Auskunft darüber, ob des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Bereich des Tierschutzrechts 1. die Fachaufsicht über die bay. Kreisverwaltungsbehörden hat und 2. die Rechtsafusicht über die bay. Kreisverwaltungsbehörden hat.
Das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht in zweijährigem Rhythmus einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes im Land. Der Tierschutzbericht 2025 umfasst den Berichtszeitraum 2023 und 2024. Ihm sind Ausführungen über die Entwicklung des Tierschutzrechts, Tierschutzaktivitäten des Landes auf Bundes- und Länderebene, Initiativen und Forschungstätigkeit zur Verbesserung der Tierschutzsituation in Sachsen-Anhalt zu entnehmen. Der Bericht bietet unter anderem Einblick in die Ergebnisse behördlicher Tierschutzkontrollen, Fördermaßnahmen für Tierhaltungsbetriebe und Tierheime, ehrenamtliche Tierschutzarbeit und die Verleihung des Tierschutzpreises. In ihm sind außerdem die Tätigkeitsberichte des Landestierschutzbeirates und des Tierschutzbeauftragten des Landes aufgeführt. Link zum Tierschutzbericht 2025 (barrierearm, 6 MB) Zum Nachlesen: Tierschutzbericht 2023 (barrierearm, 4,9 MB) Tierschutzbericht 2021 (barrierearm, 4,3 MB) Tierschutzbericht 2019 (barrierefrei, 2,6 MB) Tierschutzbericht 2017 (barrierearm, 9,3 MB)
Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2
Bitte beachten! Es stehen nur noch Plätze für die Präsenzveranstaltung zur Verfügung! Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Brandenburg, Dr. Anne Zinke, Sachsen-Anhalt, Dr. Marco König, und Nordrhein-Westfalen, Dr. Gerlinde von Dehn laden zur fachübergreifenden Veranstaltung mit dem Thema „Tierschutzfälle vor Gericht - Beweissicherung und Begutachtung“ ein. Die Veranstaltung widmet sich thematisch dem Spannungsfeld Tierschutz und Justiz. Neben Grundlagen für das veterinärmedizinische Sachverständigengutachten und eine gerichtsfeste Bild- und Videodokumentation werden anhand von Fallbeispielen die Herausforderungen der strafrechtlichen Ahndung und Verfolgung von Tierschutzverstößen dargestellt und diskutiert. Namhafte Experten aus den Bereichen Justiz und Tierschutz werden referieren. Die Veranstaltung richtet sich an Tierärztinnen und Tierärzten sowie an Juristinnen und Juristen sowie Polizeibeamtinnen und –beamte. Ort: Brandenburgische Landwirtschaftsakademie (BLAk) Heimvolkshochschule am Seddiner See, Seeweg 2, 14554 Seddiner See (Nähe Potsdam) Wann: 26. November 2025 | 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr | Einlass ab 09:30 Uhr Anmeldung Die Teilnahme ist kostenfrei und in Präsenz sowie online möglich. Vor Ort reichen die Kapazitäten für 120 Teilnehmende, online können sich bis zu 300 Personen einwählen. Melden Sie sich bis zum 17. November 2025 an: Teilnahme in Präsenz Teilnahme Online - Zugangslink wird nach Anmeldeschluss versandt. Wichtig! Bitte bei der Anmeldung unter „Notizen“ die Berufsgruppe angeben. Anerkennung Die Landestierärztekammer Brandenburg erkennt die Fortbildung mit vier Fortbildungsstunden an. Die Anerkennung durch Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer e. V. (ATF-Anerkennung) wird beantragt. Kontaktpersonen für Rückfragen: Dr. Anne Zinke, Landestierschutzbeauftragte Land Brandenburg 0331 866-7907 oder 7908, E-Mail: tierschutz(at)mleuv.brandenburg.de Dr. Gerlinde von Dehn, Landestierschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen 0211 3843-1050, E-Mail: tierschb(at)mlv.nrw.de Dr. Marco König, Landestierschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt 0391 567-4211, E-Mail: tierschutzbeauftragter(at)mw.sachsen-anhalt.de Das Tagungsprogramm und die Anmeldung finden Sie ebenfalls hier . Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt führte im letzten Jahr bereits eine Fortbildungsveranstaltung „Illegaler Welpenhandel“ durch. Am 19.11.2025 wird eine ganztägige Folgeveranstaltung zum Themenschwerpunkt „Illegaler Welpenhandel“ für Veterinärbehörden, Polizei, Staatsanwälte und Richter durchgeführt. Mit einem Klick auf das Bild der Einladung gelangen Sie zum Einladungsflyer mit allen weiteren Informationen zu unserer Veranstaltung. Hier können Sie sich zur Veranstaltung anmelden. Tierschutz ist in einer modernen Gesellschaft mit dem Selbstverständnis einer ethisch-moralischen Verpflichtung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf eine fortlaufende Aufgabe. Es ist auch eine Verpflichtung, die im Grundgesetz (GG) in Artikel 20a seit mittlerweile mehr als einem Jahrzehnt ihren Widerhall gefunden hat. Das in diesen Grundgesetzartikel eingebundene Staatsziel brachte eine verfassungsrechtlich festgeschriebene Wertentscheidung zugunsten unserer Tiere. Insbesondere landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sind nur noch zukunftsfähig, wenn sie über die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus auch eine gesellschaftliche Akzeptanz finden. Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Sachsen-Anhalt sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Obere Tierschutzbehörde und Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzrechts ist das Landesverwaltungsamt. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt übt wiederum die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt aus und ist somit mittelbar von den Vollzugsangelegenheiten des Tierschutzes berührt. Grundsatz Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im Tierschutzgesetz werden Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren ebenso festgelegt wie Regelungen für den Handel mit Tieren. Weitere wichtige Aspekte des Tierschutzes sind Anforderungen an das Töten und Schlachten von Tieren sowie für den Transport von Tieren. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes). Dieses gilt für Heimtiere ebenso wie für Nutztiere. Ein wichtiger Stützpfeiler des Tierschutzes ist die ehrenamtliche Tierschutzarbeit. Hier sind insbesondere die Tierschutzvereine zu nennen. Die Mehrzahl der Tierschutzvereine in Sachsen-Anhalt gehört dem Dachverband des Deutschen Tierschutzbundes an und betreibt ein Tierheim oder eine Tieraufnahmestation bzw. betreut private Pflegestellen. Bürger und Bürgerinnen haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihr Tier während einer Urlaubsreise oder bei Krankheit in einer Tierpension unterzubringen. Wer in dieser Richtung Hilfe sucht, kann sich bei den lokalen Veterinärämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten informieren bzw. bei den einschlägigen Bürgerportalen die Möglichkeiten zur Unterbringung eines Tieres in einer Tierpension erfragen.
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Sollten Sie der Ansicht sein, jemand fügt einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zu und verstößt damit gegen Tierschutzrecht, bringen Sie dies bitte zur Anzeige. Zeigen Sie aber nur das an, was Sie sicher wissen, selbst gesehen oder anderweitig festgestellt haben oder benennen Sie Zeugen dafür. Bitte nutzen Sie diese Anzeigen nicht dafür, private („Nachbarschafts-")Streitigkeiten auszutragen, etwa wegen Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Entscheidend dabei muss immer sein, welche Auswirkungen bestimmte Haltungsbedingungen auf das Wohl der Tiere haben. Benutzen Sie bitte für Ihre Anzeige dieses Formular . Unmittelbare Vollzugsbehörden für den Tierschutz sind die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese haben die Berechtigung, Bedingungen in Tierhaltungen zu regeln, z.B. Veränderungen anzuweisen oder Verbote auszusprechen. Die Behörden haben verwaltungsrechtliche Möglichkeiten, ihre Anweisungen durchzusetzen. Liste der Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt gilt der Fundtiererlass . Demnach ist generell das Ordnungsamt Ihrer Stadt für Fundtiere zuständig. Nutzen Sie die Fundtieranzeige , um das aufgefundene Tier beim Ordnungsamt anzuzeigen. Sollten Sie eine Frage zum Tierschutz haben, werde ich versuchen diese zu beantworten. Schreiben Sie mir unter tierschutzbeauftragter(at)mw.sachsen-anhalt.de oder rufen mich unter 0391 567 4211 an. Sollte ich thematisch oder tatsächlich für Ihre Fragestellung nicht zuständig sein, leite ich Ihre Anfrage weiter. Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, die Sie unter t3://page?uid=75434 einsehen oder unter der E-Mail-Adresse datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de anfordern können.
Stellenausschreibung Im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark ist am Dienstort Stendal zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle Sachbearbeitung Landwirtschaftliche Fachstelle/ Qualitätsüberwachung Milch und Milcherzeugnisse (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Das Beschäftigungsverhältnis sowie das Entgelt (Entgeltgruppe 10) richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen? moderner und krisensicherer Arbeitsplatz Arbeit in einem zukunftsorientierten Team mit Anwendung von künstlicher Intelligenz, Drohnen und aktuellen geobasierten Tablets eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Für das Sachgebiet „Landwirtschaftliche Fachstelle, Förderung, Tierzucht und Prüfdienste, Aus- bildungsberatung“ suchen wir eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter zur Bearbeitung der folgenden Aufgaben: Bearbeitung von Anträgen, Auszahlungsanträgen, Verwendungsnachweisen und Wider- sprüchen im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (Agrarinvestitions- programm) Erarbeitung von betriebswirtschaftlichen Stellungnahmen zu Gutachten und Betriebs- konzepten Bearbeitung von Anträgen, Verwendungsnachweisen und Widersprüchen bei der För- derung in besonderen Notlagen (Katastrophenhilfsprogramme) Bearbeitung des Förderverfahrens zur Gewährung von Zuwendungen für die Verbesse- rung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Qualitätsüberwachung von Milch und Milcherzeugnissen in landesweiter Zuständigkeit Zuständige Stelle für die Rohmilch-Güteverordnung in Sachsen-Anhalt Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen? Sie verfügen über die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst (ein- schließlich landwirtschaftlich- technischer Dienst) gemäß Nr. 9.2.2 Abschnitt I der An- lage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (LVO LSA), Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (nach bisheri- gem Recht: gehobener landwirtschaftlich- technischer Dienst) oder einen Bachelorab- schluss bzw. entsprechenden Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Landwirt- schaft. Die Tätigkeit erfordert unter anderem vertiefte Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft und den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office). Zum Aufgabengebiet gehört die sichere Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen, deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungs-, Haushalts, Lebensmittel- und Tierschutzrecht wünschenswert. Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren in unwegsamen Gelände mit Dienstkraftfahrzeu- gen. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich. Erwartet werden ferner Team- und Kommunikationsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähig- keit, große Sorgfalt und Genauigkeit sowie Belastbarkeit. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nach- weis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 24.09.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1188788) Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Noten- übersicht) ggf. Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Datenschutzhinweise für Bewerber/ Bewerberinnen (m/w/d) gemäß Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 22 |
| Land | 8 |
| Weitere | 13 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 14 |
| Förderprogramm | 8 |
| Text | 14 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 17 |
| Offen | 26 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 43 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 15 |
| Dokument | 7 |
| Keine | 12 |
| Unbekannt | 5 |
| Webseite | 25 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 11 |
| Lebewesen und Lebensräume | 43 |
| Luft | 11 |
| Mensch und Umwelt | 42 |
| Wasser | 8 |
| Weitere | 43 |