Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12 vom 18. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855, 2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Plangebiet stellt den südlichen Eingang zum Gewerbegebiet am Poppenbütteler Bogen/Ecke Harksheider Straße dar. Die Harksheider Straße verbindet Poppenbüttel mit Norderstedt. Direkt südlich an das Plangebiet grenzt eine Kleingartenanlage, daran schließt sich eine teilweise verdichtete Einfamilienhausbebauung an. Südwestlich, auf der gegenüberliegenden Seite der Harksheider Straße, erstreckt sich eine offene Einfamilienhausbebauung. Das Plangebiet selbst wird überwiegend durch die Firma Teppich Stark selbst genutzt, auf dem Grundstück Harksheider Straße 100 bestand ehemals ein Autohandel.
Das Plangebiet stellt den südlichen Eingang zum Gewerbegebiet am Poppenbütteler Bogen/Ecke Harksheider Straße dar. Die Harksheider Straße verbindet Poppenbüttel mit Norderstedt. Direkt südlich an das Plangebiet grenzt eine Kleingartenanlage, daran schließt sich eine teilweise verdichtete Einfamilienhausbebauung an. Südwestlich, auf der gegenüberliegenden Seite der Harksheider Straße, erstreckt sich eine offene Einfamilienhausbebauung. Das Plangebiet selbst wird überwiegend durch die Firma Teppich Stark selbst genutzt, auf dem Grundstück Harksheider Straße 100 bestand ehemals ein Autohandel.
Veredlung von Baumwollmaschenwaren in China konventionelle Baumwolle aus den USA Veredlungsschritte sind Bleichen, Färben, Waschen und Trocknen Wasserverbrauch [l/kg] 120 (durchschnittlich) Schmidt, 1999 56 (T-Shirt) Pulli, 1997 80-200 (durschschnittlich) Cognis, 1995 114 (Bsp. 1 ) Schönberger, 1998 258 (Bsp. 2 ) Schönberger, 1998 138 Mittelwert Mit dem Wasserbedarf hängt der Energieverbrauch eng zusammen(Heizen der Textilbäder) Ein weiterer Posten beim Energieverbrauch in der Veredlung ist das anschließende Trocknen der Ware. Gesamtenergieverbrauch Veredlung Energieverbrauch [MJ/kg] 18-43 Schmidt, 1999 27,84 Pulli, 1997 20-110 Cognis, 1995 35,64 Schönberger, 1998 25 Altenfelder, 1996 39,93 Mittelwert Der Großteil der Energie ist Prozesswärme, der kleinere elektrische Energie für die Bewegungen der Maschinen. Split zwischen direkt eingesetzter Wärme und elektrischer Energie von Baumwollmaschenware: Wärme elektrische Energie 95 % 5 % Pulli, 1997 85 % 15 % Midtjydsk, 1998 90 % 10 % Mittelwert Einsatz von Textilhilfsmitteln und Salz [SSI, 1994]: 547 g/kg Steinsalz 165 g/kg Textilhilfsmittel, über die jedoch keine detaillierten und verallgemeinerbaren Informationen vorliegen. Auslastung: 1500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Textilien gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2000 Lebensdauer: 15a Leistung: 1t/h Nutzungsgrad: 100% Produkt: Textilien
Veredlung von Baumwollmaschenwaren in China konventionelle Baumwolle aus China Veredlungsschritte sind Bleichen, Färben, Waschen und Trocknen Wasserverbrauch [l/kg] 120 (durchschnittlich) Schmidt, 1999 56 (T-Shirt) Pulli, 1997 80-200 (durschschnittlich) Cognis, 1995 114 (Bsp. 1 ) Schönberger, 1998 258 (Bsp. 2 ) Schönberger, 1998 138 Mittelwert Mit dem Wasserbedarf hängt der Energieverbrauch eng zusammen(Heizen der Textilbäder) Ein weiterer Posten beim Energieverbrauch in der Veredlung ist das anschließende Trocknen der Ware. Gesamtenergieverbrauch Veredlung Energieverbrauch [MJ/kg] 18-43 Schmidt, 1999 27,84 Pulli, 1997 20-110 Cognis, 1995 35,64 Schönberger, 1998 25 Altenfelder, 1996 39,93 Mittelwert Der Großteil der Energie ist Prozesswärme, der kleinere elektrische Energie für die Bewegungen der Maschinen. Split zwischen direkt eingesetzter Wärme und elektrischer Energie von Baumwollmaschenware: Wärme elektrische Energie 95 % 5 % Pulli, 1997 85 % 15 % Midtjydsk, 1998 90 % 10 % Mittelwert Einsatz von Textilhilfsmitteln und Salz [SSI, 1994]: 547 g/kg Steinsalz 165 g/kg Textilhilfsmittel, über die jedoch keine detaillierten und verallgemeinerbaren Informationen vorliegen. Auslastung: 1500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Textilien gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2000 Lebensdauer: 15a Leistung: 1t/h Nutzungsgrad: 100% Produkt: Textilien
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 39 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 128), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 39" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage schraffiert dargestellte Flurstück 8615 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 48 vom 21. Januar 1980 (HmbGVBl. S. 14), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 48" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahr-zeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2325 und 2328 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Origin | Count |
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