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Kosmetik, Wellness und die Gesundheit – EMF-Quellen ausserhalb der Medizin. Systematische Erfassung und Charakterisierung von hoch- und niederfrequenten Quellen einschl. Ultraschall im gewerblichen Bereich und in der Anwendung für zuhause - Vorhaben 3617S82444

EMF-, Plasma- und Ultraschallquellen werden zunehmend zu kosmetischen Zwecken, für die Well-ness und im Fitnessbereich eingesetzt. Sowohl gewerbliche als auch private Nutzungen sind üblich. Es dominiert die elektrische Stimulation. Verbreitet ist auch die magnetische Stimulation mit gepulsten Feldern. Es ist nicht immer klar, ob mit einzelnen Anwendungen gesundheitliche Gefährdungen ver-bunden sind. Deshalb werden hier: (i) eine systematische Erfassung und Charakterisierung der Ge-räte und ihrer Anwendungen vorgenommen, (ii) die relevanten Normen und Empfehlungen zum Ge-sundheitsschutz aufgelistet, (iii) die in der Fachliteratur dokumentierten Nebenwirkungen und Risiken dargestellt, (iv) die Resultate einer Befragung von Branchen- und Konsumentenorganisationen, sowie die Ergebnisse von Meldestellen zu potenziellen Nebenwirkungen diskutiert und (v) die Befunde einer Analyse der Sozialen Medien hinsichtlich negativer Erfahrungen mit solchen Geräten vorgestellt. Insgesamt liessen sich in der Fachliteratur, in den Sozialen Medien, in der Befragung und in der RAPEX-Datenbank nur wenige Belege für problematische Nebenwirkungen finden. Allerdings gibt es durchaus Hinweise auf Probleme oder Risiken, die man beachten sollte: einerseits können Fitness-, Wellness- und Kosmetikgeräte die NutzerInnen / PatientInnen über den Grenzwerten exponieren, wenn sie als Medizinprodukte zertifiziert sind. Viele Geräte im Markt sind tatsächlich als Medizinpro-dukte zertifiziert. Andererseits gibt es in der Fachliteratur, teilweise gestützt durch Meldungen in den Sozialen Medien, Diskussionen oder Warnungen zu einzelnen Anwendungen. Dazu zählen die elektri-sche Muskelstimulation (EMS-Training), die Hochfrequenzdiathermie (Kosmetik), die transkranielle Stimulation (kognitive Leistungssteigerung), die Ultraschall-Diathermie und die Ultraschall-Kavitation (kosmetische Lipolyse) sowie Plasmaanwendungen (kosmetische Hautverschönerung). Die vorliegende Studie kommt zu folgenden Empfehlungen: (i) Plasma- und Infraschallanwendungen im Kosmetik- und Wellnessbereich sind nicht durch Normen geregelt. Hier sollte man den Bedarf einer Normierung abklären. (ii) Es sollte eine Empfehlung zuhanden der staatlich anerkannten Prüfstellen (Benannte Stellen) ausgearbeitet werden, die regelt, wann Geräte als Medizingeräte für den nicht-ärztlichen Einsatz freigegeben werden sollen. Die Empfehlung sollte auch messbare Grössen hinsicht-lich der Expositionsbeurteilung enthalten. (iii) Der gewerbliche Einsatz solcher zertifizierten Geräte in Wellness-, Fitness- und Kosmetikstudios sollte nur durch entsprechend ausgebildetes Personal durch-geführt werden dürfen. (iv) Es sollte geprüft werden, ob der Einsatz von Ultraschall mit Intensitäten oberhalb von 50 mW/cm2 ausserhalb des ärztlichen und physiotherapeutischen Einsatzes untersagt werden soll. (v) Um offene Fragen abzuklären, bedarf es weiterer Forschung. Wichtigen Forschungs-bedarf hinsichtlich Gesundheitsschutz bei nicht-medizinischen Anwendungen identifizieren wir in fol-genden Bereichen: transkranielle Stimulationen, Ultraschall- und Infraschallstimulationen, gepulste Magnetfeldstimulation sowie Elektromyostimulation. Dabei geht es primär um Fragen zu langfristigen Wirkungen und biologisch sowie gesundheitlich relevanten Schwellenwerten.

Umweltminister Meyer: „Zweites LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird chlorfrei und ohne Einleitung von Bioziden betrieben“

Wilhelmshaven/Braunschweig/Norden – Das zweite schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird demnächst den Betrieb aufnehmen. Anders als die bereits bestehende FSRU (Floating Storage and Regasification Unit), eine schwimmenden Anlage zur Regasifizierung von fossilen oder grünem aus Erneuerbaren Energien erzeugten Flüssiggas (LNG), wird die zweite Anlage die Reinigung der Rohre ohne Chlor und Biozide mit der Ultraschalltechnik vornehmen. Umweltminister Christian Meyer hatte sich dazu letztes Jahr beim Betreiber TES stark gemacht, und der Bund hatte die Mehrkosten für die umweltschonende Umrüstung übernommen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt der FSRU Wilhelmshaven GmbH die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der FSRU in die Innenjade erteilt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der zweiten FSRU in Wilhelmshaven erfüllt. Das zweite schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird demnächst den Betrieb aufnehmen. Anders als die bereits bestehende FSRU (Floating Storage and Regasification Unit), eine schwimmenden Anlage zur Regasifizierung von fossilen oder grünem aus Erneuerbaren Energien erzeugten Flüssiggas (LNG), wird die zweite Anlage die Reinigung der Rohre ohne Chlor und Biozide mit der Ultraschalltechnik vornehmen. Umweltminister Christian Meyer hatte sich dazu letztes Jahr beim Betreiber TES stark gemacht, und der Bund hatte die Mehrkosten für die umweltschonende Umrüstung übernommen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt der FSRU Wilhelmshaven GmbH die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der FSRU in die Innenjade erteilt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der zweiten FSRU in Wilhelmshaven erfüllt. Umweltminister Christian Meyer: „Die Anlage ist nicht nur green gas ready, kann also dem Import aus Erneuerbaren Energien gewonnenen grünen Gasen dienen, sondern sie arbeitet auch komplett ohne Biozide wie Chlor. Das freut mich sehr und ich danke allen Beteiligten für ihre Arbeit, die Umwelt maximal zu schützen.“ Nach einer umfassenden und gründlichen Prüfung des Erlaubnisantrags und der hierzu von Trägern öffentlicher Belange, Naturschutz- und Umweltvereinigungen sowie Privatpersonen vorgetragenen fünf Einwendungen und Stellungnahmen zu verschiedenen Themen sind die Fachleute zu dem Ergebnis gelangt, dass die beantragten Gewässerbenutzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Erlaubnis erteilt werden konnte. Biozide werden bei dem Betrieb dieser FSRU nicht eingesetzt, dazu wurde die FSRU „Excelsior“ extra umgerüstet. Anders als bei der bestehenden und bereits mit hohen Umweltauflagen genehmigten FSRU „Höegh Esperanza“, wird dabei ein Ultraschallverfahren eingesetzt. Anne Rickmeyer, Direktorin des NLWKN, ergänzt: „Die Erlaubnis wurde unter Berücksichtigung hoher Umweltstandards und zum Schutz des sensiblen Ökosystems mit entsprechenden umfangreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen. Diese beinhalten unter anderem ein Monitoring zu Temperaturveränderungen sowie eine enge Überwachung der Einleitungen.“

Umweltschutz beim LNG-Terminal Wilhelmshaven: NLWKN veröffentlicht bisherige Ergebnisse der Einleitungsüberwachung

Wilhelmshaven/Oldenburg/Hannover . Seit sieben Monaten ist die FSRU (Floating Storage and Regasification Unit) Esperanza in Wilhelmshaven in Betrieb – und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung der deutschen Gasversorgung. Niedersachsen hatte das wichtige Energieinfrastrukturprojekt nur unter strengen Umweltauflagen zugelassen. Die Regasifizierung und die dafür notwendige Erwärmung des auf minus 134 Grad heruntergekühlten Flüssiggases erfolgt dabei klimaschonend überwiegend durch Meerwasser. Besonders umstritten ist die Reinigung der Rohre durch Chlor und die Einleitung mit dem Meerwasser in die Nordsee. Das Land hatte daher ein intensives gewässerökologisches Monitoring angeordnet. Die bisherigen Ergebnisse der Überwachung der Einleitung von Abwasser in die Jade stehen nun auch online zur Verfügung ( www.nlwkn.niedersachsen.de/ueberwachungesperanza ). Seit sieben Monaten ist die FSRU (Floating Storage and Regasification Unit) Esperanza in Wilhelmshaven in Betrieb – und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung der deutschen Gasversorgung. Niedersachsen hatte das wichtige Energieinfrastrukturprojekt nur unter strengen Umweltauflagen zugelassen. Die Regasifizierung und die dafür notwendige Erwärmung des auf minus 134 Grad heruntergekühlten Flüssiggases erfolgt dabei klimaschonend überwiegend durch Meerwasser. Besonders umstritten ist die Reinigung der Rohre durch Chlor und die Einleitung mit dem Meerwasser in die Nordsee. Das Land hatte daher ein intensives gewässerökologisches Monitoring angeordnet. Die bisherigen Ergebnisse der Überwachung der Einleitung von Abwasser in die Jade stehen nun auch online zur Verfügung ( ). Die fortlaufende Überwachung der Einleitung und Ausbreitung des chlorbehandelten Abwassers der Höegh Esperanza war eine der wesentlichen Auflagen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Anlage. „Der Schutz des sensiblen Lebensraums Wattenmeer hat für uns höchste Priorität“, so Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer. „Dazu gehört auch größtmögliche Transparenz mit Blick auf die Ergebnisse der fortlaufend und regelmäßig stattfindenden Untersuchungen. Wir werden auch weiterhin sehr genau hinsehen, damit sichergestellt ist, dass Niedersachsens Einsatz zur Sicherung der deutschen Gasversorgung nicht zu Lasten unserer einzigartigen Natur geht. Einen Umweltrabatt wird es nicht geben.“ Im Rahmen der vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführten behördlichen Einleiterüberwachung stehen dabei im Rahmen von monatlich durchgeführten Stichproben vor allem die Parameter Chlordioxid und andere Restoxidantien (angegeben als Chlor), Chlorid und sogenannte Adsorbierbare organisch gebundene Halogene – kurz AOX – im Blickpunkt. Auch die Temperatur des eingeleiteten Prozesswassers wird fortlaufend überwacht. Bis auf eine zeitlich begrenzte geringe Überschreitung der Grenzwerte für Chlor innerhalb der FSRU im Januar seien die bisherigen Überwachungsergebnisse unauffällig, so das Zwischenfazit der Überwachungsbehörde: Die Messwerte bewegen sich demnach im Rahmen der für einen umweltverträglichen Betrieb der Anlage im Zuge des Genehmigungsprozesses erlassenen Vorgaben. Auf die kurzzeitige Grenzwertüberschreitung im Januar sei der Betreiber von den Überwachungsstellen umgehend aufmerksam gemacht worden. Weitere Grenzwertüberschreitungen konnten im Rahmen der Messungen nicht festgestellt werden, betont der NLWKN. Außerdem muss die Erlaubnisinhaberin den Behörden bis Ende August ein Minimierungskonzept vorlegen. Dazu wird etwa über die Stoßchlorierung eine weitere Absenkung der Chlormenge geprüft. Umweltminister Meyer: „Ich freue mich sehr, dass das zweite FSRU der Firma TES auf meine Anregung von vornherein mit dem chlorfreien Ultraschallverfahren ausgestattet wird, nachdem der Bund die Mehrkosten übernommen hat. Auch für die bestehende Höegh Esperanza hat der Haushaltsausschuss des Bundestages die Mittel zur Deckung der Mehrkosten für eine Umrüstung auf ein chlorfreies Verfahren jetzt zur Verfügung gestellt.“ Der NLWKN wird die Ergebnisse der Einleitungsüberwachung auch künftig online einsichtig machen und aktualisieren, sobald neue validierte Messwerte zur Verfügung stehen. Ergänzend zur behördlichen Überwachung wurde dem Betreiber der FSRU eine Eigenüberwachung sowie ein Monitoring auferlegt. Aktuelle Betreiberin und Erlaubnisinhaberin der Anlage in Wilhelmshaven ist inzwischen die bundeseigene Deutsche Energy Terminal GmbH (DET). Die Firma Uniper Global Commodities SE hat auf vertraglicher Basis die kommerzielle und technische Betriebsführung des LNG-Terminals Wilhelmshaven übernommen.

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Die neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) setzt die mit dem Strahlenschutzgesetz begonnene Novellierung des deutschen Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung fort und verbessert den bestehenden hohen Schutzstandard weiter. Die Verordnung enthält insbesondere konkretisierende Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz sowie zum Schutz der Bevölkerung. In der Notfall-Dosiswerte-Verordnung werden Dosiswerte festgelegt, die bei einem radiologischen Notfall als Kriterien für die Angemessenheit der wichtigsten frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung) dienen. Weitere Elemente des bestehenden Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung werden auf Grundlage des Atomgesetzes durch eine Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fortgeführt. Darüber hinaus werden Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen einsetzen, geregelt (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSV). Hierzu zählen Anwendungen von Lasern, intensivem Licht, Ultraschall und elektromagnetischen Feldern. Sie werden in der Kosmetik zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung, Faltenglättung, Zerstörung von Fettgewebe oder zur Entfernung von Tätowierungen eingesetzt. Die neue Strahlenschutzverordnung, die Notfall-Dosiswerte-Verordnung und die Atomrechtliche Entsorgungsverordnung traten am 31. Dezember 2018 in Kraft. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wird ganz überwiegend am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das StrlSchV.

Neue Regeln bei der Anwendung von Laser, Licht & Co außerhalb der Medizin

Neue Regeln bei der Anwendung von Laser, Licht & Co außerhalb der Medizin Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Ausgabejahr 2020 Datum 22.12.2020 Laser werden im professionellen Bereich bei der Entfernung von Tätowierungen verwendet Quelle: damiangretka iStock/Getty Images Plus Der Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung wird verbessert. Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern sowie von Ultraschall wird strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die neuen Regeln treten am 31.12.2020 in Kraft. Sie sind festgeschrieben in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV). Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Der Einsatz von nichtionisierender Strahlung in der Kosmetik ist mittlerweile Usus geworden. Er ist jedoch mit gesundheitlichen Risiken verbunden, was bei Anbietern wenig bekannt ist. Zum Schutz der Gesundheit haben wir die Regeln dafür nun verschärft." BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS): "Starke Quellen optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder oder intensiver Ultraschall sollten nur von Personen eingesetzt werden, die die nötigen Fachkenntnisse dafür haben. Deshalb begrüßen wir, dass die entsprechende Verordnung nach zwei Jahren Übergangszeit nun zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Damit wird der Gesundheitsschutz bei einer Reihe kosmetischer Anwendungen gestärkt." Intensive Quellen optischer Strahlung , wie Laser oder stark gepulste Lichtquellen, kommen in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz. Auch Tätowierungen werden mit Hilfe von Lasern entfernt. Hochfrequente elektromagnetische Felder werden beispielsweise zur Fettreduktion und Hautverjüngung, niederfrequente elektrische Ströme und Magnetfelder zur Muskel- oder Nervenstimulation eingesetzt. Strengere Anforderungen an den Betrieb und neue Pflichten Bisher gab es in diesem Bereich keine spezifischen Regelungen, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Zu den Risiken zählen Verbrennungen, Narbenbildung oder die erschwerte Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, muss zukünftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden. Verordnung tritt nach Übergangszeit in Kraft Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31.12.2021 nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden. Unter welchen Anforderungen diese Fachkunde erworben werden kann, hat das Bundesumweltministerium zusammen mit dem BfS, den Bundesländern, Wirtschaft und Verbänden abgestimmt. Diese Anforderungen wurden am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall – sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch sind nicht von der Neuregelung betroffen. Die NiSV wurde als Teil der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts am 5. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem späteren Inkrafttreten wurde den betroffenen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt. Stand: 22.12.2020

Gibt es rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien oder anderen Einrichtungen, die optische Strahlung zu kosmetischen Zwecken einsetzen?

Gibt es rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien oder anderen Einrichtungen, die optische Strahlung zu kosmetischen Zwecken einsetzen? Ja. Im Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) ist beispielsweise das Verbot verankert, Minderjährigen die Nutzung von Solarien zu gestatten. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) regelt Anforderungen an den Betrieb von UV -Bestrahlungsgeräten außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde. Hier geht es vor allem um Solarien. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) gilt für den Betrieb von Anlagen, bei denen optische Strahlung, elektromagnetische Felder oder Ultraschall gewerblich zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV )

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) Die Verordnung reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt). Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde. Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie) . Die aktuelle Version der Richtlinie ist im Bundesanzeiger im Volltext abrufbar. Eine der Neuerungen betrifft die Anerkennung von Schulungsanbietern. Diese Anerkennung muss durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen werden. Die Anwendung von starken Lichtquellen, Ultraschallgeräten, Niederfrequenzgeräten, Hochfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten im nichtmedizinischen Bereich, vor allem in der Kosmetik, ist mit Risiken verbunden. Mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) wird der Einsatz optischer Strahlung, Ultraschall, elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder zu kosmetischen Zwecken geregelt. Anforderungen an gewerbliche Nutzung Die Verordnung reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt). Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde. Das regelt die NiSV unter anderem Stand: 18.03.2024

A4. Kann für eine Magnetresonanztomographie- ( MRT -) oder Ultraschall-Untersuchung eine Genehmigung bzw. Anzeige beim BfS erforderlich sein?

A4. Kann für eine Magnetresonanztomographie- ( MRT -) oder Ultraschall-Untersuchung eine Genehmigung bzw. Anzeige beim BfS erforderlich sein? Nein, für Anwendungen nicht- ionisierender Strahlung , wie z. B. Magnetresonanztomographie ( MRT ) oder Ultraschall, ist weder ein Genehmigungsantrag noch eine Anzeige beim BfS erforderlich.

Teilprojekt 4

Das Projekt "Teilprojekt 4" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Labor Dr. Fülling GmbH & Co. KG durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Weiterentwicklung eines Aufschluss- und Trennverfahrens, mit dem Klärschlamm besonders kostengünstig und umweltschonend verwertet werden kann. Mit einem Ultraschallverfahren wird durch eine Separation der organischen und faserigen Phase der Klärschlamm nahezu vollständig aufgeschlossen und die einzelnen Bestandteile werden stofflich nutzbar gemacht. Dieses Verfahren ermöglicht es unter anderem die größten Teile der Stickstoff- und Phosphorverbindungen in Phosphat und Ammonium umzuwandeln und in Lösung zu bringen. Die Vorteile des Verfahrens sind dabei die Abtrennung von Gel und Nährstoffen aus der flüssigen Phase, die Begünstigung der Faulung des Klärschlamms durch die Reduktion der festen Phase und die Gewinnung von hochwertigem Magnesiumammoniumphosphat mittels Fällung.

Teilprojekt 3

Das Projekt "Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Clemens Meinhardt Ultraschalltechnik durchgeführt. Das UvPAA-Projekt wird eine Nutzung von hochfrequentem (bis 2 MHz) Ultraschall (US) zur Keimreduktion (Sterilisation) von Prozesswasser aus landbasierten Aquakultur- Kreislaufanlagen (RAS) sowie Abwasser-Anlagen möglich machen. Weiterhin wird eine Reduzierung von gelösten organischen Substanzen (DOC: Dissolved Organic Carbon) erreicht. Das Ziel des Projektes ist es, unter kontrollierten Bedingungen eines RAS, die Leistungsfähigkeit der Methode zu beschreiben. Dazu wird eine Rohrleitung mit 12 US-Sendern ausgestattet. Die Anlage soll in der Lage sein bis zu 10 m3 Prozesswasser pro Stunde zu bearbeiten bzw. RAS mit einem Gesamtvolumen bis zu 250 m3 Prozesswasser zu bedienen. Einzusetzende molekularbiologische Methoden (u.a. Catalyzed Reporter Deposition Fluoreszenz in situ Hybridisierungs-Methode: CARD-FISH-Methode) ermöglichen eine Erfolgskontrolle der Sterilisation (eindeutige Unterscheidung zwischen toten und lebenden Zellen). Der Abbau der gelösten organischen Substanzen (DOC) wird über chemische Methoden (u.a. GC-MS) bilanziert.

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