Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12 vom 12. September 1967 (HmbGVBl. S. 276) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 3.2 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 3.3 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 3.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Neuland 1 vom 27. Oktober 1969 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neuland 1" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text hinter dem Doppelpunkt durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt: "Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2. Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit "B" bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt. 3. Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Aus-weisung "Industriegebiet" aufgehoben und ¿öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung ¿Parkanlage" ausgewiesen. 4. Auf der mit ¿D" bezeichneten Fläche (Penzweg - Flurstück 1037) wird die Ausweisung ¿Industriegebiet" aufgehoben und ¿Straßenverkehrsfläche" ausgewiesen. 5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Steilshoop 5 vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 153), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Steilshoop 5" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sons¬tigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Wer hat sich nicht schon einmal über Lärm geärgert: In der Wohnung nebenan erfreuen sich die Bewohnerinnen und Bewohner an ihrem leistungsstarken neuen Bluetooth-Lautsprecher, draußen mäht die Nachbarin oder der Nachbar zur unpassenden Zeit den Rasen oder der Lärm einer nahegelegenen Baustelle stört die wohlverdiente Nachtruhe. Nicht zu vergessen die sonntäglichen Kirchenglocken, die lautstarke Feier im Nebenhaus, Geräusche von Rollkoffern und das alljährliche Straßenfest des Sportvereins. Und obendrein werden allerorts die Lautsprecher von Smartphones zur rücksichtslosen Wiedergabe aller möglichen akustischen Inhalte genutzt. Und wer seine Wahrnehmung erst einmal auf bestimmte Geräusche – zum Beispiel das anhaltende Bellen des Hundes der Nachbarn aus der dritten Etage – fokussiert, bei dem liegen oft innerhalb kürzester Zeit die Nerven blank. Merkwürdigerweise erleben es die Lärmverursachenden oftmals ganz anders. Sie sind mitten im Geschehen und sehen sich selten als Störende. Wer sich beschwert, gilt hingegen schnell als Spielverderber/Spielverderberin oder als schlecht gelaunter Meckerer, was Konflikte eskalieren lässt. Der erste verantwortliche Schritt in einer Gemeinschaft sollte deshalb die Überlegung sein: Das ist in vielen Fällen gar nicht so schwierig, denn Lärm ist häufig auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen und leicht vermeidbar. Viele Geräusche können zudem durch technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden, zum Beispiel durch: lärmarme Maschinen und Geräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, akkubetriebene Elektromotoren anstelle von Verbrennungsmotoren, lärmarme (elektrisch betriebene) Kraftfahrzeuge und eine umweltschonende und ruhige Fahrweise, geeignete Schallschutzmaßnahmen in hellhörigen Gebäuden (Teppichböden, weiche Schuhsohlen, Filz- oder Teflongleiter unter Möbeln), Lautsprecher, die rücksichtsvoll genutzt werden, Einhaltung der Zimmerlautstärke, gute Erziehung von Haustieren. Smartphones sind überall präsent. Gerade deshalb sollte die Nutzung des eigenen Smartphones mit Lautsprecher im öffentlichen Raum grundsätzlich überdacht werden: Kennen wir alle nicht zahlreiche Situationen, in denen der laut plärrende Lautsprecher eines Smartphones seine massive Störwirkung entfaltet und uns den letzten Nerv zu rauben scheint? Insbesondere an sonst ruhigen und zur Erholung genutzten Orten wie Parks und Grünanlagen, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Gebäuden sollte ein neues Bewusstsein für dringend notwendige Rücksicht entstehen und geübt werden. Generell gilt: Vermeiden Sie soweit wie möglich laute Betätigungen vor allem in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr, bei Baulärm 20 bis 7 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen. Schließen Sie Türen und Fenster, wenn es einmal lauter als gewöhnlich wird. Und versuchen Sie, sich im Zweifelsfall in Ihre Nachbarn hineinzuversetzen und mit ihnen das Gespräch zu suchen – stellen Sie sich die Frage, ob von Ihnen selbst erzeugte Geräusche Ihre Nachbarn stören könnten. Sowohl das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) als auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthalten spezielle Regelungen zum Lärm von Kindern. So regelt § 11 Absatz 2 LImSchG Bln: „Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, sind als Ausdruck natürlicher kindlicher Entfaltung im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.“ Ziel dieser Regelung ist es, die notwendigen Freiräume für eine kindgerechte Entwicklung auch unter den Lebensbedingungen einer Großstadt zu sichern. Sich ausprobieren, herumtoben und auch mal lauthals schreien – all dies ist Teil kindlicher Entwicklung, auch wenn es für andere als sehr störend wahrgenommen werden kann. Eine pauschale Freistellung von jeglicher Rücksichtnahme hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung jedoch nicht geschaffen. Die mit der Erziehung von Kindern betrauten Personen sind daher weiterhin in der Verantwortung, Rücksicht auf die berechtigten Interessen und Bedürfnisse Anderer zu nehmen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26 vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68 vom 19. Februar 1996 (HmbGVBl. S. 24), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 510), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern."
§1 Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 42 vom 2. März 1970 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 42" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. In dem Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10 vom 28. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld 10" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 6.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 6.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 76 |
| Kommune | 2 |
| Land | 63 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
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|---|---|
| Chemische Verbindung | 1 |
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| Text | 55 |
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|---|---|
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| Language | Count |
|---|---|
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| Resource type | Count |
|---|---|
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 71 |
| Lebewesen und Lebensräume | 90 |
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| Wasser | 68 |
| Weitere | 126 |