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Digitale Muster zur Erkennung und Prädiktion von chemisch induzierter endokriner Disruption in Fischen, Literatur & experimentelle Arbeiten

Digitale Muster zur Erkennung und Prädiktion von chemisch induzierter endokriner Disruption in Fischen, Datenerhebung und OECD Richtlinienarbeit

Digitale Muster zur Erkennung und Prädiktion von chemisch induzierter endokriner Disruption in Fischen, Entwicklung der Datenpipeline und Koordination

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Aufsicht über Kreisverwaltungsbehörden im Bereich Tierschutzrecht

Auskunft darüber, ob des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Bereich des Tierschutzrechts 1. die Fachaufsicht über die bay. Kreisverwaltungsbehörden hat und 2. die Rechtsafusicht über die bay. Kreisverwaltungsbehörden hat.

Ohne Tiere und tierische Düngemittel: Projekt veganer Ökolandbau

<p> <p>Eine stärker pflanzenbetonte Ernährungsweise kann nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Klimas beitragen, aber wie steht es um die Entwicklung einer tierfreien Landwirtschaft? Das UBA hat im Rahmen der Verbändeförderung ein Projekt zum biozyklisch-veganen Landbau gefördert, welches die Potentiale und Hemmnisse des biozyklisch-veganen Landbaus untersuchte.</p> </p><p>Eine stärker pflanzenbetonte Ernährungsweise kann nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Klimas beitragen, aber wie steht es um die Entwicklung einer tierfreien Landwirtschaft? Das UBA hat im Rahmen der Verbändeförderung ein Projekt zum biozyklisch-veganen Landbau gefördert, welches die Potentiale und Hemmnisse des biozyklisch-veganen Landbaus untersuchte.</p><p> <p>Der biozyklisch-vegane Anbau ist eine besondere Form des viehlosen Ökologischen Landbaus, er wirtschaftet ohne die kommerzielle Haltung und Schlachtung von so genannten Nutztieren und ohne den Einsatz von Dünge- und weiteren Betriebsmitteln tierischer Herkunft. Die Nährstoffzufuhr erfolgt einzig durch pflanzliche Düngemethoden, dem Humusaufbau und damit der Bodenfruchtbarkeit sowie der Förderung der Artenvielfalt im Agrarökosystem wird besondere Bedeutung zugemessen. Diese Art der Bewirtschaftung ermöglicht vielfältige positive Effekte für den Tier-, Umwelt- und Naturschutz und für den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Der biozyklisch-vegane Anbau verfügt als Alleinstellungsmerkmal seit Ende 2017 über einen IFOAM-akkreditierten veganen Öko-Anbaustandard, der weltweit einsetzbar ist. Mit dem Gütesiegel „Biozyklisch-Veganer Anbau“ können Produkte gekennzeichnet werden, die nach diesen Richtlinien erzeugt wurden.</p> <p>Ziel des Projekts „<a href="https://biozyklisch-vegan.org/projekt-vegoel/">Transformation des Ernährungssystems durch Entwicklung und Erhöhung des Beitrags des biozyklisch-veganen Anbaus“ (VegÖL)</a>“ war, durch Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verstetigung des biozyklisch-veganen Anbaus beizutragen. Der biozyklisch vegane Anbau ist bislang noch eher eine Nische, die allerdings auf ein wachsendes Interesse nicht nur der Konsument*innen stößt. In Verbindung mit der wissenschaftlichen Debatte um die Klimabelastung durch die Tierproduktion und der notwendigen Reduktion des Konsums tierischer Lebensmittel sowie den ethischen Fragen zur heutigen Tierhaltung wird der biozyklisch -veganen Landwirtschaft ein nicht unerhebliches Transformations- und Nachhaltigkeitspotential zugesprochen.</p> <p>Das Projektteam, der Förderkreis Biozyklisch-Veganer Anbau e. V. mit Sitz in Berlin, der sich für Tierrechte und eine vegane Lebensweise einsetzt, ermittelte zunächst die Chancen und Hemmnisse entlang der Wertschöpfungskette von biozyklisch veganen Produkten durch Interviews von Akteuren in den Bereichen Anbau, Verarbeitung, Handel und Konsum. Während auf Seiten der bewussten Konsument*innen die Produktqualität wertgeschätzt wird, ist die Nachfrage noch sehr moderat und der Bekanntheitsgrad des Siegels noch gering. Daher bestehen noch viele Unsicherheiten im Bereich Verarbeitung und Handel. Für die Erhöhung des Bekanntheitsgrades werden gezielte Kommunikationsstrategien nötig sein. Im Projektverlauf wurden bereits <a href="https://biozyklisch-vegan.org/hintergruende/#Anbauleitfaden">Informations- und Schulungsmaterialien sowie Handreichungen</a> erstellt sowie zahlreiche Aktivitäten im Social-Media Bereich durchgeführt. Mit einer Vernetzungstagung wurden gezielt relevante <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/stakeholder">Stakeholder</a> aus allen Ebenen der Wertschöpfungskette zusammengebracht und ein Memorandum veröffentlicht. Durch seine aktive Beteiligung (Stand, Vorträge, Betriebsberatungen etc.) auf der BIOFACH, der Weltleitmesse für ökologische Produkte sowie bei den Ökofeldtagen konnte das Projektteam neue Kontakte entlang der Wertschöpfungskette bis auf die politische Ebene schaffen, die Vernetzung der Akteure verbessern und das Wissen über den biozyklisch veganen Anbau in die Breite bringen. Die Ergebnisse sind im Einzelnen im <a href="https://biozyklisch-vegan.org/wp-content/uploads/2023/05/230428_Projektendbericht_VegOeL-I.pdf">Projekt-Bericht</a> nachzulesen.</p> <p>Um künftig mit dem tierfreien biozyklisch veganen Anbau mehr zur Transformation des Ernährungssystems beizutragen können, sind weiterführende Maßnahmen erforderlich, die helfen, ihn weiter zu entwickeln, zu verbreiten und zu verstetigen.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Lebendtiertransporte bei großer Hitze

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frau Landwirtschaftsministerin Klöckner hat sich vor kurzem über ihren Facebook-Account angesichts der hohen sommerlichen Temperaturen zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen öffentlich geäußert und darauf hingewiesen, dass diese mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht vereinbar sind. "Bei hohen Temperaturen ist es nicht erlaubt, Tiere zu verladen und zu transportieren, und zwar völlig zurecht! Ich habe die zuständigen Bundesländer aufgerufen, auf die Einhaltung dieser Regelung zu achten und stärker zu kontrollieren. Deshalb werde ich von Bundesseite aus auch wieder die Transporte in diesem Sommer auswerten lassen. Im vergangenen Jahr wurden in einigen Ländern trotz Hitze verladen und transportiert. Das darf sich nicht wiederholen!“ Frau Klöckner hat ebenso angekündigt, dass das BMEL - wie in den Vorjahren - entsprechende Auswertungen hierzu auch für das Jahr 2019 durchführen wird. Frau Klöckner verweist zudem darauf, dass für die Genehmigung von Langstreckentransporten unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Regelungen sowie die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts die Bundesländer verantwortlich sind. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einer stichprobenartigen Erhebung für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt, dass Lebendtiertransporte bei hohen Temperaturen durch mehrere Bundesländer genehmigt wurden. Auf entsprechende Anfrage von mir (https://fragdenstaat.de/a/161385), hat das BMEL mitgeteilt, dass auch aus diesem Bundesland Langstreckentransporte bei hohen Temperaturen genehmigt wurden. Ich bitte daher um Übermittlung aller entsprechenden Unterlagen die zur Genehmigung von Lebendtiertransporten während der Sommermonate 2017 / 2018 und 2019 führten. Insbesondere die Transportvorplanung aus der die Transportbedingungen (prognostizierte, bzw. vorhergesagte Klimabedingungen auf dem Transportweg) hervorgehen, die Dokumentation der Temperaturüberwachungsanlagen für den Ladebereich und die Rücklaufscheine mit den entsprechenden Bestätigungen der durchgeführten Kontrollen während der Transporte sowie der Amtsveterinäre des Bestimmungslandes. Des Weiteren bitte ich um Mitteilung, wie hoch die Sterberate bei den durchgeführten Transporten war und ob es abweichende Auffälligkeiten zu Transporten gibt, die während anderer Jahreszeiten durchgeführt werden. Daneben bitte ich um Übersendung der aktuellen Weisungs-/Verfügungslage Ihres Bundeslandes an die einzelnen Veterinärbehörden zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen. Vielen Dank! Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Lebendtiertransporte bei hohen Temperaturen

Frau Landwirtschaftsministerin Klöckner hat sich vor kurzem über ihren Facebook-Account angesichts der hohen sommerlichen Temperaturen zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen öffentlich geäußert und darauf hingewiesen, dass diese mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht vereinbar sind. "Bei hohen Temperaturen ist es nicht erlaubt, Tiere zu verladen und zu transportieren, und zwar völlig zurecht! Ich habe die zuständigen Bundesländer aufgerufen, auf die Einhaltung dieser Regelung zu achten und stärker zu kontrollieren. Deshalb werde ich von Bundesseite aus auch wieder die Transporte in diesem Sommer auswerten lassen. Im vergangenen Jahr wurden in einigen Ländern trotz Hitze verladen und transportiert. Das darf sich nicht wiederholen!“ Frau Klöckner hat ebenso angekündigt, dass das BMEL - wie in den Vorjahren - entsprechende Auswertungen hierzu auch für das Jahr 2019 durchführen wird. Frau Klöckner verweist zudem darauf, dass für die Genehmigung von Langstreckentransporten unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Regelungen sowie die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts die Bundesländer verantwortlich sind. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einer stichprobenartigen Erhebung für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt, dass Lebendtiertransporte bei hohen Temperaturen durch mehrere Bundesländer genehmigt wurden. Auf entsprechende Anfrage von mir (https://fragdenstaat.de/a/161385), hat das BMEL mitgeteilt, dass auch aus diesem Bundesland Langstreckentransporte bei hohen Temperaturen genehmigt wurden. Ich bitte daher um Übermittlung aller entsprechenden Unterlagen die zur Genehmigung von Lebendtiertransporten während der Sommermonate 2017 / 2018 und 2019 führten. Insbesondere die Transportvorplanung aus der die Transportbedingungen (prognostizierte, bzw. vorhergesagte Klimabedingungen auf dem Transportweg) hervorgehen, die Dokumentation der Temperaturüberwachungsanlagen für den Ladebereich und die Rücklaufscheine mit den entsprechenden Bestätigungen der durchgeführten Kontrollen während der Transporte sowie der Amtsveterinäre des Bestimmungslandes. Des Weiteren bitte ich um Mitteilung, wie hoch die Sterberate bei den durchgeführten Transporten war und ob es abweichende Auffälligkeiten zu Transporten gibt, die während anderer Jahreszeiten durchgeführt werden. Daneben bitte ich um Übersendung der aktuellen Weisungs-/Verfügungslage Ihres Bundeslandes an die einzelnen Veterinärbehörden zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen. Begründung: politisches Engagement Vielen Dank!

Lebendtiertransporte bei hohen Temperaturen

Frau Landwirtschaftsministerin Klöckner hat sich vor kurzem über ihren Facebook-Account angesichts der hohen sommerlichen Temperaturen zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen öffentlich geäußert und darauf hingewiesen, dass diese mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht vereinbar sind. "Bei hohen Temperaturen ist es nicht erlaubt, Tiere zu verladen und zu transportieren, und zwar völlig zurecht! Ich habe die zuständigen Bundesländer aufgerufen, auf die Einhaltung dieser Regelung zu achten und stärker zu kontrollieren. Deshalb werde ich von Bundesseite aus auch wieder die Transporte in diesem Sommer auswerten lassen. Im vergangenen Jahr wurden in einigen Ländern trotz Hitze verladen und transportiert. Das darf sich nicht wiederholen!“ Frau Klöckner hat ebenso angekündigt, dass das BMEL - wie in den Vorjahren - entsprechende Auswertungen hierzu auch für das Jahr 2019 durchführen wird. Frau Klöckner verweist zudem darauf, dass für die Genehmigung von Langstreckentransporten unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Regelungen sowie die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts die Bundesländer verantwortlich sind. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einer stichprobenartigen Erhebung für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt, dass Lebendtiertransporte bei hohen Temperaturen durch mehrere Bundesländer genehmigt wurden. Auf entsprechende Anfrage von mir (https://fragdenstaat.de/a/161385), hat das BMEL mitgeteilt, dass auch aus diesem Bundesland Langstreckentransporte bei hohen Temperaturen genehmigt wurden. Ich bitte daher um Übermittlung aller entsprechenden Unterlagen die zur Genehmigung von Lebendtiertransporten während der Sommermonate 2017 / 2018 und 2019 führten. Insbesondere die Transportvorplanung aus der die Transportbedingungen (prognostizierte, bzw. vorhergesagte Klimabedingungen auf dem Transportweg) hervorgehen, die Dokumentation der Temperaturüberwachungsanlagen für den Ladebereich und die Rücklaufscheine mit den entsprechenden Bestätigungen der durchgeführten Kontrollen während der Transporte sowie der Amtsveterinäre des Bestimmungslandes. Des Weiteren bitte ich um Mitteilung, wie hoch die Sterberate bei den durchgeführten Transporten war und ob es abweichende Auffälligkeiten zu Transporten gibt, die während anderer Jahreszeiten durchgeführt werden. Daneben bitte ich um Übersendung der aktuellen Weisungs-/Verfügungslage Ihres Bundeslandes an die einzelnen Veterinärbehörden zu Lebendtiertransporten bei hohen Temperaturen. Vielen Dank!

Katrin Eder: „Wir nehmen alle Stellungnahmen zur Novellierung des Jagdgesetzes sehr ernst“

Anhörungsverfahren beendet – Von 36 Verbänden, Behörden, Vereinen, Parteien und sonstigen Stellen sind Stellungnahmen eingegangen – Verbesserungsvorschläge werden jetzt gründlich geprüft – Ministerin setzt auf Dialog Mit dem Ende des Anhörungsverfahrens tritt die geplante Novelle des rheinland-pfälzischen Jagdgesetzes in eine neue Phase. Von insgesamt 36 Verbänden, Behörden, Vereinen, Parteien und sonstigen Stellen sind Stellungnahmen im Umwelt- und Klimaschutzministerium eingegangen. „Wir werden alle Stellungnahmen mit großer Sorgfalt prüfen und genau schauen, wo wir nachsteuern wollen und müssen. Es ist eine gute demokratische Tradition, dass Gesetzesentwürfe in den vielen Verfahrens- und Beteiligungsprozessen nicht unverändert bleiben. Bis das neue rheinland-pfälzische Jagdgesetz in die Umsetzung geht, erfolgen noch viele Schritte. Wir werden versuchen, eine gute Balance zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden. Dazu sind noch viele Gespräche notwendig. Diesen Dialog bieten ich und die fachlich zuständigen Mitarbeitenden – wie bisher auch – ausdrücklich allen relevanten Akteuren an“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Die geplante Novelle des Jagdgesetzes ist ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Das Gesetzeswerk soll eine Antwort auf die Herausforderungen unserer Zeit, vor allem aber auf die Waldschäden als Konsequenz der Erderwärmung geben. Klimawandelbedingte Veränderungen haben bis 2021 schon zu über 30.000 Hektar Kalamitätsfläche geführt, die wieder bewaldet werden müssen. Das entspricht etwa 80 Quadratmetern pro Einwohnerin und Einwohner. Daher ist eine klimaresiliente Waldentwicklung notwendig. „Ziel ist es, den rheinland-pfälzischen Wald für die Zukunft zu erhalten. Dafür dürfen die Verbissschäden nicht zu groß sein. Hier sind die Jägerinnen und Jäger wichtige Partnerinnen und Partner für uns“, erläuterte Umweltministerin Eder. Die geplante Novelle soll zudem den Tierschutz bei der Jagdausübung verbessern, für mehr Biodiversität sorgen und damit den Naturschutz stärken. Ein weiteres Ziel ist weniger Bürokratie in der Jagdverwaltung und der Jägerschaft durch Digitalisierung und Regelungsabbau. Zudem wird es erstmals ein professionelles Management von Wildtieren in Siedlungsräumen sowie eine Vereinfachung der Wildschadensabwicklung geben. Ziel ist es, dass das neue Jagdgesetz zu Beginn des Jagdjahres 2025/26 (1. April 2025) in Kraft tritt. Hintergrund An dem vorgeschalteten Evaluierungsverfahren haben sich neben den nachgeordneten Forst- und Jagdbehörden und der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) folgende Verbände beteiligt: Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz e.V. Landkreistag Rheinland-Pfalz Städtetag Rheinland-Pfalz Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz e.V. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Fachgruppe Jagdgenossenschaften im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. Landesverband der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. Jagdaufseherverband Rheinland-Pfalz e.V. Ökologischer Jagdverband Rheinland-Pfalz e.V. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Bund Deutscher Forstleute Landesverband Rheinland-Pfalz An dem sich anschließenden Anhörungsverfahren (4. Juli bis 15. Oktober 2023) haben von 31 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Verbänden, Behörden und sonstige Stellen, 25 eine oder auch mehrere Stellungnahmen abgegeben. Das waren: Obere Forstbehörde mit unteren Forstbehörden Obere Jagdbehörde mit unteren Jagdbehörden FAWF Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Landkreistag Rheinland-Pfalz Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft e.V. Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. Ökologischer Jagdverband Rheinland-Pfalz e.V. Landesverband der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. Jagdkynologische Vereinigung Rheinland-Pfalz e.V. Jagdaufseherverband Rheinland-Pfalz e.V. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Deutscher Gebirgs-und Wanderverein Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V. Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. POLLICHIA Verein für Naturforschung und Landespflege e.V. Deutscher Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Deutscher Falkenorden Landesverband Rheinland-Pfalz und Saar e.V. Bund Deutscher Forstleute Landesverband Rheinland-Pfalz Zudem haben sich weitere 11 Verbände, Vereine oder Parteien mit einer Stellungnahme an die Ministerin oder das MKUEM gewandt: Wildtierschutz Deutschland e.V. Tierschutzpartei Landesverband Rheinland-Pfalz Arbeitsgruppe Ökologischer Landbau Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (das ist der Bundesverband; angeschrieben wurde der Landesverband, der ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben hat) Fachgruppe Hochwildhegegemeinschaften Naturschutzinitiative Deutschland e.V. Landfrauenverband Südwestpfalz Touristik e.V. Westerwald Touristik-Service Deutsche juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. Hunsrück- & Nahe-Touristik 15 Landkreise/Kreisfreie Städte haben als untere Jagdbehörden Einzelstellungnahmen eingereicht. Weiterhin haben das Ministerium zahlreiche Zuschriften von Bürgerinnen und Bürgern erreicht.

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