API src

Found 19 results.

Global, regional, and national incidence, prevalence, and years lived with disability for 354 diseases and injuries for 195 countries and territories, 1990 - 2017

Background: The Global Burden of Diseases, Injuries, and Risk Factors Study 2017 (GBD 2017) includes a comprehensive assessment of incidence, prevalence, and years lived with disability (YLDs) for 354 causes in 195 countries and territories from 1990 to 2017. Previous GBD studies have shown how the decline of mortality rates from 1990 to 2016 has led to an increase in life expectancy, an ageing global population, and an expansion of the non-fatal burden of disease and injury. These studies have also shown how a substantial portion of the world's population experiences non-fatal health loss with considerable heterogeneity among different causes, locations, ages, and sexes. Ongoing objectives of the GBD study include increasing the level of estimation detail, improving analytical strategies, and increasing the amount of high-quality data. Methods: We estimated incidence and prevalence for 354 diseases and injuries and 3484 sequelae. We used an updated and extensive body of literature studies, survey data, surveillance data, inpatient admission records, outpatient visit records, and health insurance claims, and additionally used results from cause of death models to inform estimates using a total of 68 781 data sources. Newly available clinical data from India, Iran, Japan, Jordan, Nepal, China, Brazil, Norway, and Italy were incorporated, as well as updated claims data from the USA and new claims data from Taiwan (province of China) and Singapore. We used DisMod-MR 2.1, a Bayesian meta-regression tool, as the main method of estimation, ensuring consistency between rates of incidence, prevalence, remission, and cause of death for each condition. YLDs were estimated as the product of a prevalence estimate and a disability weight for health states of each mutually exclusive sequela, adjusted for comorbidity. We updated the Socio-demographic Index (SDI), a summary development indicator of income per capita, years of schooling, and total fertility rate. Additionally, we calculated differences between male and female YLDs to identify divergent trends across sexes. GBD 2017 complies with the Guidelines for Accurate and Transparent Health Estimates Reporting. Findings: Globally, for females, the causes with the greatest age-standardised prevalence were oral disorders, headache disorders, and haemoglobinopathies and haemolytic anaemias in both 1990 and 2017. For males, the causes with the greatest age-standardised prevalence were oral disorders, headache disorders, and tuberculosis including latent tuberculosis infection in both 1990 and 2017. In terms of YLDs, low back pain, headache disorders, and dietary iron deficiency were the leading Level 3 causes of YLD counts in 1990, whereas low back pain, headache disorders, and depressive disorders were the leading causes in 2017 for both sexes combined. All-cause age-standardised YLD rates decreased by 39% (95% uncertainty interval [UI] 31â€Ì46) from 1990 to 2017; however, the all-age YLD rate increased by 72% (60â€Ì84) while the total sum of global YLDs increased from 562 million (421â€Ì723) to 853 million (642â€Ì1100). The increases for males and females were similar, with increases in all-age YLD rates of 79% (66â€Ì92) for males and 65% (54â€Ì77) for females. We found significant differences between males and females in terms of age-standardised prevalence estimates for multiple causes. The causes with the greatest relative differences between sexes in 2017 included substance use disorders (3018 cases [95% UI 2782â€Ì3252] per 100 000 in males vs s1400 [1279â€Ì1524] per 100 000 in females), transport injuries (3322 [3082â€Ì3583] vs 2336 [2154â€Ì2535]), and self-harm and interpersonal violence (3265 [2943â€Ì3630] vs 5643 [5057â€Ì6302]). Interpretation: Global all-cause age-standardised YLD rates have improved only slightly over a period spanning nearly three decades. However, the magnitude of the non-fatal disease burden has expanded globally, with increasing numbers of people who have a wide spectrum of conditions. A subset of conditions has remained globally pervasive since 1990, whereas other conditions have displayed more dynamic trends, with different ages, sexes, and geographies across the globe experiencing varying burdens and trends of health loss. This study emphasises how global improvements in premature mortality for select conditions have led to older populations with complex and potentially expensive diseases, yet also highlights global achievements in certain domains of disease and injury. Funding: Bill & Melinda Gates Foundation. © 2018 The Author(s). Published by Elsevier Ltd. This is an Open Access article under the CC BY 4.0 license

Jugend forscht 2006

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 037/06 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 037/06 Magdeburg, den 10. Februar 2006 Jugend forscht 2006 Im Jahr 2006 nehmen insgesamt 210 Schülerinnen und Schüler mit 115 Projekten am größten naturwissenschaftlich-technischen Nachwuchswettbewerb ¿Jugend forscht¿ teil. Die Projekte werden in den sieben  Fachgebieten Arbeitswelt, Biologie, Chemie, Geographie/Raumwissenschaften, Mathematik/Informatik, Physik und Technik, vorgestellt. Das diesjährige Motto lautet: ¿Es gibt immer etwas zu entdecken¿. Die jungen Nachwuchsforscherinnen und -forscher sind aufgerufen, Tiere und Pflanzen zu beobachten, chemische Prozesse zu untersuchen, technische Innovationen zu entwickeln oder den Blick in ferne Galaxien zu wagen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer präsentieren ihre Projekte ab Februar 2006 in drei Regionalwettbewerben einer Fachjury und der Öffentlichkeit. Der erste Regionalwettbewerb findet am 22.02.2006 in der Südzucker GmbH, Werk Zeitz , statt. Am 28.02. und 01.03.2006 findet erstmalig auch ein Regionalwettbewerb über zwei Tage bei der E-ON Avacon AG in Stendal statt. Der dritte Regionalwettbewerb wird am 02.03.2006 in Greppin bei der Bayer Bitterfeld GmbH durchgeführt. Die Jungforscherinnen und Jungforscher kommen größtenteils aus den Gymnasien ¿Georg-Cantor¿ in Halle, ¿Werner-von-Siemens¿ in Magdeburg, Landesschule Pforta, Paul-Gerhardt-Gymnasium Gräfenhainichen, Richard-von-Weizsäcker-Gymnasium Thale, GutsMuths-Gymnasium Quedlinburg u. a. Auch aus Ausbildungsbetrieben, z. B. aus dem Ausbildungszentrum ¿Bombardier¿ Halle, dem Ausbildungsbetrieb der E-ON Avacon AG Stendal und dem Autohaus Tiergarten GmbH Dessau sind Auszubildende am ¿Jugend forscht¿ - Wettbewerb beteiligt. Die jüngsten Teilnehmer kommen aus der Gottfried-Ephraim-Lessing Grundschule Halle und der Diesterweg-Grundschule Wernigerode. Forschungsthemen sind u. a.: - ¿Die Entwicklung einer Selbsttherapie zur Optimierung der Phonetik Hörgeschädigter¿ - ¿Versuche zur Herstellung von Impfstoffen gegen Tuberkulose in Tabak¿ - ¿Reststoffverwertung mit Hilfe der Niedertemperaturkonvertierung¿ - ¿Gesundheitsfördernde Wirkstoffe der Blutorange¿ - ¿Hauptstadtverlagerungen¿ - ¿Altglas - nur Müll oder ein Wirtschaftsfaktor?¿ - ¿Computer aus alten Zeiten ¿ Entstehung eines historischen Computerkabinetts¿ - ¿Rund oder nicht rund ¿ Analyse von Granulat-Mischungen¿ - ¿Zerlegung von Licht¿ - ¿Die geheime Welt der Photonen¿ - ¿Tempomat fürs Motorrad¿ - ¿Alternative self-made Rastertunnelmikroskop¿. Die in den Regionalwettbewerben siegreichen Arbeiten qualifizieren sich für den Landeswettbewerb am 14./15.03.2006 . Gastgeber des Landesfinales in Sachsen-Anhalt ist die Firma Bombardier Transportation in Halle . Den Abschluss des 41. Bundeswettbewerbs bildet das Bundesfinale vom 18. bis 21.05. 2006 in Freiburg . Die Bundespatenfirma ist die Sick AG in Baden-Württemberg . Den Gewinnerinnen und Gewinnern in den einzelnen Ausscheiden winken in den sieben Fachgebieten Geld- und Sachpreise. Darüber hinaus werden durch Sponsoren zusätzliche Preisgelder und Forschungspraktika zur Verfügung gestellt. Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Bildung des LandesSachsen-AnhaltPressestelleTurmschanzenstr. 3239114 MagdeburgTel: (0391) 567-7777mb-presse@sachsen-anhalt.dewww.mb.sachsen-anhalt.de

Erläuterungen zu Teil 2

Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023

ICD 10 Diagnosecode A 00-B99 Infektionen

ICD 10 Diagnosecode A 00-B99 Infektionen ICD 10 Diagnosecode Leiden Begründung für das Kriterium Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben - voraussichtlich vorübergehend (T) - voraussichtlich dauerhaft (P) Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen A 00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird, (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen A 15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv T - Bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht P - Rezidiv oder schwere bleibende Schäden Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung A 50-64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv T - Wenn an Land festgestellt: bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 15 Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 16-19 Hepatitis B Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren B 16-19 Hepatitis C Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen B 20-24 HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids T - Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen P - Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren A 00-B 99 nicht separat gelistet Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer T - Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen Stand: 07. Dezember 2021

A00-B99 Infektionen

A00-B99 Infektionen ICD -10 Diagnose-Code Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: voraussichtlich vorübergehend (T) voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen nicht zutreffend Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung - bakteriologische Eradikation / Elimination des Erregers kann gefordert werden A15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv T - bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P - Rezitiv oder schwere bleibende Schäden nicht zutreffend Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO -Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose A50-64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv T - Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symptome P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen R - Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sind Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung B15 Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind nicht zutreffend Nach vollständige Genesung B16-19 Hepatitis B, C etc. Übertragbar durch Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen R, L - Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/Reiseroute Bei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckung B20-24 HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDS T - Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich ist P - Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation. R, L - zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem Spezialisten HIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe *) Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen Überwachung A00-B99 Nicht separat gelistet Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer T - Wenn an Land festgestellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen Einzelfallentscheidung je nach Art der Infektion Vollständige Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr *) Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kariale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten: Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr, Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr, Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr. Stand: 21. August 2014

A00-B99 Infektionen

A00-B99 Infektionen ICD -10 Diagnose-Code Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: voraussichtlich vorübergehend (T) voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00-09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen nicht zutreffend Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung - bakteriologische Eradikation / Elimination des Erregers kann gefordert werden A15-16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezitiv T - bei positivem Screening -Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P - Rezitiv oder schwere bleibende Schäden nicht zutreffend Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO -Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose Stand: 21. August 2014

EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum

Das Projekt "EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität München, Department für Tierwissenschaften, Lehrstuhl für Tierökologie durchgeführt. Mycobacterium caprae ist ein bei Rindern und Rotwild gefundener TB- Erreger. Über die Prävalenz, die Übertragungswege zwischen Wildtieren und Rindern und deren determinierenden Vektoren liegen heute keine Ergebnisse für die Deutschen Alpen vor. Ziel des Vorhabens ist es die Verbreitung der TB in Rotwildbeständen zu erfassen. Um Kontrollstrategien zu entwickeln werden zusätzlich ausgewählte Tierarten als mögliche Vektoren erfasst und untersucht, wie z.B. Dachs, Wildschwein, Gamswild. Zudem soll geklärt werden, ob eine Übertragung von M. caprae über abiotisches Material (Boden, Salzlecke) möglich ist. Wildkonzentrationen in Wintergattern oder vom Wild und Rindern genutzte Salzlecken, kommen als potentielle Infektionsschwerpunkte in Frage. Diese Grunddaten dienen als Basisinformation für eine GIS- gestützte Raumanalyse, welche zur Identifikation von Risikogebieten genutzt werden soll. In dieses System fließen Daten zur Schalenwilddichte, Lebensraum- Habitatstruktur, Rinderbewirtschaftung sowie Klimadaten ein. Komplexe Wirkmechanismen verlangen die Verschneidung verschiedenster Faktoren. Die Determination der bestimmenden Faktoren ist hierbei ebenso wichtig wie die Einbeziehung der naturell bedingten Raum- und Klimadaten. Gewinnung von biotischem und abiotischem Probenmaterial zur Prävalenzdetermination, sowie Erhebung und GIS- Analyse der Verbreitung von Wildarten zur anschließenden Abschätzung von TB Risikogebieten.

EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum

Das Projekt "EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von EMC microcollections GmbH durchgeführt. Gesamtziel des Vorhabens ist die Entwicklung einer Strategie zur Kontrolle der Tuberkulose bei Wildtieren in der Alpenregion mit biochemischen Werkzeugen. Dazu gehören die transnationale Probennahme und Diagnostik mit rationellen und kostengünstigen Verfahren, die Kartierung der Verbreitung der Krankheit, die Sequenzierung der Isolate und der Vergleich mit vorhandenen Proben. Ferner sollen die ökologischen Faktoren der Verbreitung der Seuche erfasst und eine transnationale Strategie zur Kontrolle und Prävention etabliert werden. Im vorliegenden Teilprojekt werden Affinitätsliganden als Fängermoleküle und zur Anreicherung von Mycobacterium caprae entwickelt und hergestellt. Es wird die Synthese und die Optimierung von hochaffinen Liganden und Fängermolekülen für Mykobakterien durchgeführt. Diese Liganden werden an lösliche und partikuläre Trägermaterialien gekoppelt.

EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum

Das Projekt "EMIDA ERA-Net: TB Alpine Wildlife - Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Staatliches Tierärztliches Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Erhebung der Prävalenz von Mycobacterium caprae (M. caprae) und anderen Mykobakterien insbesondere des Tuberkulosis-Komplexes (MTbC) in der Wildtierpopulation in erster Linie bei Hirschen aber auch bei Füchsen, Dachsen und Rehen auf der Adelegg bei Isny im Baden-Württembergischen Allgäu. Dieses Gebiet liegt in direkter Nachbarschaft zu der Alpenregion der vier kooperierenden Länder mit dem gemeinsamen Vorhabenziel, Hirsche der Alpenregion auf das Vorkommen von Tuberkulose zu untersuchen. Der Vergleich von Mykobakterien-Isolaten vom Wild mit Isolaten vom Rind kann möglicherweise einen Beitrag zur Abklärung epidemiologischer Zusammenhänge zwischen der Tuberkulose beim Wild und dem Auftreten der anzeigepflichtigen 'Tuberkulose bei Rindern' in dieser Region aufzeigen. Ferner sollen die ökologischen Faktoren der Verbreitung von Tuberkulose erfasst werden. Eine transnationale Strategie zur Kontrolle und Prävention dieser Krankheit ist vorgesehen. Von Jägern erlegte Hirsche und andere Wildtiere werden zur Organprobenentnahme gesammelt und im STUA kulturell und mittels PCR genomanalytisch auf Tuberkulose-Erreger untersucht. Die in den Partnerlaboren angewandte Probenbearbeitung wird einheitlich abgestimmt. Verwandtschaftsbeziehungen von Wild- und Rinder-Isolaten werden mit Hilfe genomanalytischer Auswertung gesucht. Eine Strategie zum Schutz der Rinderpopulation wird festgelegt.

Entwicklung von Maßnahmen zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit bei Rohmilch und Rohmilchprodukten bzgl. einer Kontamination mit Bakterien des M. tuberculosis-Komplexes

Das Projekt "Entwicklung von Maßnahmen zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit bei Rohmilch und Rohmilchprodukten bzgl. einer Kontamination mit Bakterien des M. tuberculosis-Komplexes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durchgeführt. Aufgrund des sporadischen Nachweises von Bakterien des M. tuberculosis-Komplexes bei Milchkühen stellt sich immer wieder die Problematik des Nachweises des Erregers in unterschiedlichen Lebensmittelmatrizes, insbesondere in Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, wie Sahne, Butter, Weich- und Hartkäse. Speziell für derartige Matrizes geeignete, zuverlässige und routinetaugliche Nachweisverfahren sind derzeit nicht verfügbar. Um zukünftig auch im Lebensmittelbereich diagnostische Möglichkeiten zur Verfügung stellen zu können, soll ein zweistufiges Nachweisverfahren erarbeitet werden. Es beinhaltet ein Screening entweder direkt im entsprechenden Lebensmittel oder aus einer Anreicherungsbouillon und soll in einem zweiten Schritt den für eine lebensmittelrechtliche Beurteilung unerlässlichen kulturellen Nachweis des Erregers ermöglichen. Des Weiteren soll im Rahmen des Projektes getestet werden, welche Auswirkungen unterschiedliche Herstellungstechnologien auf die Überlebensdauer von Bakterien des M. tuberculosis-Komplexes haben können. Ziel des gesamten Projektes ist somit die Erhöhung der Lebensmittelsicherheit bei Rohmilch und Rohmilchprodukten bezüglich einer Kontamination der Produkte mit Bakterien des M. tuberculosis-Komplexes.

1 2