Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2011 den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
Antragsfrist endet am 23. Januar 2012 Das Umweltbundesamt (UBA) hat heute die Frist für Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen für die dritte Handelsperiode 2013-2020 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlagenbetreiber haben bis zum 23. Januar 2012 Zeit, ihre Anträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA einzureichen. Voraussetzung hierfür war das Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sowie der Zuteilungsverordnung 2020. Mit der Bekanntgabe der Antragsfrist beginnt nun in Deutschland das Zuteilungsverfahren. Das UBA erwartet etwa 2.000 Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen von Anlagen der emissionsintensiven Industrie und der Energiewirtschaft. Wie in den beiden vorangegangenen Handelsperioden stellt das UBA den Anlagenbetreibern eine Antragssoftware zur Verfügung. Dieses so genannte Formular-Management-System ist ebenso verpflichtend wie der elektronische Versand der Zuteilungsanträge. Für Anlagenbetreiber, die bis zum Fristende am 23. Januar 2012 keinen Antrag auf Zuteilung beim Umweltbundesamt eingereicht haben, erlischt der Zuteilungsanspruch. Sie müssen dann ihren gesamten Bedarf an Emissionsberechtigungen zukaufen. Für Neuanlagen mit einer Emissionsgenehmigung nach dem 30.06.2011 gilt eine gesonderte Regelung. In der dritten Handelsperiode von 2013 bis 2020 wird das europäische Emissionshandelssystem weitreichend harmonisiert. Neben der gemeinsamen Obergrenze für Treibhausgasemissionen gelten erstmals in allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Regeln für die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen. Die DEHSt wird auf ihrer Internetseite u.a. folgende Anwendungen und Informationen für Anlagenbetreiber und Sachverständige Stellen bereitstellen: Zusätzlich bietet die DEHSt für Anlagenbetreiber und Sachverständige am 02. November sowie am 11. November 2011 in Berlin Informationsveranstaltungen rund um das Zuteilungsverfahren an. Im Pressebereich der DEHSt-Homepage steht ab sofort ein Informationspaket zur dritten Handelsperiode zur Verfügung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Der Kommentar erläutert das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) und behandelt damit die relevanten Rechtsakte zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland. Die Autoren gehen umfassend auf die in der Praxis relevantesten Fragen, wie den Anwendungsbereich, die Zuteilungsregeln sowie die Überwachung und Berichterstattung, ein. Vor allem in Bezug auf die EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln und die nationale Umsetzung durch die ZuV 2020 erschweren die komplexen Rechtsquellen und die zahlreichen erläuternden Dokumente die Aufbereitung der Thematik. Die Autoren geben einen umfassenden Überblick über die Umsetzung der einheitlichen Zuteilungsregeln in Deutschland und stellen deren Regelungszusammenhang systematisch dar. Neben Literaturquellen haben sie an zahlreichen Stellen auf die Auslegungshilfen der Europäischen Kommission, die Guidance Documents, zurückgegriffen. Diese Leitlinien konnten jedoch aufgrund mangelnder Rechtsverbindlichkeit lediglich als Anhaltspunkt zur Ermittlung des beabsichtigten Regelungszwecks herangezogen werden. Der Kommentar gibt den aktuellen Stand der Diskussion zur Mitte der dritten Handelsperiode wieder. Grundlegende Fragestellungen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sowie aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind bis einschließlich September 2016 berücksichtigt. Einige Detailfragen, insbesondere in Bezug auf die Zuteilungsregeln, sind weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Quelle: Verlagsinformation
Die Emissionshandelsrichtlinie bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Sie wird in Deutschland durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. § 6 Absatz 2 Satz 2 TEHG nimmt Bezug auf die Monitoring-Verordnung (MVO). In diesersind die wesentlichen Regelungen zur Emissionsüberwachung und- berichterstattung festgelegt, unter anderem auch Regelungen zum Einsatzvon Biomasse. Die überarbeitete EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II) hat Auswirkungen auf die Regelungen und den Vollzug der in 2021 beginnenden vierten Phase des europäischen Emissionshandelssystems. Ziel des Gutachtens ist, das Umweltbundesamt beider Auslegung derbetreffenden Passagen des Rechtstextes und der Identifizierung der sich daraus ergebenden Nachweisführung für Treibhausgaseinsparung bzw. Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biomasse zu unterstützen. Aus den Ergebnissen wird das Umweltbundesamt Konkretisierungsbedarf für dieeuropäischeund nationale Gesetzgebung als auch praktische Umsetzungshinweise zum Einsatz von Biomasse im Emissionshandel ableiten. Quelle: Forschungsbericht
Berichterstattungen für das Land M-V an das UBA, BMUB (PRTR, Großfeuerungsanlagen, IE-RL, ESPIRS, etc.)
Die Windpark Mautitz Süd GmbH & Co. KG beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Betriebsweise der sieben Windkraftanlagen in Riesa, Flurstücks-Nummern 520, 521, 539, 543, 555, 610 und 612/4 der Gemarkung Mautitz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2023 (SächsGVBl. S. 593), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 16 in Verbindung mit 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit der Nummer 1.6.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV „Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und in der Anzahl weniger als 20“ mit der Verfahrensart V einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25.06.2019 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nummer 1.6.2 (A) der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen.
Die SKW Speicherkraftwerk GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2023 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Speicherkraftwerkes in 01561 Thiendorf, Gärtnersiedlung, Gemarkung Thiendorf, Flst.-Nrn. 452/3 und 455/1. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 144), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 in Verbindung mit 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1/V sowie 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Die Liquind 24/7 GmbH, Firmensitz in 10629 Berlin, Schlüterstraße 39, beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), jeweils geltende Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer LNG-Tankstelle (LNG: Liquefied Natural Gas/ Flüssigerdgas) mit einer Nennkapazität von 40 Kubikmetern bzw. ca. 18 Tonnen Flüssiggas in 01665 Klipphausen, Dresdner Straße 10, Gemarkung Klipphausen, Flst.-Nr. 210/6. Die Inbetriebnahme soll gemäß Antrag schnellstmöglich in 2022 erfolgen, sofern die Genehmigung erteilt wird. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), jeweils geltende Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zu Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), jeweils geltende Fassung, der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), jeweils geltende Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung. Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), jeweils geltende Fassung, und Nr. 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Aktuelle Krisen wie z. B. der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die COVID-19-Pandemie stellen auch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU Emissions Trade System – EU-ETS) vor neue Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten, die zentral für das Erreichen der Ziele des EU-ETS ist.Hier stellt sich die Frage, ob der EU-ETS hinreichend krisenfest ausgestaltet ist und ggf. welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden könnten.Eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens auf EU-Ebene und auf Ebene des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) zeigt einen deutlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf einen Umgang des EU-ETS mit Krisen, der vor allem die Durchsetzung der Abgabepflicht in Fällen höherer Gewalt, betrieblichen Insolvenzen und Betriebsstilllegungen betrifft.Nachbesserungen sollten dabei in erster Linie klarere Regelungen sowie die Schließung von Regelungslücken umfassen, wobei die Kompetenzverteilung zwischen EU- und nationalem Gesetzgeber beachtet werden muss. Konkret scheint nicht nur ein Beispielkatalog von Fällen höherer Gewalt sinnvoll, sondern auch behördliche Instrumente wie Verkaufsverbote und die Sperrung von Zertifikatekonten, um der zuständigen Behörde mehr Handlungsoptionen zur Durchsetzung der Abgabepflicht trotz Krisen zu geben.
Die 8. PSP Immobilien GmbH & Co. KG beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetztes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Neubau eines Hermes Logistikstandortes nebst unterirdischem LPG-Flüssiggas-Tanklager mit einer Lagerkapazität von maximal 27 Tonnen am Standort Am Fiebig 14 in 01561 Thiendorf, Gemarkung Thiendorf, Flurstücks-Nummern 79/16, 82/14, 83/12, 91/30, 91/31, 91/33, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127/2, 128/2, 129/2, 130/2, 131/2, 132/2, 133/2, 134/2, 135/2, 136/2, 137/2 und 138. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO) vom 28.06.2023 (SächsGVBl. S. 593) der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 10 BImSchG sowie den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit der Nummer 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
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