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Daten zur Luftqualität 2018: 57 Städte über dem NO2-Grenzwert

Umweltbundesamt veröffentlicht Magazin „Gesunde Luft“ Die Messdaten für Stickstoffdioxid (NO2) im Bundesgebiet für das Jahr 2018 liegen vor: Demnach überschritten im vergangenen Jahr noch 57 Städte den Luftqualitätsgrenzwert von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) im Jahresmittel. Im Jahr 2017 waren noch 65 Städte betroffen. Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA): „Die Luft in den Städten wird besser und der Trend geht in die richtige Richtung. Dennoch sieht man: Die bislang beschlossenen Maßnahmen reichen nicht aus, damit wirklich überall der EU-Grenzwert für NO2 im Jahresmittel zum Schutz der Gesundheit eingehalten wird. Neben den angelaufenen Software-Updates brauchen wir insbesondere eine schnelle Nachrüstung älterer Diesel-Pkw mit wirksamen Katalysatoren zur deutlichen Reduzierung des Stickoxidausstoßes. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Zulassung solche Katalysatoren liegen vor und Nachrüstunternehmen haben erste Anträge auch für Pkw gestellt. Nun kommt es darauf an, dass der Genehmigungsprozess rasch durchlaufen wird. Alle Automobilhersteller sind dazu aufgerufen, die Nachrüstunternehmen technisch und die Kunden beim Kauf der Systeme finanziell zu unterstützen.“ Im Vergleich zum Vorjahr wurde in 13 Städten der Grenzwert nicht mehr überschritten. Gleichzeitig liegen fünf Städte wieder geringfügig über dem Wert: Leipzig, Ulm, Koblenz, Eschweiler und Sindelfingen. Insgesamt setzt sich der langsame Rückgang der NO 2 -Belastung in den Städten fort. Im Mittel lagen die NO 2 -Werte (Jahresmittelwert) an verkehrsnahen Messstationen rund 1,5 µg/m³ unter denen des Jahres 2017. Auch wenn im Jahr 2018 nur an einer industrienahen Messstation der Feinstaub (PM 10 )-Grenzwert (nicht mehr als 35 Tage mit Tagesmittelwerten über 50 µg/m³) überschritten wurde, ist die Belastung dennoch zu hoch und ein Risiko für die Gesundheit. Deutlich wird dies, wenn die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (⁠ WHO ⁠) – maximal drei Tage mit Werten oberhalb von 50 µg/m³ – zur Bewertung herangezogen wird. An 78 Prozent aller 374 Messstellen wurde dieser von der WHO emfohlene Wert überschritten. Nicht nur Ballungsräume und große Städte waren hiervon betroffen, sondern auch Kleinstädte und ländliche Gebiete. Es bedarf also weiterer Anstrengungen, um das Gesundheitsrisiko durch Feinstaub zu verringern. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Emissionen aus der Holzverbrennung in Privathaushalten und die nicht-verbrennungsbedingten Partikelemissionen aus dem Abrieb von Bremsen, Kupplungen und Reifen zu legen. Auch die Landwirtschaft, die mit Emissionen gasförmiger Vorläuferstoffe, insbesondere Ammoniak aus der Tierhaltung, zur sekundären Feinstaubbildung beiträgt, muss in die Minderungsanstrengungen einbezogen werden. Nachträgliche Datenlieferungen oder Korrekturen aus den Ländermessnetzen sind bis zum Termin der offiziellen Berichterstattung an die EU-Kommission am 30.09.2019 noch möglich. Magazin „Gesunde Luft“: Das ⁠ UBA ⁠ greift das Thema auch im aktuellen Magazin „Schwerpunkt: Gesunde Luft“ auf. In knapper und verständlicher Form stellt das Magazin die relevantesten Luftschadstoffe vor, erläutert Grundlagen der Luftreinhaltung und stellt Messverfahren und Berechnungsmethoden zur Krankheitslast vor. Das Heft ist hier zum Download verfügbar.

Acht Jahre REACH – positive Bilanz, aber es bleibt viel zu tun

Fachleute aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung diskutieren auf REACH-Kongress Bundesumweltministerium (BMUB) und Umweltbundesamt (UBA) ziehen nach acht Jahren REACH eine positive Bilanz: „Die EU-Chemikalienverordnung REACH ist ein wichtiger Fortschritt hin zu einem besseren und nachhaltigen Umgang mit Chemikalien – in Europa und global. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Verordnung alle Akteure täglich aufs Neue fordert“, sagte UBA-Präsidentin Maria Krautzberger anlässlich der Eröffnung des deutschen REACH-Kongresses in Dessau-Roßlau mit 200 Fachleuten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit des ⁠ UBA ⁠ zu ⁠ REACH ⁠ ist, besonders besorgniserregende Substanzen zu identifizieren: „Das ist wissenschaftlich wie organisatorisch außerordentlich komplex. Manchen geht es hier zu langsam, und doch: Die Liste besonders besorgniserregender Substanzen umfasst inzwischen 155, ab Mitte Dezember vermutlich 161 Stoffe. 18 Vorschläge davon gehen auf Arbeiten des Umweltbundesamtes zurück“, sagte Krautzberger. Für die ersten der besonders besorgniserregenden Stoffe ist schon die Zulassungspflicht nach REACH wirksam, unter anderem für vier Phthalate, die wegen ihrer fruchtschädigenden Wirkung gelistet wurden. Zulassungspflicht bedeutet, dass die Verwendung des Stoffes nur noch erlaubt ist, soweit die betreffende Anwendung von der EU-Kommission nach einem Zulassungsverfahren, in das alle Mitgliedstaaten involviert sind, explizit zugelassen ist. Unternehmen, die zulassungspflichtige Stoffe weiter einsetzen möchten, müssen in einem Zulassungsantrag die sichere Verwendung nachweisen oder zeigen, dass die beantragte Verwendung für die Gesellschaft insgesamt von Vorteil ist. In jedem Fall werden für die Zulassungen Überprüfungsfristen festgelegt, denn langfristig sollen alle zulassungspflichtigen Substanzen ersetzt werden, entweder durch geeignete Alternativstoffe oder mittels Alternativtechnologien, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Gerade kleine und mittlere Unternehmen fordern beim Zulassungsverfahren mehr Unterstützung durch die Behörden. „Um den Unternehmen eine größere Planungssicherheit zu geben, werden zukünftig die deutschen Behörden frühzeitig über ihre regulatorische Arbeitsplanung informieren. Im Gegenzug erhalten sie dann von den Firmen praktische Informationen zum Einsatz der Chemikalien, die für die Wahl der angemessenen Regelungsinstrumente wichtig sind. Insgesamt soll das Zulassungsverfahren transparenter und die Zulassungschancen für die Antragsteller vorhersehbarer werden“, so Bundesum-weltministerin Barbara Hendricks. In einem Schreiben mehrerer Mitgliedstaaten an die neue Europäische Kommission mit der Forderung nach ambitionierter Fortentwicklung der Chemikalienpolitik, das auch Ministerin Hendricks unterzeichnete, wurde dieses Thema ebenfalls adressiert. Ein wichtiges Anliegen von REACH ist die Transparenz, etwa über besorgniserregende Stoffe, die auch in Alltagsprodukten wie Textilien, Spielzeugen oder Haushaltsgeräten stecken können. Auf der Grundlage der ⁠ REACH-Verordnung ⁠ können sich Verbraucher erkundigen, ob Produkte solche Chemikalien enthalten. Durch ein Webangebot hat das UBA das Verfahren für alle Akteure vereinfacht – unter http://www.reach-info.de kann man eine Anfrage online stellen. Benötigt werden nur der Produktcode und die Kontaktdaten der Anfragenden. Händler, Hersteller und Importeure müssen dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber informieren, welche Stoffe der Kandidatenliste in einem ⁠ Erzeugnis ⁠ enthalten sind – unabhängig von einem möglichen Kauf.

Ruߟpartikelfilter: Bundesumweltministerium weist Vorwurf der Lüge zurück

Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundestag wurde umfassend und wahrheitsgemäß informiert Zu einer Meldung der Nachrichtenagentur ddp, das Bundesumweltministerium habe den Deutschen Bundestag mit Aussagen gegenüber dem Umweltausschuss sowie mit Antworten auf Anfragen der Opposition zum Thema Dieselrußpartikel-Filter belogen, erklärt ein Sprecher des Bundesumweltministeriums: Das Bundesumweltministerium weist die Behauptung, das Bundesumweltministerium habe den Deutschen Bundestag belog Der von der Nachrichtenagentur ddp behauptete Widerspruch zwischen Aussagen des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums zum Thema Dieselrußpartikel-Filter existiert nicht. Was die Nachrichtenagentur ddp als Beleg für ihre Behauptung anführt, basiert auf einer offenkundigen Fehlinterpretation einer unstrittigen Aktenlage. In der Sitzung des Umweltausschusses des Bundestags vom 12.12.2007 haben die Vertreter von ⁠ BMU ⁠ und ⁠ UBA ⁠ Übereinstimmend klargestellt, dass es in der Phase der Formulierung des Forschungsauftrags zwischen beiden Häusern zunächst ein unterschiedliches Verständnis des Forschungsdesigns gab. Dabei ging es um die Frage, inwieweit die Prüfungen der Nachrüstfilter auf Grundlage der technischen Anforderungen erfolgen sollten, wie sie in der Anlage 26 zur StVZO niedergelegt sind. Diese Anlage, deren Entwurf die beiden zuständigen Ministerien BMU und BMVBS bereits am 31.10.05 vorgelegt hatten, war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, ihre Verabschiedung durch den Bundesrat am 16.12.05 war jedoch absehbar. Das BMU wies im Frühjahr 2006 das UBA darauf hin, den Forschungsauftrag auf der Basis der Anlage 26 zu erteilen. Dies bestätigte der Vizepräsident des UBA, Herr Dr. Holzmann, in der Sitzung des Umweltausschusses am 12.12.2007  Denn nur die technischen Anforderungen dieser Anlage sind für die Zulassung und deren Widerruf rechtsverbindlich. Der Vorwurf der Lüge entbehrt jeder Grundlage.

WHG - Auszug

WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-

Schreiben des BfS an das Bundesumweltministerium: „Schachtanlage Asse II: Ihr Fragenkatalog zu Notfall- und Vorsorgemaßnahmen sowie zur Rückholung (Erlass vom 21. Dezember 2011)“ (PDF, nicht barrierefrei)

I Verantwortung für Mensch und Umwelt 1Bundesamt fOr Strahlenschutz Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 SalzgitterBundesamt für Strahlenschutz Wllly-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Bundesministerium fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Postfach 12 06 29 53048 Bonn Telefon: 030 18333- 0 Telefax: 030 18333- 1885 E-Mail: ePost@bfs.de Internet: www.bfs.de vorab per Fax an BMU/H. Arens 0228993052296 Oetum und Zeichen Ihres Sdlreibens: Mein Zeichen: Ourchwlhl: SE41Ho/las/Rn/9A/23400- 1900 000/GHB/AA/0037100 B162939200 Darum: 29.12.2011 Schachtanlage Asse II: Hier: Ihr Fragenkatalog zu Notfall- und Vorsorgemaßnahmen sowie zur Rückholung (Erlass vom 21 .12.2011) Mit Erlass vom 21 .12.2011 baten Sie um Beantwortung eines umfangreichen Katalogs von Fragen, die die Faktenerhebung in der Schachtanlage Asse II und die ROckholung sowie die Notfall- und Vorsorgemaß- nahmen betreffen. Die meisten Ihrer Fragen betreffen komplexe Sachverhalte, die in dem Fachworkshop am 18./19.01 .2012 mit externen Sachverständigen fachlich diskutiert und bewertet werden sollen. Über diese Vergehensweise hatte ich Sie mit meinen Berichten vom 25.11 . und 06.12.2011 unterrichtet und Sie mit Schreiben vom 20.12.2011 zu dem Fachworkshop eingeladen. Insoweit kann ich Aussagen zu Bewer- tungen und daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für das weitere Vorgehen erst im Anschluss an den Fachworkshop treffen. Vorbereitende Unterlagen werden derzeit von mir erstellt. Ich werde sie Ihnen und den anderen Teilnehmenden im Vorfeld des Fachworkshops zusenden. Zur Vorbereitung des Workshops werden Unterlagen erstellt, die einen anderen Teilihrer Fragen beantworten und die Ihnen und den ande- ren Teilnehmenden - wie in meiner Einladung angekündigt - im Vorfeld des Workshops zur Verfügung gestellt werden. Diese enthalten Fakten , die für die Bewertung der Sicherheit sowie die Realisierung der Faktenerhebung und der Rückholung relevant sind. Einen wesentlichen Teil der erbetenen Informationen habe ich Ihnen bereits in anderen Zusammenhängen vorgelegt oder mitgeteilt. Hierzu verweise ich insbesondere auf meine Berichte zur Notfallvorsorge vom 03.03.2010, 18.03.2010, 09.07.2010, 01 .12.2010 und 16.11 .2011 . ln Ihrem Auftrag wurde beispielsweise der Bericht . Risikobetrachtung für eine längerfristige Offenhaltung der Schachtanlage Asse II- Teilbericht betriebliche Aspekte der Versatzdruckentwicklungu, Stand 14.06.2011 erstellt. Darüber hinaus habe ich im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen und durch meine Be- richte in den trilateralen Gesprächen mit Ihnen und dem NMU sowie in den Sitzungen der ESK und der ESK-Ad-hoc-Arbeitsgruppe Asse regelmäßig Ober den Stand meiner Arbeiten berichtet. Einzelheiten sind in den abgestimmten Protokollen dargestellt. 2 An.den jährlichen Gesprächen zur Gebirgsbeobachtung, bei denen in den letzten Jahren insbesondere Ober die Frage der hydrogeologischen und gebirgsmechanischen Situation und daraus folgende betriebs- sicherheitliche Aspekte berichtet wurde, hat ein Vertreter Ihres Hauses teilgenommen. Im Gebirgsbeo- bachtungsgespräch am 30.03.2010 habe ich bereits speziell zu den Fragen der Gebrauchstauglichkeit des Grubengebäudes berichtet. Zu Punkt 1: ELK 7n50 Die bohrtechnischen Voraussetzungen fOr die Bohrarbeiten an der ELK 7n50 wurden geschaffen. Die Anlagen für die Bohrarbeiten sind inzwischen vollständig aufgebaut. Die Schulung der Mitarbeiter wurde durchgeführt. FOr den Beginn Bohrarbeiten müssen noch mehrere der mit der Genehmigung nach § 9 AtG für Schritt 1 der Faktenerhebung vom 21 .04.2011 in Verbindung mit der Umgangsgenehmigung nach§ 7 StriSchV vom 08.07.2010 verbundenen Auflagen erfüllt werden. Außerdem sind noch nicht alle der durch die Genehmigungen und die Sonderbetriebsplanzulassung geforderten technischen Abnahmen und Funk- tionsprOfungen abgeschlossen bzw. Nachweise der Erfüllung der Auflagen erbracht. Da die Auflage 11 der Genehmigung nach§ 9 AtG mangels einer Lieferfirma für den zur lnertisierung er- forderlichen Stickstoff voraussichtlich nicht umgesetzt werden kann, bereite ich hierfür eine technische Alternative vor, die jedoch voraussichtlich einer Änderungsgenehmigung des NMU sowie einer Zulassung des LBEG bedarf. Eine Antragskonferenz hat hierzu noch nicht stattgefunden , so dass ich zur Dauer der insoweit erforderlichen Genehmigungsverfahren keine Einschätzungen abgeben kann. Es gibt daher der- zeit keinen gültigen Termin- Lind Ablaufplan für Schritt 1 der Faktenerhebung. ELK 12n50 FOr die Bohrarbeiten an der Einlagerungskammer 12n50 liegen eine Konzeptplanung und die Genehmi- gung nach§ 9 AtG vom 21 .04.2011 vor. Alle bergbauliehen und technischen Arbeiten einschließlich der Ausführungsplanung der Einrichtung des Bohrplatzes und der Anpassung der technischen Einrichtungen (Einhausung) an die lokale Situation sind noch durchzuführen. Sofern sich aufgrund der lokalen Situation neue Arbeitsanweisungen ergeben oder andere Messgeräte zum Einsatz kommen , sind dafür die notwen- digen administrativen Maßnahmen umzusetzen. Die Messung von Kr-85 ist noch zu planen und die dafür notwendigen technischen Beschaffungen zu tätigen und betriebliches Regelwerk zu erarbeiten . Sofern Abweichungen von der Genehmigung oder dem in Kraft gesetzten betrieblichen Regelwerk erforderlich sind, sind dafür Änderungsverfahren durchzuführen. Wesentliche Voraussetzung für das Anbohren der Kammer 12 ist die Entsorgung der kontaminierten Lö- sung im Sumpf vor der ELK 12n50 und die Stabilisierung dieses Bereichs mit einem Sorelbeton-Bauwerk. Der Sonderbetriebsplan für die Betanage liegt dem LBEG und der EÜ zur Zustimmung vor. Wie ich am 13.12.2011 im Rahmen des Fachgesprächs Ober die Entsorgung der Lösung mit Ihnen sowie NMU und Landkreis WaltenbOttel berichtet habe, sieht sich jedoch die Landessammelstelle Niedersachsen nicht in der Lage, die Lösung zur Entsorgung anzunehmen. Hierzu werde ich ergänzend gesondert berichten. Eine Termin- oder Ablaufplanung für die Bohrarbeiten an der ELK 12n50 kann wegen der offenen Punkte derzeit noch nicht erstellt werden. 3 Zu Punkt 2: Es liegt keine Ausführungsplanung für die Bohrarbeiten an der ELK 12n50 vor. Diese wird maßgeblich vom Verlauf der Arbeiten an der ELK 7n50, der Sanierung des Sumpfs vor der ELK 12n50 sowie der an- schließend erforderlichen Sicherung des Arbeitsbereichs bestimmt. Zu Punkt 3: Ein "durchgeplantes" Konzept für den Nachweis der Störfallsicherheit für die Schritte 2 und 3 der Fakten- erhebung liegt noch nicht vor. Erste Konzeptvorstellungen der DMT sehen ein Schleusensystem vor, wel- ches gleichzeitig als Widerlage/Schalungssystem für eine Betenage im Notfall dienen soll. Im Zuge der Entwurfsplanung wird zu prüfen sein, ob ein solches System zur Gewährleistung der Sicherheitsanforde- rungen geeignet ist. Zu Punkt4: Zur Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen und ihrem Zusammenwirken verweise ich auf den Ihnen vor- liegenden Bericht .Stellungnahme zur Wirksamkeit von Einzelmaßnahmen der Notfallplanung" der GRS vom 26.04.2010 sowie meine Ihnen ebenfalls vorliegenden Planungen vom 24.02.2010 "Notfallplanung zur Konsequenzenminimierung - Erganzungsunterlage fOr die Zeitabschatzung zur Maßnahmenumsetzung" Eine Aktualisierung dieser Unterlage für die Vorsorgemaßnahmen habe ich Ihnen mit meinem Bericht vom 16.11 .2011 (SE 4.1/We/9A/34000000/EBM/AA/001 O/B1579895) vorgelegt. Bisherige Erfahrungen aus der Firstspaltverfüllung und der Faktenerhebung begrUnden Zweifel an der bisherigen Zeitabschätzung fOr die Verfüllung der Einlagerungskammer im Notfall. Ich habe die Asse GmbH gebeten, die vorliegenden Pla- nungen unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Betriebserfahrungen zu überprüfen. Ergänzend zu diesem Thema verweise ich auf den Ihnen vorliegenden Bericht der GRS vom 21 .04.2009 ,Abschatzung der potentiellen Strahlenexposition in der Umgebung der Schachtanlage Asse II in Folge auslegungsOberschreitender Zutrittsraten der DeckgebirgslOsung wahrend der Betriebsphase". Zu Punkt 5: Eine Abschätzung der Zeitdauer für den zuverlässigen Betrieb des Auffangsystems für die zufließenden Grundwässer ist nicht möglich. Allerdings ist aus heutiger Sicht klar, dass sich infolge der weiter anhalten- den Konvergenzbewegungen , verbunden mit einer Sohlenhebung und weiteren Entfestigungen der Schweben, sich der Lösungszutritt jederzeit verlagern kann oder neue Wegsamkelten entstehen können. Ob bei einer Verlagerung des Lösungszutritts Ersatzmaßnahmen ergriffen werden können, hängt davon ab, ob der neue Weg und die Austrittsstelle bekannt sind. Im ungünstigsten Fall verlagert sich der Zutritt in Bereiche, die versetzt sind. Dann wären eine Entdeckung oder Maßnahmen nicht möglich. Zum Beispiel wurden bei einem Defekt der Folie in der lösungsfassungsstelle im Abbau 3/658 im Jahre 2005 etwa 3 m'ffag nicht mehr gefasst. Ein Anstieg der Lösung auf der 725-m-Sohle war hingegen nicht zu beobach- ten. Lediglich an einem Rollloch auf der 750-m-Sohle konnten etwa 200 literfrag mehr gefasst werden. Über den Verbleib der restlichen Lösung liegen mir keine Informationen vor. Ein Betrieb der Schachtanlage bei Versagen des jetzigen Auffangsystems ist unter bergbauliehen Ge- sichtspunkten grundsätzlich möglich, sofern sich die Zutrittsrate nicht deutlich erhöht. Allerdings muss dann in Betracht gezogen werden (Beispiel oben), dass ein Großteil der Zutrittswässer in die Einlage-

BW-sammel-04.06.2004b1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 Röntgenverordnung (RöV) 1. Nachträge zu den Zulassungen BW/490/97/Rö, BW/491/97/Rö, BW/492/97/Rö, BW/510/98/Rö, BW/514/99/Rö, BW/515/99/Rö, BW/537/00/Rö und 2. Nachträge zu den Zulassungen BW/502/98/Rö, BW/501/98/Rö Vom 04. Juni 2004 Gemäß §§ 8 ff. RöV vom 08. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) werden die o.g. Bauartzulassungen wie folgt geändert: Bezeichnung der Vorrichtungen: Vakuumschaltkammern (Störstrahler) Typ/Firmenbezeichnung VS 2001 und VS 2001... VS 2002 und VS 2002... VS 2003 und VS 2003... VS 2005 und VS 2007... VS 8025/15-K und VS 2006 VS 3001 und VS 3001... VS 3002 VS 2004 VS 10012/WI und VS 10012/WI-2 VS 10025/WI und VS 10025/WI-2 VS 10025/36 und VS 10025/36-2 Bisheriger Inhaber der Zulassungen BW/490/97/Rö, BW/491/97/Rö, BW/492/97/Rö: AEG Vakuumschalttechnik GmbH Söflinger Straße 100 89077 Ulm Bisheriger Inhaber der Zulassungen BW/501/98/Rö, BW/502/98/Rö, BW/510/98/Rö, BW/514/99/Rö, BW/515/99/Rö, BW/537/00/Rö: ALSTOM Vakuumschalttechnik GmbH Söflinger Straße 100 89077 Ulm Die Zulassungen werden wie folgt geändert: Umfirmierung / Wechsel der Geschäftsführung. Neuer Inhaber der Zulassungen / Hersteller der Vorrichtungen AREVA Vakuumschalttechnik GmbH Söflinger Straße 100 89077 Ulm vertreten durch Dr. Günter Hettich Die Übernahme des AREVA-Firmenlogos in technische Dokumentationen und Beschriftungen trägt der Umfirmierung Rechnung. Technische Änderungen sind nicht erfolgt. Diese Nachträge gelten nur im Zusammenhang mit den o.g. Bauartzulassungen. Salzgitter, den 04.06.2004 57502/2-060 bis 068 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

NW-861-02-BfS-RoeVNachtraegeb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 1. Ergänzung zur Zulassung NW 861/02 Rö Vom 1. Juli 2009 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nummer 1.2 RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung NW 861/02 Rö, erteilt durch die Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen am 7. März 2002, wie folgt ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nummer 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:MXR-225/01, MXR 225/21 und MXR-225/22 Inhaber der Zulassung/ Hersteller der Vorrichtung:Comet AG Herrengasse 10 3175 Flamatt Schweiz Befristung der Zulassung:7. März 2012 Technische Angaben zur Vorrichtung: Die Röntgenstrahler MXR-225/01, MXR 225/21 und MXR-225/22 werden mit einem neuen Zwischenflansch ausgerüstet und die innere Verbleiung wird geändert. Salzgitter, den 1. Juli 2009 57502/2 - 257 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 1. Ergänzung zur Zulassung BfS 14/08 R RöV Vom 1. Juli 2009 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nummer 1.2 RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung BfS 14/08 R RöV, erteilt durch die Bundesamt für Strahlenschutz am 21. Juli 2008, wie folgt ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nummer 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:MXR-225HP/11, MXR 225HP/11/Y und MXR-225HP/11/G Inhaber der Zulassung/ Hersteller der Vorrichtung:Comet AG Herrengasse 10 3175 Flamatt Schweiz Befristung der Zulassung:21. Juli 2018 Technische Angaben zur Vorrichtung: Die Röntgenstrahler MXR-225HP/11, MXR 225HP/11/Y und MXR-225HP/11/G wer- den mit einem neuen Zwischenflansch ausgerüstet. Salzgitter, den 1. Juli 2009 57502/2 - 257 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 1. Ergänzung zur Zulassung BfS 02/07 R RöV Vom 1. Juli 2009 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nummer 1.2 RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung BfS 02/07 R RöV, erteilt durch die Bundesamt für Strahlenschutz am 1. März 2007, wie folgt ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nummer 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:MXR 225/02/FB Inhaber der Zulassung/ Hersteller der Vorrichtung:Comet AG Herrengasse 10 3175 Flamatt Schweiz Befristung der Zulassung:1. März 2017 Technische Angaben zur Vorrichtung: Der Röntgenstrahler MXR 225/02/FB wird mit einem neuen Zwischenflansch ausge- rüstet. Der Entlüftungsstutzen wird in seiner Form geändert und die umgebenden Bleilagen angepasst. Salzgitter, den 1. Juli 2009 57502/2 - 257 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus

BfS-14-08-R-RoeV-Erg-3-u-BfS-15-08-R-RoeV-Erg-3-u-BfS-16-10-R-RoeV-Erg-1-u-BfS-10-12-R-RoeV-Erg-1cf13.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 3. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 14/08 R RöV 3. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 15/08 R RöV 1. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 16/10 R RöV 1. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 10/12 R RöV Vom 10. Februar 2016 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 RöV in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtungen wie folgt ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtungen: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nr. 16 RöV) Typen/Firmenbezeichnungen: BfS 14/08 R RöV (3. Ergänzung): -BfS 15/08 R RöV (3. Ergänzung) - -BfS 16/10 R RöV (1. Ergänzung) BfS 10/12 R RöV (1. Ergänzung) MXR-225HP/11, MXR-225HP/11 Y (Y.TU 225-D04), MXR-225HP/11 G MXR-160HP/11 MXR-160HP/11 Y (Y.TU 160-D06), MXR-160HP/11 G MXC-451HP/11 MXR-225/01 (Y.TU 225-D01) MXR-225/21 (Y.TU 225-D03) MXR-225/22 (Y.TU 225-D02) Inhaber der Zulassungen/Hersteller der Vorrichtungen: COMET AG Industrial X-Ray Herrengasse 10 3175 Flamatt SCHWEIZ Zugelassene Verwendung:Die Röntgenstrahler sind für Röntgengrobstruktur- untersuchungen zugelassen. Befristung der Zulassungen:BfS 14/08 R RöV BfS 15/08 R RöV BfS 16/10 R RöV BfS 10/12 R RöV 21. Juli 2018 21. Juli 2018 30. Dezember 2020 8. März 2022 Die Bauartzulassungen sind auch mit den technischen Änderungen der Röntgenstrah- ler durch Überarbeitung der inneren Schutzgehäuse und der Inserts zugelassen. Salzgitter, den 10. Februar 2016 Z 5-57502/2-2013-039-E3 Z 5-57502/2-2013-040-E3 Z 5-57502/2-2013-044-E1 Z 5-57502/2-2011-026-E1 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

BfS-14-07-V-RoeV-ffb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassungen BfS 14/07 V RöV und BfS 15/07 V RöV Vom 2. November 2007 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nr. 3 der RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauartzulassung BW/456/94/Rö, erteilt vom Staatlichen Gewerbeauf- sichtsamt Stuttgart am 12. Oktober 1994, zuletzt geändert vom Bundesamt für Strah- lenschutz am 28. Juli 2005, für die unten bezeichneten Vollschutzgeräte verlängert. Sie ist mit Wirkung vom 12. Oktober 2007 für die Vorrichtung „Fischerscope X-Ray XDVM mit Messkopf XDVM“ unter der Zulassungsnummer BfS 14/07 V RöV und für die Vorrichtung „Fischerscope X-Ray XDVM-µ (Mikro) mit Messkopf XDVM-µ“ unter der Zulassungsnummer BfS 15/07 V RöV gültig. Inhaber der Zulassungen und Hersteller der Vorrichtungen: Helmut Fischer GmbH & Co.KG Industriestraße 21 71069 Sindelfingen Zugelassene Verwendung: Die Vollschutzgeräte sind zur Röntgenfluoreszenzana- lyse in der Schichtdickenmessung und Materialanaly- se zugelassen. Technische Angaben zu den Vorrichtungen: Maximale Betriebswerte: Röhrenspannung Röhrenstrom Röhrenleistung 50 kV (Gleichspannung) 0,8 mA 40 W Maximale Blendenöffnungen: für BfS 14/07 V RöV: 0,3 mm Durchmesser für BfS 15/07 V RöV: 0,2 mm x 0,2 mm Befristung der Zulassungen: 12. Oktober 2017 Salzgitter, den 2. November 2007 57502/2-189a und -189 b Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus

BfS-03-08-R-RoeVb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassung BfS 03/08 R RöV Vom 9. April 2008 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nr. 1.2 der RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauart der folgenden Vorrichtung zugelassen: Bauartzeichen: BfS 03/08 R RöV Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nr. 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung: Inhaber der Zulassung / Hersteller der Vorrichtungen: THX225 0510, THX225 1030, THX225 1055, THX225 G Thales Electron Devices SA Zone Industrielle de Vongy 74202 Thonon Les Bains Cedex / France Hersteller der Röhren:Thales Electron Devices SA Zone Industrielle de Vongy 74202 Thonon Les Bains Cedex / France Zugelassene Verwendung:Die Röntgenstrahler sind für Röntgengrobstruktur- untersuchungen zugelassen Befristung der Zulassung:9. April 2018 Technische Angaben zur Vorrichtung: Maximale Betriebswerte:Röhrenspannung 225 kV (Gleichspannung) Röhrenleistung 4,0 kW (THX225 1055, THX225 G) 2,5 kW (THX225 1030) 0,9 kW (THX225 0510) Anodenmaterial:Wolfram Salzgitter, den 9. April 2008 57502/2-164 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus

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