Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
§ 9 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks ( BGBl. 2013 II Seite 530, 531); die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle; die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen; Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren; die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; (aufgehoben) die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen; die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II Seite 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu erlassen. (1a) (aufgehoben) (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 können auch erlassen werden zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, wie und von wem die Bücher zu führen sind, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Stand: 21. März 2023
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen FlaggRG Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3140) Bekanntmachung der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3140) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 281 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 25 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 53 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1389), Artikel 326 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nummer 593/2008 vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1574), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 29 Nummer 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 173 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 561 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 339 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 4 Nummer 134 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 Nummer 40 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), zuletzt geändert durch Artikel 134 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe (§ 1 bis § 13) Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe (§ 14) Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 15 bis § 18) Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 19 bis § 25) Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1) Stand: 01. Januar 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen FlRG Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554) wird nachstehend der Wortlaut des Flaggenrechtsgesetzes in der seit dem 23. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Flaggenrechtsgesetzes vom 04. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1432), 2. den am 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I Seite 1666, 2436), 3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 26. Oktober 1994 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Stand: 26. Oktober 1994 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 ( BGBl. I Seite 3140) Bekanntmachung der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3140) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 281 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 25 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG ) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 53 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1389), Artikel 326 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung ( EG ) Nummer 593/2008 vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1574), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 29 Nummer 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 173 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 561 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 339 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 4 Nummer 134 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 40 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752). Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe (§ 1 bis § 13) Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe (§ 14) Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 15 bis § 18) Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 19 bis § 25) Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1) Download Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) Stand: 01. Januar 2023
§ 13 Maßnahmen bei Verstößen (1) Bei der Anordnung von Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz einschließlich solcher aus Umweltvorschriften richten sich die zuständigen Behörden auch nach den hierfür in diesen Regelungen sowie nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 vorgeschriebenen Regeln, Verfahren und Gebräuchen. (2) Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das nach Regel IX/4.1 des in Abschnitt A der Anlage unter Nummer 1 genannten Übereinkommens ausgestellt wurde, sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das nach Regel IX/4.3 dieses Übereinkommens ausgestellt wurde, kann von der erteilenden Stelle für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Verantwortliche nach Ablauf einer von dieser Stelle gesetzten Nachfrist die periodische Nachprüfung nicht rechtzeitig beantragt hat oder wenn in erheblichem Umfang gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der Sicherheitsorganisation verstoßen wird. Stand: 11. Juni 2013
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) SchRegO Schiffsregisterordnung (SchRegO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 5b des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1542), Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessgesetzes (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887), Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2875), Artikel 6 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220), Artikel 95 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I Seite 866), Artikel 92 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 39 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2586), im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2449), Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I Seite 2713), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3719), Artikel 9 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I Seite 1042), Artikel 156 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I Seite 969), Artiklel 29 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2208), Artikel 15 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3786), Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1724). zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Schiffsregisterordnung (SchRegO) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 8) Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffes (§ 9 bis § 22) Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 23 bis § 59) Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden (§ 60 bis § 64) Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) (§ 65 bis § 74) Sechster Abschnitt Die Beschwerde (§ 75 bis § 90) Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 91 bis § 98) Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I Seite 3631) *) Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 01. Januar 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) SchRegO Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung Auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2182) wird nachstehend der Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I Seite 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBL. I Seite 1451), 2. den am 01. Februar 1969 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 1968 (BGBl. I Seite 1295), 3. die am 01. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56 Absatz 1 und § 57 Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I Seite 1513), 4. den am 01. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 107 des Gesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), 5. den am 01. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Juli 1980 (BGBl. I Seite 833), 6. den am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I Seite 1221), 7. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 26. Mai 1994 Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Stand: 26. Mai 1994 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Schiffsregisterordnung ( SchRegO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I Seite 1133) Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 5b des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1542), Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessgesetzes (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG ) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887), Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2875), Artikel 6 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220), Artikel 95 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I Seite 866), Artikel 92 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 39 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG -Reformgesetz - FGG- RG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2586), im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2449), Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften ( ERVGBG ) vom 11. August 2009 (BGBl. I Seite 2713), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs ( DaBaGG ) vom 01. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3719), Artikel 9 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I Seite 1042), Artikel 156 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I Seite 969), Artiklel 29 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2208), Artikel 15 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3786), Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 *) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1724). zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG ) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Schiffsregisterordnung (SchRegO) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 8) Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffes (§ 9 bis § 22) Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 23 bis § 59) Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden (§ 60 bis § 64) Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) (§ 65 bis § 74) Sechster Abschnitt Die Beschwerde (§ 75 bis § 90) Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 91 bis § 98) Download Schiffsregisterordnung (SchRegO) Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I Seite 3631) *) Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 01. Januar 2024
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -
§ 2 Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Seeschiffe, die die Bundesflagge führen; Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen; Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 17. März 1988 ( BGBl. I Seite 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten; Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 05. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind. (2) Soweit sich aus den internationalen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe nur im Rahmen einer Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht, nach den folgenden Grundsätzen anwendbar: In den deutschen Hoheitsgewässern sind internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente sowie der Bauart, Bauausführung, Ausrüstung und Bemannung vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5 nur anwenbar, wenn sie in Abschnitt A oder Abschnitt C der Anlage genannt sind. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind die in den Abschnitten A und C der Anlage genannten Regelungen anwendbar. Die in Abschnitt B der Anlage genannten Regelungen sind auf Schiffe anwendbar, soweit sich ihr Flaggenstaat zu ihrer Anwendung verpflichtet hat. Für das Schiff übernommene oder für ausländische Staatsangehörige geltende weitergehende zusätzliche Verpflichtungen zur Anwendung von Schiffssicherheitsvorschriften bleiben von den Nummern 1 bis 3 unberührt. Zusätzliche Verpflichtungen in diesem Sinne sind für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch Verpflichtungen auf Grund der in § 14 Absatz 1 und in Abschnitt D der Anlage genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union. Die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen in Bezug auf Fischereifahrzeuge sind, soweit mit diesen in den deutschen Hoheitsgewässern Fischfang ausgeübt oder in einem deutschen Hafen Fang angelandet wird, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Fischereifahrzeuge anwendbar, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen. Die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen sind auf ausländische Schiffe vorbehaltlich der Nummer 4 nicht anwendbar. (3) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar. Stand: 11. Juni 2013
Origin | Count |
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Bund | 19 |
Europa | 5 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 6 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 9 |
unbekannt | 8 |
License | Count |
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geschlossen | 2 |
offen | 18 |
unbekannt | 5 |
Language | Count |
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Deutsch | 20 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
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Keine | 13 |
Webdienst | 2 |
Webseite | 12 |
Topic | Count |
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Boden | 13 |
Lebewesen & Lebensräume | 19 |
Luft | 14 |
Mensch & Umwelt | 25 |
Wasser | 19 |
Weitere | 23 |