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Kombinierter Schüttgut- und Flüssigkeitstransporter

Das Unternehmen beabsichtigt, einen Sattelauflieger für ein schweres Nutzfahrzeug zu bauen, der sowohl als Kippfahrzeug Schüttgüter als auch als Tankfahrzeug Flüssigkeiten transportieren kann (kombinierter Auflieger). Dazu ist die Kombination eines handelsüblichen Zweiseiten-Kippaufliegers mit einem einsetzbaren Kunststoff- oder Edelstahl-Tank geplant. Der Schüttgutladeraum ist vom Umfang her größer als der Tank. Dieser Größenunterschied erklärt sich aus der unterschiedlichen Dichte der zu transportierenden Güter; die Tonnage von Schüttgut bzw. Flüssigkeit entspricht sich ungefähr. Die Tonnagenauslastung pro Transport beträgt ca. 26,5 t bei einem Gesamtgewicht von 40 t. Wenn Schüttgut transportiert wird, wird der leere Tank auf Halteschienen oben auf dem Fahrzeug mitgeführt. Die Konstruktion dieses Systems wird in der firmeneigenen Technikabteilung durchgeführt, die notwendigen Bausätze werden von Zulieferfirmen bezogen. Bei Verwendung der herkömmlichen Technik sind Leerfahrten unvermeidbar, wenn es nicht möglich ist, auf der Hin- und der Rückfahrt dieselbe Güterart (Schüttgut oder Flüssigkeit) zu transportieren. Mit Einsatz eines kombinierten Aufliegers ist der Wegfall der bisherigen Leerkilometer auf Strecken, auf denen in der einen Richtung Schüttgüter und in der anderen Richtung Flüssigkeiten transportiert werden, verbunden. Neben der Reduzierung der Betriebskosten durch den geringeren Treibstoffverbrauch entsteht auch eine einmalige Kostenersparnis dadurch, dass die Anschaffung eines kombinierten Aufliegers günstiger ist als die Anschaffung sowohl eines Kippaufliegers als auch eines Tankaufliegers. Das Projekt hat Modellcharakter, da die eingesetzte Technik auf andere Spediteure sowie eine Vielzahl von Branchen übertragbar ist, die eine ähnliche Kombination der zu transportierenden Güter aus Schüttgut und Flüssigkeit aufweisen. Im Bereich der chemischen Industrie z.B. fallen an fast allen Produktionsorten sowohl flüssige Stoffe als auch Schüttgüter an, die zwischen den verschiedenen Produktionszentren transportiert werden müssen. Viele chemische Stoffe verändern bzw. verschmutzen überdies die Transportgefäße derart, dass sie nur unter hohem Kostenaufwand oder gar nicht wieder gereinigt werden können. Die Beförderung anderer Stoffe ist somit vollkommen ausgeschlossen. Kann man die Transportgefäße für zwei verschiedene Güter ausrüsten, liegt der Nutzenfaktor für die Transportwirtschaft besonders in diesem Bereich auf der Hand.

Biologisch-Mechanische Aufbereitung (BMA) von Restmuell im technischen Massstab

Die TA Siedlungsabfall schreibt eine Vorbehandlung von Restmuell aus Haushaltungen und Gewerbe sowie von Klaerschlaemmen vor der Deponierung vor. Durch die Inertisierung werden der Sickerwasseranfall, die Gasbildung und Setzungen des Deponiekoerpers, wie fuer unbehandelte Abfaelle typisch, vermieden. Die BMA soll ein aehnlich stabiles Langzeitverhalten des Deponiegutes ermoeglichen, wie die thermische Oxidation des Restmuells. Hierfuer werden verfahrenstechnische Varianten der BMA sowie die erforderlichen Prozessparameter untersucht. Fuer die Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin ist von der ITU 1990 im Rahmen einer Konzeptstudie die BMA entwickelt und in mehreren Bundeslaendern weiterbearbeitet und in Grossversuchen eingesetzt worden. An dem z.Zt. im Land Brandenburg im Technikumsmassstab laufenden Modellprojekt ist die TFH im Rahmen einer Kooperation mit der ITU an der Optimierung der Mieten- und Containerrotte beteiligt. Bei der hier durchgefuehrten biologisch-mechanischen Aufbereitung von Restmuell im technischen Massstab gehen der Intensivrotte in Mieten (Stufe I) und in Rottecontainern (Stufe II) die mechanischen Aufarbeitungsschritte Anlieferung, Sichtung, Zerkleinerung und Siebung des Restmuells voraus und werden in einer der Deponie angeschlossenen Anlage durchgefuehrt. In der Stufe I werden Dreieck- und Trapezmieten unterschiedlicher Groesse und Abdeckung angelegt. Die Rottedauer betraegt 1 bis 5 Monate. Fuer die Optimierung der Intensivrotte in Containern der Stufe II stehen prozessgesteuerte Rottecontainer zur Verfuegung, die ueber eine Temperatur- und Luftregelung, Bewaesserungseinrichtungen, Sickerwassererfassung und Abluftreinigungseinheit verfuegen. Die Fraktion kleiner 60 mm wird zwei Wochen intensiv gerottet und anschliessend drei Monate in Dreiecksmieten nachgerottet. Variiert werden in den Stufen 1 und II die mechanische Aufbereitung, Umsetzintervalle, Belueftung sowie Zuschlagstoffe.

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge C.I SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme ( FSS -Code) C.I.1 ( Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 ( BGBl. 1997 II Seite 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (01. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I Seite 1089) ergeben; Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 06. Mai 1965 (BGBl. 1965 II Seite 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II Seite 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 09. Oktober 1972 (BGBl. I Seite 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. November 1979 (BGBl. I Seite 1912), ergeben. C.I.2 (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein. C.I.3 (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/ EG Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich. Rettungsmittel 3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. 3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen 4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA -Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muss mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. 4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 01. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. Schiffsdatenschreiber 5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen. 5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen. C.I.4 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommens in der jeweiligs gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Absatz 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Absatz 2, Regel 19 Absatz 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO -Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual ( IAMSAR - Manual ), Volume III, der Vessel Traffic Service Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen. C.I.5 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, dass die Ladung entsprechend den IMO/ ILO / UNECE -Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten ( CTUs ) ( CTU -Packrichtlinien) ( VkBl. 1999 Seite 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6 (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschließung A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 Seite 468) zugrunde. Durchführung der Prüfungen (Audits) 2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates ( ABl. EU Nummer L 64 Seite 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. 3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muss die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: Sie entspricht den Richtlinien der Entschließung A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30. Nobember 2017, Seite 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben. C.I.7 (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nummer 44 vom 27. September 1994, Seite 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW -Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluss der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. Stand: 30. November 2024

Elektrolyse mit Nutzung von Brauchwasser als Schnittstelle zur biologischen Methanisierung und Ozonierung, Teilprojekt: Pilotierung und Systemintegration der biologischen Druckmethanisierung von Klärgas unter Verwendung von Elektrolysewasserstoff und Prozesswasser

Industrielle Umsetzung von Wasserstoff-Produktion aus Fruchtsaft-Abfällen mit Hilfe von Purpurbakterien, Teilvorhaben: Zuckerverwertungsverfahren und Stammoptimierung (IBBS), Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Treibhausgasbilanz (EEP)

Wesentliche Änderung einer bestehende Biogasanlage in 25584 Holstenniendorf, G10/2025/023

Die Firma BT-Energie GmbH & Co. KG in 25584 Holstenniendorf, Kirchenweg 50, plant die wesentliche Änderung einer bestehende Biogasanlage in 25584 Holstenniendorf, Kirchweg 50, Gemarkung Holstenniendorf, Flur 15, Flurstück 503. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - Änderung der Einsatzstoffe- und mengen mit geringfügiger Erhöhung der Biogasproduktionsmenge auf 2,68 Mio. Nm³/a - Rückbau der vorhanden Lagune mit einem Bruttovolumen von 8.300 m³ inkl. der Abfüllanlage - Errichtung und Betrieb eines neuen Gärrückstandsbehälters mit Gasspeicher und Abfüllfläche im Bereich der vorhandenen Lagune - durch die Errichtung eines neuen gasdichten Behälters wird erstmalig die untere Klasse der StörfallV erreicht (> 10t Biogasmenge) - Stilllegung der bestehenden BHKWs 1-2 mit 350 kWel. in der Maschinen- und Lagerhalle (Nr. 2) mit Peripherie - Drosselung der beiden Geisberger BHKWs 3 - 4 von je 550 kWel auf je 390 kWel - Errichtung und Betrieb eines neuen BHKW im Container inkl. Peripherie mit: ◦ 4.803 kW FWL ◦ 2.147 kW elektrische Leistung ◦ 2.016 kW thermische Leistung ◦ Schmier- und Altöllagerung (je 1 m³), Harnstofftank (5 m³), Not- und Gemischkühler, Biogasreinigung, Schornstein ◦ Trafokompaktstation - Errichtung und Betrieb eines Wärmepufferspeichers (815 m³) zur Speicherung von thermischer Energie sowie eines Technikcontainers für die Heizverteilung

WD 8 - 015/21 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung. Rechtsrahmen und Zuständigkeiten am Beispiel eines Container Terminals

Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 10 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsrahmen und Zuständigkeiten am Beispiel eines Container- Terminals © 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 015/21[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 015/21 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsrahmen und Zuständigkeiten am Beispiel eines Container-Terminals Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 015/21 Abschluss der Arbeit: 9. März 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 015/21 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen 4 3. Zuständigkeiten 8 4. Möglichkeiten der Einflussnahme 9

Leichtbauweisen aus Typhapflanzen in kreislaufgerechter Architektur am Beispiel des 'Green Containers', TP1: Konstruktion

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Bekleidung

<p>Kleidung bewusst und nachhaltig konsumieren</p><p>So bringen Sie mehr Nachhaltigkeit in Ihren Kleiderschrank</p><p><ul><li>Achten Sie beim Kaufen von Textilien auf Siegel, die Umwelt- und Sozialstandards garantieren.</li><li>Kaufen Sie Baumwolltextilien in Bio-Qualität ("organic cotton").</li><li>Kaufen Sie Kleidung aus Secondhand oder tauschen Sie Kleider.</li><li>Mieten Sie Kleidungsstücke für einmalige Anlässe wie Hochzeiten, Partys und feierliche Events.</li><li>Tragen Sie Ihre Kleidung möglichst lange.</li><li>Lassen Sie Ihre Kleidung bei Abnutzung oder Defekten von Schneidereien oder Schustereien reparieren.</li><li>Geben Sie nicht genutzte Kleidung weiter oder entsorgen Sie diese richtig.</li><li>Hinterfragen Sie Modetrends und seien Sie kritisch gegenüber Fast-Fashion. Diskutieren Sie dazu gegebenenfalls auch mit ihren Kindern.</li><li>Bestellen Sie nicht unkritisch Kleidung im Internet. Achten Sie darauf, wo die Anbieter sitzen und informieren Sie sich darüber, ob die Produkte die hohen EU-Standards einhalten, z.B. in Bezug auf den Chemikalieneinsatz in den Produkten. Beachten Sie auch unsere <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/onlineshopping#nachhaltig-online-shoppen-daran-sollten-sie-sich-orientieren">Tipps zum Onlineshopping</a>.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Kleider machen Leute und die deutschen Konsumentinnen und Konsumenten sind Spitzenreiter, wenn es darum geht, sich neue Kleidung zuzulegen. Monatlich geben wir pro Person durchschnittlich 78 Euro für Bekleidung und Schuhe aus. Das entspricht pro Jahr etwa 18 kg an Bekleidung.&nbsp;Zum Vergleich: Weltweit liegt der jährliche Durchschnitt bei 8 Kilogramm. Die Herstellung von Textilien hat ökologische und soziale Auswirkungen. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a>⁠ beim Anbau der Baumwolle, ein hoher Wasser- und Chemikalieneinsatz in der gesamten Produktionskette und CO2, das durch den Energieeinsatz entsteht, belasten die Umwelt. Hinzu kommt, dass in manchen Produktionsländern unter unsozialen Arbeitsbedingungen gearbeitet wird (mangelhafter Arbeits- und Gesundheitsschutz, viele Überstunden, geringe Löhne, keine gewerkschaftliche Organisation). Mit unseren Tipps können Sie dazu beitragen, den Missständen entgegenzuwirken und die Umwelt weniger zu belasten – ohne dabei auf modebewusste Kleidung zu verzichten.</p><p><strong>Auf Siegel achten:</strong> Wer beim Kauf von Kleidung auf empfohlene und unabhängige Siegel achtet, trägt dazu bei, dass höhere Löhne gezahlt werden und die Umwelt weniger belastet wird. Leider ist gerade der Siegelmarkt für Kleidung (noch) sehr unübersichtlich. Ein erster und relativ einfacher Schritt ist deshalb, bei Baumwolltextilien auf Bio-Qualität zu achten. Kleidung aus Bio-Baumwolle gibt es in modischer Vielfalt und in (fast) allen Preiskategorien. Sie sind inzwischen nicht nur bei Spezialanbietern, sondern auch in großen Textilhandelsunternehmen erhältlich. Meist werden sie mit hauseigenen Labeln gekennzeichnet und beworben. Auf dem Waschzettel sollte "aus x % biologisch angebauter Baumwolle hergestellt" vermerkt sein. Des Weiteren sollten Sie Kleidung kaufen, die mit einem empfehlenswerten Siegel gekennzeichnet ist. Das Informationsportal <a href="http://www.siegelklarheit.de/">Siegelklarheit</a> bewertet die Siegel auf ihre Glaubwürdigkeit, Umweltfreundlichkeit sowie Sozialverträglichkeit. Besonders empfehlenswert, mit einer relativ hohen Marktverfügbarkeit,&nbsp;sind beispielsweise das <a href="https://www.siegelklarheit.de/gots-global-organic-textile-standard-7">GOTS-Siegel</a> (Global Organic Textile Standard) sowie <a href="https://www.siegelklarheit.de/bluesign-product-15">bluesign® PRODUCT</a>&nbsp;für Outdoorkleidung. Weitere im Portal Siegelklarheit näher erläuterte und als sehr gut eingestufte Siegel sind:</p><p>Neben Siegeln für Bekleidung gibt es auch glaubwürdige Siegel für Schuhe, wie den <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/schuhe-und-einlegesohlen">Blauen Engel für Schuhe</a> und das <a href="https://eu-ecolabel.de/fileadmin/user_upload/Documents/Factsheets/Factsheet-EU-Ecolabel-Schuhe_DE.pdf">EU Ecolabel (Schuhe)</a>.</p><p><strong>Secondhand und Kleidertausch nutzen:</strong> Suchen Sie in Ihrer Umgebung nach Secondhand-Läden oder besuchen Sie Flohmärkte. Das schont die Umwelt, da weniger Kleidung produziert werden muss. Bei Kinderkleidung sind Kleiderbasare mit Secondhand-Ware längst etabliert. Ein großes, häufig von ehrenamtlichen Initiativen getragenes Angebot mit sehr günstigen Preisen sprechen bis weit über das Kindergartenalter für sich. In vielen Secondhand-Läden können Sie eigene Kleidung zum Verkauf anbieten. Es lohnt sich auch, über Onlineportale gut erhaltene Kleidung weiterzuverkaufen. Wenn Sie die direkte Interaktion mit Menschen bevorzugen, können Sie in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis eine Kleidertauschparty organisieren. In vielen Städten werden diese von lokalen Organisationen oder auch Privatpersonen regelmäßig initiiert. Aktuelle Informationen finden Sie meist im Internet. <br>Weiterführende Informationen gibt es in unserem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/secondhand-teilen-tauschen-leihen">Secondhand, teilen, tauschen, leihen</a>.</p><p><strong>Mieten statt kaufen:</strong> Sie benötigen besondere Kleidung für einen besonderen Tag? Das geht schnell ins Geld und blockiert danach ungenutzt den Kleiderschrank. Wenn dann doch ein zweiter Anlass auftaucht, kommt nicht selten ein drittes Problem hinzu: Das "teure Stück" passt möglicherweise nicht mehr. Für einmalige Anlässe wie Hochzeit, (Themen-) Parties oder andere wichtige Events im Familien- oder Freundeskreis kann es sich lohnen, Kleidungsstücke zu mieten bzw. auszuleihen. Das kann im Bekanntenkreis funktionieren. Mittlerweile bieten aber auch beispielsweise mehrere Onlineportale Hochzeitsoutfits, Partymode und viele andere Kleidungsstücke zum Mieten an.</p><p><strong>Slow Fashion und Wertschätzung: </strong>Kleidung ist mehr als nur eine Hülle um den Körper. Sie "macht nicht nur Leute", sondern stiftet Lebensgefühle und "speichert" persönliche Erlebnisse. Deshalb ist Slow Fashion nicht nur eine gute Strategie, um mit weniger Stress und mehr Entspanntheit durch den Alltag zu gehen, sondern auch eine gute Strategie, um die eigene Identität nicht zum Spielball von ständig wechselnden Modetrends zu machen. Hier gehen allgemeine Lebensratgeber (Stichwort "Simplify your life") und Umweltschutz Hand in Hand: Denn am umweltfreundlichsten ist es zweifellos, Kleidungsstücke "aufzutragen", kleinere Defekte zu reparieren oder die ausgemusterten Textilien zu neuen Kleidungsstücken "upzucyceln". Wir müssen schließlich nicht jeden Modetrend mitmachen und so zum "Fast-Fashion-Victim" werden.</p><p>Eine wichtige Voraussetzung hierfür: Kaufen Sie Kleidung, die gut verarbeitet ist (Qualität vor Quantität bzw. "buy less, buy better"). Achten sie beim Kauf zum Beispiel auf die Dicke des Stoffes sowie auf die Festigkeit von Nähten, Knöpfen und Reißverschlüssen. Behandeln Sie Ihre Lieblingsstücke gut und scheuen Sie keine Reparaturen oder Änderungen: Mit Upcycling liegen Sie voll im Trend, selbst kleinere Risse oder Löcher gelten heute als angesagter "distressed look". Hilfreiche Anleitungen finden Sie im Netz und in den sozialen Medien unter dem Begriff "Upcycling". Durch Kürzen, Umnähen und Aufnähen können Sie Kleidung selbst umgestalten. Größere Reparaturen/ Umarbeitungen übernehmen Änderungsschneidereien meist zu einem fairen Preis. Damit unterstützen Sie auch kleingewerbliche Strukturen in der Nachbarschaft.</p><p><strong>Nicht (mehr) getragene Kleidung weitergeben:</strong> Verschaffen Sie sich regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) einen Überblick über Ihren Kleiderbestand. Das schafft Platz im Kleiderschrank, wirkt befreiend und Sie vermeiden es, unnötige neue Kleidungsstücke zu kaufen. Geben Sie gut erhaltene Kleidung, die Sie nicht mehr nutzen, Organisationen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, und vermeiden Sie illegale Kleidersammlungen. Viele Altkleidercontainer werden ohne offizielle Genehmigung aufgestellt. Über <a href="https://www.fairwertung.de/standortsuche/index.html">FairWertung e.V.</a>&nbsp;oder die Kommune lassen sich vertrauenswürdige Container in Ihrer Nähe finden. Fairwertung e.V. ist ein Zusammenschluss gemeinnütziger Organisationen, die sich für eine transparente Kleidersammlung einsetzen. Das Siegel Fairwertung garantiert, dass die Sammlungen sozialen, diakonischen oder karitativen Zwecken zugeführt werden.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong> Die Herstellung eines konventionellen Kleidungsstücks belastet die Umwelt auf vielfältige Art und Weise. Der Anbau von Baumwolle, egal ob konventionell oder biologisch, erfordert große Wassermengen vor allem in Gegenden mit Wassermangel. So ist der Baumwollanbau z. B. verantwortlich für die Austrocknung des Aralsees. Um ein Kilogramm Baumwolle zu gewinnen, werden ca. 170 Badewannen voll Wasser benötigt. ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a>⁠ und Düngemittel sind insbesondere beim konventionellen Baumwollanbau ein Problem. Circa 10 Prozent des weltweiten Insektizidmarktes und circa 5 Prozent des Pestizidmarktes entfallen auf diesen Bereich. Hinzu kommt, dass für die Herstellung von einem Kilogramm Textil bis zu ein Kilogramm Chemikalien eingesetzt wird. Ein großer Teil davon gelangt anschließend in das Abwasser. Diese Stoffe sind zum Teil schwer abbaubar und können in den biologischen Kläranlagen nur bedingt reduziert werden. In Ländern wie China oder Indien gelangen diese Stoffe deshalb oft in die Flüsse, da die Abwasserbehandlung häufig nicht ausreicht oder das Abwasser zum Teil gar nicht gereinigt wird.</p><p>Die Verwendung von chemischen Fasern wie Polyester oder Elastan aus fossilen Rohstoffen verursacht Mikroplastik durch den Abrieb der Chemiefasern beim Waschen. Bisher liegen noch keine verlässlichen Angaben darüber vor, wie viele Fasern auf diese Weise freigesetzt werden. Geschätzt wird, dass in Deutschland insgesamt 80 bis 400 Tonnen Mikropartikel jährlich durch Kleidung freigesetzt werden (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ 2015). Im Vergleich hierzu: Durch den Reifenabrieb werden in Deutschland jährlich 60.000 bis 110.000 Tonnen Mikropartikel aus Kunststoff freigesetzt.</p><p>Der Kauf von Textilien und Bekleidung ist in Deutschland für rund 135 kg CO2e pro Person und Jahr verantwortlich. Die Menge entspricht etwa den Emissionen einer PKW-Fahrt von Stuttgart nach Hamburg.</p><p>Neben den Umweltbelastungen stehen vor allem die sozialen Standards bei der Textilproduktion im Mittelpunkt. Die Arbeitsbedingungen und Löhne in den Produktionsländern wie Pakistan und Bangladesch sind vielfach unzumutbar. Meistens sind es Frauen, die bis zu 16 Stunden am Tag für einen Lohn unter 2 Euro arbeiten. Der "Fast-Fashion"-Trend, also immer schnellere Zyklen von Modekollektionen, sowie die Billigkultur auf dem Textilmarkt tragen dazu bei, dass die schlechten Herstellungsbedingungen in der Branche erhalten bleiben.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Im März 2022 hat die EU ihre Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien vorgestellt. Zentral dabei ist die geplante Einführung von <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401781">Ökodesign-Vorgaben für Textilien</a>. Kleidung auf dem europäischen Markt soll damit zukünftig Vorgaben zu Langlebigkeit oder Reparierfähigkeit unterliegen.</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong> Ökologisch produzierte Textilien gelten als Nischenprodukt. Textilien und Bekleidung mit Umweltlabel hatten 2020 einen Marktanteil von etwa 1,4 Prozent. Textilien mit dem Fairtrade-Siegel hatten einen Marktanteil von etwa 0,3 Prozent (Gesellschaft für Konsumforschung 2021).&nbsp;</p><p>Weitere Informationen finden Sie unter:</p><p><strong>Quellen:</strong></p>

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