Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026
Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.26 ADR / RID Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung von nichtmetallischen Innenbeschichtungen (ehemals TRT 008) Tanks zur Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 60 °C , die mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, sollen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen folgende Bedingungen erfüllen: Alle Metallteile des Tanks sowie elektrisch leitfähigen Teile der Innenbeschichtungen müssen untereinander leitfähig verbunden sein. Der Gesamtwiderstand zwischen jedem leitfähigen Teil ( z. B. der Innenbeschichtung) und dem Fahrgestell darf nicht größer als 10 6 Ohm sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der elektrische Widerstand zwischen metallischen Teilen und der Schiene bei Güterwagen nicht größer als 0,15 Ohm sein darf. Der Erdableitwiderstand begehbarer Flächen der Tanks (innen oder außen) darf nicht größer als 10 8 Ohm sein. Der Oberflächenwiderstand der Innenbeschichtung darf nicht größer als 10 9 Ohm sein. Verwiesen wird auf: Technische Regeln für Gefahrstoffe "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" ( TRGS 727), Ausgabe Januar 2016. CENELEC Report R 044-001:1999 "Guidance and Recommendations for the Avoidance of Hazards due to Static Electricity" . Stand: 19. Juni 2025
Gegenstand des Vorhabens sind die Evaluierung und Fortentwicklung technischer Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) zur Beherrschung der Gefahrenquellen Niederschläge, Hochwasser, Wind, Schnee- und Eislasten (TRAS 310 und 320). Das Ergebnis soll Grundlagen für die Arbeit des Bund-Länder Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfall-Vorsorge (AISV) und der Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Im Vorhaben sollen Anwender der einschlägigen technischen Regeln (Betreiber, Behörden, Sachverständige) nach Erfahrungen befragt und repräsentative Beispiele der Anwendung untersucht werden. Es ist zu prüfen, ob sich der Kenntnisstand bezüglich der betrachteten Gefahrenquellen national oder international weiter entwickelt hat und ob andere, die Gefahrenquellen betreffende Regeln, fortentwickelt wurden. Die Evaluation soll mit einem Evaluationsbericht und einem Fachgespräch abgeschlossen werden. Für die Fortentwicklung soll geprüft werden, ob weitere Gefahrenquellen einbezogen werden müssen, ob aktuellere, die Gefahrenquellen betreffende Erkenntnisse über die Auswirkungen des Klimawandels vorliegen und ob sich der Stand der Technik bei Vorkehrungen und Maßnahmen gegen die betrachteten Gefahrenquellen weiter entwickelt hat. Beratungen der jeweiligen Fachkreise zur verbesserten Anwendung und Fortschreibung der technischen Regeln sollen dokumentiert und so ausgewertet werden, dass konkrete Hinweise für Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden können. Die Ergebnisse von Evaluation und Fortentwicklung sollen Hinweise für Fortschreibungen der TRAS 310 und 320 liefern.
Auf der Grundlage der TRGS 402 und 403 werden die Belastungen an Arbeitsplaetzen im Druckereigewerbe der NBL ermittelt und bewertet. Ausgehend von Expositionen werden branchentypische Belastungsschwerpunkte fuer die in den NBL angewandten Technologien herausgearbeitet und trendmaessig mit denen in den ABL betrachtet. Anhand dieser Ergebnisse werden Schlussfolgerungen zur Umsetzung der fuer die NBL neuen rechtlichen Regeln auf dem Gebiet des Gefahrstoffschutzes, insbesondere der Gefahrstoffverordnung abgeleitet. Die in dieser Branche in den NBL zur Anwendung kommenden lufttechnischen Massnahmen werden zusammengetragen. Loesungen zur Verminderung der Gefahrstoffbelastungen, vorrangig lufttechnische Massnahmen wie z.B. Absaugungen an Maschinen und Anlagen werden vorgeschlagen.
Zielsetzung: Bei der Herstellung, Be- und Verarbeitung von Nickellegierungen können inhalierbare nickelhaltige Stäube auftreten. Im 'Verzeichnis krebserzeugender .. Stoffe' (TRGS 905) sind Nickel und Ni-Carbonat unter K3, Nickeloxid und Nickelsulfid unter K1 eingestuft. Als Grenzwert in der Luft am Arbeitsplatz (TRGS 900 gem. Bundesarbeitsblatt 4/1995) gilt für Nickelmetall und Ni-Carbonat ein MAK-Wert und für Ni-Oxid, Ni-Sulfid (und sulfidische Erze) ein TRK-Wert. Für die betriebliche Praxis der Arbeitsplatzüberwachung stellt sich damit das Problem, welcher Grenzwert jeweils anzuwenden ist, weil mit den üblichen Analyseverfahren nur der Ni-Gehalt als analytische Berechnungsbasis ermittelt werden kann. Es gibt auch Hinweise auf die Bildung von Spinellen, d.s. nickelhaltige Metallkomplexe, die aufgrund ihrer biologischen Nichtlöslichkeit möglicherweise toxikologisch unbedenklich sind. Ziel: Quantitative Analyse der Nickelverbindungen, die in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. -verfahren im Staub auftreten; Ermittlung von Leitkomponenten für die Arbeitsplatzüberwachung; Ermittlung des Auftretens von Spinellen und ggf. der entsprechenden Parameter. Aktivitäten/Methoden: Untersuchungen von Stäuben von Arbeitsplätzen und parallel mit künstlichen Gemischen von Ni, NiO und Nickelkomplexen; quantitative Analyse von Ni (ESR/FMR), NiO und Ni-Komplexen (XRD, ESMA, IR); Ermittlung der Löslichkeit, Analyse der gelösten und ungelösten Verbindungen (AAS, XRD, DSMA, IR). Ergebnisse: Grundlagenerkenntnisse über Strukturen von Nickeloxiden; Vorschlag für Arbeitsstoff- und Arbeitsverfahren-abhängige Mess- und Bewertungsverfahren gesundheitsgefährlicher Nickeloxide am Arbeitsplatz
null Sandoz-Großbrand 1986: Ausgangspunkt für konsequenten Gewässerschutz am Rhein Gemeinsame Pressemitteilung der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Eine der größten Umweltkatastrophen in Mitteleuropa jährt sich am 1. November 2016 zum dreißigsten Mal: der Großbrand auf dem Gelände des Pharmaunternehmens Sandoz in Schweizerhalle bei Basel mit verheerenden Folgen für den Rhein. Eine Lagerhalle, in der rund 1350 Tonnen hochgiftige Chemikalien lagern, brennt nahe dem Rheinufer ab. Mehr als 20 Tonnen Gift fließen mit dem Löschwasser ungehindert in den Rhein. Die Trinkwasserversorgung aus dem Rhein muss fast für 2 Wochen eingestellt werden. Auf einer Länge von über 400 km stirbt nahezu alles Leben. Der gesamte Aalbestand ist ausgelöscht. Die Bilder verendeter Fische gehen um die Welt. Nach Tschernobyl erschüttert eine weitere enorme Umweltkatastrophe im Jahr 1986 die Bevölkerung. „Allen Verantwortlichen war bewusst, dass die Herkulesaufgabe der Regeneration des Rheins nur gelingen kann, wenn das Rheinwasser konsequent und langfristig über nationale Grenzen hinweg vor weiteren giftigen Einträgen geschützt wird“, so Margareta Barth, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Langfristig betrachtet war das Unglück die Initialzündung für eine internationale und verbindliche Zusammenarbeit für einen sauberen Rhein. Hierin sind sich die Präsidenten des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz, Dr. Stefan Hill, und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Professor Dr. Thomas Schmid sowie die Präsidentin der LUBW einig. Internationale Kommission zum Schutz des Rheines (IKSR) wird gestärkt „Der öffentliche Druck hat damals der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines und damit dem Gewässerschutz zu mehr Einfluss verholfen“, erläutert Dr. Hill. Bereits eineinhalb Monate nach dem Unfall verabschiedet die Rheinministerkonferenz am 19. Dezember 1986 in Rotterdam das Aktionsprogramm Rhein und überträgt die Koordinierung und Erfolgskontrolle an die IKSR. Ziel ist es, die gute Wasserqualität und ein intaktes Ökosystem bis zum Jahr 2000 wiederherzustellen. Um in Zukunft schneller auf Verunreinigungen reagieren zu können, etablieren die Rheinanliegerstaaten ein vernetztes Mess- und Frühwarnsystem für den Rhein. Die Qualität des Rheinwassers wird heute mithilfe von 13 Messstationen entlang des Rheins überwacht. 7 internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ) koordinieren im Schadensfall das Vorgehen entlang des Rheins. Auch die Nebenflüsse werden intensiver kontrolliert. Baden-Württemberg „Heute melden Unternehmen Verunreinigungen und deren Ursachen meist sofort“, so Barth. Sie erinnert daran, dass damals die Mannschaft des LUBW-Messschiffes Max Honsell noch rund 36 Stunden nach dem Unfall nicht wusste, welchen gefährlichen Cocktail an Chemikalien sie beproben. „Wir waren zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Max Honsell auf dem Neckar bei Stuttgart unterwegs“, erinnert sich Schiffführer Karlheinz Sommer. „Nach rund eineinhalb Tagen, in denen wir ohne Halt nach Basel fuhren und an den zahlreichen Neckarschleusen ‚vorschleusen‘ durften, konnten wir die ersten Wasserproben aus dem Rhein entnehmen. Dass es nicht ganz ungefährlich war, wurde uns erst bewusst, als uns der Wachschutz von Sandoz vom Ufer aus zurief, wir sollten aus der Fahne fahren und uns vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Zum Glück hatte unser Vorgehen keine gesundheitlichen Konsequenzen.“ Erst am 18. November berichtet Sandoz erstmals, dass das Lager auch 1,9 Tonnen des hochgiftigen Insektizids Endosulfan enthalten habe. Unmittelbar nach dem Sandoz-Unfall begann die LUBW in Baden-Württemberg (zu diesem Zeitpunkt noch als LfU, Landesanstalt für Umwelt) mit einer intensiven Überwachung wirbelloser Tiere (Makrozoobenthos) im Rhein. Als direkt nachfolgende Unteranlieger waren Baden-Württemberg und Frankreich von den Vergiftungen des Rheinwassers am stärksten betroffen. 15 Jahre nach dem Sandoz-Unglück waren Flora und Fauna des Rheins in einem besseren Zustand als davor. „Das wäre ohne die konsequenten gemeinsamen internationalen Anstrengungen als Folge auf den Sandoz-Schock in diesem Zeitraum sonst wahrscheinlich nicht geschehen“, so Barth. Alle Rheinanliegerstaaten erweitern in den Folgejahren ihre Abwasserreinigung. Grenzwerte für Schadstoffe werden eingeführt und immer wieder neuen Erkenntnissen angepasst. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz war Sandoz Anlass eine „Wasserwirtschaftliche Sonderkommission Chemische Industrie“ einzusetzen. In eineinhalb Jahren überprüfte Rheinland-Pfalz in rund 270 Einzelbetrieben den Abwasseranfall, die -behandlung und -ableitung sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Zum ersten Mal wurden die Abwasserverhältnisse der betreffenden Einleiter in diesem Umfang und in dieser Tiefe betrachtet. Die Ergebnisse wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Er bildete die Grundlage für das weitere wasserwirtschaftliche Handeln etwa bei der Emissionsminderung und der Verbesserung der Anlagensicherheit. Hessen Die hessische Wasserwirtschaftsverwaltung hat zeitnah Sonderarbeitsgruppen eingerichtet, die bei der chemischen Großindustrie in Südhessen mit der Anpassung und Fortentwicklung des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und der Verminderung der Abwasserbelastung in Main und Rhein beauftragt wurden. In Kooperation mit der Industrie wurden zunächst Sofortmaßnahmen wie die Absicherung der direkt in die Flüsse einleitenden Kühl- und Regenwasserkanäle sowie der Bau zentraler Rückhalteeinrichtungen umgesetzt, die bei weiteren Betriebsstörung in den 90er Jahren erheblich zum Gewässerschutz beigetragen haben. In weiteren Schritten wurden alle Gewerbebetriebe, die schädliche Stoffe in Gewässer freisetzen können, anhand des landesweiten Gesamtkonzeptes „Betriebliche Gewässerschutzinspektion (BGI)“ in Hinblick auf den Gewässerschutz systematisch bewertet und überprüft. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sind Grundlage der heutigen Anforderungen des vorsorgenden Gewässerschutzes, die zum Beispiel in Abwasserverordnung (AbwV), Anlagenverordnung (VAwS, AwSV) und den Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) verbindlich festgelegt sind. Zusammenarbeit der Rheinanliegerstaaten zeigen Erfolge „Heute ist der Rhein sauberer als vor 50 Jahren“, so Professor Schmid. Der ökologische Zustand sowie die Wasserqualität des Rheins und seiner Nebenflüsse haben sich seit dem Chemieunfall Mitte der 1980er Jahre deutlich verbessert. Die Rheinanliegerstaaten Deutschland, Schweiz, Frankreich und Niederlande haben ihren Katastrophenschutz und die Kommunikation enger vernetzt. Die Flusssysteme werden nun in Europa gesamtheitlich über nationale Grenzen hinweg betrachtet und ihr Zustand bewertet. Basis hierfür ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die im Dezember 2000 verabschiedet wurde. Die IKSR wurde zu einem Vorbild für den Umwelt- und Gewässerschutz. So hat sich auch für andere internationale Flussgebiete wie Elbe, Donau und Bodensee die Schutzlage aufgrund der verbesserter Zusammenarbeit positiv entwickelt. Aufgaben der Zukunft: Hochwasserschutz und Mikroverunreinigungen „Wenngleich die Länder schon viele Etappenziele erreicht haben, gibt es jedoch noch weiteren Handlungsbedarf“, resümiert Professor Schmid. „Die Aufgaben der Zukunft lauten nun: Mikroverunreinigungen in den Gewässern zurückzudrängen und für vermehrte Hochwasser gerüstet zu sein. Auch hier arbeiten die Rheinanliegerstaaten bereits eng zusammen.“ Hintergrundinformationen Der Internationale Warn- und Alarmplan Rhein (WAP) Findet trotz aller Vorsorgemaßnahmen ein Störfall statt oder fließen Schadstoffe in erheblichen Mengen in den Rhein, greift der internationale Warn und Alarmplan Rhein (WAP) , der alle Rheinanliegerstaaten und vor allem die Unterlieger warnt. Der WAP unterscheidet Warnungen, Informationen, Suchmeldungen und Entwarnungen. Für die Erstmeldung ist die Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ) zuständig, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat oder die Verunreinigung festgestellt wurde. Sie informiert schnellstmöglich die unterliegenden internationalen Hauptwarnzentralen. Die Funktion der IHWZ erfüllen folgende unterschiedliche Länderinstitutionen entlang des Rheins: • Amt für Umwelt und Energie, Basel-Stadt, Schweiz • Préfecture du Bas-Rhin, Strasbourg, Frankreich • Polizeipräsidium Einsatz Göppingen, Baden-Württemberg • Wasserschutzpolizei Wiesbaden, Hessen • Innenministerium Mainz, Rheinland-Pfalz • Bezirksregierung Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen • Rijkswaterstaat, Arnhem, Niederlande In Baden-Württemberg nimmt beispielsweise die Landespolizeidirektion Göppingen die Aufgabe der IHWZ wahr. Sie koordiniert das Vorgehen und wird dabei von der LUBW beraten. Die LUBW bewertet bei Schadstoffeinträgen Stoffeigenschaften sowie deren mögliche Auswirkungen auf das aquatische System und berechnet eine eventuelle Schadstoffwelle. Dabei empfiehlt die LUBW, ob eine Information, Warnung oder Suchmeldung herausgegeben werden soll. Das von der IKSR gemeinsam mit der Kommission für die Hydrologie des Rheingebietes entwickelte Rhein-Alarmmodell berechnet, wie Schadstoffwellen voraussichtlich verlaufen. Mit dem WAP, dem Rhein-Alarmmodell und den Messstationen können Gewässerverunreinigungen zeitnah erkannt und deren Verlauf prognostiziert werden. Das ermöglicht den Behörden, schneller die Ursache der Einleitung festzustellen, den Eintrag zu unterbinden und die Unterlieger frühzeitig zu informieren oder zu warnen. Rheinmessstationen 13 Messstellen am Hauptstrom, davon sind 9 internationale Hauptmessstellen, und 44 Messstellen an den Nebenflüssen, Küsten- und Übergangsgewässern überwachen heute die Qualität rund um das Rheinwasser. In Baden-Württemberg wird das Rheinwasser regelmäßig auf eine große Zahl bekannter Verbindungen untersucht, je nach Station alle 2 oder 4 Wochen. Zusätzlich wird an einigen Messstationen eine tägliche Überwachung des Rheinwassers durchgeführt. Dabei werden zusätzlich auch neue, bisher unbekannte Verunreinigungen gesucht. An der Hauptmessstation in Karlsruhe untersucht die LUBW das Rheinwasser jeden Tag auf organische Mikroverunreinigungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Rheinüberwachung bei Basel mit den dortigen Chemieunternehmen. Zusammen mit der Schweiz betreibt die LUBW die Messstation Weil, gemeinsam mit Hessen und Rheinland-Pfalz die Rheingütemessstation in Worms. In Rheinland-Pfalz wurde die Wormser Rheingütestation (RGS) im Jahr 1995 in Betrieb genommen. Die Rheinwasseruntersuchungsstation (RUSt) an der Mainzer Theodor-Heuss-Brücke ist bereits seit 1976 im Dienst. Messschiffe „MS Burgund“ und „Max Honsell“ Das LUBW-Messschiff „Max Honsell“ entnimmt im baden-württembergischen Rhein und im Neckar Wasser-, Sediment- sowie biologische Proben. Für die Überwachung des Bodensees ist das Forschungsschiff „Kormoran“ des Instituts für Seenforschung der LUBW verantwortlich. Der Bodensee ist der größte Trinkwasserspeicher in Europa und versorgt rund 5 Millionen Menschen mit Trinkwasser. Rheinland-Pfalz überwacht seine größeren Fließgewässer seit 1966 mit Hilfe eines Messschiffes. Das Mess- und Untersuchungsschiff „MS Burgund“ wurde 1988 in Betrieb genommen und löste damit das Vorgängerschiff „Oskar“ ab. Mit einer nautischen Besatzung und einer Fachkraft im Labor führt die "Burgund" auf dem Rhein - inklusive der schiffbaren Altrheine - an Mosel und Saar chemische, physikalische und biologische Untersuchungsprogramme durch, wird aber auch als „schwimmendes Klassenzimmer“ im Bereich der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Foto: LUBW-Messschiff Max Honsell heute. Quelle: LUBW
Folgende Datenbanken/Informationsquellen werden als fachliche Arbeitsgrundlage verwendet: 1. Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (GSBL) Der GSBL stellt einen umfangreichen Merkmalskatalog zu den chemischen Stoffen zur Verfügung. Er enthält Informationen zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und Ersteinsatzmaßnahmen sowohl in interpretierender textlicher Form als auch in Form von Messdaten. 2. IGS-Stoffliste des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3. Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" (www.baua.de) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" entwickelt, in welchem alle relevanten Regelungen und Hinweise zu den Bereichen Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen zusammenfasst sind. Es enthält die einschlägigen bzw. in Bezug genommenen EG-Richtlinien in aktueller, konsolidierter Fassung. Die EG-Regelungen werden ergänzt um die neugefassten entsprechenden Texte der Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen TRGS 200, TRGS 201 und die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220. 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe (www.baua.de) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS und BekGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. 5. reach-clp-biozid Helpdesk Der reach-clp-biozid Helpdesk ist bei der BAuA eingerichtet. Er ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten. Zu folgenden drei Verordnungen werden Hilfestellungen und Informationen gegeben: •der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), •der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1772/2008) und •der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Auf der Internetseite des reach-clp-biozid Helpdesks (http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Startseite.html) sind umfangreiche Informatioen zu den drei Verordnungen und zu einzelnen Fragestellungen sowie Publikationen - wie z. B. die REACH-Info- und Biozid-Info-Broschüren - zu finden.
A) Problemstellung: Chemische Noxen treten in der Umwelt nicht einzeln, sondern in Mischungen aus Stoffen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und -endpunkten auf. Diese Stoffsummen sind mit den üblichen Verfahren toxikologisch nicht bewertbar, denn weder ist ihre Zusammensetzung vorhersagbar, noch ist in der Regel bekannt, welche Mischungskomponenten möglicherweise additiv/synergistisch/potenzierend zusammenwirken und welche 'neuen' toxischen Endpunkte dabei bisher auf der molekularen Ebene unterbewertet bis übersehen wurden. B) Handlungsbedarf (UBA): Das UBA kann Stoffsummen und vermutete 'neuartige' Wirkungen zurzeit nur ad hoc von Fall zu Fall und eher spekulativ anstatt auf Grundlage wissenschaftlich gestützter Höchstwerte bewerten. Es benötigt deshalb eine wissenschaftliche Grundlage 1) zur Erstbewertung von Summen ähnlich wirkender Stoffe nach TRGS 403 und 2) zur Erkennung und Priorisierung 'neuer' toxischer Endpunkte von Einzelstoffen im Spurenbereich (kleiner als 1 myg/l), z.B. im Trinkwasser. C) Methode und Ziel des Vorhabens: Lehrbücher, Übersichten und Originalberichte aus Zeitschriften der biochemischen und biochemisch-toxikologischen Grundlagen- und angewandten Forschung werden systematisch auf funktionell kritische biochemische Schaltstellen und Endpunkte gesichtet, diese dann biochemisch systematisiert und theoretisch nach experimenteller Testbarkeit klassifiziert. Die potenziell in vitro testbaren und mutmaßlich auch einige neue biochemisch-toxikologische Parameter/Endpunkte sind Startpunkt für ein Anschlussprojekt, in dem geprüft wird, welche Parameter sich standardisiert in vitro in An- und Abwesenheit chemischer Noxen tatsächlich experimentell testen lassen. Auf dieser biochemisch-toxikologischen Grundlage wird es 1)möglich sein, das Wirkungspotenzial chemischer Noxen für 'neue' Wirkungen frühzeitig zu priorisieren und 2) wesentlich mehr Stoffgruppen als bisher auf wissenschaftlicher Grundlage nach TRGS 403 zu bewert.
A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Für die Herstellung der Holzwerkstoffe und Dekorfolien werden vorrangig Klebstoffe auf der Basis von Harnstoff-Formaldehyd eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass nach ihrer Herstellung über einen längeren Zeitraum Formaldehyd emittiert. Formaldehyd steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen und wurde deshalb nach TRGS 905 in die Kategorie C3 eingestuft. Unter diesem Hintergrund wurde ein Formaldehydanalysator entwickelt, der gestattet die Formaldehydemission zu kontrollieren und aus den Ergebnissen von Langzeitmessungen Hinweise für die Fertigung von Holzwerkstoffen abzuleiten. Der Analysator benutzt ein standardisiertes fotometrisches Bestimmungsverfahren, welches eine flüssige Probe für die Analyse voraussetzt. Für eine kontinuierliche Überwachung der Formaldehydemission, wurde eine automatisierte Probenvorbereitungseinheit für den Analysator entwickelt. Diese gestattet, bei einem Messtakt von 5 Minuten, den emittierten Formaldehyd zu in einem Waschgefäß zu absorbieren und eine wässrige Probe bereitzustellen. Weiterhin wurde ein neues Analysengerät entwickelt, welches auf der Basis der Fließ-Injektions-Analyse (FIA) arbeitet und zur kontinuierlichen Überwachung der Formaldehydemission eingesetzt werden kann. Dazu wird die automatisierte Probenvorbereitung mit einer eigenen Steuereinheit in den Analysator integriert. Das gleiche Analysengrundgerät kann aber auch als Laboranalysenautomat in Kombination mit einem Autosampler betrieben werden. In dieser Betriebsart müssen die Proben vorher manuell vorbereitet werden. Der integrierte fotometrische Detektor und die Steuerung des Analysensystem, einschließlich der Steuersoftware wurden entwickelt, das Analysengerät konstruiert, gefertigt, getestet und dem Projektpartner 'Institut für Holztechnologie Dresden gGmbH' zur Durchführung von Messreihen mit realen Proben übergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass die entwickelte Lösung funktioniert und die geforderten Ergebnisse erreicht werden. Auch Messserien über längere Zeiträume zur Erfassung des Verlaufes der Formaldehydemission sind erfolgreich durchgeführt wurden.
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| Förderprogramm | 21 |
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