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s/trmm/RMM/gi

KlimFi: Green Auto Securitization (GAS), Teilprojekt 1: Analyse und Definition von transparenten Nachhaltigkeitsfaktoren und standardisierten Methoden für die Definition von grünen Finanzprodukten in der Automobilbranche

Wassertiefen zum Lastfall HQselten/HQextrem Küstengewässer 2. Zyklus

Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 wurden für 3 Szenarien HQhaeufig (häufig/high), HQ100 (mittel/medium), HQextrem (selten/low) Modellierungen der Wasserstände vorgenommen.Die dargestellten Wassertiefen können in vier Bereiche unterschieden werden.1) Hydraulisch berechnete Wassertiefen in Risikogebieten.2) Hydraulisch berechnete Wassertiefen außerhalb von Risikogebieten (Informelle Darstellung).3) Geschützte Bereiche hinter Hochwasserschutzanlagen mit einem Bemessungswasserstand höher als der dargestellte Lastfall.4) Geschützte Bereiche hinter Hochwasserschutzanlagen mit einem Bemessungswasserstand niedriger als der dargestellte Lastfall. Die geschützten Bereiche sind nicht hydraulisch berechnet, sondern grob zu Orientierungszwecken ermittelt worden.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt: Umsetzung Allgemeines zur TrinkwEGV Arbeitskreis Umsetzung TrinkwEGV Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden Häufige Fragen (FAQ)

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen. Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind: Name Institution Telefon E-Mail Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de Silke Büchner LAU 0345 5704 373 silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sabine Weise LAU 0345 5704 344 sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel 03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023 Kleinarbeitsgruppe Daten Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV) Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden. Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV) Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung) Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Häufige Fragen (FAQ) Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV. Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV , Anlage 2-Gliederung Bericht , Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes) Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern) Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen DVGW-Merkblatt W 1004 TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Welche Fristen sind bei der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung zu beachten? 12.11.2025 (§ 12 Abs. 1 TrinkwEGV): Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 12.05.2027 (§ 15 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen fest, und setzt eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest. 12.05.2027 (§ 16 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an. 12.07.2030 (§ 12 Abs. 2 TrinkwEGV: Der Betreiber hat die Dokumentation zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 12.01.2033 (§ 15 Abs. 4 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an. Wie ist bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren? Soweit nicht anders geregelt, sollte bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten das Land federführend sein, in dessen Bereich die Wassergewinnungsanlage oder der überwiegende Anteil der Entnahmestellen der Wassergewinnungsanlage lokalisiert ist. Die federführende zuständige Behörde eines Einzugsgebietes sollte sich nach Vorliegen der Dokumentation für ein länderübergreifendes Trinkwassereinzugsgebiet an die zuständige Behörde des angrenzenden Bundeslandes wenden, um nach § 4 Abs. 1 TrinkwEGV weitere Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 (Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete) und Abschnitt 3 (Risikomanagement) untereinander zu koordinieren (siehe auch das LAWA-Dokument „Hilfestellung - Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus“). Wie ist bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren? Die Zuständigkeit bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten kann über eine Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Landkreise untereinander geregelt werden. Zuständig sollte der Landkreis sein, der auf Grund der Lage der Wassergewinnungsanlage und der territorialen Flächenverteilung des Trinkwassereinzugsgebietes überwiegend betroffen ist (siehe auch „Rundverfügung Nr. 03/2007 des Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2007 zu Trinkwasserschutzgebieten“). Ein nach altem Recht festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht aus zwei Wasserfassungen unterschiedlicher Betreiber, deren Schutzzonen sich überlagern. Kann die zuständige Behörde von den beiden Betreibern die Erstellung eines Gutachtes und einer Risikoanalyse für das Einzugsgebiet beider Wasserfassungen zu verlangen? Die Frage zielt auf die Pflichten des Betreibers ab, das Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen (§ 6 TrinkwEGV) und eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 7 TrinkwEGV). Der § 6 TrinkwEGV sieht den Betreiber und nicht die Behörde in der Pflicht, die Einzugsgebiete nach den dort festgelegten Vorgaben zu bestimmen. Die Behörde kann erst im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 TrinkwEGV den Betreibern die Risikomanagementmaßnahmen auferlegen. Im Vorfeld zu diesen Risikomanagementmaßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Behörden, um eine Erarbeitung der Unterlagen für ein gemeinsames Einzugsgebiet vorzuschreiben. Gegen eine gemeinsame Beratung mit den beiden Betreibern, bei der diesen die Möglichkeit einer gemeinsamen Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes vorgeschlagen wird, spricht indessen nichts. Wie lange rückwirkend sollen Klärschlammausbringungen erfasst werden? Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Die Angaben sollten aber mindestens den Zeitraum seit Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 12. Dezember 2023, erfassen. Sollen bei der Erfassung von Bewirtschaftung von Abfällen alle Abfallerzeuger erfasst werden? Es gibt auch "Abfallerzeuger", die nur eine Transportgenehmigung haben, selber aber keinen Abfall erzeugen. Diese sind aber durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ebenfalls als Abfallerzeuger definiert. Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Möglicherweise kann auf die Erfassung von Abfallerzeugern, die nur eine Transportgenehmigung haben, verzichtet werden. Letzte Aktualisierung: 02.07.2025

Vorsorge und Schutz vor Gefahren durch Starkregen

Jeder ist dazu verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich vor den negativen Auswirkungen von Hochwasser und Überflutungen durch Starkregen zu schützen und die Schäden zu minimieren. Das ist die Gesetzeslage in Deutschland. Daher ist es von großer Bedeutung, einerseits vorsorgende Maßnahmen zu ergreifen, aber sich zugleich auch während und nach dem konkreten Ereignisfall richtig zu verhalten. Schutzmaßnahmen, die Sie am und im Ihren Haus prüfen bzw. durchführen könnten, sind zum Beispiel: WIDERSTEHEN Eindringen von Wasser verhindern 1 Einbau wasserdichter Fenster und Türen (auch im Keller) und erhöhter Lichtschächte 2 Anbringen von Schwellen/Stufen an Eingängen, Kellerfenstern und Lichschächten 3 Einbau und regelmäßige Wartung einer Rückstausicherung 4 Regelmäßige Reinigung der Dachrinne 5 Umleitung des Wassers auf dem Gelände durch mobile Barrieren (z. B. Sandsäcke) 6 Abdichtung des Fundaments und der Bodenplatten ANPASSEN Schäden durch eingedrungenes Wasser reduzieren A Sicherung der Heizungsanlage und der Öltanks B Erhöhte Anbringung von Steckdosen in gefährdeten Bereichen C Erhöhte Lagerung von sensiblen Gegenständen bzw. keine Lagerung von Giftstoffen (z. B. Lacke) in gefährdeten Bereichen D Fahrzeuge in höher gelegenen Bereichen parken, Tiefgaragen und Keller können bei Hochwasser tödlich sein Weiterführende Informationen zu Vorsorge und Schutz vor Gefahren durch Starkregen werden im Folgenden zur Verfügung gestellt. Informationen zu Unwetter Warnung und Information der Bevölkerung in Gefahrenlagen Wasserportal – Gewässerkundliche Messdaten Naturgefahr: Starkregen – Vorbeugende Maßnahmen und Verhalten Die unterschätzten Risiken „Starkregen“ und „Sturzfluten“ – Handbuch (PDF-Datei) Starkregen – Wie man Gebäude davor schützt Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vorsorge (PDF-Datei)

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78 b WHG)

Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 10/24

Liebe Wasserfachleute! Der diesjährige Wasserkurs, die Fortbildungstagung für Wasserfachleute, findet vom 6. bis 8. November 2024 statt. Der Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu e.V.) lädt hierfür gemeinsam mit dem Umweltbundesamt nach Berlin ein! Ein Schwerpunkt in diesem Jahr wird die Wasserversorgung in krisenhaften Lagen sein. Was gilt – im Vergleich zur Normalsituation – in Trinkwassernotfällen? Expert*innen des THW, der Bundeswehr und des BBK präsentieren ihre Beiträge zur Notversorgung. Weiter wird die Anwendung von Passivsammlern als ergänzende Technik der Probenahme Themenfeld eines Vortragsblocks sein. Kolleg*innen aus Forschung und Praxis werden Ihre Ergebnisse und Erfahrungen darstellen und auf die Potentiale dieses integralen Verfahrens, auch stark polare Spurenstoffe anzureichern, eingehen. Die so genannten Ewigkeitschemikalien PFAS werden auf verschiedenen Wegen in die Gewässer eingetragen. Gleichzeitig wurden Regelungen zu PFAS mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtline in der nationalen Trinkwasserverordnung verankert. Wie kann die Aufbereitung von Rohwässern für die Stoffgruppe PFAS gelingen und was ist zu beachten? Das harmonisierte Format für den Transfer von Untersuchungsergebnissen, die EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung und der Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung werden in einer Session thematisiert. Ein Vortragsblock zu kleinen Wasserversorgungen schlägt einen Bogen von der novellierten Leitlinie der WHO über Empfehlungen zum Vollzug der Gesundheitsämter bis zur Überwachungspraxis. Ebenfalls besteht in Fachgesprächen die Möglichkeit für einen intensiven Austausch zu verschiedenen Themen. Hier wird auf neu auftretende Kontaminanten und Spurenstoffe, die uns ggf. in der nahen Zukunft beschäftigen werden, eingegangen. Die Schulungsmaterialien des UBA zum Risikomanagement in der Trinkwasserhygiene werden im zweiten Fachgespräch erörtert. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter: https://wabolu.de/veranstaltung/ Bitte melden Sie sich online für die Veranstaltung an unter: https://wabolu.de/onlineanmeldung/ Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes

Dynamik und Anpassung der Naturwälder an den Klimawandel

Das Projekt ermittelt Ausmaß, Stärke und ökologische Wirkungen der dürre- und hitzebedingten Waldschäden in Wäldern ohne forstliche Bewirtschaftung und vergleicht sie mit benachbarten Wirtschaftswäldern. Es wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Wälder selbstgesteuert an den Klimawandel anpassen und leitet daraus Empfehlungen für die Einbindung natürlicher Prozesse in Anpassungsstrategien für Wirtschaftswälder ab. Wälder mit natürlicher Waldentwicklung bilden ein wichtiges Referenzsystem für den Waldnaturschutz und den naturnahen Waldbau. Diese unbewirtschafteten Naturwälder bestehen zum Teil schon seit Jahrzehnten in Form von z.B.Naturwaldreservaten und Kernzonen von Nationalparks. Die Entwicklung der Waldschäden der Trockenjahre 2018 und 2019 und die damit verbundene Veränderung von Störungsregimen und Lückendynamik zeigt, dass ihnen darüber hinaus in der Erkennung der Klimafolgen und der Anpassung der Wälder an den Klimawandel eine Schlüsselrolle zukommt. DANK lotet dieses Potenzial einschließlich der Transfermöglichkeiten in Wirtschaftswälder aus und erarbeitet daraus Empfehlungen für das Risikomanagement und Klimaanpassungsstrategien. Um dieses Ziel zu erreichen, werden entlang eines für Süd- und Mitteldeutschland repräsentativen Klimagradienten in zwei Nationalparks (Hainich und Berchtesgaden), 14 Naturwaldreservaten (NWR) und angrenzenden Wirtschaftswäldern die lang- und kurzfristigen Wirkungen des Klimawandels untersucht hinsichtlich: 1. Mortalität der Bäume, Lückendynamik und Waldstruktur, 2. Reaktionen in Radialwachstum und Wassernutzungseffizienz der Bäume, 3. Dynamik der Bodenvegetation einschließlich der Verjüngung, 4. Veränderungen in der Vogel- und Insektenfauna sowie der Funga. Aus der kombinierten Betrachtung lang- und kurzfristiger Ökosystemreaktionen werden praktische Handlungsempfehlungen für die Bewältigung von Schadereignissen sowie wissenschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Klimaanpassungsstrategien erarbeitet.

Globalansatz für die neue EU-Partnerschaft PARC (Partnership for Chemical Risk Assessment) im Bereich Human-Biomonitoring

Die EU-Kommission bereitet derzeit gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten eine kofinanzierte Partnerschaft unter dem neuen EU-Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe vor. Die Laufzeit soll 7 Jahre betragen und ab 01/2022 starten. Ziel des Programms ist es, die mit Risikobewertung und Risikomanagement betrauten Behörden der Mitgliedstaaten und der EU mit Daten, neuen Tools und Methoden zu unterstützen. Die EU fördert die Partnerschaft mit 50%. Es wird ein Gesamtbudget von 400 Mio. Euro angestrebt (200 Mio Euro EU-Förderung, 200 Mio. Euro durch die Mitgliedstaaten). Die Partnerschaft ist zu einem wesentlichen Teil eine Fortsetzung des laufenden HBM4EU-Projekts, das UBA koordiniert. Die in HBM4EU entwickelte europäische Human-Biomonitoring-Plattform und die Projektergebnisse sollen fachlich und systematisch weiterentwickelt und nachhaltig auf EU-Ebene verankert werden. Die Sammlung und Auswertung von Daten zur Chemikalienbelastung der europäischen Bevölkerung wird ebenso fortzusetzen sein wie die Methodenentwicklung, die Priorisierung von Stoffen, die Arbeit an 'guidance values' und an Strategien für den 'policy uptake' der Ergebnisse. Das Vorhaben soll eine Beteiligung an PARC unterstützen.

Dynamik und Anpassung der Naturwälder an den Klimawandel, Teilvorhaben 1: Reaktionen von Bodenvegetation und Verjüngung in Natur- und Wirtschaftswäldern

Das Projekt ermittelt Ausmaß, Stärke und ökologische Wirkungen der dürre- und hitzebedingten Waldschäden in Wäldern ohne forstliche Bewirtschaftung und vergleicht sie mit benachbarten Wirtschaftswäldern. Es wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Wälder selbstgesteuert an den Klimawandel anpassen und leitet daraus Empfehlungen für die Einbindung natürlicher Prozesse in Anpassungsstrategien für Wirtschaftswälder ab. Wälder mit natürlicher Waldentwicklung bilden ein wichtiges Referenzsystem für den Waldnaturschutz und den naturnahen Waldbau. Diese unbewirtschafteten Naturwälder bestehen zum Teil schon seit Jahrzehnten in Form von z.B.Naturwaldreservaten und Kernzonen von Nationalparks. Die Entwicklung der Waldschäden der Trockenjahre 2018 und 2019 und die damit verbundene Veränderung von Störungsregimen und Lückendynamik zeigt, dass ihnen darüber hinaus in der Erkennung der Klimafolgen und der Anpassung der Wälder an den Klimawandel eine Schlüsselrolle zukommt. DANK lotet dieses Potenzial einschließlich der Transfermöglichkeiten in Wirtschaftswälder aus und erarbeitet daraus Empfehlungen für das Risikomanagement und Klimaanpassungsstrategien. Um dieses Ziel zu erreichen, werden entlang eines für Süd- und Mitteldeutschland repräsentativen Klimagradienten in zwei Nationalparks (Hainich und Berchtesgaden), 14 Naturwaldreservaten (NWR) und angrenzenden Wirtschaftswäldern die lang- und kurzfristigen Wirkungen des Klimawandels untersucht hinsichtlich: 1. Mortalität der Bäume, Lückendynamik und Waldstruktur, 2. Reaktionen in Radialwachstum und Wassernutzungseffizienz der Bäume, 3. Dynamik der Bodenvegetation einschließlich der Verjüngung, 4. Veränderungen in der Vogel- und Insektenfauna sowie der Funga. Aus der kombinierten Betrachtung lang- und kurzfristiger Ökosystemreaktionen werden praktische Handlungsempfehlungen für die Bewältigung von Schadereignissen sowie wissenschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Klimaanpassungsstrategien erarbeitet.

Luftreinhaltung, Atomrechtliche Aufgaben

Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.

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