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Das Tierschutzrecht - ein Überblick Zusammenstellung rechtlicher Regelungen zum Tierschutz Tierschutzgutachten/Tierschutzleitlinien Aus den Gerichtssälen Studien

Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10  :  Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09:  Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903:  Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10:  Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10:  Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15:  Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14:  Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 :  Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11:  Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14:  Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15:  Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“

Daten zu Umweltdelikten 2024 - Auswertung von Statistiken (Datensatz)

Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte 2024“ zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland von 2013 bis 2024. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern.

Umweltdelikte - Abgeurteilte nach Art der Entscheidung (Datensatz)

Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der Abgeurteilten und gerichtliche Entscheidung zu Umweltdelikten aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-07). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Entscheidungsart, Geschlecht, Straftat und angewandtem Strafrecht. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.

Umweltdelikte - Verurteilte nach Zahl und Höhe der Tagessätze der Geldstrafe (Datensatz)

Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten nach Tagessatz-Bändern und EUR-Höhe der Tagessätze aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-17). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Geschlecht und Straftat. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.

Umweltdelikte - Verurteilte nach Art der Entscheidung (Datensatz)

Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltre-levante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der Verurteilten und gerichtliche Sanktion zu Um-weltdelikten aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-09). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Sanktionsart, Geschlecht, Straftat und angewandtem Strafrecht. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.

Umweltdelikte - Straftat und Bundesland (Datensatz)

Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Straf-verfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisation erfolgen durch das Umweltbundesamt. Straftatenschlüssel werden sechsstellig geführt und Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.

Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Schweinezucht Binde GmbH

1. Vollständige Akten aller Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Schweinezucht Binde GmbH und ihre Rechtsvorgänger (ehemals im Besitz der LFD Holding GmbH) seit dem Jahr 2006, einschließlich: - Bußgeldbescheide mit Angabe der Bußgeldhöhe - Festgestellte Verstöße und Begründungen - Rechtsgrundlagen der Ahndung - Informationen über eingelegte Rechtsbehelfe - Nachweise über Zahlungseingänge 2. Tabellarische Aufstellung aller verhängten Bußgelder, gegliedert nach: - Jahr - Art des Verstoßes (z.B. Verstoß gegen BImSchG, Tierschutzgesetz, etc.) - Höhe des festgesetzten Bußgeldes - Status (bezahlt/offen/erlassen) 3. Anzahl und Art der festgestellten Verstöße, die NICHT zu einem Bußgeldverfahren geführt haben, mit stichwortartiger Begründung der Nichteinleitung 4. Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen pro Jahr seit 2006

Tierschutzbericht 2018/2019

Rechtliche Rahmenbedingungen (u. a. Änderung Tierschutzgesetz, Tierwohlkennzeichengesetz, Ferkelkastration, Tierschutz-Nutztierhaltung, Transportzeiten von Nutztieren, Handel mit Tieren im Internet und Printmedien), Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften, Tierhaltung (u. a. Umsetzung Aktionsplan Schwanzkupieren, Töten männlicher Eintagsküken, Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere, Hundediplom Junior, Umsetzung Katzenschutzverordnung, Wildtiere im Zirkus, Überprüfung von Tierbörsen), Schlachten von Tieren, Tierversuche, Transport von Tieren, Fischerei und Jagd, Förderung und Preise im Tierschutz, Tierschutzbeirat, Öffentlichkeitsarbeit; Anlagen: Transportkontrollen, Versuchstierzahlen, Richtlinie für Vergabe des Tierschutzpreises, Mitglieder des Tierschutzbeirats, Jahresbericht Tierschutzbeirat 2018 und 2019

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Wissenswertes zu Tierversuchen Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Die Belastung von Versuchstieren Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland Ausstieg aus Tierversuchen Alternativen zum Tierversuch Tierversuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/

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