Güstrow (SIP, LMP), Waren 1997 Neustrelitz, Ribnitz-Damgarten, Laage, Malchin 1998 Malchow, Bad Doberan, Wolgast (SIP), Anklam, Pasewalk, Parchim 1999 Neubukow, Wittenburg, Wolgast (LMP) 2000 Hagenow, Bergen, Kaiserbäder (Ahlbeck, Her.-dorf, Bansin) 2001 Teterow, Boizenburg, Neustadt-Glewe, Amt Krakow am See

Physikalische Umwelteinwirkungen (Sachsen) Lärm, Licht Erschütterung

Informationen und Daten zum Schutz vor Geräuschen, Erschütterungen, Licht und elektromagnetischen Feldern.

Beurteilung der Belästigung durch tieffrequente Geräusche

Das Projekt "Beurteilung der Belästigung durch tieffrequente Geräusche" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Physikalisch-Technische Bundesanstalt.Gewerbebetriebe und Anlagen zur Energieerzeugung konkurrieren mit ihrer Flächeninanspruchnahme vor allem mit Gebieten, die dem Wohnen dienen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Konkurrenzsituation durch ein engeres Zusammenrücken der entsprechenden Gebietsnutzungen noch verschärft. Gleichzeitig produzieren Privatpersonen vielerorts vermehrt ihre benötigte Wärme und Elektrizität innerhalb von Wohngebieten. All den Anlagen ist gemein, dass sie teilweise in erheblichem Maße tieffrequente Geräusche verursachen können. Es besteht somit ein erhöhtes Belästigungspotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob eine erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche vorliegt, wird seit längerem im Rahmen der TA Lärm nach dem Beiblatt 1 der DIN 45680 beurteilt. Die darin angegebenen Anhaltswerte sind jedoch in Teilen der Wissenschaft und der betroffenen Öffentlichkeit umstritten. Trotz langer und intensiver Arbeiten konnte das Deutsche Institut für Normung (DIN) bisher keinen Konsens über die geltenden Anhaltswerte oder über Vorschläge für Änderungen oder Aktualisierungen der Anhaltswerte erreichen, da es vor allem keine aktuellen Lärmwirkungsuntersuchungen zu dieser Frage gibt. Neuere Wirkungsuntersuchungen sind besonders wichtig, weil die TA Lärm und damit die DIN 45680 für die meisten industriellen und gewerblichen Anlagen in Deutschland gilt, die tieffrequente Geräusche emittieren, und in bestimmten Fallkonstellationen Gegenstand öffentlicher Diskussionen und Gerichtsverfahren sind. In diesem Forschungsvorhaben sollen die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung tieffrequenter Geräusche wesentlich erweitert oder fachlich weiter abgesichert werden. Dazu sollen neben einer Überprüfung bereits vorhandener Messergebnisse auch Laboruntersuchungen über den Einfluss tieffrequenter Geräusche im Wachzustand und auf das Schlafverhalten des Menschen vorgenommen werden.

SL Windenergie GmbH

Die SL Windenergie GmbH, v. d. GF Klaus Schulze-Langenhorst mit Sitz in 45966 Gladbeck hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 02.12.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Enercon E-175 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Nennleistung von je 6.000 kW (WEA 01 bis 03) gestellt. Antragsgegenstand: Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Sundern (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB) und stehen dem Vorhaben öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung) entgegen, ist das Vorhaben mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar, und steht insbesondere dem im LSG geltenden Bauverbot nicht entgegen (§ 26 Abs. 3 BNatSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schallimmissionen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der TA Lärm in Form von Schallimmissionen hervorruft und stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schattenwurf im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Schattenwurf hervorruft. Die WEA sollen in der Gemarkung Endorf, Flur 14 errichtet werden.

Informationen zum Lärmschutz

Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm, den andere verursachen, geärgert. Sei es der Nachbar, der Rasen mäht, sei es die Baustelle nebenan mit ihren vielen unterschiedlichen Geräuschquellen, sei es der Verkehrslärm oder das lautstarke Feiern in der Nachbarschaft. Lärm ist zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens, gerade in einer Großstadt wie Berlin, geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen in einer Stadt auf engem Raum wie Wohnen, Arbeiten und Verkehr führen nahezu zwangsläufig zu Konflikten über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Lärm. In den letzten Jahren hat sich daher die Erkenntnis immer mehr durchgesetzt, dass Lärm eine ernstzunehmende Umweltbelastung ist. Durch den Lärm kann es direkt und indirekt zu Wirkungen auf das Wohlbefinden und auch auf die Gesundheit des einzelnen kommen. Insofern ist die Lärmbekämpfung zu einem wichtigen Bestandteil des behördlichen Umweltschutzes geworden. Nachfolgend soll in allgemeinverständlicher Form über die wichtigsten Problemfelder im Zusammenhang mit Lärm informiert werden. Weitere Informationen stehen Ihnen auf dem von den Berliner Umweltbehörden erstellten Umweltportal Berlin zur Verfügung. Wie können unnötige Geräusche vermieden werden? Oft werden Geräusche unter Missachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme gedankenlos verursacht. Viele Geräusche können durch zeitliche, örtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Geräuschen wird folgendes empfohlen: Einhaltung des Lärmschutzes bei Installation haustechnischer Anlagen verstärkter Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen Verwendung von Elektromotoren anstelle von Otto- oder Dieselmotoren Benutzung lärmarmer Kraftfahrzeuge und eine umweltschonende, ruhige, kraftstoffsparende Fahrweise Einpegelung von Verstärker- und Lautsprecheranlagen auf den zulässigen Lärmrichtwert Einhaltung der Zimmerlautstärke, wenn Tonwiedergabegeräte innerhalb von Wohnungen benutzt werden geeignete Schallschutzmaßnahmen bei starker Trittschall- bzw. Körperschallübertragung innerhalb von Gebäuden (Auslegen von Teppichboden, Tragen von weichen Schuhen) unvermeidbare laute Betätigungen nur außerhalb der schutzwürdigen Nachtzeit bzw. der Sonn- und Feiertage – in Gebäuden nur bei geschlossenen Fenstern und Türen. Rechtsvorschriften Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm Bitte nutzen Sie für die Klärung der Zuständigkeit unsere zusammengetragenen Beispiele unter: An wen wende ich mich? Einen Antrag für die Durchführung von Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung finden Sie im Bereich Formular-Center. Formulare im Bereich Lärm Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (nachts (20 – 7 Uhr), sonn- oder feiertags) können Sie online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank beantragen. Berliner Dienstleistungsdatenbank Anmerkungen zum Lärmrecht Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Weitere Informationen An wen kann ich mich wenden? Verwaltungsbehörden sind für die Verfolgung von Lärmstörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen werden. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden. Weitere Informationen Zuständigkeiten Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung Delegierte EU-Richtlinie 2021/1226 EU-Richtlinie 2020/367 - Methoden zur Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umgebungslärm Verordnung (EU) 2019/1243 Verordnung (EU) 2019/1010 - Angleichung der Berichtserstattungspflichten EU-Richtlinie 2015/996 - Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren nach 34. BImSchV Verordnung (EG) 1137/2008

Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG ) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung). Weitere lärmrelevante Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nachfolgend aufgeführt: 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung 24. BImSchV - Schallschutzmaßnahmenverordnung 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Mit der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm ), die ihre Grundlage im § 48 BImSchG findet, wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Rechnung getragen. Sie findet Anwendung, wenn Lärm von einem Gewerbe bzw. Industrieanlagen ausgeht. Eine Übersicht zu weiteren Regelungen und Gesetzlichkeiten u.a. zu den Themenfeldern Bau, Luftverkehrslärm, Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm sind der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen. Letzte Aktualisierung: 11.02.2022

Windpark Olsberg-Helmeringhausen

Die NATURWERK Windenergie GmbH, v.d. GF Herrn Christian Morawietz mit Sitz in 45699 Herten hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 05.09.2024 die Erteilung Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen vom Typ Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 267 m und einer Nennleistung von je 6.800 kW (WEA 01 - 07); Antragsgegenstand: Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; Entgegenstehen von Festsetzungen gem. § 249 Abs. 2 BauGB, Ziele der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 oder Satz3 BauGB, gemeindliche Bauleitplanung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, Darstellungen des Flächennutzungsplan gem. § 35 Abs. 3 Satz 1, Regelungen der TA Lärm und WKA-Schattenwurfhinweise, in den Gemarkungen Helmeringhausen und Gevelinghausen beantragt.

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