':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
Obe·rbergamt . · in Clausthal-Zellerfeld Nds. Umweltministerium Archivstr. 2 ~- 30169 Hannover . · EhJ. 2 t Dez. 2001 1 Mein Zeichen_{Bei Antwort angeben) Ihr Zeichen. Ihre Nachricht vom urchwahl ~O 53 23) 72 32 04 21.-1 2.01 12- 03/01 II-W3528 Bh. 4-XVI · 19.11.01 . 41-40326/3-4/5.3 Planfeststellungsverfahren ~onrad; Stellungnahmen des ..·Oberbergamtes vom 04.02.1997-:- 12.2 - 01/97..:. W 3528 8h. 4 - XIV- und VQm 31 .10.2000...: 12 - 01/00::.. W 3528 Bh. 4 - XV - - Erlass von:- 19.11.2001 - 41 - 40326/3-4/5.3 - Die o. g . .Stellungn~hmen _des Oberbergamtes vom J~nu,r 1997 einschließlich Ergänzung_vom Oktober . 2000 wutden unter Berücksichtigung . des Standes_der . Technik überprQft. . Sie werden hiermit durch nachfolgende Berichtigungen bzw. Ergänzungen aktuali- . . ' . ·Siert: · ◄ Zu Kapitel 1.. Sicberhei~ der Sehachtförderung: ' • .! Seit der letzten Aktualisierung der Stellungnahme im Oktober 2000 .haben sich hinsichtlich der. bei der. Behörde vorliegenden Untertagen keine Veränderungen / • , ergeben. Die Antragsunterlagen für die Erteilung der Seilfahrterlaubnisse liegen nach wie vor · mit dem als in Teilen ,überholt bekannten Stand 1991 für b~ide Schächte. vor. Ausgehend v9n diesem Sachstand sind die Anlagen , aus bergrecht- . . . . ,, ( l_icher Sicht nach wie vor 'grundsätzlich als erlaubnisfähig anzuseh~n. -2- Die zwischenzeitlich erfolgte Überarbeitung von Teilen der TAS haben keinen Ein- .fluss auf die vorstehende Aussage. Den formuUert~n Auflagevorschlägen ist nichts hinzuzufügen. Es erscheint vorstellbar, dass sich mit in der Zwischenzeit bekannten technischen Neuerungen auf dem Gebiet der Schachtfördertechnik eine weitere Erhöhung des Sicherheitsstandards erreichen lassen kann (z.B. vollständiger Ersatz von ver- dickten Spurlatten durch SELDA-Abbremseinrichtungen). .,A ,/ At Kapitel 5. Fahrung und Transport (unter Tage): Seite 51, 3. Absatz, Satz t In diesem ist das Wort „betrieblicher'' zu streichen. Der Anfang des Satzes lautet· neu: .,Im konventionellen Bereich (Überwachungsbe- reich) ... " ) Seite 58, vorletzter Absatz: Der TRK-Wert für DME ist in der TRGS 900 „Grenz- werte in der Luft am Arbeitsplatz" (Ausgabe Oktober 2000/Fassung April 2001) in Verbindung mit TRGS 554 - Dieselmotoremissionen (DME) (Ausgabe März 1999) in Arbeitsbereichen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt worden .(als DME im Sinne der TRGS gilt nur der Partikelanteil des Abgasgemisches). Im Nichtkoh.lebergbau un- ter Tage sowie bei Bauarbeiten unter Tage gilt abweichend eine TRK von 0,3 mg/m3 • Zu Kapitel 10. Rettungswesen: Seite 85, Hinweis zu Ziffer 4: An die Stelle der Empfehlungen des Zentralen Gru- benrettungswesens der Bergbau-Berufsgenossenschaft für die Unterweisung im Gebrauch sowie die Instandhaltung von Selbstrettern treten die Empfehlungen des Zentralen Grubenrettungswesens der Bergbau-Berufsgenossenschaft für die Un- terweisung im Gebrauch sowie die Instandhaltung von Sauerstoffselbstrettem. -3- Zu Kapitel 13. Belange des Strahlens~hutzes aus berg~hnischer Sicht:. Seite. 120,. 2.Absa~1· Satz 1: Im untertägigen Betrieb erfolgt eine Abgrenzung von Kontroll- un~·Überwa.a,ungsbereich.· Zu Kapitel 15. lminiMlonuchutz: '3..(/~ .-1..,,·~~ ' ~ -~ VA/,,..A,/,( (>(,u- ~'f.t:t w,,- 0-f. Z.f?o t.. · , t~ .'Fr- .,. ~ Seite 1-26: In Absatz -1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern: ."...des Bundes- . . ' .' lmmissionss~utzgesetzes. (BlmSchG), .sofern die erfqrderliehe standortbezogene Vorprüfung des.Einzelfalles .nach § ·Je Abs. 1_,_ Satz 2 des Gesetzes. Ober die Um- .'1weltvertraglichk~tsprOfung zu ·dem ·Ergebnis kommt, dass keine Umweltvertrag- , ;·. lichkeitsprüfung erforderlich ist." . . . . . . . Der folgende Satz.. : 3 ist wie folgt .zu änqeni: "... können fOt diesen Fall als grund- . .. } .. . . . sätzlich vollstäOO.ig.angesehen werden; allerdings ,müssen sie - aufgrund des neu- en .§ 4d der: Verordnung Ober das Genehmigungsverfahren .(9. s,mschV) um An- gaben Ol>er die E~rg~ffizienz ergän~ werden.ft , . . . . Satz 4 ist standortbezogene. Vorprüfung des Ein- . Folgender . .. anzµfügen: . . . "Sollte die : , zelfalles zu dem Ergebnis kommen. dass eine Umweltvert~lichkeitsprüfung· er- forderlich ist, m0$Sten die Antragsu~t~rlagen nach d~n Maßgaben der 9. BlmSchV ergänzt werden, . . um dann ein öffentliches Verfahren nach § 10 Bl~SchG durchzu- . . ~ führen." Zu.Kapitel 16. Abfallenbiorguna/Haufwerksverbringung: Se~e ·128, letztef Satz: .Das KrW.JAbfG ·vom 27.9.1994 wurde zule~ durch das Gesetz vom 9.9.2001 .(BGBI: IS. 2331) geändert. ' 1
Folgende Datenbanken/Informationsquellen werden als fachliche Arbeitsgrundlage verwendet: 1. Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (GSBL) Der GSBL stellt einen umfangreichen Merkmalskatalog zu den chemischen Stoffen zur Verfügung. Er enthält Informationen zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und Ersteinsatzmaßnahmen sowohl in interpretierender textlicher Form als auch in Form von Messdaten. 2. IGS-Stoffliste des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3. Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" (www.baua.de) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" entwickelt, in welchem alle relevanten Regelungen und Hinweise zu den Bereichen Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen zusammenfasst sind. Es enthält die einschlägigen bzw. in Bezug genommenen EG-Richtlinien in aktueller, konsolidierter Fassung. Die EG-Regelungen werden ergänzt um die neugefassten entsprechenden Texte der Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen TRGS 200, TRGS 201 und die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220. 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe (www.baua.de) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS und BekGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. 5. reach-clp-biozid Helpdesk Der reach-clp-biozid Helpdesk ist bei der BAuA eingerichtet. Er ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten. Zu folgenden drei Verordnungen werden Hilfestellungen und Informationen gegeben: •der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), •der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1772/2008) und •der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Auf der Internetseite des reach-clp-biozid Helpdesks (http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Startseite.html) sind umfangreiche Informatioen zu den drei Verordnungen und zu einzelnen Fragestellungen sowie Publikationen - wie z. B. die REACH-Info- und Biozid-Info-Broschüren - zu finden.
Die Firma Sigma Aldrich Chemie GmbH, Riedstraße 2, 89555 Steinheim beabsichtigt das bestehende Chemiekalienlager auf dem Grundstück Flur-Nr. 1097, Gemarkung Oberampfrach, Gemeinde Schnelldorf zu erweitern. Die Erweiterung umfasst die passive Lagerung von Stoffen und Gemischen der Lagerklasse 4.1A nach der TRGS 510 mit einer zusätzlichen Gesamtkapazität von ca. 3,5 t.
Asbest – nichts für Heimwerker Wann ist Asbest gefährlich? Besonders Heimwerker sollten aufpassen. 1993 wurde Asbest engültig verboten - trotz der vielen praktischen Eigenschaften der „Wunderfaser“. Denn: Wenn die feinen Asbest-Fasern eingeatmet werden, kann das Krebs auslösen. Trotz Verbots und umfangreicher Sanierungen begegnet uns Asbest auch heute noch im Alltag: als alte Well- oder Fassadenplatten aus Asbestzement auf der Garage oder in manchen Fußbodenbelägen, dort als fest gebundener Asbest. Vor allem Bauten aus den 1960er Jahren sind betroffen. Hier gilt: Umbau, Reparatur oder beim Abriss solcher Gebäude ist nur etwas für professionelle Unternehmen, die mit der Sanierung asbestbelasteter Gebäude vertraut sind. Sie müssen in Deutschland zudem den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519). Für Profis wie Heimwerker gilt: Jegliches Bohren, Sägen und Schleifen, Fräsen und Flexen sowie die Hochdruckreinigung von asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich verboten, da Fasern freiwerden können. Kleine Mengen unbeschädigter asbesthaltiger Gegenstände aus Asbestzement wie Blumenkübel oder zerbrochene Fußbodenplatten können in vielen Städten und Regionen beim Wertstoffhof fachgerecht entsorgt werden. Für den Transport müssen die Abfälle getrennt von anderen Abfällen in sicher verschließbaren und speziell gekennzeichneten Behältern – verschiedene Hersteller bieten Rollbehälter –und –boxen und Säcke an- gesammelt werden. Das regionale Umweltamt beziehungsweise das regionale Entsorgungsunternehmen informiert über die Entsorgungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe. Wer unsicher ist, ob im Haus Asbest verbaut wurde, dem helfen spezielle Prüf- oder Messinstitute. Sie können anhand von Material- oder Staubproben prüfen, wie hoch die Belastung ist. Sollte sich herausstellen, dass festgebundener Asbest in der Bausubstanz vorliegt, darf die Entfernung nicht in Eigenleistung, sondern nur von fachkundigen Firmen ausgeführt werden, die eine Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519) besitzen. Bei leicht gebundenem Asbest wie Spritzasbest, der eher in Großbauten und gewerblich oder in industriell genutzten Gebäuden zu finden ist, ist der Eigentümer zur Sanierung oder Entfernung der asbesthaltigen Bauprodukte verpflichtet.
Asbest ist ein natürliches feinfaseriges Mineral, welches über viele Jahre aufgrund seiner Beständigkeit und guten Verarbeitungseigenschaften in vielen Produkten des Bauwesens verwendet wurde. Asbest besteht aus vielen sehr kleinen und widerstandsfähigen Fasern, die als Staub freigesetzt und eingeatmet werden können. Dieser faserhaltige Staub kann in der Lunge schwere Krankheiten (z.B. Asbestose) und Krebs auslösen. Seit Ende 1993 ist die Anwendung von Asbest in Deutschland verboten. Daraus folgt, dass in neueren Gebäuden keine asbesthaltigen Baustoffe zu vermuten sind. Gerade in älteren Gebäuden werden häufig asbesthaltige Baustoffen und Bauteile angetroffen. Von intakten und zementgebundenen Baustoffen- oder teilen gehen keine Gefahren aus und sie müssen nicht entfernt oder ersetzt werden. Wenn jedoch im Rahmen von Sanierungs- oder Abbruchmaßnahmen solche Materialien bearbeitet oder entfernt werden, sind bei der Ausführung der Arbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle besondere Vorkehrungen zu treffen. Um gesundheitliche Risiken für sich selbst und die am Abbruch Beteiligten auszuschließen und den Schadstoff gezielt und dauerhaft aus dem Wertstoffkreislauf auszuschleusen, soll vor Beginn der Arbeiten eine Vorerkundung erfolgen. Werden asbesthaltige Baumaterialien angetroffen, so ist eine Freisetzung von Staub (z.B. beim Bohren, Schleifen, Zerkleinern und beim Abbruch) unbedingt zu vermeiden. Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien gelten die Technische Regel für Gefahrstoffe„Asbest“ (TRGS 519) . Die meisten dieser Tätigkeiten können nur von entsprechend qualifizierten Fachfirmen unter Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Auch an die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen. In Nordrhein-Westfalen können asbesthaltige Bauabfälle in verpackter Form auf mehreren Deponien entsorgt werden. Lokale Entsorgungsmöglichkeiten für Kleinmengen können bei den Kreisen, Kommunen oder örtlichen Abfallwirtschaftsbetrieben erfragt werden. Asbestzementprodukte werden in der Regel unter der Abfallart 17 06 05* „asbesthaltige Baustoffe“ entsorgt. Beispiele für asbesthaltige Baustoffe und Bauteile: gebundene Asbestzementprodukte Fassaden- und Balkoneinkleidungen, Dacheindeckungen (Wellplatten), Abflussrohre, Lüftungsrohre, Blumenkästen, Fensterbänke Produkte aus neuerer Produktion (z.B. Wellplatten, Rohre) sind teilweise anhand einer aufgedruckten oder eingeprägten Markierung als asbestfrei zu erkennen. Beispiele: AF (asbestfrei), NT (neue Technologie), DIN EN 588. ungebundene oder schwach gebundene asbesthaltige Produkte Dämm- und Feuerschutzmaterialien in Kabelschächten, Rohrisolierung, Spritzasbest Asbest kann drüber hinaus auch in Baumaterialien wie Putzen, Fliesenklebern, Fugenmassen oder Spachtelmassen vorkommen. Eine Erkennung von Asbest anhand des Aussehens ist bei diesen Produkten nicht möglich. In Verdachtsfällen ist eine Laboranalyse erforderlich und die Begutachtung der Bausubstanz durch einen Sachverständigen wird empfohlen.
Vulkanisierungsbeschleuniger DCBS: Hersteller muss informieren DCBS ist ein Vulkanisationsbeschleuniger und wird bei der Gummiherstellung verwendet. Das Umweltbundesamt (UBA) hat gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine Stoffbewertung durchgeführt. Am Ende standen Forderungen nach Daten und Information vom Hersteller. Der Widerspruch eines Reifenproduzenten gegen die Informationsanforderungen wurde jetzt als unzulässig abgelehnt. Das UBA hat gemeinsam mit dem BfR von April 2013 bis April 2014 eine Stoffbewertung gemäß REACH -Verordnung durchgeführt. Im Februar 2015 hat der Ausschuss der Mitgliedstaaten ( MSC ) die Entscheidung zu Forderungen von Tests und Informationen vom Hersteller einstimmig angenommen. Im November 2015 hat ein Reifenproduzent als Anwender des Stoffes vor der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienbehöre (ECHA) Widerspruch eingelegt. Am 30. Mai 2017 hat die ECHA den Widerspruch gegen die Informationsanforderungen als unzulässig abgelehnt . Der Hersteller des Stoffes muss somit weitere Daten und Informationen liefern. DCBS ist bioakkumulierend und reichert sich deshalb im Körper von Menschen, Tieren und Pflanzen an. Weitere Einzelheiten zum Stoff finden sich bei der öffentlichen Datenbank des UBA und bei der Europäischen Chemikalienagentur . Aufgrund von fehlenden Tests ist bisher unklar ob DCBS auch persistent (langlebig) ist. Persistente Substanzen bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab. Die Kombination aus Persistenz und Bioakkumulation kann dazu führen dass ein Stoff vom Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) unter REACH als besonders besorgniserregender Stoff im Sinne der REACH-VO identifiziert wird. DCBS (2-Benzothiazolesulfenamide, N,N-dicyclohexyl-) ist eine organischen Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Sie liegt u.a. als weißliches Pulver vor. Sie schmilzt zwischen 95° und 102°C je nach Reinheit. Bei einer Temperatur größer 200°C zersetzt sie sich. DCBC ist als Gefahrstoff nicht als Gefahrgut eingestuft. Sie wird als Ersatzstoff für krebserregende Nitrosamine in einer technischen Regel (TRGS 552) aufgeführt. Die für REACH zuständigen Bundesoberbehörden UBA und BfR haben die ECHA während des Widerspruchsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung unterstützt. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamer zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 11.06.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben? Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen o o o o Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar: mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen: mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen
Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: 01.06.2024 Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 20.05.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben? Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung o Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben o Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände o Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren o Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar: mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen: mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.26 ADR / RID Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung von nichtmetallischen Innenbeschichtungen (ehemals TRT 008) Tanks zur Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 60 °C , die mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, sollen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen folgende Bedingungen erfüllen: Alle Metallteile des Tanks sowie elektrisch leitfähigen Teile der Innenbeschichtungen müssen untereinander leitfähig verbunden sein. Der Gesamtwiderstand zwischen jedem leitfähigen Teil ( z. B. der Innenbeschichtung) und dem Fahrgestell darf nicht größer als 10 6 Ohm sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der elektrische Widerstand zwischen metallischen Teilen und der Schiene bei Güterwagen nicht größer als 0,15 Ohm sein darf. Der Erdableitwiderstand begehbarer Flächen der Tanks (innen oder außen) darf nicht größer als 10 8 Ohm sein. Der Oberflächenwiderstand der Innenbeschichtung darf nicht größer als 10 9 Ohm sein. Verwiesen wird auf: Technische Regeln für Gefahrstoffe "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" ( TRGS 727), Ausgabe Januar 2016. CENELEC Report R 044-001:1999 "Guidance and Recommendations for the Avoidance of Hazards due to Static Electricity" . Stand: 29. August 2023
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