Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346). Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nummer L 143 Seite 56) in der aktuellen Fassung. Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das USchadG.
Das Projekt soll die Instrumente des Haftungsrechts in ihrer Funktion und ihren Wirkungsmechanismen aus öko-logischer Perspektive darlegen, Zusammenhänge und Wechselwirkungen im Rechtsbestand aufzeigen und damit einen Beitrag zu der sich herausbildenden Dogmatik der internationalen Umwelthaftung leisten. Die Ergebnisse der Studie sollen zudem dazu beitragen, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit und für Möglichkeiten zur Verbesserung der nationalen wie internationalen Rahmenbedingungen insbesondere zur haftungs-rechtlichen Inpflichtnahme privater Akteure herzustellen. Die unterschiedlichen Fragestellungen des Projekts werden in sieben Arbeitspaketen adressiert: Zunächst werden basale Begriffe, Zielsetzungen und die regulatorische Funktionalität des Umwelthaftungsrechts geklärt und die völkerrechtliche Stellung privater Akteure in Auseinandersetzung mit aktuellen Debatten und Entwicklungen erläutert. In einem weiteren Schritt werden die Haftungsregime konkreter völkerrechtlicher Vertragswerke analysiert. Sodann wendet sich das Vorhaben dem nationalen Recht in seinen Potenzialen zur Regelung grenzüberschreitender Schadensverläufe zu, in einem eigenständigen Abschnitt auch hinsichtlich von Optionen zur Verankerung grenzüberschreitender Sorgfaltspflichten in nationalen Gesetzen. Schließlich werden konkrete haftungsrechtliche Fragestellungen mit Bezug auf Klimaklagen fokussiert und die im Projekt erarbeiteten Prinzipien auf ihre Relevanz für die in ihrer Bedeutung wachsende Problematik des Geoengineering hin untersucht.
§ 1 Wird durch eine Umwelteinwirkung die von einer im Anhang genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im November 2007 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft. Hierdurch wurde eine auf dem Verursacherprinzip basierende Verantwortlichkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geschaffen. Für einen effektiven Vollzug dieser Regelungen durch die Naturschutzbehörden bedarf es einer fachlichen Untersetzung. Die vorliegende Publikation analysiert die sich aus der Richtlinie sowie deren Umsetzung in deutsches Recht ergebenden Arbeits- und Prüfschritte für die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversitätsschäden. Sie bietet eine erste Arbeitshilfe für die Operationalisierung der rechtlichen Vorgaben. Für unterschiedliche Schadenstypen werden geeignete Herangehensweisen für die Schadenserfassung und -bewertung sowie sich hieraus ergebende Fragen des Datenbedarfs und der Datenverfügbarkeit untersucht. Dabei wird auch die Anwendbarkeit von Bewertungsverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (z.B. Biotopwertverfahren) zur Ermittlung des erforderlichen Sanierungsumfangs geprüft.
Die Umwelthaftung stellt neben den ordnungsrechtlichen Regelungen zur Anlagensicherheit und Störfallvorsorge ein ergänzendes Instrument zur Prävention und verursachergerechten Kompensation von Umweltschäden dar. Angesichts dieser Relevanz der Umwelthaftung, aber auch aufgrund aktueller Schadensfälle sind vor allem auf europäischer und internationaler Ebene Initiativen zur Schaffung von Umwelthaftungsregimes zu verzeichnen. Zu nennen sind etwa das Weißbuch der Europäischen Kommission (EU-Kommission) für Umwelthaftung oder Bestrebungen, bestehende internationale Vereinbarungen um Haftungsregelungen zu ergänzen (z.B. die ECE-Konvention zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, die ECE Konvention über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, das Cartagena Biosafety-Protokoll und das Umweltschutzprotokoll des Antarktisvertrages). Bei der Weiterentwicklung des internationalen Haftungsrechts treten eine Vielzahl von Fragen zur Konzeption und zu Einzelregelungen auf. So besteht z.B. angesichts der vielen Einzelinitiativen die Gefahr, dass es für die einzelnen Bereiche zu sachlich nicht begründeten Regelungsunterschieden sowie zu Regelungslücken kommt. Mit Hilfe des Forschungsvorhabens sollen aufbauend auf der vorhandenen Arbeit 'Umweltschutz durch internationales Haftungsrecht' (BERICHTE 7/98)/'Environmental Protection by Means of International Liability Law' (BERICHTE 6/99) die neueren Entwicklungen des internationalen Haftungsrechts, einschließlich Initiativen und Entwürfen, analysiert sowie konzeptionelle Überlegungen weiterentwickelt werden. Die Arbeit soll in eine überarbeitete Version von BERICHTE 6/99 münden. Des Weiteren sind Gutachten zu erstellen zur Leistungsfähigkeit des Haftungsrechts als Instrument des Umweltschutzes sowie zu Einzelfragen, die im Rahmen der internationalen Verhandlungen auftreten. Ziel ist die Schaffung eines leistungsfähigen und konsistenten internationalen Umwelthaftungsrechts, das möglichst einfach zu handhaben ist. Mit dem Vorhaben soll diese Arbeit unterstützt werden.
Infolge der sich seit Beginn der 90er Jahre stetig verschaerfende gesetzlichen Regelungen stellt sich im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements die Aufgabe der Bewaeltigung teilweise neu zu bewertender Haftungsrisiken. Gemaess Paragraph 1 des ProdHaftG haftet der Hersteller fuer Rechtsgutverletzungen infolge der Fehlerhaftigkeit eines Produkts. Das UmweltHG buerdet dagegen in Paragraph 1 dem Anlageninhaber die Haftung auf, sofern von einer im Anhang 1 des UmweltHG genannten Anlage eine Umweltwirkung ausgeht, die eine Rechtsgutverletzung bewirkt. Unter Einbeziehung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden Strategien zur erfolgreichen Bewaeltigung von Produkt- und Umwelthaftungsrisiken im Rahmen des Risikomanagements aufgezeigt.
Die Dissertation behandelt das Problem des Kausalitaetsnachweises bei der Entstehung von Umweltschaeden. Sie bezieht internationale Regelungen mit ein und legt einen Schwerpunkt auf die umwelthaftungsrechtliche Situation in Taiwan. Desweiteren diskutiert der Verfasser die Ursachenvermutung in den verschiedenen Entwuerfen zum neuen deutschen Umwelthaftungsgesetz.
Die sachgerechte Auseinandersetzung mit den Belangen des Gewaesserschutzes beim Transport wassergefaehrdender Stoffe setzt die relevanten Daten voraus. Bisher stehen jedoch nur absolute Unfallzahlen ohne Bezugsgroesse fuer die Auswertung zur Verfuegung, die keine Rueckschluesse auf Gefahrenschwerpunkte und Unfallwahrscheinlichkeiten bzw. eine qualitativ/quantitative Bewertung des Gefaehrdungspotentials gestatten. Ziel ist es, ein Verfahren fuer die Schaetzung des verkehrstraegerspezifischen Transportaufkommens wassergefaehrdender Stoffe zu entwickeln, das auch die laufende Aktualisierung der Daten ermoeglicht. Durch Verknuepfung mit bereits vorliegenden Daten wird die Grundlage fuer zukuenftige Konzepte fuer die Umsetzung der mit dem BMU abgestimmten Sicherheitsphilosophie zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen geschaffen.
Es ist das Ziel des geplanten soziologischen Forschungsvorhabens, die Frage zu beantworten, welche Verhaltensaenderungen dieses Gesetz bei den davon betroffenen Industrie- und Versicherungsunternehmen ausloest. Das spezifische Erkenntnisinteresse des Vorhabens ist dabei auf die Untersuchung der Leistungsfaehigkeit des neuen Umwelthaftungsrechts in seiner praeventiven Funktion gerichtet. Die im Zentrum der Untersuchung stehende Frage lautet, ob und inwieweit das neue Umwelthaftungsgesetz, mediatisiert ueber die Risikopolitik der Haftpflichtversicherer, den industriellen Anlagenbetreibern effektive Anreize zur Risikovorsorge und Reduktion von Umweltbelastungen vermittelt und in diesem Sinne neben der Schadensausgleichsfunktion auch eine praeventive Funktion erfuellt. Der Versicherungswirtschaft kommt in diesem Zusammenhang eine Zentralposition zu. Das UmweltHG formuliert fuer die Betreiber bzw. Inhaber von besonders umweltgefaehrdenden Industrieanlagen eine Verpflichtung, zur Sicherung des bestehenden Haftungsrisikos eine Deckungsvorsorge zu treffen. Praktisch laeuft diese Regelung darauf hinaus, das Haftungsrisiko durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzudecken. Mit der Versicherung geht das Haftungsrisiko vom potentiellen Schaediger auf den Versicherer ueber. Als Folge dieses Risikotransfers ergibt sich eine Abschwaechung der moeglichen Praeventivwirkungen des neuen Umwelthaftungsrechts: durch die (Teil-)Externalisierung unternehmensinterner Risiken entfaellt fuer die Anlagenbetreiber nicht nur ein wichtiges Motiv fuer vorbeugende Massnahmen zur Schadensvermeidung; es tritt hinzu, dass die Versicherungsnehmer durch die Uebertragung des Haftungsrisikos auf den Versicherer zu bewusster Unterlassung von Schutzmassnahmen und zum fahrlaessigen Umgang mit Risiken verleitet werden koennen ('moral hazard').
Origin | Count |
---|---|
Bund | 15 |
Land | 2 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 8 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 3 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 5 |
offen | 12 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 17 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 2 |
Keine | 8 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 8 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 13 |
Lebewesen & Lebensräume | 13 |
Luft | 13 |
Mensch & Umwelt | 17 |
Wasser | 13 |
Weitere | 11 |