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s/uav/UAG/gi

Fernerkundung - Luftbilder Hamburg

In der <b> Fernerkundung - Luftbilder</b> werden aus großer Höhe Bilder von der Erdoberfläche aufgenommen, die anschließend aufbereitet und als hochwertige Geodaten bereitgestellt werden. <br> Diese Aufnahmen unterstützen bei der Dokumentation von Veränderungen, der städtischen Planung und der Überwachung von Umweltentwicklungen. Sie können sowohl als Datengrundlage für KI-Trainingsdaten als auch zur direkten Betrachtung der urbanen Landschaft genutzt werden. <br><br>Unser Ziel ist es, diese bedeutsamen Daten nicht nur Fachleuten, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – leicht verständlich und nutzerfreundlich. <br><br><i>"Wie hat sich Hamburg entwickelt?" -- "Wie sah das Grundstück früher aus?" -- "Wo blüht es im Sommer?"</i> <br> <b>&#8594; Ein Blick in die Daten lohnt sich.</b><br><br> <u><i>Hinweis:</i></u> So vielfältig die Anwendungsbereiche sind, so vielfältig sind auch unsere Datensätze. Je nach Aufnahmesystem – ob <b>Drohne</b>, <b>Flugzeug</b> oder <b>Satellit</b> variieren die Bilder in ihrer Qualität und Detailtiefe. Diese Unterschiede zeigen sich etwa in der Bildauflösung (GSD), den Farbdarstellungen (spektrale Auflösung) und/oder der Aktualität der Daten (zeitliche Auflösung). Nähere Informationen sind aus den Metadaten der Datensätze zu entnehmen.<br>

Entsorgung von Altfahrzeugen

Überlassung, Rücknahme und Entsorgung Informationen zum betrieblichen Zertifizierungsverfahren Liste der Demontagebetriebe Liste der Altfahrzeug-Annahmestellen Liste der Sachverständigen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Altfahrzeugverordnung, mit der die bisher geltende Altautoverordnung geändert und neu bekannt gemacht wurde. Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung betreffen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M 1) mit höchstens 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Fahrer Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N 1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch keine dreirädrigen Krafträder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M 1 (z.B. Wohnmobile) Europäische Altfahrzeug-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über Altfahrzeuge), geändert durch Richtlinie 2008/112/EG vom 16.12.2008 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Informationen zu den anerkannten Berliner Demontagebetrieben und anerkannten Annahmestellen können separat unter der Liste der Demontagebetriebe bzw. der Liste der Annahmestellen abgefragt werden. Diese Listen werden laufend aktualisiert. Eine bundesweite Zusammenstellung der zertifizierten Betriebe befindet sich unter www.altfahrzeugstelle.de. Empfehlungen werden zu diesen Aufstellungen nicht vorgenommen. Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung) Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 – rosa – ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), ist gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Berliner Zulassungsbehörde . Demontagebetrieb Die Behandlung von Altfahrzeugen, d.h. Trockenlegung und Demontage sowie Ersatzteilgewinnung ist nach der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich Betrieben vorbehalten, deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, deren Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als Altfahrzeug-Demontagebetrieb zertifiziert worden sind. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Als unabdingbare rechtliche Voraussetzung muss der Betreiber über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen. Kleinere Betriebe, die auf Grund ihrer Betriebs- oder Lagerkapazität keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, müssen eine baurechtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes vorweisen können. Hierzu ist ein aktuell gültiger Baugenehmigungsbescheid erforderlich. Wird der Betrieb vom Bauamt lediglich geduldet, sind die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Annahme-/Rücknahmestelle Die Zertifizierung als Altfahrzeug-Annahme-/Rücknahmestelle berechtigt nur zur Annahme von Altfahrzeugen im Auftrag von zertifizierten Demontagebetrieben, um die Kraftfahrzeuge an diese Betriebe weiterzuleiten. Behandlungs- und Verwertungstätigkeiten dürfen von den Annahme-/Rücknahmestellen nicht durchgeführt werden. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Annahme-/Rücknahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen. Sind diese Betriebe Kraftfahrzeugwerkstätten, übernimmt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Sachverständige für die Betriebszertifizierung Die Betriebszertifizierungen dürfen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ebenso kann ein Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung anerkannt ist, im Rahmen der Altfahrzeugentsorgung tätig sein, wenn die entsprechenden Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung für die jeweilige Betriebsart geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Mitteilungspflichten der Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen und Demontagebetrieben Die Betreiber der zertifizierten Betriebe haben die jeweils gültige Bescheinigung über ihre Betriebsanerkennung einschließlich des Prüfberichtes unverzüglich der für den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Berliner Betriebe ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts). Hat die Kraftfahrzeug-Innung die Betriebszertifizierung als Annahme-/Rücknahmestelle vorgenommen, ist die Innung zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder unvollständig vorgelegt, gilt dies als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nimmt ein Betrieb ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse an oder behandelt diese, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebszertifizierung zu sein, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine bundesweite Liste der zertifizierten Behandlungsbetriebe nach der AltfahrzeugV finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de . Diese folgende Liste Berliner Betriebe wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Eine bundesweit geltende Liste der Sachverständigen für Betriebszertifizierungen nach der Altfahrzeugverordnung finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de .

mDRONES4rivers-project: UAV-imagery of the project area Reitwein at the River Oder, Germany

Spatially and temporally high-resolution data was acquired with the aid of multispectral sensors mounted on UAV and a gyrocopter platform for the purpose of classification. The work was part of the research and development project „Modern sensors and airborne remote sensing for the mapping of vegetation and hydromorphology along Federal waterways in Germany“ (mDRONES4rivers) in cooperation of the German Federal Institute of Hydrology (BfG), Geocoptix GmbH, Hochschule Koblenz und JB Hyperspectral Devices.  Within the project period (2019-2022) data was collected at different sites situated in Germany along the Rivers Rhine and Oder. All published data produced within the project can be found by searching for the keyword ‘mDRONES4rivers‘.  In this dataset, the following UAS data and metadata of the project site ‘Reitwein’ (center coordinates [WGS84]: 52.500961°N, 14.629186 °E; area: 60 ha) at the River Oder in Germany is available for download: •             Multispectral orthophotos (GeoTiff; 6 bands: B, G, R, Red-Edge, NIR, Flag; camera: Micasense; resolution: 25 cm; abbreviation: MS_RAW) •             RGB-orthophotos (GeoTiff; 3 bands: R, G, B; camera: Phantom; resolution: 25 cm; abbreviation: PH_ORTHO) •             Digital Surface Models (GeoTiff; 1 band; camera: Phantom; resolution: ca. 5 cm; abbreviation: PH_DEM) •             associated Technical Reports (PDF; technical metadata concerning data acquisition, and processing using Agisoft Metashape, 1x for multispectral orthophotos, 1x for RGB-orthophotos + digital surface model) The above-mentioned files are provided for download as dataset stored in one directory per season depending on the date of data acquisition and flight altitude, as the data was collected here from two different flight altitudes (e.g. mDRONES4rivers_RW_UAV_2020_03_summer_70m.zip = projectname_projectsite_platform_year_no.season_name.season_flightaltitude.zip). To provide an overview of all files and general background information plus data preview the following files are stored in the info.zip folder:  •             Overview table and metadata of the above-mentioned data (xlsx) •             Summary (PDF, Detailed description of sensors and data acquisition procedure, 1x for multispectral orthophotos, 1x for RGB-orthophotos + digital surface models) Note: the data was processed with focus on spectral information and not for geodetic purposes. Georeferencing accuracy has not been checked in detail.

Ablagerungsquoten der Hauptabfallströme

Die Abfallpolitik der Bundesregierung, die eine Vermeidung und Verwertung von Abfällen zum Ziel hat, war mit Blick auf die Verwertung erfolgreich. Die Abfallmenge, die abgelagert (deponiert) werden muss, sank zwischen den Jahren 2000 und 2022 von 28,7 auf 16,3 Prozent. Am erfolgreichsten war diese Politik bei Siedlungsabfällen. Von ihnen mussten im Jahr 2022 nur etwa 0,5 Prozent deponiert werden. Ablagerungsquoten Die Ablagerung (Deponierung) von Abfällen ging im Zeitraum von 2000 bis 2022 von 28,7 auf 16,3% des Abfallaufkommens zurück. In dieser Angabe ist die Ablagerung von „Abfällen aus Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen“ enthalten (bis 2008: „Bergematerial aus dem Bergbau“). Diese Abfallgruppe wird fast vollständig deponiert und macht daher den größten Teil der insgesamt deponierten Mengen aus. Bezieht man diese Abfälle nicht in die Berechnung der Ablagerungsquote ein, so wurden 2000 noch 19,1 % des Abfallaufkommens deponiert. 2022 waren es nur noch 10 % (siehe Abb. „Ablagerungsquoten der Hauptabfallströme“). Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien Seit Juni 2005 müssen die nicht verwertbaren Reste von Siedlungsabfällen vor der Ablagerung auf Deponien vorbehandelt werden, da sie in der Regel die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für die Ablagerung (Deponierung) nicht einhalten. Zu den nicht verwertbaren Resten zählen zum Beispiel der Inhalt der Restmülltonne oder Sortierreste aus Abfall-Sortierungsanlagen. Die Vorbehandlung erfolgt thermisch in Müllverbrennungsanlagen mit Energie- und Materialrückgewinnung (zum Beispiel Metalle) oder mechanisch-biologisch mit Erzeugung von Ersatzbrennstoffen. Dadurch reduzierte sich die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf die nicht behandlungsbedürftigen Abfälle wie zum Beispiel Boden und Steine. So sank zwischen 2000 und 2022 die Ablagerungsquote der Siedlungsabfälle von 27,1 % auf einen Rest von nur rund 0,5 %. Geänderte statistische Erfassung Bei der Interpretation der Angaben zu den einzelnen Hauptabfallströmen ist zu beachten, dass im dargestellten Zeitraum mehrere Umstellungen in der Erhebung und Zurechnung der erfassten Mengen zu Abfallarten erfolgten. Erfasst werden seit 1996 in erster Linie die bei den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen jeweils eingesetzten Abfallmengen. Durch folgende Faktoren ergeben sich Einschränkungen bezüglich der Vergleichbarkeit der Daten in der hier betrachteten Periode: Ab 2002: Im Jahr 2002 wurde der Europäische Abfallkatalog (EAK) durch das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) abgelöst, was Verschiebungen innerhalb der Siedlungsabfälle sowie zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zur Folge hatte. Ab dem Jahr 2004 enthalten die Bau- und Abbruchabfälle keine eingesetzten Mengen an Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch bei Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand.

Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten

Mit knapp 70 Prozent stofflich verwerteten und nahezu 12 Prozent energetisch verwerteten Abfällen, wurden in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt knapp 82 Prozent der erzeugten Abfälle verwertet. Nachhaltige Abfallvermeidung und –verwertung Nachhaltige Entwicklung erfordert die Entkopplung des Ressourcenverbrauchs vom Wirtschaftswachstum. Eine Strategie kann allerdings auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn die durch sie erreichten Effizienzgewinne nicht durch wachsende Produktion und mehr Konsum aufgezehrt werden. Ein Schlüssel hierzu liegt neben der Abfallvermeidung in der verstärkten Verwertung von Abfällen. Zur Verwertung zählen alle Maßnahmen zur Nutzung der im Abfall enthaltenen Wertstoffe bzw. Energiepotentiale. Ziel ist es, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Beschaffung von Rohstoffen und für die Produktion von Gütern fortzuentwickeln. 97 % der Siedlungsabfälle werden verwertet (siehe Abb. „Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten“). Der größte Teil davon wird stofflich verwertet. Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle betrug 2022 68 %. Damit wurde das von der Bundesregierung gesetzte Ziel erreicht, die Recyclingquote bei den Siedlungsabfällen auf 65 % zu steigern (siehe Tab. „Aufkommen, Beseitigung und Verwertung von Abfällen im Jahr 2022“). Bau- und Abbruchabfälle machen etwa 54 % des (Brutto-) Abfallaufkommens in Deutschland aus (siehe „Abfallaufkommen“ ). Die Verwertung dieser Abfälle bewegt sich seit Jahren auf sehr hohem Niveau. Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten Quelle: Statistisches Bundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Aufkommen, Beseitigung und Verwertung von Abfällen im Jahr 2022 in Tausend Tonnen Quelle: Statistisches Bundesamt Tabelle als PDF Tabelle als Excel Geänderte statistische Erfassung Bei der Interpretation der Angaben zu den einzelnen Hauptabfallströmen ist zu beachten, dass im dargestellten Zeitraum mehrere Umstellungen in der Erhebung und Zurechnung der erfassten Mengen zu Abfallarten erfolgten. Erfasst werden seit dem Jahr 1996 in erster Linie die bei den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen jeweils eingesetzten Abfallmengen. Einschränkungen bezüglich der Vergleichbarkeit der Daten ergeben sich in der hier betrachteten Periode durch den Wechsel vom Europäischen Abfallkatalog (EAK) zum Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) im Jahr 2002, was Verschiebungen innerhalb der Siedlungsabfälle sowie zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zur Folge hatte. Ab dem Jahre 2006 wurde die Abfallbilanz erstmalig nach dem Bruttoprinzip dargestellt. Das bedeutet, Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen (Sekundärabfälle, EAV 19) werden getrennt dargestellt und zum Nettoabfallaufkommen (vergleichbar mit dem bisherigen Gesamtaufkommen) addiert. Gleichzeitig wurden erstmals ab dem Jahr 2006 die gefährlichen Abfälle explizit aufgeführt. Durch die Umstellung auf das Bruttoprinzip entstand ein gravierender Sprung in der Zeitreihe.

Abfallaufkommen

Das Netto-Abfallaufkommen sank zwischen den Jahren 2000 und 2022 um rund 16 Prozent. Das liegt neben statistischen Effekten hauptsächlich an der konjunkturell bedingten Abnahme der Bau- und Abbruchabfälle. Die Abfälle aus Haushalten nahmen zu. Der Großteil des anfallenden Abfalls wird verwertet. Deutschlands Abfall Im Jahr 2022 betrug das ⁠ Brutto-Abfallaufkommen ⁠ in Deutschland 399,1 Mio. t und sank somit erstmals unter das Niveau von 2014 (2014: 401 Mio. t). Das in diesem enthaltene ⁠ Netto-Abfallaufkommen ⁠ von 342 Mio. t sank im Vergleich zu 2000 um rund 16 %. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Abnahme der Bau- und Abbruchabfälle zurückzuführen (siehe Abb. und Tab. „Abfallaufkommen“). Abfallaufkommen (einschließlich gefährlicher Abfälle) Quelle: Statistisches Bundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Abfallaufkommen in Tausend Tonnen Quelle: Statistisches Bundesamt Tabelle als PDF Tabelle als Excel Bau-, Abbruch-, Gewerbe- und Bergbauabfälle Bau- und Abbruchabfällen, Gewerbe- sowie Bergbauabfällen kommt beim Abfallaufkommen eine besondere Bedeutung zu (siehe Abb. und Tab. „Abfallaufkommen“). Bau- und Abbruchabfälle: Der Abfallgruppe der „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)“ kommt eine Schlüsselrolle für eine geschlossene Kreislaufwirtschaft zu. Sie machte im Jahr 2022 mit rund 216,2 Mio. t den Großteil (54,2 %) des Brutto-Abfallaufkommens aus. Den größten Anteil an dieser Abfallgruppe hat der Bodenaushub, der mit 86 % überwiegend verwertet wurde. Auch die restlichen mineralischen Bauabfälle wurden zu einem erheblichen Teil verwertet. Die Entwicklung der Bau- und Abbruchabfälle verlief weitgehend parallel zur konjunkturellen Entwicklung im Baugewerbe. Gewerbeabfälle: Nach den Bauabfällen waren die „Übrigen Abfälle (insbesondere aus Produktion und Gewerbe)“ im Jahr 2022 die bedeutendste Abfallgruppe. Mit rund 48,6 Mio. t Abfällen stammten 12,2 % aller Abfälle aus dieser Abfallgruppe. Bis zum Jahr 2008 hieß diese Abfallgruppe noch „Abfälle aus Produktion und Gewerbe“. Bergbauabfälle: Die Abfallgruppe „Abfälle aus Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen“ machten im Jahr 2022 mit 28,6 Mio. t etwa 7,2 % des Abfallaufkommens aus. Diese Abfälle stammen überwiegend aus dem Steinkohlebergbau. Der größte Teil des Materials wurde auf Halden gelagert. Lediglich 1 % dieses Abfalls konnte verwertet werden. Bis zum Jahr 2008 hieß diese Abfallgruppe „Bergematerial aus dem Bergbau“. Tab: Abfallaufkommen in Tausend Tonnen Quelle: Statistisches Bundesamt Tabelle als PDF Tabelle als Excel Abfallaufkommen (einschließlich gefährlicher Abfälle) Quelle: Statistisches Bundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Siedlungsabfälle / Haushaltstypische Siedlungsabfälle Bei einem relativ konstanten Anfall an Siedlungsabfällen von ca. 50 Mio. t pro Jahr stieg das Aufkommen der haushaltstypischen Siedlungsabfälle (in der Abfallbilanz bis 2011 als „Haushaltsabfälle“ bezeichnet) von 37,6 Mio. t im Jahr 2000 auf 43,7 Mio. t im Jahr 2022 stark an. Pro Einwohner waren das im Jahr 2000 noch 458 kg, 2022 waren es 518 kg/Ew. Gleichzeitig stieg der verwertete Anteil. Wurden im Jahr 2000 nur etwa 51 % verwertet, waren es 2022 bereits 98 %, davon 68 % mit stofflicher Verwertung. Das Aufkommen der haushaltstypischen Siedlungsabfälle unterlag den letzten Jahren lediglich geringen Schwankungen und blieb demnach auf relativ konstantem Niveau. Das Aufkommen der in den haushaltstypischen Siedlungsabfällen enthaltenen Fraktion „Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“ sank zwischen 2000 und 2022 von 18,0 Mio. t auf 14,1 Mio. t. Das Aufkommen der getrennt gesammelten Fraktionen - u.a. Glas, Papier, gemischte Verpackungen - stieg in diesem Zeitraum von 13,5 Mio. t auf 17,2 Mio. t (Quelle: Abfallbilanzen des Statistischen Bundesamtes, siehe auch „Ablagerungsquoten der Hauptabfallströme“ , „Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten“ und Abb. „Zusammensetzung der haushaltstypischen Siedlungsabfälle 2022“). Gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle werden ab dem Jahr 1999 in der Abfallbilanz lediglich nachrichtlich als Summe ausgewiesen. Rund 6,1 % des Abfallaufkommens gehörten im Jahr 2022 diesem Abfallstrom an. Sie fielen vor allem in der Industrie und dem Baugewerbe an und gingen zu 67 % in die Verwertung. Beseitigte Abfälle Der nicht verwertbare Anteil des anfallenden Abfalls muss unter Vermeidung von Umweltschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bürger beseitigt werden. Vor der endgültigen Ablagerung sind organische Abfälle grundsätzlich mechanisch-biologisch oder thermisch zu behandeln. Damit sollen sie unschädlich gemacht (das heißt inertisiert) werden. Ziel ist es, aus Deponien weniger Sickerwässer und Deponiegas freizusetzen. Seit Mitte 2005 ist die Ablagerung (das heißt Deponierung) nicht vorbehandelter organischer Abfälle nicht mehr zulässig. Für Verbrennungsanlagen gelten strenge Standards zur Luftreinhaltung (siehe „Ablagerungsquoten der Hauptabfallströme“ ). Abfallintensität Die Abfallintensität ist ein ⁠ Indikator ⁠ für die Entkopplung des Abfallaufkommens von der Wirtschaftsleistung. Sie sank zwischen den Jahren 2000 und 2022 um 34,5 Prozentpunkte (siehe Abb. „Entkopplung des Abfallaufkommens von der Wirtschaftsleistung“). Weitere Informationen gibt es aus der Abfallstatistik des Statistischen Bundesamtes. Deutschlands Abfallbilanzen ab dem Jahr 2000 Bei der Interpretation der Daten zu den einzelnen Hauptabfallströmen ist zu beachten, dass die Abfallstatistik nicht auf eine unmittelbare Erfassung des Abfallaufkommens ausgerichtet ist. Erfasst werden seit dem Jahr 1996 in erster Linie die bei den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen jeweils eingesetzten Abfallmengen. Das Statistische Bundesamt führte bis zum Jahr 2005 diese Abfallmengen mit Hilfe eines Rechenmodells zum Gesamtabfallaufkommen – der Abfallbilanz – zusammen. Das Bundesamt zog vom gesamten Input an Abfallentsorgungsanlagen den Output zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung im Inland ab. Fachleute sprechen hier vom Nettoprinzip. Dabei konnten Doppelzählungen nicht gänzlich vermieden werden. Seit dem Jahr 2006 gilt daher das Bruttoprinzip. Das Statistische Bundesamt zieht seitdem Sekundärabfälle – also Abfälle, die bereits in anderen Abfallentsorgungsanlagen behandelt wurden – nicht mehr vom Input der Anlagen ab. Diese Sekundärabfälle (siehe Europäisches Abfallverzeichnis / EAV 19) werden nun getrennt ausgewiesen. Geänderte statistische Erfassung Die Abfallbilanzen sind über die Jahre nicht direkt vergleichbar, weil sich die Erfassung der Abfälle mehrfach änderte: Ab 2002: Im Jahr 2002 löste das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) den Europäischen Abfallkatalog (EAK) ab. Diese Änderung führte zu Verschiebungen innerhalb der Siedlungsabfälle sowie zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Die gefährlichen Abfälle werden im Gegensatz zu früheren Jahren ab 1999 als Bestandteil der im Folgenden dargestellten Abfallarten betrachtet. Sie werden lediglich nachrichtlich gesondert als Summe ausgewiesen. Ab 2006: Ein weiterer Bruch in der Zeitreihe ist durch das ab dem Jahr 2006 auf die Abfallbilanz angewendete Bruttoprinzip entstanden. Mit den früheren Angaben annähernd vergleichbar ist ab 2006 das Nettoabfallaufkommen: Es enthält keine Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen.

Indikator: Recycling von Siedlungsabfällen

Die wichtigsten Fakten Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle stieg von 56 % im Jahr 2002 auf 67,7 % im Jahr 2022. Damit wurde das von der Bundesregierung gesetzte Ziel erreicht, die Recyclingquote bei den Siedlungsabfällen bis 2020 auf 65 % zu steigern. Bei einzelnen Untergruppen der Siedlungsabfälle besteht hingegen noch Handlungsbedarf. Welche Bedeutung hat der Indikator? Siedlungsabfälle decken eine breite Palette unterschiedlicher Abfallarten ab, etwa Hausmüll, getrennt gesammelte Papier-, Glas-, Kunststoff-, Biomüll-Abfälle oder Elektroaltgeräte. Sie machen zwar nur rund 14,2 % des gesamten jährlichen Abfallaufkommens (netto) aus. Sie sind jedoch im Vergleich zu den übrigen Abfallarten sehr heterogen und ressourcenrelevant. Damit stehen sie repräsentativ für die Herausforderungen der gesamten Abfallwirtschaft. Wertstoffe werden verstärkt getrennt erfasst und überwiegend stofflich verwertet, also recycelt. Dies gilt insbesondere für Altpapier, Altglas, Verpackungen und Bioabfall. Das schont Rohstoffe, vermindert den Einsatz von ⁠ Primärenergie ⁠ und spart somit auch Kohlendioxid-Emissionen. Früher war es üblich, Siedlungsabfälle ohne weitere Behandlung zu deponieren. Dies ist seit 2005 nicht mehr erlaubt. Als Resultat sind die Methan-Emissionen aus Mülldeponien deutlich zurückgegangen. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Die Verwertung von Siedlungsabfällen ist in Deutschland seit Langem relativ hoch. 2002 lag der Anteil der stofflichen Verwertung bei 56 %. Bereits seit 2005 werden in Deutschland mehr als 60 % der Siedlungsabfälle recycelt. Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (EU-RL 2008/98/EG) EU setzte bislang das folgende Recyclingziel: Jedes Land muss bis zum Jahr 2020 für bestimmte Materialien insgesamt eine Recyclingquote von 50 % erreichen. Die Bundesregierung verschärfte diese Vorgabe im Kreislaufwirtschaftsgesetz : 65 % aller Siedlungsabfälle sollen recycelt werden. Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (EU-RL 2018/851/EG) legt unter Berücksichtigung einer neuen, outputbasierten Berechnungsmethode folgende Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Siedlungsabfällen (einschließlich Vorbereitung zur Wiederverwendung) fest: 55 % bis 2025; 60 % bis 2030 und 65 % bis 2035. Zurzeit werden die europäischen Anforderungen in nationales Recht überführt. Seit 2002 ist ein klarer Anstieg der Recyclingquoten erkennbar. Die Recyclingquote bei Siedlungsabfällen lag 2012 erstmalig über 65 % und hat nach einem Rückgang 2013 diesen Wert seit 2014 erneut überschritten. Die Anstrengungen zur Ausdehnung der stofflichen Verwertung von Siedlungsabfällen werden kontinuierlich weitergeführt, um diese Quote weiter zu erhöhen. Wie wird der Indikator berechnet? Die Recyclingquote der Abfälle wurde bis zum Berichtsjahr 2020 jährlich in der Abfallbilanz des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht (Statistisches Bundesamt 2022). Ab Berichtsjahr 2020 wurde das bisherige Format der Abfallbilanz durch den Statistischen Bericht - Abfallbilanz abgelöst ( Statistisches Bundesamt 2024 ). Die Abfallstatistik basiert auf einer Reihe unterschiedlicher Erhebungen, die zur Abfallbilanz zusammengefasst werden. Weitere Angaben zu den abfallstatistischen Erhebungen sind in den jeweiligen Qualitätsberichten zu finden. 2002 gab es durch die Umstellung auf das europäische Abfallverzeichnis größere Verschiebungen zwischen den Kategorien. Deshalb wird der ⁠ Indikator ⁠ erst ab 2002 dargestellt. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten" .

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 422). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Stand: 21. Dezember 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 422). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Download Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) Stand: 21. Dezember 2024

Digital Kreisläufe schließen am Beispiel des Recyclings von Sportbooten, Leichtflugzeugen sowie Bedarfsgegenständen aus Faserverbundwerkstoffen

Die Studie beinhaltet ein Konzept für das Recycling von Sportbooten, Leichtflugzeugen und bestimmten Bedarfsgegenständen in Deutschland. Sie umfasst jeweils qualitative und quantitative Produktbeschreibungen, Demontageprotokolle für unterschiedliche Produktgruppen und ein digitales Konzept, nachdem ein modularer Produktpass mit gezielten Stakeholderinformationen die Kreislaufwirtschaft begünstigt. Es wird vorgeschlagen, diesen Produktpass in der europäischen Sportbootrichtlinie (2013/53/EU) festzuschreiben. Die sachgerechte Aufbereitung fordere zudem Abfallschlüssel für Altprodukte und für Abfälle faserverstärkter Kunststoffe im europäischem Abfallverzeichnis (2001/118/EG). Veröffentlicht in Texte | 93/2023.

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