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Biomasse: Beste Ökobilanz bei Nutzungskaskade

Hemmnisse für stoffliche Biomassenutzung abbauen Bioenergie, insbesondere Biokraftstoffe, werden kontrovers diskutiert – Bietet die stoffliche Nutzung von Biomasse in Form von Baumaterialien, Biokunststoffen oder Schmierstoffen also eine bessere Alternative? Diese Frage wurde jetzt erstmalig umfassend in einem Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) untersucht. Die Ergebnisse zeigen: Werden nachwachsende Rohstoffe vor einer energetischen Nutzung stofflich genutzt, lassen sich fossile Rohstoffe einsparen, Treibhausgasemissionen vermindern und die Wertschöpfung steigern. So soll Holz in einer längeren Verwertungskette zuerst als Baumaterial oder für die Holzwerkstoffindustrie im Anschluss zum Beispiel für Möbel genutzt werden und erst danach als Holzpellet für die Energiegewinnung. Diese Kaskadennutzung sollte in den Mittelpunkt einer langfristigen Strategie für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Biomassenutzung gestellt werden. Holz, Stärke aus Mais und Weizen, Pflanzenöle und Zucker zählen zu den wichtigsten stofflich genutzten biogenen Rohstoffen. Eine verstärkte stoffliche Nutzung nachwachsender Rohstoffe in Deutschland hätte erhebliche ökologische und ökonomische Potentiale  hinsichtlich  Treibhausgasminderung, Wertschöpfung und Beschäftigung, so die Projektergebnisse aus den Szenarien. In diesen wurde angenommen, dass die in Deutschland bisher energetisch genutzte ⁠ Biomasse ⁠ in Gänze stofflich genutzt wird. Ökobilanzen zeigen, dass die stoffliche Nutzung von Biomasse viele Parallelen zur energetischen Biomassenutzung hat, allerdings ist die Kaskadennutzung des Rohstoffs, bei der sich die energetische an die stoffliche Nutzung anschließt, einer rein energetischen Nutzung weit überlegen. Auch ökonomisch hat die stoffliche Nutzung Vorteile. Sie schafft, bezogen auf die gleiche Menge an Biomasse, die fünf- bis zehnfache Bruttowertschöpfung und ebensolche Beschäftigungseffekte. Hauptgrund sind die meist langen und komplexen Wertschöpfungsketten. Die stoffliche Biomassenutzung wird derzeit nicht finanziell gefördert.  Gegenüber der energetischen Biomassenutzung ist sie deshalb kaum wettbewerbsfähig. Verschiedenste Programme und gesetzliche Regelungen begünstigen den Anbau von Energiepflanzen, deren Verarbeitung und direkten Einsatz zur Energiegewinnung – unter anderem durch Steuervorteile. Das steigert die Nachfrage nach Biomasse und folglich deren Preis, was wiederum höhere Pacht- und Bodenpreise nach sich zieht. Eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Kaskadennutzung wird so verhindert. Bei dieser würde Holz in einer längeren Recyclingkette idealerweise zuerst als Baumaterial, dann für Spanplatten, im Anschluss für Möbel und danach für kleine Möbel wie Regale genutzt werden.  Erst dann, wenn es sich nicht mehr für Holzprodukte eignet, kann es auch für die Energiegewinnung eingesetzt werden. ⁠ UBA ⁠-Vizepräsident Thomas Holzmann: „Die beste Form Biomasse einzusetzen, ist die Kaskadennutzung.  Holz oder andere pflanzliche Stoffe sollen so lange wie möglich stofflich genutzt werden, für Bauholz oder Möbel und anschließend für neue Produkte recycelt werden. Erst die Rest- und Abfallstoffe dürfen für die Energiegewinnung eingesetzt werden. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher, vergleichbare Rahmenbedingungen für stoffliche und energetische Biomassenutzung zu schaffen und den Ausbau der Kaskadennutzung voranzutreiben. Das ist die optimale, ressourceneffizienteste Verwertung der Biomasse.“ Die  bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten der stofflichen Nutzung von Biomasse lassen sich durch unterschiedliche Maßnahmen verringern. Beispielsweise sollte in der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie der EU (RED) und im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) die Kaskadennutzung deutlich besser gestellt werden als die direkte energetische Nutzung frischer Biomasse. Ein weiteres Beispiel ist das Marktanreizprogramm (MAP) für Erneuerbare Energien, das die Wärmeerzeugung durch Biomasseanlagen fördert. Würde diese Förderung schrittweise gekürzt werden und würde dadurch die Nachfrage nach Scheitholz-, Hackschnitzel- und Pelletheizungen sinken, ließe sich die Konkurrenz um Holz zwischen dem stofflichen und energetischen Sektor deutlich entschärfen. Um das zu erreichen, sollte auch die Umsatzsteuer für Brennholz erhöht werden. Sie liegt derzeit bei einem reduzierten Satz  von sieben Prozent. In Deutschland werden derzeit etwa 90 Millionen Tonnen an nachwachsenden Rohstoffen genutzt. Knapp die Hälfte davon (52 %) wird stofflich genutzt, die andere Hälfte (48 %) energetisch. Mengenmäßig ist Holz der wichtigste nachwachsende Rohstoff. Es wird in der Säge- und Holzwerkstoffindustrie eingesetzt, als Bauholz für Gebäude oder die Möbelproduktion sowie in der Papier- und Zellstoffindustrie. Die Oleochemie und die chemische Industrie verarbeiten Pflanzenöle, z.B. zu Farben, Lacken und zu Schmierstoffen sowie stärke- und zuckerhaltige Pflanzen zu Tensiden und biobasierten Kunststoffen. Die Anbaufläche für nachwachsende Rohstoffen, die stofflich genutzt werden, beläuft sich weltweit auf 2,15 Milliarden Hektar. Am meisten wird Holz angebaut, die Stärkepflanzen Mais und Weizen, die Ölpflanzen Ölpalme und Kokosnuss, das Zuckerrohr sowie Baumwolle und Naturkautschuk. Weitere Informationen: Das Forschungsprojekt „Ökologische Innovationspolitik – Mehr Ressourceneffizienz und ⁠ Klimaschutz ⁠ durch nachhaltige stoffliche Nutzungen von Biomasse“ wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes  durchgeführt und mit Mitteln des Bundesumweltministeriums (⁠ BMUB ⁠) gefördert. Das Projekt wurde unter Federführung der nova-Institut GmbH, Hürth, in Kooperation mit weiteren Partnern von 2010 bis 2013 bearbeitet. F+E Ökologische Innovationspolitik – Mehr Ressourceneffizienz und Klimaschutz durch nachhaltige stoffliche Nutzungen von Biomasse (FKZ 37 1093 109). Der Forschungsbericht kann unter der Kennnummer 001865 aus der Bibliothek des Umweltbundesamtes ausgeliehen werden.

Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust?

... möchten immer mehr Verwaltungsmitarbeiter/innen und Kommunalpolitiker/innen vor Ort wissen, wenn sie im Rahmen ihrer Planung die Weichen für die zukünftige Gemeindeentwicklung stellen. Jedem Projekt der Siedlungsentwicklung wie zum Beispiel der Bau von Wohnungen oder die Bereitstellung von Gewerbebauflächen geht in der Kommune eine Planung voraus. Verschiedene Faktoren beeinflussen Planungen und Entscheidungen über deren Umsetzung. Der Nutzen eine neuen Baugebiete wird in den Gemeinden in der Regel nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Ertrag gemessen. Mittel- und langfristige Folgekosten derartiger Entscheidungen im Rahmen der Gemeinde- oder Stadtentwicklung rücken aber zunehmend in das Blickfeld der zuständigen Verwaltungen und Kommunalpolitiker vor Ort. Daher ist die Kenntnis der Kosten und des finanziellen Nutzens baulicher Entwicklungen eine wichtige Voraussetzung für eine fundierte Planungs- und Umsetzungsentscheidung. Welche Kosten sollten betrachtet werden? Wohn- und Gewerbegebiete verursachen Folgekosten in fünf wichtigen Bereichen. Zu denken ist an die Kosten der Erstellung und der langfristigen Unterhaltung der technischen Infrastruktur der Erschließung von Bauflächen wie zum Beispiel Wohnstraßen. Weiterhin werden häufig Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten oder Schulen neu errichtet oder ausgebaut. Häufig sind im Zusammenhang mit neuen Wohngebieten auch neue Grünflächen zu erstellen. In vielen Fällen erfordert die Anbindung neuen Wohn- und Gewerbegebiete auch Anlagen der äußeren Erschließung in Form von Straßen oder Kreuzungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs z.B. durch Straßenbahn oder Bus. Und schließlich ist in vielen Fällen auch der Bau von Lärmschutzanlagen erforderlich. Bei der erstmaligen Herstellung von Anlagen der inneren Erschließung (Straßen, Wege), öffentlichen Grünanlagen, Lärmschutzanlagen und Straßenbeleuchtung tragen die Kommunen in der Regel einen Anteil von 10 %. Häufig werden die Kosten der erstmaligen Herstellung von Infrastrukturen (Straßen, Kanäle, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Grünanlagen etc.) entweder im Rahmen städtebaulicher Verträge auf den Investor abgewälzt oder im Rahmen der Erschließungsbeiträge refinanziert. Jedoch die mittel- und langfristigen Kosten für Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von technischen und sozialen Infrastrukturen eines Wohn- oder Gewerbegebietes tragen hauptsächlich die Kommunen, bei technischen Infrastrukturen teilweise auch die Anlieger. Die Herstellungskosten für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen liegen in der Regel bei den Versorgungsunternehmen. Recht unterschiedlich können die kommunalen Kosten für den Grunderwerb sein, wenn Kommunen eine aktive Baulandpolitik betreiben, um das Flächengeschehen in der Gemeinde aktiv zu steuern. Diese sind abhängig vom jeweils eingesetzten Baulandmodell, das einen kommunalen Zwischenerwerb des zu entwickelnden Baulands beinhalten kann. Mehreinnahmen infolge neuer Baugebiet und neuer Einwohner ziehen auch wieder Mehrausgaben nach sich wie z.B. die Kreisumlage bei kreisangehörigen Gemeinden und die Umlage an Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Zweckverband usw. Welche Einnahmen sind von einem neuen Baugebiet zu erwarten? Im Zusammenhang mit neuen Baugebieten können die Kommunen mit einer Reihe von Einnahmen rechnen. Hierzu zählen u.a. die Grundsteuer, der Anteil an der Einkommensteuer, die Gewerbesteuer nach Abzug der Umlage, der Kommunalanteil an der Umsatzsteuer, ggf. erhöhte Zuweisungen aus dem landesspezifischen kommunalen Finanzausgleich und - sofern erhoben - die Konzessionsabgabe der Versorger. Hinzu kommen ggf.  auch landesspezifisch geregelte Beteiligungen der Kommunen an anderen Steuern wie z.B. der Grunderwerbsteuer. Wodurch werden die Kosten und Einnahmen beeinflusst? Die Topografie des Geländes, die Form der Erschließungsnetze und die Grundstückseinteilung beeinflussen die Kosten der inneren Erschließung. Die Erschließungseffizienz beschreibt das Verhältnis des Kosten- und Flächenaufwands für die innere und äußere Erschließung zum Nettobauland. Diese Aufwände sind z.B. bei Ein- und Zweifamilienhausgebieten höher als im mehrgeschossigen Wohnungsbau. Der demografische Wandel und Schrumpfungsprozesse in den Gemeinden beeinflussen mittel- und langfristig den wirtschaftlichen Betrieb von Erschließungsanlagen der technischen und sozialen Infrastruktur. Einer sich reduzierende Bevölkerungszahl und Leerstände wirken sich aus auf die festen und laufenden Kosten für den Betrieb z.B. von Wasser- und Abwasserleitung oder Kindergärten und Schulen. Daher sollte unbedingt eine vorausschauende Betrachtung für die kommenden Jahrzehnte angestellt werden, inwiefern neben den Belastungen des Gemeindehaushalts auch mit steigenden Pro-Kopf-Kosten für die privaten Haushalte und Unternehmen zu rechnen ist. Sind Infrastrukturen auf lange Sicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben, müssen sie angepasst werden. Während technische, insbesondere netzgebundene Infrastrukturen mit langfristigen Folgekosten nur mit großem Aufwand an demografische Entwicklungen angepasst werden können, sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur grundsätzlich leichter anpassungsfähig. Allerdings wird die vielerorts notwendige Schließung von Kindergärten oder Schulen von den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel nicht akzeptiert. Auch der Faktor Zeit ist zu beachten. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben der Siedlungsentwicklung entstehen zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten. Während Grunderwerbs-, Planungs- und Erschließungskosten in einer frühen Projektphase anfallen, fließen Einnahmen unter anderem aus der Grundsteuer, aus dem kommunalen Finanzausgleich bzw. anteilige Einkommensteuer erst einige Jahre nach dem Beginn der Besiedlung neuer Wohn- oder Gewerbeflächen. Dabei hängt die Höhe dieser Einnahmen ab von der Aufsiedlungsgeschwindigkeit und letztendlich von der tatsächlich erreichten Belegung von Baugebieten. Gewerbesteuereinnahmen wiederum sind sowohl von Art, Struktur und Branche der jeweiligen Unternehmen als auch von konjunkturellen Einflüssen abhängig. Sie können starken Schwankungen unterliegen. Praxiserprobte Kostenrechner helfen Ihnen, die langfristigen finanziellen Auswirkungen von Siedlungsentwicklungen bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Wirtschaft in Deutschland wächst – und damit auch die Fläche, die für die Industrie- und Gewerbeentwicklung benötigt wird. Mit den richtigen Strategien sind wirtschaftliches Wachstum und Flächensparen vereinbar. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.

Förderung von Feuerwehrhäusern und Löschwasserentnahmestellen mit EU-Mitteln

Einheits- und Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt können Fördermittel für den Neubau, den Umbau oder die Erweiterung ihrer Feuerwehrhäuser bekommen. Auch Löschwasserteiche, Zisternen, Löschwasserbrunnen und ähnliche Entnahmestellen gehören zum Förderprogramm. Insgesamt stehen 11,52 Millionen Euro EU-Mittel zur Verfügung. Das Geld stammt aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) nach den Regelungen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung im ländlichen Raum (ELER). Unterstützt werden Vorhaben in ländlich geprägten Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern. Die Höhe der Fördersumme richtet sich bei den Feuerwehrhäusern nach der Anzahl der Stellplätze. Der Fördersatz liegt bei 100 Prozent. Allerdings sind Planungskosten, Möbel und Inventar, der Kauf eines Grundstücks und die Umsatzsteuer nicht förderfähig. Ministerin Dr. Zieschang: „Die Förderung zielt darauf ab, die Leistungsfähigkeit der für den Brandschutz zuständigen kommunalen Aufgabenträger in Sachsen-Anhalt zu stärken. Damit wollen wir einen Beitrag leisten, um eine leistungsfähige Feuerwehrinfrastruktur zum Schutz der Bevölkerung vorzuhalten.“ Für interessierte Kommunen wird eine Informationsveranstaltung organisiert, an der Vertreterinnen und Vertreter sowohl in Präsenz als auch als Videoschaltkonferenz teilnehmen können. Die Veranstaltung ist für die 46. Kalenderwoche geplant. Details zum Ort und Datum der Veranstaltung sowie der Teilnahmelink werden ab dem 8. November 2021 auf den Seiten des Ministeriums für Inneres und Sport zu finden sein. Ministerium für Inneres und Sport Anträge können nach Veröffentlichung der Antragsformulare beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF) in Stendal eingereicht werden. Das erforderliche Merkblatt und die nötigen Antragsunterlagen sollen spätestens am 15. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Anträge können bis 31. März 2022 gestellt werden. Dazu müssen unter anderem die Angaben zu den Auswahlkriterien und zu den Unterlagen der Kostenberechnung nach DIN276 vorliegen. Diese Unterlagen können ggf. nur bis zum 31. Mai 2022 vervollständigt werden. Die Auswahlkriterien sind unter folgendem Link zu finden: Europa und Internationales: Antragsstellung und Antragsauswahl (sachsen-anhalt.de) Datei: „Kriterien über die Vorhabenauswahl“, Seite 81-85 Zu beachten ist, dass die geförderten Vorhaben bis spätestens 30. Juni 2025 abgeschlossen sein müssen, das heißt, alle Rechnungen müssen bezahlt und der Schlusszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sein. Auch in der neuen EU-Förderperiode, die am 1. Januar 2023 beginnt, soll im Rahmen des Programms LEADER/CLLD eine Förderung von Feuerwehrhäusern möglich sein. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Franziska Höhnl Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Antwort der Bezirksregierung Arnsberg an die BGE (PDF)

Bezirksregierung Arnsberg ö Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eichenstraße 55 31224 Peine Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Datum: 21. Juni 2018 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 61.09.1-2017-44 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Übersendung von Unterlagen betr. Die nach § 21 StandAG zugelassenen Vorhaben Telefon: 02931/82- Fax: 02931/82- Dienstgebäude: Goebenstraße 25 44135 Dortmund Ihr Schreiben vom 14.06.2018 - BGEA0114/24#0005 - Sehr geehrter Damen und Herren, die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 „Bergbau und Energie in NRW", als für das ganze Land Nordrhein-Westfalen zuständige Bergbehörde, hat bisher keine Zulassung nach § 21 StandAG erteilt. Derzeit ist auch kein Verfahren anhängig, welches einer solchen Zulassung bedarf. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hauptsitz: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Mo-Do 08:30-12:00 Uhr 13:30-16:00 Uhr Fr 08:30-14:00 Uhr Landeskasse Düsseldorf bei der Helaba: IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 17 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675 Wichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung): Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.

Start des ReparaturBONUS

Das Land Berlin wird zum 17. September 2024 einen ReparaturBONUS zur Förderung der Reparatur von Elektrogeräten aus Privathaushalten einführen. Ziel ist, die nachhaltige Nutzung von Geräten und damit die Ressourcenschonung zu stützen. Die Förderung können Berlinerinnen und Berliner online beantragen. Das wesentliche Motiv des ReparaturBONUS ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher durch die gesetzten finanziellen Reparaturanreize für eine längere Nutzung von Produkten zu sensibilisieren und somit Abfälle, den Verbrauch kritischer Rohstoffe und die Emission von Treibhausgasen aus der Herstellung von Neugeräten zu vermeiden. Gleichzeitig wird die lokale Wirtschaft gestärkt. Gefördert werden Reparaturen aller haushaltsüblichen Elektro- und Elektronikgeräte aus Privathaushalten. Die Reparatur kann dabei in gewerblichen und nicht-gewerblichen Reparaturbetrieben durchgeführt werden (z.B. in Handwerksbetrieben, Werkstätten, im Elektrofachhandel und in Reparatur-Initiativen/Repair-Cafés). „Wir brauchen ein neues Bewusstsein für den Umgang mit defekten Geräten. Als erste Reaktion auf so einen Defekt soll ab sofort nicht mehr im Netz gesucht werden, wo es ein passendes Ersatzgerät gerade günstig zu kaufen gibt. Der erste Gedanke sollte immer der Frage gelten: Wo bekomme ich das repariert?“ Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt . Die Förderung startet am 17.09.2024 mit einem bürokratiearmen, rein digitalen Verfahren, das der gesamten Berliner Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Die Umsetzung des ReparaturBONUS erfolgt durch die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der IBB Gruppe, die bereits umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung von Kleinstförderprogrammen für das Land Berlin hat. „Mit dem ReparaturBONUS bieten wir den Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit, ihre Elektrogeräte professionell reparieren zu lassen oder mit Unterstützung durch ein Repair-Café oder einer Reparatur-Initiative selbst zu reparieren. Wir freuen uns darauf, das Programm umzusetzen und somit die Stadt auf dem Weg zur Zero Waste City zu unterstützen.“ Tanja Lorenz, Geschäftsführerin der IBB Business Team GmbH . Berlin stand in intensivem Austausch mit den Ländern Thüringen und Sachsen, die bereits erfolgreich Erfahrungen gesammelt haben, einen ReparaturBONUS umzusetzen. Auch von österreichischen Erfahrungen konnte profitiert werden. Für die gute Zusammenarbeit dankt Berlin diesen Partnern. Mit dem ReparaturBONUS unterstützt Berlin das von der EU beschlossene Recht auf Reparatur, das darauf abzielt, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Es soll ein nachhaltigerer Verbrauch gefördert werden, indem mehr Waren sowohl innerhalb als auch außerhalb der Garantiezeit repariert und wiederverwendet werden. Für die Umsetzung des ReparaturBONUS, der als Ziel bereits im Berliner Koalitionsvertrag verankert war, stehen für das Jahr 2024 einschließlich der Projektmanagementkosten 1,25 Mio. Euro zur Verfügung. Über eine mögliche Fortführung des Projekts im Jahr 2025 kann erst nach Festlegung der zu erbringenden Einsparungen im Haushaltsjahr entschieden werden. Vom 17.09.2024 bis einschließlich 31.12.2024 kann unter www.ibb-business-team.de/reparaturbonus die Förderung beantragt werden. Dort ist auch eine Liste der förderbaren Geräte hinterlegt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Land Berlin. Unternehmen, Vereine, Schulen etc. sind nicht antragsberechtigt. Die Antragstellenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Reparatur muss nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie durchgeführt worden sein. Die Rechnungssumme für die Reparatur muss bei mindestens 75 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Reparatur in einem Repair-Café/einer Reparatur-Initiative, muss die Rechnung für das Ersatzteil mindestens 25 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Gefördert wird dort der Kauf des benötigten Ersatzteils mit 100 Prozent der Rechnungssumme. Damit möglichst viele Personen von der Förderung profitieren können, ist die maximale Förderung, unabhängig der eingereichten Rechnung auf 200 Euro begrenzt. Alle Details und Zuwendungsvoraussetzungen zur Antragstellung sind in der Förderrichtlinie des Landes Berlin zum Reparaturbonus enthalten. Diese wird am 13.09.2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

Maßnahmen zur Beförderung des ökologischen Umbaus der Landwirtschaft in Rheinland-PfalzBeschluss des Schülerlandtags vom 15. Juni 2021(Behandlung entsprechend § 76 Abs. 2 der Vorl. GOLT)

Teilnahme der Landwirtschaft am CO2-Zertifikatehandel, Förderung von Gülleaufbereitungsstationen, Gleichbehandlung von Milchprodukten und Milchersatzprodukten bei der Umsatzsteuer, häufigere Kontrollen bei Massentierhaltung; Berichterstattung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

XRechnung

Seit Herbst 2020 müssen Rechnungen an die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) aber auch an alle anderen öffentlichen Auftraggeber elektronisch gestellt werden. Die BGE hat deshalb im Herbst 2020 die sogenannte XRechnung eingeführt. Lediglich Rechnungen unter 1000 Euro kann die BGE noch in einem einfacheren Verfahren annehmen. ► Direkt zum Anmeldeportal zur X-Rechnung Der Umgang mit der XRechnung ist für viele Auftragnehmer*innen nicht ganz einfach. Die BGE möchte ihre Lieferant*innen und Partner*innen gerne bei der elektronischen Rechnungsstellung unterstützen. Deshalb haben wir hier häufig auftretende Fehler zusammengetragen – und Lösungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung zusammengestellt. In diesem Anschreiben an alle Lieferant*innen und Auftragnehmer*innen der BGE (PDF, 624 KB) (PDF, 0,61MB) finden Sie zu folgenden Themen eine Lösungsmöglichkeit: fehlende Bestellnummer, fehlendes Liefer- beziehungsweise Leistungsdatum, in der XRechnung fehlende Einzelpositionen und ihre zugehörigen Rechnungspositionen – was in der Bestellung steht, muss sich auch in der Rechnung wieder finden - sowie alle notwendigen Angaben zur Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 4 UStG. Weitere Informationen zur Einführung der XRechnung bei der BGE inklusive der so genannten Leitweg-ID finden Sie in diesem Anschreiben aus dem Jahr 2020 (PDF, 2,66 MB, nicht barrierefrei) (PDF, 2,66MB) . Informationen zur voraussichtlichen Behandlung von E-Rechnungen ab 1. Januar 2025 laut des Entwurfs des Bundeministeriums für Finanzen vom 13. Juni 2024 und über die E-Rechnungsverordnung (ERechV) finden Sie in diesem Dokument (PDF, 571 KB) (PDF, 0,56MB) . Support für XRechnung beim Portal der Bundesdruckerei Das Portal OZG-RE wird von der Bundesdruckerei betrieben. Bei technischen Problemen und Fragen zum Portal wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesdruckerei: E-Mail: sendersupport-xrechnung(at)bdr.de Telefon: +49 (0) 30 2598 4436 Link zum OZG-RE: https://xrechnung-bdr.de/edi/account/login (externer Link) Link zu Hilfe zum OZG-RE: https://www.e-rechnung-bund.de/tutorials/ (externer Link) (Hinweis: bis OZG-RE runterscrollen und nicht ZRE verwenden) Weitere Informationen zur XRechnung Rechtsgrundlage für die XRechnung (externer Link, PDF, 4,39 MB, nicht barrierefrei) Anleitung zur Erstellung einer XRechnung per OZG-Portal (PDF 1,15 MB) Leitfaden zur XRechnung (externer Link) Informationen von Bundesinnenministerium und Bundesfinanzministerium für Rechnungssteller*innen mit der XRechnung (externer Link) Zentrale Anlaufstelle zum Thema XRechnung (externer Link) Das Anmeldeportal zur XRechnung erreicht man bequem über das Internet. Seit Februar 2024 ist die neue Version XRechnung 3.0.1 wirksam.

Datenlieferung bergbaulicher Daten gemäß § 12 StandAG (PDF)

Bezirksregierung ,Arnsberg -«flrl von Poststelle 06. ~ep. 2021 -~ereich Standortauswahl Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Mit Postzustellungsurkunde Datum 30.August 2021 Seite 1 von 2 u 1 --- Q )5 ------ - - - -- - - - l Tgb.- N; · Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Abt. Standortauswahl z. Hd . Eschenstraße 55 31224 Peine Aktenzeichen : 'eh,f&x: 65.09.1-2017-44 bei Antwort bille angeben 02. SP,p, 2021 Auskunft erteilt: @bra.nrw.de Telefon: 02931/82 Fax: Dienstgebäude: Goebenstraße 25 44135 Dortmund Datenabgabe bergbaulicher Daten gemäß § 12 StandAG Datenlieferung Rasterdaten 1. 2. Hauptsitz / Lieferadresse: _Seiber_tzstr. 1, 59821 Arnsberg Ihre E-Mail vom 27.07.2021 Unsere E-Mail vom 26.08.2021 Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de Anlage: 1 DVD Sehr geehrter www.bra.nrw.de , Servicezeiten: bezugnehmend a..uf die o. g. E-Mail übersenden wir Ihnen eine DVD mit den Risswerksumhüllenden (shape) und Rasterdaten zum Risswerk . Diese Datenlieferung entspricht Ihrer Anforderung nach Übersendung von „digitalen Riss- werksdaten zum Nichtsteinkohlenbergbau in oder in unmittelbarer Nähe von Teilgebieten zwischen 300m und 1500m Teufe" aus der E-Mail vom 27.07.2021. Dabei wurde der Puffer von 10km um die Teilgebiete für die Auswahl von Risswerken verwendet. Das Risswerk ist ein eigenständiges Risswerk und nicht mit dem bereits im April 2020 übergebenen Risswerk zu verwechseln . Der Bearbeitungsstand ist der 14.062021. Es ist nicht ausgeschlossen, dass regelmäßige Maßnahmen der Qualitäts- sicherung zukünftig zu Ergänzungen oder Änderungen führen . Der Zeit- punkt der Änderung wird dokumentiert. r Mo-Do08:30- 12:00 Uhr Fr08:30 - 14:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr Landeshauptkasse NRW bei der Helaba: IBAN : DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC : WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675 Informationen·zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie auf der fol- genden Internetseite: https://www.bra.nrw.de/the- men/d/datensChutz/ 1111111111111111111 III 11945326 · Bezirksregierung Arnsberg Die Übersichtskarte mit den bergbaulichen Tätigkeiten bis max. 300m Teufe innerhalb der Teilgebiete zzgl. eines Pufferstreifens von zehn Ki- lometern wird bis 30.09.2021 übergeben. Die Daten weisen die gleiche Struktur auf, wie alle bereits übergebenen Risswerke des digitalen Rissarchivs. Die technische Dokumentation ent- nehmen Sie bitte der Datenlieferung des Risswerks . Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich je- derzeit sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen und Glückauf Im Auftrag Seite 2 von 2

Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg (PDF)

Bezirksregierung Arnsberg ö Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Mit Postzustellunqsurkunde Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Endlagerung mbH Bundesgessetlschaft fürIzgitter ntrsl Aktenzeichen: 61.09.1-2017-44 bei Antwort bitte angeben I Tgb.-Nr. Willi-Brandt-Str. 5 38226 Salzgitter |Eingang Datum i^jFebruar 2018 Seite 1 von* 8 28. Feb. 2Qw Auskunft erteilt: M. Datenabgabe durch die Bez.-Reg. Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in NRW, für die Anwendung der Ausschlusskriterien gemäß § 22 Standortauswahlgesetz @bra.nrw.de Telefon: 02931/82- Fax: 02931/82 Dienstgebäude: Goebenstraße 25 44135 Dortmund Besprechung vom 11.01.2018 Anlagen: -1 DVD - 2 Ausfertigungen der Nutzungsvereinbarung - 2 Karten und Erläuterungstexte Sehr geehrter Herr haben Sie vielen Dank für die konstruktive Besprechung am 11.01.2018. Auf Basis der Erläuterungen Ihrer Tischvorlage („Arbeitshilfe Ausschlusskriterien" der AG Standortauswahl) sowie des von hier vorbereiteten Informationsangebotes ist es nach meiner Überzeugung in der Diskussion gelungen, Ihre Anforderungen an die Datenabgabe zum Thema „Einflüsse aus bergbaulicher Tätigkeit" mit der von hier aus möglichen Unterstützung in Einklang zu bringen. Hauptsitz: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Sie erläuterten, dass die Anwendung von Ausschlusskriterien nur auf Mo-Do 08:30-12:00 Uhr Basis gesicherter Nachweise in digitaler Form für den Teufenbereich 13:30-16:00 Uhr Fr 08:30-14:00 Uhr zwischen 100 m und 1500 m erfolgen kann. Es bestand Einigkeit, dass Landeskasse Düsseldorf bei dieses Kriterium in NRW die Daten zu Tagesöffnungen des Bergbaus der Helaba: (TÖB) sowie die aktuellen Bergbauberechtigungen erfüllen. Der Umfang IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 17 der Grubenbaue ist in NRW digital nicht vorhanden. Sie legten dar, dass BIC: WELADEDD durch Ausschlusskriterien und potenzielle Wirtsgesteine definierte Umsatzsteuer ID: Teilgebiete in einem späteren Verfahrensschritt detailliert hinsichtlich der dei23878675 Wichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung): Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden. Bezirksregierurig Arnsberg S bergbaulichen Situation untersucht werden. In dieser Verfahrensphase würden dann auch analoge bzw. als Rasterformat verfügbare j a a bergbauliche Informationen ausgewertet. i. L Folgende Daten wurden für die Abgabe zu den Ausschlusskriterien abgestimmt: -*> x Aktuelle Bergbauberechtigungen: o Vorhandene Daten, entsprechend der präsentierten Abbildung o Die präsentierte Abbildung als Karte o Erläuterungen Tagesöffnungen, sofern sie gesicherte Teufenangaben enthalten o Datenbankauszug der TÖB o Die präsentierte Abbildung als Karte auf Basis der abgegebenen Tagesöffnungen o Erläuterungen Zur Erleichterung der zukünftigen Kommunikation werden die folgenden Informationen zu den Umhüllenden der Risswerke hinzugefügt, auch wenn sie derzeit nicht als Ausschlusskriterium dienen. Die Umhüllenden der Rissebenen des digitalen Rissarchivs zur weiteren Kommunikation Die präsentierte Abbildung als Karte auf Basis der abgegebenen Umhüllenden Erläuterungen Die vereinbarten Daten werden mit dem Bearbeitungsstand 25.01.2018 übergeben. Auf Anfrage kann die Datenabgabe zu einem neueren Stand wiederholt werden; eine Differenzenbildung ist nicht möglich. Wie bereits erläutert, unterliegen derzeit sowohl die Datenbank der Tagesöffnungen als auch das digitale Rissarchiv einem Redesign. Die genannten Daten werden auf Ihren Wunsch im shape-Format auf einer DVD überreicht. Die präsentierten Karten und die Erläuterungstexte sind in Papierform als Anlagen beigefügt. En^rgiTm NRw9bau und Seite 2 von 8 Bezirksregierung Arnsberg Ein Teil der überreichten Daten sind mit Rechten Dritter (personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Urheberrecht) behaftet. Auch diese Daten werden gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StandAG zur Verfügung gestellt und unterliegen den Beschränkungen der beigefügten Nutzungsvereinbarung. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir bitten um Rücksendung einer unterzeichneten Ausfertigung der beigefügten Nutzungsvereinbarung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Solaranlagen 2023

Erneuerbare Energien, also vorrangig Windkraft, Geothermie, Biomasse und Solarenergie, stellen für die Energieversorgung Berlins als unerschöpfliche Quellen eine bedeutende Alternative bzw. Ergänzung zu den fossilen Brennstoffen dar. Der Ausbau der Solarenergienutzung wird dabei als besonders wichtiger Baustein in der Klimaschutzstrategie Berlins hervorgehoben, da, mit über 560.000 Gebäuden in Berlin, Dächer und Häuserfassaden, im Gegensatz zu geeigneten Windkraftstandorten, reichlich vorhanden sind. Der Senat von Berlin strebt eine klimaneutrale Energieversorgung der Stadt bis 2050 an. Im Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (EWG Bln 2016) § 16 ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden als Ziel festgesetzt. Zusätzlich wurde der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere die Nutzung der Solarpotenziale, im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch den Berliner Senat beschlossen (Abgeordnetenhaus Berlin 2016). Eine wichtige Grundlage, die zum Abbau der bestehenden Hemmnisse und des bisher noch vergleichsweise niedrigen Ausbaustandes der Solarenergie beitragen soll, ist gemäß BEK 2030 der „Masterplan Solarcity“. Im September 2019 wurde der verantwortlichen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nach einem ausführlichen Beteiligungsprozess die „Expertenempfehlung zum Masterplan Solarcity Berlin“ übergeben, die mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog die Basis für den weiteren Ausbau der Solarenergie in Berlin ist. Die Studie bescheinigt Berlin einen möglichen Solarstromanteil von 25 % – bessere Rahmenbedingungen auf Bundesebene, kreative Ansätze vor Ort sowie die Nutzung eines Instrumentenmixes vorausgesetzt ( Masterplan Solarcity ). Am 10.03.2020 beschloss der Senat auf dieser Grundlage einen umfassenden Maßnahmenplan, um den Solarausbau in Berlin zu beschleunigen (Senatskanzlei 2020). Seit 2021 werden jährlich Monitoringberichte zum Masterplan Solarcity veröffentlicht. Derzeit liegt der zweite Bericht vor, der dritte wird im November 2023 erwartet (SenWEB 2023). Einher mit dem Maßnahmenbündel des Masterplanes geht das Solargesetz Berlin. Die Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind seitdem für Neubauten und Bestandsgebäude unter bestimmten Rahmenbedingungen verpflichtend (SenK 2021). Auf Bundesebene wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer für Lieferungen sowie die Installation von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten und der Speicher, auf 0 Prozent gesenkt (JStG 2022, UStG § 12 Abs. 3). Diese Regelung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30kWp nicht überschreitet. Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Bisher liegt der Solarstromanteil in Berlin bei unter einem Prozent (Berliner Morgenpost 2022). Um die Ausschöpfung der Solarpotenziale im privaten und öffentlichen Bereich zu fördern, wurde, als ein Element des Masterplans Solarcity, im Mai 2019 das Solarzentrum Berlin eröffnet, das als unabhängige Beratungsstelle rund um das Thema Solarenergie arbeitet ( Solarzentrum Berlin ). Das Zentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Landesverband Berlin Brandenburg, mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe betrieben. Da die räumliche Darstellung und Nutzung von energierelevanten Daten, wie z. B. Solardaten, in Berlin zuvor uneinheitlich und durch verschiedene Angebote realisiert wurde, steht mit dem Energieatlas Berlin seit Juli 2018 ein Fachportal zur Unterstützung der Energiewende bereit, das die wichtigsten Daten benutzerfreundlich und anschaulich präsentiert sowie regelmäßig aktualisiert. Die im Umweltatlas an dieser Stelle dargestellten Inhalte für Photovoltaik (PV), d.h. der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie und Solarthermie (ST), d.h. der Wärmegewinnung aus der solaren Einstrahlung beziehen sich auf die im Energieatlas veröffentlichen Daten und deren Erfassungsstände: 02.03.2023 für die Standortdaten der Photovoltaik-Anlagen und 31.12.2015 bzw. 29.03.2023 (aggregierte BAFA-Daten) für diejenigen der Solarthermie. Im Rahmen der Fortführung des Energieatlas Berlin werden die Aktualität und Güte der Daten im Bereich der Solaranlagen, vor allem derjenigen mit Photovoltaik, kontinuierlich verbessert. Seit Mai 2022 liegt als eine der Maßnahmen des Masterplans Solarcity (SenWEB 2019) die Umsetzung des Solarrechners auch in digitaler Form vor. Mit Hilfe der Kartenebenen „Photovoltaik Potenzial“ und „Solarthermie Potenzial“ können sich Hauseigentümer und Mieter, Besitzer von Gewerbe-Immobilien, Wohnungsbaugesellschaften und Energieversorger über die Möglichkeiten der Photovoltaik-Nutzung auf Dachflächen sowie der Solarthermienutzung auf Dächern informieren. Durch diese Maßnahme soll insbesondere die Photovoltaik (PV)-Nutzung in Berlin weiter gefördert werden (IP SYSCON 2022). Die entsprechenden Kartenebenen ergänzen die drei Umweltatlaskarten „Solaranlagen – Photovoltaik (08.09.1)“, „Solaranlagen – Solarthermie (08.09.2)“ und „Solaranlagen – Solare Einstrahlung (08.09.3) (siehe Kartenbeschreibung ). Diese Informationen gewinnen auch mit der seit dem dem 1. Januar 2023 geltenden Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches an Wert ( Solargesetz Berlin 2021). Demnach sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern dazu verpflichtet, Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebäude zu installieren und zu betreiben. Das Gesetz sieht Ausnahmen, Befreiungen und alternative Erfüllungsoptionen vor. Weitere Informationen und einen Praxisleitfaden zum Solargesetz Im Vergleich zur Solarthermie gibt es in Berlin deutlich mehr erfasste Photovoltaikanlagen. So wurden bis zum 23.07.2023 20.985 Anlagen installiert, die zusammen eine installierte Leistung von rund 230 MWp aufweisen. Der darüber jährlich zu produzierende Stromertrag kann nur geschätzt werden und wird bei ca. 207 Mio. kWh/a liegen (abzüglich 5 % bei der Generatorleistung und durchschnittlichem Stromertrag von 900 kWh/a pro kW). Theoretisch können mit dieser Leistung rund 65.400 Haushalte mit einem angenommenen mittleren Stromverbrauch von je 3.000 kWh/a versorgt werden. Seit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Abbildung 1 verdeutlicht die unterschiedlichen Ausbauzahlen je nach Bezirk (Abb. 1a), vor allem Stadtgebiete mit großräumiger Einzel- und Zweifamilienhausbebauung zeigen die größten Anteile. Dazu passend überwiegt mit rund 19.987 von 20.985 Anlagen die geringste Leistungsklasse mit bis zu 30 kWp (Abb. 1b), wie sie auf kleinen Dächern bevorzugt wird. Die Ausbauzahlen wurden 2014 durch die Novellierung des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) am 01. August 2014 negativ beeinflusst, bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch deutlich mehr Anlagen installiert. Da bis zu diesem Datum rund 88 % der Jahresleistung installiert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Novellierung verbundene Verschlechterung der Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Anlagen zu dem Einbruch des PV-Ausbaus in Berlin auch im Folgejahr 2015 führte. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage auch für die Eigenstromnutzung eingeführt. Durch diese Änderung verlor das, z. B. bei Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, eingesetzte Contracting-Modell, bei dem die Bewohner und Bewohnerinnen mit hauseigenem PV-Strom versorgt wurden, die PV-Anlage jedoch im Eigentum des Investors verblieb, deutlich an Attraktivität. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle im August 2014 ist dieser Trend laut Bundesnetzagentur auch deutschlandweit in den beiden Folgejahren zu beobachten gewesen, es wurden nur noch rund 50.000 Anlagen zugebaut (Bundesnetzagentur 2020). Im Jahr 2019 stieg der jährliche Zuwachs für Anlagen nach dem EEG erstmals wieder auf über 100.000 neuen Anlagen. Zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage für auf Null gesetzt und mit der EEG-Novelle 2023 komplett abgeschafft. Im Jahr 2022 wurden nach Daten der Bundesnetzagentur mit 386.719 neuen Anlagen der bis dahin größte Anstieg verzeichnet. Überschritten wurde dieser neue Höchstwert jedoch schon im ersten Halbjahr 2023 mit 479.504 zugebauten Anlagen (Bundesnetzagentur 2023, Stand Juni 2023). Betrachtet man die flächenbezogene Photovoltaik-Leistung, so lag das Bundesland Berlin 2022 mit 189,6 kWp/km² (kWp = Kilowattpeak) nur knapp über dem bundesweiten Durchschnitt von 188,5 kWp/km², deutlich über dem Wert etwa von Hamburg als zweitgrößter deutscher Stadt (94 kWp/m²), aber auch deutlich hinter einigen Flächenstaaten (Bayern, Baden-Württemberg) (Agentur für erneuerbare Energien 2023). In den Bestandsdaten nicht erfasst sind netzferne Anlagen u.a. für die Eigenversorgung und Inselanlagen, wie beispielsweise PV-Module auf Parkautomaten, Parkbeleuchtungsanlagen und in Kleingartenanlagen. Die Anzahl dieser Anlagen wird auf zusätzlich rund 2.500 geschätzt. Der öffentlichen Hand kommt beim PV-Ausbau eine besondere Vorbildfunktion zu. Mit der Novellierung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) im Jahr 2021 ist bei Neubauten die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche Pflicht. Bei Bestandsgebäuden ist grundsätzlich bis zum 31.12.2024 nachzurüsten. Ausnahmen gelten u. a. für Dachflächen, die aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung ungeeignet sind oder wenn öffentlich-rechtlich Vorschriften der Errichtung von PV-Anlagen entgegenstehen. Laut Masterplanstudie zum Masterplan Solarcity Berlin ist das Land Berlin Eigentümerin von 5,4 % der Berliner Gebäude, auf deren Dachfläche 8,3 % des Solarpotenzials entfällt (SenWEB 2019). Auf den öffentlichen Gebäuden Berlins befinden sich 691 PV-Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 42,1 MWp (Stand 01.04.2023). In diesen Zahlen enthalten sind neben den Gebäuden der Berliner Bezirke auch der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), Gebäude der Berliner Anstalten des öffentlichen Rechts, der Städtische Wohnungsbaugesellschaften sowie bestimmter Landesunternehmen. Nach Berechnungen der Berlin Energieagentur und IDU IT+Umwelt GmbH basierend auf dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) und Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) entfielen im Jahr 2022 5 % der Anlagen und 16,4 % der installierten Leistung auf PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin ( Abb. 2a+b ). Die meisten der 20.985 PV-Anlagen in Berlin befinden auf sich auf Gebäuden, die Privatpersonen gehören (84,7 %). Dabei ist zu beachten, dass zwar die Gebäude Eigentum von natürlichen Personen sind, die PV-Anlagen jedoch nicht zwangsläufig ihnen gehören müssen, weil Gebäudeeigentümer ihre Dachfläche zur Nutzung an Dritte verpachten können. Auf den Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften sind 9,5 % der PV-Anlagen installiert. Die PV-Anlagen auf privaten Gebäuden machen einen Anteil von 47,2 % fast die Hälfte der gesamten installierten Leistung aus, ein weiteres gutes Drittel (34,8 %) entfällt auf PV-Anlagen auf Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften. Diese beiden Akteursgruppen zusammen sind demnach für den Großteil der installierten PV-Leistung verantwortlich. Mit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Im Land Berlin gab es zum Stand 29.03.2023 rund 8.250 solarthermische Anlagen mit mehr als 81.000 m² installierter Kollektorfläche (letzter erfasster Stand 31.12.2015 für 7.733 Anlagen, IP SYSCON 2016). Die durchschnittliche Kollektorfläche betrug somit über die Jahre rund 10 m². Die Entwicklung in Abbildung 3 verdeutlicht, dass im Vergleich zu den Vorjahren in den Jahren ab etwa 2013 sich der Zuwachs an Neuinstallationen stark verringert hat. Insgesamt zeigt sich somit seitdem ein abnehmender Trend. Hauptsächlich werden solarthermische Anlagen in Berlin für die Warmwasserbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Darüber hinaus gibt es einige größere Solaranlagen für die Trinkwasser- und Schwimmbadwassererwärmung sowie für solare Luftsysteme und Klimatisierung. Vergleichbar der Verteilung bei den PV-Anlagen ist ein eindeutiger Schwerpunkt in den Außenbereichen der Stadt in den dort noch überwiegend vorhandenen landschaftlich geprägten Siedlungstypen (vgl. Darstellung auf Postleitzahlebene im Geoportal Berlin , Karte Solaranlagen – Solarthermie, Ebene „Summe der solarthermischen Anlagen pro Postleitzahl“). Aufgrund der nicht lückenlosen Erfassung von Anlagen für Warmwasserbereitung kann von einer höheren Gesamtanzahl solarthermischer Anlagen in Berlin ausgegangen werden. Für die größte Anzahl der Anlagen wurde sich für den Flachkollektor entschieden. Tabelle 1 zeigt, welche Kollektorarten 2014 und 2015 installiert wurden. Tab. 1: Kollektorart und -anzahl der 2014 und 2015 installierten solarthermischen Anlagen (Erfassungsstand 31.10.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Kollektorart Anzahl Flachkollektor 80 Vakuumröhrenkollektor 52 Luftkollektor 4 keine Angaben 9 Die meisten solarthermischen Anlagen sind in Berlin auf Einfamilienhäusern installiert worden. Tabelle 2 zeigt die Anlagenzahl pro Gebäudetyp nach den Nutzungsangaben der in diesen Jahren noch genutzten Liegenschaftskarte ALK (SenStadtUm 2016). Tab. 2: Anzahl der installierten solarthermischen Anlagen, bezogen auf den Gebäudetyp der ALK (Erfassungsstand 31.12.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Gebäudetyp Anzahl Einfamilienhaus 4.895 Mehrfamilienhaus 563 sonstiges (kein Wohnhaus) 66 keine Angaben 1.753 Der Zubau neuer solarthermischer Anlagen ist in Berlin seit 2013 gegenüber den Vorjahren deutlich gesunken und seitdem rückläufig. 2014 ist hinsichtlich Zahl und Leistung zugebauter Anlagen die geringste Steigerung seit dem Jahr 2000 zu verzeichnen gewesen. 2021 konnte der Zuwachs gegenüber dem Vorjahr mit 145 neuen Anlagen fast verdoppelt werden, 2022 ging er mit nur 57 neuen Anlagen jedoch wieder deutlich zurück. Für die Jahre nach 2015 liegen für Berlin keine Einzelangaben, nur noch höher aggregierte Daten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die keine Rückschlüsse nach Kollektorarten, Gebäudetypen oder Kollektorflächen mehr zulassen. Deutschlandweit hat sich der Zubau der Thermie-Kollektorfläche seit 2015 verlangsamt und bis zum Jahresende 2021 auf einen Zuwachs von unter 600.000 m²/a reduziert, insgesamt flacht die Kurve an Zuwachsfläche und Anlagen seit einigen Jahren deutlich ab (Bundesverband Solarwirtschaft 2023). Somit spiegelt die Situation in Berlin auch den deutschlandweiten Trend wider (vgl. Abb. 3 ). Die flächendeckende Analyse solarer Einstrahlung dient der Berechnung der nutzbaren Strahlung und wird als ganzjähriger Summenwert wiedergegeben (IP SYSCON 2022). Für den Berliner Raum wird vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für den aktuellen langjährigen Betrachtungszeitraum 1991-2020 eine mittlere Jahressumme der Globalstrahlung, also der Summe wechselnder Anteile aus direkter und diffuser Sonneneinstrahlung, auf eine horizontale Fläche in Höhe von 1081-1100 kWh/m² angegeben. Der Berliner Raum liegt damit ziemlich exakt im Mittel der in Deutschland vorkommenden Bandbreite an Einstrahlungswerten (vgl. Abb. 4 ). Im Vergleich der beiden letzten Referenzzeiträume 1981-2010 zu 1991-2020 nahm die solare Einstrahlung im Zuge des Klimawandels in Berlin und Brandenburg um 40 bis 50 kWh/m² pro Jahr, also rund 5 %, zu. Die Einstrahlung auf eine horizontale Fläche wird je nach örtlicher Lage von verschiedenen Faktoren beeinflusst (vgl. Methode ).

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