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TRGS-Freilager Nord 2 als Nebeneinrichtung zur Rohhütte Werk Ost

Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, auf einer bereits bestehenden Verkehrsfläche auf dem Gelände Nord der Aurubis AG ein eingezäuntes, zutrittsbeschränktes Freilager für feste Gefahrstoffe zur Sicherstellung der Wertmetallsicherheit einzurichten. Die Errichtung und der Betrieb erfolgt nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste Stoffe in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern. Die Kapazität des Freilagers beträgt bis zu 2.500 Tonnen.

TRGS-Lagerhalle 9 der Logistik als Nebeneinrichtung zur Rohhütte Werk Ost

Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, eine bereits baurechtlich genehmigte Lagerhalle 9 zu einem Gefahrstofflager nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste, nicht brennbare Stoffe, die in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden. Die Kapazität der Lagerhalle beträgt bis zu 2.000 Tonnen.

Evaluierung und Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Beherrschung umgebungsbedingter Gefahrenquellen für Industrieanlagen zur Berücksichtigung des Klimawandels in technischen Regeln für die Anlagensicherheit

Gegenstand des Vorhabens sind die Evaluierung und Fortentwicklung technischer Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) zur Beherrschung der Gefahrenquellen Niederschläge, Hochwasser, Wind, Schnee- und Eislasten (TRAS 310 und 320). Das Ergebnis soll Grundlagen für die Arbeit des Bund-Länder Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfall-Vorsorge (AISV) und der Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Im Vorhaben sollen Anwender der einschlägigen technischen Regeln (Betreiber, Behörden, Sachverständige) nach Erfahrungen befragt und repräsentative Beispiele der Anwendung untersucht werden. Es ist zu prüfen, ob sich der Kenntnisstand bezüglich der betrachteten Gefahrenquellen national oder international weiter entwickelt hat und ob andere, die Gefahrenquellen betreffende Regeln, fortentwickelt wurden. Die Evaluation soll mit einem Evaluationsbericht und einem Fachgespräch abgeschlossen werden. Für die Fortentwicklung soll geprüft werden, ob weitere Gefahrenquellen einbezogen werden müssen, ob aktuellere, die Gefahrenquellen betreffende Erkenntnisse über die Auswirkungen des Klimawandels vorliegen und ob sich der Stand der Technik bei Vorkehrungen und Maßnahmen gegen die betrachteten Gefahrenquellen weiter entwickelt hat. Beratungen der jeweiligen Fachkreise zur verbesserten Anwendung und Fortschreibung der technischen Regeln sollen dokumentiert und so ausgewertet werden, dass konkrete Hinweise für Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden können. Die Ergebnisse von Evaluation und Fortentwicklung sollen Hinweise für Fortschreibungen der TRAS 310 und 320 liefern.

Sandoz-Großbrand 1986: Ausgangspunkt für konsequenten Gewässerschutz am Rhein

null Sandoz-Großbrand 1986: Ausgangspunkt für konsequenten Gewässerschutz am Rhein Gemeinsame Pressemitteilung der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Eine der größten Umweltkatastrophen in Mitteleuropa jährt sich am 1. November 2016 zum dreißigsten Mal: der Großbrand auf dem Gelände des Pharmaunternehmens Sandoz in Schweizerhalle bei Basel mit verheerenden Folgen für den Rhein. Eine Lagerhalle, in der rund 1350 Tonnen hochgiftige Chemikalien lagern, brennt nahe dem Rheinufer ab. Mehr als 20 Tonnen Gift fließen mit dem Löschwasser ungehindert in den Rhein. Die Trinkwasserversorgung aus dem Rhein muss fast für 2 Wochen eingestellt werden. Auf einer Länge von über 400 km stirbt nahezu alles Leben. Der gesamte Aalbestand ist ausgelöscht. Die Bilder verendeter Fische gehen um die Welt. Nach Tschernobyl erschüttert eine weitere enorme Umweltkatastrophe im Jahr 1986 die Bevölkerung. „Allen Verantwortlichen war bewusst, dass die Herkulesaufgabe der Regeneration des Rheins nur gelingen kann, wenn das Rheinwasser konsequent und langfristig über nationale Grenzen hinweg vor weiteren giftigen Einträgen geschützt wird“, so Margareta Barth, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Langfristig betrachtet war das Unglück die Initialzündung für eine internationale und verbindliche Zusammenarbeit für einen sauberen Rhein. Hierin sind sich die Präsidenten des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz, Dr. Stefan Hill, und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Professor Dr. Thomas Schmid sowie die Präsidentin der LUBW einig. Internationale Kommission zum Schutz des Rheines (IKSR) wird gestärkt „Der öffentliche Druck hat damals der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines und damit dem Gewässerschutz zu mehr Einfluss verholfen“, erläutert Dr. Hill. Bereits eineinhalb Monate nach dem Unfall verabschiedet die Rheinministerkonferenz am 19. Dezember 1986 in Rotterdam das Aktionsprogramm Rhein und überträgt die Koordinierung und Erfolgskontrolle an die IKSR. Ziel ist es, die gute Wasserqualität und ein intaktes Ökosystem bis zum Jahr 2000 wiederherzustellen. Um in Zukunft schneller auf Verunreinigungen reagieren zu können, etablieren die Rheinanliegerstaaten ein vernetztes Mess- und Frühwarnsystem für den Rhein. Die Qualität des Rheinwassers wird heute mithilfe von 13 Messstationen entlang des Rheins überwacht. 7 internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ) koordinieren im Schadensfall das Vorgehen entlang des Rheins. Auch die Nebenflüsse werden intensiver kontrolliert. Baden-Württemberg „Heute melden Unternehmen Verunreinigungen und deren Ursachen meist sofort“, so Barth. Sie erinnert daran, dass damals die Mannschaft des LUBW-Messschiffes Max Honsell noch rund 36 Stunden nach dem Unfall nicht wusste, welchen gefährlichen Cocktail an Chemikalien sie beproben. „Wir waren zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Max Honsell auf dem Neckar bei Stuttgart unterwegs“, erinnert sich Schiffführer Karlheinz Sommer. „Nach rund eineinhalb Tagen, in denen wir ohne Halt nach Basel fuhren und an den zahlreichen Neckarschleusen ‚vorschleusen‘ durften, konnten wir die ersten Wasserproben aus dem Rhein entnehmen. Dass es nicht ganz ungefährlich war, wurde uns erst bewusst, als uns der Wachschutz von Sandoz vom Ufer aus zurief, wir sollten aus der Fahne fahren und uns vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Zum Glück hatte unser Vorgehen keine gesundheitlichen Konsequenzen.“ Erst am 18. November berichtet Sandoz erstmals, dass das Lager auch 1,9 Tonnen des hochgiftigen Insektizids Endosulfan enthalten habe. Unmittelbar nach dem Sandoz-Unfall begann die LUBW in Baden-Württemberg (zu diesem Zeitpunkt noch als LfU, Landesanstalt für Umwelt) mit einer intensiven Überwachung wirbelloser Tiere (Makrozoobenthos) im Rhein. Als direkt nachfolgende Unteranlieger waren Baden-Württemberg und Frankreich von den Vergiftungen des Rheinwassers am stärksten betroffen. 15 Jahre nach dem Sandoz-Unglück waren Flora und Fauna des Rheins in einem besseren Zustand als davor. „Das wäre ohne die konsequenten gemeinsamen internationalen Anstrengungen als Folge auf den Sandoz-Schock in diesem Zeitraum sonst wahrscheinlich nicht geschehen“, so Barth. Alle Rheinanliegerstaaten erweitern in den Folgejahren ihre Abwasserreinigung. Grenzwerte für Schadstoffe werden eingeführt und immer wieder neuen Erkenntnissen angepasst. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz war Sandoz Anlass eine „Wasserwirtschaftliche Sonderkommission Chemische Industrie“ einzusetzen. In eineinhalb Jahren überprüfte Rheinland-Pfalz in rund 270 Einzelbetrieben den Abwasseranfall, die -behandlung und -ableitung sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Zum ersten Mal wurden die Abwasserverhältnisse der betreffenden Einleiter in diesem Umfang und in dieser Tiefe betrachtet. Die Ergebnisse wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Er bildete die Grundlage für das weitere wasserwirtschaftliche Handeln etwa bei der Emissionsminderung und der Verbesserung der Anlagensicherheit. Hessen Die hessische Wasserwirtschaftsverwaltung hat zeitnah Sonderarbeitsgruppen eingerichtet, die bei der chemischen Großindustrie in Südhessen mit der Anpassung und Fortentwicklung des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und der Verminderung der Abwasserbelastung in Main und Rhein beauftragt wurden. In Kooperation mit der Industrie wurden zunächst Sofortmaßnahmen wie die Absicherung der direkt in die Flüsse einleitenden Kühl- und Regenwasserkanäle sowie der Bau zentraler Rückhalteeinrichtungen umgesetzt, die bei weiteren Betriebsstörung in den 90er Jahren erheblich zum Gewässerschutz beigetragen haben. In weiteren Schritten wurden alle Gewerbebetriebe, die schädliche Stoffe in Gewässer freisetzen können, anhand des landesweiten Gesamtkonzeptes „Betriebliche Gewässerschutzinspektion (BGI)“ in Hinblick auf den Gewässerschutz systematisch bewertet und überprüft. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sind Grundlage der heutigen Anforderungen des vorsorgenden Gewässerschutzes, die zum Beispiel in Abwasserverordnung (AbwV), Anlagenverordnung (VAwS, AwSV) und den Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) verbindlich festgelegt sind. Zusammenarbeit der Rheinanliegerstaaten zeigen Erfolge „Heute ist der Rhein sauberer als vor 50 Jahren“, so Professor Schmid. Der ökologische Zustand sowie die Wasserqualität des Rheins und seiner Nebenflüsse haben sich seit dem Chemieunfall Mitte der 1980er Jahre deutlich verbessert. Die Rheinanliegerstaaten Deutschland, Schweiz, Frankreich und Niederlande haben ihren Katastrophenschutz und die Kommunikation enger vernetzt. Die Flusssysteme werden nun in Europa gesamtheitlich über nationale Grenzen hinweg betrachtet und ihr Zustand bewertet. Basis hierfür ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die im Dezember 2000 verabschiedet wurde. Die IKSR wurde zu einem Vorbild für den Umwelt- und Gewässerschutz. So hat sich auch für andere internationale Flussgebiete wie Elbe, Donau und Bodensee die Schutzlage aufgrund der verbesserter Zusammenarbeit positiv entwickelt. Aufgaben der Zukunft: Hochwasserschutz und Mikroverunreinigungen „Wenngleich die Länder schon viele Etappenziele erreicht haben, gibt es jedoch noch weiteren Handlungsbedarf“, resümiert Professor Schmid. „Die Aufgaben der Zukunft lauten nun: Mikroverunreinigungen in den Gewässern zurückzudrängen und für vermehrte Hochwasser gerüstet zu sein. Auch hier arbeiten die Rheinanliegerstaaten bereits eng zusammen.“ Hintergrundinformationen Der Internationale Warn- und Alarmplan Rhein (WAP) Findet trotz aller Vorsorgemaßnahmen ein Störfall statt oder fließen Schadstoffe in erheblichen Mengen in den Rhein, greift der internationale Warn und Alarmplan Rhein (WAP) , der alle Rheinanliegerstaaten und vor allem die Unterlieger warnt. Der WAP unterscheidet Warnungen, Informationen, Suchmeldungen und Entwarnungen. Für die Erstmeldung ist die Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ) zuständig, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat oder die Verunreinigung festgestellt wurde. Sie informiert schnellstmöglich die unterliegenden internationalen Hauptwarnzentralen. Die Funktion der IHWZ erfüllen folgende unterschiedliche Länderinstitutionen entlang des Rheins: • Amt für Umwelt und Energie, Basel-Stadt, Schweiz • Préfecture du Bas-Rhin, Strasbourg, Frankreich • Polizeipräsidium Einsatz Göppingen, Baden-Württemberg • Wasserschutzpolizei Wiesbaden, Hessen • Innenministerium Mainz, Rheinland-Pfalz • Bezirksregierung Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen • Rijkswaterstaat, Arnhem, Niederlande In Baden-Württemberg nimmt beispielsweise die Landespolizeidirektion Göppingen die Aufgabe der IHWZ wahr. Sie koordiniert das Vorgehen und wird dabei von der LUBW beraten. Die LUBW bewertet bei Schadstoffeinträgen Stoffeigenschaften sowie deren mögliche Auswirkungen auf das aquatische System und berechnet eine eventuelle Schadstoffwelle. Dabei empfiehlt die LUBW, ob eine Information, Warnung oder Suchmeldung herausgegeben werden soll. Das von der IKSR gemeinsam mit der Kommission für die Hydrologie des Rheingebietes entwickelte Rhein-Alarmmodell berechnet, wie Schadstoffwellen voraussichtlich verlaufen. Mit dem WAP, dem Rhein-Alarmmodell und den Messstationen können Gewässerverunreinigungen zeitnah erkannt und deren Verlauf prognostiziert werden. Das ermöglicht den Behörden, schneller die Ursache der Einleitung festzustellen, den Eintrag zu unterbinden und die Unterlieger frühzeitig zu informieren oder zu warnen. Rheinmessstationen 13 Messstellen am Hauptstrom, davon sind 9 internationale Hauptmessstellen, und 44 Messstellen an den Nebenflüssen, Küsten- und Übergangsgewässern überwachen heute die Qualität rund um das Rheinwasser. In Baden-Württemberg wird das Rheinwasser regelmäßig auf eine große Zahl bekannter Verbindungen untersucht, je nach Station alle 2 oder 4 Wochen. Zusätzlich wird an einigen Messstationen eine tägliche Überwachung des Rheinwassers durchgeführt. Dabei werden zusätzlich auch neue, bisher unbekannte Verunreinigungen gesucht. An der Hauptmessstation in Karlsruhe untersucht die LUBW das Rheinwasser jeden Tag auf organische Mikroverunreinigungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Rheinüberwachung bei Basel mit den dortigen Chemieunternehmen. Zusammen mit der Schweiz betreibt die LUBW die Messstation Weil, gemeinsam mit Hessen und Rheinland-Pfalz die Rheingütemessstation in Worms. In Rheinland-Pfalz wurde die Wormser Rheingütestation (RGS) im Jahr 1995 in Betrieb genommen. Die Rheinwasseruntersuchungsstation (RUSt) an der Mainzer Theodor-Heuss-Brücke ist bereits seit 1976 im Dienst. Messschiffe „MS Burgund“ und „Max Honsell“ Das LUBW-Messschiff „Max Honsell“ entnimmt im baden-württembergischen Rhein und im Neckar Wasser-, Sediment- sowie biologische Proben. Für die Überwachung des Bodensees ist das Forschungsschiff „Kormoran“ des Instituts für Seenforschung der LUBW verantwortlich. Der Bodensee ist der größte Trinkwasserspeicher in Europa und versorgt rund 5 Millionen Menschen mit Trinkwasser. Rheinland-Pfalz überwacht seine größeren Fließgewässer seit 1966 mit Hilfe eines Messschiffes. Das Mess- und Untersuchungsschiff „MS Burgund“ wurde 1988 in Betrieb genommen und löste damit das Vorgängerschiff „Oskar“ ab. Mit einer nautischen Besatzung und einer Fachkraft im Labor führt die "Burgund" auf dem Rhein - inklusive der schiffbaren Altrheine - an Mosel und Saar chemische, physikalische und biologische Untersuchungsprogramme durch, wird aber auch als „schwimmendes Klassenzimmer“ im Bereich der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Foto: LUBW-Messschiff Max Honsell heute. Quelle: LUBW

Synopse zu Wirkmechanismen von Spurenstoffen im Säugerorganismus als Grundlage der Bewertung des Wirkungspotenzials von Stoffsummen und der Erkennung 'neuer' toxischer Endpunkte

A) Problemstellung: Chemische Noxen treten in der Umwelt nicht einzeln, sondern in Mischungen aus Stoffen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und -endpunkten auf. Diese Stoffsummen sind mit den üblichen Verfahren toxikologisch nicht bewertbar, denn weder ist ihre Zusammensetzung vorhersagbar, noch ist in der Regel bekannt, welche Mischungskomponenten möglicherweise additiv/synergistisch/potenzierend zusammenwirken und welche 'neuen' toxischen Endpunkte dabei bisher auf der molekularen Ebene unterbewertet bis übersehen wurden. B) Handlungsbedarf (UBA): Das UBA kann Stoffsummen und vermutete 'neuartige' Wirkungen zurzeit nur ad hoc von Fall zu Fall und eher spekulativ anstatt auf Grundlage wissenschaftlich gestützter Höchstwerte bewerten. Es benötigt deshalb eine wissenschaftliche Grundlage 1) zur Erstbewertung von Summen ähnlich wirkender Stoffe nach TRGS 403 und 2) zur Erkennung und Priorisierung 'neuer' toxischer Endpunkte von Einzelstoffen im Spurenbereich (kleiner als 1 myg/l), z.B. im Trinkwasser. C) Methode und Ziel des Vorhabens: Lehrbücher, Übersichten und Originalberichte aus Zeitschriften der biochemischen und biochemisch-toxikologischen Grundlagen- und angewandten Forschung werden systematisch auf funktionell kritische biochemische Schaltstellen und Endpunkte gesichtet, diese dann biochemisch systematisiert und theoretisch nach experimenteller Testbarkeit klassifiziert. Die potenziell in vitro testbaren und mutmaßlich auch einige neue biochemisch-toxikologische Parameter/Endpunkte sind Startpunkt für ein Anschlussprojekt, in dem geprüft wird, welche Parameter sich standardisiert in vitro in An- und Abwesenheit chemischer Noxen tatsächlich experimentell testen lassen. Auf dieser biochemisch-toxikologischen Grundlage wird es 1)möglich sein, das Wirkungspotenzial chemischer Noxen für 'neue' Wirkungen frühzeitig zu priorisieren und 2) wesentlich mehr Stoffgruppen als bisher auf wissenschaftlicher Grundlage nach TRGS 403 zu bewert.

Zustimmung zum Änderungsvorgang Nr. 127 – Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2 (PDF)

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgu^ EINGANG KON ^ / ' BGE &L UVST: 1 KON□ evO MAT__ E]vmQ BW□ rec _ □ ki 0K2□ qs□ _ □ _ I □ gn | | ASD □ pkt Tgb.-Nr,: ^ 2 28. Sep. 2020 Telefax: 2 8, Sep, 2020 Original: Kopien: i/TOl) Abteilung Nukleare Sichern ATOMRECHTLICHE AUFSICHT IN DER Entsorg ung WV: Ablage: Ihr Zeichen Ihre Nachrrichtvom Bundesamt für die Sicherheit der nukleareb.EnlsQigiing JJ 513 Berlin Mein Zeichen Bundesgesellschaft für Endlagerung Eschenstr. 55 KON-GN.3/bs 9KE/22110/05RBD/DA/EP/0001/00 18.02.2020 9K 9160/2 -127 Meine Nachricht vom Name 31224 Peine Organisalionseinheit Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 127 - Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2 KE 5 - Atomrechlliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle Telefon+49 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum24. September 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 18.02.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: /. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 18.02.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 127 - Kenntnisgabe und Zustimmungsverfahren Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" [2] näher beschriebenen Veränderungen an der Abwasseranlage sowie an der Löschwassersammlung von den LKW-Stellflächen im Bereich der LKW-Stellplätze K2 stimme ich zu. 2. Die betrieblichen Abläufe, welche im Zusammenhang mit der Einholung einer Einzelfallentscheidung bezüglich der Entsorgung des Löschwassers stehen (siehe Nebenbestimmung 6.6 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis), sind von der bestehenden Genehmigungslage abgedeckt. 3. Die ebenfalls geplanten baulichen Veränderungen bezüglich des geplanten Anschlusses an das Schmutzwassersystem (anstelle des ursprünglich vorgesehenen Anschlusses an das Niederschlagswassersystem) sowie bezüglich der Straßenabläufe, welche nunmehr durch eine Entwässerungsrinne ersetzt werden sollen, habe ich als Bauwerke des QSB 2 zur Kenntnis genommen. 4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. ProieklPSP-ElementObj. Kenn.FunktionKomp.Baugr.AufgabeUALid. Nr.Rev. N AA NNNNNNNNNNNNN NNNNN N AAAN NAAN N N AAANNX A A X XAANNNNNN ’^SßBD Postadresse; Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsilz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter DA El/ 0£oi X) iiiiiimiiiiiiiiiiiii 11909125 tbSS2> Seite 1 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 127; Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2; Veränderungsantrag", (KON- GN.3/bs; 9KE/22110/05RBD/DA/EP/0001/00) vom 18.02.2020, nebst Anlagen eingegangen beim BASE am 21.02.2020. [2] BGE-Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Änderungsvorgang Nr. 127-Kenntnisgabe und Zustimmungsverfahren; Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" (9KE/2211/-/-/-/DA/TV/0077/00) mit Stand vom 18.07.2019, als Anlage zu [1]. [3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002. [4] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Ordner 2.01 Band 1 und Band 2; Planunterlagen; Konrad: Tagesanlagen Schacht Konrad 2; Grundstücks- und Gebäudeentwässerung“ (EG 22; 9K/4145/-/02RB/-/-/FB/LA/0001 /08) mit Stand vom 14.02.1996. [5] , BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Abwasserentsorgung Schacht Konrad 2 während Errichtung und Betrieb als Endlager für radioaktive Abfälle; Antrag nach NWG" (EG 63; 9K/5121/- /FB/EM/0003/07) mit Stand vom 31.07.1997. [6] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Rahmenbeschreibung für Zechenbuch/Betriebshandbuch" (EU 316; 9K/33411/-/DA/JC/0001/06) mit Stand 20.02.1997. das vom [7] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche“ (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [8] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Systembeschreibung Abwasserentsorgung, Außenanlagen und Abwasserableitung von der Anlage Konrad 2" (EU 420; 9K/51/- /FB/RB/0005/03) mit Stand vom 20.02.1997. [9] DIN 14462:2012-09 Löschwassereinrichtungen Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Wandhydrantenanlagen sowie Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten Stand: September 2012 X Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsilz Salzgitter; Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Seite 2 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [10] DVGW Technische Regel Arbeitsblatt W 405 Februar 2008 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung [11] TRwS 779 — Allgemeine Technische Regelungen Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) Stand April 2006 [12] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 [13] Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Grubenwasser und Abwasser aus dem Endlager für radioaktive Abfälle, Schacht Konrad 2, in Oberflächengewässer (Anhang 3 vom PFB) Stand 22.05.2002 [14] TÜV NORD EnSys GmbH, „Errichtung Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 127; Löschabwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2" (EGKB0001.ul) vom 19.08.2020. II. Auflagen Keine III. Hinweise 1) Das ZB/BHB ist dahingehend zu ergänzen, dass für die wasserrechtliche Entscheidung über die Einleitung des Löschabwassers in ein Gewässer rechtzeitig ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen ist. IV. Begründung Mit Schreiben vom 18.02.2020 [1] hat die BGE die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 127 zur Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen auf Konrad 2 [2] beantragt. Die Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EG 63 [5] ausgeführt werden: 1) Niederschlagswasserentsorgung von den LKW-Stellflächen K2: Die Entwässerung der LKW-Stellplätze soll nicht über das Niederschlagswassersystem sondern überdas Schmutzwassersystem erfolgen. 2) Sammlung / Rückhaltung des Löschabwassers im Brandfall: Postadresse: Bundesamt (ür die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Seite 3 von 6

Entwurf einer bundeseinheitlichen Regelung des Umgangs mit wassergefährdenen Stoffen - Auswertung des geltenden Landesrechts, Ausarbeitung von materiellen Anforderungen mit Begründung und Abschätzung der Folgekosten

A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.

In neuem Fenster: Die Löschwasserrückhalte-Richtlinie als pdf

WassR 6.03 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL) Vom 10. Februar 1993 (GABl. S. 208) zuletzt geändert am 30. August 2002 (GABl. S. 591) INHALTSVERZEICHNIS 1Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 2Geltungsbereich 3Begriffe 3.1Bauliche Anlagen 3.2Wassergefährdende Stoffe 3.3Brennbare Flüssigkeiten 3.4Lagern 3.5Transportbedingtes Zwischenlagern 3.6Produktionsgang 3.7Arbeitsgang 3.8Lager 3.9Lagerabschnitt 3.10 Lagermenge 3.11 Lagerguthöhe 3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen 3.13 Sicherheitskategorien 3.14 Werkfeuerwehr 4Allgemeine Anforderungen 4.1Grundanforderungen 4.2Löschwasser-Rückhalteanlagen 4.3Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen 5Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behäl- tern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter in Gebäuden 5.1Allgemeine Anforderungen 5.2Wände und Decken 5.3Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen 6Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behäl- tern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter im Freien 6.1Allgemeine Anforderungen 6.2Wände, Abstände, Umfahrten 7Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungs- vermögen von mehr als 3 000 l 7.1Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen 7.2Lagern von brennbaren Flüssigkeiten 8Allgemeine Betriebsanforderungen 9Zusätzliche Bauvorlagen Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 WassR 6.03 1Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 1.1Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte An- forderungen zur Begrenzung der Risiken. 1.2Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Be- sorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBI. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GBI. S. 167). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefähr- dungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50% und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100% angesetzt. 1.3 In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung: - - - - - Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr und Werkfeuerwehr), Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage), Fläche des Lagerabschnitts, Lagerguthöhen, Lagerdichte und Lagermenge, Art des Lagerns (im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und orts- festen Behältern). Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwas- sers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasser-Rückhaltung geführt wird. 1.4Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn - im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpa- ckung und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen 1, und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Stoffe, die nicht selb- ständig weiterbrennen, wie z. B. wasserlösliche Farben mit Flammpunkt, jedoch ohne Brennpunkt, stehen hier nichtbrennbaren Stoffen gleich.), - im Lager im Brandfall nicht mit Wasser, sondern ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne Was- serzusatz gelöscht wird und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen. 1.5Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid. 1.6Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514) 2 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100) 2 - bleiben unberührt. 1 2 Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfs- mittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z. B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken; anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen. Veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. 2 Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg WassR 6.03 2Geltungsbereich 2.1Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe - - - der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt (s. Abschn. 3.9) oder der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert (s. Abschn. 3.4) werden. Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt, - - 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff. Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren. 2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung - - - 2.3 auf die Bereitstellung zur Beförderung, wenn diese binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk- tages, auf transportbedingtes Zwischenlagern (s. Abschn. 3.5), auf Stoffe, die sich im Produktionsgang (s. Abschn. 3.6) oder im Arbeitsgang (s. Abschn. 3.7) befinden. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von - - - - - - Stoffen, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, explosionsgefährlichen Stoffen, Druckgasen, organischen Peroxiden, ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln, radioaktiven Stoffen. 3Begriffe 3.1Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anla- gen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über- wiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien. 3.2Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 1:schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2:wassergefährdende Stoffe WGK 3:stark wassergefährdende Stoffe Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

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Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung (Staubschutzmasken FFP2, FFP3, Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille) zusätzlich zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen. 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Die Exposition der Beschäftigten sollte ermittelt werden, nachdem die Maßnahmen der guten Arbeitspraxis umgesetzt wurden. Eine Möglichkeit der Wirksamkeitsprüfung ist die Messung der Partikelkonzentration. Es gibt mehrere Messverfahren, die es ermöglichen, Anzahl und Größenverteilung ultrafei- ner Partikel in der Luft am Arbeitsplatz zu bestimmen. Einen Überblick über gängige Verfahren bietet die VDI- Richtlinie 3867, Blatt 1: "Bestimmung der Partikelanzahl- konzentration und Anzahlgrößenverteilung" bzw. die Richt- linie ISO/TR 27628:2007: "Workplace atmospheres - Ultrafine, nanoparticle and nano-structured aerosols - Inhalation exposure characterization and assessment". Quellenangaben für weitere Informationen zu Nanomaterialien www.baua.de/cln_137/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/ Nanotechnologie/Nanotechnologie.html www.vci.de/nanomaterialien www.nano-sicherheit.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/55700 www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/nano/index.jsp www.suva.ch/home/suvapro/branchenfachthemen/ nanopartikel_an_arbeitsplaetzen.htm www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3765.pdf 5. Dokumentation Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unab- hängig von der Zahl der Beschäftigten eine verbindliche Anforderung der Gefahrstoffverordnung. Gerade im Zusam- menhang mit Nanomaterialien, für die noch keine gesund- heitsbasierten Grenzwerte aufgestellt werden können, ist es besonders wichtig, die getroffenen Schutzmaßnahmen, die verwendeten Stoffe, die Arbeitsbedingungen und etwaige Messwerte zur Belastung für eine spätere Beurteilung aufzu- zeichnen. Impressum Herausgeber: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vorsitzender: Steffen Röddecke Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Doventorscontrescarpe 172, 28195 Bremen Redaktion: Marianne Weg, Dr. Michael Au (verantwortlich) Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden Gestaltung: Ulrich Wurster LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe Stand: August 2010 Foto: BAuA Nanomaterialien: Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz Was ist u n t e r "N a no" z u v e rst e h e n? Nanotechnologien werden als eine zukunftweisende Technik von strategischer Bedeutung angesehen. Mit dem Einsatz von Nanomaterialien in wichtigen Industriebranchen wie u. a. in der Chemie, der Pharmazie und dem Automobilbau entstehen inno- vative Produkte und Dienstleistungen. Die Eigenschaften von Nanomaterialien sind nicht nur durch ihre Form (Nanopartikel, -röhrchen, -plättchen und -fäden) charakterisiert, sondern auch durch das Zusammenspiel ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungen. Ihre Größe liegt in einem Bereich von 1 bis 100 Nanometern (ein Nanometer entspricht dem milli- ardsten Teil eines Meters). Dieser Flyer soll die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutz- verwaltungen, aber auch Betriebe, in denen Beschäftigte mit Nanomaterialien tätig sind, über diese neuen Substanzen infor- mieren und sie dahingehend sensibilisieren, dass entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Flyer berücksichtigt ausschließlich die gezielte Herstellung, Untersuchung und Verwendung von nanoskaligen Materialien. Nanomaterialien, die als Nebenprodukte (ultrafeine Partikel) wie z. B. bei thermischen Schneid- und Schweißarbeiten, beim Einsatz von dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen oder beim Schleifen von Metallen entstehen, werden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten sind die vorhandenen einschlägigen technischen Regeln zu beachten. Gesun dhe i t li c he Asp e k t e von N a no- materi ali e n Aufgrund ihrer geringen Größe besitzen Nanomaterialien ein hohes Expositionspotenzial. Derzeit sind ihre toxiko- logischen Eigenschaften und Risiken noch nicht umfas- send erforscht. Ergebnisse der bisher durchgeführten toxi- kologischen Untersuchungen weisen auf unterschiedliche Wirkungsmechanismen hin. Die Wirksamkeit von nanoskaligen Materialien kann gegenüber normalskaligen Materialien erhöht sein. Um Gefährdungen abschließend beurteilen zu können, sind weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Forschungsarbeiten benötigen jedoch Zeit. Deshalb ist bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Fall von Erkenntnislücken das Vorsorgeprinzip anzuwenden, d. h. eine mögliche Exposition ist auch ohne nachgewiesene gefährliche Stoffeigenschaft zu minimieren. Die Prävention muss im Hinblick auf inhalative, orale und dermale Aufnahme von Nanopartikeln an bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen anknüpfen. Umsetzung des Vorsorgeprinzips bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien * Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sollte die Vorgehens- weise den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Es sind alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände inklusive War- tung, Instandsetzung, Störungen und Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen. Quellen zur Informationsermittlung über die Stoffeigenschaften sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, Angaben auf dem Etikett, Mitteilungen des Herstellers, das technische und berufs- genossenschaftliche Regelwerk, Veröffentlichungen von Behör- den und einschlägigen Organisationen sowie Literaturdaten. 2. Gefährdungsbeurteilung Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationsermittlung. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz neben den stofflichen auch weitere Gefährdungen (zum Beispiel mechanische oder elektrische) be- rücksichtigen. Eine wichtige Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". 3. Festlegung der Schutzmassnahmen 1. Informationsermittlung  Informationen über das eingesetzte Produkt (Eigenschaften, Menge, Verwendungsart und -form).  Informationen über die Tätigkeit (insbesondere Arbeits- schritte, die zu inhalativer, dermaler oder oraler Aufnahme führen können). Brand- und Explosionsgefahren bei oxidier- baren Materialien sind gleichfalls einzubeziehen.  Informationen über die Möglichkeiten der Substitution im Fall von Gefahrstoffen (einschließlich des Einsatzes von Ver- fahren, die zu einer geringeren Gefährdung führen).  Ebenso zu ermitteln sind Informationen über die Wirksam-   keit bereits getroffener Schutzmaßnahmen und gegebenen- falls Informationen über durchgeführte arbeitsmedizi- nische Untersuchungen. Im Fall von Datenlücken sind fehlende Informationen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen angemessen zu berücksich- tigen. * BAuA/VCI-Leitfaden: http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/121717Leitf_Nano.pdf?DokNr=121717&p=101 Für die Festlegung der technischen, organisatorischen und persön- lichen Schutzmaßnahmen sind auf der Basis der Gefährdungs- beurteilung zu prüfen: Substitutionsmöglichkeiten: Prüfung, ob pulverförmige Stoffe oder emissionsreiche technische Verfahren (z. B. Spritz- oder Sprühverfahren) durch weniger staubende Stoffe (Dispersionen, Pasten u. a.) oder weniger gefährliche Verfahren   (z. B. Streichen, Tauchen) ersetzt werden können. Technische Maßnahmen: Geschlossene Anlagen (bzw. Ein- hausungen) einsetzen sowie Erfassen, Begrenzen und Abführen gefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube möglichst   an der Entstehungsstelle. Auch aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes sollten Nanomaterialien grundsätzlich nicht in die Raumluft gelangen. Organisatorische Maßnahmen: Waschgelegenheiten, getrennte Aufbewahrung der nicht beruflich eingesetzten Kleidung, deutliche Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbe- reiche, Beschränkung des Zugangs, zeitliche Gestaltung der Arbeitsabläufe (Minimierung der Expositionszeit), Ausbildung und Unterweisung.

Entwicklung und Erprobung eines kostengünstigen Messgerätes zur Online-Bestimmung der Formaldehydabgabe im Produktionsprozess - Entwicklung eines Messgerätes zur Formaldehydbestimmung

Für die Herstellung der Holzwerkstoffe und Dekorfolien werden vorrangig Klebstoffe auf der Basis von Harnstoff-Formaldehyd eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass nach ihrer Herstellung über einen längeren Zeitraum Formaldehyd emittiert. Formaldehyd steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen und wurde deshalb nach TRGS 905 in die Kategorie C3 eingestuft. Unter diesem Hintergrund wurde ein Formaldehydanalysator entwickelt, der gestattet die Formaldehydemission zu kontrollieren und aus den Ergebnissen von Langzeitmessungen Hinweise für die Fertigung von Holzwerkstoffen abzuleiten. Der Analysator benutzt ein standardisiertes fotometrisches Bestimmungsverfahren, welches eine flüssige Probe für die Analyse voraussetzt. Für eine kontinuierliche Überwachung der Formaldehydemission, wurde eine automatisierte Probenvorbereitungseinheit für den Analysator entwickelt. Diese gestattet, bei einem Messtakt von 5 Minuten, den emittierten Formaldehyd zu in einem Waschgefäß zu absorbieren und eine wässrige Probe bereitzustellen. Weiterhin wurde ein neues Analysengerät entwickelt, welches auf der Basis der Fließ-Injektions-Analyse (FIA) arbeitet und zur kontinuierlichen Überwachung der Formaldehydemission eingesetzt werden kann. Dazu wird die automatisierte Probenvorbereitung mit einer eigenen Steuereinheit in den Analysator integriert. Das gleiche Analysengrundgerät kann aber auch als Laboranalysenautomat in Kombination mit einem Autosampler betrieben werden. In dieser Betriebsart müssen die Proben vorher manuell vorbereitet werden. Der integrierte fotometrische Detektor und die Steuerung des Analysensystem, einschließlich der Steuersoftware wurden entwickelt, das Analysengerät konstruiert, gefertigt, getestet und dem Projektpartner 'Institut für Holztechnologie Dresden gGmbH' zur Durchführung von Messreihen mit realen Proben übergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass die entwickelte Lösung funktioniert und die geforderten Ergebnisse erreicht werden. Auch Messserien über längere Zeiträume zur Erfassung des Verlaufes der Formaldehydemission sind erfolgreich durchgeführt wurden.

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