Goal of the project is the creation of educational materials which can be used in lectures and seminars in the area of microbiology (WWW web site). The project is focused on (1) preparation and presentation of micro-biological topics; (ii) introduction of interactive seminars (homework, exams, feedback) via Internet; (iii) presentation of data (animation, model simulations, videos) which can be poorly presented during seminars and which are accessable from off-campus; (Iv) increased motivation through novel learning technologies; (v) evaluation of seminar through Internet; (vi) direct feedback to teacher.
Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge C.I SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme ( FSS -Code) C.I.1 ( Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 ( BGBl. 1997 II Seite 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (01. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I Seite 1089) ergeben; Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 06. Mai 1965 (BGBl. 1965 II Seite 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II Seite 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 09. Oktober 1972 (BGBl. I Seite 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. November 1979 (BGBl. I Seite 1912), ergeben. C.I.2 (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein. C.I.3 (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/ EG Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich. Rettungsmittel 3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. 3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen 4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA -Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muss mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. 4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 01. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. Schiffsdatenschreiber 5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen. 5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen. C.I.4 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommens in der jeweiligs gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Absatz 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Absatz 2, Regel 19 Absatz 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO -Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual ( IAMSAR - Manual ), Volume III, der Vessel Traffic Service Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen. C.I.5 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, dass die Ladung entsprechend den IMO/ ILO / UNECE -Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten ( CTUs ) ( CTU -Packrichtlinien) ( VkBl. 1999 Seite 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6 (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschließung A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 Seite 468) zugrunde. Durchführung der Prüfungen (Audits) 2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates ( ABl. EU Nummer L 64 Seite 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. 3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muss die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: Sie entspricht den Richtlinien der Entschließung A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30. Nobember 2017, Seite 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben. C.I.7 (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nummer 44 vom 27. September 1994, Seite 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW -Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluss der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. Stand: 30. November 2024
Seite 1 von 3 Allgemeine Datenschutzerklärung Stand: 01.08.2025 (Version 3.3) Präambel Diese Datenschutzerklärung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt. Dabei ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten von hoher Priorität. Es wurden daher technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl vom LVermGeo als auch von dessen externen Dienstleister beachtet werden. Für eine bessere Transparenz informiert diese Datenschutzerklärung darüber, welche personenbezogenen Daten im LVermGeo zu welchem Zweck, auf wel- cher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet werden. Jedoch werden die hier genannten personenbezogenen Daten im Sinne der Datensparsamkeit überhaupt nur dann verarbeitet, wenn es im Einzelfall zur Aufgabenerledigung notwendig ist. Weiterhin können dieser Datenschutzerklärung die Kontaktdaten der für den Datenschutz im LVermGeo zuständigen Personen und insbeson- dere eine Zusammenfassung der Rechte der betroffenen Personen entnom- men werden. 1. Rechtsgrundlagen zum Datenschutz Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung - DS-GVO). Die Bestimmungen der DS-GVO werden insbesondere durch das Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA), das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz - TTDSG) sowie durch in dieser Datenschutzerklärung aufgeführten weiteren Gesetze und Verordnungen ergänzt. 2. 3.Name und Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortli- chen sowie des Datenschutzbeauftragten des LVermGeo 3.1Verantwortliche Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vertreten durch die Präsidentin Otto-von-Guericke-Straße 15, 39014 Magdeburg, Deutschland Telefon 0391 567 8585 E-Mail: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de 3.2Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau, Deutschland Telefon: 0340 6503 1100 E-Mail: datenschutzbeauftragter.lvermgeo@sachsen-anhalt.de 4.Verarbeitung personenbezogener Daten mit Rechtsgrundlagen und Zwecken sowie Dauer der Speicherung 4.1Liegenschaftskataster (auch als Teil des Geobasisinformationssystems) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Postadressen, Geburtsdaten Grundbuchangaben sowie Flurstückskennzeichen (Gemarkungsname, Flur- und Flurstücksnummern) von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern anderer grund- stücksgleicher Rechte erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben Liegenschaftskatas- ter und Geobasisinformationssystem nach dem Vermessungs- und Geoinforma- tionsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) in Verbindung mit der Durchfüh- rungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient der Führung des Liegenschaftskatasters, der Sicherung des Grundeigentums und dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden, als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme, dem Rechtsverkehr, der Verwaltung und der Wirtschaft, der Landesplanung, der Bauleitplanung und der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie Zwecken des Umwelt- und des Naturschutzes. Die für die Aufgaben Liegenschaftskataster und Geobasisinformationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten werden dauerhaft gespeichert. 4.2Grundstückswertermittlung Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen Grundbuchangaben und Flurstückskennzeichen von Eigentümern, von ihnen gleichstehenden Berechtigten, von Inhabern ande- rer Rechte am Grundstück, von Pflichtteilsberechtigten, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, von Sachverständigen und von Per- sonen, die Angaben über das Grundstück machen können, erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der ge- setzlichen Aufgaben zur Ermittlung von Grundstückswerten und der sonstigen Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Die Verarbeitung dieser Daten dient der Führung der Kaufpreissammlung, der Ermittlung von Bodenrichtwerten sowie der Erstellung von Grundstücksmarktberichten. Die für die Aufgaben der Grundstückswert- und sonstigen Wertermittlung verar- beiteten personenbezogenen Daten werden 2 Jahre gespeichert. 4.3Geodateninfrastruktur Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen sowie Postadressen, Telefon- / Faxnummern und E-Mail-Adressen von Administratoren / Ansprechpartnern für die Bereitstellung von Meta- / Geo- datensätzen und Geodatendiensten erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO infolge des Einverständnisses von Betroffenen im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zum Ausbau und Betrieb der Geoda- teninfrastruktur Sachsen-Anhalts als Bestandteil der nationalen Geodateninfra- struktur nach dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient der Bereitstellung von Metadaten, Geodaten, Geodaten- und Netzdiensten als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur, so dass die In- teroperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen und Standards entspricht, gegeben sind. Die für die Aufgaben zum Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Sach- sen-Anhalts verarbeiteten personenbezogenen Daten werden solange gespei- chert, bis die Betroffenen ihre Einwilligung beim Verantwortlichen widerrufen. Begriffe DS des LVermGeo V 3.3 Stand: 08/2025 Im Sinne der DS-GVO bezeichnen folgende Ausdrücke: 2.1Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare na- türliche Person (nachfolgend: „Betroffene“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren beson- deren Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürli- chen Person sind, identifiziert werden kann. 2.2Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 2.3Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftli- che Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Ver- halten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysie- ren oder vorherzusagen. 2.4Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitglied- staaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. 2.5Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbei- tet. 2.6Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsver- arbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Ver- antwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezoge- nen Daten zu verarbeiten. 2.7Einwilligung der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Seite 2 von 3 4.4 Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Grundbuchangaben, Flurstückskennzeichen, Zugangsdaten für Benutzerkonten sowie Standortdaten bei Satellitenpositionierungsdiensten von natürlichen Personen, die an solchen Verfahren beteiligt sind, erfolgt ent- weder auf deren Veranlassung oder von Amts wegen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, dem Baugesetzbuch, der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte, Verordnung über die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch, dem Bodensonderungsgesetz und dem Vermögenszuordnungsgesetz, dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr, dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt, dem E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Grundbuchordnung, dem Verwaltungsverfahrensgesetz beziehungsweise dem Verwaltungsver- fahrensgesetz Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Verarbeitung dieser Daten dient zur Identifizierung von Beteiligten in Verwaltungsverfahren, Erledigung der Verfahren und damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten, Korrespondenz mit den Beteiligten in Verfahren, Erhebung von Verfahrenskosten sowie Auszahlung von nicht berechtigt vereinnahmten Verfahrenskosten. Die in Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden in gerichtlichen Verfahren 20 Jahre bis zum Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Akte geschlossen wurde, gespeichert, in allen weiteren Verfahren 10 Jahre nach Schließung der Akten. Danach werden diese perso- nenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, dass das LVermGeo nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DS-GVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist. 4.5 DS des LVermGeo V 3.3 Stand: 08/2025 4.6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Familienstände, Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen, Lebensläufe, Arbeitsverträge, Beurteilungen, Zeugnisse, Führungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Versicherungsdaten sowie Kraftfahrzeugnummern und Kraftfahrzeugscheine. von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVermIng), deren Vertre- tern, Verwesern, Hilfskräften und Beteiligten bei Aufsichtsverfahren (z.B. An- wälte und Zeugen) erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zur Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Gesetz über die Öffent- lich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestell- ten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient der Bestellung von ÖbVermIng und deren Vertretern, Personalaktenführung der ÖbVermIng, Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über ÖbVermIng, Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarangelegenheiten, Verfahrensbearbeitung beim Erlöschen des Amtes von ÖbVermIng, Bestellung von Hilfskräften der ÖbVermIng sowie Befreiung von verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die für die Aufgaben der Aufsicht über die ÖbVermIng verarbeiteten personen- bezogenen Daten der ÖbVermIng werden 30 Jahre gespeichert. Die personen- bezogenen Daten der übrigen Personen werden bis zu 10 Jahren gespeichert. Verkehrsdaten von Telemedien Die Verarbeitung der personenbeziehbaren Daten des Browsertyps, der Browserversion, des verwendeten Betriebssystems, der Referrer-URL (die zuvor besuchte und von der verlinkten Webseite), der IP-Adresse des zugreifenden Rechners (Netzes), des Datums und der Uhrzeit der Serveranfrage, des übermittelten Status-Codes, der Suchbegriffe, die in das Suchformular eingetragen wurden, der Log-Files sowie des abgerufenen Dokuments / der abgerufenen Webseite erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung verzeichneten Rechtsgrundla- gen infolge des konkludenten Einverständnisses der Aufrufenden und im Rah- men der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe der bedarfsgerechten Erfül- lung der gebündelten Sicherungs- und Fachfunktionen des Geobasisinformati- onssystems nach § 20 VermGeoG LSA. Die Verarbeitung dieser Daten dient zum Betrieb der Webseite „Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt“, zur Information über die Aufgaben und Leistungen des LVermGeo, zur Präsentation von Geodaten, zur Bereitstellung von Inhalten des Geobasisinformationssystems, zur Entgegennahme von Anträgen, zur Unterstützung der Abgabe von Grundsteuerwerterklärungen, zur Reichweitenermittlung von Open Data-Telemedien per Fingerprinting ohne Cookies oder per Logfileanalyse, zur Optimierung des Internetauftritts und der dafür verwendeten Technik, zur Abwehr möglicher Angriffe durch Hacker auf das System und sowie zur Fehleranalyse. Die Webseiten des LVermGeo werden auf Webservern betrieben, die entspre- chende Logfiles anlegen und in denen die Zugriffe mit IP (Access-Logfiles) pro- tokolliert werden. Diese Daten werden nach 90 Tagen automatisch gelöscht. Zugriff auf die Logfiles haben auch Systemadministratoren der Auftragsverar- beiter nach Nr. 5 dieser Datenschutzerklärung. 4.7Geoshop Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Geburtsdatum, Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen, Umsatzsteueridentifikationsnummern, Zahlungsangaben bei Kreditkartenzahlungen sowie Zugangsdaten zum Benutzerkonto von Nutzern des Geoshops erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS- GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung verzeich- neten Rechtsgrundlagen infolge der Nutzerregistrierung. Die Verarbeitung dieser Daten dient zur Einrichtung eines Nutzerkontos sowie zur Abwicklung der Kostenerhebung durch externe Bezahldienste. Die für das Nutzerkonto im Geoshop verarbeiteten personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, bis die Nutzer ihre Registrierung beim Verantwort- lichen widerrufen. 4.8Infobrief und Newsletter Die Verarbeitung des personenbezogenen Datums E-Mail-Adresse von Nutzenden des Infobriefs / Newsletters erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzer- klärung verzeichneten Rechtsgrundlagen infolge der Nutzerregistrierung. Die Verarbeitung dieser Daten dient zur ausdrücklichen Zustimmung bei der Registrierung zum Empfang der Newsletter mittels „Double-opt-in“-Verfahren, dem Übersenden der Newsletter sowie zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung zur Speicherung Ihrer persönli- chen Daten und deren Nutzung für den Versand der Newsletter. Die für den Infobrief / Newsletter verarbeiteten personenbezogenen Daten wer- den solange gespeichert, bis die Nutzenden ihre Registrierung beim Verantwort- lichen widerrufen. 4.9Kontaktformular und Online-Terminbuchung Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Vornamen, Nachnamen, Firmennamen, Geburtsdatum sowie Postadressen, Telefon- / Faxnummern und E-Mail-Adressen von Kontaktsuchenden erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 DS- GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung verzeich- neten Rechtsgrundlagen infolge der Kontaktaufnahme. Die Verarbeitung dieser Daten dient der Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen. Die für das Kontaktformular und die Online-Terminbuchung verarbeiteten per- sonenbezogenen Daten werden bis zur Erledigung einer Anfrage gespeichert. 4.10 Cookies Cookies sind personenbeziehbare Informationen und / oder Datensätze, die bei der elektronischen Kommunikation nach den Nrn. 4.6 bis 4.9 dieser Datenschut- zerklärung an den Internetbrowser eines Endgerätes gesendet sowie dort ge- speichert und ausgelesen werden können. Aufgabe dieser Cookies ist beispiels- weise die Identifizierung von Personen, das Abspeichern eines Logins bei einer Webanwendung oder das Erleichtern der Navigation auf einer Webseite. Die Verarbeitung von Cookies erfolgt nach § 25 TTDSG in Verbindung mit der DS-GVO auf Grundlage der erteilten Einwilligung von Nutzern der Endgeräte. Folgende Cookies sind zur Funktionsfähigkeit der Webseite erforderlich; sie werden gesetzt und bis zum Ende der jeweiligen Sitzung (Session) gespeichert: NameFunktion Geocms_sidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (Geodatenportal) XTCsidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (GeoShop) JSESSIONIDSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (Geodatendienst) asweb_serverTimeSetzen der aktuellen Zeit / Sessionbeginn (Geodatendienst) asweb_sessionExpirationTimeAblaufzeit der Session (Geodatendienst) AGS_RolesAuthentifizierung am Portal for ArcGIS zur Nutzung abgesicherter ArcGIS for Server Dienste (map.apps, Portal for ArcGIS) JSESSIONIDSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (SAPOS) css_cookieSpeicherung von Einstellungen seitens SAPOS tsaidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (zFinder) testSessionCookie Testcookie (zFinder) ASP.NET_SessionIdSessioncookie Anwendung ERICH-Online Seite 3 von 3 auf Verlangen unterrichtet zu werden (Art. 19 DS-GVO) vom Verantwortli- chen, dass allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 und Art. 18 DS-GVO mitgeteilt wurde, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Art. 18 DS-GVO), sofern ▫ die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von den Betroffenen bestrit- ten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, ▫ die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die Betroffenen die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen, ▫ der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Ver- arbeitung nicht länger benötigt, Betroffene sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, ▫ Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DS- GVO eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob berechtigte Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der Betroffenen überwiegen; ihre personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 20 DS-GVO), die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format; ihre personenbezogenen Daten zu übermitteln (Art. 20 DS-GVO) an einen an- deren Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, sofern die Verarbeitung ▫ auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und ▫ mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sowie zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Ver- antwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist; auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO) unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn Betroffene der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen diese Ver- ordnung verstößt; jederzeit Widerspruch einzulegen (Art. 21 DS-GVO) aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben gegen die Verarbeitung ihrer perso- nenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e in Verbin- dung mit Abs. 3 DS-GVO erfolgt. Dieses gilt auch für ein auf diese Bestim- mungen gestütztes Profiling. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Ge- brauch machen, genügt eine E-Mail an: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de. Folgende Cookies können für statistische Zwecke gesetzt werden: NameFunktion Lebensdauer _pk_idSetzen einer Besucher-ID6 Monate _pk-refInformationen über einen Referrer6 Monate _pk_sesSetzen einer Session-ID30 Minuten _pk_testcookieTest, ob Browser Cookies unterstütztbis Sessionende Auf sämtliche unter Nr. 4.10 genannten Cookies erhalten Dritte keinen Zugriff. 4.11 Social Media Plug-Ins Das LVermGeo bindet auf seinen Webseiten keine Social Media Plug-Ins ein. 5. Auftragsverarbeitung Das LVermGeo bedient sich externer Dienstleister, die im Auftrag personenbe- zogene Daten verarbeiten. Die Datenbanken des Liegenschaftskatasters und der Antragsverfahren sowie die Webseite des LVermGeo mit Geoshop, Infobrief / News-letter und Kontakt- formular werden in dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- nik zertifizierten Rechenzentrum dataport, Altenholzer Straße 10-14, 24161 Al- tenholz, verarbeitet. Die Kostenerhebung bei Antragstellung im Geoshop erfolgt im Fall der Kredit- kartenzahlung durch den Bezahldienst Bargeldlose Zahlungs- und Abrech- nungssysteme AG, Bürenstraße 3, CH-8558 Raperswilen. 6. Automatische Entscheidungsfindung Betroffene haben das Recht gemäß Art. 22 DS-GVO, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das LVermGeo führt Entscheidungsfindungen nicht automatisiert durch. 7.Weitergabe von Daten 7.1Im Fall nach Nr. 4.1 dieser Datenschutzerklärung Nach den §§ 13 und 21 VermGeoG LSA erhalten auf Antrag Eigentümer, Erb- bauberechtigte und Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte ihre perso- nenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters ebenso wie Gemeinde und Landkreise für alle Liegenschaften ihres Gebietes. Andere Personen erhalten auf Antrag personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Flurstückskennzeichen werden dem vorgenannten Personenkreis zur Verbrei- tung und öffentlichen Wiedergabe für Zwecke der Nachweisführung lizenziert, sofern die Authentizität (Echtheit, Gewähr der Urheberschaft) und der Integrität (Vollständigkeit, inhaltliche Unversehrtheit) sicherzustellen ist. Zudem werden personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters an Öf- fentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermes- sungsstellen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 12 Verm- GeoG LSA weitergegeben. 7.2 8. In Fällen nach den Nrn. 4.2 bis 4.10 dieser Datenschutzerklärung Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Rechte der betroffenen Personen DS des LVermGeo V 3.3 Stand: 08/2025 Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft zu verlangen (Art. 15 DS-GVO) über ihre verarbeiteten personen- bezogenen Daten und folgende Informationen: ▫ die Verarbeitungszwecke, ▫ die Kategorien der personenbezogenen Daten, ▫ die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, vor denen personenbe- zogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, ▫ die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, ▫ das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch dagegen, ▫ das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, ▫ alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die per- sonenbezogenen Daten nicht bei den Betroffenen erhoben werden, sowie ▫ über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung inklusive Profiling und aussagekräftigen Informationen darüber; unverzüglich die Berichtigung zu verlangen (Art. 16 DS-GVO) der sie betref- fenden unrichtigen personenbezogener Daten; die Vervollständigung zu verlangen (Art. 16 DS-GVO) unvollständiger perso- nenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke; unverzüglich die Löschung zu verlangen (Art. 17 DS-GVO) ihrer personenbe- zogenen Daten und der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist, weil ▫ die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, ▫ Betroffene ihre Einwilligung widerrufen haben und es an einer anderweiti- gen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, ▫ Betroffene gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verar- beitung einlegen und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Ver- arbeitung vorliegen, oder Betroffene gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Wi- derspruch gegen die Verarbeitung einlegen, ▫ personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, ▫ die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtli- chen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitglied- staaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt, ▫ die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der In- formationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben wurden; 9. Datensicherheit Das LVermGeo verwendet innerhalb des Webseitenbesuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die vom Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls der Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greift das LVermGeo stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite des Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, ist an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- bezie- hungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste des Browsers zu er- kennen. Das LVermGeo bedient sich im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Daten gegen zufällige oder vor- sätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. 10. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand 01.08.2025. Durch die Weiterentwicklung der Datenbanken des Liegenschaftskatasters und der Antragsverfahren sowie der Webseite des LVermGeo oder aufgrund geän- derter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Daten- schutzerklärung kann auf der Webseite des LVermGeo abgerufen und ausge- druckt werden. 11. Weitere Datenschutzerklärungen / -hinweise des LVermGeo Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Bewerberauswahlverfahren, der Ausbildung und Bußgeldverfahren hat das LVermGeo auf seiner Webseite separate Datenschutzerklärungen und Datenschutzhinweise veröffentlicht.
Bauliche Anlagen i.S.d. § 62 Berliner Wassergesetz (BWG) sind grundsätzlich alle Bauwerke, die sich im, über, unter und am Gewässer befinden. Das Wasserrecht gilt demnach für die Bauwerke an Gewässern, die sich bis zu einem Abstand von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung und bei Gewässern 2. Ordnung bis zu einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. In jedem Fall muss geprüft werden, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Soweit nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, werden die Genehmigungen von der Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erteilt; ein entsprechendes Hinweisblatt für Antragsteller (3) steht Ihnen auf unserer Downloadseite zur Verfügung. Befinden sich die baulichen Anlagen in einer Bundeswasserstraße, ist zusätzlich eine bundesrechtliche strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung bei der zuständigen Bundeswasserstraßenverwaltung, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin), Mehringdamm 129, in 10965 Berlin, zu beantragen. Zu den baulichen Anlagen zählen u. a. die folgenden Anlagen: Sportbootstege werden ausschließlich für das Anlegen und Liegen von Sportbooten zugelassen. Die wasserrechtliche Genehmigung erteilt das jeweilige Bezirksamt. Sonstige Stege sind alle Stege, die nicht für Sportboote bestimmt sind (z.B. Versorgungs- oder Aussichtsstege). Dazu gehören auch die Anlegestellen (Anlegestege, -brücken, -plattformen) der Fahrgastschifffahrt und die für Restaurant-, Theater- oder Kabinenschiffe ebenso wie die für die Berufsschifffahrt. Plattformen hauptsächlich als zusätzlicher Aufenthaltsort auf/am Gewässer genutzt. Sie können aus Holz, Stahl oder Schwimmkörpern gebaut werden und ständig oder zeitweise im Gewässer sein. Dalben -Pfahlbündel- werden an Uferwänden und in Häfen insbesondere als Anlege- oder Abweisepfähle genutzt. Uferbefestigungen sowie jegliche Umgestaltung von Ufern an Gewässern (z.B. Betonmauern, Spundwände, Pfahlreihen, Schrägböschungen) sowie auch der Neu- oder Umbau von bestehenden Uferbefestigungen ist genehmigungsbedürftig. Einleit- und Entnahmebauwerke dienen der Einleitung von Wasser bzw. der Entnahme von Wasser zu verschiedensten Zwecken (als Kühlwasser, Brauchwasser, für die Bewässerung usw.). Die Bauwerke können ge-mauert sein oder aus Rohren oder Fertigteilen bestehen. Das Bauwerk und die Benutzung des Gewässers sind zu genehmigen bzw. zu erlauben. Durchlässe sind Bauwerke, die dem Durchleiten eines kleinen Fließgewässers durch einen Damm dienen. Auf dem Damm können ein Weg, eine Straße, Schienen o. ä. sein. Gewässerkreuzungen können ober- oder unterirdisch Gewässer kreuzen. Unterirdisch wird meist mittels Düker gekreuzt, in dem sich die entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation) befinden. Brücken kreuzen die Gewässer oberirdisch. Kleine private Brücken, Stege und z.B. Rohrbrücken werden von der Wasserbehörde zugelassen. Öffentlich zugelassene Brücken genehmigt die Brückenbauverwaltung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Häfen / Marinas können dem Güterumschlag oder als Liegefläche für Sportboote (Marina) dienen. Hafentypische Einrichtungen (Be-, Entladungseinrichtungen, Service usw.) müssen vorhanden sein. Für die Neuerrichtung eines Hafens muss in der Regel ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, das auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beinhaltet. Für Neubauten an Bundeswasserstraßen ist in der Regel die Bundeswasserstraßenverwaltung Genehmigungsbehörde. Slipanlagen sind bauliche Anlagen am/im Gewässer, die dem Ein- und Aussetzen von Schiffen dienen. Je nach Schiffsgröße haben sie einen unterschiedlichen Aufbau. Bojen sind kugel-, kegel- oder tonnenförmige Schwimmkörper, die in der Regel auf dem Gewässergrund verankert sind und verschiedene Funktionen erfüllen. Sie können als Takel-, Anker- oder Absperrbojen benutzt werden. Als Anlagen im Gewässer sind sie genehmigungspflichtig.
ID: 4849 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Vorhaben 5 & 5a des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Im als SuedOstLink bekannten Vorhaben 5 ist der Neubau einer Leitung zur Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) von Sachsen-Anhalt nach Bayern geplant. Die Verbindung zwischen den Umspannwerken Wolmirstedt und Isar soll als Erdkabel realisiert werden. Es handelt sich dabei um den sogenannten Korridor D des Netzentwicklungsplans. Mit dem Vorhaben 5a ist der Neubau einer Erdkabel-Leitung zur Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) geplant. Es verbindet Standorte mit hohen Einspeisungen aus Windenergie und Photovoltaik im Norden mit Lastschwerpunkten im Süden Deutschlands. Das Vorhaben besteht aus zwei Bestandteilen. Der nördliche führt von einem Netzverknüpfungspunkt im Bereich der Gemeinden Klein Rogahn, Stralendorf, Warsow, Holthusen und Schossin (Mecklenburg-Vorpommern) bis zum Landkreis Börde (Sachsen-Anhalt). In den entsprechenden Abschnitten wird es sowohl Bundefachplanungs- als auch Planfeststellungsverfahren geben. Die Vorhabenträger bezeichnen diesen Teil als SuedOstLink+. Der südliche Bestandteil zwischen dem Landkreis Börde und dem Umspannwerk Isar (Bayern) gehört dagegen zum Erdkabel-Projekt SuedOstLink. Da die neue Leitung dort in einer gemeinsamen Trasse mit dem Vorhaben 5 verlaufen soll, wird wegen der besonderen Eilbedürftigkeit auf eine eigene Bundesfachplanung verzichtet. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 31.07.2023 Datum der Entscheidung: 18.03.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 ff. NABEG UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland https://www.netzausbau.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: • elektronisch vorzugsweise per Onlineformular (Link unter www.netzausbau.de/vorhaben5-A2 sowie www.netzausbau.de/vorhaben5a-A2) • per E-Mail an Vorhaben5@BNetzA.de • schriftlich an die Bundesnetzagentur, Referat 803, Postfach 8001, 53105 Bonn (Betreff: Vorhaben 5/5a, Abschnitt A2) Vorhabenträger 50 Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 10557 Berlin Deutschland Homepage: https://www.50hertz.com/de/ Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 21 NABEG Kontaktdaten des Auslegungsortes Online-Auslegung Deutschland Weitere Ortshinweise Die Unterlagen sind ausschließlich online abrufbar. Eröffnungsdatum der Auslegung 18.09.2023 Enddatum der Auslegung 17.10.2023 1. Planänderung Kontaktdaten des Auslegungsortes Online-Auslegung Deutschland Weitere Ortshinweise Die Unterlagen sind ausschließlich online abrufbar. Eröffnungsdatum der Auslegung 04.11.2024 Enddatum der Auslegung 03.12.2024 Erörterung: Planfeststellung: Erörterungstermin gemäß § 22 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) Ort der Erörterung Ständehaus Merseburg Merseburg Deutschland Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.11.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 18.09.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.netzausbau.de/vorhaben5-a2 Erörterungstermin
ID: 4245 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Vorhaben 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das von den Netzbetreibern Amprion und TransnetBW als Ultranet bezeichnete Vorhaben ist ein Pilotprojekt für die verlustarme Übertragung hoher Leistungen über weite Entfernungen. Der Abschnitt zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und dem Punkt Koblenz ist ein etwa 44 km langes Teilstück des Vorhabens. Gesetzliche Grundlage für den Bau ist das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.netzausbau.de/vorhaben2-e2 . Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 17.06.2024 Datum der Entscheidung: 31.01.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 ff. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland https://www.netzausbau.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Möglichkeiten für die Eingabe von Einwendungen finden Sie über die externe Vorhabenseite der Bundesnetzagentur https://www.netzausbau.de/vorhaben2-e2 . Vorhabenträger Amprion GmbH Robert-Schuman-Straße 7 44263 Dortmund Deutschland Homepage: https://ultranet.amprion.net/ Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 21 NABEG Kontaktdaten des Auslegungsortes Deutschland Weitere Ortshinweise Die Unterlagen werden ausschließlich online abrufbar sein. Details entnehmen Sie bitte der offiziellen Bekanntmachung auf der Vorhabendetailseite https://www.netzausbau.de/vorhaben2-e2. Eröffnungsdatum der Auslegung 08.07.2024 Enddatum der Auslegung 07.08.2024 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 09.09.2024 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 08.07.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite www.netzausbau.de/vorhaben2-e2
Aktion Glasfaser - Ausbaugebiete Breitband im Kreisgebiet Leer
Ziel des Projektes ist, Zusammenhaenge und Wechselwirkungen zwischen dem Verkehrsverhalten von Personen und ihrem Kommunikationsverhalten zu erforschen. Insbesondere sollen Aussagen darueber getroffen werden, welchen Beitrag verschiedene Telekommunikationstechniken zur Loesung unserer heutigen Verkehrsprobleme leisten koennen. Dabei ist zu beruecksichtigen, dass sich bereits vorhandene oder auch neue Technologien der Telekommunikation nicht nur auf den Bereich der geschaeftlichen Kommunikation erstrecken, sondern dass auch im privaten Bereich vermehrt Anwendungen dieser Technologien zu finden sind. Gerade fuer den privaten Bereich sind allerdings bisher kaum empirische Erhebungen ueber Auswirkungen, Anwendungsmoeglichkeiten und Diffusionsraten der Technologien durchgefuehrt worden, so dass gesicherte Aussagen ueber das individuelle Aktivitaeten- und Kommunikationsverhalten von Personen nicht moeglich sind. Mit einer von unserem Institut entwickelten Erhebungsmethode sollen naehere Aufschluesse ueber gegenwaertige Aktivitaeten und Kommunikationsverhalten von Personen gewonnen werden, um anschliessend Aussagen ueber die Anwendungsmoeglichkeiten moderner Kommunikationstechnologien zur Loesung unserer heutigen Verkehrsprobleme zu treffen.
Ver- und Entsorgungsnetze, wie beispielsweise Entwässerungs-, Wasserversorgungs- und Gasversorgungssysteme sowie Kabelnetze für Telekommunikation und Stromversorgung, sind wesentlicher Bestandteil der urbanen Infrastruktur und unabdingbare Voraussetzungen der modernen Zivilisation. Im innerstädtischen Bereich bzw. in dicht besiedelten Gebieten (Wohngebiete, Stadtzentren) regelt die DIN 1998 ( )die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen in öffentlichen Flächen, d.h. im Straßenquerschnitt, wobei die Art, Anzahl und Verteilung der Leitungen in erster Linie von ortsspezifischen Gegebenheiten, wie Straßenbreite, Art der Energieversorgung, Entwässerungsverfahren, Anlieger und Bebauung abhängig sind. Die heute gängige Praxis der Verlegung basiert auf der Einzelverlegung und einer in DIN 1998 (i)geregelten Parallelanordnung der Leitungen im gesamten zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitt (Gehweg-, Radweg- und Fahrbahnbereich sowie evtl. Parkflächen und Grünstreifen). Beispiele für die Unterbringung verschiedener Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb eines Straßenquerschnittes gemäß DIN 1998 (i)nach dem Prinzip der Horizontalanordnung zeigt Abbildung 1 1. Abwasserkanäle werden grundsätzlich unterhalb der Fahrbahn angeordnet, während die Versorgungsleitungen soweit wie möglich unter den Gehwegen zur Bebauung hin orientiert sind. Ihre Unterbringung erfolgt in den in Abbildung 1 2 dargestellten Leitungszonen. Mit dieser heute üblichen, parallelen Anordnung der Leitungen in getrennten Leitungszonen sind zahlreiche Nachteile und Probleme verbunden, wie Praxiserfahrungen von Kommunen und Leitungsnetzbetreibern zeigen. Hier sind u.a. zu nennen: - Die meisten unterirdischen Leitungen bilden Netzsysteme, d.h. sie sind nur als Einheit voll funktionsfähig. Störungen an einer Stelle wirken sich unter Umständen auf ganze Gebiete aus. - Die einzelnen unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen unterliegen je für sich bestimmten Planungs- und Trassierungsgrundsätzen. Da sie sowohl parallel als auch kreuzend verlegt werden, kommt es stets zu Berührungspunkten. Außerdem beeinflussen sich einzelne Anlagen gegenseitig nachteilig (z.B. Starkstromkabel - Gasleitungen - Fernwärmeleitungen), so dass diesen Gesichtspunkten bei der Planung besondere Beachtung zu schenken ist. Der Raumbedarf der einzelnen unterirdischen Anlagen ist sehr unterschiedlich. Dort, wo sehr große Bauten untergebracht werden müssen, ist der Raum für die übrigen unterirdischen Anlagen stark eingeschränkt. Sorgfältigste Abstimmung ist daher notwendig. - Alle unterirdischen Anlagen sind komplizierte Ingenieurbauwerke. Nachträgliche Veränderungen, z.B. Reparaturen, Erneuerungen und Ergänzungen, aber auch die Maßnahmen der Wartung und Inspektion sind meist nur mit großem Aufwand möglich. Jede Veränderung bedingt Beeinträchtigungen im Verkehrsraum. usw.
| Origin | Count |
|---|---|
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| Boden | 166 |
| Lebewesen und Lebensräume | 233 |
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