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50 Jahre Schutz vor Lärm im UBA: Lärmschutz ist Gesundheitsschutz

Fachtagung blickt auf den aktuellen Stand der Lärmsituation und der Lärmwirkungsforschung Dauerhafter Lärm ist eine Belastung für Körper und Psyche, kann krank machen und im schlimmsten Fall sogar zu Herzinfarkten und Schlaganfällen führen. Jeder vierte Mensch in Deutschland lebt in einer Region, in der die Belastung durch Verkehrslärm zu hoch ist. Allein durch den Straßenverkehr sind 16 Millionen Menschen regelmäßig einem Geräuschpegel von über 55 Dezibel ausgesetzt. Dies mindert nicht nur die Lebensqualität vieler Menschen, sondern erhöht auch das Krankheitsrisiko, insbesondere für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Damit ist Lärm ein gravierendes Umweltproblem. Das Umweltbundesamt (UBA) befasst sich seit seiner Gründung 1974 mit dem Schutz vor Lärm. Die Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“ am 30.01.2024 in Dessau beleuchtet aktuelle Fragen zum Thema Lärmschutz. Zunehmender Verkehr, immer dichtere Besiedlung und neue Lärmquellen: Trotz zahlreicher Erfolge in den vergangenen Jahrzehnten im Bereich des Lärmschutzes sind noch immer viele Menschen in Deutschland von Lärm betroffen. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Es besteht ein erheblicher Handlungsbedarf auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene, um das Erkrankungsrisiko der Bevölkerung durch Lärm deutlich zu verringern. Wir müssen unsere Städte ruhiger machen.“ Mit welchen Maßnahmen der Schutz der Bevölkerung vor Lärm verbessert werden kann, wird auf der Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“ vorgestellt und diskutiert. Die aktuellen Ergebnisse der bundesweiten Lärmkartierung des UBA zeigen, dass allein durch den Straßenverkehr rund 16 Millionen Menschen einem Geräuschpegel von über 55 Dezibel ausgesetzt sind. Auch der Schienenverkehr (rund 3,6 Millionen Betroffene) und der Luftverkehr (rund 800.000 Betroffene) tragen dazu bei, dass etwa 25 Prozent der Menschen in Deutschland in Gebieten leben, in denen die Belastung durch Verkehrslärm zu hoch ist. Deshalb müssen die bestehenden Instrumente und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm noch effizienter und zielgerichteter eingesetzt werden. Eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch den Verkehrs- und Anlagenlärm lässt sich nur durch eine Kombination verschiedener Einzelinstrumente erreichen – von der Fahrzeug- und Anlagentechnik über das Steuerrecht bis hin zur Verkehrs- und Stadtplanung. In einem umfassenden Konzept zur Lärmminderung sind neben der Verkehrsvermeidung und der Verlagerung von Verkehr auf umweltschonendere Verkehrsmittel Maßnahmen zur Begrenzung der Geräuschemissionen wichtig. Instrumente zur Minderung der Geräuschemissionen zielen auf leisere Fahrzeuge und Anlagen, Betriebsweisen und Fahrwege. Im Hinblick darauf müssen vor allem die Emissionsgrenzwerte konsequent an den fortschreitenden Stand der Technik angepasst werden. Die Entwicklung lärmarmer Technologien muss wiederum durch marktwirtschaftliche Anreize gefördert werden. Das UBA hat seit seiner Gründung 1974 die wissenschaftlichen Grundlagen für zahlreiche Rechtsvorschriften zum Lärmschutz erarbeitet und damit einen wichtigen Beitrag zum Lärmschutz geleistet. So beruht die Verkehrslärmschutzverordnung, die 1990 erlassen wurde und Lärmschutzmaßnahmen an neuen oder wesentlich geänderten Straßen und Schienenwegen vorschreibt, auf der wissenschaftlicher Arbeit der UBA-Fachleute. Auch an der Novellierung der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“, dem wichtigsten Regelwerk zum Schutz vor Industrie- und Gewerbelärm, hat das UBA maßgeblich mitgewirkt. Um die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Lärm weiter zu reduzieren, sind nach wie vor erhebliche Anstrengungen erforderlich. Das UBA unterstützt diesen Prozess mit Aufklärung, wissenschaftlichen Analysen und fundierten Bewertungen. Die Fachtagung findet am 30.01.2024 im Hörsaal des UBA in Dessau-Roßlau statt. Nähere Informationen zum Programm finden Sie unter folgendem Link: Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“

Minderung des Gewerbelärms in Städten

Das Forschungsvorhaben richtet den Fokus auf die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen durch Gewerbelärm in dichten urbanen Strukturen hervorgerufen werden können. Mit der Einführung des Gebietstyps ââą Ìurbanes Gebietââą Ì soll die Innenentwicklung gestärkt werden. Städte können so zum Zwecke der verstärkten Nutzungsmischung Wohnen und Gewerbe mit dem Ziel, mehr Wohnungen auf der gleichen Fläche wie bisher schaffen zu können, (räumlich) enger zusammenbringen. Um diese Nutzungsmischung zu fördern wurde der zulässige Immissionsrichtwert in der TA Lärm auf 63 dB(A) tagsüber und nachts auf 45 dB(A) festgelegt. Der Gesetzgeber hat zur Einführung des urbanen Gebietes betont, dass die Vorteile der Stadt der kurzen Wege für die Anwohnenden eine höhere Immissionssituation aufwiegen würden. Die Arbeiten fußen auf einer Gebietsauswahl in den Städten Dortmund, Duisburg, Hamburg, Leipzig und München. Die berechnete Geräuschbelastung in den Gebieten, insbesondere zu dem urbanen Gewerbelärm, wurde mit einer Befragung zur Lärmwirkung korreliert. Auf dieser Grundlage wurden Expositions-Wirkungsbeziehungen für urbanen Gewerbelärm erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass urbaner Gewerbelärm gesundheitsrelevante Auswirkungen hat und dies bereits bei einer Geräuschbelastung, die unterhalb der Immissionsrichtwerte für das urbane Gebiet liegen. Zwar wissen die Anwohnenden die Vorteile der Stadt der kurzen Wege zu schätzen. Diese Zustimmung zum urbanen Leben führt aber nicht zu einer höheren Duldungshaltung gegenüber der Lärmbelastung. Die aktuellen Immissionsrichtwerte für das urbane Gebiet sind daher kritisch zu würdigen, eine weitere Erhöhung - insbesondere für den Nachtzeitraum - kann vor den im Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnissen nicht zugestimmt werden. Quelle: Forschungsbericht

Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall

In der vorliegenden Machbarkeitsstudie wurde der Stand des Wissens über die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen, die Identifizierung von Infraschallquellen und die potentiellen Betroffenheiten in Deutschland durch Infraschall erarbeitet. Darüber hinaus wurde ein Studiendesign für eine Lärmwirkungsstudie über Infraschallimmissionen entwickelt. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen wurden Vorschläge für die Weiterentwicklung des Regelwerkes zum Immissionsschutz unterbreitet. Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen: - Aus der Literaturrecherche kann kein einheitliches Bild zur Ermittlung und Beurteilung von tieffrequenten Schallen abgeleitet werden. Insbesondere in Deutschland existieren nur wenige Untersuchungen, die sich mit Infraschall beschäftigen. Für weitere Vorhaben wurde eine Datenbank erstellt. - Für die akustische Identifizierung und Bewertung wurden Erhebungsinstrumente entwickelt, die eine erste akustische Beschreibung und Einordnung von potentiellen Infraschallquellen zulassen. - Die Befragungen der Immissionsschutzbehörden der Länder und die Auswertung von Internetkommunikationen zum Infraschall zeigen eine etwas höhere Belästigung im süddeutschen Raum. Dabei wurden vor allem Belästigungen durch raumlufttechnische Anlagen und Biogasanlagen genannt. In der behördlichen Praxis finden bei Konflikten mit Infraschall im Allgemeinen die TA Lärm und die DIN 45680 Anwendung. - Es wurde ein Studiendesign für eine interdisziplinäre Feldstudie entwickelt und die wesentlichen Befragungsinhalte und Quellen definiert. - Zur Bewertung des tieffrequenten Lärms (< 100 Hz) kann die DIN 45680 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" verwendet werden. Speziell zur Erfassung von Infraschallimmissionen (< 20 Hz) gibt es die internationale Norm ISO 7196 "Acoustics -- Frequency-weighting characteristic for infrasound measurements". Die Forschungsarbeiten zeigen, dass diese Normen im Hinblick auf die Beurteilung von Infraschall Defizite aufweisen und deshalb weiterentwickelt werden sollten. Die derzeitige Überarbeitung der DIN 45680 weist einen Weg, wie Inkonsistenzen im tieffrequenten Bereich behoben werden können. Quelle: Forschungsbericht

Bebauungsplan Stellingen 49 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 49 vom 3. September 1998 (HmbGVBl. S. 199) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 49" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Bebauungsplans Stellingen 49 werden im Gewerbegebiet die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und die Bezeichnung "(A)" gestrichen. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 12 m bis 14 m als Mindest- und Höchstmaß wird in eine Gebäudehöhe von 14 m als Höchstmaß geändert. 3. § 2 wird wie folgt geändert: 3.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchs-belästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), unzulässig." 3.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt: "Im Gewerbegebiet sind lärmbelästigende Betriebe und Anlagen zulässig, wenn die Anforderungen gemäß Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe e, unter Beachtung der Nummer 3.2 und insbesondere der Nummer 3.2.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 in den östlich angrenzenden Wohngebieten eingehalten werden. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen." 3.2 Nummern 2 und 3 werden gestrichen. 3.3 Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 2 bis 6. 3.4 Es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Gewerbegebiet eine etwa 4860 m2 große Teilfläche des Flurstücks 4351 der Gemarkung Stellingen außerhalb des Plangebiets zugeordnet.

Schallimmissionsdaten

Die Schallimmissionspläne (Städte sh. unten) gliedern sich auf in: 1. Daten zu natürl. und künstl. Hindernissen ausgewählter Städte: Angabe von Koordinaten (x, y und z) 2. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Gewerbebetrieben ausgewählter Städte: 3. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Sport- und Freizeitanlagen ausgewählter Städte: 4. Emissions- und Immissionsdaten von Straßen und Parkplätzen ausgewählter Städte: 5. Emissions- und Immissionsdaten von Schienen- und Rangierverkehr 6. Emissions- und Immissionsdaten von Wasserverkehr 7. Emissions- und Immissionsdaten militärische Anlagen zu 1.) natürl. Hindernisse: Geländeprofil (Höhenlinien, Böschungskanten, Geländeeinschnitte) künstl. Hindernisse: Bebauung (Einzelhindernisse, teilw. Einzelbebauung zusammengefaßt in homogene Gebiete mit einheitl. Höhe und Bebauungsdämpfung); - Schallschirme (Lärmschutzwände, -wälle, Wände); - zusammenhängende Waldgebiete; - größere Wasserläufe, Gewässer zu 2.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach TA Lärm bzw. VDI 2058, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Betriebe und Gewerbegebiete Lärmrelevante Betriebe wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur, Gewerbegebiete erhielten größtenteils Flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend der DIN 18005. zu 3.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach 18.BImSchV, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Stätten, Lärmrelevante Sport- und Freizeitanlagen wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur zu 4.) Emissionsberechnung erfolgte nach RLS-90, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Emissionsdaten (Regelqerschnitt, DTV, p, Straßenoberfläche, Steigung, Straßengattung) der Steckenabschnitte, die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand, für ausgewählte auch für verschiedene Prognosevarianten 2010 vor. Die Emissionsdaten können mit einem Editor aktualisiert werden. zu 5) Emissionsberechnung erfolgte mit Schall 03. Die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand und für den Prognosezustand 2010 vor. Rangierverkehr teilweise mit Akustik 04, sonst über FBS nach DIN18005. zu 6.) Emissionsberechnung über FBS nach DIN 18005 bzw. für Motorboote als Linienquelle, Eingangsdaten abgeschätzt zu 7.) Berechnung der Emissionen ausschließlich über FBS Folgende Projekte wurde in den einzelnen Jahren bearbeitet bzw. sind geplant: 1992 Güstrow (SIP) 1993 Rostock (V), Schwerin (V), Greifswald 1994 Stralsund, Wismar, Neubrandenburg, Grevesmühlen 1995 Bützow, Ludwigslust 1996 Güstrow (SIP, LMP), Waren 1997 Neustrelitz, Ribnitz-Damgarten, Laage, Malchin 1998 Malchow, Bad Doberan, Wolgast (SIP), Anklam, Pasewalk, Parchim 1999 Neubukow, Wittenburg, Wolgast (LMP) 2000 Hagenow, Bergen, Kaiserbäder (Ahlbeck, Her.-dorf, Bansin)

Schallimmissionskarten

Die Schallimmissionspläne (Städte sh. unten) gliedern sich auf in: 1. Daten zu natürl. und künstl. Hindernissen ausgewählter Städte: Angabe von Koordinaten (x, y und z) 2. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Gewerbebetrieben ausgewählter Städte: 3. Emissions- und Immissionsdaten von lärmrelevanten Sport- und Freizeitanlagen ausgewählter Städte: 4. Emissions- und Immissionsdaten von Straßen und Parkplätzen ausgewählter Städte: 5. Emissions- und Immissionsdaten von Schienen- und Rangierverkehr 6. Emissions- und Immissionsdaten von Wasserverkehr 7. Emissions- und Immissionsdaten militärische Anlagen zu 1.) natürl. Hindernisse: Geländeprofil (Höhenlinien, Böschungskanten, Geländeeinschnitte) künstl. Hindernisse: Bebauung (Einzelhindernisse, teilw. Einzelbebauung zusammengefaßt in homogene Gebiete mit einheitl. Höhe und Bebauungsdämpfung); - Schallschirme (Lärmschutzwände, -wälle, Wände); - zusammenhängende Waldgebiete; - größere Wasserläufe, Gewässer zu 2.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach TA Lärm bzw. VDI 2058, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Betriebe und Gewerbegebiete Lärmrelevante Betriebe wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur, Gewerbegebiete erhielten größtenteils Flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend der DIN 18005. zu 3.) Emissionsbeurteilung erfolgte nach 18.BImSchV, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Eingangsdaten der einzelnen Stätten, Lärmrelevante Sport- und Freizeitanlagen wurden mittels Messung beurteilt, andere erhielten Standarddaten aus der Fachliteratur zu 4.) Emissionsberechnung erfolgte nach RLS-90, Angabe von Koordinaten (x, y und z) und für die Berechnung benötigten Emissionsdaten (Regelqerschnitt, DTV, p, Straßenoberfläche, Steigung, Straßengattung) der Steckenabschnitte, die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand, für ausgewählte auch für verschiedene Prognosevarianten 2010 vor. Die Emissionsdaten können mit einem Editor aktualisiert werden. zu 5) Emissionsberechnung erfolgte mit Schall 03. Die Zähldaten liegen für alle Städte für den Istzustand und für den Prognosezustand 2010 vor. Rangierverkehr teilweise mit Akustik 04, sonst über FBS nach DIN18005. zu 6.) Emissionsberechnung über FBS nach DIN 18005 bzw. für Motorboote als Linienquelle, Eingangsdaten abgeschätzt zu 7.) Berechnung der Emissionen ausschließlich über FBS Folgende Projekte wurde in den einzelnen Jahren bearbeitet bzw. sind geplant: 1992 Güstrow (SIP) 1993 Rostock (V), Schwerin (V), Greifswald 1994 Stralsund, Wismar, Neubrandenburg, Grevesmühlen 1995 Bützow, Ludwigslust 1996 Güstrow (SIP, LMP), Waren 1997 Neustrelitz, Ribnitz-Damgarten, Laage, Malchin 1998 Malchow, Bad Doberan, Wolgast (SIP), Anklam, Pasewalk, Parchim 1999 Neubukow, Wittenburg, Wolgast (LMP) 2000 Hagenow, Bergen, Kaiserbäder (Ahlbeck, Her.-dorf, Bansin) 2001 Teterow, Boizenburg, Neustadt-Glewe, Amt Krakow am See

SL Windenergie GmbH

Die SL Windenergie GmbH, v. d. GF Klaus Schulze-Langenhorst mit Sitz in 45966 Gladbeck hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 02.12.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Enercon E-175 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Nennleistung von je 6.000 kW (WEA 01 bis 03) gestellt. Antragsgegenstand: Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Sundern (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB) und stehen dem Vorhaben öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung) entgegen, ist das Vorhaben mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar, und steht insbesondere dem im LSG geltenden Bauverbot nicht entgegen (§ 26 Abs. 3 BNatSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schallimmissionen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der TA Lärm in Form von Schallimmissionen hervorruft und stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schattenwurf im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Schattenwurf hervorruft. Die WEA sollen in der Gemarkung Endorf, Flur 14 errichtet werden.

Current regulations for the protection against noise from wind turbines in Germany

The wind energy sector is growing steadily in Germany. With 29213 wind turbines and an installed capacity of around 52931 MW [1], Germany ranks first in Europe. For a successful realization of the transformation of the energy system it is necessary to increase the acceptance of wind turbines in the neighborhood. The basis for the approval of wind turbines in Germany is the German Federal Immission Control Act. According to this act installations subject to licensing shall be established and operated in such a way that this does not involve harmful effects on the environment. This requirement is specified in the "Technical Instructions on Noise Abatement, TI Noise" which contain noise immission values. The total noise exposure at a decisive immission point may not exceed these values. An important part of the noise assessment of wind turbines is a prediction of the noise immission. For this purpose, the TI Noise as well as the recommendations for the protection against noise exposure from wind turbines of the federal states are used in Germany. These recommendations have been fundamentally revised under consideration of the current state of knowledge in 2017. The procedure for the protection against noise from wind turbines in Germany will be explained in detail. Copyright: Andrea Bauerdorff

Regulations for the protection against noise from wind turbines in Germany

The generation of energy by wind turbines is essential for the implementation of the energy transition. Especially in Germany, the number of wind turbine installations has continuously increased over the last years. In 2018, there were 29213 wind turbines with an installed wind power capacity of 52931 MW [1]. Within the framework of the importance of wind energy, the protection of the population from wind turbine noise has to be taken into consideration. The legal basis are the German Federal Immission Control Act and the "Technical Instructions on Noise Abatement, TI Noise". The TI Noise deals with the determination and the assessment of noise generated from industrial and commercial installations, including wind turbines. Especially, it contains ambitious binding immission values for immission points outside buildings. These regulations will be explained in detail. Moreover, the low-frequency noise immission of wind turbines will be discussed and evaluated. In: Saschita ot powyschennogo schuma i wibrazii / Sbornik dokladow Pod redakziej N.I. Iwanowa. - Sankt-Peterburg - (2019), Seite 15

Determination and assessment of noise from wind turbines in Germany

In 2014, 28.2 % of the total electrical energy has been generated from renewable energy sources within the European Union. In this context, wind turbines are of great importance. Especially in Germany, the number of these installations has continuously increased in the last years. Therefore, it is particularly important to have clear legal regulations for noise protection by wind turbines. Wind turbines with a height of more than 50 m are subject to licensing pursuant to the German Federal Immission Control Act. Assessment of noise immissions from wind turbines is carried out according to a General Administrative Provision to the Federal Immission Control Act, which is called ̮Technical Instructions on Noise Abatement - TA NoiseŁ. It describes the methods for the determination and the assessment of noise caused by industrial or commercial installations, including wind turbines. These regulations will be explained in detail. Moreover, the low-frequency noise immissions of wind turbines will be discussed and evaluated. Quelle: PROCEEDINGS of the 22nd International Congress on Acoustics

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