Antrag der Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG auf Durchführung einer freiwilligen nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die bestehende und in Betrieb befindliche Windenergieanlage (WEA) ORL-6 auf Flurstück Nr. 940, Gemarkung Jungholzhausen, Gemeinde Braunsbach („Windenergieanlage Orlach-6“) im Wege eines ergänzenden Verfahrens. Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn, ist Inhaberin einer am 08.02.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Ziff. 1.6.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA ORL-6 (Anlagentyp ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 149,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 101 m, Gesamthöhe 199,50 m, Nennleistung 3,0 MW). Die EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat am 19.10.2018 in Gestalt der Erklärung vom 12.12.2018 einen Teilverzicht in Bezug auf die v. g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgegeben. Auf den Betrieb der v. g. WEA wurde in der Zeit vom 15.02. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang verzichtet. Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat die Erweiterung der verbliebenen Betriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang am 08.03.2021, eingegangen am 06.01.2021, beantragt. Die Genehmigung wurde am 10.11.2021 erteilt. Aufgrund von anhängigen Rechtsmittelverfahren gegen die Genehmigung vom 10.11.2021 zur Erweiterung der Tagbetriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang der v. g. WEA ORL-6 beantragte die Antragstellerin am 25.08.2023 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung für diese Anlage entsprechend § 7 Abs.5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i. V. m 7 Abs. 3 UVPG. Die Anlage ist seit 2020 (wieder) in Betrieb. Seit der Genehmigung vom 10.11.2021 wird sie auch während des genehmigten, erweiterten Zeitraumes betrieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird nach § 7 Abs.3 UVPG auf Antrag der Antragstellerin und nachdem das Landratsamt Schwäbisch Hall die Durchführung der freiwilligen UVP für zweckmäßig erachtet hat, durchgeführt.
Berlin liegt im Einzugsgebiet der Elbe – einem der größten Flüsse Mitteleuropas (1091 km). Deshalb ist das Land Berlin gemeinsam mit Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Mitglied der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe). Auf internationaler Ebene ist die tschechische Republik Partner (Internationale Kommission zum Schutz der Elbe – IKSE). Darüber hinaus gehören Österreich und Polen zur internationalen Flussgebietseinheit. Die Bestandsaufnahme für das Flussgebiet Elbe wurde erstmalig im Dezember 2004 veröffentlicht und 2013 aktualisiert. Weitere Aktualisierungen erfolgen danach alle sechs Jahre. Die Ergebnisse der aktualisierten Bestandsaufnahme werden der EU-Kommission lediglich als digitale Daten bereitgestellt. Gesonderte Berichte werden nicht gefertigt. Die Ergebnisse für das deutsche Elbegebiet werden jeweils in die Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe eingearbeitet. Sie sind dann dort mit Beginn der Anhörung der Öffentlichkeit auch nachlesbar. Ein wesentlicher Schritt hin zur Bewirtschaftung eines derartig großen Flussgebietes ist die Identifizierung der für das Einzugsgebiet der Elbe wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen. Neben einer Vielzahl von Defiziten, die überwiegend lokale oder regionale Auswirkungen haben, gibt es auch Gewässerbelastungen, die auf das gesamte Elbe-Einzugsgebiet wirken. Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe sind: Verbesserung von Gewässerstruktur und Durchgängigkeit Reduktion der signifikanten Belastungen aus Nähr- und Schadstoffen Ausrichtung auf ein nachhaltiges Wassermengenmanagement Verminderung regionaler Bergbaufolgen Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels Weitere Informationen auf den Internetseiten der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) Auf dem Weg zu einem guten Zustand unserer Gewässer dient der Bewirtschaftungsplan als Kompass. Er enthält wesentliche Schritte zur Zielerreichung. Der erste Bewirtschaftungsplan wurde unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zum 22.12.2009 aufgestellt. Eine Aktualisierung erfolgt alle sechs Jahre. Ein Bewirtschaftungsplan fasst die Zustandsbewertung der Gewässer und die Ziele und Maßnahmen für ein Flussgebiet zusammen. Neben einer Beschreibung des Flussgebietes enthält er eine Zusammenfassung aller wesentlichen Belastungen, der Schutzgebiete und des Überwachungsnetzes, eine Liste der Umweltziele und eine Darstellung der wirtschaftlichen Analyse. In den Maßnahmenprogrammen (als Teil der Bewirtschaftungspläne) wird festgelegt, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für jedes Gewässer verwirklicht werden sollen. Die lokalen und regionalen Aspekte der Planungen sind hier nicht abgebildet. Den Bewirtschaftungsplan sowie das Maßnahmenprogramm und die dazugehörige Umwelterklärung für den Zeitraum 2022 bis 2027 (zweite Aktualisierung) finden Sie auf den Internetseiten der FGG Elbe. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung über die Annahme des das Gebiet des Landes Berlin betreffenden Maßnahmenprogramms für den Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027 können nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte inländische oder ausländische Vereinigungen schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Entscheidung Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin) erheben. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.
Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Zum 1. März 2010 sind Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermittelt, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung. Die anerkannten Vereinigungen können nach UmwRG mittels Verbandsklage gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne dabei eigene Rechte geltend machen zu müssen. Im § 1 Abs. 1 UmwRG wird festgelegt, welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können. Durch die neuen Absätze 2 und 3 in § 3 UmwRG ist die Zuständigkeit für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, einschließlich Vereinigungen mit dem Schwerpunkt der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, vom Umweltbundesamt (UBA) auf die Landesbehörden übergegangen. In Sachsen-Anhalt ist dafür das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zuständig. Letzte Aktualisierung: 27.11.2023
ID: 1827 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DB Netz AG (Vorhabensträgerin) plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführung über die Straßenkreuzung Stresemannstraße/Max-Brauer-Allee im Hamburger Stadtteil Altona. Das Bauwerk befindet sich jeweils bei km 290,596 der Strecke 6100 Berlin Spandau – Hamburg Altona, Kiel, Flensburg, Richtung Dänemark und der Strecke 1240 Hamburg-Altona – Hamburg Hbf. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen der Abriss mit anschließendem Ersatzneubau der gesamten Brückenkonstruktion der Eisenbahnüberführung unter Einschluss der Widerlager und Kasemattenbauwerke mit der entsprechenden Anpassung der Schienenanlagen und Streckenausrüstung sowie der Neubau von Lärmschutzwänden, Stützwandkonstruktionen etc. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 04.05.2020 Datum der Entscheidung: 13.02.2024 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hamburg/Schwerin - Standort Hamburg) Standort Hamburg Schanzenstraße 80 20357 Hamburg Deutschland Telefonnummer: 040/23908-135 E-Mailadresse der Kontaktperson: sb1-hmb-swn@eba.bund.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Behörde für Wirtschaft und Innovation Rechtsamt Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Anhörungsbehörde: Behörde für Wirtschaft und Innovation Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Deutschland DB Netz AG Hammerbrookstr. 44 20097 Hamburg Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Erneute Auslegung aufgrund geänderter Unterlagen Erneute Auslegung aufgrund geänderter Unterlagen Auslegung: Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke" Kontaktdaten des Auslegungsortes Bezirksamt Altona Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. Weitere Ortshinweise Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Eröffnungsdatum der Auslegung 27.06.2022 Enddatum der Auslegung 26.07.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich auch Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen ergeben, wird aufgrund der anhaltenden COVID-19 Pandemiesituation gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet vom 27. Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 unter der Adresse https://www.hamburg.de/bwi/pfv statt. Daneben erfolgt die Auslegung des Plans als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG vom 27.Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen: - Bezirksamt Altona – Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt – Servicezentrum im WBZ, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. - Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, 5. Obergeschoss Flurbereich C, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de möglich und kann nur in folgenden Kundenservicezeiten stattfinden: Montag, Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr Freitag : 08:00 - 12:00 Uhr Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienst-stellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts- behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ab-lauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen. Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Stein-weg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Altona (Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg) oder dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt. Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG). Nach § 18a AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG verfahren werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen, die Planänderung betreffenden Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellung-nahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, - können die Personen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellung-nahmen die Planänderung betreffend abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, - kann die Zustellung der Entscheidung über sämtliche Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG). Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden. Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderung-sperre bereits in Kraft und bleibt bestehen. Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Erneuerung der EIsenbahnüberführung Sternbrücke" Kontaktdaten des Auslegungsortes Bezirksamt Hamburg Mitte Caffamacherreihe 1-3 20355 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de Weitere Ortshinweise Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Eröffnungsdatum der Auslegung 27.06.2022 Enddatum der Auslegung 26.07.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich auch Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen ergeben, wird aufgrund der anhaltenden COVID-19 Pandemiesituation gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet vom 27. Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 unter der Adresse https://www.hamburg.de/bwi/pfv statt. Daneben erfolgt die Auslegung des Plans als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG vom 27.Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen: - Bezirksamt Altona – Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt – Servicezentrum im WBZ, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. - Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, 5. Obergeschoss Flurbereich C, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de möglich und kann nur in folgenden Kundenservicezeiten stattfinden: Montag, Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr Freitag : 08:00 - 12:00 Uhr Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienst-stellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts- behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ab-lauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen. Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Stein-weg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Altona (Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg) oder dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt. Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG). Nach § 18a AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG verfahren werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen, die Planänderung betreffenden Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellung-nahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, - können die Personen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellung-nahmen die Planänderung betreffend abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, - kann die Zustellung der Entscheidung über sämtliche Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG). Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden. Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderung-sperre bereits in Kraft und bleibt bestehen. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 26.08.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 27.06.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Vorhaben auf der EBA Internetseite Entscheidung über Zulassung Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG: Erneuerung der EÜ Sternbrücke
§ 14e Rechtsbehelfe (1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen der Herstellung der Deutschen Einheit, der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, ihres sonstigen internationalen Bezuges oder der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage 2 aufgeführt sind. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden. Stand: 29. Dezember 2023
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen WaStrG Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 409). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 29. Dezember 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ( BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG ) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts *) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 409). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen Download Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) ( ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 29. Dezember 2023
Origin | Count |
---|---|
Bund | 41 |
Land | 25 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 6 |
Förderprogramm | 7 |
Gesetzestext | 5 |
Text | 17 |
Umweltprüfung | 20 |
unbekannt | 11 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 45 |
offen | 21 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 65 |
Englisch | 3 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 6 |
Dokument | 9 |
Keine | 27 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 35 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 18 |
Lebewesen & Lebensräume | 37 |
Luft | 17 |
Mensch & Umwelt | 66 |
Wasser | 27 |
Weitere | 56 |