5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/13 VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: in Erwägung nachstehender Gründe: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) (2) (3) (4) (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließ lich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für At tribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Da tentypen zu verwenden sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind. Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderun gen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelis tenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politik bereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbar keit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Betei ligung und Anhörung der Interessengruppen und die An wendung internationaler Normen nach den gleichen Prin zipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. „3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Ob jektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschlie ßen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprach neutrale mnemotechnische Codes für Computer.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“ 3. Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Ver ordnung geändert. 4. Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. L 31/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied staat. Brüssel, den 4. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 5.2.2011 5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ 2. Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue Definition Wert disusedDas Netzwerkelement wird nicht genutzt. functionalDas Netzwerkelement ist funktionsfähig. projectedDas Netzwerkelement befindet sich in der Planung. Mit der Konstruktion wurde noch nicht begonnen. underConstructionDas Netzwerkelement befindet sich in der Konstruktionsphase und ist noch nicht funktionsfähig. Dies gilt nur für die Anfangskonstruktion des Netzwerkelementes und nicht für die Instandhaltungsarbeiten. 3. Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden. Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interins titutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“ 4. Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue Definition Wert crossBorderConnectedVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen die verschiedenen, aber räumlich verbundenen realen Phänomene dar. crossBorderIdenticalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen diesel ben realen Phänomene dar. intermodalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Verkehrsnetzen, die ein unterschiedliches Verkehrsmittel nutzen. Die Verbindung stellt für die transportierten Güter (Personen, Güter usw.) eine Möglichkeit dar, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes zu wechseln. 5. Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue Wert Definition bothDirectionsIn beiden Richtungen. inDirectionIn Richtung der Verbindung. inOppositeDirectionIn der entgegengesetzten Richtung der Verbindung. L 31/15
Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2023/2431 30.10.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen. (2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren. (3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der „Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden. (4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen. (5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 1/38 DE ABl. L vom 30.10.2023 (6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen. (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. (8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“ b) Nummer 7 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten. (2) Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Codelisten für Geodatensätze (1) In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind. (2) Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind. (3) Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän digengruppe der Kommission unterstützt. (4) Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen: a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen; (4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 2/38 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj DE ABl. L vom 30.10.2023 b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte umfassen; c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte umfassen; d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen. (5) Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein. (6) Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“ 4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“ 5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 3/38
6.11.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/27 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) lung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologi- schen und chemischen Zustand der Gewässer zu errei- chen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkun- gen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genann- ten Richtlinie; zukünftige Veränderungen hinsichtlich des Überschwemmungsrisikos als Folge von Klimaänderun- gen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ- ISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), (5)Die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2004 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Hochwasserrisikomanagement — Ver- meidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ be- schreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschafts- ebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf der Ebene der Gemein- schaft einen beträchtlichen Mehrwert erbringen und das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden. (6)Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit mit Drittländern. Dies steht im Einklang mit der Richt- linie 2000/60/EG und mit internationalen Grundsätzen für das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbeson- dere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und in den nach- folgenden Übereinkünften über die Anwendung dieses Übereinkommens niedergelegt sind. (7)Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Kata- strophenschutzeinsätzen (5) trifft Förderungs- und Unter- stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsa- men Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastro- phenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung leisten und die Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit verbessern. in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Hochwasser haben das Potenzial, zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu ge- fährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemein- schaft zu behindern. (2)Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschli- che Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten so- wie die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefä- higkeit des Bodens durch Flächennutzung) und Klimaän- derungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nach- teilige Auswirkungen zu verstärken. (3)Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Ge- sundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastruk- turen ist möglich und wünschenswert. Jedoch sollten Maßnahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermin- dern, möglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordi- niert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen. (4)Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein- schaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstel- (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 37. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 123), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 2006 (ABl. C 311 E vom 19.12.2006, S. 10) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007. (3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (4) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42. (5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. L 288/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union (8)Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1) ermöglicht es, in bedeutsamen Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Naturräumen, Re- gionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Bedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Not- fallmaßnahmen beschränkt; Interventionen in den Pha- sen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen. (9)Bei der Erarbeitung politischer Maßnahmen für die Was- ser- und Flächennutzung sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft die potenziellen Auswirkungen berück- sichtigen, die solche Maßnahmen auf das Hochwasserri- siko und das Hochwasserrisikomanagement haben könn- ten. (10)In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hoch- wasser auf, z. B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehendes Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden kön- nen je zwischen den Ländern und Regionen der Gemein- schaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasser- risikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festge- legt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. (11)In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Bei- spiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebiets- einheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen — wie etwa Einschätzungen zu möglichen Hochwasserschutzpotenzialen — erfolgen. (12) (13) Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu ver- fügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und po- litische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisiko- managements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hoch- wassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien — einschließlich der Informationen über potenzielle Quellen der Umwelt- verschmutzung infolge von Hochwasser — hervorgehen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten eine Bewertung der Tätigkeiten vornehmen, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken. Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht, Hochwasserrisikomanagement- pläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hoch- wasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des (1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. 6.11.2007 betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeig- nete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss und das Erreichen der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten um- weltpolitischen Ziele unterstützt werden muss. Die Mit- gliedstaaten sollten insbesondere von Maßnahmen oder Handlungen absehen, die die Überschwemmungsgefahr in anderen Mitgliedstaaten erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde von den betroffenen Mitgliedstaaten einvernehm- lich eine Lösung gefunden. (14)Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge lie- gen. Um den Flüssen mehr Raum zu geben, sollten in den Plänen, sofern möglich, der Erhalt und/oder die Wie- derherstellung von Überschwemmungsgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachtei- liger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Hochwasserrisikomanage- mentpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenen- falls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Aus- wirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. (15)Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Be- deutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mit- gliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nut- zen aller gemeinsam beschlossen werden. (16)Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die Mitglied- staaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieser Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf be- stehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hoch- wassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hoch- wasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen. (17)Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Ein- zugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorlie- genden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirt- schaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Syner- gien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und da- mit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressour- cen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Be- hörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorlie- genden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unter- scheiden können. (18)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bewertungen, Karten und Pläne auf die geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Technologien stützen, die keine übermäßigen Kosten im Bereich des Hochwasserrisikomanagements verursachen. 6.11.2007 (19) (20) (21) (22) (23) (24) DE Amtsblatt der Europäischen Union Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschie- dene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnen- schifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswir- kungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswir- kungen eindeutige und transparente Verfahren vor, ein- schließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Ver- schlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richt- linie. Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG sieht Maßnah- men zur Kostendeckung vor. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festle- gung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommis- sion übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhal- ten, den Anhang an den wissenschaftlichen und techni- schen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maß- nahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Än- derung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtli- nie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Rege- lungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Be- schlusses 1999/468/EG zu erlassen. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Einbezie- hung eines hohen Umweltschutzniveaus in die Politiken der Union gefördert werden. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der Mitglied- staaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maß- nahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Arti- kel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels er- forderliche Maß hinaus. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und angesichts bestehender Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene ge- währleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organi- sation und Verantwortung der Behörden. (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (25) L 288/29 Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Ver- einbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitglied- staaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnah- men zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die mensch- liche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaft- liche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietsein- heit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Be- griffsbestimmungen: 1. „Hochwasser“: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese um- fasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden. 2. „Hochwasserrisiko“: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbe- dingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Artikel 3 (1) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen. (2) Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richt- linie können die Mitgliedstaaten jedoch a) andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen; b) bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete be- stimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirt- schaftungseinheit zuordnen. (2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/11 VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten zu können, sind internationale Normen in die Konzepte und Definitionen der Elemente der in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodaten themen einbezogen worden. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (IN SPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6)Um die Interoperabilität und Harmonisierung zwischen verschiedenen Geodatenthemen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für alle Geodatenthemen relevan ten Vorgaben für einheitliche Datentypen, die Identifizie rung von Geo-Objekten, Metadaten zur Interoperabilität, das generische Netzmodell sowie andere Konzepte und Regeln erfüllen. (7)Um die Interoperabilität und Harmonisierung innerhalb eines Geodatenthemas zu gewährleisten, sollten die Mit gliedstaaten die für das jeweilige Geodatenthema relevan ten Einstufungen und Beschreibungen von Geo-Objekten, deren Schlüsselmerkmalen und Assoziationsrollen, Da tentypen, Wertebereichen und spezifischen Regeln ver wenden. (8)Da die für die Durchführung dieser Verordnung benötig ten Werte der Codelisten nicht in der Verordnung ent halten sind, sollte die Verordnung erst dann umgesetzt werden, wenn die Werte rechtsverbindlich verabschiedet worden sind. Es ist daher sinnvoll, die Anwendbarkeit der Verordnung auszusetzen. (9)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) (4) (5) Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmun gen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Infra struktur sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Datensätze, die zu einem oder mehreren Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug stehen, und die entsprechenden Geodatendienste gemäß den technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Har monisierung von Geodatensätzen und -diensten bereit zustellen. Die technischen Modalitäten berücksichtigen die einschlä gigen Nutzeranforderungen, die durch eine Umfrage un ter Akteuren zu den Nutzeranforderungen sowie durch Analyse der übermittelten Referenzunterlagen und der einschlägigen gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkei ten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ermittelt wurden. Die Kommission hat die Durchführbarkeit der tech nischen Modalitäten und ihre Verhältnismäßigkeit bezüg lich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens anhand der von den Akteuren übermittelten Testergebnisse sowie der von den Mitgliedstaaten auf eine Informationsanforderung zu Kosten-Nutzen-Erwä gungen über die nationalen Anlaufstellen erhaltenen Ant worten und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien zu Kosten und Nutzen von Geo dateninfrastrukturen auf regionaler Ebene geprüft. Vertreter der Mitgliedstaaten sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, hatten die Möglichkeit, sich mit vorgeschlagenen Experten an der Erarbeitung der technischen Modalitäten zu beteiligen und den Entwurf der Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Anhörung von Akteuren und einer Test runde zu bewerten. Um Interoperabilität erreichen und gegebenenfalls auf die Bemühungen von Nutzern und Erzeugern zurückgreifen (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die Erfordernisse für die technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten fest gelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in Anhang II festgelegten themenspezifischen Definitionen die nachfolgen den Begriffsbestimmungen: 1. „Abstrakter Datentyp“ (abstract type): Datentyp, der zwar nicht instanziiert werden, aber Attribute und Assoziations rollen haben kann; L 323/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 2. „Assoziationsrolle“ (association role): Wert oder Objekt, zu dem ein Typ in einer Beziehung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG steht; 3. „Attribut“ (attribute): Merkmal eines Typs im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG; 4. „Kandidatentyp“ (candidate type): ein bereits als Teil der Spezifikation eines Geodatenthemas in Anhang I der Richt linie 2007/2/EG verwendeter Typ, der jedoch erst in dem Geodatenthema in Anhang II oder III der Richtlinie 2007/2/EG, zu dem er thematisch gehört, vollständig spe zifiziert wird; 5. „Codeliste“ (code list): offene Enumeration, die erweitert werden kann; 6. „Datentyp“ (data type): gemäß ISO 19103 der Deskriptor einer Gruppe von Werten, denen Identität fehlt; 7. „Enumeration“ (enumeration): ein Datentyp, dessen Instan zen eine feststehende Liste benannter Literalwerte bilden. Attribute eines enumerierten Typs können nur Werte von dieser Liste nehmen; 8. „externer Objektidentifikator“ (external object identifier): eindeutiger Objektidentifikator, der von der zuständigen Stelle veröffentlicht wird und von externen Anwendungen für Verweise auf das Geo-Objekt verwendet werden kann; 9. „Identifikator“(identifier): nach EN ISO 19135 eine sprach unabhängige Abfolge von Zeichen zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung dessen, womit er assoziiert wird; 10. „instanziieren“ (instantiate): ein Objekt schaffen, das der Definition sowie den für den instanziierten Typ festgelegten Attributen, Assoziationsrollen und Einschränkungen ent spricht; 8.12.2010 16. „Objektart“ (spatial object type): eine Klassifikation von Geo-Objekten; 17. „Signaturierung“ (style): Zuordnung (Mapping) von Objek tarten und ihren Eigenschaften und Bedingungen zu para metrisierten Symbolen, die bei der Zeichnung von Karten verwendet werden; 18. „Subtyp von“ (sub-type of): Beziehung zwischen einem konkreten und einem allgemein gefassten Typ, wobei der konkretere Typ vollständig mit dem allgemeineren Typen übereinstimmt und darüber hinaus noch zusätzliche Infor mationen gemäß ISO 19103 enthält; 19. „Typ“ (type): Objektart oder Datentyp; 20. „voidable“ (kann leer sein): für ein Attribut oder eine As soziationsrolle kann der Wert „void“ („leer“) definiert wer den, wenn die Geodatensätze der Mitgliedstaaten keine ent sprechenden Werte enthalten, oder sie nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden können. Ist ein Attribut oder eine Assoziationsrolle nicht „voidable“, so ist die Tabellenzelle „Voidability“ leer. Artikel 3 Gemeinsame Typen Typen, die in mehreren der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen verwendet werden, müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang I entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziati onsrollen aufweisen. Artikel 4 Typen für den Austausch und die Klassifizierung von Geo- Objekten 11. „Kartenebene“ (layer): grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von ei nem Server angefordert werden kann;1. Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang II definier ten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen. 12. „Lebenszyklusinformationen“ (life-cycle information): Satz von Eigenschaften eines Geo-Objekts, die die zeitlichen Merkmale einer Version eines Geo-Objektes oder die Ver änderungen zwischen Versionen beschreiben;2. Die Objektarten und Datentypen müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen einschließen. 13. „Metadatenelement“ (metadata element): diskrete Einheit von Metadaten nach EN ISO 19115; 14. „Paket“ (package): Mehrzweckmechanismus zur Anordnung von Elementen in Gruppen; 15. „Register“ (register): nach EN ISO 19135 Gruppe von Da teien mit Identifikatoren, die Gegenständen mit Beschrei bungen der assoziierten Gegenstände zugewiesen wurden; 3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Enumerationen müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgeleg ten Werte einschließen. Die Enumerationswerte sind sprachneu trale mnemotechnische Codes für Computer. 4. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Codelisten müssen den De finitionen in Anhang II entsprechen. 8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/13 Artikel 5Artikel 8 TypenAktualisierungen 1. Für sämtliche in dieser Verordnung definierten Typen ist im Titel des Abschnitts, in dem die Anforderungen für den betreffenden Typ festgelegt sind, in Klammern eine sprachneu trale Bezeichnung für die computerisierte Verwendung des Ty pen angegeben, die in der Definition von Attributen oder einer Assoziationsrollen für Verweise auf den jeweiligen Typ zu ver wenden ist.1. Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung. 2. Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle At tribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthal ten. 3. Abstrakte Typen sind nicht zu instanziieren. 4. Kandidatentypen sind bei der Entwicklung der Anforde rungen für das Geodatenthema, dem sie thematisch angehören, zu berücksichtigen. Dabei darf die Spezifikation des Kandidaten typs lediglich durch Erweiterungen verändert werden. Artikel 6 Codelisten und Enumerationen 1. Codelisten können nach Maßgabe des Anhangs II einem der folgenden Typen angehören: (a) in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführte Codelis ten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen; (b) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfen. 2. Erweitert ein Mitgliedstaat eine Codeliste, sind die zulässi gen Werte der erweiterten Liste in ein Register einzutragen. 3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste ge führt wird, entsprechen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen. 2. Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in Anhang II keine an dere Frist vorgesehen ist. Artikel 9 Handhabung von Identifikatoren 1. Der in Anhang I Abschnitt 2.1 definierte Datentyp „Iden tifier“ ist als Typ für den externen Objektidentifikator eines Geo- Objekts zu verwenden. 2. Der externe Objektidentifikator zur eindeutigen Identifizie rung von Geo-Objekten darf während des Lebenszyklus eines Geo-Objekts nicht geändert werden. Artikel 10 Lebenszyklus von Geo-Objekten 1. Verschiedene Versionen desselben Geo-Objekts sind stets Instanzen derselben Objektart. 2. Die Attribute „namespace“ und „localId“ des externen Ob jektidentifikators sind für verschiedene Versionen eines Geo-Ob jekts immer gleich. 3. Werden die Attribute „beginLifespanVersion“ und „endLife spanVersion“ verwendet, darf der Wert von „endLifespanVer sion“ zeitlich nicht vor dem Wert von „beginLifespanVersion“ liegen. Artikel 11 Zeitliche Bezugssysteme 1. Sofern in Anhang II für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (1) angegebene Standardbezugssys tem verwendet. 2. Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben. Artikel 7 KodierungArtikel 12 1. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel muss der EN ISO 19118 entsprechen. Sie muss insbeson dere schematische Konversionsregeln für alle Objektarten sowie sämtliche Attribute und Assoziationsrollen und die verwendete Struktur der Datenausgabe festlegen.Sonstige Vorgaben und Regeln 2. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel ist verfügbar zu machen. 1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder -typen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verord nung definierten räumlichen Eigenschaften auf die Geodaten- Spezifikation „Simple Feature“ nach EN ISO 19125-1 be schränkt. (1) ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2013 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — (4)Erstens sollten die Anforderungen an die Codelisten so geändert werden, dass sich Codelistenwerte in unter schiedlicher Detailtiefe flexibel beschreiben lassen und die technischen Modalitäten für die gemeinsame Nutzung der erweiterten Codelisten festgelegt werden können. (5)Zweitens sollte die Beschränkung der räumlichen Eigen schaften der Geodaten-Spezifikation „Simple Feature“ so gelockert werden, dass auch 2,5D-Daten zur Verfügung gestellt werden können. (6)Drittens sollte ein zusätzliches Metadatenelement einge führt werden, das der Bezeichnung der für den Datensatz verwendeten räumlichen Darstellungsart („spatial repre sentation type“) dient. (7)Viertens sollte das Geodatenthema „Geografische Gitter systeme“ um ein auf geografischen Daten basierendes Gittersystem mit Mehrfachauflösung erweitert werden. (8)Fünftens sollte das Geodatenthema „Verwaltungseinhei ten“ um die Beschreibung maritimer Verwaltungseinhei ten erweitert werden. (9)Sechstens sollten zur Vermeidung von Überschneidungen mit für Geodatenthemen der Anhänge II und III der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten Objektarten bestimmte Kandidatentypen aus den Geodatenthemen „Verwaltungs einheiten“ und „Hydrografie“ entfernt werden. (10)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (11)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ste hen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und -diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusam menhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen. Zur Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität von Geodatensätzen ist es zweckmäßig, die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in den Anhängen II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen festzulegen. Um die Kohärenz der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen zu gewährleisten, sollten die bestehenden technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen geändert werden. (1) ABl. L vom 108, 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. L 331/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 10.12.2013 bereich für jede direkte Position innerhalb seines räumlichen, zeitlichen oder räumlich-zeitlichen Definitionsbereichs dient; 25. „Definitionsbereich“ (domain): ein wohldefinierter Bereich gemäß ISO/TS 19103:2005; (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in den Anhängen festgelegten themenspezifischen De finitionen die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:“ (b) Nummer 4 wird gestrichen. (c) Unter Nummer 6 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (d) Unter Nummer 9 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (e) Unter Nummer 11 wird die Angabe „EN ISO 19128“ durch die Angabe „EN ISO 19128:2008“ ersetzt. (f) Unter Nummer 13 wird die Angabe „EN ISO 19115“ durch die Angabe „EN ISO 19115:2005/AC:2008“ er setzt. (g) Unter Nummer 15 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (h) Unter Nummer 18 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (i) Folgende Nummern 21 bis 30 werden angefügt: „21. „Eigenschaft“ (property): Attribut oder Assoziati onsrolle; 22. „Vereinigungstyp“ (union type): ein aus genau ei ner von mehreren (als Attribute für Elemente auf geführten) Alternativen bestehender Typ nach ISO/TS 19103:2005; 23. „Assoziationsklasse“ (association class): ein Typ, der zusätzliche Eigenschaften für eine Beziehung zwischen zwei anderen Typen definiert; 24. „Coverage“ (coverage): im Sinne von ISO 19123:2007 ein Geo-Objekt, das als Funktion zur Rückgabe von Werten aus seinem Werte 26. „Wertebereich“ (range): im Sinne von EN ISO 19123:2007 eine Menge von Objektattributwer ten, die durch eine Funktion mit den Elementen des Definitionsbereichs eines Coverages verknüpft ist; 27. „Rektifiziertes Gitter“ (rectified grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein Gitter mit einer affinen Transformation zwischen den Gitterkoor dinaten und einem Koordinatenreferenzsystem; 28. „Referenzierbares Gitter“ (referenceable grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein mit einer Transformation verknüpftes Gitter, das zur Um wandlung von Gitterkoordinatenwerten in Koor dinatenwerte, die einem externen Koordinatenre ferenzsystem zugeordnet werden können, ver wendet werden kann; 29. „Tessellation“ (tessellation): Untergliederung eines Raumes in eine Reihe zusammenhängender Teil räume, die den untergliederten Raum vollständig abdecken. Eine Tessellation in einer 2D-Ebene besteht aus einer Reihe nicht überlappender Poly gone, die einen Interessenbereich vollständig ab decken; 30. „Engerer Wert“ (narrower value): ein Wert, der in einer hierarchischen Beziehung zu einem all gemeineren übergeordneten Wert steht.“ (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, ver wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV definierten Objektarten und assoziierten Daten typen, Enumerationen und Codelisten.“ (b) In den Absätzen 2 und 3 werden alle Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhänge“ ersetzt. (c) In Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Enumerations- und Codelistenwerte werden durch sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer eindeutig bezeichnet. Die Werte können auch eine sprachspezifische Bezeichnung für die Interaktion mit dem Anwender enthalten.“ 10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (3) Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. L 331/3 (5) In Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 werden die Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhän ge“ ersetzt. (4) Artikel 6 erhält folgende Fassung: (6) Artikel 12 wird wie folgt geändert: „Artikel 6 Codelisten und Enumerationen (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge ei nem der folgenden Typen angehören: (a) Codelisten, für die nur die in dieser Verordnung ange gebenen Werte zulässig sind; (b) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte zulässig sind; „1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder ty pen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verordnung definierten räumlichen Eigen schaften auf die Geodaten-Spezifikation „Simple Featu re“ nach Herring, John R. (Hrsg.), OpenGIS® Implemen tation Standard for Geographic information – Simple feature access – Part 1: Common architecture, version 1.2.1, Open Geospatial Consortium, 2011, beschränkt.“ (b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (c) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte zulässig sind; „SI-Einheiten“ wird ersetzt durch „SI-Einheiten oder SI- fremden Einheiten, die zur Verwendung mit dem in ternationalen Einheitensystem zugelassen sind,“. (d) Codelisten, für die jegliche von Datenanbietern de finierte Werte zulässig sind. (7) In Artikel 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: Für die Zwecke der Buchstaben b, c und d können Daten anbieter neben den zulässigen Werten die im jeweiligen Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance), der auf der INSPIRE-Website der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Verfügung steht, angegebenen Werte verwenden. „6. Räumliche Darstellungsart: die zur räumlichen Darstel lung geografischer Informationen verwendete Metho de.“ (8) Artikel 14 wird wie folgt geändert: 2. Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem über geordneten allgemeinen Wert zugeordnet sein. Sind die gültigen Werte einer hierarchischen Codeliste in einer Ta belle in dieser Verordnung angegeben, so enthält die letzte Tabellenspalte die übergeordneten Werte. 3. Definiert ein Datenanbieter für ein Attribut, das ei nem Codelistentyp gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d angehört, einen nicht in dieser Verordnung angegebenen Wert, so sind der Wert und seine Definition in ein Register einzutragen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, kön nen nur Werte annehmen, die nach der Beschreibung der Codeliste zulässig sind. 5. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp fest gelegten Listen annehmen.“ (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „(b) die Objektart(en) oder Unterarten davon, die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.“ (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Für Objektarten, deren Objekte sich durch ein Attribut mit einem Codelistenwert weiter untergliedern lassen, können mehrere Kartenebenen festgelegt wer den. Jede dieser Kartenebenen umfasst die Geo-Objek te, die einem bestimmten Codelistenwert entsprechen. Die Definition derartiger Reihen von Kartenebenen in den Anhängen II, III und IV muss sämtliche nachfol genden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Platzhalter <CodelistenWert> steht für die Werte der entsprechenden Codeliste, wobei der erste Buchstaben ein Großbuchstabe ist;
Vorbeugung und Vorsorge Die Risikoabschätzung dient der Abwendung gesundheitsschädlicher Effekte bei Exposition gegenüber Umweltschadstoffen bzw. schädlichen physikalischen oder biologischen Einflüssen. Basierend auf der Risikoabschätzung erfolgt unabhängig davon die Risikobewertung, die wiederum Grundlage für eventuell einzuleitende Schutzmaßnahmen ist Wenn es gilt Menschen vor schädlichen Wirkungen zu bewahren unterscheidet man zwischen Vorbeugung und Vorsorge. Da beide Begriffe in der Praxis oft durcheinander verwendet werden, hier eine inhaltliche Gegenüberstellung. Vorbeugung Der Begriff der „Vorbeugung“ (engl. prevention), bezeichnet den Schutz vor genau bekannten schädlichen Folgen, wie sie beispielsweise bei der Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten durch Hygienemaßnahmen und/oder Impfungen erfolgen kann. Seit 2015 gibt es in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (PrävG) . Weitere Empfehlungen hat die Nationale Präventionskonferenz abgegeben. Der Bereich Umwelt und Gesundheit ist in diesem Gesetz eher mittelbar vertreten, z. B. über die Gesundheitsförderung in kommunalen settings. Für die Risikoabschätzung spielt die Vorbeugung daher so gut wie keine Rolle. Vorsoge Mit „Vorsorge“ (engl. precaution) hingegen bezeichnet man den Schutz vor nicht genau bekannten Schadwirkungen. So erfolgt z. B. jede Risikoabschätzung für eine bestimmte Umweltnoxe immer auf Grundlage des gerade aktuellen Wissensstands. Aufgrund der Fülle von existierender Stoffe tritt jedoch tritt nicht selten das Problem auf, dass die zur Verfügung stehenden Informationen für einen bestimmten Stoff noch wenig erforscht, unvollständig und/oder mehrdeutig sind. Weiterhin erschweren die komplexen Vorgänge im Wechselverhältnis "Umwelt-Mensch" die Möglichkeit zur klaren Festlegung einer Stoffkonzentration, mit der keine schädlichen Wirkungen mehr verbunden sind. Das Zusammenwirken unterschiedlicher Schadstoffe und die Tatsache, dass Wirkungen auf die Gesundheit häufig erst zeitverzögert auftreten, stellt ein weiteres Problem für eine punktgenaue Risikoabschätzung dar. An dieser Stelle kommt das Vorsorgeprinzip (engl. precautionary principle) zum Tragen. Denn Unkenntnisse und Unsicherheiten dürfen nicht dazu führen, real vorhandene Risiken zu unterschätzen. Das Vorsorgeprinzip erhebt den Anspruch, einen Schaden für die menschliche Gesundheit abzuwenden, noch lange bevor dieser deutlich sichtbar geworden ist - vor allem dann, wenn es sich um erst spät eintretende, schwere oder unumkehrbare Gesundheitsschäden handelt. Ziel des Vorsorgeprinzips ist es dabei, die Gesellschaft vor den negativen Folgen falscher politischer Beschlüsse und falscher Verwaltungsentscheidungen zu schützen. Im Unterschied zur Prävention liegt der Fokus des Vorsorgeprinzips unsichere Risiken und versucht fehlendes Wissen durch schärfere Regeln auszugleichen. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht daher immer eine Betrachtung der Evidenzlage für einen schädlichen Zusammenhang. Bei hoher Evidenz ist wenig Vorsorge erforderlich - je schlechter die fachwissenschaftliche Evidenzlage hingegen ist, desto mehr Vorsorge sollte in die Risikoabschätzung einbezogen werden. Die Notwendigkeit für das Vorsorgeprinzip kommt eindrucksvoll im Bericht „ Späte Lehren aus frühen Warnungen: Das Vorsorgeprinzip 1896–2000 “ der European Environment Agency (EEA 2001) zum Ausdruck. Die Autoren zeigten damals anhand von Fallstudien auf, dass zahlreiche Beispiele existieren, in denen Maßnahmen zur Risikominderung bzw. -vermeidung zu spät erfolgten und welche Kosten diesem späten Handeln zuzuschreiben waren, die schließlich von der gesamten Gesellschaft zu tragen waren. Weiterhin wurde versucht „übertriebene“ Beispiele zu benennen, d. h. Situationen, in denen Maßnahmen ergriffen wurden, die sich im Nachhinein als unnötig erwiesen – ohne Erfolg (EEA 2002). Das Vorsorgeprinzip ist bereits lange ein grundlegendes Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik in Deutschland. Während das Vorsorgeprinzip im medizinischen Bereich schon länger seine Anwendung findet, hat es sich erst in den 1970er Jahren in den Umweltverwaltungen etabliert (Bundes-Immissionsschutzgesetz von 1974). Weltweite Beachtung fand das Prinzip jedoch erst nach der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahr 1992, in deren Abschlussdokument sich auch die breiteste Definition für diese Verfahrensweise findet. Europarechtlich wurden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) Vorsorge und Vorbeugung als Grundprinzipien umweltpolitischen Handelns in der EU festgeschrieben. Für das LANUV sind diese rechtlichen Rahmenbedinungen Leitlinie des Verwaltungshandelns.
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 026/02 Magdeburg, den 20. Juni 2002 Finanzminister Karl-Heinz Paqué bringt Gesetzesentwürfe zum Staatsvertrag über die Norddeutsche Landesbank (NORD/LB) und zum Zweiten Gesetz zur änderung des Sparkassengesetzes in den Landtag ein Finanzminister Karl-Heinz Paqué hat dem Landtag von Sachsen-Anhalt heute den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale (NORD/LB) sowie den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Beschlussfassung vorgelegt. Nachfolgend der Redetext von Minister Paqué: Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegen Ihnen unter TOP 4 zwei Gesetzesentwürfe zur parlamentarischen Beratung vor: der Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale, und der Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die beiden Entwürfe stehen in engen sachlichen Zusammenhang. Ich werde sie deshalb in einem Redebeitrag begründen. Ich beginne mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag. Der konkrete Anlass für die Erneuerung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale (NORD/LB) ist die Entscheidung der Europäischen Kommission über sog. zweckdienliche Maßnahmen vom 27. März 2002. Mit dieser Entscheidung entfällt die Gewährträgerhaftung. Und mit dieser Entscheidung wird die Anstaltslast weitgehend modifiziert. Der Entscheidung gingen seinerzeit schwierige Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der deutschen Seite voraus. Die Entscheidung betrifft alle öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland. Mit dem Staatsvertrag werden die Vorgaben aus dieser Entscheidung im gesetzlichen Regelwerk der NORD/LB umgesetzt. Darüber hinaus haben die Gewährträger bei dieser Gelegenheit beschlossen, die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der NORD/LB in einem konsolidierten Text zusammen zu fassen. Es geht dabei um das NORD/LB-Gesetz aus dem Jahre 1970 sowie den Staatsvertrag mit Niedersachsen aus dem Jahre 1991 bzw. mit Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 1992 und 1997. Die Gründe für die Entscheidung sind wettbewerbspolitischer Art. Zentrale Grundlage der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute waren bislang die Sicherung der Einlagen durch die Gewährträgerhaftung und die Sicherung der Funktionsfähigkeit durch die Anstaltslast. Dieses Haftungssystem betrachtet die Europäische Kommission als eine Beihilfe, die mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist. Mit der Verständigung vom 17. Juli 2001 bzw. 28. Februar 2002 ist deshalb mit EU-Kommissar Monti ein Kompromiss erzielt worden. Im Wesentlichen wurde folgendes vereinbart: Die Gewährträgerhaftung wird abgeschafft. Die Anstaltslast wird durch eine "marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung" ersetzt. Jegliche Verpflichtung und jeglicher Automatismus zur wirtschaftlichen Unterstützung des Instituts durch seinen Träger werden ausgeschlossen. Des weiteren ist eine übergangszeit mit differenzierenden Folgeregelungen vorgesehen. Auf der Grundlage dieser Verständigung hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Zusammenarbeit mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Sparkassenreferenten verbindliche Vorschläge für eine bundeseinheitliche Anpassung der Ländergesetze über Sparkassen und Landesbanken mit der EU-Kommission abgestimmt. Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen müssen dabei spätestens zum 31. Dezember 2002 endgültig abgeschlossen sein. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung werden durch den neuen Staatsvertrag nicht berührt. Zusätzliche Kosten auf Seiten des Landes entstehen unmittelbar nicht. Durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung wird das Land Sachsen-Anhalt von Haftungsverpflichtungen gegenüber den NORD/LB-Gläubigern sukzessive ab 2005 befreit. Allerdings stehen die Landesbanken damit ¿ stärker als bisher ¿ im offenen nationalen und internationalen Wettbewerb der Kreditinstitute. Mit dem Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast werden die letzten künstlichen Wettbewerbsvorteile beseitigt, die den Landesbanken gegenüber Privatbanken zur Verfügung standen. Mit anderen Worten: Auch die Nord/LB wird in der Zukunft allein durch eine kluge Geschäftspolitik ihre Marktposition im globalen Wettbewerb sichern können. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, bedeutet aber, dass die wirtschaftliche Situation der Bank zumindest in einer längeren übergangsphase der Anpassung an die Marktverhältnisse schwieriger wird. Der Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast kann sehr wohl bedeuten, dass die Rating-Agenturen kritischere Blicke auf die Bank werfen. Dies kann auch heißen: höhere Kosten der Refinanzierung, und ggf. ein zusätzlicher Bedarf an Kapital, der am privaten Markt oder durch die öffentlichen Träger gedeckt werden kann. Die Höhe des zusätzlichen Bedarfs lässt sich dabei heute natürlich noch nicht beziffern, denn er unterliegt den Unwägbarkeiten der Entwicklung in den Kreditmärkten. Und es lässt sich noch nicht einschätzen, inwieweit auch eine geschäftspolitische Neuausrichtung der Bank erforderlich sein wird. All dies sind normale Begleiterscheinungen des Wettbewerbs, und sie sind zu begrüßen, denn sie steigern die Effizienz. Sie stellen aber auch höhere Anforderungen an die Gremien der Bank, die ihre Ertragspotentiale ¿ stärker noch als in der Vergangenheit ¿ wird ausschöpfen müssen. Es lastet deshalb auch auf den Trägern eine große ¿ und zunehmende ¿ Verantwortung. Und es stellen sich in der Zukunft neue Fragen, ob und in welcher Form eine Bank dieser Art bisherige Funktionen der Mittelstandsförderung weiterführen kann und soll. Wir stehen also mit dem Staatsvertrag erst an dem Beginn eines Weges, der noch große strukturelle Veränderung in der öffentlich-rechtlichen Bankenlandschaft bringen wird. Allerdings ist der Beginn des Weges relativ klar vorgezeichnet: Wer sich für wettbewerbliche Verhältnisse im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union einsetzt und wer damit das Ziel der Europäischen Integration verfolgt, der muss letztlich diesen Weg einschlagen. Wir wollen die europäische Integration und wir wollen diesen Weg, und deshalb legen wir Ihnen diesen Staatsvertrag zur parlamentarischen Beratung vor. Wir sind uns darin übrigens mit den betroffenen Sparkassenverbänden einig, insbesondere mit dem Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt. Die Sparkassenverbände haben dem Staatsvertrag in der Sitzung der Gewährträgerspitzen am 10. Mai 2002 zugestimmt. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich komme nun zur zweiten Gesetzesvorlage, dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben aus der Entscheidung der Europäischen Kommission über zweckdienliche Maßnahmen am 27. März 2002 zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Sparkassengesetz Sachsen-Anhalts umgesetzt werden. Die änderungen bei den Haftungsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, die auch die Sparkassen betreffen, habe ich in den letzten Minuten im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag über die Norddeutsche Landesbank erläutert. Es geht auch hier wieder um die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast, und ich erspare Ihnen an dieser Stelle unnütze Wiederholungen. Was die EU-rechtlich notwendigen Anpassungen des Sparkassengesetzes betrifft, so besteht bei allen direkt Beteiligten Einvernehmen. Genau so wie die Landesbanken, so werden auch die Sparkassen in ein stärker wettbewerblich geprägtes Umfeld der Kreditwirtschaft entlassen, und das ist gut so. Auch die Sparkassen stehen wegen dieser änderungen ebenfalls vor einer nachhaltigen Neuorientierung ihrer rechtlichen Grundlagen. Und auch auf den Gremien der Sparkassen wird in der Zukunft eine noch größere betriebswirtschaftliche Verantwortung lasten, als dies in der Vergangenheit schon der Fall war. Deshalb muss den Sparkassen auch möglichst viel unternehmerischer Freiraum gelassen werden, damit sie sich diesen neuen Herausforderungen bestmöglich anpassen können. Dies ist auch einer der Gründe dafür, dass auf eine Neufassung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen verzichtet wurde. Eine solche Neufassung war unter anderem von den angehörten kommunalen Spitzenverbänden ins Gespräch gebracht worden. Sie zielte auf eine detailliertere Festlegung dieser Aufgabe. Es wurde im wesentlichen aus zwei Gründen darauf verzichtet: Zum einen war in den Gesprächen der deutschen Verhandlungsdelegation mit der EU-Kommission der Vorschlag zur Festigung der kommunalen Bindung im Rahmen des öffentlichen Auftrages nicht erörtert worden. Er war nicht Bestandteil der abschließenden Verständigung vom 28. Februar 2002. Vor diesem Hintergrund sollte der öffentliche Auftrag auch unverändert bleiben, da gerade der öffentliche Auftrag über Jahre hinweg als Rechtfertigung für die Beibehaltung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung herangezogen wurde. Eben dies hatte die EU-Kommission letztlich nicht überzeugt. Eine Neufassung wäre geeignet, erneut Misstrauen bei der EU-Kommission zu schüren, und dies wäre politisch unklug. Zweitens würde eine Neufassung des öffentlichen Auftrags, wie sie insbesondere durch die angehörten Verbände vorgeschlagen wurde, praktisch zu einer Aufgabenerweiterung der Sparkassen führen. Es würden zusätzliche Belastungen der Sparkassen gesetzlich fixiert, und dies würde es den Sparkassen nur schwerer machen, sich den wettbewerblichen Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Sparkassen in Sachsen-Anhalt, die sich ja wie das ganze Land in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden. Auch die Sparkassen müssen ihre Erträge steigern und die Kosten senken, wenn sie im Wettbewerb bestehen sollen. Mit dem Sparkassenänderungsgesetz, das im Jahr 2001 verabschiedet wurde, besteht im übrigen bereits heute die Möglichkeit, bei betriebswirtschaftlich gesunden Sparkassen einen Teil des Jahresüberschusses an den Gewährträger ¿ in Zukunft also: an den Träger - auszuschütten. Eine weitere Belastung der Sparkassen mit sachfremden Aufgaben ist deshalb nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen sind fast alle Bundesländer dem Vorschlag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gefolgt und haben auf eine Neuformulierung des öffentlichen Auftrags verzichtet. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf beabsichtigt die Landesregierung, auch in Sachsen-Anhalt entsprechend zu verfahren. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, beide Gesetzesentwürfe für die weitere parlamentarische Behandlung in die Ausschüsse zu überweisen. Hintergrund Sowohl Landesbanken als auch Sparkassen (mit Ausnahme weniger, so genannter "Freier Sparkassen") sind in Deutschland Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese Rechtsform verbindet, rechtlich abgesichert, traditionell Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Das heißt, die Gewährträger haften gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes uneingeschränkt (Gewährträgerhaftung) und stellen sicher, dass das Institut seine Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de Impressum:Ministerium der FinanzenPressestelleEditharing 4039108 MagdeburgTel: (0391) 567-1105Fax: (0391) 567-1390Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de
29.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 179/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2013/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI SCHEN UNION — (3)Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr dung durch physikalische Einwirkungen (elektromagneti sche Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (3) brachten betrof fene, insbesondere medizinische Kreise schwerwiegende Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass sich die Durchführung dieser Richtlinie auf medizinische Anwen dungen auswirken könnte, die sich auf bildgebende Ver fahren stützen. Bedenken wurden auch hinsichtlich der Folgen der Richtlinie für bestimmte industrielle Verfahren geäußert. (4)Die Kommission hat die von den Betroffenen vor gebrachten Argumente sorgfältig geprüft und nach meh reren Konsultationen beschlossen, einige Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG auf der Grundlage neuer, von international anerkannten Fachleuten vorgelegter wissen schaftlicher Erkenntnisse gründlich zu überdenken. (5)Die Richtlinie 2004/40/EG wurde durch die Richtlinie 2008/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes (4) dahin gehend geändert, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre verlängert wurde und anschließend diese Umsetzungsfrist nochmals durch die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Par laments und des Rates (5) bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde. So sollte der Kommission die Möglich keit gegeben werden, einen neuen Vorschlag vorzulegen, und den Legislativorganen, eine auf jüngeren und besser belegten Erkenntnissen basierende neue Richtlinie zu er lassen. (6)Die Richtlinie 2004/40/EG sollte aufgehoben werden, und es sollten angemessenere und verhältnismäßigere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den von elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefähr dungen eingeführt werden. Die genannte Richtlinie gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na tionalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial ausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Im Vertrag ist vorgesehen, dass das Europäische Par lament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen können, die die Förderung der Verbesserung ins besondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien soll ten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder recht lichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Ent wicklung von kleinen und mittleren Unternehmen ent gegenstehen. (2)Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingun gen. (1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 47. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Juni 2013. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2013. (3) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. (4) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 88. (5) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1. L 179/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union berücksichtigte nicht die Langzeitwirkungen einschließ lich der möglichen karzinogenen Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, mag netischen und elektromagnetischen Feldern, da hier der zeit kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen Kausalzusammenhang vorliegt. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Wirkungen elektromagneti scher Felder zu erfassen, um nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu schützen, sondern auch für alle Arbeitnehmer in der Union einen Mindestschutz sicherzustellen, bei gleichzei tiger Reduzierung möglicher Wettbewerbsverzerrungen. (7) (8) (9) In dieser Richtlinie werden die möglichen Langzeitwir kungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern nicht berücksichtigt, da derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen Kausalzusam menhang vorliegen. Sollten solche gesicherten Erkennt nisse jedoch aufkommen, sollte die Kommission prüfen, mit welchen Mitteln diese Wirkungen am besten be kämpft werden können, und sollte das Europäische Par lament und den Rat in ihrem Bericht über die praktische Umsetzung dieser Richtlinie darüber informieren. Dabei sollte die Kommission, zusätzlich zu den entsprechenden Angaben, die sie von den Mitgliedstaaten erhält, den jüngsten vorliegenden Forschungsergebnissen und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tra gen, die sich aus den in diesem Bereich vorliegenden Informationen ergeben. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zum Schutz der Arbeitnehmer vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigere Auslöseschwel len oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus be nutzt werden. Das System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten fest zulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestanforderungen in gleichwertiger Weise anzuwenden. (10)Um Arbeitnehmer zu schützen, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, ist die Durchführung einer effek tiven und effizienten Risikobewertung erforderlich. Diese Pflicht sollte jedoch in Bezug auf die am Arbeitsplatz vorliegenden Situation verhältnismäßig sein. Deshalb sollte ein Schutzsystem entwickelt werden, das auf ein fache, abgestufte und leicht verständliche Weise unter schiedliche Risiken gruppiert. Folglich kann die Bezug nahme auf eine Reihe von Indikatoren und Standardsitua tionen, die in Leitfäden zur Verfügung gestellt werden, den Arbeitgebern bei der Erfüllung ihrer Pflicht helfen. (11)Die unerwünschten Wirkungen auf den menschlichen Körper hängen von der Frequenz des elektromagneti schen Feldes oder der elektromagnetischen Strahlung ab, dem bzw. der der Körper ausgesetzt ist. Deshalb müssen die Systeme zur Begrenzung der Exposition ent sprechend den jeweiligen Expositions- und Frequenzmus 29.6.2013 tern gestaltet werden, um die Arbeitnehmer, die elektro magnetischen Feldern ausgesetzt sind, ausreichend zu schützen. (12)Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromag netischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaß nahmen getroffen werden sowie wenn der Verringerung von Gefahren bereits am Entstehungsort bei der Auswahl der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden der Vorzug gegeben wird. Bestimmungen über Arbeits mittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei. Eine wiederholte Durchführung der Risikobewertung sollte allerdings ver mieden werden, wenn die Arbeitsmittel die Anforderun gen von einschlägigem Unionsrecht zu Produkten erfül len, die ein strengeres Sicherheitsniveau vorschreiben als die vorliegende Richtlinie. Somit ist in einer großen Zahl von Fällen eine vereinfachte Bewertung zulässig. (13)Die Arbeitgeber sollten entsprechend dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektro magnetischen Feldern entstehenden Gefahren Anpassun gen vornehmen, um den Schutz von Sicherheit und Ge sundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. (14)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzel richtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richt linie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitneh mer bei der Arbeit (1) handelt, finden unbeschadet stren gerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegen den Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG auf den Bereich der Exposition von Arbeit nehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwen dung. (15)Die in dieser Richtlinie festgelegten physikalischen Grö ßen, Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen stüt zen sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kom mission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection — ICNIRP) und sollten gemäß den Konzepten der ICNIRP in Betracht gezogen werden, insoweit diese Richtlinie nichts anderes vorsieht. (16)Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie auf dem aktuel len Stand bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um dem Erlass von Verordnungen und Richt linien im Bereich der technischen Harmonisierung und Normung, dem technischen Fortschritt, Änderungen in den wichtigsten Normen oder Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Gefahren elektro magnetischer Felder Rechnung zu tragen und Auslöse schwellen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbei tung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission ge währleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Eu ropäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzei tig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. 29.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (17)Wenn rein technische Änderungen der Anhänge erforder lich werden, sollte die Kommission eng mit dem Bera tenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Ar beitsplatz zusammenarbeiten, der durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (1) eingesetzt wurde. (18)In außergewöhnlichen Fällen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, wie etwa eine mög liche unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und Si cherheit von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das Dringlichkeitsverfahren auf von der Kommission erlas sene delegierte Rechtsakte anzuwenden. (19)Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kom mission vom 28. September 2011 zu erläuternden Do kumenten (2) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zu sätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungs instrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Doku mente für gerechtfertigt. (20) (21) (22) (23) (1 ) Ein System, das Expositionsgrenzwerte und Auslöse schwellen vorsieht, sollte als Hilfsmittel angesehen wer den, das die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Hinblick auf gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken, die sich aus der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern ergeben können, erleichtert. Ein solches System kann aber mit spezifischen Bedingun gen bei bestimmten Tätigkeiten in Konflikt geraten, etwa bei der Nutzung bildgebender Verfahren auf Basis der Magnetresonanz im medizinischen Bereich. Daher ist es notwendig, diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen. Um den Besonderheiten der Streitkräfte Rechnung zu tragen und ihren wirksamen Einsatz und ihre wirksame Interoperabilität — auch bei gemeinsamen internationa len militärischen Übungen — zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gleichwertige oder spezifischere Schutzsysteme wie etwa international ver einbarte Standards, wie zum Beispiel NATO-Normen, an zuwenden, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden. Arbeitgeber sollten verpflichtet werden sicherzustellen, dass Risiken durch elektromagnetische Felder am Arbeits platz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Expositions grenzwerte in bestimmten Fällen und unter hinreichend begründeten Umständen lediglich zeitweilig überschritten werden. In derartigen Fällen sollten die Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Ein System, das ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen und die Sicherheitsrisiken einer Exposition gegenüber elektromag ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1. (2) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. L 179/3 netischen Feldern gewährleistet, sollte spezifische Arbeit nehmergruppen, die besonders gefährdet sind, angemes sen berücksichtigen und Probleme durch Störungen bei medizinischen Geräten, etwa metallischen Prothesen, Herzschrittmachern und Defibrillatoren, Cochlea-Implan taten und sonstigen Implantaten oder am Körper getra genen medizinischen Geräten, oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte vermeiden. Probleme durch Störungen insbesondere bei Herzschrittmachern können bei Werten unterhalb der Auslöseschwellen auftreten und sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen unterliegen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Min destanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tat sächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt. (2) Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophy sikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. (3) Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenz werte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusam menhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkun gen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. (4) Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeit wirkungen. Die Kommission verfolgt laufend die neuesten wissenschaftli chen Entwicklungen. Die Kommission prüft eine angemessene politische Reaktion, gegebenenfalls einschließlich der Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt, um derartigen Wirkungen zu begegnen, wenn gesicherte wissenschaftliche Nachweise für vermutete Langzeitwirkungen verfügbar werden. Über ihren Be richt nach Artikel 15 hält die Kommission das Europäische Parlament und den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden. (5) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von unter Spannung stehenden Leitern. (6) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich weiterhin in vollem Umfang Anwendung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „elektromagnetische Felder“ statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;
L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;
Über 700 Obstbäume stehen entlang öffentlicher Rad- und Wanderwege oder Kreisstraßen im Landkreis Regensburg. Die wenigsten davon jedoch werden abgeerntet. Seit 2021 werden in Zusammenarbeit von Landkreis Regensburg, OGV Kreisverband und Landschaftspflegeverband alle Naschbäume mit einem gelben Band markiert. Auch einige Landkreisgemeinden sowie ein paar Obst- und Gartenbauvereine schlossen sich der Initiative an. Obstbäume, die abgeerntet werden dürfen, sind mit einem gelben Bändern markiert. Dann kann es los gehen und einer Ernte für den eigenen Bedarf steht nichts mehr im Wege. Näheres siehe https://www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/natur-umwelt/gartenkultur-landespflege/?aktion-gelbes-band-naschbaeume-im-landkreis&orga=163085
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