Das Verbundvorhaben untersucht die Auswirkungen verschiedener Managementvarianten auf die ökosystemare Entwicklung von Waldbrandflächen. Anhand von Dauerbeobachtungsflächen werden Gebiete mit Brandgeschichte analysiert und das Potenzial und die Effektivität natürlicher Regenerationsprozesse im Ökosystem erfasst, um Handlungsempfehlungen für den Umgang mit brandgeschädigten Flächen zu formulieren. Damit wird außerdem ein Grundstein für langfristige Erforschung sowie Lehre und Bildung zum Thema gelegt. Als mittelfristiges Ergebnis der Wiederbewaldung soll dabei die Entwicklung von möglichst klimawandelresilienten sowie pyrophoben Wäldern erreicht werden. Das Teilvorhaben 7 analysiert dabei mittels terrestrischem Laserscanning die Waldstrukturen lebender und stehender toter Biomasse. Durch wiederholende Aufnahmen kann die Entwicklung eines Bestandes genau dokumentiert werden. Weiterhin wird ein flächendeckendes Wildtiermonitoring mittels unbemannten Fluggeräten (UAV's) durchgeführt. Dies erlaubt eine präzise Erfassung der Wildtierbestände und ist somit von entscheidender Bedeutung für das Wildtiermanagement, die Waldneubildung und die Wildschadensprävention. Für eine umfassende Biotopkartierung ist das Brutvogelmonitoring ein bedeutender Baustein. Hierbei soll die Entwicklung und das Verhalten von Brutvögeln nach den Störereignissen analysiert werden.
Küstengebiete (Coastal Areas) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021, Übersicht zu Art. 5 HWRM-RL.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören:
im Bereich Luftreinhaltung
> die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung,
> die Zuständigkeit für
- die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
- die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV),
- das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG,
> die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz),
> die Bewertung der Luftqualität,
> die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen,
> die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen,
> die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung,
> die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren,
> die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien,
im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben
> die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern,
> die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen,
> die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung,
> die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung,
im Bereich Emissionskataster
> das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften,
> die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das
nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister),
> die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten,
> das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung
> die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen,
sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.