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Stellungnahmen an das BVerfG zum Klimaschutzgesetz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 2113/24 sowie 1 BvR 2240/24 (Klimaschutzgesetz) an das Bundesverfassungsgericht. Es handelt sich hierbei um Umweltinformationen. Ausschlussgründe stehen meinem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere nicht § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Var. 1 UIG, weil dieser Ausschlussgrund keine Verfassungsbeschwerden erfasst (so ausdrücklich Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller UIG § 8 Rn. 28). Hilfsweise sind an nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter hohe Anforderungen zu stellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris, Rn. 53). Dies lässt sich schon daran erkennen, dass der SRU seine Stellungnahme eigenständig veröffentlicht hat (https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/2024_2028/2025_10_BVerfG.html). Der Schutz personenbezogener Daten von behördlichen Mitarbeitenden kann meinem Anspruch gem. § 5 Abs. 3 und 4 IFG nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 –, BVerwGE 176, 232-247, juris, Rn. 28), im Übrigen erkläre ich mich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten zur Vermeidung eines Drittbeteiligungsverfahrens einverstanden. Höchst hilfsweise würde das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiegen: Die Verfassungsbeschwerden gegen die KSG-Novelle wurden in allen relevanten Medien ausgiebig rezipiert (zu diesem Kriterium Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 – 29 K 4407/20 –, juris, Rn. 172ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2025 - VG 2 K 60/23 –, Rn. 42). Ferner hat das KSG und die gegenständliche Änderungen desselben eine große Bedeutung für den Klimaschutz (hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, BVerwGE 135, 34-48, juris, Rn. 63; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2008 – OVG 12 B 24.07 –, juris, Rn. 37; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 37). Zuletzt steht mit der KSG-Novelle verfassungswidriges Handeln des Gesetzgebers in Rede, an deren Überprüfung die Öffentlichkeit naturgemäß ein besonderes Interesse hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 6 LA 194/24 –, juris, Rn. 41f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 9 A 574/18 –, juris, Rn. 92). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begehrten Stellungnahmen, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, ob und wenn ja, wie Sie die KSG-Novelle verfassungsrechtlich rechtfertigen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft, jedenfalls aber wären die Gebühren gem. § 2 UIGGebV aufgrund des öffentlichen Interesses zu erlassen. Insbesondere verfolge ich mit meinem Antrag kein wirtschaftliches Interesse (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2025 – 5 B 24.974 –, juris, Rn. 52; zu diesem Kriterium auch schon BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 – 7 C 25/98 –, juris, Rn. 14). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln, sodass ich dann entscheiden kann, ob ich eine gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort wahrnehmen möchte. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und § 5 Abs. 2 S. 2 UIG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Modellprojekt zur Umweltbildung: 'Mensch und Umwelt - Institutionsuebergreifende Programme fuer ein besseres Umwelt- und Naturverstaendnis

Errichtung und Betrieb eines Beratungszentrums in den Stadtwerken Hoyerswerda zur Energie- und Ressourcenschonung

Einrichtung einer kuenstlerischen Dauerausstellung 'Schoepfung bewahren'

Kernbohrungen im kalten Firn und Permafrost

Glaziologische Studien (Geophysik, Geodaesie, Fliessmodelle) werden auf dem Colle Gnifetti (Monte Rosa, kalter Firn) und am Piz Corvatsch (Oberengadin, Permafrost) durchgefuehrt. Die Resultate dienen als Grundlage fuer die Analyse von Bohrkernen in Firn, Eis und Permafrost. Anhand dieser Bohrkerne wird die Geschichte der Atmosphaerenzusammensetzung (v.a. Luftverschmutzung) und der Grundwassercharakteristik vor der Zeit direkter Messungen rekonstruiert. Dabei geht es in erster Linie um Basiswerte aus der vorindustriellen Zeit. Die Glaziologie betrachtet in diesem Rahmen vor allem Einbettungsverhaeltnisse der gespeicherten Umweltinformation und die involvierten Zeitskalen.

Altablagerungen im Land Bremen

Der Layer "Altablagerung" stellt die Lage von Altablagerungen (zur Definition vgl. §2, Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) im Land Bremen dar. In diesem Layer wird lediglich der Ablagerungstatbestand dokumentiert, es werden keine Aussagen zum Schadstoffinventar getroffen!

Europäische Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern

- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. - Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet.  Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. - Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU- Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. - Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes- verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. - Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. - Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. - Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Biosphärenreservate nach UNESCO-Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern

• Flächen der von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservate im Land M-V • Digitalisierung durch das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen und das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe • Die Digitalisierung erfolgte in den Maßstäben 1 : 10.000 bis 1 : 25.000. • Es handelt sich für die angegebenen Maßstäbe um Interpretationen, da die Anerkennung durch die UNESCO in kleineren Maßstäben erfolgt. • Zusammenführung der Einzeldigitalisierungen durch das LUNG M-V ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Kompensationsverzeichnis) - Internet

Dieser Datensatz enthält aus Datenschutzgründen nur eine Teilmenge der Ausgleichsflächen des Hamburger Kompensationsverzeichnisses. Diese Daten enthalten alle Ausgleichsflächen aus großen Eingriffsvorhaben, aus der Bauleitleitplanung sowie Ökokontoflächen gemäß §16 BNatSchG in Verbindung mit der Hamburger Ökokontoverordnung. Zusätzlich werden Maßnahmenflächen gem. §9 (1) Nr. 20 BauGB dargestellt. Die Maßnahmenflächen gemäß BauGB sind keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, sondern werden in Bebauungsplänen ohne Zuordnung als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt, um andere Nutzungen oder Bebauung auf diesen Flächen planerisch auszuschließen. Das Kompensationsverzeichnis basiert auf der Rechtsgrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach §17 Abs. 6 BNatSchG werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in diesem Verzeichnis erfasst. Darüber hinaus werden Angaben zum jeweiligen Eingriff gespeichert. In der Datenbank sind Eingriffsart, Eingriffsbeschreibung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben. Diese Daten sind mit einem GIS-Programm verknüpft, in dem die entsprechenden Flächen kartografisch dargestellt sind. Vor der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2009 wurde das Kompensationsverzeichnis "Eingriffskataster" genannt. Die Rechtsgrundlage war das Hamburgische Naturschutzgesetz.

Hochwasserrisikogebiete des Landes Brandenburg

Zum 22. Dezember 2025 wurden die Gefahren- und Risikokarten gemäß Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) aktualisiert. Die Grundlage hierfür bildete die 2024 aktualisierte Hochwasserrisikobewertung. Der Datensatz enthält die Gebietskulisse (der Gefahrenkarten) für die Hochwasserszenarien Extremereignis (HQextrem) sowie Hochwasser mit mittlerer (HQ100) und hoher Wahrscheinlichkeit (HQ10, HQ20 (nur für Elbe-Hauptschlauch)). Stand der aktualisierten Daten: 22.12.2025 Zum 22. Dezember 2025 wurden die Gefahren- und Risikokarten gemäß Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) aktualisiert. Die Grundlage hierfür bildete die 2024 aktualisierte Hochwasserrisikobewertung. Der Datensatz enthält die Gebietskulisse (der Gefahrenkarten) für die Hochwasserszenarien Extremereignis (HQextrem) sowie Hochwasser mit mittlerer (HQ100) und hoher Wahrscheinlichkeit (HQ10, HQ20 (nur für Elbe-Hauptschlauch)). Stand der aktualisierten Daten: 22.12.2025

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