Das kurz vor der Wende eingerichtete Biosphaerenreservat Schorfheide-Chorin, das durch seine Funktion als Staatsjagd von Goering bis Mielke in Teilen noch fast 'unberuehrte' Natur darstellt, steht unter grossem Druck, als Erholungslandschaft fuer das nahegelegene Berlin entwickelt zu werden. In diesem Projekt geht es darum, Ansprueche verschiedener Gruppen von Erholungssuchenden zu eruieren und diese, in Zusammenarbeit mit weiteren Forschungsprojekten in diesem Gebiet, in die Erarbeitung touristischer Infrastruktur zu uebersetzen, die mit Zielen von Umweltschutz und Umweltbildung kompatibel ist.
Inhaltliche Zielsetzung des Projektes ist die Entwicklung einer nachhaltigen Tourismusstrategie als Baustein der Regionalentwicklung im Bereich des Landschaftsparks Drawskie Seenplatte. Hierzu erfolgt exemplarisch eine flächendeckende Kartierung und Bewertung der touristischen Infrastruktur und Nutzung sowie der landschaftlichen/naturschutzfachlichen Potenzialen am Siecino See. Dieser See wurde ausgewählt, da sich hier Nutzungskonflikte zwischen Tourismus und Naturschutz in repräsentativer Weise für die Seenplatte widerspiegeln. Aufbauend auf der Datenerhebung, sollen typische Konfliktfelder identifiziert sowie Lösungs- und Steuerungsmöglichkeiten in enger Anlehnung an Best-Practice-Beispiele aus anderen Großschutzgebieten erarbeitet werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Besucherlenkung gelegt (räumliche und zeitliche Entzerrung, Honey-Pot-System usw.).Die Erarbeitung erfolgt in enger Kooperation zwischen den polnischen Akteuren der Verwaltung, des Trägervereins des Landschaftsparks und Studierenden der Sporthochschule Posen sowie Studierenden der Universität Göttingen und der HAWK Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen.Bei der Erarbeitung soll aus wissenschaftlicher Perspektive einerseits überprüft werden, inwieweit die in Deutschland vorliegenden Erkenntnisse im Themenfeld 'Nachhaltiger Tourismus in Schutzgebieten' auf die polnischen Verhältnisse übertragbar sind, andererseits inwieweit die in Polen vorliegenden Erfahrungen zu ihrer Weiterentwicklung herangezogen werden können (Wissenschaftsaustausch).
Maßnahmentabelle FFH 005 (DE 3232-302) Behandlungsgrundsätze FFH-Gebiet kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias es ist untersagt Luftverunreinigungen i.S.d. BlmSchG zu verursachen es ist untersagt Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, gesamtes FFH-Gebiet es ist untersagt bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach BauGB oder anderer Rechtsvorschriften [3] bedürfen ; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung, von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze es ist untersagt Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern es ist untersagt Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können es ist untersagt Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen könnenzusätzlichen Anstau des des Grundwassers zur Folge haben können Grundwassers zur Folge haben können es ist untersagt Abfälle i. S. d. abfallrechtlichen Normen zu lagern, zwischenzulagern, auf- oder auszubringen es ist untersagt Gewässerbetten zu verbauen, zu befestigen oder zu begradigen es ist untersagt 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt es ist untersagt Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln es ist untersagt Schilder zu Werbezwecken ohne Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 aufzustellen oder anzubringen Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. 1. nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Beizjagd in Offenlandbereichen, 2. ohne Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August, 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, 4. Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle. Es ist untersagt, Wildäcker oder Wildwiesen innerhalb von LRT neu anzulegen oder Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT neu anzulegen oder bestehende zu erweitern; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 kann erteilt werden für die Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT, soweit ein zwingendes jagdliches Erfordernis vorliegt. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA22 zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich, 2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, 4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, 5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, 6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, 7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie an Gräben ohne FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des § 22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt, 2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, 3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, 4. (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle, 5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können. gesamtes FFH-Gebiet Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist das Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten. Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1. Freigestellt in Natura-2000-Gebieten ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft unter den folgenden Vorgaben: 1. Ohne Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts (insbesondere bzgl. Grundwasserstand und Oberflächenwasserabfluss), 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise, 3. ohne Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln im Nahbereich oberirdischer Gewässer, 4. ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraum-elementen wie Einzelbäumen > 35 cm BHD, Feldraine, Findlinge, Lesestein¬haufen oder Trockenmauern. Für Dauergrünlandflächen gilt darüber hinaus: 1. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 2. kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 3. keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, 4. keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, 5. keine Düngung über die Nährstoffabfuhr hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr; freigestellt ist die Phosphor- und Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C, 6. in FFH-Gebieten auf LRT-Flächen i. d. R. keine Zufütterung bei Beweidung; keine Nach- oder Einsaat (in besonderen Fällen auf Antrag mit gebietseigenem Saatgut oder Regiosaatgut) Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers, • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); 3260 • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; Für alle Offenland-LRT: unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C; 6510 Speziell für den LRT 6510: nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse; Allgemein zur forstwirtschaftlichen Behandlung in FFH-Gebieten: Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten; Für Wald-LRT entsprechend den Vorgaben zu ökologischen Erfordernissen und erforder-lichen Lebensraumbestandteilen: 9160 Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt, auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humus-zustand; unter Anwendung folgender forstlicher Maßnahmen: Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage der N2000-LVO LSA für das FFH-Gebiet 0005: Allgemein zur forstwirtschaftlichen Behandlung in FFH-Gebieten: Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten; Für Wald-LRT entsprechend den Vorgaben zu ökologischen Erfordernissen und erforder-lichen Lebensraumbestandteilen: stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humus-zustand; 91E0* unter Anwendung folgender forstlicher Maßnahmen: Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage der N2000-LVO LSA für das FFH-Gebiet 0005:
„Der Tourismus im Ahrtal nimmt knapp vier Jahre nach der Flutkatastrophe wieder deutlich an Fahrt auf. Auf das Erreichte können die Tourismusbetriebe, die Kommunen und alle Akteure zu Recht stolz sein. Ich habe mich sehr gefreut, dass der Ahrtal-Tourismus Bad Neuenahr-Ahrweiler e. V. als zentrale Organisation für die touristische Entwicklung zum Saisonstart hier in der Staatskanzlei Bilanz ziehen und einen Ausblick geben will“, sagte Ministerpräsident Alexander Schweitzer. Gemeinsam mit Tourismusministerin Daniela Schmitt und Klimaschutzministerin Katrin Eder blickte er auf die Förderschwerpunkte des Landes und betonte, dass der Wiederaufbau ein Regierungsschwerpunkt bleibe. Für den Ahrtal-Tourismus informierten die Geschäftsführer Andreas Lambeck und Jan Ritter über den aktuellen Stand und künftige Projekte im Ahrtal. Der Ministerpräsident hob die Bedeutung des Tourismus für das Ahrtal und Rheinland‑Pfalz insgesamt als wichtigen Wirtschafts- und Standortfaktor hervor. Mit landesweit mehr als 148.000 nicht exportierbaren Arbeitsplätzen gelte es, diesen weiter auszubauen und zu sichern. Das Land fördert neben dem eigentlichen Wiederaufbau der zerstörten touristischen Infrastruktur deshalb alle Strukturen wie beispielsweise Nachhaltigkeit, Marketing und einzelbetriebliche Qualitätsmaßnahmen. „Mit der Wiedereröffnung des Steigenberger Hotels und der Grundsteinlegung für den Neubau im Kurpark von Bad Neuenahr-Ahrweiler sind in den vergangenen Monaten wichtige Meilensteine erreicht worden. Insgesamt sind mittlerweile über 85 Prozent der touristischen Betriebe wiederaufgebaut worden. Viele haben ihre Angebote nicht nur saniert, sondern sie haben einen Zeitsprung gemacht und eine neue Qualität und Anmutung mit modernen Betriebskonzepten geschaffen. Die Gäste- und Übernachtungszahlen steigen kontinuierlich an. Bemerkenswert ist, dass nicht nur Stammgäste zurückkommen, sondern dass auch ein neues und jüngeres Publikum das Ahrtal für sich entdeckt“, sagte Ministerpräsident Alexander Schweitzer. Auch wenn der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sei und noch Herausforderungen zu meistern sind, könne sich das Ahrtal als nachhaltige und innovative Tourismusregion erfolgreich positionieren. Die Landesregierung werde diesen Prozess weiterhin eng begleiten. Ministerin Schmitt: Enge Begleitung – nachhaltiger Tourismus im Fokus Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt betonte die kontinuierliche Unterstützung des Landes für den Tourismus im Ahrtal. „Von Anfang an haben wir die Betriebe und Akteure vor Ort eng begleitet – finanziell, strategisch und mit gezielten Maßnahmen“, so Schmitt. Das Nachhaltige Tourismuskonzept Ahrtal 2025 bildet die Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung. Das Land habe hier mit 1,2 Millionen Euro einen wichtigen Beitrag geleistet. Auch weiterhin gelte: „Gute Projekte werden nicht am Geld scheitern“, stellte Schmitt klar. So fördert das Land beispielsweise den Radbus, der von den Touristen gut angenommen wurde, auch im Jahr 2025 mit rund 51.000 Euro. Die bisherige Kampagne „We AHR open“ wird 2025 unter dem Namen „Wow! Ahrtal!“ fortgeführt. „Wir unterstützen diese preisgekrönte Kampagne, die auch in schwierigen Zeiten viele Gäste in die Region gelockt hat weiterhin“, sagte Schmitt. Sie überreichte einen Förderbescheid in Höhe von 50.000 Euro. „Das Ahrtal ist auf Wachstumskurs. Die Gästezahlen steigen, neue Übernachtungsbetriebe entstehen – der Tourismus entwickelt sich positiv. Wir werden diesen Weg weiter unterstützen“, so Schmitt. Ministerin Eder: Naturschutz, Gewässerentwicklung und klimaneutrale Mobilität zentral für einen nachhaltigen Tourismus Umweltministerin Katrin Eder betonte, dass gerade der Naturschutz, die Gewässerentwicklung und die Mobilität wichtig für einen nachhaltigen Tourismus wären. „Die Ahrtal-Region ist ohne das Gewässer Ahr genauso wenig vorstellbar wie ohne den Weinbau an seinen Hängen. Das Gewässer bietet Wanderinnen und Wanderern auf den Rotweinwanderwegen, Radfahrerinnen und Radfahrern entlang des Gewässers wie auch Besucherinnen und Besuchern der Ahrtalgemeinden vielfältige touristische Erlebnisse.“ Voraussetzung dafür sei ein ökologisch intaktes und weitgehend naturnah gestaltetes Gewässer. Die Wiederherstellung der Ahr böte somit eine große Chance, die touristische Region weiter aufzuwerten, sagte Eder. Auch die Naturschutzbehörden würden die Entwicklungen unterstützen, die für die Naturentwicklung im Ahrtal förderlich seien. Ein Augenmerk läge auf besonders schützenwerten Gebieten wie den Naturschutzgebieten „Ahrschleife bei Altenahr“ und „Mündungsgebiet der Ahr“. „Diese Gebiete sind für einen naturverträglichen Tourismus und ein Naturerleben in der Region von großem Interesse“, sagte Eder. Im Bereich der Eisenbahninfrastruktur boten die schrecklichen Folgen der Flutkatastrophe die einmalige Chance, durch erleichterte Bedingungen im Rahmen des Aufbauhilfegesetzes die Strecke zu modernisieren. „Die Wiederherstellung der Mobilität im Ahrtal war deswegen von Anfang an von großer Bedeutung. Zentral war dabei der Wiederaufbau der Ahrtalbahn und ihre Elektrifizierung“, führte die Ministerin aus und verwiese auf die Elektrifizierung der Ahrtalbahn als wichtigen Teil der rheinland-pfälzischen Verkehrswende im Sinne einer klimafreundlichen und nachhaltigen Mobilität von Morgen. Andreas Lambeck, Geschäftsführer des Ahrtal-Tourismus: „Auch, wenn im Wiederaufbau noch viele Herausforderungen zu meistern sind: Das Ahrtal ist auf einem guten Weg, sein selbst gestecktes Ziel, in einigen Jahren DIE innovative und nachhaltige Weinregion Deutschlands zu werden, zu erreichen.“ Ein Meilenstein werde zum Jahresende die Fertigstellung der Bahnstrecke an der Mittelahr sein. Daran angeschlossen folge der Ahrradweg 2026. „Mehrere neue Hotelansiedlungen verdeutlichen, dass das Ahrtal auch für Investoren attraktiv ist.“ Darüber hob Lambeck die Hauptprojekte aus dem Nachhaltigen Tourismuskonzept Ahrtal hervor. So sind die Attraktivierung des Rotweinwanderweges und die Auszeichnung von sieben neuen AhrSchleifen als Rundwandertouren in Arbeit. Für die Hängeseilbrücke und den Skywalk ist die Machbarkeitsstudie ausgeschrieben. Laut Andreas Lambeck ist auch der Wiederaufbau des Gesundheitsstandortes Bad Neuenahr-Ahrweiler in vollem Gange. Im Kurpark Bad Neuenahr-Ahrweiler entsteht gerade der Neubaukomplex mit Konzerthalle, Haus des Gastes, Tourist-Information und Stadtbibliothek. Auch die gesamte Parkanlage und weitere Gebäude werden komplett neugestaltet. „Ein absolutes Highlight im Kurpark wird die erste Heilwasser-Erlebniswelt Deutschlands mit Aquathek, Brunnengarten und immersiv sowie interaktiv erlebbarer Heilwasser-Ausstellung“, so der Geschäftsführer. „Eine unserer wichtigsten Aufgaben wird die Kommunikation mit unseren Gästen sein: Was erwartet die Besucher im Ahrtal, wie kann die Region die Gäste ein Stück weit mitnehmen in der Entwicklung des Wiederaufbaus?“ Daher soll die bisherige Marketing-Kampagne „we AHR open“ in diesem Jahr nach und nach in eine neue Kampagne unter dem Motto „Wow! Ahrtal!“ überführt werden. Abschließend dankte Andreas Lambeck dem Land Rheinland-Pfalz herzlich für die große Unterstützung und partnerschaftliche Begleitung im touristischen Wiederaufbau. „Es handelt sich auf allen Ebenen um eine vertrauensvolle und vor allem lösungsorientierte Zusammenarbeit. Sicherlich ist die bestehende Gesetzeslage mit allen Detailierungsgraden und Vorschriften für alle Beteiligten zusätzlich eine immense Herausforderung und für eine Katastrophenbewältigung keinesfalls zweckdienlich. Jedoch lassen wir uns auch hiervon nicht entmutigen und arbeiten gemeinsam mit dem Land mit viel Herzblut weiter am touristischen Wiederaufbau.“ Touristische Zahlen Ahrtal Betten Übernachtungen 2019: circa 8400 2019: ca. 1,4 Millionen 2022: circa 3800 2022: ca. 434.000 2023: circa 5600 2023: ca. 624.000 2024: circa 6200 2024: ca. 760.000
Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Mit GRW-Mitteln können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen sind bspw. die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus. Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen. Der Regelfördersatz beträgt für alle Vorhaben der gewerblichen Infrastruktur 60 Prozent, in Ausnahmefällen kann der Fördersatz bei besonderem Landesinteresse bis zu 80 Prozent betragen. Eine Förderung bis zu 90 Prozent kann für Vorhaben gewährt werden, bei denen mehrere Kommunen interkommunale Kooperationsvorhaben realisieren. Der Regelfördersatz beträgt für alle Vorhaben der touristischen Infrastruktur 60 Prozent. Einzelheiten sind im Koordinierungsrahmen, in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und den Landesregelungen zur GRW geregelt. Investitionsbank Sachsen-Anhalt www.ib-sachsen-anhalt.de
Rund 80 Prozent der Bevölkerung Sachsen-Anhalts leben in den ländlichen Räumen. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt definiert als ländliche Räume das gesamte Bundesland neben den beiden städtischen Verdichtungsräumen Halle und Magdeburg. Die ländlichen Räume mit ihren vielfältigen Kulturlandschaften sind prägend für Sachsen-Anhalt und identitätsstiftend für die Bewohner. Angesichts der demografischen Entwicklung ist die weitere Stärkung der ländlichen Gebiete als Wirtschaftsstandort sowie Arbeits-, Lebens-, Erholungs- und Kulturraum besonders wichtig. Mit neuen und bewährten Strategien werden die ländlich geprägten Regionen Sachsen-Anhalts mit Mitteln aus den Verschiedenen Förderprogrammen unterstützt und mit den Akteuren vor Ort lebenswert gestaltet. Hierbei werden die Möglichkeiten der EU-Förderförderung im Bereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) , zu dem auch LEADER gehört, sowie die Bundesförderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), für Sachsen-Anhalt in Anspruch genommen (siehe auch Koalitionsvertrag) . Engagierte Menschen fördern, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt in ländlichen Räumen in Ostdeutschland stärken - dafür steht der Wettbewerb Neulandgewinner. In der sechsten Wettbewerbsrunde unter dem Motto "Zukunft erfinden vor Ort" sollen Menschen und Projekte ausgezeichnet werden, die Probleme vor Ort ändern und gemeinwohlorientiert arbeiten. Der Wettbewerb ist eine gemeinsame Aktion des Thünen-Instituts für Regionalentwicklung e.V. und des Vereins Neuland gewinnen e.V. sowie der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Was wird gesucht? Gesucht werden Vorhaben, die eine konkrete gesellschaftliche Problemlage vor Ort praktisch verändern, dabei gemeinwohlorientiert arbeiten, lokal und gesellschaftlich wirken, die Möglichkeit zur Partizipation und Teilhabe anderer schaffen und Vorbild für andere sein wollen. Die Projekte sollten sich sinnvoll in den regionalen Kontext einbetten, eine realistische Perspektive auf Umsetzung und die Chance auf Verstetigung haben. Wer kann sich bewerben? Bewerben können sich Menschen, die ein Vorhaben oder Projekt in Trägerschaft einer gemeinnützigen Organisation durchführen wollen. Es können sich Neulandsucher (Fördersumme bis 5.000 Euro) und Neulandgewinner (Fördersumme ab 5.000 Euro) bewerben. Wie funktioniert die Bewerbung? Bewerbungen können bis 20. März 2022 über das Neulandgewinner-Bewerbungsportal eingereicht werden. Für die Online-Bewerbung des mehrstufigen Bewerbungsverfahrens genügt zunächst eine überzeugende Persönlichkeit und eine gute Konzeptskizze inklusive Kostenplan. Ablauf des mehrstufigen Auswahlverfahrens: Online-Bewerbungsverfahren bis 20. März 2022 Vor-Ort-Besuche ausgewählter Projekte Mai - Juni 2022 Auswahl der Projekte im August 2022 Erstellen des formalen Förderantrags im Herbst Aufnahme ins Programm zum ÜBERLAND-Festival 2. bis 4. September 2022 Land lebt doch! - Eine Bühne für die ländlichen Räume Überall auf dem Lande engagieren sich Menschen jeden Tag um gesellschaftlichen Mehrwert zu schaffen und den ländlichen Raum selbst zu gestalten. Von diesen Menschen, Initiativen und Projekten wird im Newsletter des Thünen-Instituts für Regionalentwicklung e.V. erzählt. Um zum Beispiel den Tourismus in den ländlichen Räumen zu stärken, fördert das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Investitionen, mit denen touristische Entwicklungspotentiale erschlossen werden. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (RL RELE 2014-2020) Teil D - Dorferneuerung und -entwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung. Das Förderbudget für die vergangene Auswahlrunde betrug 1,6 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind unter anderem Gemeinden und Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen, wie zum Beispiel Vereine und auch Privatpersonen. Die jeweiligen aktuellen Aufrufe zu diesem und andere Förderprogramme sowie weitere Unterlagen sind abrufbar unter: www.elaisa.sachsen-anhalt.de (Sortierung nach FP-Nummer). Vier Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) stehen den Bürgerinnen und Bürgern als direkte Ansprechpartner zur Verfügung. Sie sind zuständig für Flurneuordnungs- und Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und Flurbereinigungsgesetz, die Förderung der Dorferneuerung und anderer Maßnahmen im ländlichen Raum sowie Marktordnungs- und Ausgleichsmaßnahmen und weiterer Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft. ( www.alff.sachsen-anhalt.de ) Das ehrenamtliche Engagement ist eines der wesentlichsten Handlungsfelder, um attraktive Lebensbedingungen in den ländlichen Räumen zu erhalten. Es hat für den gesellschaftlichen Zusammenhalt eine herausragende Bedeutung. Ob Landfrauenverband, Landjugend, Naturschutz-, Landschaftspflege- oder Heimatverbände, ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen; sie alle leisten einen unschätzbaren Beitrag für die Entwicklung des Landes. Dies gilt es zu würdigen ist und zu fördern. Das Ministerium Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt zahlreiche Ehrenamtliche, die sich in Vereinen, Verbänden und Bürgerinitiativen im Land für den Erhalt der biologischen Vielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, sachgerechte Umweltinformationen sowie für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung vor allem in den ländlichen Räumen in Sachsen-Anhalt einsetzen. Beispielhaft für erfolgreiches bürgerschaftliches Engagement in den ländlichen Räumen stehen der Dorfwettbewerb " Unser Dorf hat Zukunft ", das Förderprogramm "DorfGemeinschaftsläden" und Netzwerk Stadt-Land.
Im Rahmen der Naturparkförderung unterstützt das Land Rheinland-Pfalz die dringend erforderliche Sanierung des Heimbergturms in Schloßböckelheim mit einer Fördersumme in Höhe von 31.200 Euro. Den Zuwendungsbescheid hat Wolfgang Treis, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, nun dem Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe e.V. vor Ort übergeben. Der Heimbergturm, der auf dem etwa 300 Meter hohen Heimberg zwischen Schloßböckelheim und Waldböckelheim steht, wurde 2008 erbaut und hat sich seitdem zu einem beliebten Ziel für Touristen, Radfahrer und Wanderer entwickelt. Im Zuge der Sanierung sollen vor allem Holzbauteile erneuert werden, um die Standfestigkeit des 29 Meter hohen Turms auch langfristig zu gewährleisten. Die Gesamtmaßnahme beläuft sich auf 39.000 Euro, wobei der Naturpark einen Eigenanteil von 7.800 Euro trägt. SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis betonte bei der Übergabe des Zuwendungsbescheids: „Mit der Sanierung des Heimbergturms im Rahmen des diesjährigen Handlungsprogramms unterstützen wir eine naturnahe Erholung im Naturpark Soonwald-Nahe. Solche Projekte tragen wesentlich zur nachhaltigen Regionalentwicklung bei.“ Bettina Dickes, Landrätin des Landkreises Bad Kreuznach, würdigte ebenfalls die Bedeutung des Turms für den sanften Tourismus der Region: „Der Heimbergturm ist nicht nur ein markanter Aussichtspunkt, sondern auch ein wichtiger Bestandteil der Wanderwege im Naturpark. Mit der heutigen Förderung wird ein wertvoller Beitrag zur Stärkung der touristischen Infrastruktur geleistet.“ Auch Marco Rohr, Geschäftsführer des Naturpark Soonwald-Nahe, zeigte sich erfreut: „Der Heimbergturm wird gerne von Naturinteressierten aufgesucht, denen sich von der überdachten Aussichtsplattform auf 24 Metern Höhe ein eindrucksvolles Panorama über den Naturpark Soonwald-Nahe bietet. Die Sanierungsarbeiten sollen zeitnah umgesetzt werden, um den Besuchern auch in Zukunft ein sicheres und unvergessliches Erlebnis bieten zu können.“
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
Das Wirtschaftsministerium unterstützt die Tourismusakteure in Sachsen-Anhalt mit dem Ziel, wettbewerbsfähige Organisations- und Angebotsstrukturen zu schaffen und das Land national wie international erfolgreich aufzustellen. Auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Tourismusentwicklung werden unter anderem touristische Marketingmaßnahmen, Vorhaben zur Digitalisierung, Vorhaben zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes sowie Projekte zur Stärkung der touristischen Netzwerke und der fünf touristischen Regionalverbände gefördert. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und beträgt bis zu 90 Prozent der Projektkosten. Antragsberechtigt sind unter anderem Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, Verbände und Vereine, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen jeweils mit touristischer Ausrichtung sowie Regional- und Stadtmarketinggesellschaften. Nähere Informationen und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Referat Tourismus, Standortmarketing: tourismus(at)mw.sachsen-anhalt.de . Die neue Tourismusrichtlinie können Sie hier abrufen: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Tourismusentwicklung . Für größere Investitionsprojekte im Tourismus – sowohl im betrieblichen Bereich (Hotels, Ferienhausparks etc.) als auch im Bereich der touristischen Infrastruktur (Wege, Leitsysteme, Infozentren etc.) – steht die Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Verfügung. Eine GRW-Förderung ist nur möglich, wenn mit dem Vorhaben grundsätzlich die Herstellung der Barrierefreiheit im touristischen Angebot untersützt wird. Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie Details zur Antragstellung bietet die Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
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