Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft zur rechtlichen Grundlage für das Einfangen und die Kastration von Hauskatzen durch Privatpersonen bzw. Tierschutzorganisationen im Saarland. Hintergrund meiner Anfrage ist folgender konkreter Fall: Unser als Haustier gehaltener Kater (Henry) war für rund drei Wochen verschwunden. Trotz intensiver Suche blieb er unauffindbar. Erst durch eine Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde (Fundbüro) wurden wir auf eine Fundkatze aufmerksam gemacht, bei der es sich eventuell um unseren vermissten Kater handeln konnte. Wie sich herausstellte, war er von einer Tierschützerin in einer Entfernung von nur etwa 200 Metern Luftlinie von unserem Wohnhaus in Eppelborn-Humes eingefangen, in das Tierheim Linxbachhof verbracht wurde. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Tierheim zur Abholung wurde uns am Telefon mitgeteilt, dass Henry unmittelbar nach Ankunft in einer Tierklinik kastriert wurde. Bei Herausgabe des Tieres sei ein Ablösebetrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Eine Begründung für diese Summe wurde nicht näher erläutert. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden im Saarland Hauskatzen eingefangen und kastriert, insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs der Katzenschutzverordnung Saarland wie z. B. in Blieskastel? 2. Ist dem Ministerium oder untergeordneten Stellen bekannt, dass Katzen eingefangen, ins Tierheim verbracht werden und unmittelbar kastriert? 3. Wie ist der Begriff „verwilderte Hauskatze“ rechtlich oder behördlich definiert, und woran wird im Einzelfall festgestellt, dass es sich nicht um ein Haustier mit Halter handelt? 4. Wie wird der Begriff „Hotspot“ definiert und wer legt diese sogenannten Hotspots fest? Erfolgt dies durch eine amtliche Stelle oder ausschließlich durch Tierschutzorganisationen? 5. Wie wird ausgeschlossen, dass Katzen eingefangen und ohne Wissen oder Zustimmung des Halters kastriert werden? 6. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Tierhaltern, wenn Kastrationsmaßnahmen oder Fangaktionen in Wohngebieten stattfinden? 7. Wie wird die Höhe von Abhol- oder Rückführungsgebühren im Tierheim in solchen Fällen (hier 200 €) geregelt und auf welcher rechtlichen Grundlage wird ein solcher Betrag erhoben? 8. Inwieweit ist das Einfangen und Kastrieren von Katzen ohne medizinische Indikation mit dem Tierschutzgesetz (§ 6 TierSchG) vereinbar, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Amputation oder sonstigen Entfernung von Körperteilen oder Organen bei Wirbeltieren ohne tierärztlich begründete Notwendigkeit? Wie wird dabei sichergestellt, dass die Tiere keinem vermeidbaren Leid, Schmerz oder Stress, etwa durch Fangaktionen, Transport und Operationen, ausgesetzt werden? 9. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Privatpersonen oder Tierschützer überhaupt befugt sind, Lebendfallen zum Einfangen von Katzen aufzustellen? Wie wird sichergestellt, dass die verwendeten Fallen tierschutzgerecht und funktionsfähig sind, d.h. dass sie die Tiere unversehrt fangen und weder zu Verletzungen noch zu unnötigem Stress führen? Gibt es – in Anlehnung an Vorgaben aus dem Jagdrecht – eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Fallen, etwa im Abstand weniger Stunden, und wer kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben? Im konkreten Fall haben wir letztendlich ein völlig traumatisiertes Tier zurückbekommen. Ich danke Ihnen für die Klärung der genannten Punkte und bitte um eine schriftliche Rückmeldung.
Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für die Errichtung (Neubau) und die Erweiterung (Vergrößerung) sowie die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere). Die Anzeigepflicht gilt auch für alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular , das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen. Formular Anzeige Tiergehege (PDF) Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für: Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen: a. keine besonders geschützten Tiere oder b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, die der Meldepflichtbefreiung unterliegen, gehalten werden; Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben; Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden. Die besonders geschützten Tierarten können unter www.wisia.de ermittelt werden und die von der Meldepflicht befreiten Arten der Anlage 5 BArtSchV -Meldepflichtbefreiung (PDF). Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen . Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. In Sachsen-Anhalt werden bei der Prüfung von Tiergehegen die folgenden Haltungsgutachten zu Grunde gelegt. Gutachten Brachypelma (PDF) Gutachten Froschlurche (PDF) Gutachten Greifvögel Eulen Altgehege (PDF) Gutachten Greifvögel Eulen Neugehege (PDF) Gutachten Hornvögel (PDF) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Altgehege (PDF) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Neugehege (PDF) Gutachten Korallen Riesenmuscheln (PDF) Gutachten Molche Salamander (PDF) Gutachten Pandinus (PDF) Gutachten Papageien Altgehege (PDF) Gutachten Papageien Neugehege (PDF) Gutachten Reptilien (PDF) Gutachten Säugetiere Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Seepferdchen (PDF) Gutachten Sonstige Vögel (PDF) Gutachten Sonstige Vögel Übersetzung (PDF) Gutachten Strauße, Nandus, Emus und Kasuare Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Turakos (PDF) Gutachten Weichfresserarten (PDF) Die Bezeichnungen der einzelnen Gutachten und die Anwendung sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Übersicht Anwendung Haltungsgutachten (PDF) Stand: Februar 2020 zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 08.07.2020
Umweltministerium fördert Umbaumaßnahmen im Tierheim Montabaur mit 315.000 Euro „Unsere Tierheime sind spätestens seit den Corona-Jahren völlig überlastet. Mit zunehmender Zahl werden Tiere aufgenommen, die beispielsweise illegalem Tierhandel, dem sogenannten Animal Hording und tierschutzwidriger Haltung entstammen. Auch nimmt die Zahl an verhaltensauffälligen Tieren zu, die eine intensive Betreuung benötigen, bevor sie vermittelt werden können. Durch diese schwierige Lage in unseren Tierheimen und Tierschutzvereinen stößt das Ehrenamt immer mehr an seine Grenzen. Der persönliche Einsatz Einzelner – wie hier im Tierheim Montabaur – kann deshalb nicht hoch genug gewertet werden“, sagte Umweltministerin Katrin Eder bei der Übergabe eines Förderbescheids an den Verein Mons & Tabor Tierschutz e.V., der die Trägerschaft für das Tierheim Montabaur übernimmt. Das Tierheim Montabaur erweitert sein bestehendes Katzenhaus durch einen neuen Anbau und saniert das alte Hundehaus, um dort neue Katzenzimmer einzurichten. Hierfür fallen zuwendungsfähige Kosten in einer Gesamthöhe von 675.000 Euro an, die vom Umweltministerium mit 315.000 Euro bezuschusst werden. Das Tierheim fungiert als offizielle Aufnahmestelle für Fundtiere aus der Region. Allein im vergangenen Jahr wurden über 420 Fund- und Abgabetiere aufgenommen – Tendenz steigend. „Neben dem steigenden Aufkommen an Tieren haben Tierheime auch mit zunehmenden Kosten für Energie, Personal oder tierärztliche Behandlungen und die Versorgung der Tiere zu kämpfen. Umso mehr freue ich mich, dass wir die Arbeit, die hier geleistet wird, als Land finanziell unterstützen können. Tierschutz ist auf allen Ebenen eine Daueraufgabe“, so Katrin Eder. Der Mons & Tabor Tierschutz e.V. und das Tierheim Montabaur haben eine hohe Bedeutung für die Region. Neben der täglichen Arbeit mit den beherbergten Tieren kümmert sich der Verein unter anderem auch um Aufklärung und Beratung, Verhütung von Tierquälerei und -misshandlung, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Bereich artgerechte Tierhaltung.
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] WAS IST NOCH WICHTIG ZU WISSEN?WEITERE INFORMATIONEN /LINKS ■ Schweine können bis zu 15 Jahre alt werden!https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/ tiergesundheit-tierseuchen/tiergesundheitsdienste/ ■ Schweine besitzen einen ausgeprägten Wühltrieb und können einen ganzen Garten umgraben. ■ Gassi gehen (außerhalb des eigenen Grund- stückes) ist nicht erlaubt! ■ Die Klauen müssen regelmäßig kontrolliert und es müssen Behandlungen gegen Räude und Würmer sowie Impfungen durchgeführt werden. ■ Kleinvieh macht auch Mist – sogar Minischweine! Einstreu und Mist sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern! (Hinweis: Alle bei der Tierseuchenkasse RP gemeldeten Tierhalterinnen und Tierhalter können das fachkundige Beratungsangebot des Schweinegesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz am Landesuntersuchungsamt in Anspruch nehmen.) https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/ tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/tiergesund- heit_node.html www.tierseuchenkasse-rlp.de www.fli.de WICHTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN www.fokus-tierwohl.de ■ Tierschutzgesetz ■ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ■ Schweinehaltungshygieneverordnung ■ Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest- Verordnung) ■ Tiergesundheitsgesetz ■ Viehverkehrsordnung ■ Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16 0 www.mkuem.rlp.de Fotos: Lilifox, Elena Abduramanova, Pixel-Shot (alle stock.adobe.com) © MKUEM August 2024 MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN KLEINSTHALTUNG VON HAUS- UND MINISCHWEINEN Worauf müssen Privathalter besonders achten? Wenn Sie ein Minischwein / Hausschwein halten wol- len sind einige Überlegungen und Kenntnisse wichtig und zu bedenken bevor die Tiere angeschafft werden:■ Die Tiere müssen mit einer zugeteilten Ohrmarke dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein. WAS IST ZU BEDENKEN?■ Das Verfüttern von Speiseabfällen ist verboten, um u.a. eine Infektion mit den meist tödlichen Schweinepestviren zu verhindern. ■ Weil Minischweine genauso alle Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt; sie gehören zu den lebensmittelliefernden Tieren. ■ Die Haltung von Schweinen ist den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) zu melden. ■ Das Führen eines Bestandsregisters ist erforder- lich. ■ Das Gehege um den verschließbaren Stall der Tiere muss mit einem doppelten Zaun vor unbefugtem Betreten, Wildschweinen und Raubtieren gesichert sein. WICHTIGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN/ MINISCHWEINEN ■ Eine fachkundige tierärztliche Betreuung sollte sichergestellt sein. ■ Reine Wohnungshaltung ist nicht artgerecht! Schweine benötigen viel Platz und Auslauf, unter- schiedliche Bodenbeschaffenheiten und abwechs- lungsreiches Beschäftigungsmaterial. ■ Schweine leben in Rotten und brauchen minde- stens einen Artgenossen. Menschen oder andere Tierarten sind kein Ersatz für ein Partnerschwein. ■ Es sollte spezielles Schweinefutter (kein Mast- futter) mit entsprechenden Mineralien verfüttert werden. Dies ist sicher vor Wildschweinen zu lagern. ■ Tierhalter müssen Grundkenntnisse über Schweinekrankheiten besitzen und sich regelmä- ßig über aktuelle Tierseuchen informieren. © Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen www.llh.hessen.de
Voraussetzung ist dabei, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) besitzt z.B. Erziehungsberechtigte oder zuständige Jugendleiter oder eine von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person (Opa, Onkel) Autorität über das Kind hat und den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt. Das heißt, das Kind unter zwölf Jahre kann das Angeln nicht selbständig praktizieren , sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereischeininhabers. Damit unterscheidet sich das Kind unter zwölf Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jugendfischereischein, der mit Erlaubnisvertrag zum Fischfang, vorhandener Mitgliedschaft im Angelverein und sachkundiger Unterweisung in den Gebrauch der Friedfischrute selbständig angelt und somit eine eigene Angelausrüstung verwenden kann. Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zwölf Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers: Abwesenheit des Erwachsenen Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel allein lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen. Zahl der Handangeln Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens mit so vielen Handangeln fischen, wie es dem Fischereierlaubnisvertrag des Erwachsenen entspricht. Er kann daher maximal soviele Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen, wie es der erlaubten Anzahl von Angeln des Erlaubnisvertrages entspricht. Friedfischangel Das Kind darf nur die Friedfischangel halten. Die Raubfischangel darf nur von erwachsenen Fischereiausübenden verwendet werden. Erstellen der Montage Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren. Auswerfen Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Angel halten Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Anhieb und Drill Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, erfordert. Keschern Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Abködern Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern. Betäuben und Töten Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden. Verwertung des Fisches Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogen werden. Erwachsene Fischereischeininhaber sollten diese Regelungen sehr streng sehen und im Zweifelsfall eingreifen. Der Sinn sollte darin bestehen, Kinder unter zwölf Jahre an das Angeln heranzuführen. Die praktische und theoretische Ausbildung zum Angler sollte erst mit dem Lösen eines Jugendfischereischeins ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg vorher in der Regel nicht erzielt werden kann. Die Möglichkeit, Kinder am Angeln zu beteiligen, sollte so restriktiv wie möglich gehandhabt werden. Bei Verstößen des Kindes unter zwölf Jahren gegen das Fischerei- und Tierschutzgesetz macht sich der erwachsene Fischereischeininhaber strafbar! In dem Moment, in dem ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist zu seiner Beteiligung am Angeln natürlich in jedem Fall der Jugendfischereischein erforderlich.
Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 37 Berliner Naturschutzgesetz der Genehmigung bedürfen. Der Antrag mit entsprechenden Unterlagen zur geplanten Größe und Ausstattung des Geheges ist im Land Berlin bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass es Haltungsempfehlungen für einzelne Tiergruppen oder Arten gibt, dessen Einhaltung bei der Erteilung der Gehegegenehmigung überprüft wird. Welche im Land Berlin zugrunde gelegt werden, entnehmen Sie bitte den Merkblättern . Dabei soll dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes Rechnung getragen werden: Jeder, der ein Tier hält, steht in der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Durch nicht verhaltensgerechte Haltung (z.B. Einzelhaltung statt Paar- oder sogar Gruppenhaltung), die Einschränkung zu artgemäßer Bewegung (z.B. hüpfen statt fliegen) oder nicht artgerechter Ernährung, Pflege und Fürsorge (z.B. Torte statt Nüsse) können Tiere in menschlicher Obhut allerdings sehr schnell vermeidbare Leiden und Schäden erfahren. Vor dem Erwerb eines Tieres sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden: Liegen ausreichende Informationen zur art- und verhaltensgerechten Haltung zu dieser Tierart vor? Handelt es sich beispielsweise um eine Art, die als Paar oder sogar in der Gruppe zusammen lebt? Handelt es sich um eine Art, die für Anfänger geeignet oder eher ungeeignet ist? Können ggf. Hinweise und Tipps von Fachverbänden erworben werden? Wie groß wird das Tier, wenn es ausgewachsen ist? (besonders problematisch bei Grünen Leguanen und Riesenschlangen) Wie groß ist der Käfig, die Voliere oder wie viel Platz ist vorhanden, um ein Gehege zu errichten)? Und ist diese Unterbringung immer noch groß genug, wenn das Tier ausgewachsen ist? Wie viel Zeit wird für Pflege, Füttern und Sauberhalten benötigt und steht Ihnen diese Zeit regelmäßig zur Verfügung? Bezüglich der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erkundigen Sie sich bitte vorab beim Service-Portal Berlin . Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Für Fragen zur Haltung von Exoten stehen auch gerne die Experten des Tierheims für Berlin und Umgebung zur Verfügung. TVB-Webseite, Tierschutzverein Berlin
Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Brandenburg, Dr. Anne Zinke, Sachsen-Anhalt, Dr. Marco König, und Nordrhein-Westfalen, Dr. Gerlinde von Dehn laden zur fachübergreifenden Veranstaltung mit dem Thema „Tierschutzfälle vor Gericht - Beweissicherung und Begutachtung“ ein. Die Veranstaltung widmet sich thematisch dem Spannungsfeld Tierschutz und Justiz. Neben Grundlagen für das veterinärmedizinische Sachverständigengutachten und eine gerichtsfeste Bild- und Videodokumentation werden anhand von Fallbeispielen die Herausforderungen der strafrechtlichen Ahndung und Verfolgung von Tierschutzverstößen dargestellt und diskutiert. Namhafte Experten aus den Bereichen Justiz und Tierschutz werden referieren. Die Veranstaltung richtet sich an Tierärztinnen und Tierärzten sowie an Juristinnen und Juristen sowie Polizeibeamtinnen und –beamte. Ort: Brandenburgische Landwirtschaftsakademie (BLAk) Heimvolkshochschule am Seddiner See, Seeweg 2, 14554 Seddiner See (Nähe Potsdam) Wann: 26. November 2025 | 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr | Einlass ab 09:30 Uhr Anmeldung Die Teilnahme ist kostenfrei und in Präsenz sowie online möglich. Vor Ort reichen die Kapazitäten für 120 Teilnehmende, online können sich bis zu 300 Personen einwählen. Melden Sie sich bis zum 17. November 2025 an: Teilnahme in Präsenz Teilnahme Online - Zugangslink wird nach Anmeldeschluss versandt. Wichtig! Bitte bei der Anmeldung unter „Notizen“ die Berufsgruppe angeben. Anerkennung Die Landestierärztekammer Brandenburg erkennt die Fortbildung mit vier Fortbildungsstunden an. Die Anerkennung durch Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer e. V. (ATF-Anerkennung) wird beantragt. Kontaktpersonen für Rückfragen: Dr. Anne Zinke, Landestierschutzbeauftragte Land Brandenburg 0331 866-7907 oder 7908, E-Mail: tierschutz(at)mleuv.brandenburg.de Dr. Gerlinde von Dehn, Landestierschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen 0211 3843-1050, E-Mail: tierschb(at)mlv.nrw.de Dr. Marco König, Landestierschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt 0391 567-4211, E-Mail: tierschutzbeauftragter(at)mw.sachsen-anhalt.de Das Tagungsprogramm und die Anmeldung finden Sie ebenfalls hier . Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt führte im letzten Jahr bereits eine Fortbildungsveranstaltung „Illegaler Welpenhandel“ durch. Am 19.11.2025 wird eine ganztägige Folgeveranstaltung zum Themenschwerpunkt „Illegaler Welpenhandel“ für Veterinärbehörden, Polizei, Staatsanwälte und Richter durchgeführt. Mit einem Klick auf das Bild der Einladung gelangen Sie zum Einladungsflyer mit allen weiteren Informationen zu unserer Veranstaltung. Hier können Sie sich zur Veranstaltung anmelden. Tierschutz ist in einer modernen Gesellschaft mit dem Selbstverständnis einer ethisch-moralischen Verpflichtung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf eine fortlaufende Aufgabe. Es ist auch eine Verpflichtung, die im Grundgesetz (GG) in Artikel 20a seit mittlerweile mehr als einem Jahrzehnt ihren Widerhall gefunden hat. Das in diesen Grundgesetzartikel eingebundene Staatsziel brachte eine verfassungsrechtlich festgeschriebene Wertentscheidung zugunsten unserer Tiere. Insbesondere landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sind nur noch zukunftsfähig, wenn sie über die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus auch eine gesellschaftliche Akzeptanz finden. Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Sachsen-Anhalt sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Obere Tierschutzbehörde und Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzrechts ist das Landesverwaltungsamt. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt übt wiederum die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt aus und ist somit mittelbar von den Vollzugsangelegenheiten des Tierschutzes berührt. Grundsatz Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im Tierschutzgesetz werden Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren ebenso festgelegt wie Regelungen für den Handel mit Tieren. Weitere wichtige Aspekte des Tierschutzes sind Anforderungen an das Töten und Schlachten von Tieren sowie für den Transport von Tieren. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes). Dieses gilt für Heimtiere ebenso wie für Nutztiere. Ein wichtiger Stützpfeiler des Tierschutzes ist die ehrenamtliche Tierschutzarbeit. Hier sind insbesondere die Tierschutzvereine zu nennen. Die Mehrzahl der Tierschutzvereine in Sachsen-Anhalt gehört dem Dachverband des Deutschen Tierschutzbundes an und betreibt ein Tierheim oder eine Tieraufnahmestation bzw. betreut private Pflegestellen. Bürger und Bürgerinnen haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihr Tier während einer Urlaubsreise oder bei Krankheit in einer Tierpension unterzubringen. Wer in dieser Richtung Hilfe sucht, kann sich bei den lokalen Veterinärämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten informieren bzw. bei den einschlägigen Bürgerportalen die Möglichkeiten zur Unterbringung eines Tieres in einer Tierpension erfragen.
Rheinland-pfälzische Umweltministerin bezeichnet den Gesetzentwurf von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir zum Tierschutzgesetz als wichtigen Schritt zur Vermeidung von Tierleid „Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Daher ist es der logische und notwendige Schritt, dass der Bund nun das Tierschutzgesetz an den neuesten Wissensstand anpasst. Ich freue mich sehr, dass Bundesminister Özdemir diesen wichtigen Schritt geht. Das neue Tierschutzgesetz sorgt zudem dafür, dass Tierquälerei keine Bagatelle ist. Verstöße können künftig mit höheren Strafen geahndet werden“, so Ministerin Katrin Eder im Vorfeld der morgigen Bundesratssitzung, in der eine Novelle des Tierschutzgesetzes verabschiedet werden soll. „Uns allen ist die Situation in den Tierheimen bewusst. Diese sind seit den Corona-Jahren völlig überlastet. Deshalb fordere ich, dass das Gesetz eine verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung für Hunde und Katzen beinhaltet. Damit können wir den Schutz von Hunden und Katzen deutlich verbessern. Wenn zukünftig gekennzeichnete und registrierte Hunde oder Katzen in Tierheime gebracht werden, können die Tiere schneller wieder nach Hause gebracht werden. Dies entspannt die Situation in den überfüllten Tierheimen und vermindert Stress bei den Haustieren, die dadurch schneller ihren Halterinnen und Haltern zurückgebracht werden können“, so Eder. Mit dem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) soll unter anderem die Rückverfolgbarkeit von Online-Anbietern von Heimtieren geregelt und damit der illegale Handel mit Tieren besser unterbunden werden. Auch Qualzuchten sind künftig verboten. Dazu gehört auch das Ausstellen und die Werbung mit Tieren, die Merkmale von Qualzucht aufweisen. Beispiele dafür sind Hunde mit kurzen Schnauzen, die ihnen kein beschwerdefreies Atmen ermöglichen oder Tiere mit extremer Hautfaltenbildung, die zu chronischen Hautentzündungen führen. Auch Bestimmungen zur Videoaufzeichnung in Schlachthöfen werden nun verpflichtend, so können auch hier illegale Praktiken besser unterbunden werden.
Haustiere sind in Deutschland sehr beliebt, besonders Katzen und Hunde. Leider gibt es den Trend, Tiere nach von Menschen gewollten Schönheitsidealen zu züchten, ohne Rücksicht darauf, ob die Tiere darunter leiden. Der Begriff „Qualzucht“ beschreibt die Zucht von Tieren, bei der genetisch bedingte Merkmale so beeinflusst werden, dass die Tiere dauerhaft unter körperlichen Einschränkungen oder gesundheitlichen Problemen leiden. Dieser Trend wird leider durch eine mediale Präsenz solcher Tiere verstärkt. So sind beispielsweise Promis, die ihre „Handtaschenhunde“ überall mit hinnehmen, Möpse, die in Werbespots wie Menschen reden können oder Nacktkatzen, die in Kinofilmen als „cooles“ Haustier den Menschen begleiten, zu sehen. Qualzuchten kommen bei Hunden und Katzen, aber auch bei anderen Heimtierarten wie Fischen, Reptilien, Vögeln oder Nagetieren vor. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat bereits 2005 ein Gutachten in Auftrag gegeben, das bei Heimtieren auftretende Qualzuchtmerkmale detailliert beschreibt. Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) Die folgenden Postkarten und Poster können Sie sich nach Anklicken des Motives herunterladen. In begrenztem Umfang stehen auch Poster und Postkarten in gedruckter Form zur Verfügung. Schicken Sie uns bei Bedarf unter Angabe des Motivs und der benötigten Menge eine Mail und wir senden Sie Ihnen diese kostenfrei zu. Nur so lange wie der Vorrat reicht. Das Angebot der kostenfreien Zusendung von Postern und Postkarten gilt ausschließlich für Tierarztpraxen und Interessierte aus Sachsen-Anhalt. Wenn äußerliche Merkmale bei der Zucht wichtiger sind als die Gesundheit der Tiere, leiden die Tiere unter Umständen ein Leben lang. Dann wird von einer Qualzucht gesprochen. Hunde, vor allem viele derzeit sehr beliebte Rassen, sind neben Katzen sehr häufig betroffen. Die Zucht fokussiert auf die Verkürzung von Gesichtsschädel und Schnauze und greift damit das Kindchenschema (rundes Gesicht, große Augen) auf. Diese Tiere empfinden Menschen meist als niedlich und beschützenswert. Betroffene Rassen Mops, französische oder englische Bulldogge, Pekinese, Chihuahua, Boxer, Cavalier King Charles Spaniel, Shi-Tzu, Zwergspitz, Yorkshire Terrier Auch bei Katzen und Kaninchen Die Probleme Atemnot : Bei kurzköpfigen Hunderassen wie dem Mops oder der Bulldogge sind die Atemwege stark verengt. Die Tiere können kaum Luft holen und leiden oft an chronischer Atemnot. Selbst leichte körperliche Aktivitäten wie Spaziergänge oder Spielen überfordern sie. Zahnprobleme : Die verkürzten Kiefer dieser Tiere führen dazu, dass die Zähne zu wenig Platz haben, was zu Zahnfehlstellungen und schmerzhaften Entzündungen führt. Geburtsprobleme : Besonders bei Bulldoggen ist der Kopf der Welpen oft so groß, dass eine Geburt ohne Kaiserschnitt nicht möglich ist. Auch können nach einer normalen Geburt die Hündinnen auf Grund der Verkürzung der Schnauze die Eihäute und die Nabelschnur der Welpen nicht durchbeißen. Bewegungseinschränkungen : Fehlbildungen des Skeletts verursachen bei vielen Tieren dieser Rassen Schmerzen und schränken ihre Bewegungsfreiheit ein. Weil betroffene Tiere oft mit der Schnauze die Anusregion nicht erreichen, können sie keine artgerechte Körperpflege betreiben. Augenverletzungen : Die Augen stehen meist sehr stark hervor und sind damit anfällig für Verletzungen der Hornhaut. Zusätzlich kann es passieren, dass zum Beispiel beim Hochheben der Hunde, die Augen aus der Augenhöhle rutschen können. Hautprobleme : Auf Grund der Einbuchtung des Gesichtsschädels entstehen vermehrt Hautfalten, die sich entzünden können und zu Hautproblemen führen können. Eine konsequente Reinigung der Faltenzwischenräume ist unbedingt nötig. Die Tiere haben einen langen Rücken mit sehr kurzen und häufig verkrümmten Beinen, eine abfallende Rückenlinie mit Fehlstellung der Hüftgelenke (Hüftgelenksdysplasie) oder Wirbelsäulenverformungen bei sehr breiten Schultern und schmalen Hüften. Betroffene Rassen Basset Hound, Dackel, Französische Bulldogge, Mops, Pekinese, Scottish Terrier, Sealyham Terrier, Welsh Corgis Auch bei Katzen Die Probleme Betroffenheit von Knochen und Gelenken: Die Tiere sind anfällig für Fehlstellungen und Fehlbelastungen der Wirbelsäule, Knochen und Gelenke. Ebenfalls können schon bei normalen Bewegungen Bandscheibenvorfälle vorkommen. Lähmungen: Je nach Betroffenheit können Lähmungen, oft in Verbindung mit Inkontinenz und Darmproblemen, auftreten. Zusammenwirken mit Kurzköpfigkeit: Weil häufig zusätzlich die Gesichtsknochen verkürzt sind, leiden die Tiere zusätzlich an Brachycephalie und den damit verbundenen gesundheitlichen Problemen. Auch für weiche oder offene Stellen am Schädelknochen, Atemprobleme und einen Wasserkopf besteht eine Anfälligkeit. Deshalb sind häufig normale Geburten nicht möglich, die Welpen müssen mittels Kaiserschnitt entbunden werden. Betroffene Rassen Basset, Cocker Spaniel, Cavalier King Charles Spaniel, Bloodhound, Deutsche Dogge, Schweizer Laufhund Auch bei Kaninchen (Widder) und Ziegen Die Probleme Ohrenentzündungen: Die langen Ohren verhindern am Kopf eine ausreichende Luftzirkulation, so dass das warme und feuchte Milieu unter den Ohren zu häufigen Infektionen und Parasitenbefall führt. Einschränkungen bei der Kommunikation: Unbewegliche und schwere Ohren verhindern das arteigene Kommunikationsverhalten der Tiere untereinander. Hohes Verletzungsrisiko: Zu lange Ohren schleifen auf dem Erdboden und behindern bei Bewegungen, Spielen, Toben mit Artgenossen oder Menschen. Auch sind sie damit anfällig für ein Aufschürfen und Einreißen. Begleiterscheinungen: Die schweren Ohren ziehen die Haut um die Augen herunter. Damit bleiben diese immer geöffnet und verursachen Entzündungen (Ektropium). Betroffene Rassen Shar Pei (Chinesischer Faltenhund), Basset Hound, Bloodhound, Bulldoggen, Bullmastiff, Mastino Napoletano, Mops, Pekinese Auch bei Nagetieren, Katzen Die Probleme Entzündungen: Die übermäßige Hautfaltenbildung am Kopf und am gesamten Körper beeinträchtigt die normale Hautfunktion. Die zahlreichen Falten bieten einen idealen Lebensraum für Bakterien und Pilze, die zu Juckreiz, Entzündungen oder Ekzemen führen können. Die Tiere sind auf eine konsequente Reinigung der Faltenzwischenräume durch den Tierhaltenden angewiesen. Augenleiden (Entropium): Die Augenlider rollen sich nach innen, deshalb können die Wimpern auf der Hornhaut reiben. Das führt zu Hornhautreizungen und Schmerzen bis hin zu einer Blindheit. Atemprobleme: Die verkürzte Schnauze führt zu wie bei allen brachycephalen Rassen zu verengten Atemwegen und Luftnot. Eine Veränderung in der Fellfarbe durch Pigmentverlust ist sehr häufig mit einer negativen Veränderung in der Genetik verbunden, die sich auf das Seh- und Hörvermögen auswirkt. Unter dem Merle-Faktor wird eine unregelmäßige fleckige starke Farbverdünnung der Fellfarbe bis zu blaugrau, lila, rosabeige oder weiß verstanden. Auch gezielte Züchtungen zu weißer Fellfarbe sind oft betroffen. Betroffene Rassen Collie, Australian Shepherd, Deutschen Dogge, Dackel, Mops, französische Bulldogge, Sheltie, Corgi Die Probleme Blindheit und Taubheit : Der Erbgang zum Merle-Faktor führt häufig zu Fehlbildungen an den Augen und Ohren. Viele Hunde dieser Züchtung sind teilweise oder vollständig taub und haben Sehprobleme bis hin zur Blindheit. Auch kommen häufig Gleichgewichtsstörungen vor. Skelett-, Herz- und Geschlechtsorgan-Deformationen : Diese Züchtung kann auch zu weiteren schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führen, die das Leben und die Bewegungsfreiheit der Tiere stark einschränken sowie Fortpflanzungsprobleme hervorrufen. Hohe Sterblichkeitsrate : Manche Hunde erreichen auf Grund der zahlreichen gesundheitlichen Komplikationen nicht einmal das Erwachsenenalter. Die Schwere der Symptome hängt von der Genkombination ab: Homozygote Tiere mit komplett unpigmentiertem Fell (Weißtiger) sind stärker betroffen als die heterozygoten Tiere (farbige Tigerung oder Marmorierung im Fell). Aus ethischen Gründen sollte die Zucht von Weißtigern oder die Paarung von zwei heterozygoten Merle-Hunden vermieden werden, da dies definitiv zu Leiden führt. Teacup-Hunde sind vor allen in den sozialen Medien präsent. Dort werden sie mit Schleifchen im Fell, mit Teddykostüm oder anderen Kleidungsstücken regelrecht inszeniert. Ziel ist es besonders winzige Hunde zu züchten. Hier werden bewusst die jeweils kleinsten und schwächsten Hunde zweier Würfe verpaart. Betroffene Rassen Chihuahua, Zwergpinscher, Yorkshire Terrier, Toy-Pudel, Malteser, Papillon, Shi-Tzu, Zwergspitz (Pomeranian) Die Probleme Vielzahl an gesundheitlichen Einschränkungen : Durch die gezielte Verpaarung der kleinsten und schwächsten Hunde wird das Risiko genetisch bedingter Einschränkungen und Krankheiten besonders hoch. Wasserkopf (Hydrocephalus): Manche Organe wie Gehirn lassen sich durch die Zucht nicht verkleinern, dadurch drückt das Gehirn an die Wände der Schädelknochen. Auch können sich die Fontanellen nicht vollständig schließen, so dass Berührungen am Kopf lebensbedrohlich sein können. Auch bei Katzen erfolgt die Zucht oft auf reine äußerlich sichtbare Merkmale, an denen Menschen Gefallen finden, die aber häufig gleichzeitig bei den betroffenen Tieren mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Fehlbildungen der Schwanzwirbelsäule führen zur Verkürzung oder Verformung des Schwanzes. Typisch für schwanzlose Katzen ist ein hoppelnder Gang, ähnlich wie bei einem Kaninchen. Betroffene Rassen Manx, Cymric, Japanese Bobtail, Karelian Bobtail, Kurilen Bobtail, American Bobtail, Mekong Bobtail, Pixie-Bob, Toy-Bob Unterscheiden lassen sich verschiedene Ausprägungen wie verkürzt aufgerollte Schwänze, gerade kurze Schwänze, Stummelschwänze und völlig schwanzlose Katzen. Auch bei Hunden Die Probleme Skeletterkrankungen: Neben der Schwanzlosigkeit bestehen Skelett- und manchmal auch weitere Fehlbildungen wie z.B. ein offener Rücken, bei dem das Rückenmark nicht komplett von der Wirbelsäule umschlossen ist (Spina bifida). Bewegungseinschränkung: Durch das Fehlen des Schwanzes können die Tiere sich nur eingeschränkt bewegen. Beim Laufen, Springen und Klettern fehlt der Schwanz zum Ausbalancieren und als Kommunikationsmittel. Folgeerkrankungen: Oft leiden die Tiere unter Folgeerkrankungen wie Arthritis, Lähmungen, Probleme im Bereich des Beckens des Rückenmarks, die wiederrum zu Inkontinenz, fehlender Afteröffnung, Fisteln an Darm oder Geschlechtsorganen führen. Hohe Sterblichkeit von Föten: Reinerbig schwanzlose Nachkommen sterben noch im Mutterleib, die Wahrscheinlichkeit dafür liegt bei 25 % aller Föten. Ähnlich wie bei Hunden zielt hier das Zuchtziel auf das Kindchenschema ab. Der Kopf ist rundlich, das Gesicht abgeflacht und wirkt eingedrückt. Eine Nase ist kaum noch vorhanden, dabei liegt der Rand der Nase meist auf der Höhe des unteren Augenlids. Betroffene Rassen Perserkatze, Exotic Shorthair, Selkirk Rex, Scottish Fold, British-Kurz- und Langhaar Auch bei Hunden, Kaninchen Die Probleme Atemnot: Durch die verengten Atemwege leiden die Tiere unter permanenter Atemlosigkeit. Häufig geben die betroffenen Tiere auch in Ruhe schnarchende Atemgeräusche von sich. Bewegungseinschränkungen : Die Tiere weisen eine eingeschränkte körperliche Aktivität mit danach langen Erholungsphasen auf. Begleiterscheinungen: Auch die Thermoregulation und der Magen-Darm-Trakt können gestört sein. Bei den sogenannten Kipp-, Knick oder Faltohren sind die Ohrmuscheln der Katze nach vorne oder nach hinten abgeknickt. Ursache dafür ist eine genetische Störung, die das Knorpelgewebe betrifft. Betroffene Rassen Scottish Fold und Highland Fold, Ukrainische Levkoy, Pudelkatze Auch bei Hunden und Kaninchen Die Probleme Ohren als Signalorgan : Die abgeknickten Ohren dieser Katzenrasse sind nicht nur ein kosmetisches Merkmal, sondern erschweren die Kommunikation mit anderen Tieren, weil sie ihre Ohren nicht normal bewegen können. Auch kann das Hörvermögen eingeschränkt sein. Schmerzhafte Entzündungen : Die genetische Störung betrifft nicht nur das Knorpelgewebe im Ohr, sondern im gesamten Körper. Oft gibt es schmerzhafte Entzündungen im Bewegungsapparat. Schon das Streicheln durch den Menschen kann für die Tiere unangenehm oder sogar schmerzhaft sein. Bewegungseinschränkungen : Bereits im jungen Alter zeigen diese Katzen Anzeichen von Bewegungsstörungen. Sie spielen nicht, wie es andere Katzen tun und sind oft weniger aktiv. Betroffene Rassen: Sphynx-Katze oder Nacktkatze: Diese Katzenrasse ist nahezu nackt, ihr Fell fehlt meist vollständig. Auch die Schnurrhaare (Vibrissen), ein wichtiges Sinnesorgan, können verkümmert oder gar nicht vorhanden sein. Beispiele: Sphynx, Peterbald, Kohana, Elf Rex- Katze : Diese Katzenrasse hat gekräuseltes oder gelocktes Fell. Die Haare sind allerdings sehr dünn und kurz. Die wärmende Unterwolle fehlt meistens. Beispiele: Devon-, Cornish-, German Rex u. a., Lykoi Auch bei Hunden (Chinesischer Schopfhund, Mexikanischer Nackthund), Mäusen, Meerschweinchen, Hamstern Die Probleme Kälteempfindlichkeit : Ohne Fell haben diese Tiere kaum Schutz vor Kälte, was besonders im Winter zu Unterkühlungen führt. Deshalb müssen die Katzen mit spezieller Kleidung vor Kälte geschützt werden. Gleichzeitig können sie sich im Sommer auf Grund ihrer fehlenden Isolation leicht überhitzen. Die Tiere haben zur Aufrechterhaltung der Körpertemperatur einen erhöhten Energiebedarf, der mit hochwertiger Nahrung gedeckt werden muss. Hautprobleme : Durch den Mangel an schützendem Fell leiden die Tiere oft unter Hautverdickungen, Pilzinfektionen oder sogar Sonnenbrand. Die Katzen benötigen Sonnenschutzcreme und müssen häufig mit speziellem Shampoo gewaschen und anschließend mit Hautcreme gepflegt werden. Viele Tiere haben massive Hautfalten, vor allem am Kopf und an den Gliedmaßen. Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit und der Orientierung : Bei Katzen, deren Schnurrhaare verkümmert oder nicht vorhanden sind, fehlen wichtige sensorische Werkzeuge. Das führt zu Problemen bei der Orientierung im Raum und bei der Kommunikation mit Artgenossen. Häufig sind auch die Krallen missgebildet. Irrtum: Nacktkatzen sind für Allergiker geeignet. Das ist ein Irrglaube. Die meisten Allergiker reagieren auf den Speichel von Katzen, der über das Putzen auf die Tierhaare getragen wird. Nacktkatzen zeigen ebenfalls ein Putz- bzw. Leckverhalten, so dass der allergieauslösende Speichel der Tiere ebenfalls Allergien auslösen kann. § 11b Tierschutzgesetz Im sogenannten Qualzuchtparagrafen ist geregelt, dass Qualzucht bei Tieren verboten ist. Es ist demnach verboten, Wirbeltiere zu züchten, bei denen erwartet werden kann , dass bei den Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Das heißt, dass die Zucht von Hunde- oder Katzenrassen, die auf Grund der gezielten Auslese mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Qualen rechnen müssen, verboten ist und sich der Züchter damit strafbar macht. Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn erwartet wird, dass die Nachkommen Störungen oder Veränderungen zeigen werden. § 12 Tierschutzgesetz „Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, […].“ Wenn ein Tier also durch eine tierschutzwidrige Handlung, wie beispielsweise durch die Zucht von Tieren mit erblich bedingten Defekten, Schmerzen, Leiden oder Schäden aufweist, darf dieses Tier nicht in einer Heimtierausstellung ausgestellt oder präsentiert werden. Viele Veranstalter von Hunde- oder Katzenausstellungen verlangen inzwischen, meist nach behördlicher Anordnung, Nachweise über die Gesundheit der Tiere. 1. Sich vorab informieren Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, sollten Sie sich vor dem Kauf gründlich informieren, welche gesundheitlichen Risiken mit bestimmten Rassen verbunden sind und hinterfragen, ob Sie Tierzuchten unterstützen möchten, die zum Leiden der Tiere führen können. Oft findet die gezielte Zucht von derzeit angesagten Hunde- oder Katzenrassen im Ausland in sogenannten Vermehrerstationen statt. Eine tiergerechte Unterbringung und Zucht erfolgt dort nicht. 2. Tierheime und verantwortungsvolle Züchter unterstützen Anstatt auf vermeintliche Schönheitsideale zu achten, sollten zukünftige Tierhalter Wert auf die Gesundheit des Tieres legen. Es ist deshalb ratsam, Tiere aus Tierheimen oder von Züchtern zu erwerben, die nicht auf extreme Körpermerkmale züchten. Wenn trotzdem eine Qualzuchtrasse gehalten werden soll, sollten Sie zunächst bei Tierheimen in Ihrer Nähe schauen, inwieweit entsprechende Tiere vermittelt werden. Damit wird die zusätzliche Vermehrung meist im Ausland nicht weiter unterstützt. Allerdings sollten Sie sich von Anfang an über die höheren Unterhaltskosten für Tierarztbesuche und eventuell spezielle Haltungsformen bewusst sein. Unterstützen Sie keine Straßenverkäufe oder „Mitleidskäufe“. 3. Beratung beim Tierarzt Vor dem Kauf eines Tieres sollte unbedingt der Rat eines Tierarztes eingeholt werden, um sicherzustellen, dass das Tier keine angezüchteten gesundheitlichen Probleme hat. Ist das Tier bereits gekauft worden und erste gesundheitliche Probleme stellen sich ein, sorgen Sie dafür, dass das Tier medizinisch gut betreut wird. Oft waren sich viele Käufer gar nicht bewusst, dass das gekaufte Tier Einschränkungen hat oder später entwickelt. Aber eine gute medizinische Betreuung mildert die Leiden, Ängste oder Schmerzen der betroffenen Tiere. 4. Andere aufklären Es ist wichtig, auch das Umfeld über die Probleme der Tiere mit Qualzuchtmerkmalen aufzuklären. Insbesondere wenn Sie bereits eigene Erfahrungen machen konnten, nutzen Sie Ihr Wissen und informieren andere Menschen in Ihrer Umgebung, was der Kauf eines Tieres dieser Rasse nach sich ziehen kann. 5. Keine Likes für Tierleid! In sozialen Medien werden viele Tiere präsentiert. Oft sind Rassen mit Qualzuchtmerkmalen dabei. Zusätzlich werden diese Tiere wie Puppen oder Babys angezogen und regelrecht inszeniert. Ignorieren Sie solche Posts oder melden Sie diese beim Betreiber der Website. Auch wenn Sie ein trauriges Emoji oder einen wütenden Kommentar hinterlassen, generiert der Post oder das Video damit mehr Reichweite und Sichtbarkeit. Frei Schnauze! Qualzuchten ehrlich erklärt https://www.youtube.com/watch?v=-m7UobIbxbQ&t=3s QUEN https://qualzucht-datenbank.eu/ Berliner TÄK https://www.tieraerztekammer-berlin.de/qualzucht/kampagnen.html Bundestierärztekammer https://www.bundestieraerztekammer.de/tierhalter/qualzuchten/ Deutscher Tierschutzbund https://www.tierschutzbund.de/tiere-themen/haustiere/qualzucht Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V: (TVT) https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/#c412 , Merkblatt Nr. 141 – Qualzucht und Erbkrankheiten beim Hund Georg Thieme Verlag KG https://vet.thieme.de/aktuelles/qualzucht
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