1. Einordnung des Vorhabens Das Vorhaben „Renaturierung der Recknitz von Dudendorf bis Tessin“ stellt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 b und c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) ein Neuvorhaben i. V. m. d. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG dar. Es ist in § 7 Abs. 1 UVPG einzuordnen. § 7 Abs. 1 UVPG betrifft Neuvorhaben, bei den eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen ist. 2. Verfahren Die Recknitz ist nach § 48 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 17 des Wassergesetzes des Lan-des Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228), ein Gewässer erster Ordnung. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 LWaG M-V ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Durch § 67 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), wird der Begriff Gewässerausbau definiert. Der Ausbau eines Gewässers bedarf nach § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (§ 68 Abs. 2 WHG). Die Anwendung des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) entfällt, da die Entscheidung über die Planfeststellungs - oder Plangenehmigungsbedürftigkeit im § 68 WHG selbst getrof-fen wird (vgl. Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, 2019, § 70, Rn. 2). 3. Beschreibung des Vorhabens Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) beabsichtigt das Vorhaben „Renaturierung der Recknitz von Dudendorf bis Tessin“ im Amt Tessin (Gemeinden Stadt Tessin, Zarnewanz, Gnewitz, Stubbendorf und Thelkow), Landkreis Rostock sowie im Amt Recknitz-Trebeltal (Gemeinde Dettmansdorf), Landkreis Vorpommern-Rügen, durchzuführen. Hierzu wurde ein entsprechender Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) gestellt. Der Fluss Recknitz stellt ein nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik-Europäische Wasserrahmenrichtlinie- EG-WRRL (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) berichtspflichtiges Gewässer dar. Der betroffene Abschnitt ist Teil des Wasserkörpers RECK-1700 (Wasserkörper-Name: Recknitz, Flussgebietseinheit: Warnow/Peene, Planungseinheit: Küstengebiet Ost). Der Reppeliner Bach und der Maibach (Wasserkörper RECK-1900 und Wasserkörper RECK-04000), beides berichtspflichtige Gewässer sowie die Drews Bäk (nicht berichtspflichtig) stellen Gewässer II. Ordnung dar. Das Vorhabengebiet liegt rd. 25 km östlich der Hansestadt Rostock und umfasst den Talraum der Mittleren Recknitz zwischen Dudendorf und der Stadt Tessin. Mit der Renaturierungsplanung sollen im Talraum der Recknitz Maßnahmen des aktuellen Bewirtschaftungsplans gemäß WRRL umgesetzt werden, gekoppelt an Maßnahmen der FFH-Managementplanung gemäß FFH-Richtlinie- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie die wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) für im Vorhabengebiet liegende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung-GGB. Mit dem Vorhaben wird die Renaturierung der Recknitz, welche im Abschnitt Bad Sülze bis Dudendorf Ende der 1990er Jahre begonnen wurde, bis zum Ende des Gewässerabschnittes 1. Ordnung fortgeführt. Hintergrund des Renaturierungsvorhabens an der Recknitz ist die Umsetzung der Ziele der WRRL zur Erreichung des „guten Zustandes“ des Fließgewässers bis zum Jahr 2027. Folgende Maßnahmen sind geplant: - Neutrassierung eines mäandrierenden Flusslaufes mit gewässerspezifischen Längs- und Querprofilen und Stilllegung des vorhandenen kanalartigen Laufs für die Recknitz auf einer Länge von ca. 13,7 km sowie der Zuflüsse im Talraum (Reppeliner Bach auf ca. 900 m, Drews Bäk auf ca. 192 m, Maibach auf ca. 730 m) - Rückbau der Recknitz-Wehre Zarnewanz und Vilz, Ausbau der Wehrverschlüsse des Wehres Dudendorf; Rückbau des Messwehres sowie des Wehres Tessin im Reppeliner Bach - Wiederherstellung des Durchströmungsmoores südöstlich der Ortslage Gnewitz durch Rückbau-/Anpassung des Entwässerungssystems auf einer Fläche von ca. 34 ha - Anschluss vorhandener Altarme, bei Teilbereichen Erhaltung des Standgewässercharakters - Anlage von Flachwasserzonen im vorhandenen Recknitzkanal zur naturnahen Ufergestaltung an den Anschlussbereichen oberhalb des Wehres Dudendorf (ca. 165 m) sowie zwischen dem Wehr Vilz und der Bundesstraße B 110 in Tessin (ca. 620 m) - Anhebung der Wasserstände in der Recknitz und im unmittelbar an das Gewässer angrenzenden Niedermoor mit dem Ziel von Wasserspiegellagen bei Sommermittelwasserabfluss von 30 cm unter Geländeniveau und Reaktivierung des Überflutungsregimes bei höheren Abflüssen, um die leitbildgerechte Verzahnung von Gewässer und Niederung wiederherzustellen - Anlage eines nutzungsfreien Gewässerentwicklungskorridores beidseitig des Abflussprofils mit einer Gesamtbreite von rd. 50 m an der Recknitz und mindestens 30 m beidseitig der Zuflüsse - Flachabtorfungen zur Freilegung weniger degradierter Moorböden und Förderung der Regenerierung einer moortypischen Vegetation im Bereich des Gewässerentwicklungsraumes entlang des neuen Recknitzlaufes und auf der Vernässungsfläche Gnewitz - Anlage von Initialpflanzungen an der Recknitz zwischen der Einmündung des Reppeliner Baches und der B 110 in Tessin - Durchführung von bauvorbereitenden Maßnahmen u. a. Errichtung von Verbauen im Kanal zur Abgrenzung der Verfüllstrecken, Errichtung von Bauwerks- und Flächenzuwegungen, Anlage temporärer Baustraßen, Ersatzneubau Wegedurchlässe Drews Bäk und Maibach, Anpassungen des Binnenentwässerungssystems an die neuen Vorflutverhältnisse, Einplanierung von Überschussböden Das LUNG als zuständige Behörde für Planfeststellungen oder – genehmigungen nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die überschlägige Prüfung der Kriterien für die Vorprüfung nach Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass keine UVP-Pflicht für das Gewässerausbauvorhaben besteht. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für die Maßnahme „Renaturierung der Recknitz von Dudendorf bis Tessin“ nicht erforderlich.
Der Vorhabenträger, die GKM Güstrower Kies + Mörtel GmbH, hat beim Bergamt Stralsund den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahren für den Kiessandtagebau Groß Tessin gestellt. Geplant ist die Erweiterung des in Betrieb befindlichen Tagebaus auf insgesamt ca. 43,9 ha, wovon die Abbaufläche eine Größe von ca. 39 ha einnehmen wird. Die Rohstoffgewinnung findet ausschließlich im Trockenabbau statt. Gewonnen bzw. entnommen wird ausschließlich der Kiesanteil (Kornanteil > 2 mm). Nach Absiebung des Kiesanteils wird der zunächst mitgeförderte Sand- und Feinkornanteil wieder in den Tagebau abbaubegleitend eingelagert. Gewinnung und Wiedereinlagerung erfolgen praktisch zeitgleich in einem Arbeitsgang. Die Vorratsberechnung hat ein Fördervolumen von ca. 0,96 Mio. m³ ergeben. Davon sind rd. 0,77 Mio. m³ Sande (75-80 %), die in der Lagerstätte verbleiben, und rd. 0,19 Mio. m³ bzw. 0,31 Mio. t (20-25%) gewinnbare Kiese, die aus der Lagerstätte entnommen werden. Die Aufbereitung des Kiesanteils erfolgt im benachbarten Tagebau Charlottenthal. Als Folge der Entnahme des Kiesanteils liegt das Geländeniveau im Bereich der Abbauflächen nach Abschluss der Gewinnung durchschnittlich 1 m niedriger als im Ausgangszustand. Die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, die eine landwirtschaftliche Folgenutzung entsprechend der Nutzungsform vor Beginn der bergbaulichen Arbeiten ermöglicht. Es wird von einer Laufzeit des Vorhabens von 13 Jahren, voraussichtlich bis zum Jahr 2036 ausgegangen.
Das DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung einer Planänderung beantragt. Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Es sollen Grundstücke in folgenden Bereichen in Anspruch genommen werden: Gemeinde Sanitz Gemarkungen Niekrenz und Groß Lüsewitz Gemeinde Dummerstorf Gemarkungen Lieblingshof und Petschow Gemeinde Broderstorf Gemarkung Teschendorf
Die einzigen mitteleuropäischen Vorkommen der auch in der Mediterraneis seltenen Art im Oberrheingraben (BW) sowie im Wallis und im Tessin (CH). Von Ahrens (2001) erstmals für Deutschland angegeben; bisher von vier Fundstellen bekannt (s. Meinunger & Schröder 2007).
Isoliert vom mediterranen Hauptareal im mitteldeutschen Trockengebiet (TH, ST), die deutschlandnächsten Fundorte liegen in der Südchweiz (Tessin). Eine gezielte Nachsuche wäre wünschenswert. Von Meinunger & Schröder (2007) anhand eines Herbarbelegs erstmals für Deutschland nachgewiesen.
Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 38. Jg. Nr. 4 229-234 Hannover 2019 Mauereidechsen in Niedersachsen – streng geschützte oder invasive Art? von Ina Blanke & Sabrina Lorenz Inhalt 1Einleitung2Sind Mauereidechsen eine Gefahr für Niedersachsens heimische Eidechsen?229 3Fallbeispiel Hannover230 4Kein strenger Schutz nach FFH-Richtlinie und BNatSchG FFH-Richtlinie Artenschutzrecht im BNatSchG Regelungen für gebietsfremde und invasive Arten 4.1 4.2 4.3 229 5 Empfehlungen für den Umgang mit Mauereidechsen in Niedersachsen233 6Aktuelle Bestandsdaten notwendig233 7Danksagung233 8Literatur und Quellen234 231 231 232 232 1 Einleitung Die Mauereidechse (Podarcis muralis) ist insbesondere im Mittelmeerraum verbreitet. Ihr natürliches Areal endet in Südwest-Deutschland. Somit ist die Mauereidechse eine in Niedersachsen nichtheimische, gebietsfremde (alloch- thone) Art. In Niedersachsen sind aber seit einigen Jahrzehn- ten Populationen bekannt, die auf Aussetzungen oder unbeabsichtigten Einschleppungen beruhen (SCHULTE & DEICHSEL 2015). In jüngster Zeit häufen sich – auch in Niedersachsen – Neuentdeckungen von allochthonen Mauereidechsen und Ausbreitungen von schon länger bekannten Vorkommen. Dabei bestehen tw. Unsicher- heiten, wie mit Vorkommen dieser nichtheimischen Art umgegangen werden sollte. 2 Sind Mauereidechsen eine Gefahr für Niedersachsens heimische Eidechsen? Populationen gebietsfremder Mauereidechsen gehen i. d. R. auf gezielte Aussetzung, unbeabsichtigte Ein- schleppung und eigenständige Ausbreitung dieser Grün- derpopulationen zurück. In den letzten Jahren wurden wiederholt nichtheimische Bestände umgesiedelt oder im Nahbereich umgesetzt (unseres Wissens bisher nicht in Niedersachsen). Von Vorkommen der Mauereidechse wird vor allem aus urbanen Bereichen und von Bahnan- lagen berichtet. Genau diese Bereiche sind auch in Niedersachsen von hoher Bedeutung für zahlreiche andere wärmebedürf- tige Arten. Im Verlauf längerer Verkehrstrassen finden sich im Siedlungsraum oft gute Bestände der heimischen Reptilienarten Zaun- und Waldeidechse. Ursachen sind vermutlich die besseren Lebensraumbedingungen im Vergleich zur „Normallandschaft“, z. B. ein allgemein höherer Strukturierungsgrad, die hier noch vorhandenen Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2019 Ödlandflächen und Raine sowie bessere Jagdgebiete in angrenzenden Gärten. Verdrängungen von heimischen Waldeidechsen (Zoo- toca vivipara) und Zauneidechsen (Lacerta agilis) durch gebietsfremde Mauereidechsen sind aus verschiedenen Regionen Deutschlands bekannt. Die Arten konkurrieren bei sehr unterschiedlicher Individuendichte u. a. um Ver- steck- und Unterschlupfmöglichkeiten (z. B. Bahnschot- ter, Erdhöhlen), Sonnenplätze und Beutetiere. Bei durch Mauereidechsen beeinträchtigten Vorkom- men von Wald- oder Zauneidechse sind oft auffallend wenige oder gar keine Jungtiere zu beobachten. Es ist wahrscheinlich, dass bei gemeinsamen Vorkommen Jung- tiere der heimischen Arten im Spätsommer und Herbst von adulten Mauereidechsen erbeutet werden (adulte Zauneidechsen sind dann oft schon im Winterquartier). Im Tessin wurde eine adulte Mauereidechse fotogra- fiert, die eine junge Smaragdeidechse überwältigte, 229 tötete und in eine Mauerritze zog (DEICHSEL & ANSER- MET 2012). Es ist daher denkbar, dass auch ältere Indivi- duen kleinerer Arten (wie Wald- und Zauneidechsen) von Mauereidechsen zumindest verletzt werden können. Die Verdrängung heimischer Eidechsen durch allo- chthone Mauereidechsen erfolgt häufig recht schnell. So wurde eine fast vollständige Verdrängung von Zauneidechsen an drei Standorten in Baden-Württem- berg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen dokumentiert (U. Schulte briefl.). Dies geschah in weniger als zehn Jah- ren (z. B. SCHULTE 2009). In Sachsen konnte A. Langhof (mdl. Mitt.) 2019 auf einer Industriebrache nur 3 Zaun-, aber 289 Mauereidechsen nachweisen. Entlang von Bahnanlagen breiten sich Mauereidechsen besonders schnell aus: SCHULTE et al. (2013) berechneten mit gene- tischen Analysen eine Ausbreitungsgeschwindigkeit allo- chthoner Mauereidechsen von bis zu 500 m pro Jahr. 3 Fallbeispiel Hannover Neben Berlin (F. Ortlieb mdl.) exis- tieren in Hannover nach derzeiti- gem Kenntnisstand die nördlichs- ten etablierten Vorkommen der Mauereidechse in Deutschland. Vorkommen der streng geschütz- ten Zauneidechse sind im hanno- verschen Stadtgebiet selten und hier vor allem von Bahnanlagen und ihrem Umfeld im Osten der Stadt bekannt. Im Westen der Stadt galt die Art als erloschen, 2019 wurde hier eine kleine Popu- Abb. 1: Mauereidechsen-Männchen der Venetien-Linie im hannoverschen Berggarten (Foto: Ina Blanke) lation entdeckt. Derzeit bekannte Vorkommen der Mauereidechse liegen westlich des Hauptbahnhofs Hannover. 2010 wurden im Berggarten Hannover (Teil der Herrenhäuser Gärten) Mauereidechsen beobach- tet (I. Blanke). Die dortigen Tiere (Abb. 1) gehören der Venetien- Linie an. Laut SCHULTE & DEICH- SEL (2015) stammen diese vermut- lich nicht aus dem Ursprungsraum, sondern gehen als sekundäre Ver- schleppung auf bereits in Deutsch- land etablierte Bestände zurück. 2012 wurden bei Arbeiten zur Erneuerung einer Brücke über die Ihme Mauereidechsen im Betriebs- bereich der Deutschen Bahn entdeckt. Anschließend wurde versucht, Tötungen von Indivi- duen während der Bauarbeiten im Schotterbett möglichst zu vermei- den; der Fortbestand der Popu- lation wurde im nächsten Jahr durch ein Monitoring bestätigt (zuständige Naturschutzbehörde, briefl.) Laut SCHULTE & DEICHSEL (2015) handelt es sich bei diesen Abb. 2: Fundorte von Mauereidechsen in der Umgebung eines ehemaligen Baumarkts in Hannover im Tieren um Vertreter der Südalpen- Jahr 2019. Anscheinend profitierte dieser Bestand von Hitzesommern und Erneuerungen von Bahnbrü- cken. Dabei wurden dichte Gehölze entfernt und sandige Böschungen und damit auch Eiablageplätze Linie. Meldungen von Mauerei- geschaffen. Die Funde im Nordosten (oberhalb des Nordpfeils) gehen wahrscheinlich auf Verschleppung dechsen aus den letzten Jahren mit Abrissmaterial zurück. (Luftbild: LGLN) aus den Bereichen „Maschsee“ und „Bahnhof Linden-Fischerhof“ gehen vermutlich auf Mauereidechse im Bereich eines ehemaligen Baumarkts. diesen Bestand zurück. Diese Tiere gehören der Südalpen-Linie an. Dabei wur- Im Rahmen einer gezielten Kartierung im Rahmen der den (von L. Bolte, I. Blanke und M. Fischer) binnen eines Errichtung einer Lärmschutzwand kam es 2019 zur Ent- Monats bei fünf Begehungen insgesamt 140 Mauer- deckung einer großen innerstädtischen Population der eidechsen beobachtet (vgl. Abb. 2). Diese nutzten u. a. 230 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2019 Abb. 3 u. 4: Tiere der „Baumarkt-Population“ nutzen unter anderem Bauzäune sowie Ritzen an Gebäuden und in der Pflasterung als Unterschlupf und Quartier. (Fotos: Ina Blanke, Mathias Fischer) Bahnanlagen, Gewässerrandbereiche sowie Bepflanzun- gen und Ritzen auf Parkplätzen (Abb. 2-4). Die maximale Aktivitätsdichte (= Sichtungen von Adulti und Subadulti pro Stunde) lag bei >50 (53 Indi- viduen in 45 Minuten – Zum Vergleich: Die maximale Aktivitätsdichte von Zauneidechsen liegt in Niedersach- sen i. d. R. deutlich unter 10.) Schlüpflinge der Mauer- eidechse wurden ab Juli beobachtet. Bis November gelangen weitere Zufallsfunde in der Umgebung. Diese Suche erfolgte nur in frei zugänglichen Bereichen. Für eine genauere Bestandsaufnahme wäre eine gezielte Kartierung entlang von Bahnanlagen erforderlich gewe- sen. Aber auch so wird deutlich, dass sich die Tiere dieses Bestandes schon recht weit in der Umgebung ausgebrei- tet haben und wohl auch innerstädtisch verschleppt wur- den (vgl. Abb. 2). Im Jahr 2019 wurde nicht nur der Mauereidechsen- Bestand entdeckt, sondern auch ein reproduzierendes Zauneidechsen-Vorkommen in ca. 1,5 km Entfernung (im Westen der Stadt bei Leinhausen). Mit deutlich höherem Suchaufwand konnten hier insgesamt vier Zauneidech- sen nachgewiesen werden (M. Fischer und I. Blanke). 4 Kein strenger Schutz nach FFH-Richtlinie und BNatSchG 4.1 FFH-Richtlinie Die Mauereidechse ist eine Art des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Gemäß Art. 12 dieser Richtlinie genießen die Arten des Anhangs IV in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet strengen Schutz. Im Folgenden wird auf die Frage eingegangen, wel- chen Schutzstatus die Mauereidechse außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes hat. Die EU-Kommission unterstreicht in Kap. I.2.2 (19) des Leitfadens (Guidance-Dokument) zur FFH-Richtlinie: „Jedoch sollten Einzeltiere oder verwilderte Populatio- nen von Tieren, die absichtlich oder unbeabsichtigt durch den Menschen an Orte gelangten, wo sie in historischer Zeit nicht von Natur aus vorkamen oder wohin sie sich in absehbarer Zeit nicht verbreitet hätten, als außerhalb Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2019 ihres natürlichen Verbreitungsgebietes auftretend und insofern als nicht unter die Richtlinie fallend erachtet werden“ (EU-KOMMISSION 2007). Die Mauereidechse fehlt in Niedersachsen von Natur aus gänzlich und fällt hier als nichtheimische, gebiets- fremde Art nicht unter den Schutz der FFH-Richtlinie. Grundsätzlich „können auch Unterarten oder Teilpopula- tionen einer Art, die als Ganzes nicht gebietsfremd sind, in einem bestimmten Gebiet gebietsfremd sein“ (SCHU- MACHER & FISCHER-HÜFTLE 2011). Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist darauf seit 2018 hin: Die nichtheimische Unterart der Mauer- eidechse fällt „nicht unter den Schutz der FFH-Richt- linie, die Verbote des § 44 BNatSchG gelten nicht und es sind auch keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich“ (LFU 2018). 231
Es sind 6611 Grundwassermessstände vorhanden.
Gewässer Recknitz
Gewässer Reppeliner Bach
Das Projekt "Herbage and Grassland Research in Southern Switzerland^Sperimentazione foraggera in Ticino (ITA)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau, Institut für Umweltschutz und Landwirtschaft durchgeführt. Tener conto delle particolarita della situazione pedoclimatica ticinese nella sperimentazione foraggera allo scopo di (a) migliorare l'applicabilita dei risultati ottenuti alla situazione sudalpina e (b) migliorare la conoscenza degli aspetti specifici della foraggicoltura ticinese. (ITA)
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